Obsah (33)
§ 90a§ 169f§§ 6§ 54§ 236d§ 5§ 94§ 22§ 308§ 78d§ 75c§ 50e§ 21c§ 65§ 66§ 11§ 12§ 14§ 9§ 15c§ 15b§ 17§ 13§ 213a§ 8§ 78e§ 7§ 172§ 164§ 104§ 53§ 93§ 82RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW255 2260856-1 Spruch, W255 2260856-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.411,89 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 04.07.2022, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) 01.11.2018 an eine Gesamtpension
dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.411,89 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 4.296,53 ● einem Erhöhungsbetrag
§ 90a
PG von EUR 201,44 einem Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG von EUR 201,44 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 653,87 und ● einer anteiligen Pension
dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 260,
- 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 04.08.2022 erhobene Beschwerde. Darin brachte er vor, dass die BVAEB jene Beschäftigungszeiten (Präsenzdienst des BF) im Ausmaß von einem Monat und 11 Tagen, die der BF von XXXX , somit vor Vollendung seines
- Lebensjahres erbracht habe, nicht angerechnet habe. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 04.08.2022 erhobene Beschwerde. Darin brachte er vor, dass die BVAEB jene Beschäftigungszeiten (Präsenzdienst des BF) im Ausmaß von einem Monat und 11 Tagen, die der BF von römisch 40 , somit vor Vollendung seines
- Lebensjahres erbracht habe, nicht angerechnet habe. 1.
- Am 12.10.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Vorlageschreiben der BVAEB vom 07.10.2022 zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 14.11.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BVAEB auf, zum Beschwerdevorbringen des BF Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben vom 23.11.2022 führte die BVAEB aus, dass durch die
- Dienstrechtsnovelle 2019 eine Änderung hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden, bei der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgt sei.
§ 169fGeh
G sei bei Beamten, die die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Durch die Ermittlung eines Vergleichsstichtages sei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden, neu festgesetzt worden. Dies habe gegebenenfalls zu einem verbesserten Vorrückungsstichtag geführt (vgl. BVwG vom 01.03.2022, GZ: W217 2249049-1/7E).1.
- Mit Schreiben vom 23.11.2022 führte die BVAEB aus, dass durch die
- Dienstrechtsnovelle 2019 eine Änderung hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden, bei der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgt sei.
Paragraph 169 f, GehG sei bei Beamten, die die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Durch die Ermittlung eines Vergleichsstichtages sei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, neu festgesetzt worden. Dies habe gegebenenfalls zu einem verbesserten Vorrückungsstichtag geführt vergleiche BVwG vom 01.03.2022, GZ: W217 2249049-1/7E). Dementsprechend sei mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 08.02.2022, GZ: XXXX , das Besoldungsdienstalter des BF gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG mit Ablauf des 28.02.2015 mit 11.790,8334 Tagen festgesetzt worden. Dementsprechend sei mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 08.02.2022, GZ: römisch 40 , das Besoldungsdienstalter des BF gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG mit Ablauf des 28.02.2015 mit 11.790,8334 Tagen festgesetzt worden. Durch die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters sei eine
zahlung der Bezugsdifferenzen im Bezugsmonat Mai 2022 bettreffend den Grundbezug in den Monaten Dezember 2006, Dezember 2008, Dezember 2010, Dezember 2014 und Dezember 2016 erfolgt. Die durch die Bezugsnachzahlung erhöhten Beitragsgrundlagen seien im Bescheid der BVAEB vom 04.07.2022 berücksichtigt worden. So seien im Altrecht (PG 1965) die für die Durchrechnung ausschlaggebenden Ruhegenussberechnungsgrundlagen wie folgt erhöht worden: Monat Beitragsgrundlage Beitragsgrundlage DifferenzVorschuss BescheidMonat Beitragsgrundlage Beitragsgrundlage Differenz, Vorschuss Bescheid 12/2006 EUR 4.521,40 EUR 4.679,50 EUR 158,10 12/2008 EUR 5.095,60 EUR 5.262,50 EUR 166,90 12/2010 EUR 5.502,30 EUR 5.743,50 EUR 241,20 12/2014 EUR 6.062,60 EUR 6.442,10 EUR 379,50 12/2016 EUR 6.642,28 EUR 7.421,20 EUR 778,92 Die Differenz entspreche genau jenen Beiträgen, die im Bezugsmonat Mai 2022
entrichtet worden seien. Im Neurecht (APG) sei demgegenüber keine Erhöhung der Beitragsgrundalgen erfolgt, da der BF bereits die Höchstbeitragsgrundlage erreicht habe. Von der Feststellung des Besoldungsdienstalters sei gänzlich die Frage zu unterscheiden, in welchem Ausmaß Vordienstzeiten des BF bei der Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen seien. Dies sei
§§ 6, 53 und 54 PG zu beurteilen.
Gemäß § 54 Abs. 2 lit a. PG seien Zeiten, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt habe, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen.
§ 54Abs.
