Obsah (16)
§ 32Art. 133§ 28§ 51§ 15b§ 14§ 15§ 2§ 9§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 32§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW212 2257930-1 Spruch, W212 2257930-1/3E W212 2257928-1/3E W212 2257931-1/3E Im Namen der Republik! I. Das Bundes
§ 32Abs.
1 lit. a sublit. iii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.06.2022, GZ: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Doris Einwallner, Schönbrunner Straße 26/1/3, 1050 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalskonsulats Istanbul vom 11.04.2022, zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.06.2022, GZ: römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Doris Einwallner, Schönbrunner Straße 26/1/3, 1050 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalskonsulats Istanbul vom 11.04.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 32Abs.
1 lit. a sublit. iii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.06.2022, GZ: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages der mj. XXXX geb. XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch: XXXX , vertreten durch RA Mag. Doris Einwallner, Schönbrunner Straße 26/1/3, 1050 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalskonsulats Istanbul vom 11.04.2022, zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.06.2022, GZ: römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages der mj. römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Doris Einwallner, Schönbrunner Straße 26/1/3, 1050 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalskonsulats Istanbul vom 11.04.2022, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 3). Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige. Die BF 3 wird im Verfahren vom BF 1 gesetzlich vertreten.
- Die Beschwerdeführer brachten am 22.03.2022 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“ für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 10.04.2022 bis 08.07.2022, ein. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Als Einlader wurde der Vater/Schwiegervater/Großvater XXXX (im Folgenden: der Einladende), geb. XXXX , StA Schweiz, genannt. Dieser ist in Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer
§ 51Abs.
1 Z 1 NAG vom 02.03.2020, und lebt und arbeitet in Österreich. 2. Die Beschwerdeführer brachten am 22.03.2022 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“ für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 10.04.2022 bis 08.07.2022, ein. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Als Einlader wurde der Vater/Schwiegervater/Großvater römisch 40 (im Folgenden: der Einladende), geb. römisch 40 , StA Schweiz, genannt. Dieser ist in Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vom 02.03.2020, und lebt und arbeitet in Österreich. Den Anträgen wurden folgende, teils fremdsprachige, teils übersetzte Unterlagen beigelegt: Den BF 1 betreffend: - Schreiben vom 22.03.2022, dass keine COVID-19-Impfung vorliegt - SV Antrag touristisch ÖGK Istanbul vom 22.03.2022 - Flugreservierungen - Reise-Krankenversicherung - Persönliches Schreiben - Wohnsitzbescheinigung - Auszug aus dem Personenstandsregister - Strafregisterauszug - Reisepasskopie - Personalausweiskopie Die BF 2 betreffend: - Schreiben vom 22.03.2022, dass keine COVID-19-Imfpung vorliegt - SV Antrag touristisch ÖGK Istanbul vom 22.03.2022 - Flugreservierungen - Reise-Krankenversicherung - Persönliches Schreiben - Wohnsitzbescheinigung - Auszüge aus dem Personenstandsregister - Strafregisterauszug - Reisepasskopie - Personalausweiskopie Die BF 3 betreffend: - Flugreservierungen - Reise-Krankenversicherung - Persönliches Schreiben - Studentenzertifikat - Wohnsitzbescheinigung - Auszug aus dem Personenstandsregister - Reisepasskopie - Personalausweiskopie Den Einladenden betreffend: - Reisepasskopie - Personalausweiskopie - Meldebestätigung - Lohnzettel (Dezember 2021 bis Februar 2022) - Mietvertrag
- Mit Mandatsbescheiden vom 24.03.2022 wurden den Beschwerdeführern die Gründe für die Verweigerung des Visums mitgeteilt. Nämlich seien der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden, der Nachweis nicht erbracht worden, dass die Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Außerdem seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen und würden begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen.
