GVG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 52, 46, 53, 55, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das Bundesamt hat mit verfahrensgegenständlichem Bescheid folgende Entscheidung getroffen: „(…) I.
F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch eins.
Paragraph 52, Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. II. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
römisch zwei. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. III.
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein römisch drei.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein ● auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. IV.
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Aus dem Verfahrensgang des behördlichen Bescheides ergibt sich auszugsweise dargestellt Folgendes: „(…) Laut ihren eigenen Angaben sind Sie nach Absolvierung des Lycees (Gymnasium) und der Matura im Frühjahr 2002 oder 2003 zu Ihrem Vater nach Österreich gekommen. Sie waren zuerst im Besitz eines Aufenthaltstitel „Student“. Danach waren Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgeleitet von Ihrem österreichischen Vater. Seit 07.07.2009 sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Sie wurden bereits mehrmals wegen Betrug und schwerem Betrug verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: - - 01) LG F.STRAFS.WIEN 093 HV 58/2013z vom 11.07.2013 RK 15.07.2013 - § 12 2. Fall StGB §§ 146, 147
Aufgrund Ihrer Straffälligkeit wurde ein Verfahren Prüfung Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Am 11.01.2022 wurde Ihnen ein Schriftstück über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugesandt. Am 02.02.2022 langte nach einem Fristerstreckungsantrag über Ihren rechtsfreundlichen Vertreter Ihre Stellungnahme ein. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. (…)“ Die bP hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ua. wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Melk nach Erlassung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides – „trotz Kenntnis der Straffälligkeit“ den bislang innehabenden Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ rechtskräftig verlängert habe. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt ohne Stellungnahme zu den Beschwerdeangaben dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch aktuelle Einsichtnahme in das Strafregister und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Türkei. Sie verfügt seit 2009 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Auf Grund der im Verfahrensgang dargestellten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen (letzte Verurteilung mit Rechtskraft 25.02.2020) hat das Bundesamt am 03.11.2022 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs 5 FPG eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde angefochten und trat somit nicht in Rechtskraft.Auf Grund der im Verfahrensgang dargestellten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen (letzte Verurteilung mit Rechtskraft 25.02.2020) hat das Bundesamt am 03.11.2022 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde angefochten und trat somit nicht in Rechtskraft. Nach Erlassung (03.11.2022) des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Melk als Niederlassungsbehörde, in Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilungen, dem Antrag vom 02.11.2022 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels
NAG „Daueraufenthalt – EU“ rechtskräftig am 10.11.2022 unbefristet stattgegeben. Die Aufenthaltsbehörde kam bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen somit rk. zum Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen (§ 11 NAG) widerstreitet bzw. der weitere Aufenthalt der bP nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.Nach Erlassung (03.11.2022) des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Melk als Niederlassungsbehörde, in Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilungen, dem Antrag vom 02.11.2022 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels
NAG „Daueraufenthalt – EU“ rechtskräftig am 10.11.2022 unbefristet stattgegeben. Die Aufenthaltsbehörde kam bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen somit rk. zum Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen (Paragraph 11, NAG) widerstreitet bzw. der weitere Aufenthalt der bP nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Am 20.12.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk der bP eine neue Aufenthaltskarte mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt. Seit der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom Bundesamtes bzw. der rk. Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Melk über die Verlängerung des Aufenthaltstitels kam kein neuer, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt hervor, der für die Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von Relevanz wäre.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11 NAGParagraph 11, NAG
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Abs 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dieser öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Gem. Abs 4 leg cit widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse insbesondere, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dieser öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Gem. Absatz 4, leg cit widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse insbesondere, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Trotz der vorliegenden Verurteilungen, die auch die Aufenthaltsbehörde unzweifelhaft zu berücksichtigen hatte, kam die Bezirkshauptmannschaft entgegen dem Bundesamt zwischenzeitig zum Ergebnis, dass dieses Verhalten einer weiteren Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU nicht entgegen steht. Mit dieser Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, die in Rechtskraft erwuchs, hat die Behörde betreffend jenem Sachverhalt, den auch das Bundesamt und folglich das BVwG zur Beurteilung zugrunde zu legen hat, hinsichtlich einer Eignung zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt, dass eine solche Gefährdung öffentlicher Interessen, die einer weiteren Erteilung des Aufenthaltstitels entgegen stünde, nicht vorliegt. Seit der Erlassung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde hat sich der für diese Sache hier maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. Weder ergeben sich aus dem Strafregister danach gesetzte strafbare Handlungen der bP noch wurden solche von den zuständigen Behörden dem BVwG mitgeteilt. Das BVwG ist an angesichts des Umstandes, dass dem Verwaltungsgericht seit der rk. Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde kein für diese Sache geänderter Sachverhalt vorliegt, an die Rechtskraftwirkung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft gebunden, in dem diese letztlich zum Ergebnis gelangte, dass durch die bP keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist. Es war somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben. Es war somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
GVG konnte die Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2263762.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.