RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW129 2265278-1 Spruch, W129 2265278-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin wurde erstmalig mit Wintersemester 2018/19 an der Universität Wien zum Bachelorstudium Pharmazie zugelassen. In weiterer Folge trat sie im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vier Mal bei der Prüfung „StEOP Biologie für PharmazeutInnen – BA2-B2“ an und wurde jeweils mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt. Mit der vierten negativen Beurteilung am 02.06.2021 erlosch die Zulassung zum genannten Studium.
- Mit Anfrage vom 15.06.2022 erkundigte sie sich über die Möglichkeit der Wiederaufnahme ihres Pharmaziestudiums an der Universität Wien, worauf ihr am selben Tag mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer Gesetzesänderung keine neuerliche Zulassung erfolgen könne. Mit Mail vom 30.08.2022 begehrte sie eine bescheidmäßige Entscheidung über die neuerliche Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien.
- Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie zurück. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Pharmazie am 02.06.2021 erloschen sei. Die früher mögliche neuerliche Zulassung zum Studium im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen gem. § 66 Abs 4 sei mit der Novelle des Universitätsgesetzes BGBl I Nr. 93/2021 aus dem Gesetz gestrichen worden.
- Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie zurück. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Pharmazie am 02.06.2021 erloschen sei. Die früher mögliche neuerliche Zulassung zum Studium im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen gem. Paragraph 66, Absatz 4, sei mit der Novelle des Universitätsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, aus dem Gesetz gestrichen worden. Eine neuerliche Zulassung sei daher nach § 63 Abs 7 UG nicht zulässig.Eine neuerliche Zulassung sei daher nach Paragraph 63, Absatz 7, UG nicht zulässig.
- Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – wie folgt: es sei nach wie vor die alte Rechtslage (§ 66 Abs 4 idF BGBl. I Nr. 129/2017) anzuwenden, da diese bis 30.09.2022 gelte. Auch sei die Rechtslage verfassungskonform zu interpretieren, wobei der Verfassungsgerichtshof aus Art. 7 B-VG in ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Vertrauensschutz ableite und es zu keiner rückwirkenden Verlängerung der einjährigen Sperre auf unbegrenzte Zeit kommen dürfe. Auch werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Normprüfungsantrag stellen, da eine Übergangsbestimmung fehle.
- Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – wie folgt: es sei nach wie vor die alte Rechtslage (Paragraph 66, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,) anzuwenden, da diese bis 30.09.2022 gelte. Auch sei die Rechtslage verfassungskonform zu interpretieren, wobei der Verfassungsgerichtshof aus Artikel 7, B-VG in ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Vertrauensschutz ableite und es zu keiner rückwirkenden Verlängerung der einjährigen Sperre auf unbegrenzte Zeit kommen dürfe. Auch werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Normprüfungsantrag stellen, da eine Übergangsbestimmung fehle. Der Beschwerde wurde eine Rechtsauskunft des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung angeschlossen, wonach auch das Bundesministerium davon ausgehe, dass ein bis 30.09.2022 gestellter Zulassungsantrag noch nach der alten Fassung des § 66 Abs 4 zweiter Satz (idF BGBl I Nr. 129/2017) zu beurteilen sei.Der Beschwerde wurde eine Rechtsauskunft des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung angeschlossen, wonach auch das Bundesministerium davon ausgehe, dass ein bis 30.09.2022 gestellter Zulassungsantrag noch nach der alten Fassung des Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,) zu beurteilen sei.
- Mit Gutachten vom 21.10.2022 nahm der Senat der Universität Wien im Endergebnis dahingehend Stellung, dass empfohlen werde, die Beschwerde aufgrund der eindeutigen Rechtslage abzuweisen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.12.2022, Zl. 13039 2022-FK-W22, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes seien keine Zweifel über den Regelungsinhalt der anzuwendenden Bestimmungen gegeben. Die Sonderregelung des § 66 Abs 4 UG idF BGBl I Nr. 129/2017 sei nicht mehr anzuwenden.-Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes seien keine Zweifel über den Regelungsinhalt der anzuwendenden Bestimmungen gegeben. Die Sonderregelung des Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, sei nicht mehr anzuwenden.-
- Mit Schriftsatz vom 28.12.2022 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein.
