RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW179 2248349-1 Spruch, W179 2248349-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage keine der Auswahlmöglichkeiten an und machte auch hinsichtlich der Größe ihres Haushaltes keine Angaben.
- Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage keine der Auswahlmöglichkeiten an und machte auch hinsichtlich der Größe ihres Haushaltes keine Angaben. Dem Antrag waren 1.) eine Verständigung der XXXX vom XXXX über die Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zum XXXX ( XXXX iHv XXXX netto) sowie 2.) eine Verständigung der XXXX vom XXXX über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zum XXXX ( XXXX iHv XXXX netto) beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) eine Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 über die Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zum römisch 40 ( römisch 40 iHv römisch 40 netto) sowie 2.) eine Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zum römisch 40 ( römisch 40 iHv römisch 40 netto) beigeschlossen.
- Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt allgemein die Vorlage von Meldebestätigungen sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Bitte aktuelles Einkommen, Pensionsbescheid etc. von XXXX (mit Hauptwohnsitz gemeldet) und Abzugsposten zB Mietzinsaufschlüsselung nachreichen. Danke.“
- Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt allgemein die Vorlage von Meldebestätigungen sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Bitte aktuelles Einkommen, Pensionsbescheid etc. von römisch 40 (mit Hauptwohnsitz gemeldet) und Abzugsposten zB Mietzinsaufschlüsselung nachreichen. Danke.“ Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: „Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (…) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (…)“.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, unter Verwendung des Deckblatts Nachreichung von Unterlagen (auf dem sie handschriftlich vermerkte: „Bezüge von XXXX wurden bereits vorgelegt!“), folgende Unterlagen: 1.) Meldebestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine weitere Person, jeweils über einen Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse, 2.) die Monatsabrechnung des XXXX für XXXX des Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin (Pension XXXX , Auszahlungsbetrag XXXX ), 3.) eine Rechnung der XXXX vom XXXX für „Grundservice“ sowie 4.) eine Mietvorschreibung der XXXX vom XXXX .
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, unter Verwendung des Deckblatts Nachreichung von Unterlagen (auf dem sie handschriftlich vermerkte: „Bezüge von römisch 40 wurden bereits vorgelegt!“), folgende Unterlagen: 1.) Meldebestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine weitere Person, jeweils über einen Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse, 2.) die Monatsabrechnung des römisch 40 für römisch 40 des Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin (Pension römisch 40 , Auszahlungsbetrag römisch 40 ), 3.) eine Rechnung der römisch 40 vom römisch 40 für „Grundservice“ sowie 4.) eine Mietvorschreibung der römisch 40 vom römisch 40 .
- Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung iHv XXXX monatlich feststellte sowie die Beschwerdeführerin aufforderte, gegebenenfalls einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nachzureichen.
- Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 monatlich feststellte sowie die Beschwerdeführerin aufforderte, gegebenenfalls einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nachzureichen.
- Die Beschwerdeführerin verschwieg sich hierauf.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ „Wir haben sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“ Explizit führte die belangte Behörde aus, dass außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid nicht nachgereicht worden seien.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen weitere monatliche Ausgaben anführt (nämlich für XXXX ). Sie ersuche um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und um Aussetzung der fälligen Gebühr bis ein neuer Bescheid vorliege.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen weitere monatliche Ausgaben anführt (nämlich für römisch 40 ). Sie ersuche um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und um Aussetzung der fälligen Gebühr bis ein neuer Bescheid vorliege. Der Beschwerde sind keine Unterlagen beigeschlossen.
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
- Mit E-Mail vom XXXX teilt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit, dass die Mietkosten (ohne Kosten für Heizung und Carport) monatlich XXXX betragen und nicht wie im angefochtenen Bescheid angegeben XXXX . Hier liege offenbar ein Rechenfehler vor.
- Mit E-Mail vom römisch 40 teilt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit, dass die Mietkosten (ohne Kosten für Heizung und Carport) monatlich römisch 40 betragen und nicht wie im angefochtenen Bescheid angegeben römisch 40 . Hier liege offenbar ein Rechenfehler vor.
