← Österreich

{'item': 'W232 2265354-1'}

Obsah (7)§ 17Art. 17Art. 3Art. 15Art. 8§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW232 2265354-1 Spruch, W232 2265354-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Schweden, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten und einen Asylantrag gestellt habe.

der Bekanntgabe, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei, habe er Schweden verlassen müssen und sei dann mit Hilfe eines Schleppers zurück in die Türkei gereist. Von dort aus sei er über unbekannte Länder

Österreich gereist. In Österreich würden seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben. Ein weiterer Bruder und eine Schwester würden in Schwester leben. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, vor dem Geheimdienst in Syrien geflüchtet zu sein. Er würde auch den Militärdienst leisten müssen und es gebe ein Urteil in Abwesenheit gegen ihn zu drei Jahren Haft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Mit Schreiben vom 05.10.2022 stimmte Schweden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO zu.Mit Schreiben vom 05.10.2022 stimmte Schweden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch drei VO zu. Am 22.11.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seinen Daten in der Erstbefragung gab er unter anderem an, dass er am 23.12.2021 die Türkei erreicht habe und bis 14.09.2022 dort geblieben sei. Zu seinen in Europa aufhältigen Verwandten befragt gab er an, in Österreich seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester zu haben. Sein Vater sei vor fünf Monaten in Österreich verstorben. Einer von seinen Brüdern sei österreichischer Staatsbürger. In Schweden gäbe es einen Bruder und eine Schwester. Der Bruder sei schwedischer Staatsbürger, die Schwester habe einen Aufenthaltstitel. Zu seinen Verwandten in Österreich bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, jedoch lebe er bei seiner Mutter, die eine alte, kranke Frau und pflegebedürftig sei. Im gemeinsamen Haushalt lebe noch eine Schwester und ein Bruder. Zur beabsichtigten Vorgangsweise, den Beschwerdeführer

Schweden auszuweisen, gab er an, dass sein Asylantrag in Schweden abgelehnt worden sei und er zurück

Syrien hätte müssen. Deswegen sei er in die Türkei gegangen.

dem sein Vater verstorben sei, habe er sich überlegt zu seiner Mutter zu kommen. Er gab weiters an, dass er einen türkischen Mietvertrag vom März 2022 habe und er somit länger als drei Monate außerhalb der EU gewesen sei bevor er

Österreich gekommen sei. Zur Lage in Schweden gab er weiters an, dass ihm in Schweden nicht geholfen worden sei. Er sei ca. zweieinhalb Jahre dort gewesen. Er sei jetzt psychisch kaputt. Er habe nicht die Sprache lernen und nicht arbeiten dürfen. Seine Grundversorgung sei gesperrt worden. Er habe sich beim Roten Kreuz angemeldet, aber er sei trotzdem nicht unterstützt worden. Er sei noch jung und wolle nicht seine Zeit verschwenden. In der Türkei sei er illegal gewesen. Sein Anwalt in der Türkei habe gemeint, er werde

Syrien abgeschoben. Mit Schreiben vom 23.11.2022 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Schweden von dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich länger als drei Monate außerhalb der EU aufgehalten hätte und übermittelte die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (türkischer Mietvertrag, Gerichtsbeschluss an den Beschwerdeführer mit türkischer Adresse). Mit Schreiben vom 13.12.2022 teilte Schweden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Zustimmung vom 05.10.2022 weiterhin aufrecht sei. Der Beschwerdeführer sei am 11.02.2022 in Schweden bei der schwedischen Migrationsbehörde gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Schweden gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

  1. Allgemeines zum AsylverfahrenDie Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):,
  2. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.
  3. Dublin-Rückkehrer- USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.2021,
  4. Dublin-Rückkehrer Wenn das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren weitergeführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden, fallen unter die Zuständigkeit der Polizei und werden normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zu ihrer Außerlandesbringung getroffen (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.
  5. Non-Refoulement- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021,
  6. Non-Refoulement In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat, mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden (USDOS 30.3.2021). Bei der Drittstaatssicherheit und wenn bereits ein Schutzstatus in einem anderen Land vorliegt, beachtet Schweden das Prinzip des Non-Refoulement (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices2020 – Sweden,https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.
  7. Versorgung- USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices2020 – Sweden,https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.2021,
  8. Versorgung Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte, muss diese dann aber selbst finanzieren (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021)Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte, muss diese dann aber selbst finanzieren (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021) Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je

dem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je

Familiengröße (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021b):Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je

dem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je

Familiengröße (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021b): (Quelle: AIDA 4.2021) Ab dem dritten Kind wird die Beihilfe um 50% gekürzt. Einige NGOs kritisieren diese Beträge als zu niedrig. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Die Unterstützung für Asylwerber ist deutlich niedriger, als jene für schwedische Staatsangehörige (AIDA 4.2021). Asylwerber haben

Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre, sind jedoch im wesentlichen auf den ungelernten Bereich beschränkt, wo ihnen hohe Arbeitslosigkeit und die Sprachbarriere zu schaffen machen (AIDA 4.2021). Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung. Dies hat zu Kritik aus der Zivilgesellschaft geführt und hatte zur Folge, dass sich Betroffene öfter an Organisationen der Zivilgesellschaft bezüglich Hilfe bei Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung wenden müssen (AIDA 4.2021). Auf der Netzseite des Migrationsamtes findet sich eine Liste mit Links zu elf Organisationen, die Unterstützung für Asylwerber anbieten (Migrationsverket 21.4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (21.4.2021): While you are waiting for a decision, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision.html, Zugriff 16.12.2021 - Migrationsverket (7.1.2021): Accommodation, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 16.12.2021 - Migrationsverket (7.1.2021b): Financial support for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Financial-support.html, Zugriff 16.12.2021 4.

  1. Unterbringung Der Anspruch auf Unterkunft beginnt, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und endet mit der Zustellung des Ablehnungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder wenn die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist (AIDA 4.2021). Familien mit Kindern können weiterhin in den vom schwedischen Migrationsamt bereitgestellten vorübergehenden Unterkünften leben und das Recht auf finanzielle Unterstützung behalten, bis sie Schweden verlassen oder aus anderen Gründen von der Aufnahmeeinrichtung abgemeldet werden (Migrationsverket 7.1.2021). Schweden verfügt über 20.575 offizielle Unterbringungsplätze. 2020 befanden sich 20.176 Antragsteller in privater Unterbringung. Bei den Unterbringungen des Migrationsamts handelt es sich überwiegend um Wohnungen in normalen Wohngegenden oder in Unterbringungszentren in Gemeinden in ganz Schweden. Oft sind die Wohnungen in großen Wohnblöcken, die dann als Unterbringungszentrum gelten, aber immer noch individuelle Unterbringung bieten. Bei bestimmten Verfahren (z.B. Dublin, Flughafenverfahren) liegt die Unterbringung etwa näher an Flughäfen um die Außerlandesbringung zu erleichtern. Familien bekommen immer ein eigenes Zimmer. Singles müssen sich ein Zimmer mit einer Person des gleichen Geschlechts teilen. Für Bewerber mit besonderen Bedürfnissen wird versucht eine ihrer Situation angepasste Unterbringung zu finden (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (7.1.2021): Accommodation, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 16.12.2021 4.
  2. Medizinische Versorgung Während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Asylwerber Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Welche Leistungen dies genau umfasst, entscheidet der Bezirk, in dem der Asylwerber lebt. Es besteht auch Anspruch auf Geburtshilfe, Schwangerschaftsabbruch, Beratung zur Empfängnisverhütung, Mutterschaftsbetreuung und Gesundheitsversorgung

dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten (Migrationsverket 14.1.2021; vgl. AIDA 4.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. Erwachsene haben Anspruch auf eine zahnärztliche Notfallversorgung. Es obliegt dem Zahnarzt zu beurteilen, welche Versorgung dringend ist. Es besteht Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen (Migrationsverket 14.1.2021).Während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Asylwerber Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Welche Leistungen dies genau umfasst, entscheidet der Bezirk, in dem der Asylwerber lebt. Es besteht auch Anspruch auf Geburtshilfe, Schwangerschaftsabbruch, Beratung zur Empfängnisverhütung, Mutterschaftsbetreuung und Gesundheitsversorgung

dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten (Migrationsverket 14.1.2021; vergleiche AIDA 4.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. Erwachsene haben Anspruch auf eine zahnärztliche Notfallversorgung. Es obliegt dem Zahnarzt zu beurteilen, welche Versorgung dringend ist. Es besteht Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen (Migrationsverket 14.1.2021). In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Vulnerabilität (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 14.1.2021).In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Vulnerabilität (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 14.1.2021). Mit Asylwerberkarte (LMA-Karte) zahlen Asylwerber bei jeder Konsultation eines Arztes (im örtlichen Bezirksgesundheitszentrum oder mit Überweisung bei einem Facharzt) eine Gebühr von umgerechnet EUR 4,

