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{'item': 'W286 2153294-2'}

Obsah (8)Art. 133§ 11§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW286 2153294-2 Spruch, W286 2153294-2/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 03.05.2003 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte als seine gesetzliche Vertreterin am 03.05.2003 und am 05.08.2003 Asylerstreckungsanträge, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.10.2004, Zl. 03 12.752-BAT, abgewiesen wurden. 1.
  2. Mit (Berufungs)bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.08.2005 wurde der Berufung stattgegeben, dem Beschwerdeführer

§ 11Asyl

G Asyl gewährt und kraft Gesetzes festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Mit (Berufungs)bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.08.2005 wurde der Berufung stattgegeben, dem Beschwerdeführer

Paragraph 11, AsylG Asyl gewährt und kraft Gesetzes festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. 731275209-160821012, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 03.08.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. 731275209-160821012, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 03.08.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.12.2017, GZ W196 2153294-1/19E, als unbegründet ab.
  4. Ein mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.05.2020 zur Verfahrenszahl 200433384 eingeleitetes Verfahren bezüglich einer Sicherungsmaßnahme (konkret: Schubhaft) wurde ohne bescheidmäßige Erledigung am 28.10.2021 ad acta gelegt. (Auszug IZR, OZ 20 Beilage 5) 4.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.05.2022 zur Zahl 731275209/221628684 wurde das gegenständliche Verfahren eingeleitet. Dieses Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer am 27.05.2022 in der Justizanstalt XXXX übernommen. (OZ 9 Beilage 1)4.
  6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.05.2022 zur Zahl 731275209/221628684 wurde das gegenständliche Verfahren eingeleitet. Dieses Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer am 27.05.2022 in der Justizanstalt römisch 40 übernommen. (OZ 9 Beilage 1) 4.
  7. Mit Bescheid des BFA Regionaldirektion Niederösterreich vom 15.07.2022, Zl. 731275209/221628684, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VI.). 4.
  8. Mit Bescheid des BFA Regionaldirektion Niederösterreich vom 15.07.2022, Zl. 731275209/221628684, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch sechs.). 4.
  9. Das BFA Regionaldirektion Niederösterreich verfügte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer, welcher diesen am 18.07.2022 in der Justizanstalt XXXX übernahm (OZ 9 Beilage 3)4.
  10. Das BFA Regionaldirektion Niederösterreich verfügte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer, welcher diesen am 18.07.2022 in der Justizanstalt römisch 40 übernahm (OZ 9 Beilage 3) 4.
  11. Mit E-Mail vom 04.08.2022 mit dem „Betreff: 731275209 - 160821012 // XXXX / Ersuchen“ wandte sich Rechtsanwältin XXXX an das BFA Regionaldirektion Steiermark und ersuchte „unter Hinweis auf das bestehende ´Vollmachtsverhältnis (samt Zustellvollmacht)“ um Übermittlung „des jüngsten Bescheides“ zu ihren Handen. Laut ihrem Mandanten sei ihm ein Bescheid in der JA zugestellt worden, diesen bitte sie an sich zustellen. Angehängt war dieser E-Mail eine E-Mail vom 08.06.2020 („Betreff: Vollmachtbekanntgabe und Ersuchen“). (OZ 15 Beilage 7)4.
  12. Mit E-Mail vom 04.08.2022 mit dem „Betreff: 731275209 - 160821012 // römisch 40 / Ersuchen“ wandte sich Rechtsanwältin römisch 40 an das BFA Regionaldirektion Steiermark und ersuchte „unter Hinweis auf das bestehende ´Vollmachtsverhältnis (samt Zustellvollmacht)“ um Übermittlung „des jüngsten Bescheides“ zu ihren Handen. Laut ihrem Mandanten sei ihm ein Bescheid in der JA zugestellt worden, diesen bitte sie an sich zustellen. Angehängt war dieser E-Mail eine E-Mail vom 08.06.2020 („Betreff: Vollmachtbekanntgabe und Ersuchen“). (OZ 15 Beilage 7) In weiterer Folge übermittelte das BFA Regionaldirektion Niederösterreich ihr am 08.08.2022 den unter Punkt 4.
  13. bezeichneten Bescheid zur Zl. 731275209/221628684 samt Information Rechtsberatung § 52 BFA-VG und Verfahrensanordnung Rückkehrberatung zur jeweils gleichen Zahl.In weiterer Folge übermittelte das BFA Regionaldirektion Niederösterreich ihr am 08.08.2022 den unter Punkt 4.
  14. bezeichneten Bescheid zur Zl. 731275209/221628684 samt Information Rechtsberatung Paragraph 52, BFA-VG und Verfahrensanordnung Rückkehrberatung zur jeweils gleichen Zahl. 4.
  15. Ein als Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2022, Zl. 731275209/221628684, bezeichnetes Schriftstück langte am 02.09.2022 beim BFA Regionaldirektion Niederösterreich ein. In diesem verwies die Rechtsanwältin XXXX (im Folgenden: „Rechtsanwältin“) auf die ihr erteilte Vollmacht.4.
  16. Ein als Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2022, Zl. 731275209/221628684, bezeichnetes Schriftstück langte am 02.09.2022 beim BFA Regionaldirektion Niederösterreich ein. In diesem verwies die Rechtsanwältin römisch 40 (im Folgenden: „Rechtsanwältin“) auf die ihr erteilte Vollmacht. Im Weiteren ergab sich ein eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Rechtsanwältin betreffend einer „Videobeilage zur Beschwerde“ beginnend am 02.09.
  17. Im Zuge dessen wurde der Rechtsanwältin seitens des BFA mit E-Mail vom 07.09.2022 mitgeteilt, dass um einen Rückruf gebeten werde, „da zu der genannten Person keine Beschwerde nachgewiesen wurde und das Verfahren r.k 1 Instanz ist.“ Eine letzte Beschwerdeergänzung übermittelte die Rechtsanwältin im Rahmen dieser Korrespondenz am 23.09.
