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{'item': 'W291 2230599-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW291 2230599-2 Spruch, W291 2230599-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintraten.Mit Bescheid des BFA vom 15.04.

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintraten. Der BF wurde aus der Freiheitsstrafe am 21.04.2020 entlassen. Der BF befand sich ab dem 21.04.2020 in Schubhaft. Der BF erhob gegen diesen Bescheid des BFA vom 15.04.2020 eine Schubhaftbeschwerde an das BVwG. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2020 wurde ein mündliches Erkenntnis verkündet, mit dem die Beschwerde gemäß Art 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art 28 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen ( XXXX ).Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2020 wurde ein mündliches Erkenntnis verkündet, mit dem die Beschwerde gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen ( römisch 40 ). Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.05.2020 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft an einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Der BF hatte drei Tage Zeit, dieser Verpflichtung nachzukommen. Der BF wurde anschließend aus der Schubhaft am 18.05.2020 entlassen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.05.2020 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft an einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Der BF hatte drei Tage Zeit, dieser Verpflichtung nachzukommen. Der BF wurde anschließend aus der Schubhaft am 18.05.2020 entlassen. Der BF kam seiner Verpflichtung nicht nach und tauchte stattdessen unter. Am 27.07.2020 wurde der BF durch die Beamten einer LPD angehalten und gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Am 27.07.2020 wurde der BF durch die Beamten einer LPD angehalten und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Mit dem Mandatsbescheid des BFA vom 27.07.

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit dem Mandatsbescheid des BFA vom 27.07.

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde am 30.07.2020 aus der Schubhaft entlassen, da eine Überstellung innerhalb der maximalen Schubhaftdauer nicht mehr erreichbar gewesen ist. Der BF tauchte nach seiner Entlassung erneut unter. Die Überstellungsfrist nach Rumänien lief im Jahr 2021 ab. Im Zuge einer gewerberechtlichen Kontrolle in einem Lokal konnte der BF als Gast durch Beamten einer LPD angetroffen werden und legitimierte er sich mit einem türkischen Reisepass, der weder Einreise- noch Ausreisestempel aufwies. Der BF wurde in weiterer Folge festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Der BF wurde am 28.01.2023 niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.01.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.01.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde am 28.01.2023, um 13:40 Uhr, vom BF übernommen. Laut Rückkehrberatungsprotokoll vom 30.01.2023 ist der BF nicht rückkehrwillig. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde am 01.02.2023, um 16:00 Uhr, übernommen. Mit der Verfahrensanordnung vom 02.02.2023 gemäß § 28 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Rumänien von Amts wegen zugelassen. Mit der Verfahrensanordnung vom 02.02.2023 gemäß Paragraph 28, AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Rumänien von Amts wegen zugelassen. Mit dem Bescheid des BFA vom 07.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem Bescheid des BFA vom 07.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde am 09.02.2023 dem Rechtsanwalt des BF zugestellt. Mit Schreiben vom 07.03.2023 wurde Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben. Am 08.03.2023 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein. Bis dato erging keine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2023, auch nicht betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Der BF verweigerte am 02.02.2023, 16.02.2023 und 02.03.2023 Röntgen in der Schubhaft. 1.

  1. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit 1.2.
  2. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig. 1.2.
  3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  4. Der BF kam mehrmals den Meldevorschriften in Österreich nicht nach und hielt sich im Verborgenen auf. 1.2.
  5. Der BF hat während der Anhaltung in Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Österreich. 1.2.
  6. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.12.2017 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 1.2.
  7. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.12.2017 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der BF hat am 23.10.2015 eine Angestellte mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt. Der BF begab sich mit dieser in einen Nebenraum seines damaligen Lokales und verkeilte die Tür mit einer im Raum befindlichen Leiter. Dort warf er diese auf ein Bett und hielt ihr mit der Hand den Mund zu und verhinderte so, dass diese um Hilfe rufen konnte. Das Opfer versuchte den BF immer wieder wegzustoßen, was ihr aufgrund dessen körperlicher Überlegenheit nicht gelang. In der Folge betastete der BF das Opfer unter deren T-Shirt auf ihrem BH und auf den Brüsten, riss ihr die Hose herunter und würgte sie auch teilweise am Hals. In der Folge versuchte er vaginal in sie einzudringen, was ihm beim zweiten Versuch auch gelang, indem er mit seinem Penis kurz in die Vagina des Opfers eindringen konnte. Diese konnte den Angeklagten in der Folge wegstoßen, woraufhin er sie gewaltsam auf dem Bauch drehte, er versuchte erneut von hinten vaginal in sie einzudringen und er ejakulierte schließlich auf den Rücken des Opfers. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt, als erschwerend wurde gewertet, dass das Opfer keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen konnte, da sie, den Angeklagten vertrauend, in dessen Lokal übernachtet hatte und der Angeklagte dies zur Begehung eines massiven sexuellen Übergriffes ausgenützt hat. Der BF wurde am 21.04.2020 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. 1.2.
