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{'item': 'W169 2252406-1'}

Obsah (21)§§ 28§ 57§ 9§§ 58Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW169 2252406-1 Spruch, W169 2252406-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. III. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird festgestellt, dass

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX

§§ 58Abs. 2 i

Vm 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird. römisch drei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40

Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 08.07.2015 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 02.12.2021 die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die bereits im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben wiederholt und moniert, dass das Bundesamt nicht einmal zur Kenntnis genommen habe, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Frau in Österreich führe und mit ihr zwei gemeinsame Kinder habe. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid wiederholt behauptet, der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, was nicht stimme, da er selbst darauf hingewiesen habe, dass die Töchter seiner Lebensgefährtin seine eigenen, biologischen Kinder seien und dass er sich in den fast sieben Jahren seines Aufenthaltes in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufgebaut habe. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der Geburtsurkunden der beiden Kinder des Beschwerdeführers.
  2. Am 31.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich über seine Lebensumstände in Indien bzw. seine Integration in Österreich befragt. Er zog im Rahmen der Beschwerdeverhandlung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück (siehe Verhandlungsprotokoll).
  3. Am 31.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich über seine Lebensumstände in Indien bzw. seine Integration in Österreich befragt. Er zog im Rahmen der Beschwerdeverhandlung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück (siehe Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er spricht die Sprache Punjabi, besuchte im Heimatland zehn Klassen die Schule und hat danach zwei Jahre als Lastwagenfahrer gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers ist ebenfalls Lastwagenfahrer und hat den Beschwerdeführer zusätzlich unterstützt. Der Beschwerdeführer lebte im Heimatort mit seinen Eltern, seinem Bruder, seiner Schwester und seinem Großvater im Elternhaus. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Heimatort Grundstücke, welche zurzeit vom Vater des Beschwerdeführers bewirtschaftet werden. In Indien leben die Eltern und der Großvater des Beschwerdeführers. Seine Schwester und sein Onkel väterlicherseits leben in Italien, sein Bruder in den USA und zwei Tanten mütterlicherseits in England. Der Großvater des Beschwerdeführers bezieht eine Pension. Der Beschwerdeführer hat ab und zu Kontakt zu seiner Familie in Indien. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2015 in Österreich, wo er am 06.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu Silvester 2016 lernte er seine jetzige Lebensgefährtin, eine slowakische Staatsangehörige, kennen und lebt seit September 2018 mit ihr in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin hält sich seit 2016 in Österreich auf und arbeitete als Reinigungskraft. Zurzeit ist sie in Mutterschutz und bezieht Karenz- und Kindergeld. Der Beschwerdeführer hat mit ihr zwei minderjährige Töchter, welche am 15.06.2019 sowie am 11.05.2021 in Österreich geboren wurden. Beide sind slowakische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er kümmert sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um die Erziehung der Kinder und den Haushalt und zahlt für diese auch Unterhalt. Der Beschwerdeführer und seine jetzige Lebensgefährtin wollen heiraten. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Anfang 2016 als Zeitungszusteller in Österreich. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer spricht schlecht Deutsch, hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat keine österreichischen Freunde. Am 31.01.2023 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurück. Am 31.01.2023 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides zurück.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat sowie die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.12.2021 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.
  8. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit dem Jahr 2018 mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen, welche sich seit 2016 in Österreich aufhält, im gemeinsamen Haushalt lebt, er mit dieser eine dreieinhalbjährige und eineinhalbjährige Tochter hat, welche auch slowakische Staatsangehörigen sind, der Beschwerdeführer sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um den Haushalt und die Erziehung der Kinder kümmert und Unterhalt für die beiden Kinder bezahlt, sowie die Feststellung, dass er seine Lebensgefährtin heiraten möchte, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2023, den im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Reisepässen seiner beiden minderjährigen Töchter, ihrer Geburtsurkunden und dem Reisepass seiner slowakische Lebensgefährtin. Dass der Beschwerdeführer in Österreich seit Anfang 2016 als Zeitungszusteller arbeitet, seine Lebensgefährtin zurzeit Karenz- und Kindergeld bezieht, diese davor in Österreich als Reinigungskraft gearbeitet hat, der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation ist, keinen Deutschkurs besucht hat und nur schlecht Deutsch spricht sowie keine österreichischen Freunde hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.
  9. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2023.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zum Spruchteil A) 3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides: 3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, bezüglich der rechtswirksamen Beschwerdezurückziehung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt: „Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn – bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens – auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, RA 2014/02/0045).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2). „Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat vergleiche in diesem Sinn – bezogen auf Paragraph 50, VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens – auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, RA 2014/02/0045).