- Mit Schreiben vom 04.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde erstmalig mit Wintersemester 2018/19 an der Universität Wien zum Bachelorstudium Pharmazie zugelassen. In weiterer Folge trat sie im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vier Mal bei der Prüfung „StEOP Biologie für PharmazeutInnen – BA2-B2“ an und wurde jeweils mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt. Mit der vierten negativen Beurteilung am 02.06.2021 erlosch die Zulassung zum genannten Studium. Mit Mail vom 30.08.2022 begehrte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Entscheidung über die neuerliche Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien. Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie zurück. Mit Gutachten vom 21.10.2022 nahm der Senat der Universität Wien im Endergebnis dahingehend Stellung, dass empfohlen werde, die Beschwerde aufgrund der eindeutigen Rechtslage abzuweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.12.2022, Zl. 13039 2022-FK-W22, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde bzw. aus dem Vorlageantrag. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Gemäß § 60 Abs 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.3.
- Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. 3.
- Nach § 63 Abs 7 UG gilt: Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig (…).3.
- Nach Paragraph 63, Absatz 7, UG gilt: Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig (…). 3.
- Nach der alten Rechtslage normierte § 66 Abs 4 (idF BGBl I Nr. 129/2017):3.
- Nach der alten Rechtslage normierte Paragraph 66, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,): Studieneingangs- und Orientierungsphase §
- Paragraph 66, […]
(4)Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung steht der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 77 zur Verfügung.
(4)Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von Paragraph 63, Absatz 7, frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung steht der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Paragraph 77, zur Verfügung. […] 3.4. Mit der am 27.05.2021 kundgemachten Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 bekam § 66 Abs 4 UG folgenden Regelungsinhalt:3.4. Mit der am 27.05.2021 kundgemachten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, bekam Paragraph 66, Absatz 4, UG folgenden Regelungsinhalt: Studieneingangs- und Orientierungsphase § 66. Paragraph 66, […]
(4)Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. […] Hinsichtlich des Inkrafttretens der Neufassung des § 66 Abs 4 sah die genannte Novelle in § 143 Abs 76 UG vor: „Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 (…) sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.“Hinsichtlich des Inkrafttretens der Neufassung des Paragraph 66, Absatz 4, sah die genannte Novelle in Paragraph 143, Absatz 76, UG vor: „Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, (…) sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.“ 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der belangten Behörde – auf Basis der eingeholten schlüssigen Stellungnahme des Senates – vertretene Rechtsansicht, dass für den gegenständlichen Beschwerdefall § 66 Abs 4 UG idF der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden sind.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der belangten Behörde – auf Basis der eingeholten schlüssigen Stellungnahme des Senates – vertretene Rechtsansicht, dass für den gegenständlichen Beschwerdefall Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden sind. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Zulassungsverfahren auf ein bestimmtes Semester bezieht (arg. „für das Semester“ uä., §§ 60-65 UG passim), auch wenn der Zeitpunkt der Zeitpunkt des Antrages vor diesem Semester liegt.Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Zulassungsverfahren auf ein bestimmtes Semester bezieht (arg. „für das Semester“ uä., Paragraphen 60 -, 65, UG passim), auch wenn der Zeitpunkt der Zeitpunkt des Antrages vor diesem Semester liegt. Es besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit kein Zweifel, dass der am 30.08.2022 gestellte Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die (neuerliche) Zulassung sich auf das Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2022/23 bezieht und somit unter die eindeutige Übergangsbestimmung des § 143 Abs 76 UG fällt („(…) ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden (…) Zulassungsverfahren“).Es besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit kein Zweifel, dass der am 30.08.2022 gestellte Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die (neuerliche) Zulassung sich auf das Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2022/23 bezieht und somit unter die eindeutige Übergangsbestimmung des Paragraph 143, Absatz 76, UG fällt („(…) ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden (…) Zulassungsverfahren“). Daher kommt für die Frage der neuerlichen Zulassung für das