GVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 22.02.2022 bis zum 04.03.2022 für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Gebiet der EU ein und wurde am 26.06.2019 in Griechenland, am 22.12.2019 in Rumänien, am 23.07.2020 in Kroatien und am 08.03.2021 in Slowenien erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge reiste er im März 2021 laut eigenen Angaben von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2021 unter der Aliasidentität XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiter Folge tauchte er unter und wurde das Asylverfahren
G eingestellt.In weiterer Folge reiste er im März 2021 laut eigenen Angaben von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2021 unter der Aliasidentität römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiter Folge tauchte er unter und wurde das Asylverfahren
Paragraph 24, AsylG eingestellt. Am 15.10.2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und das Verfahren fortgesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021) wurde der am 29.03.2021 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers
G rechtskräftig abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes
2 Z 6 FPG.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021) wurde der am 29.03.2021 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG rechtskräftig abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Am 23.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachtes nach § 28a Abs. 2 SMG zur Anzeige gebracht und festgenommen. In weiterer Folge wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 23.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachtes nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zur Anzeige gebracht und festgenommen. In weiterer Folge wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 25.10.2021 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG.Am 25.10.2021 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Am 04.11.2021 wurde ein HRZ Ansuchen bezüglich der Identität XXXX , geb. XXXX , StA Marokko, an die marokkanische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet.Am 04.11.2021 wurde ein HRZ Ansuchen bezüglich der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko, an die marokkanische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.01.2022 (RK 27.01.2022), zur Zl. 162 Hv 38/2021b, wurde der Beschwerdeführer – nunmehr unter seiner festgestellten algerischen Staatsangehörigkeit und Identität - wegen § 28a
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 08:34 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.Am 21.03.2022 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der Justizanstalt
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 08:34 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer um 15:10 Uhr vor dem Bundesamt zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, Verhängung der Schubhaft und Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurde ihm mitgeteilt, dass seine richtige Identität und Staatsbürgerschaft festgestellt worden sei, wozu er nur angab, diese entsprächen der Wahrheit. Seinen Aliasnamen hätte er nicht verwendet, es handelte sich um eine Verwechslung, welche in Kroatien geschehen wäre. Es wurde dem Beschwerdeführer die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht, wegen seiner Verurteilung aufgrund Suchtmittelhandels und Einbruchdiebstahles eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und dies durch die zwangsweise Außerlandesschaffung zu vollstrecken. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Algerien abgeschoben werden. Er hätte dort mehrere Probleme, eines davon sei, dass er dort keinen Militärdienst ableisten wolle. Aus diesem Grund stellte er einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 2021 in Österreich, sei von Italien gekommen, habe bei der Einreise keinen Reisepass gehabt, jedoch gebe es ein Foto von diesem auf seinem Handy, welches sich bei der Polizei befinde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Familienangehörige gebe es im Bundesgebiet keine, er habe hier keinen festen Wohnsitz und besitze derzeit keine Barmittel. Seitens der Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylantrag weiterbearbeitet werde, er jedoch aus einem sicheren Herkunftsstaats stamme und deshalb mit einer Abweisung sowie mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu rechnen habe. Zum Zwecke der Sicherung dieser Verfahren sei die Verhängung der Schubhaft vorgesehen. Weiters wurde im Protokoll festgehalten, der Asylantrag sei vor einem Exekutivorgan mit einer näher genannten Dienstnummer gestellt worden, Ende der Amtshandlung: 21.02.2022 um 15:40 Uhr. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Er habe das Vergehen des Einbruchdiebstahls sowie das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen und es lasse dieser Sachverhalt zweifellos die Annahme zu, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzusehen sei. Das Verbrechen des Suchtgifthandels sei als besonders verwerflich zu bewerten, weil er die mit seinen Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter, sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, somit die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit durch die Verbreitung von Suchtmitteln im Bundesgebiet in Kauf genommen habe, um sich finanziell zu bereichern. Der Handel mit Suchtgift stelle eine große Gefahr für die Volksgesundheit dar. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 21.02.2022 nicht bloß kurzfristigen Haft, weil seine Festnahme nach Beendigung der Gerichtshaft aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags erfolgt sei. Obwohl sein Heimatland als sicherer Herkunftsstaat gelte, habe er am 21.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei laut eigenen nicht bewiesenen Angaben Staatsangehöriger Algeriens. Seine Identität stehe nicht fest, weil er keinerlei Dokumente seines Heimatlandes besitze. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, in Österreich befänden sich keine Familienangehörigen. Es bestünden hier weder berufliche noch familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit wegen eines bestehenden Festnahmeauftrages in Haft, er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ein Aufenthaltsrecht
