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{'item': 'W164 2240164-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW164 2240164-1 Spruch, W164 2240164-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 20.11.2020, Zl. XXXX , AMS 959-Wien Hauffgasse, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Bezug des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) an Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 22.08.2019 bis 31.08.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 285,20 verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 20.11.2020, Zl. römisch 40 , AMS 959-Wien Hauffgasse, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF der Bezug des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) an Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 22.08.2019 bis 31.08.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 285,20 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe das Arbeitslosengeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er in einem Dienstverhältnis zur Firma XXXX (im Folgenden Firma W) gestanden sei.Begründend wurde ausgeführt, der BF habe das Arbeitslosengeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er in einem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 (im Folgenden Firma W) gestanden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in einem Dienstverhältnis zu genanntem Unternehmen gestanden; dieses habe er dem AMS korrekt gemeldet und habe das AMS dies zur Kenntnis genommen und bestätigt. Der BF habe somit keine falschen Angaben gemacht und keine maßgeblichen Tatsachen verschwiegen. Er hätte auch nicht erkennen können, dass ihm das AMS für diesen Monat zu viel Geld überwies: Die Zahlungen, die der BF vom AMS erhalten habe, seien unterschiedlich hoch gewesen. Er habe fast jeden Monat eine andere Summe erhalten. Der gegenständliche Übergenuss sei dem BF nicht vorwerfbar. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2021, GZ: WF 2020-0566-9-003199, wurde der angefochtene Bescheid vom 21.11.2020 dahingehend berichtigt, dass

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum 22.08.2019 bis 31.08.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 285,20 verpflichtet werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2021, GZ: WF 2020-0566-9-003199, wurde der angefochtene Bescheid vom 21.11.2020 dahingehend berichtigt, dass

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum 22.08.2019 bis 31.08.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 285,20 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der BF sei österreichischer Staatsbürger mit deutscher Muttersprache. Er sei ausgebildeter Elektroinstallateur. In seinem Lebenslauf nenne er nachstehende „Skills“: Organisationstalent, Kreativität, hohe kommunikative Kompetenz, Engagement, interkulturelle Kompetenz, zielorientiert, koordiniert, loyal, teamfähig, genau, verantwortungsbewusst. Seit Oktober 2017 beziehe er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 17.05.2018 habe er Notstandshilfe mit einer Tagsatzhöhe von € 28,52 bezogen. Der BF habe während des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung diverse selbständige Erwerbstätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen ausgeübt. Daher sei die Auszahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung meist nicht zu Monatsbeginn erfolgt, sondern erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen. Dem BF sei allerdings bekannt gewesen, dass die für einen Monat gebührende Leistung aus der Arbeitslosenversicherung frühestens im Folgemonat erfolgen würde und abhängig von der Höhe der Bezugstage sein würde. Am 23.08.2019 habe sich der BF dem AMS wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der Firma W vom AMS abgemeldet. Am 01.09.2019 habe der BF dem AMS bekannt gegeben, dass er von 22.08.2019 bis 31.08.2019 bei der Firma W beschäftigt war und habe eine Wiedermeldung zur Arbeitslosenversicherung erstattet. Den Lohnzettel für diese Beschäftigung habe der BF am 23.09.2019 nachgereicht. Dieser habe ein Bruttoeinkommen von € 496,77 ausgewiesen und sei über der anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 gelegen. Am 23.08.2019 habe sich der BF dem AMS wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der Firma W vom AMS abgemeldet. Am 01.09.2019 habe der BF dem AMS bekannt gegeben, dass er von 22.08.2019 bis 31.08.2019 bei der Firma W beschäftigt war und habe eine Wiedermeldung zur Arbeitslosenversicherung erstattet. Den Lohnzettel für diese Beschäftigung habe der BF am 23.09.2019 nachgereicht. Dieser habe ein Bruttoeinkommen von € 496,77 ausgewiesen und sei über der anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenze von , € 446,81 gelegen. Aufgrund einer Fehleinschätzung des AMS sei am 25.09.2019 die Notstandshilfe dennoch für den gesamten Monat August 2019 ausbezahlt wordent. Der BF hätte erkennen müssen, dass