Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 28§ 9§ 88§ 6§ 17Art. 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW231 2196158-2 Spruch, W231 2196158-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Mit Bescheid des Bundsamtes für Femdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundsamtes für Femdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. I.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, GZ W131 2196158-1/39E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I., II. und III. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 28Abs. 2 Vw
GVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 9BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Dem BF wurde
§ 55Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt II.). Die Spruchpunkte V. und VI. wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, GZ W131 2196158-1/39E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde
Paragraph 55, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei.). I.4. Am 28.11.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik
§ 88Abs.
1 Z 4 und Z 5 FPG. Diesem Antrag legte der BF eine gültige Aufenthaltsberechtigung plus (in Kopie), ein Schreiben bezüglich der Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit (vorbehaltlich der Verlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels) vom 22.09.2022, ein Empfehlungsschreiben des Kepler Universitätsklinikums, Zeugnisse sowie Sprachzertifikate bei. Begründend führte der BF an, dass er einen Fremdenpass zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels und weiters zur Vorlage bei seinem Dienstgeber benötige. römisch eins.4. Am 28.11.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG. Diesem Antrag legte der BF eine gültige Aufenthaltsberechtigung plus (in Kopie), ein Schreiben bezüglich der Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit (vorbehaltlich der Verlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels) vom 22.09.2022, ein Empfehlungsschreiben des Kepler Universitätsklinikums, Zeugnisse sowie Sprachzertifikate bei. Begründend führte der BF an, dass er einen Fremdenpass zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels und weiters zur Vorlage bei seinem Dienstgeber benötige. I.
- Am 10.01.2023 übermittelte der BF der Behörde zusätzlich ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters seiner derzeitigen Heimatgemeinde. Der BF sei ohne Reisepass eingeschränkt, „da er weder aus privaten Zwecken noch aus beruflichen Zwecken Österreich verassen kann“.römisch eins.
- Am 10.01.2023 übermittelte der BF der Behörde zusätzlich ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters seiner derzeitigen Heimatgemeinde. Der BF sei ohne Reisepass eingeschränkt, „da er weder aus privaten Zwecken noch aus beruflichen Zwecken Österreich verassen kann“. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 Z 4 und 5 FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses sei, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich liegen würde. Ein Interesse der Republik im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG habe der BF gegenständlich nicht nachweisen können. römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses sei, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich liegen würde. Ein Interesse der Republik im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG habe der BF gegenständlich nicht nachweisen können. I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 08.02.2023 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass
§ 88Abs.
1 Z 1 FPG Staatenlosen, die über kein gültiges Reisedokument verfügen, ein Fremdenpass auszustellen sei und der BF de facto einem Staatenlosen gleichzuhalten sei, da er keinen Schutz seines Herkunftsstaates zu erwarten habe. Ferner sei in einer derartigen Ausnahmesituation das „Interesse der Republik“ anders zu beurteilen als im Regelfall. Es könne nicht im Interesse des Staates sein, einem bestens integrierten Fremden, der eine Ausbildung in einem qualifizierten Mangelberuf erfolgreich abschließt und diesen Beruf auch zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und mit Engangement und Freude ausübt, die Ausstellung eines Reisedokuments zu versagen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er ohnehin dauerhaft in Österreich bleiben werde, bald die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt-EU bzw. die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfülle und auch strafrechtlich unbescholten sei. Zudem könne die Behörde dem BF den Fremdenpass auch jederzeit bei einer Lageänderung in Afghanistan wieder entziehen. römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 08.02.2023 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Staatenlosen, die über kein gültiges Reisedokument verfügen, ein Fremdenpass auszustellen sei und der BF de facto einem Staatenlosen gleichzuhalten sei, da er keinen Schutz seines Herkunftsstaates zu erwarten habe. Ferner sei in einer derartigen Ausnahmesituation das „Interesse der Republik“ anders zu beurteilen als im Regelfall. Es könne nicht im Interesse des Staates sein, einem bestens integrierten Fremden, der eine Ausbildung in einem qualifizierten Mangelberuf erfolgreich abschließt und diesen Beruf auch zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und mit Engangement und Freude ausübt, die Ausstellung eines Reisedokuments zu versagen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er ohnehin dauerhaft in Österreich bleiben werde, bald die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt-EU bzw. die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfülle und auch strafrechtlich unbescholten sei. Zudem könne die Behörde dem BF den Fremdenpass auch jederzeit bei einer Lageänderung in Afghanistan wieder entziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen wurde. Der BF stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, GZ W131 2196158-1/39E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. als unbegründt abgewiesen und dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkt V. und VI. wurden ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, GZ W131 2196158-1/39E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründt abgewiesen und dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. wurden ersatzlos behoben. Er verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 21.07.
