RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW228 2265602-1 Spruch, W228 2265602-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.09.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 04.08.2022 bis 14.09.2022 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX vereitelt habe.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.09.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 04.08.2022 bis 14.09.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 vereitelt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er vorbrachte, sich ordnungsgemäß auf die Stelle beworben zu haben und sich lediglich nach dem Gehalt erkundigt habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner überhöhten Gehaltsvorstellung in Kombination mit der Aussage, er habe keine Berufserfahrung, nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, und er so das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt habe. Mit Schreiben vom 05.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, welcher mit der Beschwerde und unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 17.01.2023 das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde, den Kollektivvertrag „ XXXX , Arbeiter/innen“ in der Fassung vom 01.05.2022 sowie die Lohnordnung „ XXXX , Arbeiter/innen“ gültig ab 01.05.2022 unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme sowie einem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer bei mangelnden fristgerechten Konkretisierung. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein.Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 17.01.2023 das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde, den Kollektivvertrag „ römisch 40 , Arbeiter/innen“ in der Fassung vom 01.05.2022 sowie die Lohnordnung „ römisch 40 , Arbeiter/innen“ gültig ab 01.05.2022 unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme sowie einem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer bei mangelnden fristgerechten Konkretisierung. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 15.01.2022, mit kurzen Unterbrechungen, in Bezug von Notstandshilfe. Von 07.06.2022 bis 22.07.2022 war der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig in einem XXXX beschäftigt und ist seit 10.11.2022 geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer eine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit bis dato nicht aufgenommen.Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 15.01.2022, mit kurzen Unterbrechungen, in Bezug von Notstandshilfe. Von 07.06.2022 bis 22.07.2022 war der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig in einem römisch 40 beschäftigt und ist seit 10.11.2022 geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer eine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit bis dato nicht aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als XXXX mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als XXXX sowie den Führerschein B.Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als römisch 40 mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als römisch 40 sowie den Führerschein B. Am 24.02.2022 vereinbarten die belangte Behörde und der Beschwerdeführer die Unterstützung bei der Suche nach einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle als XXXX bzw. Lagerarbeiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen am vereinbarten Arbeitsort, darunter insbesondere Wien, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind.Am 24.02.2022 vereinbarten die belangte Behörde und der Beschwerdeführer die Unterstützung bei der Suche nach einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle als römisch 40 bzw. Lagerarbeiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen am vereinbarten Arbeitsort, darunter insbesondere Wien, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Mit Schreiben vom 18.07.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitbeschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX in Wien mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben, d.h. per Mail oder persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung, zu bewerben. Der Beschwerdeführer wurde weiters (erneut) auf die Rechtsfolgen einer gemäß § 10 AlVG hingewiesen. Für die ausgeschriebene Stelle gefordert wurden insbesondere eine abgeschlossene Lehrausbildung mit Lehrabschlussprüfung, einschlägige Berufserfahrung sowie ein Führerschein B mit Fahrpraxis. Geboten wurde ein kollektivvertragliches Mindestentgelt iHv EUR 13,93 pro Stunde mit Bereitschaft zur Überzahlung.Mit Schreiben vom 18.07.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitbeschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 in Wien mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben, d.h. per Mail oder persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung, zu bewerben. Der Beschwerdeführer wurde weiters (erneut) auf die Rechtsfolgen einer gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen. Für die ausgeschriebene Stelle gefordert wurden insbesondere eine abgeschlossene Lehrausbildung mit Lehrabschlussprüfung, einschlägige Berufserfahrung sowie ein Führerschein B mit Fahrpraxis. Geboten wurde ein kollektivvertragliches Mindestentgelt iHv EUR 13,93 pro Stunde mit Bereitschaft zur Überzahlung. Der Beschwerdeführer meldete sich am 25.07.2022 telefonisch bei der Personalverantwortlichen, um sich zu bewerben, wobei er von sich aus angab, über keine Berufserfahrung zu verfügen. Auf Aufforderung, seine Bewerbungsunterlagen zu schicken, übermittelte der Beschwerdeführer prompt seinen Lebenslauf per E-Mail an die potentielle Dienstgeberin mit dem Begleittext: „Gehaltsvorstellung: 2200 netto“. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers wurde dieser von der potentiellen Dienstgeberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
- Beweiswürdigung: Der Bezug der Notstandshilfe sowie die kurzfristige vollversicherungspflichtige und nunmehr geringfügige Beschäftigung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf des Beschwerdeführers sowie dem Auszug aus dem Versicherungsdatenauszug vom 01.03.