- Nach hg Parteiengehör vom XXXX übermittelt die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht: 1.) eine Mietvorschreibung vom XXXX , 2.) ein (undatiertes) Schreiben von XXXX , 3.) ein Schreiben der XXXX vom XXXX betreffend den Unterstützungsfonds, 4.) eine Verständigung der XXXX vom XXXX über die Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zum XXXX ( XXXX iHv XXXX netto), 5.) eine weitere Verständigung der XXXX vom XXXX über die Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zum XXXX ( XXXX iHv XXXX netto), 6.) eine Verständigung der XXXX vom XXXX über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zum XXXX ( XXXX iHv XXXX netto), 7.) eine weitere Verständigung der XXXX vom XXXX über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zum XXXX ( XXXX iHv XXXX netto) sowie 8.) die Sterbeurkunde ihres Haushaltsangehörigen (verstorben am XXXX ).
- Nach hg Parteiengehör vom römisch 40 übermittelt die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht: 1.) eine Mietvorschreibung vom römisch 40 , 2.) ein (undatiertes) Schreiben von römisch 40 , 3.) ein Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 betreffend den Unterstützungsfonds, 4.) eine Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 über die Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zum römisch 40 ( römisch 40 iHv römisch 40 netto), 5.) eine weitere Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 über die Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zum römisch 40 ( römisch 40 iHv römisch 40 netto), 6.) eine Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zum römisch 40 ( römisch 40 iHv römisch 40 netto), 7.) eine weitere Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zum römisch 40 ( römisch 40 iHv römisch 40 netto) sowie 8.) die Sterbeurkunde ihres Haushaltsangehörigen (verstorben am römisch 40 ).
- Mit Parteiengehör vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf, Angaben betreffend die Ausgleichszulage machen, andernfalls ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf, Angaben betreffend die Ausgleichszulage machen, andernfalls ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.
- Die Beschwerdeführerin legt hierauf im Wesentlichen Unterlagen vor, die sie schon zuvor übermittelt hat. Unterlagen betreffend die Ausgleichszulage übermittelt sie jedoch nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Die Beschwerdeführerin ist Pensionsbezieherin.
- Die Beschwerdeführerin wohnte bis XXXX in einem XXXX -Personen-Haushalt. Seit XXXX lebt sie an der antragsgegenständlichen Adresse alleine.
- Die Beschwerdeführerin wohnte bis römisch 40 in einem römisch 40 -Personen-Haushalt. Seit römisch 40 lebt sie an der antragsgegenständlichen Adresse alleine.
- Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgende Daten – für das Jahr XXXX – zugrunde:
- Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgende Daten – für das Jahr römisch 40 – zugrunde: 3.
- Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen ein monatliches Haushaltseinkommen iHv XXXX , wogegen sich die Beschwerde nicht wendet.3.
- Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen ein monatliches Haushaltseinkommen iHv römisch 40 , wogegen sich die Beschwerde nicht wendet. 3.
- Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde einen monatlichen Wohnaufwand iHv XXXX ab (siehe aber unter I.3.5). Die Beschwerde wendet sich nicht ausdrücklich gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges des Wohnaufwandes. Im Rahmen der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin jedoch weitere monatliche Ausgaben an (konkret für XXXX ), ohne diese durch geeignete Nachweise zu belegen.3.
- Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde einen monatlichen Wohnaufwand iHv römisch 40 ab (siehe aber unter römisch eins.3.5). Die Beschwerde wendet sich nicht ausdrücklich gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges des Wohnaufwandes. Im Rahmen der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin jedoch weitere monatliche Ausgaben an (konkret für römisch 40 ), ohne diese durch geeignete Nachweise zu belegen. 3.
- Die Beschwerdeführerin unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde – einen Einkommensteuerbescheid als Nachweis für außergewöhnliche Belastungen bzw einen Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung in Vorlage zu bringen. 3.
- Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahre XXXX in Höhe von XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich XXXX .3.
- Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahre römisch 40 in Höhe von römisch 40 zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich römisch 40 . 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt ergänzend betreffen das Jahr XXXX fest: Richtigerweise beläuft sich der monatliche Wohnaufwand im Jahr XXXX auf XXXX .3.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt ergänzend betreffen das Jahr römisch 40 fest: Richtigerweise beläuft sich der monatliche Wohnaufwand im Jahr römisch 40 auf römisch 40 .
- Für das Jahr XXXX und das Jahr XXXX ist festzustellen:
- Für das Jahr römisch 40 und das Jahr römisch 40 ist festzustellen: 4.
- Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr XXXX eine XXXX iHv XXXX netto ( XXXX brutto) und eine XXXX iHv XXXX netto ( XXXX brutto), in Summe XXXX . 4.
- Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr römisch 40 eine römisch 40 iHv römisch 40 netto ( römisch 40 brutto) und eine römisch 40 iHv römisch 40 netto ( römisch 40 brutto), in Summe römisch 40 . 4.
- Die Beschwerdeführerin bezieht im Jahr XXXX eine XXXX iHv XXXX netto ( XXXX brutto) und eine XXXX iHv XXXX netto ( XXXX brutto), Summe XXXX .4.
- Die Beschwerdeführerin bezieht im Jahr römisch 40 eine römisch 40 iHv römisch 40 netto ( römisch 40 brutto) und eine römisch 40 iHv römisch 40 netto ( römisch 40 brutto), Summe römisch 40 . 4.
- Der Wohnaufwand der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX beläuft sich auf XXXX (Hauptmietzins iHv XXXX netto und Betriebskosten iHv XXXX netto, zzgl 10 % USt).4.
- Der Wohnaufwand der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 beläuft sich auf römisch 40 (Hauptmietzins iHv römisch 40 netto und Betriebskosten iHv römisch 40 netto, zzgl 10 % USt). 4.
- Die Beschwerdeführerin brachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keinen der folgenden Nachweise in Vorlage: 1.) Einkommensnachweise ihres (im XXXX verstorbenen) Haushaltsangehörigen für das Jahr XXXX , 2.) Nachweis des Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten für das Jahr XXXX , 3.) Einkommensteuerbescheid als Nachweis für außergewöhnliche Belastungen bzw Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, 4.) allfällige Nachweise betreffend die Ausgleichszulage.4.
- Die Beschwerdeführerin brachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keinen der folgenden Nachweise in Vorlage: 1.) Einkommensnachweise ihres (im römisch 40 verstorbenen) Haushaltsangehörigen für das Jahr römisch 40 , 2.) Nachweis des Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten für das Jahr römisch 40 , 3.) Einkommensteuerbescheid als Nachweis für außergewöhnliche Belastungen bzw Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, 4.) allfällige Nachweise betreffend die Ausgleichszulage.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung:
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen:
- Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Insbesondere ist auf die vorgelegten Schreiben der XXXX und der XXXX sowie auf die vorgelegten Mietvorschreibungen zu verweisen.
- Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Insbesondere ist auf die vorgelegten Schreiben der römisch 40 und der römisch 40 sowie auf die vorgelegten Mietvorschreibungen zu verweisen.
- Die Feststellung zu den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben, auf der übermittelten Sterbeurkunde sowie auf Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
- Soweit die belangte Behörde mit E-Mail vom XXXX richtigerweise einen Rechenfehler insoweit zugibt, als sie den Wohnaufwand im Jahr XXXX fälschlicherweise mit XXXX statt richtigerweise mit XXXX ansetzte, war dies nach hiergerichtlicher Überprüfung entsprechend der Aktenlage richtigzustellen.
- Soweit die belangte Behörde mit E-Mail vom römisch 40 richtigerweise einen Rechenfehler insoweit zugibt, als sie den Wohnaufwand im Jahr römisch 40 fälschlicherweise mit römisch 40 statt richtigerweise mit römisch 40 ansetzte, war dies nach hiergerichtlicher Überprüfung entsprechend der Aktenlage richtigzustellen.
- Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.
- Rechtsnormen: a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ b) Fernsprechentgeltzuschuss: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 2,
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...) Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)
(8)In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
(8)In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden." 3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: 1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs 1 und Abs 2 Fernmeldegebührenordnung bzw eines Zuschussgrundes nach § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung bzw eines Zuschussgrundes nach Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 1.1. Denn nach § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vorliegen bzw ist nach § 4 Abs 2 FeZG eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen, wenn die § 3 Abs 2 FeZG genannten Voraussetzungen vorliegen. § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine für eine Befreiung von Rundfunkgebühren bzw für die Zuerkennung der Zuschussleistung jedenfalls bezogen werden muss, auf.1.1. Denn nach Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vorliegen bzw ist nach Paragraph 4, Absatz 2, FeZG eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen, wenn die Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Voraussetzungen vorliegen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine für eine Befreiung von Rundfunkgebühren bzw für die Zuerkennung der Zuschussleistung jedenfalls bezogen werden muss, auf. Da die Beschwerdeführerin Pensionsbezieherin ist, erfüllt sie eine gesetzlich normierte Voraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw für eine Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (§ 47 Abs 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 Z 1 FeZG).Da die Beschwerdeführerin Pensionsbezieherin ist, erfüllt sie eine gesetzlich normierte Voraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw für eine Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FeZG). 1.2. Doch ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG ist die Befreiung bzw Zuerkennung einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer Pension jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.1.2. Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist die Befreiung bzw Zuerkennung einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer Pension jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. 2. Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:2. Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 2, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung / Zuschussleistung (monatl.) 2021 2022 2023 2021 2022 2023 1 Person € 1.000,48 € 1.030,49 € 1.110,26 € 1.120,54 € 1.154,15 € 1.243,49 2 Personen € 1.578,36 € 1.625,71 € 1.751,56 € 1.767,76 € 1.820,80 € 1.961,75 jede weitere € 154,37 € 159,00 € 171,31 € 172,89 € 178,08 € 191,87 3. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (insbesondere betreffend Haushaltsgröße und -einkommen) ergeben sich vorliegend drei Betrachtungszeiträume, in denen das Netto-Haushalteinkommen der jeweiligen „maßgeblichen Beitragsgrenze“ gegenüberzustellen ist: Betrachtungszeitraum I: XXXX Betrachtungszeitraum I: römisch 40 4.1. Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht gegen die behördlichen Feststellungen zur Höhe des Haushaltseinkommens im Jahr XXXX .4.1. Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht gegen die behördlichen Feststellungen zur Höhe des Haushaltseinkommens im Jahr römisch 40 .
- a)Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Betrachtungszeitraum XXXX :
- a)Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Betrachtungszeitraum römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Pension IPension römisch eins XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Pension IIPension römisch zwei XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Pension XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 4.2. Gemäß § 48 Abs 3 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 2 FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs 3 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Ab 2 FeZG explizit genannt (vgl VwGH 6. September 2010, 2006/17/0161). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde daher zu Recht (im Falle der Beschwerdeführerin) die gesamte XXXX bzw (im Falle ihres Haushaltsangehörigen) die Pension zuzüglich XXXX , abzüglich der Krankenversicherung und der Lohnsteuer der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt.4.2. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 2, Absatz 2, FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 2, Ab 2 FeZG explizit genannt vergleiche VwGH 6. September 2010, 2006/17/0161). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde daher zu Recht (im Falle der Beschwerdeführerin) die gesamte römisch 40 bzw (im Falle ihres Haushaltsangehörigen) die Pension zuzüglich römisch 40 , abzüglich der Krankenversicherung und der Lohnsteuer der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt. 5. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich vom Finanzamt anerkannte außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag (§ 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 3 FeZG).5. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich vom Finanzamt anerkannte außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag (Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 2, Absatz 3, FeZG). 5.1. Die belangte Behörde legt ihrer Berechnung einen monatlichen Mietaufwand iHv XXXX zugrunde. Die Beschwerde wende sich, wie dargestellt, nicht gegen diesen Betrag. Richtigerweise beläuft sich der Wohnaufwand auf XXXX . Festzuhalten ist jedoch, dass die Korrektur des Wohnaufwandes keinen Einfluss auf die jedenfalls bestehende Richtsatzüberschreitung hat (dazu gleich).5.1. Die belangte Behörde legt ihrer Berechnung einen monatlichen Mietaufwand iHv römisch 40 zugrunde. Die Beschwerde wende sich, wie dargestellt, nicht gegen diesen Betrag. Richtigerweise beläuft sich der Wohnaufwand auf römisch 40 . Festzuhalten ist jedoch, dass die Korrektur des Wohnaufwandes keinen Einfluss auf die jedenfalls bestehende Richtsatzüberschreitung hat (dazu gleich). 5.2. Die Beschwerdeführerin brachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde – keinen Einkommensteuerbescheid bzw Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage. Außergewöhnliche Belastungen bzw die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung können daher nicht berücksichtigt werden. 5.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde noch weitere monatlich Ausgaben geltend macht, ist festzuhalten, dass diese nicht unter die im Gesetz ausdrücklich normierten abzugsfähigen Ausgaben zu subsumieren und daher nicht zu berücksichtigen sind.
- b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Betrachtungszeitraum XXXX :
- b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Betrachtungszeitraum römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Miete XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 6. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit EUR XXXX 6. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit EUR römisch 40 7. Wie dargestellt lag ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt im Jahr XXXX monatlich XXXX . Es liegt somit eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX vor.7. Wie dargestellt lag ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder beträgt im Jahr römisch 40 monatlich römisch 40 . Es liegt somit eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 vor. Diese Überschreitung des Richtsatzes schließt – wie die belangte Behörde richtigerweise folgert – eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw die Gewährung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt für den genannten Zeitraum aus. Betrachtungszeitraum II: XXXX Betrachtungszeitraum II: römisch 40 8. Die Beschwerdeführerin wohnte bis XXXX in einem XXXX -Personen-Haushalt, ab diesem Zeitpunkt in einem XXXX -Personen-Haushalt.8. Die Beschwerdeführerin wohnte bis römisch 40 in einem römisch 40 -Personen-Haushalt, ab diesem Zeitpunkt in einem römisch 40 -Personen-Haushalt. 9. Sie unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch Bundesverwaltungsgericht – einen vollständigen Nachweis ihres Haushaltseinkommens für den genannten Zeitraum zu übermitteln, indem sie keine Einkommensnachweise ihres Haushaltsangehörigen betreffend das Jahr XXXX in Vorlage brachte.9. Sie unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch Bundesverwaltungsgericht – einen vollständigen Nachweis ihres Haushaltseinkommens für den genannten Zeitraum zu übermitteln, indem sie keine Einkommensnachweise ihres Haushaltsangehörigen betreffend das Jahr römisch 40 in Vorlage brachte. Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage eines vollständigen Einkommensnachweises verletzt. 10. Unterlässt die Partei – wie im vorliegenden Fall – die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG auch für die Partei eventuell negative Schlüsse gezogen werden. Dies gilt etwa für die unterlassene Beibringung von notwendigen Unterlagen, deren Anschluss an ein Anbringen das Gesetz – wie vorliegend – nicht vorschreibt, sodass ihr Fehlen kein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ermöglicht (zum fehlenden Einkommensnachweis: VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040; Hengstschläger/Leeb, § 39 AVG Rz 16 [Stand 1. April 2021] mwN).10. Unterlässt die Partei – wie im vorliegenden Fall – die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch für die Partei eventuell negative Schlüsse gezogen werden. Dies gilt etwa für die unterlassene Beibringung von notwendigen Unterlagen, deren Anschluss an ein Anbringen das Gesetz – wie vorliegend – nicht vorschreibt, sodass ihr Fehlen kein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermöglicht (zum fehlenden Einkommensnachweis: VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040; Hengstschläger/Leeb, Paragraph 39, AVG Rz 16 [Stand 1. April 2021] mwN). 