Obsah (14)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlL515 2259308-1 Spruch, L515 2259308-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.römisch eins.
- Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. I.
- In der Folge wurde die bP am 16.03.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Im Gutachten vom 10.04.2022 (vidiert am 17.04.2022) wurde mit nachfolgender Begründung von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ausgegangen:römisch eins.
- In der Folge wurde die bP am 16.03.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Im Gutachten vom 10.04.2022 (vidiert am 17.04.2022) wurde mit nachfolgender Begründung von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ausgegangen: „… Anamnese: Antrag gestellt auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden FassungAntrag gestellt auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung Beantragte Gesundheitsschädigungen: Kraftminderung der Handgelenke Gelenkschmerzen OE+UE Alle beantragten Befunde wurden eingesehen. Derzeitige Beschwerden: Seit Mai 2018 ist eine PCP bekannt. Nach einer gewissen Phase der Selbsttherapie und -diagnose mit NSAR Schmerztabletten, dann Umstieg auf Ebetrexat 15mg. Salzburg Rheumatologie als weiterführende Facharztabteilung mit regelmäßigen Kontrollen. Schmerzen primär Sprunggelenk Vorfuß rechts mit Wechsel in die obere Extremität Schulter und Handgelenksbereich mit mehreren Medikamentenumstellungen, -adaptierungen und der aktuellen Medikation siehe Medikamentenverordnung. Internistisch Herz, Lunge gibt es derzeit keine Veränderungen, es werden auch keine Medikamente eingenommen. Im Schub wird Kortison verwendet mit anschließendem Ausschleichen. Seit 2008 wurde die Kortisonstoßtherapie ca. 5x benötigt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente laut Medikamentenverordnung: Olumiant 4 mg Oleovit D3 30 gtt 1x Dolgit Creme lokal Behandlung: derzeit keine; Hilfsmittel: derzeit keine; […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund MRT der Hände Institut für MRT-Diagnostik XXXX vom 11.6.2018, Ergebnis:Befund MRT der Hände Institut für MRT-Diagnostik römisch 40 vom 11.6.2018, Ergebnis: Peritendinits auf Höhe MCP 1 rechts (wohl Sehne des Musculus extensor pollicis), durchaus eine Erkrankung aus dem rheumatoiden Formenkreis denkbar. Augenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 28.2.2019 beiAugenärztlicher Befund Dr. römisch 40 vom 28.2.2019 bei Myopie Presbyopie Va Sjögren-Symptomrömisch fünf a Sjögren-Symptom Befund Ultraschall Schulter R Radiologie Krankenhaus XXXX vom 13.7.2020, Ergebnis:Befund Ultraschall Schulter R Radiologie Krankenhaus römisch 40 vom 13.7.2020, Ergebnis: Spurenerguss im Bereich von Schultergelenk und Bursa subacromialis. Erstbericht Orthopädie Krankenhaus XXXX vom 13.7.2020 beiErstbericht Orthopädie Krankenhaus römisch 40 vom 13.7.2020 bei Überlastungsreaktion Schulter rechts. DD: Rheumaschub Befund MR Vorfuß L Radiologie Krankenhaus XXXX vom 2.9.2020, Ergebnis:Befund MR Vorfuß L Radiologie Krankenhaus römisch 40 vom 2.9.2020, Ergebnis: Deutliches synoviales Enhancement des MTP-I Gelenks - passend zu einer rheumatoiden Krankheit Ambulanzbericht Innere Medizin XXXX vom 27.10.21 beiAmbulanzbericht Innere Medizin römisch 40 vom 27.10.21 bei Rheumatoide Arthritis (ED 10/2018, Rf und anti-CCP Ak positiv, nicht-erosiv)- Z. n. Schwellung MCP II links - MRT Vorfüße: synoviales Enhancement MTP I, subkutaner Reizzustand MTP V (a e mech. Reizzustand)Rheumatoide Arthritis (ED 10 aus 2018,, Rf und anti-CCP Ak positiv, nicht-erosiv), - Z. n. Schwellung MCP römisch zwei links - MRT Vorfüße: synoviales Enhancement MTP römisch eins, subkutaner Reizzustand MTP römisch fünf (a e mech. Reizzustand) - Sjögren Syndrom (ANA 1:320, SSA pos„ SSB pos, polyklonale IgG Vermehrung, pos. Schirmer Test) Therapie: MTX 10/2018-01/2021 (ex bei Remission), Wiederbeginn 09/2021-11/2021 Z. n. Appendektomie Status: guter AZ; Labor; Beurteilung: Kein Hinweis für eine akute Entzündung an den Gelenken bei berichteter persistierender Atralgie. Medikamentenverordnung: Olumiant 4 mg, Oleovit D3 30 gtt 1x, Dolgit Creme lokal Neurologischer Befundbericht Dr. XXXX FA für Neurologie vom 30.11.21 beiNeurologischer Befundbericht Dr. römisch 40 FA für Neurologie vom 30.11.21 bei Sjögren Syndrom, Rheumatoide Arthritis derzeit kein Hinweis für ein CTS Verordnungsschein für Heilbehelfe und Hilfsmittel Dr. XXXX , 10 Einheiten Ergotherapie wegen Kraftausdauerminderung Handmuskulatur, Radicarpalgelenksschmerzen bds.Verordnungsschein für Heilbehelfe und Hilfsmittel Dr. römisch 40 , 10 Einheiten Ergotherapie wegen Kraftausdauerminderung Handmuskulatur, Radicarpalgelenksschmerzen bds. […] Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Hirnnervenaustrittspunkte und Nasennebenhöhlen frei, nicht klopfdolent, keine Fazialisparese, Pupillen mittelweit, rund, isokor, Lichtreaktion seitengleich prompt Rachen und Tonsillen unauffällig, Zunge feucht – kommt gerade hervor, Zähne saniert Schilddrüse unauffällig, schluckverschieblich Visus: ausreichend Hörvermögen: ausreichend, Zimmerlautstärke wird verstanden Thorax: symmetrisch Pulmo: unauffällig Cor: unauffällig Abdomen: unauffällig Wirbelsäule: Fingerspitzen-Boden-Abstand __cm, Kinn-Jugulum-Abstand 3 cm, Reklination frei, Achse im Lot, Rückenmuskulatur normal angespannt, Becken steht gerade, Rotation und Seitenneigung unauffällig, keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz, Aufrichten frei Obere Extremitäten: Faustschluss beidseits möglich, Schulter-, Nacken-, Kopfgriff beidseits durchführbar, Überkopfgriff durchführbar, Schürzengriff möglich, grobe Kraft beidseits unauffällig, Trophik seitengleich, keine Muskelatrophie feststellbar, grobneurologisch unauffällig, Ellenbogen unauffällig, Handgelenk unauffällig Untere Extremitäten: Hüft- und Kniegelenke frei beweglich, im Vorfußbereich keine Rötung oder Erwärmungszeichen oder Schwellungen sichtbar, Sensibilität Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der
- und
- Zehe im Bereich des Grundgelenks, Sprunggelenk frei beweglich, Trophik seitengleich, keine Muskelatrophie feststellbar, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Beinlänge beidseits gleich, kein Stauchungsschmerz, keine Ödeme, Durchblutung und Sensibilität beidseits unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Kann sich von alleine aufrichten, ohne technische Hilfsmittel fortbewegen. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Gangbild: leicht rechts hinkend […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, PCP ED 10/18, Sjögren Syndrom schubförmige Schmerzreize der Schulter, Handgelenke und Füße, Kraftminderung der Handgelenke, regelmäßige Medikamenteneinnahme; Fachklinik Salzburg 11/21 kein Hinweis für eine akute Entzündung an den Gelenken bei berichteter persistierender Atralgie und guten AZ; Medikamentenverordnung: Olumiant 4 mg, Oleovit D3 30 gtt 1x Pos. Nr. 02.02.02, GdB 30 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. …“ I.
- Mit Schreiben vom 19.04.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 19.04.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.
- Am 05.05.2022 langte eine Stellungnahme von der bP ein, in der wie folgt ausgeführt wird:römisch eins.