- Er verfügt über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates und stellt die afghanische Botschaft in Wien derzeit auch keine Reisedokumente aus. Am 28.11.2022 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich als „ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein für die Auswanderung erforderliches Reisedokument zu beschaffen (Z.4)“ und „ausländischer Staatsangehöriger, der seit 4 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Inland hat bei Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, das die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich ist (Z.5)“.Am 28.11.2022 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich als „ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein für die Auswanderung erforderliches Reisedokument zu beschaffen (Ziffer 4,)“ und „ausländischer Staatsangehöriger, der seit 4 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Inland hat bei Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, das die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich ist (Ziffer 5,)“. Ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF kann nicht festgestellt werden. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF absolvierte in Österreich die Ausbildung zum Pflegefachassistenten und ist in Ausübung dieser Tätigkeit seit 11.10.2021 am Kepler Universitätsklinikum Linz tätig. Er verfügt über ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau C
- II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der BF über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates verfügt und es ihm derzeit auch nicht möglich ist, ein solches ausgestellt zu erhalten, ergibt sich aus dem schlüssigen und glaubhaften Vorbringen des BF in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Bestätigung der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft vom 08.03.2022 (AS 19). Hinsichtlich der Feststellungen zum Asylverfahren des BF und zum Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung plus ist auf den Inhalt des Verwaltungsaktes sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, GZ W131 2196158-1/39E, zu verweisen. Dass der BF aktuell über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 21.07.2023, verfügt, ergibt sich unzuweifelhaft aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF, seiner Arbeit und Deutschkenntnissen, ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und den vom BF vorgelegten Unterlagen (AS 9ff). Mit seinem Vorbringen im Verfahren konnte der BF nicht dartun, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen ist (dazu wird näher auf die rechtliche Beurteilung unter Pkt. II.3.
- verwiesen).Mit seinem Vorbringen im Verfahren konnte der BF nicht dartun, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen ist (dazu wird näher auf die rechtliche Beurteilung unter Pkt. römisch zwei.3.
- verwiesen). II.
- Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: II.3.1. Die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 in der aktuell gültigen Fassung, lauten wie folgt:römisch zwei.3.1. Die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 in der aktuell gültigen Fassung, lauten wie folgt: "Ausstellung von Fremdenpässen § 88
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. (…) II.3.
- Vorab ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht sind. Diese wären:römisch zwei.3.
- Vorab ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht sind. Diese wären: „
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.“ Hinsichtlich der Ausführungen des BF in der Beschwerde, wonach er als Staatenloser anzusehen sei, da er keinen Schutz seines Herkunftsstaates zu erwarten habe, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass es dem BF derzeit nicht möglich ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates bei der afghanischen Botschaft in Wien zu beantragen bzw. zu erhalten, nicht mit Staatenlosigkeit gleichzusetzen ist und auch nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Der BF ist nicht staatenlos und es liegt beim BF auch keine ungeklärte Staatsangehörigkeit vor. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 88 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage kommt.Der BF ist nicht staatenlos und es liegt beim BF auch keine ungeklärte Staatsangehörigkeit vor. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht in Frage kommt. II.3.
- Im vorliegenden Fall beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich als „ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen (Z.4)“ und als „ausländischer Staatsangehöriger, der seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z.5)“.römisch zwei.3.
