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{'item': 'W208 2266123-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW208 2266123-1 Spruch, W208 2266123-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER in der Beschwerdesache des XXXX , gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 22.12.2022, GZ. XXXX A) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER in der Beschwerdesache des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 22.12.2022, GZ. römisch 40 , A) Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2023 mit der Geschäftszahl W208 2266123-1/5E dahingehend berichtigt, dass der Beschwerdeführer durch „Dr. RAGOSSNIG & PARTNER RECHTSANWALTS GmbH“ vertreten ist.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2023 mit der Geschäftszahl W208 2266123-1/5E dahingehend berichtigt, dass der Beschwerdeführer durch „Dr. RAGOSSNIG & PARTNER RECHTSANWALTS GmbH“ vertreten ist. B)Eine Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Eine Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:I. Verfahrensgang, Begründung:, römisch eins. Verfahrensgang Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2023, Zl. W208 2266123-1/5E wurde die Beschwerde vom 20.01.2023 gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt. Dabei wurde als Rechtsvertretung im Spruch irrtümlich „STÖGERER-PREISINGER“ angeführt, obwohl der Beschwerdeführer von der Kanzlei Dr. RAGOSSNIG & PARTNER RECHTSANWALTS GmbH vertreten wurde.Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2023, Zl. W208 2266123-1/5E wurde die Beschwerde vom 20.01.2023 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt. Dabei wurde als Rechtsvertretung im Spruch irrtümlich „STÖGERER-PREISINGER“ angeführt, obwohl der Beschwerdeführer von der Kanzlei Dr. RAGOSSNIG & PARTNER RECHTSANWALTS GmbH vertreten wurde. Telefonisch informierte die Kanzlei Dr. RAGOSSNIG & PARTNER RECHTSANWALTS GmbH am 09.03.2023 das BVwG von diesem Irrtum und ersuchte um Berichtigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist vertreten durch die Kanzlei Dr. RAGOSSNIG & PARTNER RECHTSANWALTS GmbH. Rechtsanwalt Mag. Andreas W. KLEINBICHLER von dieser Kanzlei nahm auch an der Verhandlung vor dem BVwG teil.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde und der Verhandlungsschrift des BVwG vom 06.03.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Berichtigung: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens der Name der Rechtsvertretung im Spruch falsch niedergeschrieben. Es handelt sich somit um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit. Das Erkenntnis ist daher spruchgemäß zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2266123.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.