RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW256 2265958-1 Spruch, W256 2265958-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caro
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am
- August 2022 (eingelangt am
- August 2022) einen Antrag auf Auskunft und einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung, beide gegen das XXXX gerichtet, an die belangte Behörde. Ergänzend führte er aus, dass gegen ihn unter dem Deckmantel eines „Verdächtigen“ ermittelt werde, obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gebe.Der Beschwerdeführer stellte am
- August 2022 (eingelangt am
- August 2022) einen Antrag auf Auskunft und einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung, beide gegen das römisch 40 gerichtet, an die belangte Behörde. Ergänzend führte er aus, dass gegen ihn unter dem Deckmantel eines „Verdächtigen“ ermittelt werde, obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gebe. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- September 2022 zur GZ. D124.1073 mit, dass seine Eingabe als Beschwerde protokolliert worden sei, diese allerdings unter näher dargelegten Umständen mangelhaft sei. Insofern wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert.Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- September 2022 zur GZ. D124.1073 mit, dass seine Eingabe als Beschwerde protokolliert worden sei, diese allerdings unter näher dargelegten Umständen mangelhaft sei. Insofern wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert. Dazu hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- September 2022 gegenüber der belangten Behörde geäußert. Mit Bescheid vom
- November 2022, GZ: D124.1073/22 (2022-0.681.655) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
- August 2022 (eingelangt am
- August 2022) von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Mit Bescheid vom
- November 2022, GZ: D124.1073/22 (2022-0.681.655) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
- August 2022 (eingelangt am
- August 2022) von der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Mit Schreiben vom
- November 2022 (eingelangt am
- November 2022) erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Säumnisbeschwerde in Bezug auf das Verfahren GZ: D124.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
- November 2022 bei der belangten Behörde erhoben und wurde diese Beschwerde nach Vorlage durch die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W274 2265960-1 protokolliert. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde vom
- November 2022 samt dem dazu gehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom
- Jänner 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer gleichzeitig erstatteten Gegenschrift verwies die belangte Behörde u.a. darauf, dass in dieser Rechtssache bereits am
- November 2022 ein Bescheid erlassen wurde, gegen welchen der Beschwerdeführer auch bereits Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer – soweit hier wesentlich – aus, er habe den Bescheid vom
- November 2022 am
- November 2022 erhalten. Die belangte Behörde habe ihn nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten informiert. Da somit Säumigkeit vorliege, beantrage er seiner Säumnisbeschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom
- November 2022 für nichtig zu erklären. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den in Rede stehenden Gerichtsakten und sind im Übrigen unstrittig. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150; vgl auch VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016)Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150; vergleiche auch VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016) Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß § 24 Abs. 7 DSG wird der Beschwerdeführer von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.Gemäß Paragraph 24, Absatz 7, DSG wird der Beschwerdeführer von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet. Gemäß § 24 Abs. 8 DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Gemäß Paragraph 24, Absatz 8, DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer ungefähr einen Monat nach Eingang seiner Eingabe darüber informiert, dass seine am
- August 2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde mangelhaft ist und wurde insofern dem Beschwerdeführer gegenüber ein Verbesserungsauftrag erteilt. Somit hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer innerhalb der Frist von 3 Monaten über den Stand des Verfahrens informiert. Da auch ansonsten im Zeitpunkt der am
- November 2022 bei der belangten Behörde eingebrachten Säumnisbeschwerde die Entscheidungsfrist von 6 Monaten noch nicht abgelaufen war, war die Säumnisbeschwerde daher insgesamt mangels Säumnis der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen. In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bescheid vom
- November 2022 ist er darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Säumnisverfahrens ist. Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden.Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W256.2265958.1.00