- Im vorliegenden Fall beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich als „ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen (Ziffer 4,)“ und als „ausländischer Staatsangehöriger, der seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,)“. Diesbezüglich ist auszuführen, dass entgegen dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Z 4 FPG trotz Angabe des BF im Antragsformular eine Auswanderungsabsicht des BF nicht einmal vorgebracht wurde und sich diese auch nicht im Verfahren ergab. Im Gegenteil, der BF wies darauf hin, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich notwendig wäre und er dauerhaft im Bundesgebiet bleiben wolle.Diesbezüglich ist auszuführen, dass entgegen dem Wortlaut des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG trotz Angabe des BF im Antragsformular eine Auswanderungsabsicht des BF nicht einmal vorgebracht wurde und sich diese auch nicht im Verfahren ergab. Im Gegenteil, der BF wies darauf hin, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich notwendig wäre und er dauerhaft im Bundesgebiet bleiben wolle. Auch eine
§ 88Abs.
1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, wurde vom BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden. Der BF legte bloß ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen an der Gusen vor, der auf die Einschränkungen des BF bei (nicht näher substantiierten) privaten und beruflichen Reisen hinwies. Auch eine
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, wurde vom BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden. Der BF legte bloß ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen an der Gusen vor, der auf die Einschränkungen des BF bei (nicht näher substantiierten) privaten und beruflichen Reisen hinwies. II.3.
- Zudem fehlt es im gegenständlichen Fall an einem Interesse der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses:römisch zwei.3.
- Zudem fehlt es im gegenständlichen Fall an einem Interesse der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses: Weitere Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Mit der bloßen Unmöglichkeit, ein Reisedokument von seinem Herkunftsstaat zu erlangen, kann nach der Judikatur nicht schon ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkannt werden. Weitere Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Mit der bloßen Unmöglichkeit, ein Reisedokument von seinem Herkunftsstaat zu erlangen, kann nach der Judikatur nicht schon ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkannt werden. Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043).Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Gegenständlich brachte der BF vor, es bestehe ein Interesse der Republik Österreich daran, dem BF als bestens integrierten Fremden, der eine Ausbildung in enem qualifizierten Mangelberuf erfolgreich abgeschlossen hat, ein Reisedokument auszustellen. Auch darin kann kein wesentliches Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkannt werden. Wenn der BF im Verfahren weiter behauptet, den Fremdenpass zu benötigen, um seinen legalen Aufenthalt zu verlängern und seinen Arbeitsplatz zu behalten, ist dies zum einen nicht richtig: Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.11.2022 verfügte der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 21.07.2023, wobei es sich dabei bereits um eine Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ handelt, und eine unbefristete Verlängerung seines Dienstverhältnisses (vgl. Doument des Kepler Universitäts Klinikums vom 26.09.2022). Zudem kann darin auch kein öffentliches Interesse der Republik Österreich erkannt werden. Der Besitz eines Fremdenpasses stellt auch keine Zugangsvoraussetzung zum heimischen Arbeitsmarkt entsprechend den Vorschriften des AuslBG dar.Wenn der BF im Verfahren weiter behauptet, den Fremdenpass zu benötigen, um seinen legalen Aufenthalt zu verlängern und seinen Arbeitsplatz zu behalten, ist dies zum einen nicht richtig: Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.11.2022 verfügte der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 21.07.2023, wobei es sich dabei bereits um eine Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ handelt, und eine unbefristete Verlängerung seines Dienstverhältnisses vergleiche Doument des Kepler Universitäts Klinikums vom 26.09.2022). Zudem kann darin auch kein öffentliches Interesse der Republik Österreich erkannt werden. Der Besitz eines Fremdenpasses stellt auch keine Zugangsvoraussetzung zum heimischen Arbeitsmarkt entsprechend den Vorschriften des AuslBG dar. Weitere Gründe, die für ein Interesse der Republik an der Ausstellung im konkreten Fall sprechen, hat der BF nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht ersichtlich. Zusammengefasst fehlt es demnach – neben den sonstigen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG, § 88 Abs. 2 FPG – im Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 FPG auch am erforderlichen öffentlichen Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses.Zusammengefasst fehlt es demnach – neben den sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG – im Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch am erforderlichen öffentlichen Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Insgesamt kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim BF die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Das BFA hat daher den Antrag des BF zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. II.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt gestützt. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W231.2196158.2.00