- Gegen diese Mandatsbescheide erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung. Die Beschwerdeführer seien begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und würden somit
§ 15b
FPG das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten haben. Einkommensnachweise des Einladenden seien vorgelegt worden, ebenso Belege dafür, dass er den Beschwerdeführern bereits im Herkunftsland Unterhalt geleistet habe. 3. Gegen diese Mandatsbescheide erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung. Die Beschwerdeführer seien begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und würden somit
Paragraph 15 b, FPG das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten haben. Einkommensnachweise des Einladenden seien vorgelegt worden, ebenso Belege dafür, dass er den Beschwerdeführern bereits im Herkunftsland Unterhalt geleistet habe. Vorgelegt wurden: - Versandbelege Western Union an die BF 2 aus den Jahren 2014-2021
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.04.2022, zugestellt am 12.04.2022, verweigerte das ÖGK Istanbul das Visum der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass sie den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen haben, nicht den Nachweis erbracht haben, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Zudem seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen und würden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Nachweise über regelmäßiges Einkommen oder eigene finanzielle Mittel seien nicht vorgelegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer in der Türkei und die Reise nach Österreich finanziert werden können. Eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung liege nicht vor. An der gesicherten Lebensführung, der Verwurzelung und der Wiederausreise würden Zweifel bestehen. Die BF 3 sei schulpflichtig und falle der Besuchszeitraum in das nächste Schuljahr. Eine Abwesenheit für die Dauer von 90 Tagen während des Studienjahres sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer seien zudem keine begünstigten Drittstaatsangehörigen.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 10.05.2022 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer begünstigte Drittstaatsangehörige seien. Der Einladende sei Schweizer Staatsbürger und habe von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht
§ 51Abs.
1 Z 1 NAG Gebrauch gemacht. Er leiste den Beschwerdeführen regelmäßig Unterhalt und seien diese auf diese Zahlungen angewiesen, da sie über kein eigenes Einkommen verfügen würden. Die Beschwerdeführer beabsichtigen dem Einlader nachzuziehen. Als begünstigte Drittstaatsangehörige hätten die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Visums. Es komme nicht darauf an, dass eine elektronische Verpflichtungserklärung vorliege oder ausreichende Mittel für den Aufenthalt bzw. die Wiederausreise nachgewiesen werden. Dass die Beschwerdeführer keine begünstigten Drittstaatsangehörigen seien, habe die belangte Behörde nicht näher begründet und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Außerdem sei nicht zwischen den Beschwerdeführern differenziert und nicht beachtet worden, dass die mj BF 3 aufgrund ihres Alters jedenfalls begünstigte Drittstaatsangehörige sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 10.05.2022 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer begünstigte Drittstaatsangehörige seien. Der Einladende sei Schweizer Staatsbürger und habe von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG Gebrauch gemacht. Er leiste den Beschwerdeführen regelmäßig Unterhalt und seien diese auf diese Zahlungen angewiesen, da sie über kein eigenes Einkommen verfügen würden. Die Beschwerdeführer beabsichtigen dem Einlader nachzuziehen. Als begünstigte Drittstaatsangehörige hätten die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Visums. Es komme nicht darauf an, dass eine elektronische Verpflichtungserklärung vorliege oder ausreichende Mittel für den Aufenthalt bzw. die Wiederausreise nachgewiesen werden. Dass die Beschwerdeführer keine begünstigten Drittstaatsangehörigen seien, habe die belangte Behörde nicht näher begründet und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Außerdem sei nicht zwischen den Beschwerdeführern differenziert und nicht beachtet worden, dass die mj BF 3 aufgrund ihres Alters jedenfalls begünstigte Drittstaatsangehörige sei. Neu vorgelegt wurde: - Anmeldebescheinigung des Einladenden 6. Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 30.05.2022 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bestimmte in der Beschwerde vorgelegte Unterlagen unter Anschluss einer deutschen Übersetzung innerhalb einer Woche wieder vorzulegen. 7. Mit Urkundenvorlage vom 07.06.2022 wurde die folgende Unterlagen samt deutscher Übersetzung vorgelegt: - Persönliches Schreiben vom 22.03.2022 - SGK-Auszüge BF - Grundbuchsauszug - PKW-Zulassungsschein - Nachweis über Militärdienst BF 1 - Kontoauszüge BF 2 - Unterschriftenproben der Bank 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2022 wurden die Beschwerden
