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{'item': 'W154 2252277-1'}

Obsah (25)§ 8a§ 22a§ 35Art 133§ 24§ 3§ 52§ 53§ 34§ 76§ 13§ 67Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW154 2252277-1 Spruch, W154 2252277-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 8aVw

GVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 22.02.2022 bis zum 04.03.2022 für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Gebiet der EU ein und wurde am 26.06.2019 in Griechenland, am 22.12.2019 in Rumänien, am 23.07.2020 in Kroatien und am 08.03.2021 in Slowenien erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge reiste er im März 2021 laut eigenen Angaben von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2021 unter der Aliasidentität XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiter Folge tauchte er unter und wurde das Asylverfahren

§ 24Asyl

G eingestellt.In weiterer Folge reiste er im März 2021 laut eigenen Angaben von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2021 unter der Aliasidentität römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiter Folge tauchte er unter und wurde das Asylverfahren

Paragraph 24, AsylG eingestellt. Am 15.10.2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und das Verfahren fortgesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021) wurde der am 29.03.2021 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 3und § 8 Asyl

G rechtskräftig abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021) wurde der am 29.03.2021 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG rechtskräftig abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Am 23.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachtes nach § 28a Abs. 2 SMG zur Anzeige gebracht und festgenommen. In weiterer Folge wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 23.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachtes nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zur Anzeige gebracht und festgenommen. In weiterer Folge wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 25.10.2021 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG.Am 25.10.2021 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Am 04.11.2021 wurde ein HRZ Ansuchen bezüglich der Identität XXXX , geb. XXXX , StA Marokko, an die marokkanische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet.Am 04.11.2021 wurde ein HRZ Ansuchen bezüglich der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko, an die marokkanische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.01.2022 (RK 27.01.2022), zur Zl. 162 Hv 38/2021b, wurde der Beschwerdeführer – nunmehr unter seiner festgestellten algerischen Staatsangehörigkeit und Identität - wegen § 28a

(1)5. Fall SMG, § 15 StGB, §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung, den bisher tadellosen Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sowie die Sicherstellung eine geringe Menge Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen (Diebstahl durch Einbruch) und Verbrechen (Suchtgifthandel) sowie die vielfache Tatbegehung.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.01.2022 (RK 27.01.2022), zur Zl. 162 Hv 38/2021b, wurde der Beschwerdeführer – nunmehr unter seiner festgestellten algerischen Staatsangehörigkeit und Identität - wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung, den bisher tadellosen Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sowie die Sicherstellung eine geringe Menge Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen (Diebstahl durch Einbruch) und Verbrechen (Suchtgifthandel) sowie die vielfache Tatbegehung. Am 02.03.2022 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass Interpol die Identität des Beschwerdeführers mit XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, feststellen habe können.Am 02.03.2022 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass Interpol die Identität des Beschwerdeführers mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, feststellen habe können. Am 21.03.2022 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der Justizanstalt

§ 34Abs. 3 Z 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 08:34 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.Am 21.03.2022 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der Justizanstalt

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 08:34 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer um 15:10 Uhr vor dem Bundesamt zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, Verhängung der Schubhaft und Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurde ihm mitgeteilt, dass seine richtige Identität und Staatsbürgerschaft festgestellt worden sei, wozu er nur angab, diese entsprächen der Wahrheit. Seinen Aliasnamen hätte er nicht verwendet, es handelte sich um eine Verwechslung, welche in Kroatien geschehen wäre. Es wurde dem Beschwerdeführer die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht, wegen seiner Verurteilung aufgrund Suchtmittelhandels und Einbruchdiebstahles eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und dies durch die zwangsweise Außerlandesschaffung zu vollstrecken. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Algerien abgeschoben werden. Er hätte dort mehrere Probleme, eines davon sei, dass er dort keinen Militärdienst ableisten wolle. Aus diesem Grund stellte er einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 2021 in Österreich, sei von Italien gekommen, habe bei der Einreise keinen Reisepass gehabt, jedoch gebe es ein Foto von diesem auf seinem Handy, welches sich bei der Polizei befinde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Familienangehörige gebe es im Bundesgebiet keine, er habe hier keinen festen Wohnsitz und besitze derzeit keine Barmittel. Seitens der Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylantrag weiterbearbeitet werde, er jedoch aus einem sicheren Herkunftsstaats stamme und deshalb mit einer Abweisung sowie mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu rechnen habe. Zum Zwecke der Sicherung dieser Verfahren sei die Verhängung der Schubhaft vorgesehen. Weiters wurde im Protokoll festgehalten, der Asylantrag sei vor einem Exekutivorgan mit einer näher genannten Dienstnummer gestellt worden, Ende der Amtshandlung: 21.02.2022 um 15:40 Uhr. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Er habe das Vergehen des Einbruchdiebstahls sowie das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen und es lasse dieser Sachverhalt zweifellos die Annahme zu, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzusehen sei. Das Verbrechen des Suchtgifthandels sei als besonders verwerflich zu bewerten, weil er die mit seinen Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter, sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, somit die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit durch die Verbreitung von Suchtmitteln im Bundesgebiet in Kauf genommen habe, um sich finanziell zu bereichern. Der Handel mit Suchtgift stelle eine große Gefahr für die Volksgesundheit dar. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 21.02.2022 nicht bloß kurzfristigen Haft, weil seine Festnahme nach Beendigung der Gerichtshaft aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags erfolgt sei. Obwohl sein Heimatland als sicherer Herkunftsstaat gelte, habe er am 21.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei laut eigenen nicht bewiesenen Angaben Staatsangehöriger Algeriens. Seine Identität stehe nicht fest, weil er keinerlei Dokumente seines Heimatlandes besitze. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, in Österreich befänden sich keine Familienangehörigen. Es bestünden hier weder berufliche noch familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit wegen eines bestehenden Festnahmeauftrages in Haft, er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ein Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 1 und Abs. 2 Asyl