  18. (OZ 15 Beilage 5) 4.
  19. Am 30.09.2022 übermittelte die belangte Behörde der Rechtsanwältin eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme (OZ 15 Beilage 6). Darin führte die belangte Behörde an, dass der Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer am 18.07.2022 ausgefolgt worden sei und mit diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe. Der Bescheid sei am 16.08.2022 in Rechtskraft erster Instanz erwachsen. Die Beschwerde vom 02.09.2022 sei nach Ablauf der Frist eingelangt. Seitens der belangten Behörde werde die Beschwerde daher als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden. Der Rechtsanwältin wurde eine Frist von sieben Tagen gewährt, um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 4.
  20. In ihrer Stellungnahme vom 17.10.2022 gab die Rechtsanwältin an, dass sie der belangten Behörde bereits am 08.06.2020 ihre Vollmacht bekannt gegeben habe. Daraufhin sei eine Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Rechtsanwältin erfolgt. Die Zustellung des Bescheides sei wirksam erst mit Zustellung per E-Mail an die Rechtsanwältin erfolgt. Davor habe die Rechtsanwältin keine Kenntnis vom Inhalt des Bescheides gehabt, sondern habe lediglich erfahren, dass dem Beschwerdeführer ein solcher in die Anstalt zugestellt worden sei. Die am 02.09.2022 eingebrachte Beschwerde sei somit innerhalb offener Rechtsmittelfrist erfolgt, die erst mit wirksamer Zustellung an die Rechtsanwältin zu laufen begonnen habe. 5.
  21. Am 28.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt einigen wenigen Bezug habenden, für die Eruierung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (inbs. Rechtzeitigkeit der Beschwerde) unzureichenden, Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. 5.
  22. Mit Parteiengehör vom 02.03.2023 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht an die Rechtsanwältin sowie an die belangte Behörde und ersuchte diese – aufgrund des Fehlens wesentlicher Aktenbestandteile im vorgelegten Akt – um Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und das Vollmachtsverhältnis der Rechtsanwältin innerhalb einer Frist bis 02.03.2023, 14.00 Uhr. (OZ 5) 5.
  23. Am 02.03.2023 langte eine „Stellungnahme und Unterlagenvorlage“ der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin legte die belangte Behörde dar, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht als verspätet anzusehen sei. Zudem wurden bis dahin nicht im Akt befindliche Aktenteile vorgelegt. (OZ 9 und OZ 10) 5.
  24. Am 03.03.2023 langte die Stellungnahme der Rechtsanwältin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin gab die Rechtsanwältin zusammengefasst an, dass sie erstmals mit elektronischer Zustellung des Bescheides an sie vom Bescheid Kenntnis erlangte. Davor sei sie vom Sozialarbeiter des Beschwerdeführers darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer einen „Brief vom BFA“ in die Justizanstalt erhalten habe. Dies sei der Rechtsanwältin umgehend am 26.07.2022 fernmündlich vom Sozialarbeiter mitgeteilt worden. Die Rechtsanwältin habe schließlich - zu Ihrer Verwunderung aufgrund des aufrechten Vollmachtverhältnisses - in Erfahrung bringen können, dass es sich dabei um einen Bescheid der belangten Behörde gehandelt habe. Mit einer direkten Zustellung an den Beschwerdeführer habe die Rechtsanwältin nicht rechnen können, da die Korrespondenz mit der belangten Behörde bisher immer über sie erfolgt sei. Sie habe sich daher mit E-Mail vom 04.08.2022 an die belangte Behörde gewandt und unter Hinweis auf die Vollmacht um die Zustellung des Bescheides an sie ersucht. Der Bescheid sei sohin dem Beschwerdeführer in der Strafhaft zugestellt worden, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht vorgelegen sei. Ihr sei der Bescheid erst mit elektronischer Übermittlung via E-Mail vom 08.08.2022 zugekommen. (OZ 15) Eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht liege nicht vor, sondern sei die Vollmacht aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft während der gesamten Vertretungszeit mündlich erteilt worden. Dies sei bereits im Jahr 2020 erfolgt und sei der belangten Behörde erstmals mit Eingabe vom 08.06.2020 bekannt gegeben worden. Die Rechtsanwältin berufe sich ausdrücklich auf die mündlich erteilte Vollmacht. Zudem werde mitgeteilt, dass die Rechtsanwältin den Beschwerdeführer auch in anderen Verfahren, wie etwa im Vollzug und in Strafverfahren, vertritt. (OZ 15) 5.
  25. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023 wurde der Rechtsanwältin die gegenwärtige Aktenlage dargelegt und mitgeteilt, dass sich die Beschwerde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als verspätet darstellt. Der Rechtsanwältin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 06.03.2023, 12.00 Uhr, eingeräumt. (OZ 17) 5.
  26. In ihrer nach Fristablauf eingebrachten Stellungnahme vom 06.03.2023 brachte die Rechtsanwältin vor, dass ihr die Verständigung vom Parteiengehör vom 28.05.2020 übermittelt worden sei und die belangte Behörde in weiterer Folge mit ihr korrespondiert habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden hätte müssen, dass der belangten Behörde das Vollmachtsverhältnis nicht bekannt sei. Dass die Verfahren des Beschwerdeführers bei unterschiedlichen Regionaldirektionen anhängig gewesen seien dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Ein rechtskräftiger Abschluss des „Verfahrens in Graz“ (Anm. BVwG: gemeint ist damit wohl das von der Regionaldirektion Steiermark geführte Schubhaftverfahren) sei nie zugestellt worden, weshalb auch aus diesem Grund vom gleichen anhängigen Verfahren ausgegangen werden hätte können und die belangte Behörde ansonsten die Rechtsanwältin und den Beschwerdeführer aufklären hätte müssen. Dies vor allem auch, weil ansonsten Rechtsanwälte aus eigenem sämtliche Regionalstellen der belangten Behörde proaktiv kontaktieren hätten müssen. Umfang und Wirksamkeit der Vollmacht seien im E-Mailverkehr mit der belangten Behörde vom 08.08.2022 nicht angezweifelt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde vom umfassenden Vollmachtverhältnis in Kenntnis sei und dieses beachte.5.
