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{'item': 'W204 2263238-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 9§ 51§ 7§ 6§ 73§ 8Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW204 2263238-2 Spruch, W204 2263238-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser gilt mit 28.10.2021 als eingebracht.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser gilt mit 28.10.2021 als eingebracht. I.
  3. Am 12.09.2022 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm den Status des Asylberechtigten in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.römisch eins.
  4. Am 12.09.2022 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm den Status des Asylberechtigten in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. I.
  5. Am 19.01.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Beschluss zu W204 2263238-1/5E zurück. In seinem Beschluss führte das Bundesverwaltungsgericht begründet mit Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und unter Heranziehung relevanter Literatur aus, dass der BF die

§ 9Abs. 5 Vw

GVG erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten habe. So habe er mit seiner Beschwerde mangels entsprechenden Bescheinigungsmitteln nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bereits abgelaufen gewesen sei. Selbst folge man dieser Rechtsansicht nicht, so wäre für den BF nichts gewonnen, weil die Beschwerde dann zwar nicht zurück-, aber jedenfalls abzuweisen gewesen wäre. Das sei nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG dann der Fall, wenn die Verzögerung wie vorliegend nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.römisch eins.3. Am 19.01.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Beschluss zu W204 2263238-1/5E zurück. In seinem Beschluss führte das Bundesverwaltungsgericht begründet mit Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und unter Heranziehung relevanter Literatur aus, dass der BF die

Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten habe. So habe er mit seiner Beschwerde mangels entsprechenden Bescheinigungsmitteln nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bereits abgelaufen gewesen sei. Selbst folge man dieser Rechtsansicht nicht, so wäre für den BF nichts gewonnen, weil die Beschwerde dann zwar nicht zurück-, aber jedenfalls abzuweisen gewesen wäre. Das sei nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG dann der Fall, wenn die Verzögerung wie vorliegend nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. I.

  1. Am 20.01.2023 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter erneut eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm den Status des Asylberechtigten in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.römisch eins.
  2. Am 20.01.2023 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter erneut eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm den Status des Asylberechtigten in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. I.
  3. Die Vorlage durch das BFA langte am 02.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  4. Die Vorlage durch das BFA langte am 02.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  5. Am 13.02.2023 richtete der BF drei E-Mails an das Bundesverwaltungsgericht, wonach er sich seit einem Jahr und vier Monaten in Österreich aufhalte und bisher noch keinen Bescheid erhalten habe. Zuvor waren bereits vergleichbare E-Mails am 02.01.2023, 11.01.2023 und 27.01.2023 an das Bundesverwaltungsgericht ergangen, denen die Fotographie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G beigefügt war.römisch eins.6. Am 13.02.2023 richtete der BF drei E-Mails an das Bundesverwaltungsgericht, wonach er sich seit einem Jahr und vier Monaten in Österreich aufhalte und bisher noch keinen Bescheid erhalten habe. Zuvor waren bereits vergleichbare E-Mails am 02.01.2023, 11.01.2023 und 27.01.2023 an das Bundesverwaltungsgericht ergangen, denen die Fotographie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG beigefügt war. I.

  1. Mit Mitteilung vom 17.02.2023 gab die belangte Behörde bekannt, dass der BF am 13.02.2023 auch ein gleichlautendes E-Mail an die belangte Behörde gerichtet hatte. römisch eins.
  2. Mit Mitteilung vom 17.02.2023 gab die belangte Behörde bekannt, dass der BF am 13.02.2023 auch ein gleichlautendes E-Mail an die belangte Behörde gerichtet hatte. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat mit 28.10.2021 seinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Ihm wurde am 15.12.2021 eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 mit der Nr. XXXX -001 ausgestellt.Der Beschwerdeführer hat mit 28.10.2021 seinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Ihm wurde am 15.12.2021 eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 mit der Nr. römisch 40 -001 ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat erstmals bereits am 12.09.2022 eine Säumnisbeschwerde erhoben. Sein Antrag auf internationalen Schutz war bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch das BFA erledigt worden. Diese erste Säumnisbeschwerde war mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2023 zu W204 2263238-1/5E mangels Erfüllung der erforderlichen Formvorschriften zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 20.01.2023 erneut eine – die verfahrensgegenständliche – Säumnisbeschwerde. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BFA bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. In der Beschwerde wird als Zahl „IPZ XXXX “ genannt. Eine IFA- oder Asylverfahrenszahl wird nicht angeführt. In der Beschwerde wird als Zahl „IPZ römisch 40 “ genannt. Eine IFA- oder Asylverfahrenszahl wird nicht angeführt. Die Beschwerde hat folgenden weiteren Wortlaut (Fehler im Original): „

  1. a)Ich komme aus Syrien und stellte am 28.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. b)Die Bundesamt hat über meinen Antrag bis dato nicht entschieden.