G komme ihm nicht zu. Derzeit sei ein Asylverfahren anhängig, die Entscheidung noch nicht durchführbar.Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit wegen eines bestehenden Festnahmeauftrages in Haft, er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, AsylG komme ihm nicht zu. Derzeit sei ein Asylverfahren anhängig, die Entscheidung noch nicht durchführbar. Zu seinem bisherigen Verhalten wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf, sei illegal eingereist, habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei wegen Suchtmittelhandels und Einbruchdiebstahles von einem österreichischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Auch besitze er kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Die österreichische Rechtsordnung habe er missachtet, indem er während seines nur kurzen Aufenthaltes massiv straffällig geworden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel zur Finanzierung seines Unterhalts und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gebe es nicht. Insgesamt sei der Beschwerdeführer als nicht integriert anzusehen, weder beruflich noch sozial verankert und ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht gegeben. Rechtlich bezog sich die Behörde auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG und führte zudem aus, dass

§ 76Abs.

2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei. Der Beschwerdeführer sei während seines nur kurzen Aufenthaltes massiv straffällig geworden.Rechtlich bezog sich die Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG und führte zudem aus, dass

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei. Der Beschwerdeführer sei während seines nur kurzen Aufenthaltes massiv straffällig geworden.

§ 67Abs.

1 FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei, wie bereits ausgeführt, am 27.01.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Suchtmittelhandels und Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Straftat des Suchtmittelhandels und des Einbruchdiebstahls deshalb von ihm begangen worden seien, um sich dadurch eine Einnahmequelle, wenn auch illegal, zu sichern. Daher liege ein Fall des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor. Im konkreten Fall sei zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen, weil im Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls die überwiegenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug dieses Bescheides vorlägen.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei, wie bereits ausgeführt, am 27.01.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Suchtmittelhandels und Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Straftat des Suchtmittelhandels und des Einbruchdiebstahls deshalb von ihm begangen worden seien, um sich dadurch eine Einnahmequelle, wenn auch illegal, zu sichern. Daher liege ein Fall des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor. Im konkreten Fall sei zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen, weil im Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls die überwiegenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug dieses Bescheides vorlägen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2022 um 06:45 Uhr zugestellt. In einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 22.02.2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2022 während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt hatte und daher der Asyleinvernahmegruppe vorzuführen sei. Er befinde sich zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seit 22.02.2022 im Stande der Schubhaft. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu seinem Asylantrag erstbefragt und begründete diesen damit, er stelle ihn, um hierzubleiben. Seine Eltern lebten in Trennung und er fände in der Heimat keine Arbeit. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er die Armut. Am 02.03.2022 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und einer zeugenschaftlichen Einvernahme eines mit Amtswissen ausgestatteten informierten Vertreters der belangten Behörde zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen des Beschwerdeführers auferlegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 21.02.2022 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er sei Asylwerber im offenen Beschwerdeverfahren, dem faktischer Abschiebeschutz zukomme. Er habe den gegenständlichen Asylantrag im Stande der Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gestellt. In diesem Fall seien

§ 76Abs.