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2). Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Allerdings legt Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191). Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides endgültig rechtskräftig entschieden wurde, ist das Beschwerdeverfahren nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss einzustellen. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides endgültig rechtskräftig entschieden wurde, ist das Beschwerdeverfahren nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss einzustellen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Nepal keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Nepal keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme. Der im Juli 2015 eingereiste Beschwerdeführer hält sich bereits seit mehr als siebeneinhalb Jahren in Österreich auf. Er spricht zwar schlecht Deutsch, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat keine österreichischen Freunde. Er lebt aber seit 2018 mit seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen, und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, welche ebenfalls slowakische Staatsangehörigen sind, im gemeinsamen Haushalt, somit also mit diesen ein Familienleben führt. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, arbeitet seit Anfang 2016 als Zeitungszusteller und kann somit zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner beiden minderjährigen Töchter beitragen. Er kümmert sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um den Haushalt und die Erziehung der beiden Töchter. Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner eineinhalbjährigen und seiner dreieinhalbjährigen Tochter würde somit einen nicht bloß vorübergehenden massiven Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen, zumal insbesondere das Kindeswohl durch die Trennung der eineinhalbjährigen und der dreieinhalbjährigen Tochter von ihrem Vater dadurch maßgeblich beeinträchtigt werden würde. Da insbesondere ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen hat, der in diesem Alter nicht durch Mittel der telefonischen bzw. elektronischen Kommunikation gewährleistet werden kann (siehe VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282), ist der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Der im Juli 2015 eingereiste Beschwerdeführer hält sich bereits seit mehr als siebeneinhalb Jahren in Österreich auf. Er spricht zwar schlecht Deutsch, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat keine österreichischen Freunde. Er lebt aber seit 2018 mit seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen, und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, welche ebenfalls slowakische Staatsangehörigen sind, im gemeinsamen Haushalt, somit also mit diesen ein Familienleben führt. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, arbeitet seit Anfang 2016 als Zeitungszusteller und kann somit zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner beiden minderjährigen Töchter beitragen. Er kümmert sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um den Haushalt und die Erziehung der beiden Töchter. Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner eineinhalbjährigen und seiner dreieinhalbjährigen Tochter würde somit einen nicht bloß vorübergehenden massiven Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen, zumal insbesondere das Kindeswohl durch die Trennung der eineinhalbjährigen und der dreieinhalbjährigen Tochter von ihrem Vater dadurch maßgeblich beeinträchtigt werden würde. Da insbesondere ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen hat, der in diesem Alter nicht durch Mittel der telefonischen bzw. elektronischen Kommunikation gewährleistet werden kann (siehe VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282), ist der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Trennung von nahen Angehörigen nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ (siehe VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0188). Betrifft die Trennung aber auch ein Kleinkind, erfordert dies eine besonders sorgfältige Prüfung der Auswirkungen dieser Trennung und des Kindeswohls (VwGH 07.12.2021, Ra 2021/22/0130). Dass der Beschwerdeführer aber straffällig geworden ist bzw. eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ vorliegt, kann den Akten keinesfalls entnommen werden, sodass sich eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen beiden minderjährigen Töchtern im konkreten Fall als unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK erweist und sohin nicht gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Trennung von nahen Angehörigen nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ (siehe VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0188). Betrifft die Trennung aber auch ein Kleinkind, erfordert dies eine besonders sorgfältige Prüfung der Auswirkungen dieser Trennung und des Kindeswohls (VwGH 07.12.2021, Ra 2021/22/0130). Dass der Beschwerdeführer aber straffällig geworden ist bzw. eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ vorliegt, kann den Akten keinesfalls entnommen werden, sodass sich eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen beiden minderjährigen Töchtern im konkreten Fall als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweist und sohin nicht gerechtfertigt ist. Zwar hat der Beschwerdeführer die Integrationsschritte letztlich während eines unsicheren Aufenthaltsstatus gesetzt, doch weist das gegenständliche Asylverfahren eine relativ lange Verfahrensdauer auf, da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag bereits Anfang Juli 2015 stellte, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid aber erst im Februar 2022 erließ, sohin das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl alleine mehr als sechseinhalb Jahre angedauert hat, ohne dass die Länge des Verfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten wäre. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer noch über Anknüpfungspunkte zu seinem Heimatstaat verfügt, allerdings sind auch diese in Anbetracht des langjährigen Aufenthaltes in Österreich und der privaten bzw. familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich als stark relativiert zu betrachten und treten hinter die Bindungen zum Bundesgebiet zurück. In Gesamtschau aller Umstände überwiegt daher das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war.In Gesamtschau aller Umstände überwiegt daher das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass – wie bereits erörtert – die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass – wie bereits erörtert – die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Zum Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005:Zum Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005:

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, war dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, war dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Behebung des Spruchpunktes V und VI des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Behebung des Spruchpunktes römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides: Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels waren die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides –

§28Abs. 1 und 2 Vw

GVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels waren die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides –

§28Absatz eins und 2 Vw

GVG vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2252406.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.