11. Im vorliegenden Fall kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – soweit dieser den Zeitraum von XXXX betrifft – aufgrund der fehlenden Einkommensunterlagen ihres Haushaltsangehörigen nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde für diesen Zeitraum schon aus diesem Grunde abzuweisen ist.11. Im vorliegenden Fall kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – soweit dieser den Zeitraum von römisch 40 betrifft – aufgrund der fehlenden Einkommensunterlagen ihres Haushaltsangehörigen nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde für diesen Zeitraum schon aus diesem Grunde abzuweisen ist. Betrachtungszeitraum III: ab XXXX Betrachtungszeitraum III: ab römisch 40 12. Die Beschwerdeführerin unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – einen vollständigen Nachweis ihres Haushaltseinkommens für die Zeit ab XXXX (nun als XXXX -Personen-Haushalt) zu übermitteln:12. Die Beschwerdeführerin unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – einen vollständigen Nachweis ihres Haushaltseinkommens für die Zeit ab römisch 40 (nun als römisch 40 -Personen-Haushalt) zu übermitteln: Aus den vorgelegten Unterlagen geht jeweils hervor, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine XXXX hat. Allerdings liegt die Summe der Anweisungsbeträge im Jahr XXXX (iHv XXXX ) unter dem Richtsatz für die Ausgleichszulage für XXXX -Personen-Haushalte im Jahr XXXX (iHv XXXX ). Gleiches trifft auf die Summe der Anweisungsbeträge im Jahr XXXX (iHv XXXX ) zu (Ausgleichszulagen-Richtsatz XXXX : XXXX ). Nachweise betreffend die Ausgleichszulage (zB Antrag, Zuerkennung oder Ablehnung mit jeweiliger Begründung) wurden – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht vorgelegt. Folglich hat die Beschwerdeführerin zum einen ihre Mitwirkungspflicht diesbezüglich verletzt und ist weiters zwingend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neben ihren Pensionen noch weitere Bezüge hat. Ob es sich dabei um eine Ausgleichszulage oder um sonstige Einkommen oder Bezüge (zB Unterhaltsleistungen oä) handelt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidungswesentlich ist, dass nicht sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und eine (positive) Beurteilung ihres Anspruchs daher nicht möglich ist.Aus den vorgelegten Unterlagen geht jeweils hervor, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine römisch 40 hat. Allerdings liegt die Summe der Anweisungsbeträge im Jahr römisch 40 (iHv römisch 40 ) unter dem Richtsatz für die Ausgleichszulage für römisch 40 -Personen-Haushalte im Jahr römisch 40 (iHv römisch 40 ). Gleiches trifft auf die Summe der Anweisungsbeträge im Jahr römisch 40 (iHv römisch 40 ) zu (Ausgleichszulagen-Richtsatz römisch 40 : römisch 40 ). Nachweise betreffend die Ausgleichszulage (zB Antrag, Zuerkennung oder Ablehnung mit jeweiliger Begründung) wurden – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht vorgelegt. Folglich hat die Beschwerdeführerin zum einen ihre Mitwirkungspflicht diesbezüglich verletzt und ist weiters zwingend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neben ihren Pensionen noch weitere Bezüge hat. Ob es sich dabei um eine Ausgleichszulage oder um sonstige Einkommen oder Bezüge (zB Unterhaltsleistungen oä) handelt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidungswesentlich ist, dass nicht sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und eine (positive) Beurteilung ihres Anspruchs daher nicht möglich ist. 13. Zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und die Folgen der Verletzung dieser siehe unter II.3.10.13. Zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und die Folgen der Verletzung dieser siehe unter römisch zwei.3.10. 14. Im vorliegenden Fall kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – soweit dieser den Zeitraum ab XXXX betrifft – aufgrund der fehlenden Einkommensunterlagen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.14. Im vorliegenden Fall kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – soweit dieser den Zeitraum ab römisch 40 betrifft – aufgrund der fehlenden Einkommensunterlagen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Ergebnis: 15. Die Beschwerdeführerin erfüllt in keinem der genannten Zeiträume die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. 