2 letzter Satz FPG die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt und die Behörde eine solche Verzögerung auch nicht festgestellt. Der Aktenvermerk der Behörde nach § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 22.02.2021 (wohl gemeint: 2022) weise erhebliche Begründungsmängel auf, gebe nur die Tatsache der Asylantragsstellung wieder und stelle jedenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die weitere Schubhaftverhängung dar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 21.02.2022 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er sei Asylwerber im offenen Beschwerdeverfahren, dem faktischer Abschiebeschutz zukomme. Er habe den gegenständlichen Asylantrag im Stande der Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestellt. In diesem Fall seien

Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt und die Behörde eine solche Verzögerung auch nicht festgestellt. Der Aktenvermerk der Behörde nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 22.02.2021 (wohl gemeint: 2022) weise erhebliche Begründungsmängel auf, gebe nur die Tatsache der Asylantragsstellung wieder und stelle jedenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die weitere Schubhaftverhängung dar. Zudem habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag keine Einvernahme gehabt und habe sich die Behörde bei der Bescheiderlassung mit der voraussichtlichen Länge des Asylverfahrens nicht auseinandergesetzt, sodass der Bescheid somit schon aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Überdies sei über den Beschwerdeführer am 23.10.2021 die Untersuchungshaft verhängt worden und habe zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestanden. Am 21.02.2022 sei der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt worden und es liege zwischen diesem Tag (wohl gemeint: Der Verhängung der Untersuchungshaft) und seiner Entlassung aus der Strafhaft ein Zeitraum von fast vier Monaten. Der belangten Behörde wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, in dieser Zeit die Abschiebung zu organisieren, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass er einen weiteren Asylantrag stellen werde. Zu den bereits gesetzten Schritten der Behörde im Heimreisezertifikatsverfahren fänden sich keinerlei Informationen im gegenständlich bekämpften Bescheid, woraus geschlossen werden könne, dass das Bundesamt den Zeitpunkt der Haft des Beschwerdeführers offenbar ungenutzt habe verstreichen lassen. Somit habe die Behörde nicht auf die kürzeste mögliche Schubhaftdauer hingewirkt. Sie lege auch nicht dar, wie wahrscheinlich die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer sei, wenn bis jetzt noch keine Überprüfung der Identität durch die algerischen Behörden gestartet worden sei. Auch müsse die Behörde darlegen, ob eine Abschiebung in absehbarer Zeit möglich wäre. Seit seiner Asylantragsstellung habe der Beschwerdeführer zudem ein Anrecht auf Grundversorgung, welches jedenfalls gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spreche. Der Beschwerde angehängt waren ein Antrag auf Verfahrenshilfe bezüglich der Eingabegebühr samt ausgefüllten Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers, die Kopie des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer betreffend sowie der monierte Aktenvermerk der Behörde vom 22.02.2022 in Kopie. Am 04.03.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt von der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft informiert. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt die Verwaltungsakten vorgelegt und am 03.02.2023 eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen;

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass bis zum Zeitpunkt der Entlassung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien, und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt die Verwaltungsakten vorgelegt und am 03.02.2023 eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen;

