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{'item': 'W103 2218667-1'}

Obsah (12)§§ 7Art. 133§ 11§ 289§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 117

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW103 2218667-1 Spruch, W103 2218667-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 7Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 28.07.2003, gemeinsam mit seiner Familie unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten seine gesetzlichen Vertreter für diesen an ebendiesem Tag einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 11.08.2004, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 11Asyl

G 1997 zuerkannt. Die Entscheidung erwuchs am 27.08.2004 in Rechtskraft. 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 28.07.2003, gemeinsam mit seiner Familie unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten seine gesetzlichen Vertreter für diesen an ebendiesem Tag einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 11.08.2004, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 11, AsylG 1997 zuerkannt. Die Entscheidung erwuchs am 27.08.2004 in Rechtskraft.

  1. Am 21.11.2016 wurde dem BF ein Konventionsreisepass, gültig bis 20.11.2021, ausgefolgt.
  2. Mit Urteil des BG XXXX wurde der BF am 08.11.2017 (RK 21.12.2017), Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 und § 15 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,- (€ 480,-), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, davon wurde die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4,- (€ 240,-), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt nachgesehen und eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt.
  3. Mit Urteil des BG römisch 40 wurde der BF am 08.11.2017 (RK 21.12.2017), Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127 und Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,- (€ 480,-), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, davon wurde die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4,- (€ 240,-), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt nachgesehen und eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt.
  4. Am 02.05.2018 wurde der BF wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen.
  5. Im Zuge des Parteiengehörs wurde der BF mit Schreiben des BFA vom 24.05.2018 über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen geboten. Als Beilage wurden dem BF die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt.
  6. Im Zuge des Parteiengehörs wurde der BF mit Schreiben des BFA vom 24.05.2018 über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen geboten. Als Beilage wurden dem BF die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt.
  7. Mit Stellungnahme vom 07.06.2018 brachte der BF im Wesentlichen vor, nicht vertreten und derzeit gesund zu sein. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und spreche Tschetschenisch, Russisch sowie Deutsch. Der BF sei mit XXXX , geb. XXXX XXXX seit 04.05.2006 verheiratet. Der BF habe 3 Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX . Alle drei Kinder würden auch in der XXXX wohnen. Die Eltern des BF, XXXX und XXXX , würden ebenfalls in Österreich leben. Onkel, Tante, Cousin, Cousine des BF würden in Belgien wohnen. Der BF habe seinen Wohnsitz in Österreich, in der XXXX . Der BF sei irgendwann zwischen Juli und September 2016 für ca. 1 Monat in XXXX gewesen. Dort sei der BF keiner Beschäftigung nachgegangen. Der BF besitze einen österreichischen Reisepass. Er habe in XXXX 4 Jahre Volksschule und 4 Jahre Hauptschule besucht. Der BF habe 1 Jahr lang die Hauptschule in XXXX besucht. Eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat habe der BF nicht und sei dieser von 01.10.2017 bis 15.11.2017 bei XXXX in XXXX beschäftigt gewesen. Der BF habe Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen, sei über das AMS versichert gewesen und habe keinen Besitz. Der BF habe viele Freunde in Österreich und würden nur seine Großeltern noch zu Hause in der Heimat wohnen. Der BF sei nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen. Er würde nicht in sein Heimatland zurückkehren wollen, weil seine Eltern und seine ganze Familie (Ehefrau und Kinder) hier wohnen und leben würden. Der BF wolle nicht gerne freiwillig in sein Heimatland zurückkehren.
  8. Mit Stellungnahme vom 07.06.2018 brachte der BF im Wesentlichen vor, nicht vertreten und derzeit gesund zu sein. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und spreche Tschetschenisch, Russisch sowie Deutsch. Der BF sei mit römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 seit 04.05.2006 verheiratet. Der BF habe 3 Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 . Alle drei Kinder würden auch in der römisch 40 wohnen. Die Eltern des BF, römisch 40 und römisch 40 , würden ebenfalls in Österreich leben. Onkel, Tante, Cousin, Cousine des BF würden in Belgien wohnen. Der BF habe seinen Wohnsitz in Österreich, in der römisch 40 . Der BF sei irgendwann zwischen Juli und September 2016 für ca. 1 Monat in römisch 40 gewesen. Dort sei der BF keiner Beschäftigung nachgegangen. Der BF besitze einen österreichischen Reisepass. Er habe in römisch 40 4 Jahre Volksschule und 4 Jahre Hauptschule besucht. Der BF habe 1 Jahr lang die Hauptschule in römisch 40 besucht. Eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat habe der BF nicht und sei dieser von 01.10.2017 bis 15.11.2017 bei römisch 40 in römisch 40 beschäftigt gewesen. Der BF habe Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen, sei über das AMS versichert gewesen und habe keinen Besitz. Der BF habe viele Freunde in Österreich und würden nur seine Großeltern noch zu Hause in der Heimat wohnen. Der BF sei nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen. Er würde nicht in sein Heimatland zurückkehren wollen, weil seine Eltern und seine ganze Familie (Ehefrau und Kinder) hier wohnen und leben würden. Der BF wolle nicht gerne freiwillig in sein Heimatland zurückkehren.
  9. Mit Urteil des LG XXXX wurde der BF am 19.11.2018 (RK 23.11.2018), Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  10. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  11. und
  12. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, davon wurden 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Am 07.12.2018 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.
  13. Mit Urteil des LG römisch 40 wurde der BF am 19.11.2018 (RK 23.11.2018), Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  14. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  15. und
  16. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, davon wurden 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Am 07.12.2018 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.
  17. Am 18.02.2019 wurde der BF von einem Organwalter der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei äußerte sich der BF wie folgt:
  18. Am 18.02.2019 wurde der BF von einem Organwalter der Regionaldirektion römisch 40 des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei äußerte sich der BF wie folgt: […] F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Russisch, Deutsch und Tschetschenisch. F: Sind Sie damit einverstanden die Einvernahme in Deutsch durchzuführen? A: Ja. F: Sie werden weiters darüber belehrt, dass Sie die Wahrheit sagen müssen und nichts verschweigen dürfen. Eine falsche Aussage kann