  27. In ihrer nach Fristablauf eingebrachten Stellungnahme vom 06.03.2023 brachte die Rechtsanwältin vor, dass ihr die Verständigung vom Parteiengehör vom 28.05.2020 übermittelt worden sei und die belangte Behörde in weiterer Folge mit ihr korrespondiert habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden hätte müssen, dass der belangten Behörde das Vollmachtsverhältnis nicht bekannt sei. Dass die Verfahren des Beschwerdeführers bei unterschiedlichen Regionaldirektionen anhängig gewesen seien dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Ein rechtskräftiger Abschluss des „Verfahrens in Graz“ Anmerkung BVwG: gemeint ist damit wohl das von der Regionaldirektion Steiermark geführte Schubhaftverfahren) sei nie zugestellt worden, weshalb auch aus diesem Grund vom gleichen anhängigen Verfahren ausgegangen werden hätte können und die belangte Behörde ansonsten die Rechtsanwältin und den Beschwerdeführer aufklären hätte müssen. Dies vor allem auch, weil ansonsten Rechtsanwälte aus eigenem sämtliche Regionalstellen der belangten Behörde proaktiv kontaktieren hätten müssen. Umfang und Wirksamkeit der Vollmacht seien im E-Mailverkehr mit der belangten Behörde vom 08.08.2022 nicht angezweifelt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde vom umfassenden Vollmachtverhältnis in Kenntnis sei und dieses beachte. 5.
  28. Mit Parteiengehör vom 07.03.2023 wurde das BFA vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der noch immer unvollständigen Aktenlage zu einer Darstellung und Zuordnung der den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren aufgefordert. Zudem wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der Rechtsanwältin vom 06.03.2023 übermittelt und die belangte Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme bis 07.03.2023, 14.00 Uhr aufgefordert. Eine solche langte bis Fristablauf nicht ein. (OZ 21) 5.
  29. Am 08.03.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht dringend das BFA zur Vervollständigung fehlender Aktenteile und einer Stellungnahme auf. (OZ 22) 5.
  30. Mit Stellungnahmen und Vorlagen 08.03.2023 kam das BFA den unter Punkt 8.
  31. und 8.
  32. bezeichneten Aufforderungen nach und legte bis dahin noch immer ausstehende Aktenteile vor. (OZ 23 und OZ 24) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: 1.
  34. Zum Gang der für die gegenständliche Rechtssache relevanten Verfahren wird auf die Darstellung unter „I. Verfahrensgang“ verwiesen und dieser als festgestellter Sachverhalt zugrundegelegt. 1.
  35. Im Verfahren zur Zl. 731275209-160821012 über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Erlass einer Rückkehrentscheidung und eines fünfjährigen Einreiseverbots (im Folgenden: Aberkennungsverfahren samt Einreiseverbot) war der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA nicht vertreten. Der Beschwerdeführer war im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde gegen den Bescheid zur Zl. 731275209-160821012) durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, vertreten, diese nahm an der Beschwerdeverhandlung teil und wurde dieser auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2017, GZ W196 2153294-1/19E, zugestellt. Die Rechtsanwältin XXXX hatte in diesem Verfahren keine Vollmacht und dementsprechend auch nicht die Vertretung des Beschwerdeführers über. (Erkenntnis zu W196 2153294-1/19E)Der Beschwerdeführer war im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde gegen den Bescheid zur Zl. 731275209-160821012) durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, vertreten, diese nahm an der Beschwerdeverhandlung teil und wurde dieser auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2017, GZ W196 2153294-1/19E, zugestellt. Die Rechtsanwältin römisch 40 hatte in diesem Verfahren keine Vollmacht und dementsprechend auch nicht die Vertretung des Beschwerdeführers über. (Erkenntnis zu W196 2153294-1/19E) 1.
  36. Ein Schubhaftverfahren einleitend wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA Regionaldirektion Steiermark eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.05.2020 mit dem Betreff „Beabsichtigte Anordnung der Schubhaft und beabsichtigte Abschiebung bzw. Anordnung des gelinderen Mittels“ übermittelt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte in der Justizanstalt XXXX . Dies unter der IFA-Zahl des Beschwerdeführers „731275209“, somit ohne konkrete Verfahrenszahl. (OZ 20 Beilage 5)1.
