GVG nicht stattgegeben.2. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, VwGVG nicht stattgegeben. B) zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.2. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt EUR 86,50 Euro, zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens, vorgeschrieben.
Paragraph 6, a Absatz eins, GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt EUR 86,50 Euro, zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens, vorgeschrieben.
1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr
Paragraph 6, Absatz eins, GEG EUR 8,00 offener Gesamtbetrag EUR 86,50 Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten Rechtsgrundlagen – insbesondere § 2 Z 1 lit. a GGG, TP 1 GGG und § 56 Abs. 2 JN – zusammengefasst ausgeführt, dass der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG mit der am
G durch Herrn Dr. XXXX für den Beschwerdeführer auch auf die Vertretung und Verfahrenshandlungen in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren ausgeweitet.
Paragraph 120, AußStrG durch Herrn Dr. römisch 40 für den Beschwerdeführer auch auf die Vertretung und Verfahrenshandlungen in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren ausgeweitet. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. So steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer am
GG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung:
a GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.
3 Z. 1 GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entscheiden wird. Zahlungspflichtig ist
GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entscheiden wird. Zahlungspflichtig ist
Paragraph 7, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm). Nach § 56 Abs. 2 JN gilt der Betrag von 5000 Euro als Streitwert, wenn der Kläger eine Bewertung der Klage unterlässt.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm). Nach Paragraph 56, Absatz 2, JN gilt der Betrag von 5000 Euro als Streitwert, wenn der Kläger eine Bewertung der Klage unterlässt. Entsprechend TP 1 (Tarifpost 1) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 3500 Euro bis 7000 Euro 314 Euro.
der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 unterliegen der Pauschalgebühr alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Nach Anmerkung 3 zur TP 1 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird beziehungsweise die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Für die Einbringung der Gerichtsgebühren gelten
GGG die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.Für die Einbringung der Gerichtsgebühren gelten
Paragraph 32, GGG die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
2 GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz 2, GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Anmerkung 3 zur TP 1 auf ein Viertel, sodass eine Pauschalgebühr in Höhe von 78,50 Euro anzusetzen war. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sowohl die belangte Behörde als auch das gegenständlich erkennende Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg gebunden ist, wonach von einem mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren auszugehen ist. Mit Einbringung der Klage bei Gericht entstand der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren nach der Tarifpost (TP) 1 GGG. Da der Beschwerdeführer keine Bewertung der Klage vornahm, war der Streitwert entsprechend Paragraph 56, Absatz 2, JN mit 5000 Euro anzusetzen. Aufgrund der Zurückziehung der Klage reduzierte sich die Pauschalgebühr
Anmerkung 3 zur TP 1 auf ein Viertel, sodass eine Pauschalgebühr in Höhe von 78,50 Euro anzusetzen war. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlich relevante Pauschalgebühr entsprechend des gesetzlich anzusetzenden Streitwertes für die eingebrachte Klage vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken und der Beschwerde war folglich nicht stattzugeben. Zudem findet auch die Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro in § 6a Abs. 1 GEG Deckung und konnten demnach mittels der Beschwerde keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlich relevante Pauschalgebühr entsprechend des gesetzlich anzusetzenden Streitwertes für die eingebrachte Klage vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken und der Beschwerde war folglich nicht stattzugeben. Zudem findet auch die Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG Deckung und konnten demnach mittels der Beschwerde keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2253889.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.