2 PG gelte Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden sei., Von der Feststellung des Besoldungsdienstalters sei gänzlich die Frage zu unterscheiden, in welchem Ausmaß Vordienstzeiten des BF bei der Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen seien. Dies sei
Paragraphen 6, 53 und 54 PG zu beurteilen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG seien Zeiten, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt habe, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen.
Paragraph 54, Absatz 2, PG gelte Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden sei. Da der BF bereits am XXXX ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen habe und seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sei, sei § 88 Abs. 1 PG erfüllt und dementsprechend Zeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres zur Gänze nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar. Da der BF bereits am römisch 40 ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen habe und seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sei, sei Paragraph 88, Absatz eins, PG erfüllt und dementsprechend Zeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres zur Gänze nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar. Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , seien dem BF die Zeit des Präsenzdienstes vom XXXX , sowie die Zeit als Vertragsbediensteter beim Landesgendarmeriekommando für XXXX vom XXXX in Summe somit 1 Monat und 11 Tage als Ruhegenussvordienstzeit unbedingt angerechnet worden. Der BF sei am XXXX geboren und habe sein
- Lebensjahr somit mit Ablauf des XXXX vollendet. Die Zeit
Vollendung des
- Lebensjahres sei somit zur Gänze im Rahmen der Vordienstzeitanrechnung und in der Folge bei der Ruhegenussbemessung berücksichtig worden. Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , seien dem BF die Zeit des Präsenzdienstes vom römisch 40 , sowie die Zeit als Vertragsbediensteter beim Landesgendarmeriekommando für römisch 40 vom römisch 40 in Summe somit 1 Monat und 11 Tage als Ruhegenussvordienstzeit unbedingt angerechnet worden. Der BF sei am römisch 40 geboren und habe sein
- Lebensjahr somit mit Ablauf des römisch 40 vollendet. Die Zeit
Vollendung des 18. Lebensjahres sei somit zur Gänze im Rahmen der Vordienstzeitanrechnung und in der Folge bei der Ruhegenussbemessung berücksichtig worden.
der geltenden Rechtslage sei die Zeit vor Vollendung des
- Lebensjahres nicht anrechenbar und sei auch tatsächlich nicht als Vordienstzeit angerechnet worden, sodass die Berechnung des Ruhegenusses korrekt erfolgt sei. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 wurde dem BF die unter Punkt 1.
- genannte Stellungnahme der BVAEB übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Auf Antrag des BF wurde die Frist zur Stellungnahme in weiterer Folge auf vier Wochen ab Zustellung des (Fristerstreckungs-)Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2022 ausgedehnt. 1.
- Mit Schreiben vom 09.01.2023 führte der BF aus, dass das Finanzamt Österreich als Dienstbehörde in der Begründung des Bescheides vom 08.02.2022, GZ: XXXX , angeführt habe, dass erst die Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge bzw. die Anweisung einer allfälligen
zahlung von der Dienstbehörde gesondert vorgenommen werden würde, sobald die Entscheidung über das festgesetzte Besoldungsdienstalter in Rechtskraft erwachsen sei. Von der Dienstbehörde sei bisher keine
vollziehbare und begründete
verrechnung im Rahmen eines Bescheides erfolgt. Die von der BVAEB angestellten Berechnungen und Ausführungen seien nur insoweit
vollziehbar, als die Grundlagen wahrscheinlich zutreffend seien.1.7. Mit Schreiben vom 09.01.2023 führte der BF aus, dass das Finanzamt Österreich als Dienstbehörde in der Begründung des Bescheides vom 08.02.2022, GZ: römisch 40 , angeführt habe, dass erst die Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge bzw. die Anweisung einer allfälligen
zahlung von der Dienstbehörde gesondert vorgenommen werden würde, sobald die Entscheidung über das festgesetzte Besoldungsdienstalter in Rechtskraft erwachsen sei. Von der Dienstbehörde sei bisher keine
vollziehbare und begründete
verrechnung im Rahmen eines Bescheides erfolgt. Die von der BVAEB angestellten Berechnungen und Ausführungen seien nur insoweit
vollziehbar, als die Grundlagen wahrscheinlich zutreffend seien. Über die Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge und die sich daraus ergebende Anweisung von
zahlungen habe die Dienstbehörde gesondert zu entscheiden, sobald die Entscheidung über das neu festgesetzte Besoldungsdienstalter in Rechtskraft erwachsen gewesen sei. Die BVAEB sei nicht Dienstbehörde des BF. Daher stelle er die Anträge, der Dienstbehörde des BF, dem Finanzamt Österreich, aufzutragen, bescheidmäßig über die Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge seit 01.07.2006 abzusprechen und das gegenständliche Verfahren auszusetzen, bis die Dienstbehörde einen Bescheid über die Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge seit 01.07.2006 vorgenommen habe, weil erst
Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides der Dienstbehörde zum Ermittlungsergebnis der BVAEB Stellung genommen werden könne.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF wurde am XXXX geboren. 2.1.