  37. Ein Schubhaftverfahren einleitend wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA Regionaldirektion Steiermark eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.05.2020 mit dem Betreff „Beabsichtigte Anordnung der Schubhaft und beabsichtigte Abschiebung bzw. Anordnung des gelinderen Mittels“ übermittelt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte in der Justizanstalt römisch 40 . Dies unter der IFA-Zahl des Beschwerdeführers „731275209“, somit ohne konkrete Verfahrenszahl. (OZ 20 Beilage 5) Die Rechtsanwältin übermittelte daraufhin eine Vollmachtsbekanntgabe vom 08.06.2020 an das BFA Regionaldirektion Steiermark. Auf diesem ist die Verfahrenszahl „731275209 – 160821012“ (sohin jene des Aberkennungsverfahrens samt Einreiseverbot, vgl. Verfahrensgang Punkt 2.1.) ausgewiesen. Der Wortlaut der Vollmacht lautet: „In umseits bezeichneter Rechtssache wird bekannt gegeben, dass XXXX , Rechtsanwältin XXXX , nunmehr mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt hat und ihr Vollmacht erteilt hat.“ (OZ 9, Beilage 2). Im gleichen Schriftsatz bezieht sich die Rechtsanwältin auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.05.2020 im Schubhaftverfahren und ersucht um Übermittlung dieses „Fragenkatalogs“ (OZ 9, Beilage 2).Die Rechtsanwältin übermittelte daraufhin eine Vollmachtsbekanntgabe vom 08.06.2020 an das BFA Regionaldirektion Steiermark. Auf diesem ist die Verfahrenszahl „731275209 – 160821012“ (sohin jene des Aberkennungsverfahrens samt Einreiseverbot, vergleiche Verfahrensgang Punkt 2.1.) ausgewiesen. Der Wortlaut der Vollmacht lautet: „In umseits bezeichneter Rechtssache wird bekannt gegeben, dass römisch 40 , Rechtsanwältin römisch 40 , nunmehr mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt hat und ihr Vollmacht erteilt hat.“ (OZ 9, Beilage 2). Im gleichen Schriftsatz bezieht sich die Rechtsanwältin auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.05.2020 im Schubhaftverfahren und ersucht um Übermittlung dieses „Fragenkatalogs“ (OZ 9, Beilage 2). Die Rechtsanwältin bezog sich in der Vollmachtsbekanntgabe vom 08.06.2020 auf das bereits im Jahr 2017 rechtskräftig abgeschlossene Aberkennungsverfahren samt Einreiseverbot, weil ihr zu diesem Zeitpunkt und danach lediglich die Zahl eben dieses Verfahrens bekannt war (Stellungnahme vom 06.03.2023, OZ 20 Beilage 3). Das BFA ging ab Vollmachtsbekanntgabe vom 08.06.2020 von einer Bevollmächtigung der Rechtsanwältin im Schubhaftverfahren aus und führte mit ihr diesbezüglich Korrespondenz (OZ 20 Beilagen 1, 2 und 4). Das BFA wies diesem Schubhaftverfahren die Verfahrenszahl 200433384 zu, unter der es auch im IZR unter dem Kürzel „SIM-Sicherungsmaßnahme“ aufscheint. Dieses Verfahren wurde ohne bescheidmäßige Erledigung am 28.10.2021 ad acta gelegt, zumal sich keine Schubhaftgründe ergaben. (IZR, Stellungnahme BFA 08.03.2023 OZ 24). 1.4.
  38. Am 27.05.2022 übernahm der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX die das gegenständliche Verfahren einleitende „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des BFA Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.05.2022 zur Zahl 731275209/221628684, insbesondere betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot samt Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sieben Tagen. Eine diesbezügliche Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer nicht. (OZ 24, angefochtener Bescheid S. 5 und Übernahmebestätigung OZ 9 Beilage 1)1.4.
  39. Am 27.05.2022 übernahm der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 die das gegenständliche Verfahren einleitende „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des BFA Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.05.2022 zur Zahl 731275209/221628684, insbesondere betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot samt Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sieben Tagen. Eine diesbezügliche Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer nicht. (OZ 24, angefochtener Bescheid S. 5 und Übernahmebestätigung OZ 9 Beilage 1) 1.4.
  40. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 15.07.2022, Zl. 731275209/221628684, wurde am 18.07.2022 vom Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befand, persönlich übernommen, ebenso eine „Verfahrensanordnung Rückkehrberatung“ und eine „Information Rechtsberatung“ (OZ 9 Beilage 3). 1.4.
  41. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 15.07.2022, Zl. 731275209/221628684, wurde am 18.07.2022 vom Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befand, persönlich übernommen, ebenso eine „Verfahrensanordnung Rückkehrberatung“ und eine „Information Rechtsberatung“ (OZ 9 Beilage 3). 1.4.
  42. Zum Zeitpunkt der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an den Beschwerdeführer am 18.07.2022 bestand keine sich auf dieses Verfahren beziehende oder sich auf dieses Verfahren erstreckende Vollmacht der Rechtsanwältin. Die Rechtsmittelfrist begann mit dem 18.07.2022 zu laufen und endete am 16.08.
  43. 1.4.
  44. Ein Sozialarbeiter informierte die Rechtsanwältin am 26.07.2022 telefonisch darüber, dass der Beschwerdeführer einen „Brief vom BFA“ in die Justizanstalt bekommen habe. Die Rechtsanwältin fand in weiterer Folge heraus, dass es sich dabei um einen Bescheid handelte. (OZ 15) 1.4.
  45. Mit E-Mail vom 04.08.2022 mit dem „Betreff: 731275209 - 160821012 // XXXX / Ersuchen“ wandte sich Rechtsanwältin an das BFA Regionaldirektion Steiermark und ersuchte „unter Hinweis auf das bestehende Vollmachtsverhältnis (samt Zustellvollmacht)“ um Übermittlung „des jüngsten Bescheides“ zu ihren Handen. Laut ihrem Mandanten sei ihm ein Bescheid in der JA zugestellt worden, diesen bitte sie an sich zustellen. Angehängt war dieser E-Mail eine E-Mail vom 08.06.2020 („Betreff: Vollmachtbekanntgabe und Ersuchen“). Die Rechtsanwältin bezog sich auch im gegenständlichen Verfahren folglich auf die Verfahrenszahl des Aberkennungsverfahrens samt Einreiseverbot und auf eine Vollmacht, die sie (auch unter Nennung der Verfahrenszahl des Aberkennungsverfahrens samt Einreiseverbot) in einem den Beschwerdeführer betreffenden Schubhaftverfahren legte (OZ 9 Beilage 4 und OZ 15 Beilage 7).1.4.