  8. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandte. Der BF ist mit einer Rumänin verheiratet und verfügt über Freunde in XXXX , von denen er unterstützt wird. Der BF geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach. Er verfügt aktuell über EUR
  9. Der BF verfügte vom 10.05.2012 bis zum 11.01.2013 über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Er verfügte vom 28.02.2013 bis zum 30.07.2013 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. 1.2.
  10. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandte. Der BF ist mit einer Rumänin verheiratet und verfügt über Freunde in römisch 40 , von denen er unterstützt wird. Der BF geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach. Er verfügt aktuell über EUR
  11. Der BF verfügte vom 10.05.2012 bis zum 11.01.2013 über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Er verfügte vom 28.02.2013 bis zum 30.07.2013 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Danach meldete der BF in folgenden Zeiträumen einen Hauptwohnsitz in Österreich: 25.11.2013 - 07.05.2014 18.09.2014 - 24.09.2014 16.12.2014 - 13.05.2015 24.08.2015 - 07.12.2015 22.12.2015 - 07.01.2016 07.01.2016 - 24.03.2016 Der BF war am 24.03.2016 das letzte Mal - abgesehen von seinen späteren Meldungen in Justizanstalten und PAZ - mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.2.
  12. Der BF verfügt über einen Reisepass. Abschiebungen sind auch mit abgelaufenen Reispässen möglich. 1.2.
  13. Die Überstellungsfrist im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist im Jahre 2021 abgelaufen.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA sowie auf eine Einsichtnahme in die Gerichtsakten ( XXXX XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ). Betreffend den Ablauf der Überstellungsfrist wird auf 2.2.
  16. verwiesen. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA sowie auf eine Einsichtnahme in die Gerichtsakten ( römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). Betreffend den Ablauf der Überstellungsfrist wird auf 2.2.
  17. verwiesen. 2.
  18. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
  19. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er türkischer Staatsangehöriger ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. 2.2.
  20. Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, entspricht der Feststellung im angefochtenen Bescheid, die nicht substantiiert bestritten wurde. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorliegen sollten. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  21. Dass der BF mehrmals den Meldevorschriften in Österreich nicht nachkam und sich im Verborgenen aufhielt, wurde bereits dem Bescheid zugrunde gelegt und konnte dies aufgrund des eingeholten ZMR-Auszuges nachvollzogen werden. 2.2.
  22. Dass der BF während der Anhaltung in Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in Erstbefragung vom 24.06.
  23. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Österreich bestand, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG zur Zl. XXXX .2.2.
  24. Dass der BF während der Anhaltung in Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in Erstbefragung vom 24.06.
  25. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Österreich bestand, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG zur Zl. römisch 40 . 2.2.
  26. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus seiner Einsichtnahme in das entsprechende Urteil des Landesgerichtes vom 22.12.
  27. Die Entlassung aus der Strafhaft ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
  28. Das BFA legte bereits dem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, und steht dies mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.01.2023, wonach er verneinte, Verwandte in Österreich zu haben, im Einklang. Der BF brachte in der Beschwerde vor, mit einer Rumänin verheiratet zu sein und, dass er Freunde in XXXX habe, von denen er unterstützt werde. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des BF betreffend seine Ehegattin und seinen Freunden zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Das BFA legte dem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF nicht beruflich verankert ist. Dies steht mit dem eingeholten Auszug im Einklang. Dass er aktuell über EUR 20 verfügt, ergibt sich aus einer Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellung, dass der BF teilweise dem Meldegesetz nicht nachkam, sowie die Feststelllungen zu den Meldungen gründen sich auf eine Nachschau in einen ZMR-Auszug. 2.2.
  29. Das BFA legte bereits dem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, und steht dies mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.01.2023, wonach er verneinte, Verwandte in Österreich zu haben, im Einklang. Der BF brachte in der Beschwerde vor, mit einer Rumänin verheiratet zu sein und, dass er Freunde in römisch 40 habe, von denen er unterstützt werde. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des BF betreffend seine Ehegattin und seinen Freunden zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Das BFA legte dem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF nicht beruflich verankert ist. Dies steht mit dem eingeholten Auszug im Einklang. Dass er aktuell über EUR 20 verfügt, ergibt sich aus einer Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellung, dass der BF teilweise dem Meldegesetz nicht nachkam, sowie die Feststelllungen zu den Meldungen gründen sich auf eine Nachschau in einen ZMR-Auszug. 2.2.
  30. Die Feststellungen zu 1.2.
  31. gründen sich auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA. 2.2.