- Der BF wurde am römisch 40 geboren. 2.1.
- Der BF begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am XXXX . 2.1.
- Der BF begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am römisch 40 . 2.1.
- Mit Schreiben vom 31.07.2018 gab der BF bekannt, gemäß § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) mit Ablauf des 31.10.2018 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. 2.1.
- Mit Schreiben vom 31.07.2018 gab der BF bekannt, gemäß Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) mit Ablauf des 31.10.2018 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. 2.1.
- Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.08.2018, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 31.07.2018 seine Versetzung in den Ruhestand
§ 236dBDG mit Ablauf des Monats Oktober 2018 bewirkt hat.
2.1.4. Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.08.2018, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 31.07.2018 seine Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des Monats Oktober 2018 bewirkt hat. 2.1.5. Der BF weist zum Stichtag 31.10.2018 eine
dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 539 Monaten (= 44 Jahre, 11 Monate und 11 Tage) auf, davon ruhegenussfähige Vordienstzeiten von einem Monat und 11 Tagen (Zeitraum XXXX und XXXX ) auf. 2.1.
- Der BF weist zum Stichtag 31.10.2018 eine
dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 539 Monaten (= 44 Jahre, 11 Monate und 11 Tage) auf, davon ruhegenussfähige Vordienstzeiten von einem Monat und 11 Tagen (Zeitraum römisch 40 und römisch 40 ) auf. 2.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 08.02.2022, GZ: XXXX , wurde das Besoldungsdienstalter des BF zum Ablauf des 28.02.2016 mit 11.790,8334 Tagen festgesetzt. Bei diesem Bescheid wurden – im Unterschied zur vorangehenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters des BF – unter anderem auch jene Zeiten der Ableistung des Präsenzdienstes des BF mitberücksichtigt, die vor Vollendung seines
- Lebensjahres lagen, konkret von XXXX . Insgesamt verbesserte sich das Besoldungsdienstalter des BF durch den Bescheid vom 08.02.2022, GZ: XXXX , um 50 Tage. 2.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 08.02.2022, GZ: römisch 40 , wurde das Besoldungsdienstalter des BF zum Ablauf des 28.02.2016 mit 11.790,8334 Tagen festgesetzt. Bei diesem Bescheid wurden – im Unterschied zur vorangehenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters des BF – unter anderem auch jene Zeiten der Ableistung des Präsenzdienstes des BF mitberücksichtigt, die vor Vollendung seines
- Lebensjahres lagen, konkret von römisch 40 . Insgesamt verbesserte sich das Besoldungsdienstalter des BF durch den Bescheid vom 08.02.2022, GZ: römisch 40 , um 50 Tage. 2.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 04.07.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF 01.11.2018 an eine Gesamtpension
dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.411,89 gebührt. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:2.1.7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 04.07.2022, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF 01.11.2018 an eine Gesamtpension
dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.411,89 gebührt. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 4.296,53 ● einem Erhöhungsbetrag
§ 90a
PG von EUR 201,44 einem Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG von EUR 201,44 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 653,87 und ● einer anteiligen Pension
dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 260,
- Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem gemäß § 5 Abs. 2 PG ein Abschlag von 0,28% für 25 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 25 Monate vor Vollendung seines
- Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG ein Abschlag von 0,28% für 25 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 25 Monate vor Vollendung seines
- Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Bei der Bemessung der Gesamtpension wurden seitens der BVAEB die erhöhten Beitragsgrundlagen, die sich durch die Bezugsnachzahlungen, die dem BF aufgrund der Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters (siehe Punkt 2.1.6.) geleistet wurden, ergeben haben, berücksichtigt. Jene Erwerbszeiten, die der BF
Vollendung seines
- Lebensjahres erbracht hat, wurden seitens der BVAEB zur Gänze als Vordienstzeit angerechnet und bei der Ruhegenussbemessung berücksichtigt. Jene Erwerbszeiten, die der BF vor Vollendung seines
- Lebensjahres erbracht hat, wurden seitens der BVAEB nicht als Vordienstzeit angerechnet. Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt: I. Anspruch
dem PG ab 01.11.2018:römisch eins. Anspruch
dem PG ab 01.11.2018:
- Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 44 Jahre, 11 Monate, 11 Tage
- Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 44 Jahre, 11 Monate, 11 Tage
- Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 5.725,94
- Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 5.725,94
- Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
- Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2018 Ablauf des Monats, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird: 31.11.2020 Anzahl der Kürzungsmonate: 25 Monate Abschlag 0,28% für 25 Monate (0,28% * 25 = 7,00) Bemessungsgrundlage (voll): 80,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 7,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 73,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 4.179,94
- Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): 4.179,
- Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): 4.179,94
- Gesamt: Ruhegenuss EUR 4.690,54 (anhand Vergleichspension §§ 92 bis 94 PG)Ruhegenuss EUR 4.690,54 (anhand Vergleichspension Paragraphen 92 bis 94 PG) Nebengebührenzulage EUR 713,83 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 219,91Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG) EUR 219,91 Ruhebezug EUR 5.624,28 II. Ermittlung der Pension
dem APG:römisch zwei. Ermittlung der Pension
dem APG: Stichtag: 01.11.2018 Versicherungsmonate: 541 Monate Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG): Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, APG): Pensionskonto-Gesamtgutschrift: EUR 47.497,64 Pension
dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14): EUR 3.392,69 Berechnung der Pension
dem APG: Monatserster
Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre): 01.12.2020 Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 25 Monate Abschlag um 0,35% pro Monat : 8,75% Berechnung: Gesamtgutschrift/14: 100,00% EUR 3.392,6900 Abschlag: - 8,75% EUR 296,8604 Leistung
§ 5
APG (gerundet) 91,25% EUR 3.095,83Leistung
Paragraph 5, APG (gerundet) 91,25% EUR 3.095,83 III. Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG:römisch drei. Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG von 24 Jahren und 10 Monaten ergibt:Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß Paragraph 9, PG von 24 Jahren und 10 Monaten ergibt: a) für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 20 Jahre je 2,000% 40,000% für 1 Monat je 0,167% 0,167% b) für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% Ruhebezug