  46. Mit E-Mail vom 04.08.2022 mit dem „Betreff: 731275209 - 160821012 // römisch 40 / Ersuchen“ wandte sich Rechtsanwältin an das BFA Regionaldirektion Steiermark und ersuchte „unter Hinweis auf das bestehende Vollmachtsverhältnis (samt Zustellvollmacht)“ um Übermittlung „des jüngsten Bescheides“ zu ihren Handen. Laut ihrem Mandanten sei ihm ein Bescheid in der JA zugestellt worden, diesen bitte sie an sich zustellen. Angehängt war dieser E-Mail eine E-Mail vom 08.06.2020 („Betreff: Vollmachtbekanntgabe und Ersuchen“). Die Rechtsanwältin bezog sich auch im gegenständlichen Verfahren folglich auf die Verfahrenszahl des Aberkennungsverfahrens samt Einreiseverbot und auf eine Vollmacht, die sie (auch unter Nennung der Verfahrenszahl des Aberkennungsverfahrens samt Einreiseverbot) in einem den Beschwerdeführer betreffenden Schubhaftverfahren legte (OZ 9 Beilage 4 und OZ 15 Beilage 7). 1.4.
  47. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2022, Zl. 731275209/221628684, langte am 02.09.2022 beim BFA Regionaldirektion Niederösterreich ein. In diesem Schriftsatz verwies die Rechtsanwältin auf die ihr erteilte Vollmacht (§ 8 Abs 1 RAO).1.4.
  48. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2022, Zl. 731275209/221628684, langte am 02.09.2022 beim BFA Regionaldirektion Niederösterreich ein. In diesem Schriftsatz verwies die Rechtsanwältin auf die ihr erteilte Vollmacht (Paragraph 8, Absatz eins, RAO). 1.4.
  49. Das BFA informierte die Rechtsanwältin erstmals im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz mit E-Mail vom 07.09.2022 zum Beschwerdeführer „keine Beschwerde nachgewiesen wurde und das Verfahren r.k 1 Instanz ist.“ (OZ 15 Beilage 5) Am 30.09.2022 übermittelte die belangte Behörde der Rechtsanwältin eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und teilte darin insbesondere mit, dass die Rechtsmittelfrist mit der „Ausfolgung“ am 18.07.2022 begonnen habe und der verfahrensgegenständliche Bescheid am 16.08.2022 in Rechtskraft erster Instanz erwachsen sei. Die Beschwerde vom 02.09.2022 sei nach Ablauf der Frist eingelangt. Seitens der belangten Behörde werde die Beschwerde daher als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden. (OZ 15 Beilage 6) 1.
  50. Der Beschwerdeführer spricht und versteht Deutsch einwandfrei. Zusätzlich spricht und versteht er Tschetschenisch sowie etwas Russisch. (Erkenntnis zu W196 2153294-1/19E)
  51. Beweiswürdigung: 2.
  52. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1., 1.2., 2.
  53. und 2.
  54. betreffend den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.08.2005, den Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017 und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2017, ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes mit der GZ W196 2153294-
  55. 2.
  56. Die Feststellung zum Vertretungsverhältnis im Aberkennungsverfahren samt Einreiseverbot (beim BFA anhängig zur Zl. 731275209-160821012), zur ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, ergibt sich ebenso unstrittig aus dem Akteninhalt des Verwaltungaktes mit der GZ W196 2153294-1, insbesondere dem verfahrensabschließenden Erkenntnis. Dass in diesem Verfahren eine Vollmacht der im gegenständlichen Verfahren einschreitenden Rechtsanwältin bestanden hätte, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch wurde dies von ihr behauptet. 2.
  57. Die Feststellungen zur Einleitung des Schubhaftverfahrens ergibt sich aus dem IZR, dem übermittelten Parteiengehör (OZ 20 Beilage 5) und der damit im Einklang stehenden Stellungnahme des BFA (OZ 23, OZ 24). Die Feststellung betreffend die Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwältin vom 08.06.2020 deren Wortlaut (insb.: umseits bezeichneter Rechtssache“) ergibt sich aus der diesbezüglich übermittelten Vollmacht der Rechtsanwältin gleichen Datums (OZ 9, Beilage 2). Dass die Rechtsanwältin in der Vollmachtsbekanntgabe vom 08.06.2020 lediglich die Zahl des bereits 2017 rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahren samt Einreiseverbot anführte, nicht aber jene des eigentlich gemeinten Schubhaftverfahrens, liegt daran, dass sie – wie sie in der Stellungnahme vom 06.03.2023 selbst darstellte – zu diesem Zeitpunkt und auch danach keine andere Zahl „hatte“, ihr also keine andere bekannt war (OZ 20 Beilage 3). Dies ist insofern überzeugend, als in diesem Schubhaftverfahren das dem Beschwerdeführer und später der Rechtsanwältin übermittelte Parteiengehör lediglich unter Nennung seiner IFA-Zahl

(731275209), aber ohne Verfahrenszahl zugestellt wurde (OZ 20 Beilage 5). Die zugehörige Verfahrenszahl
(200433384)ist lediglich im IZR ersichtlich (Auszug IZR, auch OZ 23). Dass das BFA im Weiteren von einer für das Schubhaftverfahren gültigen Vollmacht der Rechtsanwältin ausging, ergibt sich schlüssig aus der Korrespondenz zwischen ihr und der Behörde. (OZ 20 Beilagen 1, 2 und 4). Die dem Schubhaftverfahren zugewiesene Verfahrenszahl ergibt sich zweifellos aus dem IZR, ebenso, dass dieses Verfahren ad acta gelegt wurde. Damit im Einklang steht die Stellungahme des BFA vom 08.03.
  1. (IZR, Stellungnahme BFA 08.03.2023 OZ 24). 2.4.
  2. Die Feststellungen zur Verfahrenseinleitung durch Zustellung eines Parteiengehörs an den Beschwerdeführer ergibt sich aus einer entsprechenden Übernahmebestätigung (OZ 9 Beilage 1), ebenso bestätigte dies die belangte Behörde auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 24). Da keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Parteiengehör aktenkundig ist, war dies entsprechend festzustellen. 2.4.
  3. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 15.07.2022, Zl. 731275209/221628684, samt den genannten Beilagen ergibt sich aus der diesen Schriftstücken zuzuordnenden Übernahmebestätigung vom 18.07.2022 (OZ 9 Beilage 3). 2.4.