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine begünstigten Drittstaatsangehörige handle. Die Zahlungen des Einladenden an die Beschwerdeführer würden dafür zu unregelmäßig stattfinden. Somit sei zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführer ihrer Nachweispflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit a sublit. iii Visakodex nachgekommen seien. Für sie sei keine EVE abgegeben worden und hätten die Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen würden. In ihren Visumsanträgen hätten die Beschwerdeführer einheitlich einen Verwandtschaftsbesuch als Reisegrund angegeben. Erst in der Vorstellung sei der Reisegrund dahingehend geändert worden, dass sie dem Einladenden nach Österreich nachziehen wollen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer selbst vorgebracht haben, dem Einladenden nachziehen zu wollen, sei von keiner Wiedereinreiseabsicht auszugehen. Finanzielle, wirtschaftliche oder soziale Bindungen an ihr Heimatland seien nicht vorgebracht worden. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2022 wurden die Beschwerden
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine begünstigten Drittstaatsangehörige handle. Die Zahlungen des Einladenden an die Beschwerdeführer würden dafür zu unregelmäßig stattfinden. Somit sei zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführer ihrer Nachweispflicht nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex nachgekommen seien. Für sie sei keine EVE abgegeben worden und hätten die Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen würden. In ihren Visumsanträgen hätten die Beschwerdeführer einheitlich einen Verwandtschaftsbesuch als Reisegrund angegeben. Erst in der Vorstellung sei der Reisegrund dahingehend geändert worden, dass sie dem Einladenden nach Österreich nachziehen wollen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer selbst vorgebracht haben, dem Einladenden nachziehen zu wollen, sei von keiner Wiedereinreiseabsicht auszugehen. Finanzielle, wirtschaftliche oder soziale Bindungen an ihr Heimatland seien nicht vorgebracht worden. 9. Am 11.07.2022 wurde ein Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG eingebracht. 9. Am 11.07.2022 wurde ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
- Mit am 05.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF 1 und die BF 2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei. Sie stellten am 22.03.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“ bei dem ÖGK Istanbul für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt vom 10.04.2022 bis 08.07.
- In Österreich lebt und arbeitet der Vater/Großvater/Schwiegervater der Beschwerdeführer, welcher Schweizer Staatsangehöriger ist. Er ist in Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen
NAG. Die Beschwerdeführer erklärten, durch die Visumanträge den Besuch ihres in Österreich lebenden Verwandten zu bezwecken. Im Beschwerdeschriftsatz brachten die Beschwerdeführer vor, dem Einladenden nachziehen zu wollen. Da der Einladende Schweizer Staatsbürger ist, kommt auf ihn und die Beschwerdeführer die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten („Freizügigkeitsrichtlinie“) nicht zur Anwendung, sondern das „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit“ vom 21.06.1999 (im Folgenden: Abkommen über die Freizügigkeit EG – Schweiz). Der BF 1 und die BF 2 sind über 21 Jahre alt und wurde eine tatsächliche Unterhaltsgewährung an sie durch den Einladenden nicht nachgewiesen. Der BF 1 und die BF 2 verfügen nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Reise nach und den Aufenthalt in Österreich sowie für die Rückreise in den Herkunftsstaat. Der Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel konnte nicht erbracht werden. Eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) wurde nicht vorgelegt. Die Absicht des BF 1 und der BF 2 vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Der BF 1 und die BF 2 konnten keine familiäre, berufliche oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. Die BF 3 ist unter 21 Jahre alt und