G komme ihm nicht zu. Derzeit sei ein Asylverfahren anhängig, die Entscheidung noch nicht durchführbar.Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit wegen eines bestehenden Festnahmeauftrages in Haft, er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, AsylG komme ihm nicht zu. Derzeit sei ein Asylverfahren anhängig, die Entscheidung noch nicht durchführbar. Zu seinem bisherigen Verhalten wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf, sei illegal eingereist, habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei wegen Suchtmittelhandels und Einbruchdiebstahles von einem österreichischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Auch besitze er kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Die österreichische Rechtsordnung habe er missachtet, indem er während seines nur kurzen Aufenthaltes massiv straffällig geworden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel zur Finanzierung seines Unterhalts und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gebe es nicht. Insgesamt sei der Beschwerdeführer als nicht integriert anzusehen, weder beruflich noch sozial verankert und ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht gegeben. Rechtlich bezog sich die Behörde auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG und führte zudem aus, dass
2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei. Der Beschwerdeführer sei während seines nur kurzen Aufenthaltes massiv straffällig geworden.Rechtlich bezog sich die Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG und führte zudem aus, dass
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei. Der Beschwerdeführer sei während seines nur kurzen Aufenthaltes massiv straffällig geworden.
1 FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei, wie bereits ausgeführt, am 27.01.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Suchtmittelhandels und Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Straftat des Suchtmittelhandels und des Einbruchdiebstahls deshalb von ihm begangen worden seien, um sich dadurch eine Einnahmequelle, wenn auch illegal, zu sichern. Daher liege ein Fall des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor. Im konkreten Fall sei zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen, weil im Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls die überwiegenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug dieses Bescheides vorlägen.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei, wie bereits ausgeführt, am 27.01.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Suchtmittelhandels und Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Straftat des Suchtmittelhandels und des Einbruchdiebstahls deshalb von ihm begangen worden seien, um sich dadurch eine Einnahmequelle, wenn auch illegal, zu sichern. Daher liege ein Fall des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor. Im konkreten Fall sei zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen, weil im Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls die überwiegenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug dieses Bescheides vorlägen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2022 um 06:45 Uhr zugestellt. In einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 22.02.2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2022 während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt hatte und daher der Asyleinvernahmegruppe vorzuführen sei. Er befinde sich zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seit 22.02.2022 im Stande der Schubhaft. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu seinem Asylantrag erstbefragt und begründete diesen damit, er stelle ihn, um hierzubleiben. Seine Eltern lebten in Trennung und er fände in der Heimat keine Arbeit. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er die Armut. Am 02.03.2022 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und einer zeugenschaftlichen Einvernahme eines mit Amtswissen ausgestatteten informierten Vertreters der belangten Behörde zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen des Beschwerdeführers auferlegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 21.02.2022 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er sei Asylwerber im offenen Beschwerdeverfahren, dem faktischer Abschiebeschutz zukomme. Er habe den gegenständlichen Asylantrag im Stande der Festnahme
3 Z 1 BFA-VG gestellt. In diesem Fall seien
2 letzter Satz FPG die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt und die Behörde eine solche Verzögerung auch nicht festgestellt. Der Aktenvermerk der Behörde nach § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 22.02.2021 (wohl gemeint: 2022) weise erhebliche Begründungsmängel auf, gebe nur die Tatsache der Asylantragsstellung wieder und stelle jedenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die weitere Schubhaftverhängung dar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 21.02.2022 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er sei Asylwerber im offenen Beschwerdeverfahren, dem faktischer Abschiebeschutz zukomme. Er habe den gegenständlichen Asylantrag im Stande der Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestellt. In diesem Fall seien
Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt und die Behörde eine solche Verzögerung auch nicht festgestellt. Der Aktenvermerk der Behörde nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 22.02.2021 (wohl gemeint: 2022) weise erhebliche Begründungsmängel auf, gebe nur die Tatsache der Asylantragsstellung wieder und stelle jedenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die weitere Schubhaftverhängung dar. Zudem habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag keine Einvernahme gehabt und habe sich die Behörde bei der Bescheiderlassung mit der voraussichtlichen Länge des Asylverfahrens nicht auseinandergesetzt, sodass der Bescheid somit schon aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Überdies sei über den Beschwerdeführer am 23.10.2021 die Untersuchungshaft verhängt worden und habe zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestanden. Am 21.02.2022 sei der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt worden und es liege zwischen diesem Tag (wohl gemeint: Der Verhängung der Untersuchungshaft) und seiner Entlassung aus der Strafhaft ein Zeitraum von fast vier Monaten. Der belangten Behörde wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, in dieser Zeit die Abschiebung zu organisieren, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass er einen weiteren Asylantrag stellen werde. Zu den bereits gesetzten Schritten der Behörde im Heimreisezertifikatsverfahren fänden sich keinerlei Informationen im gegenständlich bekämpften Bescheid, woraus geschlossen werden könne, dass das Bundesamt den Zeitpunkt der Haft des Beschwerdeführers offenbar ungenutzt habe verstreichen lassen. Somit habe die Behörde nicht auf die kürzeste mögliche Schubhaftdauer hingewirkt. Sie lege auch nicht dar, wie wahrscheinlich die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer sei, wenn bis jetzt noch keine Überprüfung der Identität durch die algerischen Behörden gestartet worden sei. Auch müsse die Behörde darlegen, ob eine Abschiebung in absehbarer Zeit möglich wäre. Seit seiner Asylantragsstellung habe der Beschwerdeführer zudem ein Anrecht auf Grundversorgung, welches jedenfalls gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spreche. Der Beschwerde angehängt waren ein Antrag auf Verfahrenshilfe bezüglich der Eingabegebühr samt ausgefüllten Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers, die Kopie des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer betreffend sowie der monierte Aktenvermerk der Behörde vom 22.02.2022 in Kopie. Am 04.03.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt von der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft informiert. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt die Verwaltungsakten vorgelegt und am 03.02.2023 eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen;
BFA-VG festzustellen, dass bis zum Zeitpunkt der Entlassung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien, und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt die Verwaltungsakten vorgelegt und am 03.02.2023 eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen;
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass bis zum Zeitpunkt der Entlassung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien, und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten. Im Wesentlichen brachte die belangte Behörde vor, im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und die wissentlich falsche Angabe zur Identität sei die Mitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgeschlossen gewesen und habe davon ausgegangen werden müssen, dass er jede Gelegenheit benützen würde, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Nach Entlassung aus der Strafhaft habe man den Festnahmeauftrag vollzogen und den Beschwerdeführer am 21.02.2022 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer sei damit konfrontiert worden, dass seine richtige Identität habe festgestellt werden können. Er habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesmal die richtige Identität verwendet. Im Rahmen der Niederschrift sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass Algerien als sicherer Drittstaat angesehen werde und er somit mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu rechnen hätte. Am 22.02.2022 sei die Erstbefragung zum neuerlichen Asylantrag erfolgt, dieses Verfahren vor der RD Kärnten anhängig und eine Entscheidung noch nicht erlassen worden. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde ergebe sich aus dem Verfahrensgang, dass dem Beschwerdeführer bewusstgeworden sei, dass man seine Identität geklärt habe. Der nochmalige Asylantrag habe nur zur Verzögerung der Durchführung des Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung gedient. Im Hinblick auf die Asylantragszahlen des Jahres 2022 müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser Vorgangsweise die Verzögerung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erreicht habe. Aufgrund der festgestellten Identität sei von einem positiven Abschluss des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien auszugehen. Die hohen Asylantragszahlen im Jahr 2022 hätten die bisherige Erledigung des offenen Antrages auf internationalen Schutz verhindert. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft sei am 04.03.2022 erfolgt. Im Anschreiben wurde mitgeteilt, dass laut aufliegendem Entlassungsschein die Entlassung wegen Wegfalls der Schubhaftgründe erfolgt und eine weitere Begründung aus den im IFA hochgeladenen Schriftstücken nicht erkennbar sei. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführervertreter am 06.02.2023 übermittelt und hierzu Parteiengehör eingeräumt. Am 08.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023 ein und brachte er darin im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die von der Behörde aufgezeigten Asylantragszahlen des Jahres 2022 könne dem Beschwerdeführer nichts vorgeworfen werden, zumal er darauf keinen Einfluss habe. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen den Asylantragszahlen im Jahr 2022 und seiner vermeintlichen Verzögerungsabsicht. Zudem stehe es generell im Widerspruch zur Stellungnahme der Behörde, dass der Beschwerdeführer nach Einbringung der Schubhaftbeschwerde am 04.03.2022 aus der Schubhaft entlassen worden sei. Laut ZMR sei der Beschwerdeführer seit 07.03.2022 nachweislich gemeldet, habe seit dem 26.01.2023 seinen Hauptwohnsitz in Salzburg, sei daher an dieser Adresse für die Behörde greifbar und wäre seine Kooperationsbereitschaft erkennbar. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes gehe nach wie vor nicht hervor, dass der Asylantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Aus dem Aktenvermerk resultiere zudem keine vom VwGH geforderte Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die begründeten Verfolgungsbehauptungen, hervor. Auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens finde sich im Aktenvermerkt nicht. Der Aktenvermerk erfülle nicht die Mindestvoraussetzungen iSd der Rechtsprechung des VwGH und der Aufnahme-RL. Die Behörde hätte daher nicht und vor allem nicht ohne nähere Begründung die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG, die analog für § 40 Abs. 5 BFA-VG heranzuziehen seien, als erfüllt ansehen dürfen.Aus der Stellungnahme des Bundesamtes gehe nach wie vor nicht hervor, dass der Asylantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Aus dem Aktenvermerk resultiere zudem keine vom VwGH geforderte Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die begründeten Verfolgungsbehauptungen, hervor. Auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens finde sich im Aktenvermerkt nicht. Der Aktenvermerk erfülle nicht die Mindestvoraussetzungen iSd der Rechtsprechung des VwGH und der Aufnahme-RL. Die Behörde hätte daher nicht und vor allem nicht ohne nähere Begründung die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG, die analog für Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG heranzuziehen seien, als erfüllt ansehen dürfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte unter einer marokkanischen Aliasidentität am 29.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021)
G abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes
2 Z 6 FPG.Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte unter einer marokkanischen Aliasidentität am 29.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021)
Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Bereits am 04.11.2021 wurde ein HRZ Ansuchen bezüglich der Aliasidentität des Beschwerdeführers an die marokkanische Vertretungsbehörde in Wien gerichtet. Am 02.03.2022 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass Interpol die Identität des Beschwerdeführers mit XXXX , geb XXXX , StA Algerien, habe feststellen können.Am 02.03.2022 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass Interpol die Identität des Beschwerdeführers mit römisch 40 , geb römisch 40 , StA Algerien, habe feststellen können. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.01.2022 (RK 27.01.2022), zur Zl. 162 Hv 38/2021b, wurde der Beschwerdeführer – nunmehr unter seiner festgestellten algerischen Staatsangehörigkeit und Identität - wegen § 28a
3 Z 1 BFA-VG am 21.03.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser ist zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesamt anhängig, auch ist das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die algerischen Behörden noch nicht abgeschlossen.Der Beschwerdeführer stellte nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaft im Stande der Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 21.03.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser ist zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesamt anhängig, auch ist das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die algerischen Behörden noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial integriert und ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er war nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos, bezüglich der Eingabegebühr für die gegenständliche Beschwerde musste deshalb Verfahrenshilfe bewilligt werden. Der Beschwerdeführer hatte sich seinem ersten Asylverfahren entzogen und war untergetaucht. Bis zum 21.03.2022 war er nur am 08.04.2021 bei der BBU in einer Flüchtlingsunterkunft, dann vom 23.10.2021 bis 21.02.2022 in der Justizanstalt und anschließend im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Zuvor war er vom 30.03.2021 bis zum 08.04.2021 in einem UMF-Wohnheim untergebracht. Weitere Meldungen scheinen bis zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Schubhaft nicht auf. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Beschwerdeführer am 22.02.2022 um 06:45 Uhr in Schubhaft genommen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Beschwerdeführer am 22.02.2022 um 06:45 Uhr in Schubhaft genommen. Die Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte am 04.03.2022 wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes. Eine konkretere Begründung ist im Behördenakt nicht vermerkt und konnte auch von der Behörde auf Nachfrage des erkennenden Gerichts hin nicht mehr genannt werden. Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
PolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204)„§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) „Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204)„Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) „In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)„In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) „Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen.“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)„Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen.“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) 3.3.3 Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 3.3.3 Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Beschwerdeführer am 22.02.2022 um 06:45 Uhr in Schubhaft genommen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Beschwerdeführer am 22.02.2022 um 06:45 Uhr in Schubhaft genommen. Die Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte am 04.03.2022 wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes. Eine konkretere Begründung ist im Behördenakt nicht vermerkt und konnte auch von der Behörde auf Nachfrage des erkennenden Gerichts hin nicht mehr genannt werden. Der Beschwerdeführer war illegal nach Österreich eingereist und hatte unter einer marokkanischen Aliasidentität am 29.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021)
G abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes
2 Z 6 FPG.Der Beschwerdeführer war illegal nach Österreich eingereist und hatte unter einer marokkanischen Aliasidentität am 29.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2021 (rechtskräftig am 16.11.2021)
Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen, gleichzeitig erfolgten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie eines vierjährigen Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial integriert; er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, war nicht selbsterhaltungsfähig und zudem mittellos, weshalb auch bezüglich der Eingabegebühr für die gegenständliche Beschwerde Verfahrenshilfe bewilligt werden musste. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.01.2022 (RK 27.01.2022), zur Zl. 162 Hv 38/2021b, wurde der Beschwerdeführer – nunmehr unter seiner festgestellten algerischen Staatsangehörigkeit und Identität - wegen § 28a
3 Z 1 BFA-VG am 21.03.2022 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stellte nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaft im Stande der Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 21.03.2022 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. § 40 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG lautet: „
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“„
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.“ „In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“ (§ 76 Abs. 2, letzter Satz FPG)„In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“ (Paragraph 76, Absatz 2,, letzter Satz FPG) Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages
3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages
3 Z 1 oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden. (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003)Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden. (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003) Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm. dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270)Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270) Im bekämpften Bescheid fehlen sowohl in den Feststellungen als auch in der rechtlichen Begründung konkrete Ausführungen darüber, ob "berechtigte Gründe" vorliegen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, seine Abschiebung zu verzögern oder zu gefährden. Die diesbezüglich notwendige Grobprüfung wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen, weshalb die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185). Im bekämpften Bescheid fehlen sowohl in den Feststellungen als auch in der rechtlichen Begründung konkrete Ausführungen darüber, ob "berechtigte Gründe" vorliegen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, seine Abschiebung zu verzögern oder zu gefährden. Die diesbezüglich notwendige Grobprüfung wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen, weshalb die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185). Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesamt anhängig, auch ist das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die algerischen Behörden noch nicht abgeschlossen. Im bekämpften Bescheid war die belangte Behörde nicht konkret darauf eingegangen, ob mit der Erledigung des offenen Asylantrages, der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer gerechnet werden kann, sodass auch die von der oz. Judikatur geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlt. Insgesamt erweist sich der bekämpfte Bescheid somit als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). 3.4. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelb
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.