- Am 05.05.2022 langte eine Stellungnahme von der bP ein, in der wie folgt ausgeführt wird: „… Aufgrund meiner vorbekannten rheumatoiden Arthritis leide ich seit Jahren immer wieder an diffusen Gelenkschmerzen, die ich mit wiederholten, als Ärztin selbst durchgeführten oralen Kortisonstoßtherapien und oralen Analgetika behandle. Nachdem sich die Schmerzen im Bereich des rechten Vorfußes auch unter dieser Therapie nicht besserten und ich zunehmend in der Beweglichkeit eingeschränkt war, habe ich ein MRT des rechten Vorfußes am 11.3.2022 durchführen lassen. Dabei wurden eine aseptische Knochennekrose am Köpfchen MT II festgestellt. Sowohl die rheumatoide Arthritis, als auch die Therapie mit hochdosierten Glukokortikoiden - auf die ich zur Erhaltung meiner Arbeitsfähigkeit immer wieder angewiesen bin - gehören zu den Risikofaktoren und Auslösern einer rheumatoiden Arthritis.Aufgrund meiner vorbekannten rheumatoiden Arthritis leide ich seit Jahren immer wieder an diffusen Gelenkschmerzen, die ich mit wiederholten, als Ärztin selbst durchgeführten oralen Kortisonstoßtherapien und oralen Analgetika behandle. Nachdem sich die Schmerzen im Bereich des rechten Vorfußes auch unter dieser Therapie nicht besserten und ich zunehmend in der Beweglichkeit eingeschränkt war, habe ich ein MRT des rechten Vorfußes am 11.3.2022 durchführen lassen. Dabei wurden eine aseptische Knochennekrose am Köpfchen MT römisch zwei festgestellt. Sowohl die rheumatoide Arthritis, als auch die Therapie mit hochdosierten Glukokortikoiden - auf die ich zur Erhaltung meiner Arbeitsfähigkeit immer wieder angewiesen bin - gehören zu den Risikofaktoren und Auslösern einer rheumatoiden Arthritis. Mit dem Befund stellte ich mich am 18.03.2022 auf der unfallchirurgischen Abteilung vor, die Therapie mittels Vorfußentlastungsschuh für 2 Monate wurde empfohlen. Seit dem 22.04.22 befand ich mich nun über einem Monat im Krankenstand, die Therapie mittels Entlastungsschuh, Physiotherapie und oralen Analgetika wurde vorschriftsgemäß durchgeführt, trotzdem bin ich noch nicht nachtdienstfähigkeit und bei meiner Arbeit eingeschränkt. Ich würde Sie bitten, bei der Revision des Gutachten den MRT Befund des rechten Vorfußes und der Abteilung für Unfallchirurgie und Orthopädie des KH XXXX zu beachten, die ich Ihnen im Anhang noch einmal zukommen lasse.Ich würde Sie bitten, bei der Revision des Gutachten den MRT Befund des rechten Vorfußes und der Abteilung für Unfallchirurgie und Orthopädie des KH römisch 40 zu beachten, die ich Ihnen im Anhang noch einmal zukommen lasse. Bezüglich der Beurteilung der Gesamtmobilität mochte ich anmerken, dass weder Fersen- noch Zehenstand rechts möglich war, Beim Punkt Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel müssen orale Analgetika (Metamizol, Ibuprofen), Glukokortikoide und als Hilfsmittel der Entlastungsschuh und Physiotherapie ergänzt werden. …“ I.
- Am 08.06.2022 wurde die bP einer weiteren Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten vom 13.06.2022 (vidiert am selben Tag) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.
- Am 08.06.2022 wurde die bP einer weiteren Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten vom 13.06.2022 (vidiert am selben Tag) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.
- Mit Schreiben vom 20.06.2022 wurde der bP das oa. Gutachten vom 13.06.2022 zur Kenntnis gebracht mit der neuerlichen Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 20.06.2022 wurde der bP das oa. Gutachten vom 13.06.2022 zur Kenntnis gebracht mit der neuerlichen Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens. Eine Stellungnahme langte nicht ein. I.
- Mit Bescheid der bB vom 19.07.2022 wurde der Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ausgeführt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle.römisch eins.
- Mit Bescheid der bB vom 19.07.2022 wurde der Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ausgeführt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle. I.
- Gegen den unter Punkt I.
- genannten Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche sie wie folgt begründete: römisch eins.
- Gegen den unter Punkt römisch eins.
- genannten Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche sie wie folgt begründete: „… Die Untersuchung und Begutachtung durch einen Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie trägt den rheumatologischen Beschwerden und Ursachen nicht Rechnung. Eine Zukunftsprognose ist daher nur von einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Rheumatologie, von einem Orthopäden mit der Zusatzqualifikation Rheumatologie oder von einem Internisten mit der Zusatzqualifikation Rheumatologie zu treffen. Der Sachverständige ging von Heilungsprozessen aus, die zu einem GdB von 40% führen würden. Immerhin hat die BF selbst Medizin studiert und kann auf ähnlicher Ebene wie ein Gutachter diskutieren. Hinsichtlich der Knochenmarksödeme am rechten Vorfuß unterstellte der SV keine über sechs Monate anhaltende Veränderung, womit eine wohl rheumatologische Prognose gestellt wird, die nicht auf rheumatologische Kompetenz gestützt werden kann. Die Rede ist von Position Nr. 02.02.02 in der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Der Bereich zwischen einem Grad der Behinderung von 40% bzw. 50 % ist fließend. Dies gilt auch für die Frage einer notwendigen Therapie über oder unter sechs Monaten. Zur Untersuchung durch den Orthopäden hätte eine solche durch einen Rheumatologen treten müssen. Dann hätte sich gezeigt, dass bei der BF eine dauernde erhebliche Funktionseinschränkung, eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität und eine mehr als ein halbes Jahr dauernde Therapienotwendigkeit vorliegen. Beweis: Ergänzungsgutachten aus dem Fachbereich Rheumatologie I.8.
- Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, das Verfahren zu ergänzen und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. festzustellen.römisch eins.8.
- Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, das Verfahren zu ergänzen und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. festzustellen. Weitere Beweismittel wurden dem Beschwerdeschreiben nicht beigelegt. I.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 08.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 08.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 30.01.2023 die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.10. Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 30.01.2023 die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Die bP ist nicht im Besitz eines Behindertenpasses. 1.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, sowie aus dem am 13.06.2022 von ärztlichen Sachverständigen erstellten Gutachten, welches im zitierten Umfang zu den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben wird:„…1.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, sowie aus dem am 13.06.2022 von ärztlichen Sachverständigen erstellten Gutachten, welches im zitierten Umfang zu den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben wird:, „… Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides. Beantragt wurde: - Kraftminderung der Handgelenke - Gelenkschmerzen oberen und unteren Extremität Einwendungen zum Parteiengehör Vorgutachten AM Dr. XXXX vom 16.03.2022: GdB 30%, keine NU;Vorgutachten AM Dr. römisch 40 vom 16.03.2022: GdB 30%, keine NU; - Rheumatische Erkrankung 10/2018 (30%)- Rheumatische Erkrankung 10 aus 2018, (30%) - - PCP, Sjögren Syndrom Derzeitige Beschwerden: Die Patientin berichtet über Gelenkschmerzen seit vielen Jahren. Die Familienanamnese ist positiv auf rheumatische Erkrankungen. Initial hat sie ihre Beschwerden mit Schmerzmittel (NSAR) behandelt. Im Oktober 2018 wurde schließlich eine seropositive rheumatoide Arthritis diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie mit Methotrexat eingeleitet. Es kam dabei zu einer deutlichen Besserung der Gelenksbeschwerden sodass schließlich im Jänner 2021 die immunsuppressive Therapie beendet wurde. Aufgrund wieder zunehmende Arthralgien wurde im September 2021 wieder eine Therapie mit Methotrexat begonnen. Der deutliche Besserung der Beschwerden wie im
- Zyklus konnte nicht erreicht werden, die Patientin musste häufig zusätzlich Cortison-Stoßtherapien durchführen. Es wurde daher ab November 2021 eine Biologika Therapie mit Olumiant (Baricitinib) ergänzt. Im März 2022 berichtet die Patientin über zunehmende Vorfußschmerzen rechts. Kernspintomographischen fanden sich Knochenmarködeme im Kopf und Schaft des
- Mittelfußknochens. Eine eindeutige Fraktur zeigte sich nicht. Eine konservative Therapie mit Entlastung des Vorfußes wurde durchgeführt. In der Kontroll-MR-Untersuchung auch noch im März 2022 zeigt sich der Knochenmarksödem im
- Mittelfußknochen rückläufig, jedoch jetzt eine Ödembildung im Köpfchen des
- Metatarsale. Die Patientin verwendet weiterhin einen Vorfußentlastungsschuh rechts. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie; Medikation laut AM Dr. XXXX vom 08.06.2022: Olumiant 4mg 1-0-0, Methotrexat 10 mg/Woche, Cal-D-Vita, Pantoprazol 20mg, Ibuprofen 400mg 1-1-1, Novalgin 500mg 1-1-1, Cortison-Stoßtherapie (Glukokortikoide) bei Bedarf zusätzlich;Medikation laut AM Dr. römisch 40 vom 08.06.2022: Olumiant 4mg 1-0-0, Methotrexat 10 mg/Woche, Cal-D-Vita, Pantoprazol 20mg, Ibuprofen 400mg 1-1-1, Novalgin 500mg 1-1-1, Cortison-Stoßtherapie (Glukokortikoide) bei Bedarf zusätzlich; Hilfsmittel: Gleitsichtbrille, derzeit Vorfußentlastungsschuh rechts; […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle vorhandenen und mitgebrachten Befunde wurden eingesehen. MR-Befund Hände beidseits vom 11.06.2018:- Peritendinits auf Höhe MCP 1 rechts (wohl Sehne des Musculus extensor pollicis),MR-Befund Hände beidseits vom 11.06.2018:, - Peritendinits auf Höhe MCP 1 rechts (wohl Sehne des Musculus extensor pollicis), - durchaus eine Erkrankung aus dem rheumatoiden Formenkreis denkbar. Befund Augenarzt Dr. XXXX vom 28.02.2019:- Visus cc beidseits 1,75Befund Augenarzt Dr. römisch 40 vom 28.02.2019:, - Visus cc beidseits 1,75 Befund Unfallchirurgie KH- XXXX vom 13.07.2020:Befund Unfallchirurgie KH- römisch 40 vom 13.07.2020: - Überlastungsreaktion Schulter rechts- DD: Rheumaschub- Status: freie Beweglichkeit, AC-Gelenk unauffällig, Durchblutung, Motorik und Sensibilität unauffällig- Röntgen: kein Hinweis auf frische knöcherne Verletzung- Überlastungsreaktion Schulter rechts, - DD: Rheumaschub, - Status: freie Beweglichkeit, AC-Gelenk unauffällig, Durchblutung, Motorik und Sensibilität unauffällig, - Röntgen: kein Hinweis auf frische knöcherne Verletzung Ultraschallbefund Schulter rechts vom 14.07.2020:- Unauffälliger Befund am Akromioklavikulargelenk.