Vm. § 5 AsylG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, BVA-VG in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, verließ sein Heimatland am 05.08.2021 und reiste über Weißrussland nach Litauen, wo er 8 Monate lang aufhältig war und ein Asylverfahren betrieb. Am XXXX reiste der BF ins Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 reiste der BF ins Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung vom XXXX für Litauen wegen Asylantragstellung vor.Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung vom römisch 40 für Litauen wegen Asylantragstellung vor. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf der Erstbefragung durch Landespolizeidirektion Wien vom 04.04.2022 gab der BF neben seinem Reiseweg im Wesentlichen an, dass seine Eltern und seine Geschwister in der Türkei wohnhaft seien. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil seine (wörtlich:) „Lebensgefährtin“ sowie seine Tochter hier Subsidiärschutzberechtigte seien. In Litauen sei er festgenommen worden und habe sich in Schubhaft befunden, von der er letztlich geflohen sei und sich in der Folge über Polen und Deutschland ins Bundesgebiet begeben habe. Um Asyl habe er in keinem anderen Land angesucht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.04.2022 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF und die Eurodac-Treffermeldung bezüglich Litauen, ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Litauen stimmte mit Schreiben vom 22.04.2022 diesem Ersuchen ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.04.2022 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF und die Eurodac-Treffermeldung bezüglich Litauen, ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Litauen stimmte mit Schreiben vom 22.04.2022 diesem Ersuchen ausdrücklich zu. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.05.2022
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen
18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF
F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Litauen zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.05.2022
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen
18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Litauen zulässig sei. Gegen den obgenannten Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass sich die Behörde nicht mit dem Familienleben des BF und dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe. So sei nicht ermittelt worden, welche Konsequenzen die Außerlandesbringung des BF auf das Wohl der minderjährigen Tochter haben werde. Es gebe jedoch besonders nachteilige Implikationen für die kindliche Entwicklung, wenn der BF außer Landes gebracht werden würde. Zudem habe der BF geltend gemacht, dass er seit Jahren an Gelenksschmerzen leide und wäre es ihm nicht möglich in Litauen ausreichende Medikamente zu erlangen. Der BF habe sich in einem geschlossenen Camp aufhalten müssen und werde nochmals auf den schlechten Gesundheitszustand des BF verwiesen. Vorgelegt wurden unter einem ein DNA-Gutachten, welches den BF als Vater der von ihm ins Treffen geführten Tochter ausweist, sowie Auszugskopien aus dem Konventionsreisepässe der Freundin des BF sowie seiner Tochter, die am XXXX geboren ist. Mit Schriftsatz vom 09.06.2022 wurde zudem ein Vaterschaftsanerkenntnis des BF vom XXXX bezüglich seiner Tochter vorgelegt.Gegen den obgenannten Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass sich die Behörde nicht mit dem Familienleben des BF und dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe. So sei nicht ermittelt worden, welche Konsequenzen die Außerlandesbringung des BF auf das Wohl der minderjährigen Tochter haben werde. Es gebe jedoch besonders nachteilige Implikationen für die kindliche Entwicklung, wenn der BF außer Landes gebracht werden würde. Zudem habe der BF geltend gemacht, dass er seit Jahren an Gelenksschmerzen leide und wäre es ihm nicht möglich in Litauen ausreichende Medikamente zu erlangen. Der BF habe sich in einem geschlossenen Camp aufhalten müssen und werde nochmals auf den schlechten Gesundheitszustand des BF verwiesen. Vorgelegt wurden unter einem ein DNA-Gutachten, welches den BF als Vater der von ihm ins Treffen geführten Tochter ausweist, sowie Auszugskopien aus dem Konventionsreisepässe der Freundin des BF sowie seiner Tochter, die am römisch 40 geboren ist. Mit Schriftsatz vom 09.06.2022 wurde zudem ein Vaterschaftsanerkenntnis des BF vom römisch 40 bezüglich seiner Tochter vorgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GB XXXX , wurde die Beschwerde
G i.V.m. § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GB römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis vom XXXX , Ra XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der VwGH unter anderem Folgendes aus:Gegen diese Entscheidung erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis vom römisch 40 , Ra römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der VwGH unter anderem Folgendes aus: „
1 Dublin-III-Verordnung finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der im Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. „
, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der im Kapitel römisch drei genannten Rangfolge Anwendung. Nach § 7 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Nach Paragraph 7, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. 9 Kapitel III enthält mit Art. 9 Dublin-III-Verordnung einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen (dem Antragsteller und den Begünstigten des internationalen Schutzes) nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Damit ist der Fall ausgeschlossen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen ist der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Information (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b und c Dublin-III-VO) zu belehren und es sind im Falle eines derartigen Wunsches des Antragstellers die Begünstigten des internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob sie einer Zusammenführung zustimmen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Art. 9, S. 127; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Bd. 3 [Nov. 2020], § 29 dt. AsylG, Rn. 128). 9 Kapitel römisch drei enthält mit Artikel 9, Dublin-III-Verordnung einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen (dem Antragsteller und den Begünstigten des internationalen Schutzes) nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Damit ist der Fall ausgeschlossen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen ist der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Information vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Litera b und c Dublin-III-VO) zu belehren und es sind im Falle eines derartigen Wunsches des Antragstellers die Begünstigten des internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob sie einer Zusammenführung zustimmen vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Artikel 9,, S. 127; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Bd. 3 [Nov. 2020], Paragraph 29, dt. AsylG, Rn. 128). 10 Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten
g Dublin-III-Verordnung (u.a.) „der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare“ und die (unverheirateten) minderjährigen Kinder des genannten Paares oder des Antragstellers. 10 Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten
, Litera g, Dublin-III-Verordnung (u.a.) „der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare“ und die (unverheirateten) minderjährigen Kinder des genannten Paares oder des Antragstellers. 11 Nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 9 Dublin-III-Verordnung kommt es im Anwendungsbereich dieser Norm nicht darauf an, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Familiengründung kann daher auch außerhalb des Herkunftslandes (aber vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz) stattgefunden haben. 11 Nach der ausdrücklichen Anordnung des Artikel 9, Dublin-III-Verordnung kommt es im Anwendungsbereich dieser Norm nicht darauf an, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Familiengründung kann daher auch außerhalb des Herkunftslandes (aber vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz) stattgefunden haben. 12 Das BVwG zieht nicht in Zweifel, dass der Revisionswerber familiäre Beziehungen in Österreich hat, wobei es von einer „Freundin“ des Revisionswerbers und einem gemeinsamen Kind ausgeht. Aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers, in Österreich eine (traditionell in der Türkei angetraute) Ehefrau sowie ein in Österreich geborenes gemeinsames Kind zu haben, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei, wäre das BVwG vor diesem dargestellten rechtlichen Hintergrund aber gehalten gewesen, weitere Prüfschritte vorzunehmen bzw. Feststellungen zu treffen, um die Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung beurteilen zu können. 13 So hätte insbesondere geklärt werden müssen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Tochter des Revisionswerbers subsidiären Schutz erhalten hat. Hätte sie diesen Schutzstatus im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung des Revisionswerbers in einem Mitgliedstaat der EU bereits erlangt gehabt, so käme schon deshalb Art. 9 Dublin-III-Verordnung zur Anwendung, soweit - was ebenfalls hätte überprüft werden müssen - die betreffenden Personen (also insbesondere die gesetzliche Vertretung der Tochter für diese) den Wunsch zur Führung des Verfahrens in Österreich schriftlich bereits kundgetan haben oder - falls darüber bislang keine Belehrung stattgefunden hat und die Frage der Zustimmung der Betroffenen noch nicht erörtert worden ist - sie diesen Wunsch nunmehr noch schriftlich kundtun bzw. eine Zustimmung erteilen. [ … ]“ 13 So hätte insbesondere geklärt werden müssen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Tochter des Revisionswerbers subsidiären Schutz erhalten hat. Hätte sie diesen Schutzstatus im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung des Revisionswerbers in einem Mitgliedstaat der EU bereits erlangt gehabt, so käme schon deshalb Artikel 9, Dublin-III-Verordnung zur Anwendung, soweit - was ebenfalls hätte überprüft werden müssen - die betreffenden Personen (also insbesondere die gesetzliche Vertretung der Tochter für diese) den Wunsch zur Führung des Verfahrens in Österreich schriftlich bereits kundgetan haben oder - falls darüber bislang keine Belehrung stattgefunden hat und die Frage der Zustimmung der Betroffenen noch nicht erörtert worden ist - sie diesen Wunsch nunmehr noch schriftlich kundtun bzw. eine Zustimmung erteilen. [ … ]“ In der Folge wurde die gesetzliche Vertretung der Tochter des BF mit Schreiben vom 21.02.2023 aufgefordert, ihren allfälligen Wunsch zur Führung des Verfahrens des BF in Österreich kundzutun. Mit Schreiben vom 07.03.2023 erklärte die gesetzliche Vertreterin der Tochter des BF, dass sie den Verbleib des BF in Österreich im Interesse der Tochter befürworte, da sie ein Recht auf persönlichen Umgang mit ihrem Vater habe. Damit äußerte die gesetzliche Vertreterin der Tochter des BF unzweifelhaft den Wunsch, dass das Verfahren des BF in Österreich geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:1. Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass die gesetzliche Vertreterin der Tochter des BF den Wunsch kundgetan hat, dass das Verfahren des BF im Bundesgebiet geführt werde. Weiters wird festgestellt, dass die Tochter des BF seit XXXX im Bundesgebiet rechtskräftig subsidiär Schutzberechtigte ist. Der BF hat im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, konkret in Litauen, erstmals XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, somit zu einem Zeitpunkt, zudem seine Tochter bereits subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet war.Weiters wird festgestellt, dass die Tochter des BF seit römisch 40 im Bundesgebiet rechtskräftig subsidiär Schutzberechtigte ist. Der BF hat im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, konkret in Litauen, erstmals römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, somit zu einem Zeitpunkt, zudem seine Tochter bereits subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet war. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die litauischen Behörden die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO akzeptiert haben.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die litauischen Behörden die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO akzeptiert haben. Die Feststellungen zum Asylantragszeitpunkt des BF erstmalig in Litauen am XXXX ergeben sich aus dem bezughabenden Eurodac-Treffer, der im Akt des BFA, AS 23 aufscheint. Der Umstand, dass die Tochter des BF seit XXXX subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet ist, ergibt sich aus einem Datenauszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZF)Die Feststellungen zum Asylantragszeitpunkt des BF erstmalig in Litauen am römisch 40 ergeben sich aus dem bezughabenden Eurodac-Treffer, der im Akt des BFA, AS 23 aufscheint. Der Umstand, dass die Tochter des BF seit römisch 40 subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet ist, ergibt sich aus einem Datenauszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZF) 3. Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
Dublin III-VO für den Fall besteht, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dessen Tochter im Bundesgebiet bereits subsidiär schutzberechtigt gewesen ist und die betreffenden Personen den Wunsch zur Führung des Verfahrens des BF im Bundesgebiet schriftlich kundgetan haben. Im obzitierten Erkenntnis des VwGH hat dieser explizit ausgeführt, dass in casu eine Zuständigkeit Österreichs
, Dublin III-VO für den Fall besteht, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dessen Tochter im Bundesgebiet bereits subsidiär schutzberechtigt gewesen ist und die betreffenden Personen den Wunsch zur Führung des Verfahrens des BF im Bundesgebiet schriftlich kundgetan haben. Aus den Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Tochter des BF in Österreich bereits seit XXXX subsidiär schutzberechtigt war, als der BF erstmals im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, konkret in Litauen am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Da die betreffenden Personen letztlich auch ihren Wunsch zur Führung des Verfahrens des BF im Bundesgebiet schriftlich kundgetan haben, ist die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des BF
GH vom XXXX (- in welchem der Umstand, dass in casu kein Aufnahme-, sondern ein Wiederaufnahmeverfahren vorliegt und Litauen
Dublin III-VO selbst ins Verfahren eingetreten ist, keine Beachtung gefunden hat) – gegeben.Aus den Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Tochter des BF in Österreich bereits seit römisch 40 subsidiär schutzberechtigt war, als der BF erstmals im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, konkret in Litauen am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Da die betreffenden Personen letztlich auch ihren Wunsch zur Führung des Verfahrens des BF im Bundesgebiet schriftlich kundgetan haben, ist die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des BF
GH vom römisch 40 (- in welchem der Umstand, dass in casu kein Aufnahme-, sondern ein Wiederaufnahmeverfahren vorliegt und Litauen
, Dublin III-VO selbst ins Verfahren eingetreten ist, keine Beachtung gefunden hat) – gegeben. Somit war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid des BFA zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Qualifikation der Ehe des BF, die er mit seiner Gefährtin/Frau traditionell in der Türkei geschlossen hatte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2255754.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.