  4. Die Feststellung, dass es zum Zeitpunkt der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an den Beschwerdeführer am 18.07.2022 keine sich auf dieses Verfahren beziehende oder sich auf dieses Verfahren erstreckende Vollmacht der Rechtsanwältin gab, beruht darauf, dass sie sich lediglich im Schubhaftverfahren auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen hatte (wenn auch dort unter Bezugnahme auf eine andere Verfahrenszahl, nämlich jene des zuvor geführten Aberkennungsverfahrens samt Einreiseverbot), welches bereits im Oktober 2021 (ohne bescheidmäßige Erledigung) ad acta gelegt wurde. Zu weiteren Erwägungen wird auf die nachstehende rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.4.
  5. Dass die Rechtsanwältin am 26.07.2022 darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer einen „Brief des BFA“ erhalten habe, und im Weiteren eruierte, dass es sich um einen Bescheid handle, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 02.03.2023 (OZ 15). 2.4.
  6. Das erstmalige Einschreiten der Rechtsanwältin im gegenständlichen Verfahren am 04.08.2022 – erneut unter Bezugnahme auf die im Schubhaftverfahren unter Nennung der Verfahrenszahl des Aberkennungsverfahrens samt Einreiseverbot gelegte Vollmacht – ergibt sich aus dem entsprechenden E-Mail-Verkehr, ebenso der sonstige Inhalt der E-Mail (OZ 9 Beilage 4 und OZ 15 Beilage 7). 2.4.
  7. Die Erhebung einer Beschwerde mit Berufung auf die erteilte Vollmacht am 02.09.2022 ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. 2.4.
  8. Dass das BFA die Rechtsanwältin am 07.09.2022 darauf hinwies, dass kein Beschwerdeverfahren anhängig sei und das Verfahren rechtskräftig sei, ergibt sich aus einer entsprechenden E-Mail (OZ 15 Beilage 5). Die Feststellungen betreffend die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.09.2022 betreffend die verspätete Beschwerde ergibt sich aus dem Akteninhalt (OZ 15, Beilage 6, AS 121). 2.
  9. Dass der Beschwerdeführer Deutsch einwandfrei versteht und zudem Sprachkenntnisse in Tschetschenisch und Russisch hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht zu W196 2153294-1 geführten Verfahren (etwa: Beschwerdeverhandlung auf Deutsch), insbesondere dem verfahrensabschließenden Erkenntnis.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
  11. §
  12. AVG lautet:3.1.
  13. Paragraph 10, AVG lautet:
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. 3.1.
  1. Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren (vgl. VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023, mwN).3.1.
  2. Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren vergleiche VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023, mwN). Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (vgl. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080, mwN).Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden vergleiche VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080, mwN). Es entspricht nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Vollmacht nur so formuliert sein darf, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtige. Vielmehr ist es zulässig, dass eine Vollmacht, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung "vor allen Gerichten, Behörden und auch außerbüchlich" bzw. "in Verwaltungsverfahren aller Art" enthält, für ein konkretes Verfahren vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll (vgl. VwGH 21.12.2004, 2003/04/0034, mwN).Es entspricht nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Vollmacht nur so formuliert sein darf, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtige. Vielmehr ist es zulässig, dass eine Vollmacht, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung "vor allen Gerichten, Behörden und auch außerbüchlich" bzw. "in Verwaltungsverfahren aller Art" enthält, für ein konkretes Verfahren vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll vergleiche VwGH 21.12.2004, 2003/04/0034, mwN). Eine Bevollmächtigung zeitigt ungeachtet ihres Umfangs zwar nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607, mwN).Eine Bevollmächtigung zeitigt ungeachtet ihres Umfangs zwar nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden vergleiche VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607, mwN). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ein derartiger "enger Verfahrenszusammenhang" ist angesichts einer einheitlichen Zielrichtung der "Verfahren" und der dienenden Funktion eines der Verfahren anzunehmen. Als weiteres vereinheitlichendes Element ist es anzusehen, dass das Verfahren über den ursprünglich gestellten Antrag im Beschwerdestadium noch anhängig ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188).Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ein derartiger "enger Verfahrenszusammenhang" ist angesichts einer einheitlichen Zielrichtung der "Verfahren" und der dienenden Funktion eines der Verfahren anzunehmen. Als weiteres vereinheitlichendes Element ist es anzusehen, dass das Verfahren über den ursprünglich gestellten Antrag im Beschwerdestadium noch anhängig ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188). Die Behörde ist nicht berechtigt oder verpflichtet, wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorlegt, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln. Eine in einer Rechtssache vorgelegte Vollmacht, die eine Ermächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht nicht aus, vielmehr muss in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035, VwSlg 13221 A/1990; E 19.6.1991, 90/03/0198; E VfGH 23.6.1971, VfSlg 6474/1971; Hier: Das zur Debatte stehende Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach dem FrG 1993 ist mit dem gegen denselben Fremden durchgeführten Schubhaftverfahren, in dem die Vollmacht gelegt worden ist, nicht derart eng verknüpft, dass es gerechtfertigt erschiene, von ein und demselben Verfahren auszugehen. Dass die beiden Verfahren äußerlich - wenn auch mit unterschiedlichen Zahlen - in einem einheitlichen Akt geführt worden sind, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Selbständigkeit - Hinweis E VfGH 23.6.1971, VfSlg 6474/1971; VwGH 06.05.1998, 97/21/0341). Die Behörde ist nicht berechtigt oder verpflichtet, wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorlegt, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln. Eine in einer Rechtssache vorgelegte Vollmacht, die eine Ermächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht nicht aus, vielmehr muss in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035, VwSlg 13221 A/1990; E 19.6.1991, 90/03/0198; E VfGH 23.6.1971, VfSlg 6474 aus 1971,; Hier: Das zur Debatte stehende Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach dem FrG 1993 ist mit dem gegen denselben Fremden durchgeführten Schubhaftverfahren, in dem die Vollmacht gelegt worden ist, nicht derart eng verknüpft, dass es gerechtfertigt erschiene, von ein und demselben Verfahren auszugehen. Dass die beiden Verfahren äußerlich - wenn auch mit unterschiedlichen Zahlen - in einem einheitlichen Akt geführt worden sind, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Selbständigkeit - Hinweis E VfGH 23.6.1971, VfSlg 6474 aus 1971,; VwGH 06.05.1998, 97/21/0341). 3.2.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B VG vier Wochen. Sie beginnt

Z 4 leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.2.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG vier Wochen.