§ 289St

GB strafrechtliche Konsequenzen für Sie haben.F: Sie werden weiters darüber belehrt, dass Sie die Wahrheit sagen müssen und nichts verschweigen dürfen. Eine falsche Aussage kann

Paragraph 289, StGB strafrechtliche Konsequenzen für Sie haben. Haben Sie alles verstanden? A.: Ja. F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. F.: Sind Sie im Verfahren vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten? A.: Nein. F: Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? A: Ich bin gesund. Angaben zu Ihrer Person: F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? A: Islamisch. F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie in Ihrem Herkunftsland im Detail absolviert? A: In Tschetschenien habe ich 10 Klassen gemacht. F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie in Österreich im Detail absolviert? A: In Österreich habe ich die Hauptschule abgeschlossen. Berufsausbildung habe ich keine. F: Haben Sie derzeit eine Beschäftigung? A: Jetzt momentan nicht. F: Was unternehmen Sie um eine Erwerbstätigkeit zu finden? A: Ich bin beim AMS gemeldet. Angaben zum Privat- und Familienleben F: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, bitte geben Sie Namen und Geburtsdatum Ihrer Gattin an. A: Ja. Ich bin mit XXXX . Nachgefragt gebe ich an, ich glaube sie ist XXXX geboren.A: Ja. Ich bin mit römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, ich glaube sie ist römisch 40 geboren. F: Haben Sie Kinder? Wenn ja, geben Sie bitte Namen und Geburtsdaten an. A: Ja drei und meine Frau ist gerade Schwanger. XXXX , XXXX , XXXX . Die Geburtsdaten vergesse ich immer. Ich glaube XXXX , XXXX und XXXX .A: Ja drei und meine Frau ist gerade Schwanger. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Die Geburtsdaten vergesse ich immer. Ich glaube römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . F: Im wievielten Monat ist Ihre Gattin schwanger? A: Seit Dezember wissen wir dass Sie schwanger ist. F: Wer hat die Sorgepflicht für Ihre Kinder? A: Die Obsorge für die Kinder liegt bei meiner Frau. F: Besuchen Ihre Kinder die Schule oder den Kindergarten? A: Sind alle schon in der Schule. F: Wohnen Sie gemeinsam mit Ihrer Gattin und Ihren Kindern in einem Haushalt? A: Ja. F: Was machen Ihre Kinder in der Freizeit? A: Spazieren, spielen. Nachgefragt gebe ich an sie sind bei einem Ringerverein dabei. F: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Gattin und mit Ihren Kindern? A: Deutsch und Tschetschenisch. Mit den Kindern mehr Deutsch mit der Gattin meine Sprache. Nachgefragt gebe ich an, dass die Kinder auch Tschetschenisch sprechen. F: Was haben Sie unternommen um Ihre Integration in Österreich voranzutreiben? A: Ich habe gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, ich habe Deutschkurse gemacht. Ich bin auch in einem Ringverein. F: Leben noch weitere Familienmitglieder in Österreich? A: Ja. Mein Vater, Mutter und Schwester und Bruder. Mein Vater XXXX und meine Mutter: XXXX . Meine Schwester heißt XXXX . Meine Eltern haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Mein Bruder XXXX . A: Ja. Mein Vater, Mutter und Schwester und Bruder. Mein Vater römisch 40 und meine Mutter: römisch 40 . Meine Schwester heißt römisch 40 . Meine Eltern haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Mein Bruder römisch 40 . F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Geschwister? A: Die haben auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Alle haben Sie außer ich. F: Welche Familienangehörigen leben noch in Ihrem Herkunftsstaat? A: Nur mein Opa und meine Oma. Ansonsten leben alle hier. F.: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen ihren Lebensunterhalt? A: Sie sind alt, sie sind 90 Jahre. F: Wie oft waren Sie seit Ihrer Einreise in Österreich in Ihrem Heimatland? A: Ich war 3 Mal dort. F: Wann waren Sie zuletzt in Ihrem Herkunftsland und zu welchem Zweck? A: Ich glaube

