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{'item': 'L504 2263762-1'}

Obsah (11)§§ 52Art 133§ 46§ 53§ 55§117§ 67§ 21§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlL504 2263762-1 Spruch, L504 2263762-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 52, 46, 53, 55 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 5 Vw

GVG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraphen 52, 46, 53, 55, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das Bundesamt hat mit verfahrensgegenständlichem Bescheid folgende Entscheidung getroffen: „(…) I.

§ 52Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch eins.

Paragraph 52, Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. II. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Türkei zulässig ist.

römisch zwei. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. III.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein römisch drei.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein ● auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. IV.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Aus dem Verfahrensgang des behördlichen Bescheides ergibt sich auszugsweise dargestellt Folgendes: „(…) Laut ihren eigenen Angaben sind Sie nach Absolvierung des Lycees (Gymnasium) und der Matura im Frühjahr 2002 oder 2003 zu Ihrem Vater nach Österreich gekommen. Sie waren zuerst im Besitz eines Aufenthaltstitel „Student“. Danach waren Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgeleitet von Ihrem österreichischen Vater. Seit 07.07.2009 sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Sie wurden bereits mehrmals wegen Betrug und schwerem Betrug verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: - - 01) LG F.STRAFS.WIEN 093 HV 58/2013z vom 11.07.2013 RK 15.07.2013 - § 12 2. Fall StGB §§ 146, 147

(2)StGB- Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraphen 146, 147,
(2)StGB - Datum der (letzten) Tat 30.11.2011 - Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - Vollzugsdatum 15.07.2013 - zu LG F.STRAFS.WIEN 093 HV 58/2013z RK 15.07.2013 - Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre - LG F.STRAFS.WIEN 053 HV 118/2015g vom 01.03.2016 - zu LG F.STRAFS.WIEN 093 HV 58/2013z RK 15.07.2013 - (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig - Vollzugsdatum 15.07.2013 - LG F.STRAFS.WIEN 093 HV 58/2013z vom 01.07.2019 - - 02) LG F.STRAFS.WIEN 053 HV 118/2015g vom 01.03.2016 RK 05.03.2016 - §§ 146, 147
(1)Z 1 u
(2)StGB- Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, u
(2)StGB - Datum der (letzten) Tat 22.01.2014 - Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit - 3 Jahre - zu LG F.STRAFS.WIEN 053 HV 118/2015g RK 05.03.2016 - Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 13.12.2016 - LG F.STRAFS.WIEN 053 HV 118/2015g vom 14.12.2016 - zu LG F.STRAFS.WIEN 053 HV 118/2015g RK 05.03.2016 - Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen - LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 95/2019p vom 27.08.2019 - - 03) LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 95/2019p vom 27.08.2019 RK 25.02.2020 - §§ 146, 147
(1)Z 1 1. Fall, 147
(3), 148 2. Fall StGB- Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 147
(3), 148 2. Fall StGB - § 297
(1)2. Fall StGB- Paragraph 297,
(1)2. Fall StGB - Datum der (letzten) Tat 25.04.2019 - Freiheitsstrafe 4 Jahre Ihre Strafe verbüßten Sie in der JA Simmering. Das Verfahren

§117FPG wurde am 28.10.2015 eingestellt.

Aufgrund Ihrer Straffälligkeit wurde ein Verfahren Prüfung Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Am 11.01.2022 wurde Ihnen ein Schriftstück über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugesandt. Am 02.02.2022 langte nach einem Fristerstreckungsantrag über Ihren rechtsfreundlichen Vertreter Ihre Stellungnahme ein. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. (…)“ Die bP hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ua. wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Melk nach Erlassung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides – „trotz Kenntnis der Straffälligkeit“ den bislang innehabenden Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ rechtskräftig verlängert habe. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt ohne Stellungnahme zu den Beschwerdeangaben dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch aktuelle Einsichtnahme in das Strafregister und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Türkei. Sie verfügt seit 2009 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Auf Grund der im Verfahrensgang dargestellten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen (letzte Verurteilung mit Rechtskraft 25.02.2020) hat das Bundesamt am 03.11.2022 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs 5 FPG eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde angefochten und trat somit nicht in Rechtskraft.Auf Grund der im Verfahrensgang dargestellten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen (letzte Verurteilung mit Rechtskraft 25.02.2020) hat das Bundesamt am 03.11.2022 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde angefochten und trat somit nicht in Rechtskraft. Nach Erlassung (03.11.2022) des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Melk als Niederlassungsbehörde, in Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilungen, dem Antrag vom 02.11.2022 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels

NAG „Daueraufenthalt – EU“ rechtskräftig am 10.11.2022 unbefristet stattgegeben. Die Aufenthaltsbehörde kam bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen somit rk. zum Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen (§ 11 NAG) widerstreitet bzw. der weitere Aufenthalt der bP nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.Nach Erlassung (03.11.2022) des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Melk als Niederlassungsbehörde, in Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilungen, dem Antrag vom 02.11.2022 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels

NAG „Daueraufenthalt – EU“ rechtskräftig am 10.11.2022 unbefristet stattgegeben. Die Aufenthaltsbehörde kam bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen somit rk. zum Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen (Paragraph 11, NAG) widerstreitet bzw. der weitere Aufenthalt der bP nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Am 20.12.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk der bP eine neue Aufenthaltskarte mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt. Seit der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom Bundesamtes bzw. der rk. Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Melk über die Verlängerung des Aufenthaltstitels kam kein neuer, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt hervor, der für die Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von Relevanz wäre.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Bezirkshauptmannschaft ergeben sich aus dem, auch dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Verurteilungen ergeben sich aus dem, auch der Bezirkshauptmannschaft Melk zur Verfügung stehenden Strafregister. Die übrigen Feststellungen ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. ,
  2. Rechtliche Beurteilung
  3. Rechtliche Beurteilung, Ad A) § 52 Abs 5 FPGParagraph 52, Absatz 5, FPG Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11 NAGParagraph 11, NAG

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. -
  3. (…)
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)(…)
(6)(…)
(7)(…) , Verlängerungsverfahren § 24 NAGParagraph 24, NAG
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5)Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(5)Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. § 28 Abs 5 VwGVGParagraph 28, Absatz 5, VwGVG Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Mit dem am 03.11.2022 erlassenen Bescheid hat das Bundesamt festgestellt, dass die bP durch ihr, den Verurteilungen zugrundeliegenden, Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde und hat gem. § 52 Abs 5 FPG eine – nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.Mit dem am 03.11.2022 erlassenen Bescheid hat das Bundesamt festgestellt, dass die bP durch ihr, den Verurteilungen zugrundeliegenden, Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde und hat gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine – nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen. Die Bezirkshauptmannschaft Melk hatte einen von der bP eingebrachten Verlängerungsantrag „Daueraufenthalt – EU“ zu prüfen. Die Aufenthaltsbehörde hatte im Verlängerungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel nach wie vor vorliegen. Gegebenenfalls ordnet § 24 Abs 3 NAG an, dass ein solcher mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Melk hatte einen von der bP eingebrachten Verlängerungsantrag „Daueraufenthalt – EU“ zu prüfen. Die Aufenthaltsbehörde hatte im Verlängerungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel nach wie vor vorliegen. Gegebenenfalls ordnet Paragraph 24, Absatz 3, NAG an, dass ein solcher mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen ist.

§ 11

Abs 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dieser öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Gem. Abs 4 leg cit widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse insbesondere, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dieser öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Gem. Absatz 4, leg cit widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse insbesondere, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Trotz der vorliegenden Verurteilungen, die auch die Aufenthaltsbehörde unzweifelhaft zu berücksichtigen hatte, kam die Bezirkshauptmannschaft entgegen dem Bundesamt zwischenzeitig zum Ergebnis, dass dieses Verhalten einer weiteren Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU nicht entgegen steht. Mit dieser Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, die in Rechtskraft erwuchs, hat die Behörde betreffend jenem Sachverhalt, den auch das Bundesamt und folglich das BVwG zur Beurteilung zugrunde zu legen hat, hinsichtlich einer Eignung zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt, dass eine solche Gefährdung öffentlicher Interessen, die einer weiteren Erteilung des Aufenthaltstitels entgegen stünde, nicht vorliegt. Seit der Erlassung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde hat sich der für diese Sache hier maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. Weder ergeben sich aus dem Strafregister danach gesetzte strafbare Handlungen der bP noch wurden solche von den zuständigen Behörden dem BVwG mitgeteilt. Das BVwG ist an angesichts des Umstandes, dass dem Verwaltungsgericht seit der rk. Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde kein für diese Sache geänderter Sachverhalt vorliegt, an die Rechtskraftwirkung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft gebunden, in dem diese letztlich zum Ergebnis gelangte, dass durch die bP keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist. Es war somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben. Es war somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte die Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2263762.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.