es sich bei dieser Zahlung von € 884,12 um eine Leistung von Notstandshilfe für sämtliche Tage des Monats August 2019 gehandelt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF einen Vorlageantrag. Das AMS legte den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 22.02.2023 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der ein Vertreter des AMS teilnahm. Der ebenfalls nachweislich zur Verhandlung geladene BF erschien nicht. Der Vertreter des AMS machte im Rahmen der Verhandlung die folgenden Angaben: Die Auszahlung der Notstandshilfe erfolge über das Bundesrechenzentrum. Überweisungsbelege im herkömmlichen Sinn bzw. Quittungen über den Erhalt des Betrages könne das AMS daher nicht vorlegen. Jedoch erhalte der BF per e-ams einen Auszahlungsbeleg. Seitens der belangten Behörde wurde eine Demo-Version des hier relevanten Auszahlungsbelegs vorgelegt, dies mit dem Hinweis, dass nur der BF selbst in das ihn betreffende e-ams-Konto Einsicht nehmen könne. Der BF hätte anhand dieser Mitteilung erkennen können, dass ihm für den Vormonat, August 2019, 31 Tage ausbezahlt wurden. Seine Beschäftigungen habe der BF stets zeitgerecht gemeldet. Zur versehentlich zu hohen Anweisung sei es dadurch gekommen, dass der BF vor August 2019 mehrmals geringfügig bei der Firma W beschäftigt gewesen sei. Diesmal sei er dort vollversichert beschäftigt gewesen und das sei übersehen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF bezieht seit Oktober 2017 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im strittigen Zeitraum bezog er Notstandshilfe. Laut Betreuungsvereinbarung suchte er Arbeit als Alleinkellner oder Elektroinstallateur. Der BF spricht Deutsch als Muttersprache, er ist gelernter Elektroinstallateur und war in den letzten Jahren immer selbständig und immer wieder auch unselbständig erwerbstätig. Er legte diesbezüglich stets Meldungen, Lohnzettel bzw. Erklärungen über seine Einkünfte vor, die seitens des AMS unter Berücksichtigung des § 12 Abs 3 und Abs 6 AlVG geprüft wurden. Die Auszahlung der Notstandshilfe an den BF erfolgte aus diesem Grund immer erst nach Vorliegen aller Unterlagen- im Folgemonat. Die Höhe der täglichen Notstandshilfe betrug im strittigen Zeitraum € 28,52.Der BF bezieht seit Oktober 2017 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im strittigen Zeitraum bezog er Notstandshilfe. Laut Betreuungsvereinbarung suchte er Arbeit als Alleinkellner oder Elektroinstallateur. Der BF spricht Deutsch als Muttersprache, er ist gelernter Elektroinstallateur und war in den letzten Jahren immer selbständig und immer wieder auch unselbständig erwerbstätig. Er legte diesbezüglich stets Meldungen, Lohnzettel bzw. Erklärungen über seine Einkünfte vor, die seitens des AMS unter Berücksichtigung des Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 6, AlVG geprüft wurden. Die Auszahlung der Notstandshilfe an den BF erfolgte aus diesem Grund immer erst nach Vorliegen aller Unterlagen- im Folgemonat. Die Höhe der täglichen Notstandshilfe betrug im strittigen Zeitraum € 28,
  2. Im Jahr 2019 gestaltete sich die Auszahlung der Notstandshilfe an den BF wie folgt: Am 28.02.2019 wurden € 884,12 für 31 Tage des Monate Jänner 2019 ausgezahlt.Am 19.03.2019 wurden € 798,56 für 28Tage des Monats Februar 2019 ausbezahlt.Am 17.04.2019 wurden € 884,12 für 31 Tage des Monats März ausgezahlt.Am 17.05.2019 wurden € 855,60 für 30 Tage des Monats April 2019 ausbezahlt.Am 24.06.2019 wurden € 884,12 für 31 Tage des Monats Mai 2019 ausgezahlt.Am 24.07.2019 wurden € 855,60 für 30Tage des Monats Juni 2019 ausbezahlt.Am 28.02.2019 wurden € 884,12 für 31 Tage des Monate Jänner 2019 ausgezahlt., Am 19.03.2019 wurden € 798,56 für 28Tage des Monats Februar 2019 ausbezahlt., Am 17.04.2019 wurden € 884,12 für 31 Tage des Monats März ausgezahlt., Am 17.05.2019 wurden € 855,60 für 30 Tage des Monats April 2019 ausbezahlt., Am 24.06.2019 wurden € 884,12 für 31 Tage des Monats Mai 2019 ausgezahlt., Am 24.07.2019 wurden € 855,60 für 30Tage des Monats Juni 2019 ausbezahlt. Am 24.07.2019 wurde ferner der Notstandshilfebezug per 11.07.2019 eingestellt, da der BF eine vollversicherte Beschäftigung in der Zeit von 11.07.2019 bis 24.07.2019 bekannt gegeben hatte. Am 02.08.2019 wurden € 285,20 für 10 Tage des Juli 2019 ausgezahlt. Bezüglich des Zeitraumes ab 24.07.2019 wurde auf die erforderlichen Unterlagen gewartet. Am 28.08.2019 wurden € 199,64 für weitere 7 Tage des Juli 2019 ausgezahlt. Am 22.08.2019 nahm der BF eine Beschäftigung bei der Firma W auf und meldete dies dem AMS. Das AMS stellte den Notstandshilfebezug daraufhin vorsorglich ab 01.08.2019 ein und wartete auf weitere Unterlagen. Am 03.09.2019 wurde dem AMS bekannt, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. W von 22.
  3. bis 31.08.2019 gedauert hat. Das AMS wartete mit der Auszahlung weiter zu. Am 10.09.2019 lag dem AMS der Lohnzettel der Fa. W für die Zeit von 22.