Familienangehörige des Einladenden. Die BF 3 stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dar. Den Beschwerdeführern wurde in Form eines Mandatsbescheides vor der Entscheidung über ihre Anträge nachweislich Parteiengehör gewährt und wurden sie darauf hingewiesen, dass der Zweck und die Bedingungen ihres geplanten Aufenthaltes nicht nachgewiesen worden seien, der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel nicht erbracht worden sei und begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet bestehen würden. In der Vorstellung wurden weitere Beweismittel vorgelegt, die aber eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des Einladenden an die Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte. Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des ÖGK Istanbul, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zum Einladenden ergeben sich aus den vorgelegten, im Verwaltungsakt befindlichen Dokumenten. Dass der Einladende der Vater/Schwiegervater/Großvater der Beschwerdeführer ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Auszügen aus dem Personenstandsregister. 2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich BF 1 und BF 2: Dass der BF 1 und die BF 2 volljährig sind, ergibt sich zweifelsfrei aus den von ihnen vorgelegten Reisepass- und Personalausweiskopien. 2.1.1. Hinsichtlich der Feststellung, dass dem BF 1 und der BF 2 vom Einladenden kein tatsächlicher Unterhalt gewährt wird, ist Folgendes auszuführen:
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG ist der Nachzug von Verwandten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, möglich. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG setzt Art. 2 Z 2 der Freizügigkeitsrichtlinie um und liegt eine Unterhaltsgewährung im Sinne des Art. 2 Z 2 lit d leg cit nur vor, wenn der Unionsbürger für alle erforderlichen wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Drittstaatsangehörigen aufkommt (vgl. VwGH vom 21.9.2017, Ra 2017/22/0079). Da der § 2 Abs. 4 Z 11 FPG explizit auch die Verwandten von Schweizer Bürgern nennt, wird die hierzu existierende Judikatur auf den gegenständlichen Fall angewendet.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist der Nachzug von Verwandten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, möglich. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG setzt Artikel 2, Ziffer 2, der Freizügigkeitsrichtlinie um und liegt eine Unterhaltsgewährung im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, Litera d, leg cit nur vor, wenn der Unionsbürger für alle erforderlichen wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Drittstaatsangehörigen aufkommt vergleiche VwGH vom 21.9.2017, Ra 2017/22/0079). Da der Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG explizit auch die Verwandten von Schweizer Bürgern nennt, wird die hierzu existierende Judikatur auf den gegenständlichen Fall angewendet. Die BF 2 legte im Laufe des Verfahrens mehrere vom Einladenden in Auftrag gegebene Geldüberweisungen in unterschiedlicher Höhe vor. Die Geldüberweisungen fanden in Schweizer Franken statt und stellen sich in ihrer Häufigkeit und Höhe wie folgt dar: 30.06.2014 CHF 400,00 28.12.2014 CHF 188,33 27.01.2015 CHF 137,00 07.05.2015 CHF 200,00 16.09.2015 CHF 350,00 10.11.2015 CHF 150,00 22.12.2015 CHF 150,00 01.11.2016 CHF 350,00 28.12.2016 CHF 400,49 31.01.2017 CHF 350,00 20.03.2017 CHF 2.800,00 21.08.2017 CHF 1.135,20 28.08.2017 CHF 500,00 23.10.2017 CHF 2.100,00 02.11.2017 CHF 400,00 20.02.2018 CHF 200,00 26.06.2018 CHF 100,00 19.08.2018 CHF 500,00 12.12.2018 CHF 240,57 07.01.2019 CHF 541,06 15.04.2019 CHF 230,00 22.05.2019 CHF 300,00 05.07.2019 CHF 230,00 09.10.2019 CHF 533,52 02.11.2019 CHF 150,00 07.01.2020 CHF 200,00 09.11.2021 CHF 300,00 14.03.2022 CHF 300,00 Diese unregelmäßigen Einmalüberweisungen sind nicht ausreichend, um einen regelmäßigen tatsächlichen Unterhalt nachzuweisen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Großteil der Geldüberweisungen waren Beträge unter 500,00 CHF. Nur vier Überweisungen betrugen über CHF 500,00, eine über CHF 1.000,00 und zwei über CHF 2.000,
- Diese hohen Geldbeträge wurden alle im Jahr 2017 überwiesen. In den darauffolgenden Jahren wurden derart hohe Beträge nicht mehr überwiesen. Festzuhalten ist auch, dass in den Jahren 2020 und 2021 nur jeweils eine Überweisung getätigt wurde, einmal für CHF 300,00 und einmal für CHF 200,