Sie beginnt

Ziffer 4, leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24: 00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24: 00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Daraus ergibt sich: 3.3.

  1. Die Bevollmächtigung der Rechtsanwältin, auf die sich diese am 08.06.2020 gegenüber der belangten Behörde berief, gab sie in einem zu diesem Zeitpunkt von der belangten Behörde betriebenen Verfahren über eine Sicherungsmaßnahme (Schubhaft) bekannt. Die Vollmachtsbekanntgabe vom 08.06.2020 selbst bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf die „umseits bezeichnete Rechtssache“, wobei „umseits“ die IFA- und Verfahrenszahl 731275209 – 160821012 angegeben ist, die nicht das Schubhaftverfahren (das die Zahl 731275209 –200433384 hatte), sondern das Aberkennungsverfahren samt Einreiseverbot bezeichnete. In diesem Aberkennungsverfahren samt Einreiseverbot hatte die Rechtsanwältin allerdings keine Vollmacht, in diesem wurde der Beschwerdeführer von der Diakonie vertreten. Die Rechtsanwältin verwendete die IFA- und Verfahrenszahl „731275209 – 160821012“ lediglich aus dem Grund, weil ihr zu diesem Zeitpunkt und keine andere bekannt war. Aus dem nachfolgenden Verfahrensgang des Schubhaftverfahrens (Korrespondenz zwischen belangter Behörde und Rechtsanwältin) ergibt sich jedoch deutlich eine Vertretung durch die Rechtsanwältin im Schubhaftverfahren. Im gegenständlichen Verfahren betreffend ein Einreiseverbot berief sich die Rechtsanwältin gegenüber der belangten Behörde frühestens am 04.08.2022 auf eine ihr erteilte Vollmacht, und zwar wiederum auf jene vom 08.06.2020, die in dem Schubhaftverfahren ausgewiesen war. 3.3.
  2. Da sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren (vgl. nochmals VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023, mwN), bestand lediglich im Schubhaftverfahren eine Vollmacht der Rechtsanwältin.3.3.
  3. Da sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren vergleiche nochmals VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023, mwN), bestand lediglich im Schubhaftverfahren eine Vollmacht der Rechtsanwältin. Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass die am 08.06.2020 (im Schubhaftverfahren) bekanntgegebene Bevollmächtigung für sämtliche anhängigen oder künftig anfallenden Verfahren gelten könnte, da so eine „Generalvollmacht“ mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig ist – vielmehr muss in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (vgl. erneut VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080, mwN). Aus der Formulierung in der Vollmacht vom 08.06.2020 „in umseits bezeichneter Rechtssache“ ist zudem zu schließen, dass sich die Vollmacht ausschließlich auf dieses Verfahren beziehen soll und die Erteilung einer „Generalvollmacht“ ohnehin nicht gewollt war. Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass die am 08.06.2020 (im Schubhaftverfahren) bekanntgegebene Bevollmächtigung für sämtliche anhängigen oder künftig anfallenden Verfahren gelten könnte, da so eine „Generalvollmacht“ mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig ist – vielmehr muss in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden vergleiche erneut VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080, mwN). Aus der Formulierung in der Vollmacht vom 08.06.2020 „in umseits bezeichneter Rechtssache“ ist zudem zu schließen, dass sich die Vollmacht ausschließlich auf dieses Verfahren beziehen soll und die Erteilung einer „Generalvollmacht“ ohnehin nicht gewollt war. Es besteht zwischen dem gegenständlichen Verfahren, nämlich dem Erlass eines Einreiseverbots, das mit Parteiengehör am 27.05.2022 eingeleitet wurde, und dem Verfahren über eine Sicherungsmaßnahme (Schubhaftverfahren), das zwei Jahre zuvor mit Parteiengehör vom 28.05.2020 eingeleitet wurde und ohne bescheidmäßige Erledigung bereits am 28.10.2021 ad acta gelegt wurde, kein so enger Zusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann: Das Schubhaftverfahren diente der Ermittlung des allfälligen Vorliegens von Gründen, die eine Sicherung der Abschiebung notwendig machen würden. Das Verfahren über den Erlass eines Einreiseverbots zielt auf die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Diese beiden Verfahren haben nicht eine einheitliche Zielrichtung, auch „dient“ das eine Verfahren nicht dem anderen. Es gibt auch kein vereinheitlichendes Element wie etwa, dass das Verfahren über den ursprünglich gestellten Antrag im Beschwerdestadium noch anhängig ist (vgl. erneut VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind diese beiden Verfahren ebenso wenig miteinander verknüpft wie das im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.05.1998, 97/21/0341, behandelten Verfahren über ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach dem FrG einerseits und einem gegen denselben Fremden durchgeführten Schubhaftverfahren (VwGH 06.05.1998, 97/21/0341).Es besteht zwischen dem gegenständlichen Verfahren, nämlich dem Erlass eines Einreiseverbots, das mit Parteiengehör am 27.05.2022 eingeleitet wurde, und dem Verfahren über eine Sicherungsmaßnahme (Schubhaftverfahren), das zwei Jahre zuvor mit Parteiengehör vom 28.05.2020 eingeleitet wurde und ohne bescheidmäßige Erledigung bereits am 28.10.2021 ad acta gelegt wurde, kein so enger Zusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann: Das Schubhaftverfahren diente der Ermittlung des allfälligen Vorliegens von Gründen, die eine Sicherung der Abschiebung notwendig machen würden. Das Verfahren über den Erlass eines Einreiseverbots zielt auf die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Diese beiden Verfahren haben nicht eine einheitliche Zielrichtung, auch „dient“ das eine Verfahren nicht dem anderen. Es gibt auch kein vereinheitlichendes Element wie etwa, dass das Verfahren über den ursprünglich gestellten Antrag im Beschwerdestadium noch anhängig ist vergleiche erneut VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind diese beiden