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{'item': 'L523 2253889-1'}

Obsah (15)§ 8a§ 28Art. 133§ 6§ 120§ 27Art. 130§ 2§ 3§ 7§ 14§ 32§ 6a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlL523 2253889-1 Spruch, L523 2253889-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 8aVw

GVG nicht stattgegeben.2. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG nicht stattgegeben. B) zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer erhob am
  2. November 2020 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht Klage (ON 1 – XXXX ) gegen einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Salzburg, mit dem diese zahlreiche Anträge auf Feststellung der Berufsunfähigkeit abwies.
  3. Der Beschwerdeführer erhob am
  4. November 2020 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht Klage (ON 1 – römisch 40 ) gegen einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Salzburg, mit dem diese zahlreiche Anträge auf Feststellung der Berufsunfähigkeit abwies. Das Klagebegehren beinhaltete auch einen Antrag auf Schadenersatz wegen Dienstpflichtverletzung. Der Beschwerdeführer erhob diesbezüglich eine Schadenersatzklage gegen die PVA wegen rechtswidrigen Organhandelns sowie gegen alle im Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit tätigen Personen und Behörden. Der Beschwerdeführer beantragte zudem in vollem Umfang die Verfahrenshilfe. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom
  5. Februar 2021 abgewiesen (ON 3) und dem dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom
  6. Mai 2021 nicht Folge gegeben (ON 10).
  7. Das Klagebegehren betreffend die Amtshaftungsklage gegen die PVA wurde vom Beschwerdeführer am
  8. Mai 2021 zurückgezogen (ON 12).
  9. Mit Lastschriftanzeige vom
  10. Juni 2021, XXXX , wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 GGG (TP1 1/4), Bemessungsgrundlage EUR 5.000,-- in Höhe von EUR 78,50 vorgeschrieben.
  11. Mit Lastschriftanzeige vom
  12. Juni 2021, römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 GGG (TP1 1/4), Bemessungsgrundlage EUR 5.000,-- in Höhe von EUR 78,50 vorgeschrieben.
  13. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin vom
  14. Juni 2021, XXXX aufgetragen, der aufgrund der Überreichung der Klage (Klagebegehren wegen Schadenersatz bzw. Dienstpflichtverletzung) entstanden Gebührenpflicht nachzukommen. Da die Verfahrenshilfe abgewiesen und dem Rekurs nicht stattgegeben wurde, sowie die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wurde, wäre bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,-- samt Anhang (Amtshaftung), eine um ein Viertel ermäßigte Pauschalgebühr in Höhe von EUR 78,50 anzusetzen. Des weiteren wurde eine Einhebungsgebühr

§ 6a Abs.

1 GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt EUR 86,50 Euro, zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens, vorgeschrieben.

  1. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin vom
  2. Juni 2021, römisch 40 aufgetragen, der aufgrund der Überreichung der Klage (Klagebegehren wegen Schadenersatz bzw. Dienstpflichtverletzung) entstanden Gebührenpflicht nachzukommen. Da die Verfahrenshilfe abgewiesen und dem Rekurs nicht stattgegeben wurde, sowie die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wurde, wäre bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,-- samt Anhang (Amtshaftung), eine um ein Viertel ermäßigte Pauschalgebühr in Höhe von EUR 78,50 anzusetzen. Des weiteren wurde eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6, a Absatz eins, GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt EUR 86,50 Euro, zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens, vorgeschrieben.

  1. Mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom
  2. Juni 2021 wurden gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) fristgerecht Vorstellung eingebracht. Begründend wurde hierzu insbesondere ausgeführt, dass die Berechnung der Gerichtsgebühren nicht gerechtfertigt sei.
  3. In der Folge wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg die Vorstellung zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom
  5. Februar 2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von folgenden Gebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet:
  6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom
  7. Februar 2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von folgenden Gebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet: Pauschalgebühr TP 1 GGG, Bemessungsgrundlage EUR 5.000,-- aufgrund Zurückziehung des Antrages am
  8. Mai 2021 reduziert sich die Pauschalgebühr auf ¼ somit auf EUR 78,50 Einhebungsgebühr

§ 6Abs.