  4. bis 31.08.2019 vor: brutto € 496,77 ohne Sonderzahlungen. Dieser Betrag lag über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres
  5. Bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit hat der BF für den Monat 08/2019 Einkünfte in Höhe von € 00,00 bekannt gegeben.Am 10.09.2019 lag dem AMS der Lohnzettel der Fa. W für die Zeit von 22.
  6. bis 31.08.2019 vor: brutto € 496,77 ohne Sonderzahlungen. Dieser Betrag lag über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres
  7. Bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit hat der BF für den Monat 08 aus 2019, Einkünfte in Höhe von € 00,00 bekannt gegeben. Am 25.09.2019 zahlte das AMS dem BF versehentlich € 884,12 31 Tage des Monats August 2019 aus. Der BF erhielt eine Buchungsmitteilung auf sein e-ams-Konto betreffend die Auszahlung von € 884,12 für 31.Tage.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 22.02.
  9. Der BF wurde nachweislich an der im zentralen Melderegister aufscheinenden Meldeadresse mittels nachweislicher Zustellung (Zustellung der Ladung durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist 31.01.2023), zur Verhandlung geladen. Er ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil gewertet werden muss: Der BF hat von der ihm gewährten Möglichkeit, seinen Standpunkt näher darzulegen keinen Gebrauch gemacht und ist seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verankerten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu Paragraph 39, AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)(...) Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht,
  2. b)
  3. h)
(4)
(5)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, (…);
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, (…); [
  3. b)- g)]…
(7)
(8)… Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300).Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300). Dementsprechend ist die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im oben angeführten Zeitraum zu widerrufen.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF seinen Übergenuss hätte erkennen müssen. Der VwGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass dem Leistungsbezieher der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein muss (VwGH 2000/08/0016 03.04.2001). Fahrlässigkeit genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes des „Erkennen-müssens“ iSd § 25 Abs 1 AlVG. (VwGH 2000/08/0091, 19.02.2003). Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (nach § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. (VwGH 2005/08&0152, 04.07.2007). Ob eine Sorgfaltsverletzung im gegenständlichen Sinn stattfand, ist im Zweifel im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären (VwGH RA 2016/08/0037, 07.04.2016).Der VwGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass dem Leistungsbezieher der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein muss (VwGH 2000/08/0016 03.04.2001). Fahrlässigkeit genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes des „Erkennen-müssens“ iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. (VwGH 2000/08/0091, 19.02.2003). Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (nach Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. (VwGH 2005/08&0152, 04.07.2007). Ob eine Sorgfaltsverletzung im gegenständlichen Sinn stattfand, ist im Zweifel im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären (VwGH RA 2016/08/0037, 07.04.2016). Der BF spricht Deutsch als Muttersprache. Er hat in seiner Jugend eine Ausbildung abgeschlossen und er hat Berufserfahrung als Kellner und Elektroinstallateur. Der tägliche Anspruch an Notstandshilfe [€ 28,52) war dem BF bekannt. Der Beschwerdeführer konnte, soweit in der Verhandlung amtswegig erhoben werden konnte, auf seinem e-AMS Konto erkennen, dass ihm mit 25.09.2019 31 Tage an Notstandshilfe für den Vormonat August überwiesen wurden. Im Vorfeld dieser Zahlung hat der Beschwerdeführer seine von 22.08.- 31.08.2019 ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit selbst bekannt gegeben. Auch seinen Lohnzettel hat er vorgelegt. Der BF kannte somit die Höhe des erhaltenen Entgelts und konnte erkennen, dass dieses über der anzuwendenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag. Der BF musste daher damit rechnen, dass er für August 2019 weniger als 31 Tage an Notstandshilfe erhalten würde. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er vom AMS häufig unterschiedliche Beträge überwiesen bekommen habe, so trifft das auf die Monate Jänner bis Mai 2019 gerade nicht zu, da er in diesen Monaten für alle Tage des Monats, also 30, 31 oder 28 Tage Notstandshilfe erhalten hat. Die Auszahlung für Juli war deshalb anders, weil der Beschwerdeführer im Juli vollversicherte Beschäftigungszeiten hatte. Gerade deshalb hätte er aber auch bei der gegenständlichen Auszahlung erkennen müssen, dass er für August 2019 nicht Anspruch auf 31 Tage an Notstandshilfe haben würde. Die Auszahlung der Notstandshilfe hätte ferner mit einem Rechner mit einer einzigen Rechenoperation der Höhe nach überprüft werden können und wurde der BF mit der Buchungsmitteilung vom 25.09.2019 eigens darauf hingewiesen, dass er Notstandshilfe für 31 Tage, somit für den gesamten Monat August, ausbezahlt erhielt. Der BF konnte im vorliegenden Fall daher ohne weitwendige Recherche erkennen, ihm dieser Betrag für August 2019 nicht zustand. Der BF ist nicht zur Verhandlung erschienen und hat daher die Gelegenheit, etwa einen Sreenshot seiner Überweisungsmitteilung laut e-ams-Konto vorzulegen bzw. sonstige Umstände, die für seinen Standpunkt sprechen würden, geltend zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Die vorliegende Rückforderung erfolgte daher zu Recht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2240164.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.