  3. c)Durch Verweis auf die beiliegend Erstbefragung vom 28.10.2021 mache ich glaubhaft, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1. AVG von sechs Monaten verstrichen ist. Seit Antragsstellung ist daher die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG bereits verstrichen. Die Behörde ist säumig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem bezeichneten Akt. Außerdem lege ich noch die weiße Verfahrenskarte bei, welche am 15.12.2021 ausgestellt wurde; somit mache ich glaubhaft, dass ich bereits vor länger als 6 Monaten der Antragstellung auf internationalen Schutz vergangen sind, da diese Verfahrenskarte erst nach Antragstellung ausgestellt wird.“
  4. c)Durch Verweis auf die beiliegend Erstbefragung vom 28.10.2021 mache ich glaubhaft, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG von sechs Monaten verstrichen ist. Seit Antragsstellung ist daher die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG bereits verstrichen. Die Behörde ist säumig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem bezeichneten Akt. Außerdem lege ich noch die weiße Verfahrenskarte bei, welche am 15.12.2021 ausgestellt wurde; somit mache ich glaubhaft, dass ich bereits vor länger als 6 Monaten der Antragstellung auf internationalen Schutz vergangen sind, da diese Verfahrenskarte erst nach Antragstellung ausgestellt wird.“ Der Beschwerde waren keine weiteren Unterlagen beigefügt. Die Rechtssache befand sich aufgrund der beinahe nahtlos erhobenen Säumnisbeschwerden nur bis zum 12.09.2022 in der Sphäre des BFA. Die sechsmonatige Erledigungsdauer wurde jedenfalls überschritten. Den Beschwerdeführer wie auch die belangte Behörde trifft an dieser Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Diese ist vielmehr massiv gesteigerten Antragszahlen, sonstigen Verfahrenszahlen, der Pandemie und den Vertriebenenzahlen aus der Ukraine geschuldet, also Umständen, die für das BFA weder vorhersehbar noch planbar waren und für dieses unbeeinflussbare sowie unüberwindliche Hindernisse in der Erledigung darstellten. Aus all dem hat sich ein derartiger Rückstau an Verfahren ergeben, dass die belangte Behörde nicht in allen Fällen in der Lage war, die gesetzliche Entscheidungsfrist einzuhalten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum BF ergeben sich aus seiner Säumnisbeschwerde wie auch den Vorlagen des BFA und Abfragen der relevanten Register, insbesondere des GVS. Die Feststellungen zur Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage und der Abfrage des GVS. Es stellt sich im vorliegenden Fall die Tatsachenfrage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft. Die Verzögerung der Erledigung des Antrages des BF durch das BFA ist auf folgende Umstände zurückzuführen: Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem an den BF ergangenen Beschluss vom 19.01.2023 bereits umfassend ausgeführt hat, ist es aufgrund der breiten medialen Berichterstattung notorisch, dass ab dem Sommer 2021 die Antragszahlen wieder deutlich stiegen. So zeigt die Statistik des BMI zum Jahr 2021 (https://bfa.gv.at/403/files/BFA_Jahresbilanz_2021.pdf), dass in diesem Jahr 39.930 Anträge gestellt wurden, während im Jahr 2020 „nur“ 14.775 Neuanträge verzeichnet wurden. Die Zahl der Neuanträge hat sich damit mehr als verzweieinhalbfacht. Dieser Trend hielt auch in den ersten Monaten 2022 an. So wurden bis April 2022 (dem Ende der sechsmonatigen Frist anlässlich des Antrags auf internationalen Schutz des BF) bereits 15.999 Anträge gestellt (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_April.pdf, 2). Bereits nach dem ersten Jahresdrittel 2022 wurden damit die Antragszahlen des gesamten Jahres 2020 überschritten. Bereits im Juli 2022 wurde dann mit 41.909 Anträgen die Antragszahl aus dem Jahr 2021 überschritten (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/ Asylstatistik_Juli_2022.pdf, 2). Bis Oktober 2022 steigerte sich die Anzahl auf 89.867 Anträge und überschritt damit bereits die Antragszahlen aus dem Jahr 2015 mit damals 88.340 (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Oktober_2022.pdf, 2). Bis Jahresende wurden dann 108.781 Anträge, also um ca. ein Viertel mehr als im Jahr 2015, verzeichnet (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Dezember2022.pdf). Zu diesen Zahlen kamen weitere fremdenrechtliche Verfahren, Aberkennungsverfahren und Ausreiseverfahren, wobei sich die Zahlen mit Ende des 4. Quartals 2022 auf 86.633 fremdenrechtliche Entscheidungen, 11.028 Ausreiseentscheidungen, 2.776 eingeleitete Aberkennungsverfahren und mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen (in and out) beliefen (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-4_Quartal_2022.pdf, 4). Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Insgesamt bestand und besteht damit eine weit höhere Auslastung des BFA als in den Jahren 2015/16 (siehe zu den damaligen Zahlen VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Zu diesen Zahlen kamen weitere fremdenrechtliche Verfahren, Aberkennungsverfahren und Ausreiseverfahren, wobei sich die Zahlen mit Ende des 4. Quartals 2022 auf 86.633 fremdenrechtliche Entscheidungen, 11.028 Ausreiseentscheidungen, 2.776 eingeleitete Aberkennungsverfahren und mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen (in and out) beliefen (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-4_Quartal_2022.pdf, 4). Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Insgesamt bestand und besteht damit eine weit höhere Auslastung des BFA als in den Jahren 2015/16 (siehe zu den damaligen Zahlen VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Neben diese bereits sehr hohe Belastung tritt, dass seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24.02.2022 und dem seither andauernden Krieg zahlreiche ukrainische Kriegsflüchtlinge nach Österreich gekommen sind. Auch wenn insofern zwar mit der VertriebenenVO eine spezielle Regelung besteht, sodass für Ukrainer und Ukrainerinnen grundsätzlich kein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen ist, hat das BFA auch in diesem Zusammenhang zahlreiche verschiedene Aufgaben zu bewältigen (zu denken ist hier etwa an die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, aber auch an die Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene nach § 62 Abs. 4 AsylG).Neben diese bereits sehr hohe Belastung tritt, dass seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24.02.2022 und dem seither andauernden Krieg zahlreiche ukrainische Kriegsflüchtlinge nach Österreich gekommen sind. Auch wenn insofern zwar mit der VertriebenenVO eine spezielle Regelung besteht, sodass für Ukrainer und Ukrainerinnen grundsätzlich kein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen ist, hat das BFA auch in diesem Zusammenhang zahlreiche verschiedene Aufgaben zu bewältigen (zu denken ist hier etwa an die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, aber auch an die Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene nach Paragraph 62, Absatz 4, AsylG). Das BFA war daher während der sechsmonatigen Entscheidungsfrist beziehungsweise ist auch aktuell mit einer Anzahl an Verfahren befasst, die selbst die anerkannt hohen Zahlen aus den Jahren 2015/16 bei weitem überschreiten. Schon die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden aber vom Verwaltungsgerichtshof als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht gerechtfertigt war. Dazu kommt, dass das erhöhte Verfahrensaufkommen teils, nämlich insbesondere hinsichtlich des Angriffskriegs Russlands, auch nicht vorhergesehen und vorbereitet werden konnte. Es liegt folglich auch kein Organisationsverschulden vor. Das BFA hat (s. BVwG 18.01.2023, W204 2264970-1/2E; ebenso Erkenntnis BVwG 14.02.2023, W209 2257649-2/6E) bereits im Sommer 2021 aufgrund einer zu erwartenden Steigerung der Antragszahlen organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen und konnte derart bei gleichbleibendem Personalstand die Entscheidungszahlen von 2020 auf 2021 verdoppeln. Zusätzlich wurde auch weiteres Personal eingestellt, wobei die neuen Mitarbeiter teils noch eingeschult werden müssen. Trotz dieser organisatorischen und personellen Maßnahmen stellt die hohe Zahl an Verfahren unzweifelhaft – ebenso wie in den