- Schmaler Erguss im Bereich der Bursa subacromialis und- schmaler Erguss im Bereich des Schultergelenksraums, welche sich bis in den Recessus entlang der langen Bizepssehne fortsetzt.- Die Sehnen der Rotatorenmanschette sind intakt, die lange Bizepssehne unauffällig konfiguriert.- Der periartikuläre Weichteilbereich ist regelrechtUltraschallbefund Schulter rechts vom 14.07.2020:, - Unauffälliger Befund am Akromioklavikulargelenk., - Schmaler Erguss im Bereich der Bursa subacromialis und, - schmaler Erguss im Bereich des Schultergelenksraums, welche sich bis in den Recessus entlang der langen Bizepssehne fortsetzt., - Die Sehnen der Rotatorenmanschette sind intakt, die lange Bizepssehne unauffällig konfiguriert., - Der periartikuläre Weichteilbereich ist regelrecht MR-Befund Vorfuß links vom 02.09.2020:- Zum Vergleich die Voruntersuchung vom 26.02.2019- Deutliches synoviales Enhancement des MTP-I Gelenks - passend zu einer rheumatoiden KrankheitMR-Befund Vorfuß links vom 02.09.2020:, - Zum Vergleich die Voruntersuchung vom 26.02.2019, - Deutliches synoviales Enhancement des MTP-I Gelenks - passend zu einer rheumatoiden Krankheit Befund Innere Medizin KH- XXXX vom 27.10.2021- Rheumatoide Arthritis (ED 10/2018, Rf und anti-CCP Ak positiv, nicht-erosiv)- - Z. n. Schwellung MCP II links- - MRT Vorfüße synoviales Enhancement MTP I, subkutaner Reizzustand MTP V- - Sjögren Syndrom (ANA 1:320, SSA pos SSB pos, polyklonale IgG Vermehrung, pos. Schirmer Test)- - Therapie: MTX 10/2018-01/2021 (ex bei Remission), Wiederbeginn 09/2021-11/2021- Derzeit kein Hinweis für eine akute Entzündung an den Gelenken aber berichtete persistierende Arthralgien, die in Ruhe stärker wären.- Bei unkontrollierten Arthralgien unter Therapie mit Ebetrexat empfehlen wir eine Therapieumstellung auf OlumiantBefund Innere Medizin KH- römisch 40 vom 27.10.2021, - Rheumatoide Arthritis (ED 10 aus 2018,, Rf und anti-CCP Ak positiv, nicht-erosiv), - - Z. n. Schwellung MCP römisch zwei links, - - MRT Vorfüße synoviales Enhancement MTP römisch eins, subkutaner Reizzustand MTP römisch fünf, - - Sjögren Syndrom (ANA 1:320, SSA pos SSB pos, polyklonale IgG Vermehrung, pos. Schirmer Test), - - Therapie: MTX 10/2018-01/2021 (ex bei Remission), Wiederbeginn 09/2021-11/2021, - Derzeit kein Hinweis für eine akute Entzündung an den Gelenken aber berichtete persistierende Arthralgien, die in Ruhe stärker wären., - Bei unkontrollierten Arthralgien unter Therapie mit Ebetrexat empfehlen wir eine Therapieumstellung auf Olumiant Befund Neurologe Dr. XXXX vom 30.11.2021:- Rheumatoide Arthritis, Sjögren Syndrom- NLG: Dzt. bds. kein CTS nachweisbarBefund Neurologe Dr. römisch 40 vom 30.11.2021:, - Rheumatoide Arthritis, Sjögren Syndrom, - NLG: Dzt. bds. kein CTS nachweisbar MR-Befund Vorfuß rechts vom 11.03.2022:- Diffuser ossärer Reizzustand des Caput und Schaft des Os MT 2 - AVN/Morbus Köhler II? Überlastungsreaktion?- Bekannte Ganglionzyste dorsal am Metatarsophalangealgelenk II mit geringem diffusem Umgebungsreitz des Kapsel-Bandapparates und der angrenzenden Weichteile. Hier ist eine zusätzliche unspezifische entzündliche Komponente möglichMR-Befund Vorfuß rechts vom 11.03.2022:, - Diffuser ossärer Reizzustand des Caput und Schaft des Os MT 2 - AVN/Morbus Köhler II? Überlastungsreaktion?, - Bekannte Ganglionzyste dorsal am Metatarsophalangealgelenk römisch zwei mit geringem diffusem Umgebungsreitz des Kapsel-Bandapparates und der angrenzenden Weichteile. Hier ist eine zusätzliche unspezifische entzündliche Komponente möglich Befund Orthopädie KH-Braunau vom 18.03.2022:- Hochgradiger Verdacht einer aseptischen Knochennekrose am Köpfchen MT II- Therapieversuch mittels Vorfußentlastungsschuh für 2 Monate.