  1. Ich habe meine Großeltern besucht. Sie wollten mich nocheinmal sehen bevor sie sterben. F: Wie lange waren Sie dort aufhältig? A: Ca. 1 Monat. F: Wo haben Sie dort während Ihres Aufenthaltes gewohnt? A: Bei meinem Opa. F: Mit welchem Verkerhrsmittel sind Sie in Ihr Heimatland gereist? A: Ich bin mit dem Auto gefahren. F: Wer hat Sie auf der Reise begleitet? A: Meine Eltern waren dabei. F: Wie ist ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen? Kommunizieren Sie über soziale Netzwerke oder neue Medien mit Ihnen? A: Ich habe keinen Kontakt, sie haben kein Telefon. F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Meine Großeltern haben ein Haus in Tschetschenien. In diesem wohnen sie. F.: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland bei Verwandten wohnen? A: Wohnen kann ich schon, aber was mache ich dann dort. Meine Familie ist hier. F: Könnte sich Ihre Gattin vorstellen, Sie mit dem gemeinsamen Kind im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu begleiten? A: Nein. F: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich? A: Gut. Ich mache mehr Sport. F: Was haben Sie seit Ihrer Entlassung aus der Strafhaft am 07.12.2018 gemacht? A: Ich habe gefeiert und habe Arbeit gesucht. Habe mit Sport angefangen. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Das ist schlimm. Nachgefragt gebe ich, weil ich keine Familie dort habe, ich habe gar nichts dort. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? A: Nein. F: In Österreich wurden Sie bislang zweimal rechtskräftig verurteilt. Im Jahr 2017 wurden Sie wegen dem Vergehen der Veruntreuung und dem Vergehen des teils versuchten bzw. vollendeten Diebstahls zu einer teilbedingten Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Zudem wurden Sie im November 2018 wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, dem Verbrechen des Suchtgifthandels und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist nun beabsichtigt Ihren Asylstatus abzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu verhängen. Was sagen Sie dazu?F: In Österreich wurden Sie bislang zweimal rechtskräftig verurteilt. Im Jahr 2017 wurden Sie wegen dem Vergehen der Veruntreuung und dem Vergehen des teils versuchten bzw. vollendeten Diebstahls zu einer teilbedingten Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Zudem wurden Sie im November 2018 wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, dem Verbrechen des Suchtgifthandels und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist nun beabsichtigt Ihren Asylstatus abzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu verhängen. Was sagen Sie dazu? A: Es tut mir alles leid, was ich gemacht habe. Es wird nicht mehr passieren, ich habe jetzt daraus gelernt. F.: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor. A: Gut. […]
  2. Mit Schreiben vom 20.02.2019 wurde die Ehefrau des BF aufgefordert eine Stellungnahme bezüglich ihres Verhältnisses zu den gemeinsamen Kindern abzugeben. Dieses Schreiben wurde nachweislich von der Ehefrau des BF am 22.02.2019 übernommen. Es langte keine Stellungnahme der Ehefrau des BF ein.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 25.03.2019, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 25.03.2019, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und führte aus, dass der BF mit der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Vor dem Hintergrund der Angaben des BF würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Der BF verfüge über seine Ehefrau, seine 3 Kinder, seine Eltern und seine Geschwister in Österreich. Er sei in einem Ringerverein und sei er während seines Aufenthalts zeitweise versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Zeitweise habe der BF Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Derzeit sei der BF tageweise beschäftigt und beziehe im Übrigen Notstandshilfe. Unbestritten sei, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und seine Kernfamilie im Bundesgebiet lebe, mit welcher der BF im gemeinsamen Haushalt wohne. Die Ehefrau des BF sei derzeit auch erneut schwanger. Aufgrund der Schwere der Straftaten des BF überwiege das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation sei zulässig und das spruchgemäß erlassene Einreiseverbot notwendig sowie verhältnismäßig.