Jahren 2015/16 – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheidet. Auch für die derzeitige Situation ist die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend, dass die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen musste und nach wie vor muss. Die Verzögerung ist daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen. Das insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Gegensatz zu 2015/16 gleichzeitig eine Ausnahmesituation in Form der Corona-Pandemie bestand beziehungsweise nach wie vor besteht. Im konkret zu betrachtenden Zeitraum stieg im November 2021 die Zahl der täglich gemeldeten Neuinfektionen, Hospitalisierungen und Todesfälle stark. Am 04.11.2021 wurde laut AGES erstmals der bisherige Höchstwert an gemeldeten Neuinfektionen an einem Tag übertroffen. Die Corona-Kommission schätzte dann auch das Risiko in ganz Österreich und jedem einzelnen Bundesland als sehr hoch („rot“) ein (siehe etwa https://viecer.univie.ac.at/corona-blog/corona-blog-beitraege/blog135/). Insoweit ist es notorisch und denklogisch, dass die hohen Zahlen eine erhöhte Zahl an Krankenständen und Mitarbeiterausfällen (auch beim BFA) zur Folge hatte. Zusätzlich verhängte der Verordnungsgeber zunächst mit der 5. COVID-19-SchuMaV, die am 15.11.2021 in Kraft trat, Ausgangsregelungen für Ungeimpfte und dann ab 22.11.2021 mit der 5. COVID-19-NotMV auch für Geimpfte. Ab 12.12.2021 trat die 6. COVID-19-SchuMaV in Kraft, die wiederum bis 30.01.2022 Ausgangsregelungen vorsah, von denen Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügten, ausgenommen waren. Infolge dieser Regelungen war – teils nur für Ungeimpfte, teils aber auch für alle Personen – das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu einigen bestimmten Zwecken zulässig. Dazu zählte zwar auch die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, dennoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der zu wahrenden Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie Sicherheitsabstände im Vergleich zu etwa 2015/16 nur eine geringere Anzahl an Einvernahmen durchgeführt werden konnte, um eine mögliche Ansteckungsgefahr zu minimieren. Das gilt nicht nur für die oben erwähnten Zeiträume der Ausgangsregelungen, sondern auch für die Zeit danach, weil auch dann noch vielfach entsprechende Schutzmaßnahmen vorgesehen werden mussten. Im Herbst/Winter 2022/23 bestanden zwar keine vergleichbaren Regelungen in Zusammenhang mit Corona mehr, allerdings ist es aufgrund der breiten medialen Berichterstattung notorisch, dass auch in dieser Zeit erhöhte Krankenstands- und Pflegeurlaubszahlen zu verzeichnen waren, weil neben Corona zusätzlich noch eine Influenzawelle und zahlreiche Erkrankungen mit dem RS-Virus auftraten. Dies betraf und betrifft nach wie vor nicht nur die Bediensteten des BFA, sondern naturgemäß auch Antragsteller, Dolmetscher und weitere am Verfahren Beteiligte, was unweigerlich zu entsprechenden Verzögerungen und Rückständen führen musste. Nicht unerwähnt bleiben soll letztlich, dass aufgrund der Pandemie und der damit zusammenhängenden Reisebeschränkungen Außerlandesbringungen über einen längeren Zeitpunkt weitgehend verunmöglicht waren, was auch einen Anstieg / Rückstau an derartigen Verfahren und Maßnahmen bedingte, die das BFA in weiterer Folge zusätzlich zu bearbeiten und abzuwickeln hatte. Damit war das BFA zusammengefasst mit einer noch höheren Zahl an Verfahren konfrontiert als in den Jahren 2015/16. Obwohl das BFA dem mit entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu begegnen suchte, war es aufgrund der äußeren Umstände nicht in der Lage, Einvernahmen in ausreichender Zahl in der vorgesehenen Zeit durchzuführen und Entscheidungen zu fällen. Es ist damit auch für 2021, 2022 und bei einem Rückstau von über 50.000 offenen Asylverfahren (vgl. BVwG 14.02.2023, W209 2257649-2/6E) fortwirkend zumindest 2023 von einer exzeptionellen Ausnahmesituation auszugehen, die sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und grundlegend unterscheidet. Damit war das BFA zusammengefasst mit einer noch höheren Zahl an Verfahren konfrontiert als in den