dem PG: 91,60% 91,60% vom Ruhegenuss (von EUR 4.690,54) EUR 4.296,53 91,60% vom Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG EUR 201,4491,60% vom Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG EUR 201,44 91,60% von der Nebengebührenzulage EUR 653,87 Pension
dem APG (100 – 91,60): 8,40% 8,40% von der Pension
dem APG: EUR 260,05 Gesamtpension: EUR 5.411,89 IV. Vergleichspension gemäß §§ 92 bis 94 PG:römisch vier. Vergleichspension gemäß Paragraphen 92 bis 94 PG:
- Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 93 Abs. 8 iVm. § 6 PG): 44 Jahre, 11 Monate, 11 Tage
- Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 93, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 6, PG): 44 Jahre, 11 Monate, 11 Tage
- Ruhegenussfähiger Monatsbezug (§ 93 Abs. 3 PG): EUR 7.693,00
- Ruhegenussfähiger Monatsbezug (Paragraph 93, Absatz 3, PG): EUR 7.693,00
- Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 93 Abs. 2 iVm. § 5 PG):
- Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2018 Ablauf des Monats, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird: 31.11.2020 Anzahl der Kürzungsmonate: 25 Monate Abschlag 0,28% für 25 Monate (0,28% * 25 = 7,00) Bemessungsgrundlage (voll): 80,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 7,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 73,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 5.615,89
- Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): EUR 5.615,
- Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): EUR 5.615,89
- Ruhegenusszulage: EUR 42,89
- Vergleichspension: EUR 5.658,78 V. Vergleichsberechnung gemäß §§ 92 bis 94 PG:römisch fünf. Vergleichsberechnung gemäß Paragraphen 92 bis 94 PG: Maßgebliche Richtsätze für die Vergleichsberechnung im Jahr 2018: - Richtsatz-1 (§ 94 Abs. 3 und 4 PG): EUR 2.668,70- Richtsatz-1 (Paragraph 94, Absatz 3 und 4 PG): EUR 2.668,70 - Richtsatz-2 (§ 94 Abs. 4 Z 1 PG): EUR 667,17- Richtsatz-2 (Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins, PG): EUR 667,17 - Richtsatz-3 (§ 94 Abs. 4 Z 1 PG): EUR 28,596- Richtsatz-3 (Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins, PG): EUR 28,596 - der Ruhegenuss (RG): EUR 4.179,94 - die Vergleichspension (VP): EUR 5.658,78 Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages
§ 94
PG:Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages
Paragraph 94, PG: - (VP – RG) * 100 = %-Satz (5.658,78 – 4.179,94) * 100,00 = 26,134VP 5.658,78- (VP – RG) * 100 = %-Satz (5.658,78 – 4.179,94) * 100,00 = 26,134, VP 5.658,78 - (VP – Richtsatz 1) * %-Satz = %-Satz [(5.658,78 – 2.668,70) * 26,134% = 968,24zuzügl. 7% vom Richtsatz 1 + 186,8090- (VP – Richtsatz 1) * %-Satz = %-Satz [(5.658,78 – 2.668,70) * 26,134% = 968,24, zuzügl. 7% vom Richtsatz 1 + 186,8090, - VP – RG = Summe 1 5.658,78 – 4.179,94 = 1.478,84 - Summe 1 – Summe 2 1.478,84 – 968,24 = 510,60 Erhöhungsbetrag: EUR 510,60 Ruhegenuss: EUR 4.690,54 Nebengebührenzulage: EUR 713,83 2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid der BVA richtet sich die Beschwerde des BF. Darin bringt er vor, dass die BVAEB jene Beschäftigungszeiten (Präsenzdienst des BF) im Ausmaß von einem Monat und 11 Tagen, die der BF von XXXX , somit vor Vollendung seines
- Lebensjahres erbracht habe, nicht angerechnet und nicht berücksichtigt habe.2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid der BVA richtet sich die Beschwerde des BF. Darin bringt er vor, dass die BVAEB jene Beschäftigungszeiten (Präsenzdienst des BF) im Ausmaß von einem Monat und 11 Tagen, die der BF von römisch 40 , somit vor Vollendung seines
- Lebensjahres erbracht habe, nicht angerechnet und nicht berücksichtigt habe. 2.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stützen sich unter anderem auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Ruhestandsversetzung stützen sich auf das Schreiben des BF vom Schreiben vom 31.07.2018 sowie das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.08.2018, GZ XXXX , in dem festgestellt wurde, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 31.07.2018 seine Versetzung in den Ruhestand
§ 236dBDG mit Ablauf des Monats Oktober 2018 bewirkt hat.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stützen sich unter anderem auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Ruhestandsversetzung stützen sich auf das Schreiben des BF vom Schreiben vom 31.07.2018 sowie das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.08.2018, GZ römisch 40 , in dem festgestellt wurde, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 31.07.2018 seine Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des Monats Oktober 2018 bewirkt hat. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung von Rechtsfragen, nämlich ob §§ 1, 3 bis 9, 25a, 54, 58 und 61 iVm. §§ 64, 69, 88, 90 bis 94, 97c und 99 PG, § 14 BDG sowie § 83a GehG seitens der BVAEB richtig angewendet und die dem BF zustehende Gesamtpension der Höhe
richtig berechnet wurde, insbesondere ob seitens der BVAEB Dienstzeiten, die seitens des BF vor Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht wurden, rechtlich korrekt berücksichtigt wurden. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung von Rechtsfragen, nämlich ob Paragraphen eins, 3 bis 9, 25 a, 54, 58 und 61 in Verbindung mit Paragraphen 64, 69, 88, 90 bis 94, 97 c und 99 PG, Paragraph 14, BDG sowie Paragraph 83 a, GehG seitens der BVAEB richtig angewendet und die dem BF zustehende Gesamtpension der Höhe
richtig berechnet wurde, insbesondere ob seitens der BVAEB Dienstzeiten, die seitens des BF vor Vollendung des
- Lebensjahres erbracht wurden, rechtlich korrekt berücksichtigt wurden. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: 2.3.
- Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, lauten auszugsweise:2.3.
- Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, lauten auszugsweise: ABSCHNITT IIRUHEBEZUGABSCHNITT römisch zwei, RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß § 3.
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3,
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die übrigen
diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenußberechnungsgrundlage § 4.
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:Paragraph 4,
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: 1. Für jeden
dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag
den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage)
§ 22des Gehaltsgesetzes 1956 (Geh
G), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.1. Für jeden
dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag
den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage)
Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
- Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
- Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
- Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen
Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen
Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 91, Absatz 3, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
- Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- Liegen weniger als die
Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:6. Liegen weniger als die
Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln: a) Zunächst sind für jeden
dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag
den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die
den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.a) Zunächst sind für jeden
dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag
den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die
den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. b) Bei Bedarf sind weiters für jeden
dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage
§ 308Abs.
6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung
den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die
den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.b) Bei Bedarf sind weiters für jeden
dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage
Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung
den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die
den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. c) Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
§ 78dAbs.
1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage
Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit
§ 78dAbs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage
Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit
Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro Anmerkung 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge
§ 75cBDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm.
1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage
Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge
Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage
Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit
§ 50eBDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs.
1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld
§ 21cdes Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit
Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.
(3)Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten
Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5.
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5,
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. […]
(5)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten. Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
- a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
- b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
- c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
- d)den zugerechneten Zeiträumen,
- e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
- eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
- eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis
dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis
dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.,
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten § 53.
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 53,
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
- a)die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
- b)die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
- c)die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
- d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes
dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,
- e)die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
- f)die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
- g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis
den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
- h)die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
- i)die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
- j)die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
- k)die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
- l)die Zeit einer
den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
- m)die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
- n)die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz
dem MSchG oder dem VKG.
(2)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:,
- a)die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,,
- b)die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,,
- c)die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,,
- d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes
dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146,,
- e)die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,,
- f)die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,,
- g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis
den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,,
- h)die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,,
- i)die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,,
- j)die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,,
- k)die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,,
- l)die Zeit einer
den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,,
- m)die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,,
- n)die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz
dem MSchG oder dem VKG.
(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten
träglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten
träglich anzurechnen, die sie oder er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(3)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
- a)die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
- b)die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
- c)die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das
österreichischem Recht strafbar ist.
(3)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:,
- a)die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,,
- b)die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,,
- c)die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das
österreichischem Recht strafbar ist.
(4)Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(4)Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Absatz 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(5)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
(6)Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen. Ausschluß der Anrechnung und Verzicht § 54.
(1)Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 54,
(1)Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag
den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge
(2)Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:, a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag
den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;, b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3)Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4)Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5)Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
(5)Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
(6)Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
(6)Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist. Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 61.