- Aus dem, von der BF 2 vorgelegten Kontoauszug über die Periode 01.09.2021 bis 22.03.2022 geht eine weitere Überweisung in der Höhe von CHF 300,00 hervor. Der Kontoauszug weist jedoch auch eine Überweisung der BF 2 an den Einladenden in der Höhe von TRY (Türkische Lira) 1.500,00 auf. Es ist somit nicht auszuschließen, dass die BF 2 und der Einladende sich gegenseitig finanziell unterstützen. Jedenfalls kann anhand der durchschnittlichen Höhe (ungefähr CHF 475,00) dieser Beträge und der Unregelmäßigkeit der Überweisungen, nicht davon ausgegangen werden, dass der Einladende für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse der Beschwerdeführer – einer dreiköpfigen Familie – aufkommt, die kein eigenes Einkommen erwirtschaftet. Für die Jahre 2021 und 2022 ist jedenfalls zu bemerken, dass CHF 300,00 pro Jahr nicht ausreichend sind, um sämtliche Aufwendungen der Beschwerdeführer (Miete, Strom, Warmwasser usw.) zu decken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder der BF 1 noch die BF 2 in diesen Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dem BF 1 und der BF 2 wird somit vonseiten des Einladenden tatsächlicher Unterhalt nicht gewährt und sind sie dementsprechend keine begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und keine Familienangehörigen iSd Art 3 Abs. 2 des Anhang 1 des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz. Dem BF 1 und der BF 2 wird somit vonseiten des Einladenden tatsächlicher Unterhalt nicht gewährt und sind sie dementsprechend keine begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und keine Familienangehörigen iSd Artikel 3, Absatz 2, des Anhang 1 des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz. 2.1.
- Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, den Nachweis dafür zu erbringen, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat zu verfügen, so ist dem aus den folgenden Gründen beizupflichten: Zunächst ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dass für die Beschwerdeführer keine EVE abgegeben wurde. Obwohl der BF 1 im Visumsantrag angab „Freier Arbeiter“ zu sein, kreuzte er in weiterer Folge auf dem Zettel „SV Antrag touristisch“ das Feld „arbeitslos“ an. Aus den von ihm vorgelegten Sozialversicherungsauszügen geht hervor, dass der BF 1 zuletzt von 07.05.2019 bis 30.06.2019 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Seitdem war er bis zur Visumantragstellung am 22.03.2022 arbeitslos. Überhaupt war der BF 1 nur sehr unregelmäßig und im Ausmaß von wenigen Monaten erwerbstätig. Sein längstes Arbeitsverhältnis war von 18.07.2016 bis 10.12.
- Insgesamt war er von 04.04.2014 bis zum 22.03.2022 nur ungefähr zwei Jahre und fünf Monate erwerbstätig. Die Zeile über eigene finanzielle Mittel befüllte der BF 1 nicht und legte auch keine, ihn betreffenden, Kontoauszüge vor. Regelmäßige Einkünfte oder substanzielle Ersparnisse wurden somit nicht nachgewiesen. Aus den vorgelegten übersetzten Unterlagen geht weiters hervor, dass der BF 1 Eigentümer eines Baugrundstückes im Ausmaß von 362 m2 sowie eines Anteils einer Stockwerkdienstbarkeit und eines Kleinlasters der Marke Ford (Modeljahr 2009) ist. Diese Sacheigentümer vermögen aber nicht den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes in Österreich als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat zu erbringen, da es sich um unbewegliche und bewegliche Güter handelt, die erst einem Verkauf zugeführt werden müssten, um daraus verwendbare Geldmittel zu machen. Verkäufe hat der BF 1 bis zum Visumantragstellung offensichtlich nicht betrieben. Die BF 2 gab in ihrem Visumsantrag an, Hausfrau zu sein. Sie legte jeweils einen Kontoauszug für zwei Bankkonten vor. Das Konto in der Währung Türkische Lira (im Folgenden: TRY) stellt sich offensichtlich als Hauptkonto der BF 2 dar. Das Konto weist in der abgebildeten Periode (01.09.2021 bis 22.03.2022) keine regelmäßigen Einnahmen, die auf eine Erwerbstätigkeit hindeuten würden, auf. Am 01.09.2021 bestand ein Übertragungssaldo in Höhe von TRY 4.848,80 (umgerechnet zum Kurs vom 01.09.2021: EUR 492,77). In der abgebildeten Periode stehen Ausgaben in der Höhe von TRY 10.481,70, Einnahmen von TRY 10.189,55 gegenüber. Das verfügbare Guthaben zum Ende der Periode betrug TRY 4556,65 (umgerechnet zum Kurs vom 22.02.2022: EUR 278,42). Der 22.03.2022 ist gleichzeig das Datum der Visumsantragstellung und wies die BF 2 somit im Zeitpunkt der Antragstellung eigene finanzielle Mittel in der Höhe von EUR 278,42 auf. Das zweite Konto in der Währung Euro wies zu Beginn der abgebildeten Periode (01.09.2021 bis 22.03.2022) nur einen Saldo von EUR 121,00 auf. In der abgebildeten Periode wurden lediglich fünf Transaktionen getätigt, vier davon kurz vor der Antragstellung am 22.03.