Jahren 2015/16. Obwohl das BFA dem mit entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu begegnen suchte, war es aufgrund der äußeren Umstände nicht in der Lage, Einvernahmen in ausreichender Zahl in der vorgesehenen Zeit durchzuführen und Entscheidungen zu fällen. Es ist damit auch für 2021, 2022 und bei einem Rückstau von über 50.000 offenen Asylverfahren vergleiche BVwG 14.02.2023, W209 2257649-2/6E) fortwirkend zumindest 2023 von einer exzeptionellen Ausnahmesituation auszugehen, die sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und grundlegend unterscheidet. Dementsprechend trifft das BFA an der Verzögerung kein überwiegendes Verschulden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Wissen um ein Allgemeinwissen handelt, das hinreichend in den österreichischen Medien behandelt wurde. Die konkreten Zahlen – für die Vergleichbarkeit auch betreffend die vergangenen Jahre – sind der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht worden, weshalb eine detaillierte Kenntnis der derzeitigen prekären Lage vorausgesetzt werden darf. Nicht zuletzt handelt es sich beim bevollmächtigten Vertreter des BF um einen Rechtsanwalt, der regelmäßig in Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren auftritt und folglich um die Sachlage weiß (nicht zuletzt aus den an ihn ergangenen, oben zitierten Entscheidungen bzw. dem Schreiben der Finanzprokuratur XXXX ). Wenn auch selbstverständlich ein Recht auf das Stellen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bestand, so musste es dem Rechtsvertreter des BF umso mehr bekannt sein, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf die oben dargestellte Gesamtsituation nicht erfolgreich sein kann. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Wissen um ein Allgemeinwissen handelt, das hinreichend in den österreichischen Medien behandelt wurde. Die konkreten Zahlen – für die Vergleichbarkeit auch betreffend die vergangenen Jahre – sind der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht worden, weshalb eine detaillierte Kenntnis der derzeitigen prekären Lage vorausgesetzt werden darf. Nicht zuletzt handelt es sich beim bevollmächtigten Vertreter des BF um einen Rechtsanwalt, der regelmäßig in Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren auftritt und folglich um die Sachlage weiß (nicht zuletzt aus den an ihn ergangenen, oben zitierten Entscheidungen bzw. dem Schreiben der Finanzprokuratur römisch 40 ). Wenn auch selbstverständlich ein Recht auf das Stellen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bestand, so musste es dem Rechtsvertreter des BF umso mehr bekannt sein, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf die oben dargestellte Gesamtsituation nicht erfolgreich sein kann. Der Zeitraum, auf den sich die Bewertung des Behördenverschuldens zu beziehen hat, beträgt etwa 10,5 Monate, nämlich von der Antragstellung bis zur ersten Säumnisbeschwerde des Rechtsvertreters des BF, die aus Formmängeln zurückzuweisen war. Da direkt nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die vorliegende Säumnisbeschwerde erhoben wurde, wurde dem BFA jede Möglichkeit genommen, den BF zu laden und sein Verfahren abzuschließen. Folglich trifft das BFA für den Zeitraum nach dem 12.09.2022 auch deshalb keinerlei Verschulden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 73Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das BFA verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das BFA verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Vorliegend war das der 28.10.2021. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher grundsätzlich zulässig. Zugunsten des BF wird auch davon ausgegangen, dass die nunmehrige Säumnisbeschwerde den Minimalanforderungen des § 9 Abs. 5 VwGVG entspricht.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Vorliegend war das der 28.10.2021. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher grundsätzlich zulässig. Zugunsten des BF wird auch davon ausgegangen, dass die nunmehrige Säumnisbeschwerde den Minimalanforderungen des Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG entspricht.