- Abschluss und Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 24.02.2022 sowie Versand und Inhalt des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation der belangten Behörde. Das Qualifikationsprofil des Beschwerdeführers war dessen Angaben im Lebenslauf, seinem Versicherungsverlauf und der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zu entnehmen. Ein Abgleich mit der zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen einschlägigen Lohnordnung „ XXXX , Arbeiter/innen“ zeigt, dass der Stundenlohn dem Kollektivvertragslohn nach dem
- Gesellen- und Gehilfenjahr entspricht. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, sich zu dem beigeschafften Kollektivvertrag und der Lohnordnung zu äußern, keinen Gebrauch.Ein Abgleich mit der zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen einschlägigen Lohnordnung „ römisch 40 , Arbeiter/innen“ zeigt, dass der Stundenlohn dem Kollektivvertragslohn nach dem
- Gesellen- und Gehilfenjahr entspricht. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, sich zu dem beigeschafften Kollektivvertrag und der Lohnordnung zu äußern, keinen Gebrauch. Es ist aufgrund der Angaben seitens der potentiellen Dienstgeberin und des Beschwerdeführers sowie des vorgelegten E-Mailverkehrs unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Personalverantwortliche telefonisch kontaktiert und ihr seine Bewerbungsunterlagen samt Gehaltsvorstellung iHv EUR 2200,– netto (entspricht etwa dem für die vermittelte Stelle angebotenen kollektivvertraglichen Bruttogehalt) per E-Mail übermittelt hat. Die Personalverantwortliche meldete am 04.08.2022 via E-Mail dem Service für Unternehmen des AMS, dass der Beschwerdeführer am Telefon nur gebrochen Deutsch gesprochen und sie zu Beginn des Gesprächs gleich darauf hingewiesen habe, dass er über keine Erfahrung verfüge. Die E-Mail des Beschwerdeführers samt Gehaltsvorstellung übermittelte sie im Anhang mit der Bemerkung: „Sehen Sie selbst“. Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.12.2022 zu einem Telefonat mit der Personalverantwortlichen ist zu entnehmen, dass diese im Gespräch klarstellte, dass sie die Gehaltsforderung angesichts der angegebenen mangelnden Erfahrung als Frechheit empfunden und den Beschwerdeführer daher nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe, obwohl sie das grundsätzlich immer tue, um sich ein Bild von den Bewerbenden zu machen. Es sei auch ein Mitarbeiter ohne Berufserfahrung eingestellt und angelernt worden. Nach der Ablehnung seiner Beschwerde habe der Beschwerdeführer sie und ihren Gatten telefonisch belästigt und eine ungerechtfertigte negative Rezension über das Unternehmen veröffentlicht. Der Beschwerdeführer wandte in der Niederschrift vom 19.09.2022 ein, er habe lediglich seine Arbeitserfahrung sowie seine Arbeitswilligkeit und Lernfähigkeit bekanntgegeben. Bei seiner Gehaltsangabe habe er lediglich einen Wunsch geäußert und sei auch bereit gewesen, für ein geringeres Gehalt zu arbeiten. Nach einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.12.2022 beharrte der Beschwerdeführer im Telefongespräch mit dieser darauf, dass es sein Recht sei, einen Gehaltswunsch abzugeben. In seiner Stellungnahme vom 15.12.2022 stellte der Beschwerdeführer die Gesprächssituation mit der Personalverantwortlichen nunmehr so dar, dass er nach einer Spezialisierung – und nicht bloß seiner Berufserfahrung – gefragt worden sei, woraufhin er verneint, jedoch seine guten Grundkenntnisse angeführt habe. Weiters sei er in diesem Gespräch auf die Gehaltsvorstellung angesprochen worden – und habe sohin nicht erst von sich aus bei der Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen kommentarlos einen Gehaltswunsch geäußert. Auf seine Wunschvorstellung habe seine Gesprächspartnerin empört reagiert und ihm keine Möglichkeit mehr gelassen klarzustellen, dass er auch für weniger bereit sei zu arbeiten. Die zuletzt vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schilderung der Situation, wonach er weder von sich aus seine Berufserfahrung verneint, noch unaufgefordert eine Gehaltsvorstellung deutlich über dem angebotenen Kollektivvertragsgehalt geäußert habe, war nicht glaubwürdig. Einerseits ist dieses Vorbringen nicht konsistent zur bisherigen Darstellung der Situation, andererseits gab die potentielle Dienstgeberin auf neuerliche Nachfrage laut Aktenvermerk vom 21.12.2022 an, dass sie den Beschwerdeführer lediglich gefragt habe, ob der Beschwerdeführer ausgebildeter XXXX sei, und schloss eine Frage nach den Gehaltsvorstellungen im Rahmen des Telefonats dezidiert aus.Die zuletzt vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schilderung der Situation, wonach er weder von sich aus seine Berufserfahrung verneint, noch unaufgefordert eine Gehaltsvorstellung deutlich über dem angebotenen Kollektivvertragsgehalt geäußert habe, war nicht glaubwürdig. Einerseits ist dieses Vorbringen nicht konsistent zur bisherigen Darstellung der Situation, andererseits gab die potentielle Dienstgeberin auf neuerliche Nachfrage laut Aktenvermerk vom 21.12.2022 an, dass sie den Beschwerdeführer lediglich gefragt habe, ob der Beschwerdeführer ausgebildeter römisch 40 sei, und schloss eine Frage nach den Gehaltsvorstellungen im Rahmen des Telefonats dezidiert aus. Beim erkennenden Gericht entstand vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer habe den nicht zu bestreitenden Umstand, dass er in seiner Bewerbungs-E-Mail eine gegenüber dem Kollektivvertragsgehalt deutlich höhere Gehaltsvorstellung geäußert habe, dadurch zu relativieren versucht, dass er nunmehr behauptete, er sei bereits im Telefongespräch vonseiten der potentiellen Dienstgeberin nach seinen Wünschen gefragt worden und habe auf seine Arbeitswilligkeit auch für ein geringeres Gehalt gar nicht mehr eingehen können. Auch die Schilderung der Personalverantwortlichen, der Beschwerdeführer habe – trotz seines festgestellten Qualifikationsprofils – behauptet, er verfüge über keine Erfahrung, wurde vom Beschwerdeführer zwar nicht als solche bestritten, jedoch zu relativieren versucht, indem er vorbrachte, dass er lediglich die Frage nach einer Spezialisierung verneint habe. Gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gesprächssituation spricht nicht zuletzt, dass dieser in seiner anschließend übermittelten E-Mail mit den Bewerbungsunterlagen auf die behaupteten Missverständnisse im Rahmen des Telefonats nicht eingeht, sondern ohne weiteren Kommentar seine Gehaltsvorstellung – ohne jegliche Relativierung – übermittelt. Im Ergebnis stellte sich die Schilderung der Personalverantwortlichen über den Bewerbungsablauf als konsistent und nachvollziehbar dar. Insbesondere brachte sie auch nachvollziehbar vor, dass gerade die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Erfahrung und seine Gehaltsvorstellung in der E-Mail ausschlaggebend für die Entscheidung waren, diesen entgegen ihrer üblichen Vorgangsweise nicht zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch einzuladen.
- Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN, VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN, VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, potentielle Dienstgebende von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, potentielle Dienstgebende von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Die Bestimmungen des §§ 9 und 10 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG sind gemäß Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit sei, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Auch die schriftliche Äußerung von Gehaltsvorstellungen vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen: Einerseits indiziert die Äußerung einer überzogenen Gehaltsvorstellung durchaus Vereitelungsvorsatz, andererseits hätte die arbeitslose Person im Hinblick auf das Ausmaß ihrer Gehaltsforderung im selben Schreiben darauf hinweisen müssen, dass es sich um eine von ihrer Seite disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049, mwN; vgl. dazu auch jüngst VwGH 02.01.2023, Ra 2019/08/0054).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit sei, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Auch die schriftliche Äußerung von Gehaltsvorstellungen vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen: Einerseits indiziert die Äußerung einer überzogenen Gehaltsvorstellung durchaus Vereitelungsvorsatz, andererseits hätte die arbeitslose Person im Hinblick auf das Ausmaß ihrer Gehaltsforderung im selben Schreiben darauf hinweisen müssen, dass es sich um eine von ihrer Seite disponible Vorstellung handelt vergleiche VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049, mwN; vergleiche dazu auch jüngst VwGH 02.01.2023, Ra 2019/08/0054). Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.Die Beschäftigung als römisch 40 war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach dem Qualifikationsprofil des Beschwerdeführers und bot ein Mindestentgelt im kollektivvertraglich vorgesehenen Ausmaß. Der Beschwerdeführer verleugnete einerseits gegenüber der potentiellen Dienstgeberin seine Arbeitserfahrung, obwohl ihm aus der Stellenbeschreibung bekannt war, dass „einschlägige Berufserfahrung“ eine im Stellenangebot angeführte Anforderung war. Andererseits äußerte er eine Gehaltsvorstellung mit einem Nettolohn von EUR 2.200,–, wobei ihm bewusst sein musste, dass ein solches Verlangen überzogen und – insbesondere im Kontext der zuvor verneinten Berufserfahrung – geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln. Die Gehaltsvorstellung begleitete der Beschwerdeführer mit keinerlei Hinweis auf seine Arbeitswilligkeit auch zu einem niedrigeren Lohn. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen; sein Verhalten gegenüber der potentiellen Dienstgeberin war sohin kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch (zumindest) bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass er mit seinen Äußerungen die potentielle Dienstgeberin von der weiteren Berücksichtigung seiner Bewerbung abhalten würde. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch (zumindest) bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass er mit seinen Äußerungen die potentielle Dienstgeberin von der weiteren Berücksichtigung seiner Bewerbung abhalten würde. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch ihre Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr ihr Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch ihre Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr ihr Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG haben sich nicht ergeben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG haben sich nicht ergeben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2265602.1.00