  1. Mit Schriftsatz vom 25.04.2019, wurde durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 13.04.2019, Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt kurz dargestellt und insbesondere dazu ausgeführt, dass der BF mit seiner Ehefrau 3 gemeinsame Kinder habe und das
  2. Kind im September zur Welt kommen soll. Der BF sei im Bundesgebiet 2 Mal strafgerichtlich verurteilt worden und weise er mehrere Vormerkungen wegen Verstößen gegen Halte- und Parkverbote sowie wegen Schwarzfahrens auf. Daraus leite die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ab. Diesen Ausführungen könne sich der BF nicht anschließen. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur habe der BF kein besonders schweres Verbrechen begangen. Der BF sei beide Male bedingt verurteilt worden und sei dem BF sein Fehlverhalten durchaus bewusst. Die vom BF begangenen Straftaten würden nicht die Schwere und die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erreichen, um ein 8-jähriges Einreiseverbot zu rechtfertigen. Der BF befinde sich seit 16 Jahren in Österreich, habe die Sprache erlernt und gehe einer Beschäftigung nach. Seine Ehefrau und seine Kinder befänden sich ebenfalls als Asylberechtigte in Österreich. Im Falle einer Abschiebung des BF in Verbindung mit einem Einreiseverbot, wäre es seinen Familienangehörigen auch nicht möglich in die Russische Föderation einzureisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und das ausgesprochene Einreiseverbot würden einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellen.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 10.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Urteil des LG XXXX wurde der BF am 05.11.2020, rechtskräftig am 10.11.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 4,- verurteilt.
  5. Mit Urteil des LG römisch 40 wurde der BF am 05.11.2020, rechtskräftig am 10.11.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 4,- verurteilt.
  6. Mit Schreiben vom 23.11.2020 teilte der VMÖ mit, mit 31.12.2020 sämtliche Vollmachten in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG niederzulegen.
  7. Am 11.11.2021 wurde der BF im Rahmen einer Personen- und Gepäckskontrolle in einem Personenzug mit einem Briefchen mit ca. 0,3 Gramm Heroin betreten.
  8. Mit Urteil des BG XXXX wurde der BF am 02.12.2021, rechtskräftig am 11.02.2022, Zl. XXXX 2021y wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à EUR 4,- verurteilt.
  9. Mit Urteil des BG römisch 40 wurde der BF am 02.12.2021, rechtskräftig am 11.02.2022, Zl. römisch 40 2021y wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à EUR 4,- verurteilt.
  10. Mit Urteil des LG XXXX vom 04.03.2022, rechtskräftig am 08.03.2022, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und wegen des Vergehens der Entwendung nach §§ 127, 128