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sichParagraph 61,
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom
- Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
- um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen
§ 65Abs.
5,
§ 66Abs.
3 und
§ 11Abs.
4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
- Dezember 1990 geltenden Fassung und
- um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen
Paragraph 65, Absatz 5,,
Paragraph 66, Absatz 3 und
Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
- Dezember 1990 geltenden Fassung und
- um Gutschriften von Nebengebührenwerten a)
den §§ 67 und 68 unda)
den Paragraphen 67 und 68 und b)
§ 12des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31.
Dezember 1990 geltenden Fassung.b)
Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4)In
dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten
§ 65Abs.
5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten
den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
(4)In
dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten
Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten
den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000Übergangsbestimmungen zu den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, § 88.
(1)Die §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem
- Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
- § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des
- April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.Paragraph 88,
(1)Die Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem
- Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:,
- Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.,
- Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins,, jeweils in der bis zum Ablauf des
- April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes.
(2)Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2)Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. […] Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, § 90.
(1)Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am
- Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
- Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
- Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Paragraph 90,
(1)Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am
- Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
- Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
- Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
- die vor dem
- Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
- die
dem
- Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
- Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
- Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
- die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
- Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
- Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1a)Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(1a)Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2)Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.
(2)Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
(3)§ 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen
diesem Bundesgesetz haben.
(3)Paragraph 13 a, Absatz 2 a und Paragraph 90, Absatz 7, gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen
diesem Bundesgesetz haben. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(6)Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand
§ 14BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a Geh
G, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge
§ 5
sowie die Zurechnung
§ 9
sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte
der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(6)Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 14, BDG 1979 vor dem
- Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 96, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, GehG, jeweils in der am
- Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge
Paragraph 5, sowie die Zurechnung
Paragraph 9, sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte
der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(7)Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Abschnitt XI
dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.
(7)Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Abschnitt römisch elf dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet. Erhöhung des Ruhebezuges § 90a.
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls
Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Paragraph 90 a,
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls
Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung
§ 15c
BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung
Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung
Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung
Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b)An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung
§ 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:
(1b)An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung
Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat: Jahr Prozentsatz 2004 oder früher 95% 2005 94,75% 2006 94,5% 2007 94,25% 2008 94% 2009 93,75% 2010 93,5% 2011 93,25% 2012 93% 2013 92,75% 2014 92,5% 2015 92,25% 2016 92% 2017 91,75% 2018 91,5% 2019 91,25% 2020 91% 2021 90,75% 2022 90,5% 2023 90,25%“
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Eine allfällige Kürzung
§ 5
und eine allfällige Zurechnung
§ 9
sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte
der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
(3)Eine allfällige Kürzung
Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung
Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte
der am
- Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte. Erhöhung des Ruhegenusses §
- Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Paragraph 92, Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 93.
(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 93,
(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
- dem Gehalt und
- den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
(3)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus,
- dem Gehalt und,
- den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
- für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
- für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
- für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
- für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
- für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
- für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
(4)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der,
- für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,,
- für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,,
- für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,,
- für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),,
- für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder,
- für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(5)Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen1. die Wochendienstzeit des Beamten
den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder2. die Lehrverpflichtung
der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung desa) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oderc) § 44 Abs. 7 LLDG 1985
(5)Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen, 1. die Wochendienstzeit des Beamten
den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, oder, 2. die Lehrverpflichtung
der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des,
- a)Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,,
- b)Paragraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder,
- c)Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985 ermäßigt war oder (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)4. der Beamte eine Dienstfreistellung
§ 17Abs.
1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht
§ 13Abs.
8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom
- August 1996 bis zum
- Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
- die Lehrverpflichtung
§ 213aoder § 213b BDG 1979 in der bis 31.
August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,), 4. der Beamte eine Dienstfreistellung
Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht
Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom
- August 1996 bis zum
- Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder,
- die Lehrverpflichtung
Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war, so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug
den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug
den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.
(6)Der
Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:1. Zeiten
Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten
§ 213aoder § 213b BDG 1979 in der bis 31.
August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.b) Dienstleistungszeiten
§ 213aoder § 213b BDG 1979 in der bis 31.
August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung
den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.c) Zeiten einer Freistellung
§ 213aoder § 213b BDG 1979 in der bis 31.
August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.3. Zeiten
§ 6Abs.
1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
- Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.
- Die Summe der Monate
den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(6)Der
Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:, 1. Zeiten
Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war., 2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:, a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten
Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen., b) Dienstleistungszeiten
Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung
den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt., c) Zeiten einer Freistellung
Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.,
- Zeiten
Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.,
- Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.,
- Die Summe der Monate
den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7)Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,2. von Zeiten einer Freistellung
§ 213aoder § 213b BDG 1979 in der bis 31.
August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten
§ 6Abs. 1 lit. c und d
(7)Die Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung,
- der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,,
- von Zeiten einer Freistellung
Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung und
- von Zeiten
Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8)Auf vor dem
- Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
- Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(8)Auf vor dem
- Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
- Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage
Abs. 2 und
§ 5Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf, 1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage
Absatz 2 und
Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und, 2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt
- im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
- im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt,
- im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,,
- im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11)Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden. (Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 12 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
- für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
- für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt,
- für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und,
- für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers
den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder
§ 8Abs.