- MRT Verlaufskontrolle in 2 Monaten. NSAR bedarfsweiseBefund Orthopädie KH-Braunau vom 18.03.2022:, - Hochgradiger Verdacht einer aseptischen Knochennekrose am Köpfchen MT römisch zwei, - Therapieversuch mittels Vorfußentlastungsschuh für 2 Monate., - MRT Verlaufskontrolle in 2 Monaten. NSAR bedarfsweise MR-Vorfuß rechts - Verlaufskontrolle - vom 18.03.2022 (mitgebracht):- Es findet sich eine ödematöse Alteration im Bereich des Köpfchens des Os metatarsale III geringen Grades,- die ödematöse Alteration am MT II hat sich im Beobachtungszeitraum zu einer Voruntersuchung vom 11.03.2022 deutlich rückgebildet.- Neuaufgetreten auch ödematöse Alteration am Köpfchen des Os metatarsale V.- Geringe Zeichen der Großzehengrundgelenksarthrose, deutliche Zeichen der Synovitis im Bereich des
- und
- Zehengrundgelenkes.- Keine signifikante Auffälligkeit im Bereich der Plantaraponeurose soweit abgebildet, keine sonst fassbare WeichteilalterationMR-Vorfuß rechts - Verlaufskontrolle - vom 18.03.2022 (mitgebracht):, - Es findet sich eine ödematöse Alteration im Bereich des Köpfchens des Os metatarsale römisch drei geringen Grades,, - die ödematöse Alteration am MT römisch zwei hat sich im Beobachtungszeitraum zu einer Voruntersuchung vom 11.03.2022 deutlich rückgebildet., - Neuaufgetreten auch ödematöse Alteration am Köpfchen des Os metatarsale römisch fünf., - Geringe Zeichen der Großzehengrundgelenksarthrose, deutliche Zeichen der Synovitis im Bereich des
- und
- Zehengrundgelenkes., - Keine signifikante Auffälligkeit im Bereich der Plantaraponeurose soweit abgebildet, keine sonst fassbare Weichteilalteration Klinischer Status – Fachstatus: ALLERGIE: keine bekannt NIKOTIN: negiert ALKOHOL: negiert FBA: 10 cm CAPUT/COLLUM: keine Schluckbeschwerden, Hörvermögen altersentsprechend, Gleitsichtbrille THORAX: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen; PULMO: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche; COR: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche; ABDOMEN: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei; MIKTION: unauffällig DEFÄKATION: unauffällig OBERE EXTREMITÄTEN: freie Beweglichkeit beider Schultern, keine Impingement, Kreuzgriff und Nackengriff beidseits möglich, Ellbogen und Handgelenke unauffällig, die Finger unauffällig mit diskreten Schwellungen in den MCP Gelenken, der Faustschluss ist beidseits vollständig, der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich UNTERE EXTREMITÄTEN: keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachse, Flexion beide Hüften bis über 110° möglich, IR/AR 20-0-40°, kein Leistendruckschmerz, an beiden Kniegelenken keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, die Beweglichkeit seitengleich S: 0-0-130° mit retropatellärem Krepitieren, Meniskuszeichen beidseits negativ, Zohlen-Zeichen jeweils schwach positiv, beide Knie bandstabil, Sprunggelenke unauffällig, Spreizfuß beidseits, diskrete Schwellung am Vorfuß rechts, keine Rötung, keine Überwärmung, Druckschmerz über den MTP-Gelenken 2 und 3, die Zehengelenke unauffällig WIRBELSÄULE: gerade, HWS-Rotation links/rechts 50-0-30°, deutlicher Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS und oberen BWS, ebenso im Bereich der unteren LWS, geringer Druckschmerz über beiden ISG NEUROLOGIE: kein radikuläres sensomotorisches Defizit im Bereich der oberen und unteren Extremitäten erhebbar, die Reflexe seitengleich und schwach, die Pyramidenbahnzeichen negativ DURCHBLUTUNG: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Die Patientin kommt mit einem Konfektionsschuhen links und einem Vorfußentlastungsschuh rechts sowie ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Barfuß gestörte Abrollbewegung rechts, Fersengang beidseits möglich, Zehenspitzengang rechts schmerzbedingte nicht möglich, links problemlos, Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ, barfuß der Seiltänzergang sicher, leichte Unsicherheit im Blindgang; […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Rheumatische Erkrankung ED 10/2018;1) Rheumatische Erkrankung ED 10 aus 2018,; Bekannte Rheumatoide Arthritis und Sjögren Syndrom mit medikamentöser Kombinationstherapie (Olumiant, Methotrexat) und Cortison-Stoßtherapie bei Rheumaschub, kombinierte Schmerztherapie, regelmäßige fachärztliche Kontrollen; Pos. Nr. 02.02.02, GdB 40 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Schulterbeschwerden rechts 07/2020: abgeheilt, klinisch unauffällig; - Knochenmarksödem Vorfuß rechts (MRs 03/2022): keine über 6 Monate hin anhaltende Veränderung;- Knochenmarksödem Vorfuß rechts (MRs 03 aus 2022,): keine über 6 Monate hin anhaltende Veränderung; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Leiden Nummer 1 (rheumatische Erkrankung): Neueinschätzung mit 40 % Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung steigt von 30 % auf 40 % doch Neueinschätzung von Leiden Nummer
- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität der Patientin ist aufgrund ihrer Vorfußbeschwerden rechts derzeit sicher eingeschränkt. Die derzeitigen Einschränkungen werden voraussichtlich nicht über 6 Monate hin andauern. Es konnten anhand der vorgelegten Befunde und im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die darüber hinaus zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein …“
- Beweiswürdigung: 2.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachver-ständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachver-ständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der oa. Entscheidungen, sind die zitierten Gutachten mit Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Im Übrigen kamen beide Gutachten – ausgenommen die höhere Bewertung der Funktionseinschränkung und somit des Grades der Behinderung im zuletzt ergangenen Gutachten – zu einem ansonsten gleichlautenden Ergebnis. Sofern die bP in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2022 das Erstgutachten bemängelte, so wurden jene aufgezeigten Punkte im aktuellen Gutachten nachgeholt und in die Beurteilung miteinbezogen. Dem Gutachten vom 13.06.2022 war gegenüber jenem vom 10.04.2022 der Vorzug zu geben, weil es auf einer jüngeren, aktuelleren und breiteren Befundlage fußt und auch eine persönliche Untersuchung mitumfasste. Im Hinblick auf jenes Gutachten wurde vom Sachverständigen -basierend auf der klinischen Untersuchung, der vorgelegten Befunde, der Medikamentenliste sowie dem Vorgutachten- die rheumatische Erkrankung als erste und einzige Funktionseinschränkung mittleren Grades der Pos.Nr. 02.02.02 zugeordnet und im Hinblick auf die bekannte rheumatoide Arthritis und dem Sjögren Syndrom mit medikamentöser Kombinationstherapie, sowie einer Cortison-Stoßtherapie bei Rheumaschub, einer kombinierten Schmerztherapie und regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen mit dem in der Einschätzungsverordnung oberen Rahmensatz von 40 v.H. schlüssig eingeschätzt. Keinen Grad der Behinderung erlangen die Schulterbeschwerden rechts, zumal diese abgeheilt, und klinisch unauffällig sind und das Knochenmarksödem am Vorfuß rechts, woraus sich keine über 6 Monate hin anhaltende Veränderung ergibt. Die bP äußerte sich im Administratvverfahren zu diesem Gutachten nicht, obwohl ihr hierzu die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme ausdrücklich eingeräumt wurde. Wenngleich die rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerdeschrift vermeint, der Grad der Behinderung der Pos.Nr. 02.02.02 sei von 40 % bzw. 50 % fließend, so darf darauf hingewiesen werden, dass die Pos.Nr. 02.02.02 bei mäßigen Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls und geringer Krankheitsaktivität herangezogen wird und einen Rahmensatz von 30 – 40 % vorgibt. Hingegen bei einem Grad der Behinderung ab 50 % die Erkrankung des Bewegungsapparates fortgeschritten sein muss, insofern, dass dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheits-aktivität, die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie vorliegen, was laut Sachverständigengutachten bei der bP nicht annähernd festgestellt werden konnte. Laut klinischem Fachstatus ist die Beweglichkeit der oberen Extremitäten - wie folgt - uneingeschränkt gegeben: Es herrsche freie Beweglichkeit beider Schultern; Kreuzgriff und Nackengriff, sowie Pinzettengriff möglich, der Faustschluss sei beidseits vollständig; Ellbogen und Handgelenk unauffällig, die Finger unauffällig mit diskreten Schwellungen in den MCP Gelenken. Hinsichtlich der unteren Extremitäten wurde erhoben, dass die Beweglichkeit seitengleich S: 0-0-130° gegeben sei, keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachsen vorhanden seien, Flexion beider Hüften bis über 110° möglich sei; beide Knie bandstabil seien; Sprunggelenke und Zehengelenke unauffällig seien, Spreizfuß beidseits gegeben sei sowie eine diskrete Schwellung am Vorfuß rechts vorhanden sei. Es seien keine Rötung, keine Überwärmung, jedoch ein