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151). Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151). Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handle, reiche nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Von der generellen Überlastung einer Behörde seien jedoch spezifische Ausnahmesituationen zu unterscheiden, in denen die Behörde mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Anträgen / Verfahren konfrontiert sei. In derartigen Konstellationen müsse die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des § 8 VwGVG darstellen könnten (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 130 sowie § 8 VwGVG Rz 39).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Von der generellen Überlastung einer Behörde seien jedoch spezifische Ausnahmesituationen zu unterscheiden, in denen die Behörde mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Anträgen / Verfahren konfrontiert sei. In derartigen Konstellationen müsse die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des Paragraph 8, VwGVG darstellen könnten (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 130 sowie Paragraph 8, VwGVG Rz 39). Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zur Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hatte. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.

  1. Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der Verwaltungsgerichtshof – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen. Eine damit vergleichbare, wenn nicht noch gesteigerte, Konstellation liegt auch nunmehr vor: Wie bereits oben ausführlich dargelegt, stiegen die Asylantragszahlen spätestens ab dem zweiten Halbjahr 2021 stark an und es wurden im Jahr 2022 sogar neue Spitzenwerte verzeichnet. Zwar hat das Bundesamt aufgrund der früheren Erfahrung und Personalaufstockung bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert, jedoch ist zu berücksichtigen, dass dies nur bedingt möglich war. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter binden aufgrund der Ausbildungsphase anfänglich Ressourcen und können erst mit gewisser zeitlicher Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden. So ist die Erteilung einer Approbationsbefugnis nicht bereits mit Arbeitsantritt möglich, vielmehr sind einige Monate an Vorbereitungen und entsprechende Schulungen notwendig, um deren qualitätsvolle Arbeitsleistung zu sichern. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Arbeitsablauf. Gleichzeitig wird und wurde die aktuelle Lage dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen Mehrbelastung des BFA führte und nach wie vor führt. Hervorzuheben ist letztlich die beweiswürdigend bereits dargelegte gesundheitliche wie organisatorische Ausnahmesituation in Form der Pandemie und der daraus resultierenden weiteren Krankheitswellen sowie der damit einhergehenden beschränkenden Maßnahmen, die besonders erschwerend in die Abläufe der Behörde eingriffen. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die explosionsartige Antrags- und Verfahrensentwicklung (bei den Anträgen auf internationalen Schutz wie auch im Rahmen der weiteren Kompetenzen des BFA) sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt war und ist. Als Folge dieser Entwicklung kann es die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. In Betrachtung der Gesamtsituation erwies sich diese bis zum 12.09.2022 auch nicht über Gebühr lang (vgl. auch Art. 31 Abs. 3,
  2. Unterabsatz lit. b, und Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU), sodass dem BFA aus dieser Sicht ein Verschulden anzulasten wäre. Seit dem 12.09.2022 befand sich die Rechtssache durch das Stellen wiederholter Beschwerden nicht mehr in der Kompetenz des BFA, weshalb dieser Zeitraum für die Beurteilung der Verschuldensfrage jedenfalls nicht dem BFA anzulasten ist.Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die explosionsartige Antrags- und Verfahrensentwicklung (bei den Anträgen auf internationalen Schutz wie auch im Rahmen der weiteren Kompetenzen des BFA) sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt war und ist. Als Folge dieser Entwicklung kann es die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. In Betrachtung der Gesamtsituation erwies sich diese bis zum 12.09.2022 auch nicht über Gebühr lang vergleiche auch Artikel 31, Absatz 3, 3, Unterabsatz Litera b,, und Absatz 4, der Richtlinie 2013/32/EU), sodass dem BFA aus dieser Sicht ein Verschulden anzulasten wäre. Seit dem 12.09.2022 befand sich die Rechtssache durch das Stellen wiederholter Beschwerden nicht mehr in der Kompetenz des BFA, weshalb dieser Zeitraum für die Beurteilung der Verschuldensfrage jedenfalls nicht dem BFA anzulasten ist. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft. Die Säumnisbeschwerde war daher abzuweisen. Das BFA ist nun gehalten, das Ermittlungsverfahren ehestmöglich weiterzuführen und die vorliegende Rechtssache durch Erlassung eines Bescheides zu einem Abschluss zu bringen. IV.
  3. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
  4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen ohne Zweifel mit jener 2015/16 vergleichbar, in der der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen ohne Zweifel mit jener 2015/16 vergleichbar, in der der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069)., , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W204.2263238.2.00

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