8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers
den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 oder
Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage
Abs. 12 nicht übersteigen.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage
Absatz 12, nicht übersteigen.
(15)§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(15)Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(16)Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist
den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals
§ 78eBDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs.
5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung
den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals
Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung
den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(18)Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.
(18)Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden. § 94.
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses
den Abs. 3 oder 4.Paragraph 94,
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses
den Absatz 3, oder 4.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
- Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
- Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
- Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.,
- Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.,
- Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.,
- Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
- Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
- Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
- Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.,
- Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.,
- Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Der Erhöhungsbetrag
den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(4a)Der Erhöhungsbetrag
den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.
(5)Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Sonderbestimmungen für
dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte Parallelrechnung § 99.
(1)Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die
dem
- Dezember 1954 und vor dem
- Jänner 1976 geboren sind, vor dem
- Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
- Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99,
(1)Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die
dem
- Dezember 1954 und vor dem
- Jänner 1976 geboren sind, vor dem
- Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
- Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Dem Beamten gebührt der
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß
§ 7bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(2)Dem Beamten gebührt der
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß
Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension
dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes
Abs. 2 auf 100% entspricht.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension
dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes
Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4)
§ 9zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs.
2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(4)
Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug
Abs. 2 und aus der anteiligen Pension
Abs. 3 zusammen.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug
Absatz 2 und aus der anteiligen Pension
Absatz 3, zusammen. 2.3.
- Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019, lauten auszugsweise:2.3.
- Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, lauten auszugsweise: Versetzung in den Ruhestand von
1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236d.
(1)
dem
- Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 236 d,
(1)
dem
- Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
- die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
- bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag
§ 308des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955,
§ 172des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl.
Nr. 560/1978, oder
§ 164des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl.
Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage
§ 308Abs.
6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag
§ 308
ASVG,
§ 172
GSVG oder
§ 164
BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage
§ 308Abs.
6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
- Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
- Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten
Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz
dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie6.
Abs. 3 oder
§ 104Abs.
1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965
gekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen,
- die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,,
- bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag
Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder
Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage
Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,, 2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag
Paragraph 308, ASVG,
Paragraph 172, GSVG oder
Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage
Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,,
- Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,,
- Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten
Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz
dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,, 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie, 6.
Absatz 3, oder
Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965
gekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten
§ 53Abs.
2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf
trägliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der
weis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten
Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf
trägliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der
weis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den
kauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor
den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den
kauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor
den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ 2.3.
- Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54/1956, lauten auszugsweise:2.3.
- Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, lauten auszugsweise: „Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit § 83a.
(1)Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage
§ 93Abs.
12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.Paragraph 83 a,
(1)Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage
Paragraph 93, Absatz 12, des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
(3)Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung
§ 82
oder
einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem
- Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom
- Dezember 1972 bis zum
- November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum
- November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs.
- Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(3)Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung
Paragraph 82, oder
einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf oder des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem
- Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom
- Dezember 1972 bis zum
- November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum
- November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(4)Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.
(4)Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Absatz eins bis 3 mit Bescheid festzustellen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)“ 2.3.4. Die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. 142/2004, lauten auszugsweise:2.3.4. Die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt 142 aus 2004,, lauten auszugsweise: „Alterspension, Ausmaß § 5.
(1)Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages
den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.Paragraph 5,
(1)Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages
den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch 14.
(2)Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten
der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der
Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(2)Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten
der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) vermindert sich der
Absatz eins, ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3)Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung
Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(3)Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung
Absatz 2, für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(4)Bei einem Pensionsantritt
dem Monatsersten
der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich der
Abs. 1 ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(4)Bei einem Pensionsantritt
dem Monatsersten
der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) erhöht sich der
Absatz eins, ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. 2.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.5.
- Der BF wurde gemäß § 236d BDG mit Ablauf des 31.10.2018 in den Ruhestand versetzt. 2.3.5.