Verfahren ebenso wenig miteinander verknüpft wie das im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.05.1998, 97/21/0341, behandelten Verfahren über ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach dem FrG einerseits und einem gegen denselben Fremden durchgeführten Schubhaftverfahren (VwGH 06.05.1998, 97/21/0341). Da die Rechtsanwältin in dem vorangegangenen Aberkennungsverfahren samt Einreiseverbot, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2017, W196 2153294-1, seinen Abschluss fand, nicht bevollmächtigt war (vertreten wurde der Beschwerdeführer dort durch die Diakonie), ist auch daraus kein „enger Zusammenhang“ abzuleiten, da sie eben in diesem Verfahren, das neben der Aberkennung des Schutzstatus ebenfalls schon ein Einreiseverbot zum Inhalt hatte, keine Vollmacht hatte, die sich auf das gegenständliche Verfahren erstrecken könnte. Auch zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zum Aberkennungsverfahren samt Einreiseverbot um ein ausschließlich fremdenrechtliches Verfahren handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Nicht von Bedeutung ist schließlich die Angabe der Rechtsanwältin in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2023, dass sie den Beschwerdeführer auch in anderen Verfahren, wie etwa im Vollzug und in Strafverfahren vertrete (Stellungnahme vom 03.03.2023, S. 3), zumal dies keinerlei Konnex zum gegenständlichen Verfahren hat. 3.3.
  4. Zwar konnte die Rechtsanwältin im gegenständlichen Verfahren über den Erlass eines Einreiseverbots auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, verweisen (vgl. erneut vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607, mwN), jedoch tat sie dies im gegenständlichen Verfahren frühestens am 04.08.
  5. 3.3.
  6. Zwar konnte die Rechtsanwältin im gegenständlichen Verfahren über den Erlass eines Einreiseverbots auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, verweisen vergleiche erneut vergleiche VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607, mwN), jedoch tat sie dies im gegenständlichen Verfahren frühestens am 04.08.
  7. Zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer am 18.07.2022 lag daher noch keine Vollmacht der Rechtsanwältin vor. Die Zustellung an den zu diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren unvertretenen Beschwerdeführer persönlich war daher rechtswirksam und löste die vierwöchige Rechtsmittelfrist aus. Die Rechtsmittelfrist begann somit mit dem 18.07.2022 zu laufen und endete am 16.08.
  8. Die Übermittlung des Bescheides an die Rechtsanwältin am 08.08.2022 löste nicht erneut den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. Die am 02.09.2022 erhobene Beschwerde war daher verspätet. 3.3.
  9. Den Einwendungen der Rechtsanwältin, wonach die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren schon vor dem 04.08.2022 vom Bestehen eines aufrechten Vollmachtverhältnisses ausgehen hätte müssen, kann nicht beigetreten werden. An diesem Tag berief sich die Rechtsanwältin gegenüber der Behörde im gegenständlichen Verfahren zum ersten Mal auf die ihr erteilte Vollmacht, zuvor war sie im gegenständlichen Verfahren nicht eingeschritten. So gab es etwa auch keine Reaktion des Beschwerdeführers, umso weniger der Rechtsanwältin, auf das verfahrenseinleitende Parteiengehör vom 25.05.2022, das dem Beschwerdeführer am 27.05.2022 zugestellt wurde. Da der Beschwerdeführer selbst einwandfrei Deutsch beherrscht, musste ihm der Inhalt des Parteiengehörs (insb. Beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbots) bekannt sein, ebenso die ihm eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit. Eine auf den Willen, hier (für dieses) die Rechtsanwältin bevollmächtigen zu wollen und ihr Vollmacht einzuräumen, schließen lassende Handlung des Beschwerdeführers ergab sich aus dem Akteninhalt nicht, vielmehr ließ er die Möglichkeit zur Stellungnahme verstreichen. Auch sonst gab es – insbesondere im Zeitraum vor Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer und letztlich vor Einschreiten der Rechtsanwältin am 04.08.2022 – keinen Hinweis darauf, dass die Rechtsanwältin für das gegenständliche Verfahren bevollmächtigt wäre. Ferner ist die belangte Behörde – entgegen der Ansicht der Rechtsanwältin in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2023 – nicht dazu verpflichtet, die Rechtsanwältin davon zu informieren, dass sie nicht vom Vorliegen einer Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides ausging damit es der Rechtsanwältin möglich sei, die Beschwerde fristgerecht zu erheben sowie die Rechtsanwältin auf das Ende der Rechtsmittelfrist hinzuweisen (Stellungnahme vom 06.03.2023, S. 6). Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsanwältin mangels Berufung auf ihre Vollmacht im gegenständlichen Verfahren vor Erlassung des Bescheides der belangten Behörde davon ausgehen musste, dass die Zustellung an den Beschwerdeführer rechtswirksam erfolgte und die Rechtsmittelfrist somit mit Zustellung an den Beschwerdeführer zu laufen begann. 3.3.
  10. Im Ergebnis war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. 3.
  11. Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.4. Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Im Wesentlichen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Judikatur stützen: VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023, mwN; VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080, mwN; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188; VwGH 06.05.1998, 97/21/0341.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Im Wesentlichen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Judikatur stützen: VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023, mwN; VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080, mwN; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188; VwGH 06.05.1998, 97/21/0341. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.2153294.2.00

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