1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr

Paragraph 6, Absatz eins, GEG EUR 8,00 offener Gesamtbetrag EUR 86,50 Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten Rechtsgrundlagen – insbesondere § 2 Z 1 lit. a GGG, TP 1 GGG und § 56 Abs. 2 JN – zusammengefasst ausgeführt, dass der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG mit der am

  1. November 2020 eingebrachten Klage begründet worden sei. Die Pauschalgebühren würden sich, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen werde, nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ¼ ermäßigen, weshalb im gegenständlichen Fall die Pauschalgebühr mit EUR 78,50 anzusetzen gewesen sei.Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten Rechtsgrundlagen – insbesondere Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG, TP 1 GGG und Paragraph 56, Absatz 2, JN – zusammengefasst ausgeführt, dass der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG mit der am
  2. November 2020 eingebrachten Klage begründet worden sei. Die Pauschalgebühren würden sich, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen werde, nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ¼ ermäßigen, weshalb im gegenständlichen Fall die Pauschalgebühr mit EUR 78,50 anzusetzen gewesen sei.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und sprach sich gegen die auferlegten Gebühren aus. Für ihn wären weder Höhe noch Grund der Gebühren nachvollziehbar und wäre der Zahlungsauftrag nicht rechtens. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die elektronische Zustellung und die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
  4. Mit am
  5. April 2022 eingelangter Mitteilung des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der erkennenden Richterin zugewiesen.
  6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom
  7. Jänner 2023, XXXX , wurde die mit Beschluss dieses Gerichtes vom
  8. April 2020 angeordnete einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertretung

§ 120AußStr

G durch Herrn Dr. XXXX für den Beschwerdeführer auch auf die Vertretung und Verfahrenshandlungen in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren ausgeweitet.

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom
  2. Jänner 2023, römisch 40 , wurde die mit Beschluss dieses Gerichtes vom
  3. April 2020 angeordnete einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertretung

Paragraph 120, AußStrG durch Herrn Dr. römisch 40 für den Beschwerdeführer auch auf die Vertretung und Verfahrenshandlungen in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren ausgeweitet. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. So steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer am

  1. November 2020 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Salzburg einbrachte und am
  2. Mai 2021 das Klagebegehren betreffend die Amtshaftungsklage gegen die PVA wieder zurückzog. Eine Bewertung der Klage erfolgte nicht durch den Beschwerdeführer. Die seitens des Beschwerdeführers beantragte Verfahrenshilfe wurde rechtskräftig abgewiesen. Anlässlich der Zurückziehung der Klage wurden dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ¼ ermäßigte Pauschalgebühren in Höhe von EUR 78,50 (Bemessungsgrundlage EUR 5.000,-) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom
  3. Februar 2022, GZ: XXXX , richtet sich die vorliegende Beschwerde. Anlässlich der Zurückziehung der Klage wurden dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ¼ ermäßigte Pauschalgebühren in Höhe von EUR 78,50 (Bemessungsgrundlage EUR 5.000,-) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom
  4. Februar 2022, GZ: römisch 40 , richtet sich die vorliegende Beschwerde. Seit
  5. Jänner 2023 hat der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter Dr. XXXX für den Beschwerdeführer die Vertretung und die Verfahrenshandlungen vor allen Verwaltungsgerichten zu besorgen. Seit
  6. Jänner 2023 hat der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter Dr. römisch 40 für den Beschwerdeführer die Vertretung und die Verfahrenshandlungen vor allen Verwaltungsgerichten zu besorgen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Zahlungsauftrag, die Vorstellung und die Beschwerde, die beschlussmäßige Abweisung der Verfahrenshilfe, die Klagerücknahme und die eingebrachte Klage – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Auch liegt ein Beschluss zur Erweiterung der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  7. Aufschiebende Wirkung: Soweit in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung tritt ohnehin ex lege ein und sie wurde von der belangten Behörde gegenständlich auch nicht mittels Bescheid aberkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
  8. Nichtgewährung der Verfahrenshilfe: Der Beschwerdeführer ersuchte im Zuge der Beschwerde auch um Verfahrenshilfe. § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren. Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Gegenständlich wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (keine civil rights) und des Art. 48 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt.Gegenständlich wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und des Artikel 48, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt. Da somit bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung. Da somit bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung. Folglich war der gegenständliche Antrag spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung:

§ 2Z 1 lit.

a GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

§ 3Abs.