(1)Z 5, 130
(1)1. Fall StGB und § 141
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 15. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 04.03.2022, rechtskräftig am 08.03.2022, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und wegen des Vergehens der Entwendung nach Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)1. Fall StGB und Paragraph 141,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  1. Am 12.06.2022 wurde der BF mit 8 Klemmsäckchen, brutto 11 Gramm, CBD mit unbestimmten THC-Gehalt betreten und aufgrund bestehender Festnahmeanordnung der StA XXXX festgenommen und der JA XXXX übergeben.
  2. Am 12.06.2022 wurde der BF mit 8 Klemmsäckchen, brutto 11 Gramm, CBD mit unbestimmten THC-Gehalt betreten und aufgrund bestehender Festnahmeanordnung der StA römisch 40 festgenommen und der JA römisch 40 übergeben.
  3. Am 13.06.2022 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB in Untersuchungshaft genommen.
  4. Am 13.06.2022 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachts nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB in Untersuchungshaft genommen.
  5. Mit Urteil des LG XXXX vom 30.06.2022, rechtskräftig am 30.06.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 18. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 30.06.2022, rechtskräftig am 30.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
  1. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 03.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W103 am 05.10.2022 neu zugewiesen.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.10.2022 übermittelte das BVwG dem BF das aktuelle LIB zur Russischen Föderation vom 10.10.2022 und räumte dem BF Gelegenheit ein, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
  3. Am 22.11.2022 wurde die Sendung des BVwG vom 27.10.2022 trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung am 09.11.2022 als nicht behoben zurückgesendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF wurde in XXXX , in Dagestan, geboren und lebte mit seiner Familie zuletzt in einem Dorf in Tschetschenien. Er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und seine Identität steht fest. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF wurde in römisch 40 , in Dagestan, geboren und lebte mit seiner Familie zuletzt in einem Dorf in Tschetschenien. Er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 28.07.2003, als Minderjähriger mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten seine gesetzlichen Vertreter an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 11.08.2004, Zl. XXXX , wurde dem BF Asyl im Wege der Erstreckung von seiner Mutter, XXXX , geb. am XXXX gewährt. Mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 11.08.2004, Zl. römisch 40 , wurde dem BF Asyl im Wege der Erstreckung von seiner Mutter, römisch 40 , geb. am römisch 40 gewährt. 1.
  7. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen gegen den BF auf: 01) BG XXXX vom 08.11.2017 RK 21.12.201701) BG römisch 40 vom 08.11.2017 RK 21.12.2017 § 133
(1)StGBParagraph 133,
(1)StGB § 127 StGB § 15
(1)StGBParagraph 127, StGB Paragraph 15,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 08.05.2017 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX RK 21.12.2017zu BG römisch 40 RK 21.12.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 19.11.2018LG römisch 40 vom 19.11.2018 zu BG XXXX RK 21.12.2017zu BG römisch 40 RK 21.12.2017 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 22.06.2019 BG XXXX vom 25.06.2019BG römisch 40 vom 25.06.2019 02) LG XXXX vom 19.11.2018 RK 23.11.201802) LG römisch 40 vom 19.11.2018 RK 23.11.2018 §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG §§ 127, 129
(1)Z 1 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 02.05.2018 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 23.11.2018zu LG römisch 40 RK 23.11.2018 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 07.12.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 04.12.2018LG römisch 40 vom 04.12.2018 zu LG XXXX RK 23.11.2018zu LG römisch 40 RK 23.11.2018 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 05.11.2020LG römisch 40 vom 05.11.2020 zu LG XXXX RK 23.11.2018zu LG römisch 40 RK 23.11.2018 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 04.03.2022LG römisch 40 vom 04.03.2022 zu LG XXXX RK 23.11.2018zu LG römisch 40 RK 23.11.2018 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 04.03.2022LG römisch 40 vom 04.03.2022 zu LG XXXX RK 23.11.2018zu LG römisch 40 RK 23.11.2018 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 30.06.2022LG römisch 40 vom 30.06.2022 03) LG XXXX vom 05.11.2020 RK 10.11.202003) LG römisch 40 vom 05.11.2020 RK 10.11.2020 § 105