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass bis zum Zeitpunkt der Entlassung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien, und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten. Im Wesentlichen brachte die belangte Behörde vor, im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und die wissentlich falsche Angabe zur Identität sei die Mitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgeschlossen gewesen und habe davon ausgegangen werden müssen, dass er jede Gelegenheit benützen würde, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Nach Entlassung aus der Strafhaft habe man den Festnahmeauftrag vollzogen und den Beschwerdeführer am 21.02.2022 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer sei damit konfrontiert worden, dass seine richtige Identität habe festgestellt werden können. Er habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesmal die richtige Identität verwendet. Im Rahmen der Niederschrift sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass Algerien als sicherer Drittstaat angesehen werde und er somit mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu rechnen hätte. Am 22.02.2022 sei die Erstbefragung zum neuerlichen Asylantrag erfolgt, dieses Verfahren vor der RD Kärnten anhängig und eine Entscheidung noch nicht erlassen worden. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde ergebe sich aus dem Verfahrensgang, dass dem Beschwerdeführer bewusstgeworden sei, dass man seine Identität geklärt habe. Der nochmalige Asylantrag habe nur zur Verzögerung der Durchführung des Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung gedient. Im Hinblick auf die Asylantragszahlen des Jahres 2022 müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser Vorgangsweise die Verzögerung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erreicht habe. Aufgrund der festgestellten Identität sei von einem positiven Abschluss des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien auszugehen. Die hohen Asylantragszahlen im Jahr 2022 hätten die bisherige Erledigung des offenen Antrages auf internationalen Schutz verhindert. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft sei am 04.03.2022 erfolgt. Im Anschreiben wurde mitgeteilt, dass laut aufliegendem Entlassungsschein die Entlassung wegen Wegfalls der Schubhaftgründe erfolgt und eine weitere Begründung aus den im IFA hochgeladenen Schriftstücken nicht erkennbar sei. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführervertreter am 06.02.2023 übermittelt und hierzu Parteiengehör eingeräumt. Am 08.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023 ein und brachte er darin im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die von der Behörde aufgezeigten Asylantragszahlen des Jahres 2022 könne dem Beschwerdeführer nichts vorgeworfen werden, zumal er darauf keinen Einfluss habe. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen den Asylantragszahlen im Jahr 2022 und seiner vermeintlichen Verzögerungsabsicht. Zudem stehe es generell im Widerspruch zur Stellungnahme der Behörde, dass der Beschwerdeführer nach Einbringung der Schubhaftbeschwerde am 04.03.2022 aus der Schubhaft entlassen worden sei. Laut ZMR sei der Beschwerdeführer seit 07.03.2022 nachweislich gemeldet, habe seit dem 26.01.2023 seinen Hauptwohnsitz in Salzburg, sei daher an dieser Adresse für die Behörde greifbar und wäre seine Kooperationsbereitschaft erkennbar. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes gehe nach wie vor nicht hervor, dass der Asylantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Aus dem Aktenvermerk resultiere zudem keine vom VwGH geforderte Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die begründeten Verfolgungsbehauptungen, hervor. Auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens finde sich im Aktenvermerkt nicht. Der Aktenvermerk erfülle nicht die Mindestvoraussetzungen iSd der Rechtsprechung des VwGH und der Aufnahme-RL. Die Behörde hätte daher nicht und vor allem nicht ohne nähere Begründung die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG, die analog für § 40 Abs. 5 BFA-VG heranzuziehen seien, als erfüllt ansehen dürfen.Aus der Stellungnahme des Bundesamtes gehe nach wie vor nicht hervor, dass der Asylantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Aus dem Aktenvermerk resultiere zudem keine vom VwGH geforderte Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die begründeten Verfolgungsbehauptungen, hervor. Auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens finde sich im Aktenvermerkt nicht. Der Aktenvermerk erfülle nicht die Mindestvoraussetzungen iSd der Rechtsprechung des VwGH und der Aufnahme-RL. Die Behörde hätte daher nicht und vor allem nicht ohne nähere Begründung die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG, die analog für Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG heranzuziehen seien, als erfüllt ansehen dürfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte unter einer marokkanischen Aliasidentität am 29.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021)

§ 3und § 8 Asyl

G abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG.Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte unter einer marokkanischen Aliasidentität am 29.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021)

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Bereits am 04.11.2021 wurde ein HRZ Ansuchen bezüglich der Aliasidentität des Beschwerdeführers an die marokkanische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Am 02.03.2022 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass Interpol die Identität des Beschwerdeführers mit XXXX , geb XXXX , StA Algerien, habe feststellen können.Am 02.03.2022 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass Interpol die Identität des Beschwerdeführers mit römisch 40 , geb römisch 40 , StA Algerien, habe feststellen können. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.01.2022 (RK 27.01.2022), zur Zl. 162 Hv 38/2021b, wurde der Beschwerdeführer – nunmehr unter seiner festgestellten algerischen Staatsangehörigkeit und Identität - wegen § 28a