- Der BF wurde gemäß Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des 31.10.2018 in den Ruhestand versetzt. 2.3.5.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 04.07.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF 01.11.2018 an eine Gesamtpension
dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.411,89 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus:2.3.5.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 04.07.2022, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF 01.11.2018 an eine Gesamtpension
dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.411,89 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 4.296,53 ● einem Erhöhungsbetrag
§ 90a
PG von EUR 201,44 einem Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG von EUR 201,44 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 653,87 und ● einer anteiligen Pension
dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 260,
- Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem gemäß § 5 Abs. 2 PG ein Abschlag von 0,28% für 25 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 25 Monate vor Vollendung seines
- Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG ein Abschlag von 0,28% für 25 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 25 Monate vor Vollendung seines
- Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Bei der Bemessung der Gesamtpension wurden seitens der BVAEB die erhöhten Beitragsgrundlagen, die sich durch die Bezugsnachzahlungen, die dem BF aufgrund der Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters (siehe Punkt 2.1.9.) geleistet wurden, ergeben haben, berücksichtigt. Jene Erwerbszeiten, die der BF
Vollendung seines
- Lebensjahres erbracht hat, wurden seitens der BVAEB zur Gänze als Vordienstzeit angerechnet und bei der Ruhegenussbemessung berücksichtigt. Jene Erwerbszeiten, die der BF vor Vollendung seines
- Lebensjahres erbracht hat, wurden seitens der BVAEB nicht als Vordienstzeit angerechnet. Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt: I. Anspruch
dem PG ab 01.11.2018:römisch eins. Anspruch
dem PG ab 01.11.2018:
- Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 44 Jahre, 11 Monate, 11 Tage
- Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 44 Jahre, 11 Monate, 11 Tage
- Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 5.725,94
- Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 5.725,94
- Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
- Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2018 Ablauf des Monats, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird: 31.11.2020 Anzahl der Kürzungsmonate: 25 Monate Abschlag 0,28% für 25 Monate (0,28% * 25 = 7,00) Bemessungsgrundlage (voll): 80,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 7,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 73,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 4.179,94
- Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): 4.179,
- Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): 4.179,94
- Gesamt: Ruhegenuss EUR 4.690,54 (anhand Vergleichspension §§ 92 bis 94 PG)Ruhegenuss EUR 4.690,54 (anhand Vergleichspension Paragraphen 92 bis 94 PG) Nebengebührenzulage EUR 713,83 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 219,91Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG) EUR 219,91 Ruhebezug EUR 5.624,28 II. Ermittlung der Pension
dem APG:römisch zwei. Ermittlung der Pension
dem APG: Stichtag: 01.11.2018 Versicherungsmonate: 541 Monate Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG): Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, APG): Pensionskonto-Gesamtgutschrift: EUR 47.497,64 Pension
dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14): EUR 3.392,69 Berechnung der Pension
dem APG: Monatserster
Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre): 01.12.2020 Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 25 Monate Abschlag um 0,35% pro Monat : 8,75% Berechnung: Gesamtgutschrift/14: 100,00% EUR 3.392,6900 Abschlag: - 8,75% EUR 296,8604 Leistung
§ 5
APG (gerundet) 91,25% EUR 3.095,83Leistung
Paragraph 5, APG (gerundet) 91,25% EUR 3.095,83 III. Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG:römisch drei. Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG von 24 Jahren und 10 Monaten ergibt:Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß Paragraph 9, PG von 24 Jahren und 10 Monaten ergibt: a) für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 20 Jahre je 2,000% 40,000% für 1 Monat je 0,167% 0,167% b) für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% Ruhebezug
dem PG: 91,60% 91,60% vom Ruhegenuss (von EUR 4.690,54) EUR 4.296,53 91,60% vom Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG EUR 201,4491,60% vom Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG EUR 201,44 91,60% von der Nebengebührenzulage EUR 653,87 Pension
dem APG (100 – 91,60): 8,40% 8,40% von der Pension
dem APG: EUR 260,05 Gesamtpension: EUR 5.411,89 IV. Vergleichspension gemäß §§ 92 bis 94 PG:römisch vier. Vergleichspension gemäß Paragraphen 92 bis 94 PG:
- Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 93 Abs. 8 iVm. § 6 PG): 44 Jahre, 11 Monate, 11 Tage
- Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 93, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 6, PG): 44 Jahre, 11 Monate, 11 Tage
- Ruhegenussfähiger Monatsbezug (§ 93 Abs. 3 PG): EUR 7.693,00
- Ruhegenussfähiger Monatsbezug (Paragraph 93, Absatz 3, PG): EUR 7.693,00
- Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 93 Abs. 2 iVm. § 5 PG):
- Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2018 Ablauf des Monats, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird: 31.11.2020 Anzahl der Kürzungsmonate: 25 Monate Abschlag 0,28% für 25 Monate (0,28% * 25 = 7,00) Bemessungsgrundlage (voll): 80,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 7,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 73,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 5.615,89
- Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): EUR 5.615,
- Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): EUR 5.615,89
- Ruhegenusszulage: EUR 42,89
- Vergleichspension: EUR 5.658,78 V. Vergleichsberechnung gemäß §§ 92 bis 94 PG:römisch fünf. Vergleichsberechnung gemäß Paragraphen 92 bis 94 PG: Maßgebliche Richtsätze für die Vergleichsberechnung im Jahr 2018: - Richtsatz-1 (§ 94 Abs. 3 und 4 PG): EUR 2.668,70- Richtsatz-1 (Paragraph 94, Absatz 3 und 4 PG): EUR 2.668,70 - Richtsatz-2 (§ 94 Abs. 4 Z 1 PG): EUR 667,17- Richtsatz-2 (Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins, PG): EUR 667,17 - Richtsatz-3 (§ 94 Abs. 4 Z 1 PG): EUR 28,596- Richtsatz-3 (Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins, PG): EUR 28,