  1. Andere medizinische Leistungen, z. B. durch eine Krankenschwester oder Physiotherapeuten, kosten umgerechnet EUR 2,30 Gebühr pro Besuch. Krankentransporte kosten EUR 4,80 Gebühr. Die Gebühr für die Notfallversorgung in einem Krankenhaus ist von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich. Die Rezeptgebühr beträgt maximal EUR 4,
  2. Bezahlt man pro Halbjahr mehr als EUR 38 (400 Schwedische Kronen) an Gebühren, kommt man für eine spezielle Zulage infrage (AIDA 4.2021). Volljährige Folgeantragsteller haben keinen Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung oder Medikamenten, sie haben jedoch stets das Recht auf medizinische Notversorgung (unaufschiebbare Gesundheitsversorgung, mütterliche Gesundheitsversorgung, Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit Abtreibung und Gesundheitsversorgung in Bezug auf Empfängnisverhütung) (AIDA 4.2021). Personen mit einer rechtsgültigen Anordnung der Ausreise haben nur in dringenden Fällen Anspruch auf medizinische Versorgung und Medikamente (AIDA 4.2021). Medizinische Hilfe im Zusammenhang mit Covid-19 gilt als Notfallversorgung, das heißt Asylwerber und illegale Migranten haben ebenso Zugang. Covid-19-Impfstoffe sind allen Personen in Schweden, einschließlich Asylwerbern und illegalen Migranten kostenlos zugänglich (AIDA 4.2021). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (14.1.2021): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.12.2021 - Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18

(1)(d) Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, ab 23.12.2021 in der Türkei gewesen zu sein, stehe im Widerspruch mit den Angaben der schwedischen Behörden, wonach er am 11.02.2022 bei den schwedischen Asylbehörden gewesen sei. Der vorgelegte Mietvertrag könne seinen Aufenthalt in der Türkei nicht bestätigen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, bzw. von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18
(1)(d) Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, ab 23.12.2021 in der Türkei gewesen zu sein, stehe im Widerspruch mit den Angaben der schwedischen Behörden, wonach er am 11.02.2022 bei den schwedischen Asylbehörden gewesen sei. Der vorgelegte Mietvertrag könne seinen Aufenthalt in der Türkei nicht bestätigen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta, bzw. von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zunächst moniert wird, dass die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur angeblichen Unglaubwürdigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Türkei, nicht schlüssig sein würden. Es erschließe sich nicht, was das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit meine, dass der Beschwerdeführer „bei den schwedischen Asylbehörden gewesen“ sei. Es sei weder ein Beweis für diese Behauptung vorgelegt worden noch habe sich der Beschwerdeführer dazu äußern können. Darauf, wie der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichtes an seiner türkischen Wohnadresse habe erhalten können, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer sei

weislich länger als drei Monate in der Türkei aufhältig gewesen,

dem er Schweden verlassen hätte. Die Zuständigkeit Schwedens sei somit erloschen. Zudem gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern im schwedischen Asylverfahren ein. Weiters wird darauf verwiesen, dass selbstverständlich ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen, mit denen er im selben Haushalt wohne, bestehe. Mit Schreiben vom 07.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer die bereits vorgelegten Dokumente (türkischer Mietvertrag, Gerichtsbeschluss) sowie ein Fährticket vom 11.02.2022 von Trelleborg

Travemünde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser. Er hat am 27.06.2019 in Schweden um Asyl angesucht und reiste im September 2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen

Österreich ein, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Mit Schreiben vom 05.10.2022 stimmte Schweden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO zu.Mit Schreiben vom 05.10.2022 stimmte Schweden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch drei VO zu. Eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der EU für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zwischen den Asylanträgen in Schweden und in Österreich kann nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweden an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder im gemeinsamen Haushalt, ansonsten bestehen keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellungen in Schweden ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung und Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Schweden ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin - Behörde. Bezüglich des behaupteten Aufenthalts des Beschwerdeführers

seiner Ausreise aus Schweden in der Türkei für mehr als drei Monate schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an. Weder der vorgelegte türkische Mietvertrag noch der an den Beschwerdeführer in der Türkei adressierte Gerichtsbeschluss stellen einen

weis für einen zumindest dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten dar. Zudem hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht auf das im Akt einliegende Schreiben der schwedischen Behörden verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im Februar 2022 in Schweden war. Schweden wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch den vorgelegten Mietvertrag und den an eine türkische Adresse gerichteten Gerichtsbeschluss informiert. Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Fährticket vom 11.02.2022 – zu dem kein Vorbringen erstattet wurde – kann ebensowenig das Vorbringen des Beschwerdeführers