Bachelorstudium Pharmazie § 66 Abs 4 UG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 zur Anwendung. Daher kommt für die Frage der neuerlichen Zulassung für das Bachelorstudium Pharmazie Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin auch bei der letzten Wiederholung (02.06.2021) der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung „StEOP Biologie für PharmazeutInnen – BA2-B2“ negativ beurteilt wurde, ging die Zulassung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage mit dem Zeitpunkt der negativen Beurteilung des letzten Prüfungsantritts verloren (somit mit 02.06.2021). Festzuhalten ist, dass die Zulassung auch nach der alten Rechtslage gänzlich (und nicht etwa befristet) erlosch. Zudem ermöglichte die alte Rechtslage lediglich einen neuen Antrag auf Neuzulassung (und zwar „frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“), ohne einen Automatismus im Sinne eines „Wiederauflebens“ der Zulassung vorzusehen. Auch stellte die alte Rechtslage eine – ohnedies sachlich kaum vertretbare – Privilegierung der Studentinnen und Studenten in der Studieneingangs- und Orientierungsphase im Vergleich zur (deutlich) größeren Gruppe der Studentinnen und Studenten außerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase dar. Bei letzterer Gruppe ging seit jeher die Zulassung mit der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer vorgeschriebenen Prüfung verloren (§ 68 Abs 1 Z 3 UG), ohne dass die Möglichkeit bestand, eine neuerliche Zulassung für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zu beantragen.Auch stellte die alte Rechtslage eine – ohnedies sachlich kaum vertretbare – Privilegierung der Studentinnen und Studenten in der Studieneingangs- und Orientierungsphase im Vergleich zur (deutlich) größeren Gruppe der Studentinnen und Studenten außerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase dar. Bei letzterer Gruppe ging seit jeher die Zulassung mit der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer vorgeschriebenen Prüfung verloren (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, UG), ohne dass die Möglichkeit bestand, eine neuerliche Zulassung für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zu beantragen. In diesem Sinne teilt das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht und sieht auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ebenso wie die belangte Behörde keinen Interpretationsspielraum in Bezug auf die eindeutige Rechtslage. Auch hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Novellierung des § 66 Abs 4 UG durch BGBl. I Nr. 93/2021 am 27.05.2021 im Rechtsinformationssystem kundgemacht wurde, sodass der Beschwerdeführerin noch vor der Beurteilung der letzten Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung „StEOP Biologie für PharmazeutInnen – BA2-B2“ am 02.06.2021 bekannt war, dass sich die Rechtslage entscheidend ändern wird.In diesem Sinne teilt das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht und sieht auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ebenso wie die belangte Behörde keinen Interpretationsspielraum in Bezug auf die eindeutige Rechtslage. Auch hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Novellierung des Paragraph 66, Absatz 4, UG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, am 27.05.2021 im Rechtsinformationssystem kundgemacht wurde, sodass der Beschwerdeführerin noch vor der Beurteilung der letzten Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung „StEOP Biologie für PharmazeutInnen – BA2-B2“ am 02.06.2021 bekannt war, dass sich die Rechtslage entscheidend ändern wird. 3.
- Die belangte Behörde ist aus den dargestellten Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass der neuerliche Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie aufgrund des Erlöschens der Zulassung mit der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer vorgeschriebenen Prüfung unlässig ist, und hat somit den Zulassungsantrag zu Recht aus formellen Gründen – ohne inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit – zurückgewiesen. 3.
- Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch kann die Verhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, wenn der einleitende Antrag – wie im gegenständlichen Fall – zurückzuweisen ist.Auch kann die Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, wenn der einleitende Antrag – wie im gegenständlichen Fall – zurückzuweisen ist. Unabhängig davon konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfrage geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Lösung der Rechtsfrage auf eine eindeutige Rechtslage stützen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vgl. etwa VwGH 22.09.2022, Ra 2022/11/0149, mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Lösung der Rechtsfrage auf eine eindeutige Rechtslage stützen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vergleiche etwa VwGH 22.09.2022, Ra 2022/11/0149, mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2265278.1.01