(1)5. Fall SMG, § 15 StGB, §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung, den bisher tadellosen Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sowie die Sicherstellung eine geringe Menge Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen (Diebstahl durch Einbruch) und Verbrechen (Suchtgifthandel) sowie die vielfache Tatbegehung.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.01.2022 (RK 27.01.2022), zur Zl. 162 Hv 38/2021b, wurde der Beschwerdeführer – nunmehr unter seiner festgestellten algerischen Staatsangehörigkeit und Identität - wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung, den bisher tadellosen Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sowie die Sicherstellung eine geringe Menge Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen (Diebstahl durch Einbruch) und Verbrechen (Suchtgifthandel) sowie die vielfache Tatbegehung. Der Beschwerdeführer stellte nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaft im Stande der Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG am 21.03.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser ist zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesamt anhängig, auch ist das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die algerischen Behörden noch nicht abgeschlossen.Der Beschwerdeführer stellte nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaft im Stande der Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 21.03.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser ist zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesamt anhängig, auch ist das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die algerischen Behörden noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial integriert und ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er war nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos, bezüglich der Eingabegebühr für die gegenständliche Beschwerde musste deshalb Verfahrenshilfe bewilligt werden. Der Beschwerdeführer hatte sich seinem ersten Asylverfahren entzogen und war untergetaucht. Bis zum 21.03.2022 war er nur am 08.04.2021 bei der BBU in einer Flüchtlingsunterkunft, dann vom 23.10.2021 bis 21.02.2022 in der Justizanstalt und anschließend im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Zuvor war er vom 30.03.2021 bis zum 08.04.2021 in einem UMF-Wohnheim untergebracht. Weitere Meldungen scheinen bis zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Schubhaft nicht auf. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Beschwerdeführer am 22.02.2022 um 06:45 Uhr in Schubhaft genommen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Beschwerdeführer am 22.02.2022 um 06:45 Uhr in Schubhaft genommen. Die Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte am 04.03.2022 wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes. Eine konkretere Begründung ist im Behördenakt nicht vermerkt und konnte auch von der Behörde auf Nachfrage des erkennenden Gerichts hin nicht mehr genannt werden. Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Einvernahmen vor der Behörde, sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, weiters aus dem Beschwerdeschriftsatz, den erstatteten Stellungnahmen, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei sowie das Grundversorgungs-Informationssystem. Die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde, wie sich aus den Akt ergibt, von Interpol festgestellt, und zudem vom Beschwerdeführer auf Vorhalt am 21.02.2022 vor der Behörde bestätigt. Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Verurteilung basiert auf dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister sowie der Urteilsausfertigung. Die Feststellungen zum mangelnden Sozialleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde, überdies aus der relativ kurzen feststellbaren Aufenthaltsdauer. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich bis zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Schubhaft ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Grundversorgungs-Informationssystem.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. (Verfahrenshilfe): 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Verfahrenshilfe): Der gegenständlichen Beschwerde beigelegt wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde“ im Umfang der einstweiligen Befreiung von „den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“. Angehängt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand 23.02.2022) des Antragstellers. Nach diesem ist der Beschwerdeführer gänzlich mittellos. Dies erweist sich im Hinblick auf die Aktenlage und v.a. auf die Aufenthaltsinformation, wonach er über einen Geldbetrag von € 0,00 verfügt, als schlüssig und glaubhaft. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis gibt es angesichts der Aktenlage keine Zweifel. § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „§ 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der Beschwerdeführer brachte den Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit der vom bevollmächtigten Vertreter verfassten gegenständlichen Beschwerde ein. Aus § 8a Abs. 8 VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7 bezogen auf § 40 Abs. 5 VwGVG vor dem 01.01.2017).Der Beschwerdeführer brachte den Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit der vom bevollmächtigten Vertreter verfassten gegenständlichen Beschwerde ein. Aus Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG Paragraph 40, K 7 bezogen auf Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG vor dem 01.01.2017). Vor diesem Hintergrund wäre eine Verfahrenshilfe im allfällig beantragten Umfang der Beigabe eines Rechtsanwalts jedenfalls nicht zu gewähren und wurde auch der Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich auf Gerichtsgebühren und - im konkreten Fall nicht vorgesehene - andere bundesgesetzlich geregelte staatliche Gebühren, somit konkret auf die Befreiung von der Eingabegebühr eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer war daher die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Schubhaftbescheid):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Schubhaftbescheid): 3.3.1 §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.3.1 Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG)§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„Schubhaft (FPG), Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.3.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  2. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind“ (VwGH vom
  3. Mai 2008, 2007/21/0233). „§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 67Fr

PolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204)„§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 67, FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) „Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204)„Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) „In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)„In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) „Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen.“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)„Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen.“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) 3.3.3 Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 3.3.3 Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Beschwerdeführer am 22.02.2022 um 06:45 Uhr in Schubhaft genommen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Beschwerdeführer am 22.02.2022 um 06:45 Uhr in Schubhaft genommen. Die Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte am 04.03.2022 wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes. Eine konkretere Begründung ist im Behördenakt nicht vermerkt und konnte auch von der Behörde auf Nachfrage des erkennenden Gerichts hin nicht mehr genannt werden. Der Beschwerdeführer war illegal nach Österreich eingereist und hatte unter einer marokkanischen Aliasidentität am 29.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021)