(1)StGBParagraph 105,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 14.12.2019 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Anordnung der Bewährungshilfe zu LG XXXX RK 10.11.2020zu LG römisch 40 RK 10.11.2020 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 04.03.2022LG römisch 40 vom 04.03.2022 zu LG XXXX RK 10.11.2020zu LG römisch 40 RK 10.11.2020 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 28.04.2022 LG XXXX vom 29.04.2022LG römisch 40 vom 29.04.2022 04) BG XXXX vom 02.12.2021 RK 11.02.202204) BG römisch 40 vom 02.12.2021 RK 11.02.2022 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 26.06.2021 Geldstrafe von 160 Tags zu je 4,00 EUR (640,00 EUR) im NEF 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 05) LG XXXX vom 04.03.2022 RK 08.03.202205) LG römisch 40 vom 04.03.2022 RK 08.03.2022 §§ 127, 128
(1)Z 5, 130
(1)1. Fall StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)1. Fall StGB § 141
(1)StGBParagraph 141,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 07.01.2022 Freiheitsstrafe 18 Monate 06) LG XXXX vom 30.06.2022 RK 30.06.202206) LG römisch 40 vom 30.06.2022 RK 30.06.2022 §§ 127, 130
(1)StGBParagraphen 127, 130,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 13.05.2022 Freiheitsstrafe 20 Monate Der letzten, sohin 6., Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 13.05.2022 in einem Personenzug mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) einer Dritten ein Tablet der Marke Samsung Type A 7 grau mit einem pinken Cover sowie eine Packung Grüner Tee aus der Tasche der Genannten weggenommen hat. Der letzten, sohin 6., Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 13.05.2022 in einem Personenzug mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) einer Dritten ein Tablet der Marke Samsung Type A 7 grau mit einem pinken Cover sowie eine Packung Grüner Tee aus der Tasche der Genannten weggenommen hat. Der BF hat sich dadurch des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich dadurch des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB schuldig gemacht. Die 4 einschlägige Vorstrafen, die Begehung während des Strafaufschubes und der rasche Rückfall wurden als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das Geständnis und die Sicherstellung der Diebsbeute. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2018, Zl. XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.11.2018, Zl. römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der vorletzten, sohin 5., Verurteilung lag zugrunde, dass der BF fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern gewerbsmäßig weggenommen hat, nämlich einer Parfümerie insgesamt 11 Parfums (Gesamtwert zumindest EUR 766,-) in 2 Tathandlungen und einem Produktionsunternehmen eine Handkreissäge, 2 Akkubohrer und 4 Umreifungsgeräte (Gesamtwert EUR 10.422,-). Außerdem hat der BF aus Not sowie zur Befriedigung eines Gelüstes Sachen geringen Wertes, nämlich 3 Waffeln im Wert von EUR 2,37,- einem Lebensmittelgeschäft entzogen. Der BF hat sich dadurch des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich dadurch des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB schuldig gemacht. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die beiden einschlägigen Vorstrafen und die fortgesetzten Angriffe gegen Vermögen gewertet, als mildernd hingegen das Geständnis. Gleichzeitig wurde die mit Beschluss des LG XXXX vom 04.12.2018, Zl. XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen.Gleichzeitig wurde die mit Beschluss des LG römisch 40 vom 04.12.2018, Zl. römisch 40 gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Der 2. Verurteilung des BF lag zugrunde, dass dieser einem Dritten Ende Oktober/Anfang November 2017 zumindest 50 Gramm Heroin mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der BF einen Diebstahl beging, indem er zur Ausführung der Tat mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in einen umschlossenen Raum eindrang, nämlich durch Abschrauben des Schließriegels des Vorhängeschlosses in das zur Wohnung des Dritten gehörige Kellerabteil. Darüber hinaus hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen zumindest teilweise gewinnbringend überlassen, nämlich im Zeitraum September/Oktober 2017 zumindest 