3 Z. 1 GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entscheiden wird. Zahlungspflichtig ist

§ 7

GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entscheiden wird. Zahlungspflichtig ist

Paragraph 7, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm). Nach § 56 Abs. 2 JN gilt der Betrag von 5000 Euro als Streitwert, wenn der Kläger eine Bewertung der Klage unterlässt.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm). Nach Paragraph 56, Absatz 2, JN gilt der Betrag von 5000 Euro als Streitwert, wenn der Kläger eine Bewertung der Klage unterlässt. Entsprechend TP 1 (Tarifpost 1) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 3500 Euro bis 7000 Euro 314 Euro.

der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 unterliegen der Pauschalgebühr alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Nach Anmerkung 3 zur TP 1 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird beziehungsweise die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Für die Einbringung der Gerichtsgebühren gelten

§ 32

GGG die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.Für die Einbringung der Gerichtsgebühren gelten

Paragraph 32, GGG die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.

§ 7Abs.

2 GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

Paragraph 7, Absatz 2, GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer brachte am
  2. November 2020 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Salzburg ein und zog am
  3. Mai 2021 das Klagebegehren betreffend die Amtshaftungsklage gegen die PVA wieder zurück. Die seitens des Beschwerdeführers beantragte Verfahrenshilfe wurde rechtskräftig abgewiesen. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unstrittig eine Klage bei Gericht eingebracht und wurde diese vom Gericht auch als solche behandelt. Für die Gebührenpflicht ist maßgebend, ob ein Schriftsatz die Merkmale des jeweiligen Schriftsatztyps aufweist, und andererseits wie das Gericht den Schriftsatz behandelt. Insbesondere an die Behandlung durch das Gericht ist das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan im Sinne der herrschenden Rechtsprechung gebunden (siehe hierzu BVwG vom 24.06.2019, L521 2219924-1/2E). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sowohl die belangte Behörde als auch das gegenständlich erkennende Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg gebunden ist, wonach von einem mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren auszugehen ist. Mit Einbringung der Klage bei Gericht entstand der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren nach der Tarifpost (TP) 1 GGG. Da der Beschwerdeführer keine Bewertung der Klage vornahm, war der Streitwert entsprechend § 56 Abs. 2 JN mit 5000 Euro anzusetzen. Aufgrund der Zurückziehung der Klage reduzierte sich die Pauschalgebühr

Anmerkung 3 zur TP 1 auf ein Viertel, sodass eine Pauschalgebühr in Höhe von 78,50 Euro anzusetzen war. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sowohl die belangte Behörde als auch das gegenständlich erkennende Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg gebunden ist, wonach von einem mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren auszugehen ist. Mit Einbringung der Klage bei Gericht entstand der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren nach der Tarifpost (TP) 1 GGG. Da der Beschwerdeführer keine Bewertung der Klage vornahm, war der Streitwert entsprechend Paragraph 56, Absatz 2, JN mit 5000 Euro anzusetzen. Aufgrund der Zurückziehung der Klage reduzierte sich die Pauschalgebühr

Anmerkung 3 zur TP 1 auf ein Viertel, sodass eine Pauschalgebühr in Höhe von 78,50 Euro anzusetzen war. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlich relevante Pauschalgebühr entsprechend des gesetzlich anzusetzenden Streitwertes für die eingebrachte Klage vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken und der Beschwerde war folglich nicht stattzugeben. Zudem findet auch die Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro in § 6a Abs. 1 GEG Deckung und konnten demnach mittels der Beschwerde keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlich relevante Pauschalgebühr entsprechend des gesetzlich anzusetzenden Streitwertes für die eingebrachte Klage vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken und der Beschwerde war folglich nicht stattzugeben. Zudem findet auch die Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG Deckung und konnten demnach mittels der Beschwerde keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2253889.1.00

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