§ 3und § 8 Asyl

G abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG.Der Beschwerdeführer war illegal nach Österreich eingereist und hatte unter einer marokkanischen Aliasidentität am 29.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021)

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial integriert; er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, war nicht selbsterhaltungsfähig und zudem mittellos, weshalb auch bezüglich der Eingabegebühr für die gegenständliche Beschwerde Verfahrenshilfe bewilligt werden musste. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.01.2022 (RK 27.01.2022), zur Zl. 162 Hv 38/2021b, wurde der Beschwerdeführer – nunmehr unter seiner festgestellten algerischen Staatsangehörigkeit und Identität - wegen § 28a

(1)5. Fall SMG, § 15 StGB, §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung, den bisher tadellosen Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sowie die Sicherstellung eine geringe Menge Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen (Diebstahl durch Einbruch) und Verbrechen (Suchtgifthandel) sowie die vielfache Tatbegehung.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.01.2022 (RK 27.01.2022), zur Zl. 162 Hv 38/2021b, wurde der Beschwerdeführer – nunmehr unter seiner festgestellten algerischen Staatsangehörigkeit und Identität - wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung, den bisher tadellosen Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sowie die Sicherstellung eine geringe Menge Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen (Diebstahl durch Einbruch) und Verbrechen (Suchtgifthandel) sowie die vielfache Tatbegehung. Zudem hatte sich der Beschwerdeführer seinem ersten Asylverfahren entzogen und war untergetaucht. Bis zum 21.03.2022 war er nur am 08.04.2021 bei der BBU in einer Flüchtlingsunterkunft, dann vom 23.10.2021 bis 21.02.2022 in der Justizanstalt und anschließend im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Zuvor war er vom 30.03.2021 bis zum 08.04.2021 in einem UMF-Wohnheim untergebracht. Weitere Meldungen scheinen bis zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Schubhaft nicht auf. Bereits am 04.11.2021 wurde durch die belangte Behörde ein HRZ Ansuchen bezüglich der Aliasidentität des Beschwerdeführers an die marokkanische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen kann dem Bundesamt diesbezüglich keine Untätigkeit im Hinblick auf eine möglichst rasche Abschiebung bzw. auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer vorgeworfen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst sein gesamtes erstes Asylverfahren unter einer falschen Identität und Staatsangehörigkeit geführt hatte. Erst am 02.03.2022 wurde dem Bundesamt durch das Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass Interpol die Identität des Beschwerdeführers mit XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, habe feststellen können.Bereits am 04.11.2021 wurde durch die belangte Behörde ein HRZ Ansuchen bezüglich der Aliasidentität des Beschwerdeführers an die marokkanische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen kann dem Bundesamt diesbezüglich keine Untätigkeit im Hinblick auf eine möglichst rasche Abschiebung bzw. auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer vorgeworfen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst sein gesamtes erstes Asylverfahren unter einer falschen Identität und Staatsangehörigkeit geführt hatte. Erst am 02.03.2022 wurde dem Bundesamt durch das Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass Interpol die Identität des Beschwerdeführers mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, habe feststellen können. Der Beschwerdeführer stellte nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaft im Stande der Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG am 21.03.2022 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stellte nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaft im Stande der Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 21.03.2022 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. § 40 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG lautet: „

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“„

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.“ „In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“ (§ 76 Abs. 2, letzter Satz FPG)„In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“ (Paragraph 76, Absatz 2,, letzter Satz FPG) Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden. (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003)Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden. (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003) Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm. dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270)Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270) Im bekämpften Bescheid fehlen sowohl in den Feststellungen als auch in der rechtlichen Begründung konkrete Ausführungen darüber, ob "berechtigte Gründe" vorliegen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, seine Abschiebung zu verzögern oder zu gefährden. Die diesbezüglich notwendige Grobprüfung wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen, weshalb die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185). Im bekämpften Bescheid fehlen sowohl in den Feststellungen als auch in der rechtlichen Begründung konkrete Ausführungen darüber, ob "berechtigte Gründe" vorliegen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, seine Abschiebung zu verzögern oder zu gefährden. Die diesbezüglich notwendige Grobprüfung wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen, weshalb die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185). Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesamt anhängig, auch ist das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die algerischen Behörden noch nicht abgeschlossen. Im bekämpften Bescheid war die belangte Behörde nicht konkret darauf eingegangen, ob mit der Erledigung des offenen Asylantrages, der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer gerechnet werden kann, sodass auch die von der oz. Judikatur geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlt. Insgesamt erweist sich der bekämpfte Bescheid somit als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). 3.4. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelb

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