Druckschmerz über den MTP-Gelenken 2 und 3 gegeben. Weiters sei kein radikuläres sensomotorisches Defizit im Bereich der oberen und unteren Extremitäten erhebbar. Zum Gangbild wurde festgehalten, dass die bP mit einem Konfektionsschuh links und einem Vorfußentlastungsschuh rechts sowie ohne Gehilfe zur Untersuchung gekommen sei; barfuß der sichere Seiltänzergang gemacht werden könne, sich allerdings eine gestörte Abrollbewegung rechts ergebe und eine schmerzbedingte Unmöglichkeit des Zehenspitzengangs rechts (links problemlos). Der Fersengang beidseits sei möglich. Sofern in der Beschwerde die fachliche Kompetenz eines Orthopäden im Bereich der Rheumatologie in Frage gestellt wird, so wird festgehalten, dass sich dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass der Gutachter – bei dem es sich im Übrigen um einen aufgrund seiner Fachkunde und Objektivität sehr häufig herangezogenen und erfahrenen Sachverständigen handelt, an dessen Qualifikation kein Zweifel besteht – bei der bP keine fachgerechte bzw. eine unzutreffenden Beurteilung durchgeführt hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus den diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten und auch nicht belegten Vorbringen in den Ausführungen der bP. Darüber hinaus wäre die bP nicht verhalten gewesen, mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten das gegenständliche Gutachten zu erschüttern. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Dem Wunsch, nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Dem Wunsch, nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Wie bereits erwähnt, hatte die bP im Rahmen eines weiteren gewährten Parteiengehörs in Bezug auf das Sachverständigengutachten vom 13.06.2022 Gelegenheit, die Darlegungen des Facharztes für Allgemeinmedizin und Orthopädie in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Wenn die bP vorbringt, selbst Medizin studiert zu haben, kann hieraus zwar abgeleitet werden, dass sie allenfalls in der Lage ist, dem in Zweifel gezogenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, es ist im gegenständlichen Fall jedoch anzuführen, dass sie auf ein solches Entgegentreten im Adminstrativverfahren verzichtet und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht als dermaßen konkret darstellen, dass von einem substantiierten Entgegentreten gesprochen werden. Viel mehr bestritt sie das Gutachten in allgemeiner Form. Ein solches allgemeine Bestreiten ist jedoch nicht geeignet, beim ho. Gericht Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens hervorzurufen. Letztlich sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Subsumtion des Krankheitsbildes unter einen Tatbestand der Einschätzungsverordnung einen letztlich von der Behörde bzw. dem Gericht vorzunehmender Akt der rechtlichen Beurteilung darstellt. Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist letztlich kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des ho. Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
dem angeführten Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
§ 19bAbs. 3 BEinst
G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 7 BEinst
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:3.4.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 2Abs. 4 BEinst
G findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14Abs. 3 Beinst
G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
§ 8
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Paragraph 14, Absatz 3, BeinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
§ 1
ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Die oa. Sachverständigengutachten, insbesondere das aktuellere Gutachten vom 13.06.2022 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
diesem Gutachten vom 13.06.2022 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. Da die bP jedoch erst ab einem Gesamtgrad von 50 v.H. dem Grad der Begünstigten Behinderten zuzuzählen wäre, ist die Beschwerde abzuweisen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. § 19
(1)BEinstG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. Paragraph 19,
(1)BEinstG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei –wie bereits an einer anderen Stellte des gegenständlichen Erkenntnisses erwähnt- angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auch lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2259308.1.00