weisen, im Gegenteil widerspricht es den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Schweden bereits am 13.12.2021 verlassen habe sollen und zehn Tage später in der Türkei angekommen sei. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei nicht ausgeschlossen werden kann. Dennoch geht das erkennende Gericht aus den dargelegten Erwägungen davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen angeblicher Ausreise aus dem Gebiet der EU für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht glaubhaft sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer

der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse

wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellung zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dem ansonsten Fehlen von familiären, privaten oder beruflichen Bindungen, basiert ebenfalls auf seinen eigenen Angaben. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Die Feststellung zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dem ansonsten Fehlen von familiären, privaten oder beruflichen Bindungen, basiert ebenfalls auf seinen eigenen Angaben. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Artikel 8, EMRK verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : „

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des

den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ Art. 13:Artikel 13 : „Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“ Art. 16:Artikel 16 : „
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer

gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ Art. 17:Artikel 17 : „

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er

den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat

den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18:Artikel 18 : „

(1)Der

dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,

Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt,

dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Schweden ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Die Verpflichtung Schwedens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der schwedischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Der Erhalt eines negativen Bescheides (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist), ändert nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Schwedens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Schwedens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im schwedischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung

Serbien).Die Verpflichtung Schwedens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der schwedischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Der Erhalt eines negativen Bescheides (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist), ändert nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Schwedens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Schwedens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im schwedischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung

Serbien). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin III-VO für mehr als drei Monate verlassen zu haben, jedoch konnte er keine tauglichen Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens vorlegen wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wird. Die bloße Behauptung, man habe das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin-Verordnung für mehr als drei Monate verlassen und die Zuständigkeit jenes Mitgliedsstaates, indem ein 1. Asylantrag gestellt wurde, sei somit erloschen, alleine genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit

sich zu ziehen. Insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission folgt, dass das Erlöschen der Zuständigkeit ausschließlich auf Grund von Tatsachen und Beweisen oder umfassenden oder

prüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann.Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin III-VO für mehr als drei Monate verlassen zu haben, jedoch konnte er keine tauglichen Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens vorlegen wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wird. Die bloße Behauptung, man habe das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin-Verordnung für mehr als drei Monate verlassen und die Zuständigkeit jenes Mitgliedsstaates, indem ein 1. Asylantrag gestellt wurde, sei somit erloschen, alleine genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit

sich zu ziehen. Insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, der Kommission folgt, dass das Erlöschen der Zuständigkeit ausschließlich auf Grund von Tatsachen und Beweisen oder umfassenden oder

prüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht.

Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im

dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im

dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
  2. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO

Schweden rücküberstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der schwedischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass es ihm nicht gut gegangen sei in Schweden und er Angst gehabt habe,

Syrien abgeschoben zu werden. Dem ist jedoch zu entgegen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung

Schweden und einer entsprechenden (Folge)Asylantragstellung kein ordnungsgemäßes Verfahren offenstehen würde. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen klar, dass Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum Asylverfahren und Zugang zu Versorgung haben wie alle anderen Asylwerber auch; bei Folgeanträgen jedoch nur in etwas eingeschränkter Form. Ein systemischer Mangel des Asylsystems ist darin aber nicht zu erkennen. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge hat einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen und das Non-Refoulement-Gebot wird in Schweden zweifellos beachtet. Demnach dürfen Rückführungen in Länder, in welchem das Leben oder die Freiheit der Person gefährdet ist oder sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, nicht durchgeführt werden. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Schweden in Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Vordergrund steht für die Vertragsstaaten, dass Asylsuchenden

einem Asylverfahren die Möglichkeit des Durchlaufens eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden soll. Die Bestimmungen der Dublin III-VO haben im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Schwedens ergeben und hat sich Schweden auch ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Eine Schutzverweigerung Schwedens ist nicht zu erwarten. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine den Beschwerdeführer in Schweden drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine den Beschwerdeführer in Schweden drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass

der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung

Schweden nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass

der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung

Schweden nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.

der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Der Beschwerdeführer hat keine medizinischen Probleme vorgebracht. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass er sich in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt

der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt

der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und zwei Geschwistern. Es wurden keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale einer Abhängigkeit vorgebracht. Der Familie muss zudem bewusst gewesen sein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ein unsicherer ist, zumal dem Beschwerdeführer die Konsultationen mit Schweden zur Kenntnis gebracht wurden. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W232.2265354.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.