- So wurde am 14.03.2022 eine Geldeinzahlung in der Höhe von EUR 2.900,00 getätigt und weist das Nebenkonto deshalb zum 22.03.2022 ein verfügbares Guthaben von EUR 3.001,00 auf. Die Herkunft dieses Geldbetrages wurde nicht dargelegt und ist davon auszugehen, dass dieser Betrag lediglich ausgeborgt oder anderweitig besorgt wurde, um finanzielle Mittel für einen Aufenthalt in Österreich nachweisen zu können. So ist nämlich auch anhand des Kontoauszugs des Hauptkontos nicht nachvollziehbar, woher die BF 2 EUR 2.900,00 bekommen hat. Dabei handelt es sich nämlich um einen beträchtlichen Betrag, insbesondere im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage der BF 2, die sich aus Einsicht in den Kontoauszug des Hauptkontos ergibt (siehe den obigen Absatz). In diesem Zusammenhang ist auch nochmals festzuhalten, dass weder der BF 1 noch die BF 2 einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kein regelmäßiges Einkommen darlegen konnten. So wurde im Beschwerdeschriftsatz selbst angegeben, dass die Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfügen würden. 2.1.
- Der belangten Behörde ist auch hinsichtlich den dargelegten Zweifeln an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen zuzustimmen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz explizit angegeben haben, dem Einladenden nach Österreich nachzuziehen zu wollen. Wie unter Punkt 2.1.
- bereits angeschnitten, verfügen der BF 1 und die BF 2 über keine nennenswerten wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. So hat die BF 2 noch nie gearbeitet und ist der BF 1 seit 30.06.2019 arbeitslos. Im Herkunftsstaat haben sie den Großteil ihres Erwachsenenlebens kein regelmäßiges Einkommen ins Verdienen gebracht. Eine besonders ausgeprägte soziale Verwurzelung der Beschwerdeführer im Herkunftsland war insgesamt nicht erkennbar. Zwar ist hier der Schulbesuch der minderjährigen BF 3 zu nennen, ist gleichzeitig aber festzuhalten, dass der Zeitraum des beantragten Visums (10.04.2022 bis 08.07.2022) jedenfalls in ein begonnenes Schuljahr der BF 3 fallen würde. Diese ist schulpflichtig und besuchte laut vorgelegtem „Studentenzertifikat“ zum Zeitpunkt der Visumantragstellung die erste Klasse. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF 1 und die BF 2 ihrer Tochter eine 90-tägige Abwesenheit von der Schule zumuten sollten, insbesondere in ihrem ersten (!) Schuljahr, wenn sie nicht geplant haben, in Österreich zu verbleiben. Die Beschwerdeführer legten zwar Flugreservierungen für einen Rückflug am 08.07.2022 vor, kann dies allein ihren Ausreisewillen jedoch nicht hinreichend glaubhaft machen. 2.1.
- In einer Gesamtschau ist somit festzuhalten, dass der BF 1 und die BF 2 weder in der Lage waren Nachweise für das Vorhandensein von finanziellen Mitteln für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthalts und die Rückreise vorzulegen, noch glaubhaft darzulegen, dass die eine Wiederausreise tatsächlich beabsichtigt haben. Dem BF 1 und der BF 2 war aus diesen Gründen das Visum zu verweigern. Wie bereits unter Punkt 2.1.
