GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.08.2020 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 16.03.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 06.04.2021, Zl. 1267664209/200761802, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.08.2020 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 16.03.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 06.04.2021, Zl. 1267664209/200761802, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2020 habe er sich in der Folge einen Monat lang in der Türkei aufgehalten, bis er über Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Das Haus seiner Familie sei durch eine Bombe zerstört worden, dabei sei sein Vater verstorben und er selbst im Gesicht schwer verletzt worden. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich weiterhin vor dem Krieg. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.03.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Er sei aufgrund des Krieges aus Syrien ausgereist. Sein Vater, der ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe, sei im Zuge einer Warenlieferung durch eine Bombenexplosion gestorben. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie daraufhin bei seinem Onkel untergekommen. Dieser habe ihn und seine Angehörigen jedoch schlecht behandelt und bedroht. Als auch das Dorf des Onkels bombardiert worden sei und dessen Gattin und Sohn getötet worden seien, habe er ihnen die Schuld dafür gegeben und sie hätten ihn verlassen müssen. Mit finanzieller Unterstützung seiner Tanten mütterlicherseits hätten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen Syrien schleppergestützt verlassen, um in die Türkei einzureisen. Die Verletzung an seinem Gesicht habe der Beschwerdeführer im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Schmugglern und der Grenzpolizei erlitten. Dabei sei er von einem Polizisten angeschossen worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden und bei Erreichen des 18. Lebensjahres zum Militärdienst rekrutiert zu werden. Er würde entweder im Gefängnis oder an der Front sterben. Er wolle jedoch nicht kämpfen. Gegen Ende der Einvernahme nach einer Haft (in Syrien) befragt, bejahte er diese Frage und auf die darauffolgende Frage, wann, von wem, wie lange und warum, gab er an: „Ich wurde für zwei Monate von der Freien Syrischen Armee (FSA) ohne Grund verhaftet und anschließend wieder frei gelassen.“ Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere einen syrischen Personenstandsregisterauszug und einen syrischen Familienstandsregisterauszug jeweils in Kopie vor. Mit Schreiben vom 29.03.2021 wurde zum seitens des BFA übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB Syrien 25.02.2021) eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde – unter Anführung mehrerer Länderberichte – zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dazu angehalten sei, bei der Prüfung seines Antrages das Kindeswohl als oberste Priorität zu beachten. Weiters gehe auch aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner bevorstehenden Wehrpflicht sowie seiner persönlichen Umstände in Syrien Verfolgung drohe. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 06.04.2021 im Wesentlichen fest: Der Beschwerdeführer habe mehrere Alias-Identitäten. Er sei minderjährig, syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei ledig, kinderlos, strafrechtlich unbescholten und gesund. Allerdings weise er seit seinem sechsten Lebensjahr eine Schussverletzung und Lähmung im Gesicht auf. Sein Vater sei verstorben und seine übrigen Familienangehörigen würden sich in der Türkei befinden. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkrieges verlassen und sei weder aus Gründen der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Volksgruppe, noch aus Gründen der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt worden. Eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können und sei im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe er den Militärdienst bislang nicht abgeleistet und er sei nicht im wehrfähigen Alter. Er sei von keiner militärischen Gruppierung in Syrien rekrutiert und zum Kämpfen aufgefordert worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt war und ihm die Ableistung des Wehrdienstes droht. Der in Syrien herrschende Bürgerkrieg stelle jedoch ein Rückkehrhindernis dar. Im Fall seiner Rückkehr würde derzeit eine reale Gefahr für ihn als Zivilperson, ein Rückkehrhindernis im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK bestehen. Es wurde ihm daher subsidiärer Schutz gewährt. Das BFA traf auf den Seiten 21 bis 87 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments im Original nicht fest. Seinen Namen und sein Geburtsdatum habe er jedoch glaubhaft machen können. Die Alias-Identitäten ergäben sich aus den im Zuge des Verfahrens aufgekommenen, phonetischen Schreibweisen. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit würden auf seinen gleichbleibenden Angaben beruhen. Seine Unbescholtenheit ergäbe sich aus einer Abfrage seines fremdenrechtlichen Status. Seinen Gesundheitszustand habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, hinsichtlich seiner Gesichtsverletzung seien ein Termin bei einem Kieferorthopäden und ein Operationstermin festgelegt. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus: Der Beschwerdeführer keine individuelle konkrete Bedrohung als Ausreisegrund vorgebracht habe und dass eine solche auch amtsseitig nicht ermittelt habe werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Todes seines Vaters und seiner Gesichtsverletzung seien widersprüchlich gewesen. Er habe glaubhaft angegeben, dass er nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Geheiß seiner Mutter wegen des vorherrschenden Bürgerkrieges ausgereist sei. Andere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Während einigen Quellen zu entnehmen sei, dass nichtstaatliche bewaffnete Gruppen in Syrien Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren würden, ergäbe sich aus anderen, dass das syrische Militär keine minderjährigen Soldaten einsetze. Eine individuelle Gefahr der Rekrutierung als Kindersoldat habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und habe auch nicht amtswegig festgestellt werden können. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass aufgrund des derzeitigen bewaffneten Konflikts in Syrien eine Gefahrenlage vorliege, durch die praktisch jede dorthin abgeschobene Zivilperson der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten und er wäre einer konkreten Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlichen Gewalt ausgesetzt. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass aufgrund des derzeitigen bewaffneten Konflikts in Syrien eine Gefahrenlage vorliege, durch die praktisch jede dorthin abgeschobene Zivilperson der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten und er wäre einer konkreten Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlichen Gewalt ausgesetzt. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Wie beweiswürdigend festgehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer weder eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, noch sei diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, der
Eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung habe der Beschwerdeführer nicht angegeben und amtswegig nicht festgestellt werden können. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund des Bürgerkrieges, nicht jedoch aus einem Grund verlassen, der eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstelle.Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, der
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung habe der Beschwerdeführer nicht angegeben und amtswegig nicht festgestellt werden können. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund des Bürgerkrieges, nicht jedoch aus einem Grund verlassen, der eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde und der Beschwerdeführer als Minderjähriger einer vulnerablen Gruppe angehöre. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen müssen. Ihm drohe die Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär und oppositionelle Gruppen, da Einberufungen in zahlreichen Fällen auch entgegen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen würden. Zudem werde der Beschwerdeführer bald ein Alter erreichen, in dem die Wehrpflicht auch offiziell für ihn gelte, sodass eine Einberufung so gut wie sicher sei. Es liege eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung aus politischen Gründen und aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Weiters drohe ihm Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung, da er illegal ausgereist sei, seine Familie sich in einem Gebiet unter oppositioneller Kontrolle aufhalte und er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das BFA habe mangelhaft ermittelt, indem es die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Stellungnahme ignoriert und festgestellt habe, dass eine individuelle Bedrohung nicht vorgebracht worden sei und die Stellungnahme sich mit den Länderfeststellungen gedeckt habe. Weiters habe das BFA bei seiner Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige seien hinsichtlich ihrer Intensität nicht mit demselben Maßstab zu beurteilen wie solche gegen Erwachsene. Das BFA habe außerdem das Vorbringen des Beschwerdeführers, zwei Monate lang von der FSA festgehalten worden zu sein, ignoriert. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft, vage, oberflächlich und nicht hinreichend überprüfbar. So sage der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Geheiß seiner Mutter ausgereist sei, nichts über das Bestehen einer Verfolgungsgefahr aus. Hinsichtlich der Gefahr der Einziehung als Kindersoldat habe das BFA sowohl Länderberichte herangezogen, die von einer solchen Gefahr ausgingen, als auch solche, in denen diese Gefahr keine Erwähnung fände, ohne zu begründen, weshalb die Entscheidung sich lediglich auf letztere stütze. Weitere Gründe für die abweisende Entscheidung lege das BFA in der Beweiswürdigung nicht dar. Der Bescheid sei hinsichtlich des Spruchteils I. inhaltlich rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und bei drohender Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Asyl zu gewähren sei, wenn die Sanktionen aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung unverhältnismäßig seien. Dass in Syrien große Teile der Bevölkerung von Zwangsrekrutierungen betroffen seien, spiele keine Rolle bei der Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setze zudem nicht voraus, dass bereits individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen stattgefunden hätten oder ihm bereits angedroht worden wären.Der Bescheid sei hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. inhaltlich rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und bei drohender Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Asyl zu gewähren sei, wenn die Sanktionen aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung unverhältnismäßig seien. Dass in Syrien große Teile der Bevölkerung von Zwangsrekrutierungen betroffen seien, spiele keine Rolle bei der Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setze zudem nicht voraus, dass bereits individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen stattgefunden hätten oder ihm bereits angedroht worden wären. Es hätte ihm daher internationaler Schutz
G 2005 gewährt werden müssen.Es hätte ihm daher internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG 2005 gewährt werden müssen. Mit Schreiben vom 07.06.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt und nahm dazu zusammengefasst wie folgt Stellung: Aus dem herangezogenen Länderinformationsblatt zu Syrien ergebe sich zwar, dass einige Quellen berichten würden, dass Minderjährige von verschiedenen Bürgerkriegsparteien als Kindersoldaten eingesetzt werden würden. Andere Quellen würden jedoch davon abweichend berichten, dass die syrische Armee keine Minderjährigen rekrutiere oder einsetze. Die PYD habe zwar Zwangsrekrutierungen von Männern im Alter von unter 18 Jahren durchgeführt, dies jedoch nicht systematisch. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, von einer militärischen Gruppierung in Syrien angesprochen und zum Kämpfen aufgefordert worden zu sein. Die FSA habe den Beschwerdeführer freigelassen und offenbar kein Interesse daran gehabt, ihn bis zu seinem
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist, da er derzeit nicht im wehrpflichtigen Alter ist und somit keine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung vorliegt (vgl. VwGH 12.12.2022, Ra 2022/01/03335-7).Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist, da er derzeit nicht im wehrpflichtigen Alter ist und somit keine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung vorliegt vergleiche VwGH 12.12.2022, Ra 2022/01/03335-7). Auch sind im Zuge des Verfahrens keine Hinweise auf eine ihm unmittelbar und individuell drohende Verfolgung vonseiten anderer Bürgerkriegsparteien wie der FSA oder aus anderen Gründen hervorgekommen. Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2243238.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.