16. Die Beschwerde war somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung iVm § 2 ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abzuweisen.16. Die Beschwerde war somit nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung in Verbindung mit Paragraph 2, ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 16. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens sowie der abzugsfähigen Ausgaben für die Zeit von XXXX bzw keine vollständige Übermittlung der Einkommensunterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht für die Zeit ab XXXX ) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.16. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens sowie der abzugsfähigen Ausgaben für die Zeit von römisch 40 bzw keine vollständige Übermittlung der Einkommensunterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht für die Zeit ab römisch 40 ) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.3. Zu B) Antrag auf aufschiebende Wirkung: Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde bittet, die „Bezahlung der […] fälligen Gebühren […] auszusetzen“, kann dies in rechtlicher Hinsicht nur als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verstanden werden. Dazu ist zu erwägen: 1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) hat ausweislich § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) hat ausweislich Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden. Der erhobenen Beschwerde kommt somit (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung zu. 2. Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, die Zahlungsvorschreibungen auszusetzen, wird dies (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit von Unionsrecht) als Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gewertet. Da die Beschwerdeführerin sohin eine Wirkung begehrt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (allerdings nicht in dem von der Beschwerdeführerin erhofften Sinne, dazu gleich), ist sie durch jenen in diesem Punkte weder in ihren Rechten noch in ihren rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 22 Abs 3 VwGVG sinnwidrig wäre.Da die Beschwerdeführerin sohin eine Wirkung begehrt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (allerdings nicht in dem von der Beschwerdeführerin erhofften Sinne, dazu gleich), ist sie durch jenen in diesem Punkte weder in ihren Rechten noch in ihren rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG sinnwidrig wäre. 3. Allerdings hat die dem angefochtenen Bescheid (grundsätzlich) zukommende aufschiebende Wirkung (im vorliegenden Fall) andere Auswirkungen, als sich die Beschwerdeführerin erhofft, ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht doch direkt aus dem Rundfunkgebührengesetz und nicht erst aus dem angefochtenen Bescheid, sodass dem bescheidmäßigen Ausspruch, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu zahlen, keine pflichtbegründende (konstitutive) Funktion zukommen kann. Vielmehr wird damit ausgesprochen, dass dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht nachgekommen wird (hier auf Grund einer Richtsatzüberschreitung). 4. Zudem kann der angefochtene Bescheid nicht vollzogen werden, sodass die aufschiebende Wirkung mangels Vollziehbarkeit keinen Einfluss auf die bestehende Rundfunkgebührenpflicht der Beschwerdeführerin hat. Vielmehr würde selbst bei einem Aufheben des angefochtenen Bescheides die Rundfunkgebührenpflicht der Beschwerdeführerin bestehen bleiben. Die Beschwerdeführerin bleibt somit trotz der gesetzlich zuerkannten aufschiebenden Wirkung rundfunkgebührenpflichtig, weil der angefochtene Bescheid keine (konstitutiven) Rechtswirkungen beinhaltet, die vollzogen und damit hinausgeschoben werden könnten. 5. Würde das Begehren, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, als Antrag auf eine „einstweilige Anordnung" verstanden, wäre jener mangels unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im vorliegenden Beschwerdefall gleichsam als unzulässig zurückzuweisen (vgl nur VwGH vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069).5. Würde das Begehren, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, als Antrag auf eine „einstweilige Anordnung" verstanden, wäre jener mangels unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im vorliegenden Beschwerdefall gleichsam als unzulässig zurückzuweisen vergleiche nur VwGH vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069). Der Antrag war somit ausweislich § 31 Abs 1 und § 28 Abs 1 und § 13 Abs 1 und Abs 2 sowie § 22 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag war somit ausweislich Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 22, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt C) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist bzw ob ein Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt besteht.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2248349.1.00