- ausgeführt wurde, sind der BF 1 und die BF 2 mangels tatsächlicher Unterhaltsgewährung durch den Einladenden auch keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich BF 3: Die Minderjährigkeit der BF 3 geht aus den vorgelegten Reisepass- und Personalausweiskopien zweifelsfrei hervor. Dass die BF 3 die Enkeltochter des Einladenden ist, ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen aus dem Personenstandsregister. Dass der Einladende von seinem, ihm aus dem Abkommen über die Freizügigkeit EG – Schweiz zukommenden, Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, resultiert zweifelsfrei aus den für ihn vorgelegten Unterlagen.
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG ist der Nachzug von Verwandten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, möglich.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist der Nachzug von Verwandten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, möglich. Im Abkommen über die Freizügigkeit EG – Schweiz heißt unter anderem, dass als Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit a), die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit b) und im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder gelten. Im Abkommen über die Freizügigkeit EG – Schweiz heißt unter anderem, dass als Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Litera a,), die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Litera b,) und im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder gelten. Die BF 3 ist als Enkelin des Einladenden und aufgrund ihrer Minderjährigkeit jedenfalls seine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und Art. 3 Art. 2 lit a Anhang I des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz und somit begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF 3 ist als Enkelin des Einladenden und aufgrund ihrer Minderjährigkeit jedenfalls seine Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und Artikel 3, Artikel 2, Litera a, Anhang römisch eins des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz und somit begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF 3 ist im Entscheidungszeitpunkt sieben Jahre alt und stellt schon deshalb keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dar.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtliche Grundlagen:
§ 9Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG istNach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist "begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;" Der mit "Begünstigte Drittstaatsangehörige" übertitelte § 15b FPG lautet:Der mit "Begünstigte Drittstaatsangehörige" übertitelte Paragraph 15 b, FPG lautet: "§ 15b.
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums. "§ 15b.
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums. (…) §§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 56/2018 idgF lauten:Paragraphen 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, idgF lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. §§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 68/2013 idgF lautet:Paragraphen 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF lautet: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit („Abkommen über die Freizügigkeit EG – Schweiz“) lauten: Art. 3 FamilienangehörigeArtikel 3, Familienangehörige
(1)Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen.
(2)Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
- a)der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- b)die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;
- c)im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. Die Vertragsparteien begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
(3)Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien nur folgende Unterlagen verlangen:
- a)die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
- b)eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;
- c)für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. […] Art. 5 Öffentliche OrdnungArtikel 5, Öffentliche Ordnung
(1)Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. 3.
- Zu I.A und II.A (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich dem BF 1 und der BF 2): 3.
- Zu römisch eins.A und römisch zwei.A (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich dem BF 1 und der BF 2): Die Richtlinie 2004/38/EG wurde durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt. Weder § 15b FPG noch Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sehen ein Einreisevisum basierend auf der Richtlinie 2004/38/EG, also ein "Visum sui generis", für das weder die Voraussetzungen für Schengenvisa C noch für nationale Visa D gelten, vor. Die Bestimmungen des § 15b FPG sind daher auf Visaanträge begünstigter Drittstaatsangehöriger auf Visa C oder D sinngemäß anzuwenden. Wie der Beschluss der Kommission K
(2010)1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visaanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa anführt, ist die Freizügigkeitsrichtlinie als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen. Die Richtlinie 2004/38/EG wurde durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51, - 56 NAG umgesetzt. Weder Paragraph 15 b, FPG noch Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sehen ein Einreisevisum basierend auf der Richtlinie 2004/38/EG, also ein "Visum sui generis", für das weder die Voraussetzungen für Schengenvisa C noch für nationale Visa D gelten, vor. Die Bestimmungen des Paragraph 15 b, FPG sind daher auf Visaanträge begünstigter Drittstaatsangehöriger auf Visa C oder D sinngemäß anzuwenden. Wie der Beschluss der Kommission K
(2010)1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visaanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa anführt, ist die Freizügigkeitsrichtlinie als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen. Wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, sind der BF 1 und die BF 2 keine begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG bzw. Art. 3 Art. 2 lit a und lit b Anhang I des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz. Sowohl der BF 1 als auch die BF 2 sind über 21 Jahre alt und müssten, um als Familienangehörige zu gelten, darlegen, dass ihnen vonseiten des Einladenden tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Dies ist ihnen anhand der vorgelegten unregelmäßigen Geldüberweisungen nicht gelungen; siehe dazu ausführlich Punkt 2.1.
- Wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, sind der BF 1 und die BF 2 keine begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG bzw. Artikel 3, Artikel 2, Litera a und Litera b, Anhang römisch eins des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz. Sowohl der BF 1 als auch die BF 2 sind über 21 Jahre alt und müssten, um als Familienangehörige zu gelten, darlegen, dass ihnen vonseiten des Einladenden tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Dies ist ihnen anhand der vorgelegten unregelmäßigen Geldüberweisungen nicht gelungen; siehe dazu ausführlich Punkt 2.1.
- Dem BF 1 und der BF 2 waren daher
§ 15bFPG keine Visa zu erteilen.
Dem BF 1 und der BF 2 waren daher
Paragraph 15 b, FPG keine Visa zu erteilen. In weiterer Folge war die Abweisung der beantragten Visa auf Grundlage des Visakodex zu prüfen: Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht.
Artikel 32Abs.
1 lit a sub lit iii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen.
Artikel 32
Absatz eins, Litera a, sub lit iii ist unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.1.2. dargelegt, gelang es den Beschwerdeführern nicht nachzuweisen über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Weder der BF 1 noch die BF 2 verfügen über ein regelmäßiges Einkommen oder gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Dass die Beschwerdeführer über sonstiges substantielles Vermögen verfügen, war aus den vorgelegten Dokumenten nicht ersichtlich. Einem visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende oder nachweisbare finanzielle Mittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann aber dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person (Einladerin/Einlader) mit Hauptwohnsitz in Österreich die Tragung aller Kosten gesichert erscheint. Im gegenständlichen Fall wurde vom Einladenden für die Beschwerdeführer keine Verpflichtungserklärung abgegeben.
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorbrachten dem Einladenden nachziehen zu wollen, der Großteil ihres 90-tägigen Aufenthalts in das erste Schuljahr der minderjährigen BF 3 fallen würde und keine nennenswerte wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat vorliegt, kann dem ÖGK Istanbul nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und zum Ergebnis gekommen ist, dass Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführer bestehen (siehe ausführlich unter Punkt 2.1.3). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen "Generalverdacht" handelt, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerden des BF 1 und der BF 2 wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und waren daher die Beschwerden letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen. 3.
- Zu III.A (Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der BF 3): 3.
- Zu römisch drei.A (Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der BF 3): In Anwendung der oben zitierten Rechtsgrundlagen und der unter Punkt 2.
- dargelegten Ausführungen ist die BF 3 aufgrund ihrer Minderjährigkeit und als eigene Verwandte in absteigender Linie eines Schweizer Bürgers, der von seinem, ihm auf Grund des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz zukommenden, Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, begünstigte Drittstaatsangehörige. Sie ist somit Familienangehörige des Einladenden iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und Art. 3 Abs. 2 lit a Anhang I des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz. Sie ist somit Familienangehörige des Einladenden iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und Artikel 3, Absatz 2, Litera a, Anhang römisch eins des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz. Einem begünstigten Familienangehörigen darf ein Visum laut Art. 5 des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verweigert werden. Einem begünstigten Familienangehörigen darf ein Visum laut Artikel 5, des Abkommens über die Freizügigkeit EG – Schweiz nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verweigert werden. Die BF 3 ist aktuell acht Jahre alt und stellt dementsprechend keine solche Gefahr dar. Der Beschwerde der BF 3 war dementsprechend stattzugeben und ihr das beantragte Visum zu erteilen. Abschließend ist festzuhalten, dass minderjährige Kinder, die ohne Begleitung der Eltern reisen, eine beglaubigte Vollmachtserklärung der Eltern benötigen (vgl. BMEIA Visum – BMEIA, Außenministerium Österreich, 06.03.2023)Abschließend ist festzuhalten, dass minderjährige Kinder, die ohne Begleitung der Eltern reisen, eine beglaubigte Vollmachtserklärung der Eltern benötigen vergleiche BMEIA Visum – BMEIA, Außenministerium Österreich, 06.03.2023) 3.3.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.3.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2257930.1.00