20 Gramm Heroin an unbekannte Abnehmer und ab Ende Oktober/Anfang November 2017 zumindest 25 Gramm Heroin an unbekannte Abnehmer. Außerdem hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben bzw. besessen, indem er zumindest im Zeitraum Mai 2017 bis August 2017 mehrmals 3 bis 4 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 30,- zum Eigenkonsum gekauft hat, indem er Anfang September 2017 von einem näher genannten Dritten 1 Gramm Heroin unentgeltlich zum Eigenkonsum erhalten hat, indem der BF im Zeitraum September/Oktober 2017 von einem näher genannten Dritten 10 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 40,- zum Eigenkonsum gekauft hat, indem der BF im Zeitraum Ende Oktober/Anfang November 2017 bis Ende Februar 2018 insgesamt 25 Gramm Heroin aus der Menge des im Zuge des oben bereits dargestellten begangenen Einbruchsdiebstahls, konsumiert hat und indem der BF am 02.05.2018 zumindest 0,4 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung in einem Versteck im Stiegenhaus besessen hat. Der BF hat sich hierdurch des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Falls, Abs. 2 SMG schuldig gemacht.Der BF hat sich hierdurch des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Falls, Absatz 2, SMG schuldig gemacht. Das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, der rasche Rückfall und die einschlägige Vorstrafe wurden als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das Geständnis und die (geringe) Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift. Der BF wurde am 02.05.2018 festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am 19.11.2018 in Verwaltungsstrafhaft (aufgrund mehrerer offener Verwaltungsstrafen) bzw. Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft. Am 07.12.2018 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen. Am 11.11.2021 wurde der BF mit 0,3 Gramm Heroin betreten. Am 17.01.2022 wurde der BF erneut festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am 04.03.2022 in Untersuchungshaft, danach bis 28.04.2022 in Strafhaft, wobei der BF die Ersatzfreiheitsstrafe seiner 3. Verurteilung damit vollzog. Am 12.06.2022 wurde der BF neuerlich festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am 30.06.2022 in Untersuchungshaft, danach bis 11.08.2022 in Strafhaft. Mit Beschluss vom 30.06.2022 wurde dem BF Strafaufschub für zwei Jahre nach § 39 Abs. 1 SMG gewährt und befindet er sich derzeit seit 23.11.2022 in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im XXXX .Der BF wurde am 02.05.2018 festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am 19.11.2018 in Verwaltungsstrafhaft (aufgrund mehrerer offener Verwaltungsstrafen) bzw. Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft. Am 07.12.2018 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen. Am 11.11.2021 wurde der BF mit 0,3 Gramm Heroin betreten. Am 17.01.2022 wurde der BF erneut festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am 04.03.2022 in Untersuchungshaft, danach bis 28.04.2022 in Strafhaft, wobei der BF die Ersatzfreiheitsstrafe seiner 3. Verurteilung damit vollzog. Am 12.06.2022 wurde der BF neuerlich festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am 30.06.2022 in Untersuchungshaft, danach bis 11.08.2022 in Strafhaft. Mit Beschluss vom 30.06.2022 wurde dem BF Strafaufschub für zwei Jahre nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährt und befindet er sich derzeit seit 23.11.2022 in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im römisch 40 . Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen dar, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit, insbesondere im Bereich Raubüberfälle, zu prognostizieren ist. 1.3. Der BF ist im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF hat keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation. Der BF beherrscht Tschetschenisch und Russisch. Im Herkunftsstaat hat der BF zumindest 8 Jahre lang die Schule besucht. Der BF hat sich seit seiner Einreise in Österreich 3 Mal im Herkunftsstaat befunden, zuletzt 2015 oder 2016 für etwa 1 Monat, um seine Großeltern zu besuchen. Dort hat er bei seinen Großeltern gewohnt. Der BF ist suchtmittelabhängig, sonst jedoch gesund. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten und ist arbeitsfähig. 1.4. Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau, XXXX , geb. am XXXX , 4 Kinder, XXXX , geb. am XXXX , XXXX geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , welche ebenfalls im Bundesgebiet asylberechtigt sind. Diese leben jedoch an einer vom BF verschiedenen Adresse. Der BF verfügt über seine Eltern und 2 Geschwister im Bundesgebiet, welche allesamt über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. 1.4. Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau, römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4 Kinder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche ebenfalls im Bundesgebiet asylberechtigt sind. Diese leben jedoch an einer vom BF verschiedenen Adresse. Der BF verfügt über seine Eltern und 2 Geschwister im Bundesgebiet, welche allesamt über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der BF hat in Österreich ein Jahr lang die Hauptschule besucht und hat sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet, jedoch keine weitergehende Ausbildung, auch keine Berufsausbildung, abgeschlossen. Derzeit ist der BF nicht erwerbstätig und bezieht Notstandshilfe. In den letzten 6 Jahren war der BF von 08.11.2021 bis 10.01.2022, von 27.07.2021 bis 30.09.2021, von 12.07.2021 bis 16.07.2021, von 22.03.2021 bis 11.06.2021, etwa 2 ½ Monate im Jahr 2020, ca. 2 Monate im Jahr 2019 und etwa 1 Monat im Jahr 2017 (zusätzlich etwa 1 ½ Monate geringfügig beschäftigt) als Arbeiter erwerbstätig. Demgegenüber hat der BF zwischenzeitig in den letzten 6 Jahren immer wieder, insgesamt etwa 24 Monate, Notstandshilfe und Arbeitslosengeld bezogen. Der BF war von Juni 2005 bis Dezember 2011 Mitglied in einem Ringerverein und besuchte im Rahmen dessen regelmäßig das Training. Dabei wurde der BF einmal österreichischer Juniorenmeister, einmal XXXX Meister der allgemeinen Klasse und 10 Mal XXXX Landesmeister in der allgemeinen Klasse. Der BF hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet Der BF hat in Österreich ein Jahr lang die Hauptschule besucht und hat sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet, jedoch keine weitergehende Ausbildung, auch keine Berufsausbildung, abgeschlossen. Derzeit ist der BF nicht erwerbstätig und bezieht Notstandshilfe. In den letzten 6 Jahren war der BF von 08.11.2021 bis 10.01.2022, von 27.07.2021 bis 30.09.2021, von 12.07.2021 bis 16.07.2021, von 22.03.2021 bis 11.06.2021, etwa 2 ½ Monate im Jahr 2020, ca. 2 Monate im Jahr 2019 und etwa 1 Monat im Jahr 2017 (zusätzlich etwa 1 ½ Monate geringfügig beschäftigt) als Arbeiter erwerbstätig. Demgegenüber hat der BF zwischenzeitig in den letzten 6 Jahren immer wieder, insgesamt etwa 24 Monate, Notstandshilfe und Arbeitslosengeld bezogen. Der BF war von Juni 2005 bis Dezember 2011 Mitglied in einem Ringerverein und besuchte im Rahmen dessen regelmäßig das Training. Dabei wurde der BF einmal österreichischer Juniorenmeister, einmal römisch 40 Meister der allgemeinen Klasse und 10 Mal römisch 40 Landesmeister in der allgemeinen Klasse. Der BF hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet 1.5. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: „COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
  1. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
  2. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). […] 1. Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot). Quelle: ACLED o.D. Quelle: ACLED o.D. […] Nordkaukasus Letzte Änderung: 01.09.2022 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). […] Rechtsschutz/Justiz Letzte Änderung: 21.04.2022 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am

  1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
  2. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  3. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
  4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  5. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  6. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). […] Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 02.03.2022 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021). […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 01.09.2022 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021). Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021). […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 29.08.2022 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird

§ 117Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max.

3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021).

zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter.

Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlun

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