  32. Zur Feststellung, dass die Überstellungsfrist bereits im Jahr 2021 abgelaufen ist, ist festzuhalten, dass sich aus der Stellungnahme vom 06.03.2023 (S. 5) ergibt, dass die Überstellungsfrist nach Rumänien im Jahr 2021 ablief. Auch mit E-Mail vom 06.03.2023 teilte das BFA dem Gericht mit, dass der Bescheid vom 05.08.2019 im Jahr 2021 ex lege außer Kraft gesetzt wurde.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  35. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: §§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Das BFA ordnete die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Das BFA ordnete die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Das BFA stützte sich auch in ihrer Begründung auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und führte aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde der BF zur Ausreise verhalten werden. Das BFA stützte sich auch in ihrer Begründung auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und führte aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde der BF zur Ausreise verhalten werden. Der BF stellte am 24.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 05.08.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Rumäniens als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF wurde eine entsprechende Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Mit Entscheidung des BVwG vom 22.11.2019 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Überstellungsfrist nach Rumänien ist unstrittig im Jahr 2021 abgelaufen. Nach § 61 Abs. 4 FPG tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Demzufolge tritt bei Zulassung des Asylverfahrens eine zuvor ergangene (rechtskräftige) Anordnung zur Außerlandesbringung (samt der darauf aufbauenden Feststellung nach § 61 Abs. 2 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Zielstaat) außer Kraft, ohne dass es zuvor ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Für Österreich bestand nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO jedenfalls die Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung des vom BF am 24.06.2019 gestellten Antrags auf internationalen Schutz, der die zurückweisende Dublin-Entscheidung vom 22.11.2019 - auch wenn noch keine Zulassung des Verfahrens erfolgte - nicht (mehr) entgegenstand (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016). Der BF stellte am 24.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 05.08.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Rumäniens als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF wurde eine entsprechende Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Mit Entscheidung des BVwG vom 22.11.2019 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Überstellungsfrist nach Rumänien ist unstrittig im Jahr 2021 abgelaufen. Nach Paragraph 61, Absatz 4, FPG tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Demzufolge tritt bei Zulassung des Asylverfahrens eine zuvor ergangene (rechtskräftige) Anordnung zur Außerlandesbringung (samt der darauf aufbauenden Feststellung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Zielstaat) außer Kraft, ohne dass es zuvor ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Für Österreich bestand nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO jedenfalls die Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung des vom BF am 24.06.2019 gestellten Antrags auf internationalen Schutz, der die zurückweisende Dublin-Entscheidung vom 22.11.2019 - auch wenn noch keine Zulassung des Verfahrens erfolgte - nicht (mehr) entgegenstand (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016). Auch räumt das BFA mit E-Mail vom 07.03.2023 zusammengefasst und sinngemäß ein, dass der Bescheid vom 28.01.2023 nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG im Hinblick auf die bereits abgelaufene Überstellungsfrist der „falsche Schubhaftbescheid“ gewesen sei. Aufgrund dessen sei ein neuer Schubhaftbescheid nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen worden. Auch räumt das BFA mit E-Mail vom 07.03.2023 zusammengefasst und sinngemäß ein, dass der Bescheid vom 28.01.2023 nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Hinblick auf die bereits abgelaufene Überstellungsfrist der „falsche Schubhaftbescheid“ gewesen sei. Aufgrund dessen sei ein neuer Schubhaftbescheid nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen worden. Das BFA hat daher gegenständlich eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen. Richtigerweise hätte das BFA die Schubhaft aufgrund des anhängigen Asylverfahren und des Umstandes, dass dem BF ein faktischer Abschiebeschutz zukam (siehe auch Ausführungen des Bescheides vom 01.02.2023, Seite 2), den Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stützen müssen. Das BFA hat daher gegenständlich eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen. Richtigerweise hätte das BFA die Schubhaft aufgrund des anhängigen Asylverfahren und des Umstandes, dass dem BF ein faktischer Abschiebeschutz zukam (siehe auch Ausführungen des Bescheides vom 01.02.2023, Seite 2), den Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützen müssen. Dem BVwG ist es jedoch verwehrt, einen anderen als vom BFA herangezogenen Schubhafttatbestand heranzuziehen. Das BVwG kann auf Grund des Prüfungsumfanges nicht korrigierend einen anderen Tatbestand heranziehen (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Die Beschwerde des BF war daher in diesem Punkt berechtigt. 3.
  5. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.
  6. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegenständlich ist die Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG zu prüfen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177 Rz 13), sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird.Gegenständlich ist die Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu prüfen vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177 Rz 13), sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird. Der BF ist nämlich nach wie vor Asylwerber. Zwar hat das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid vom 07.02.2023 vollinhaltlich abgewiesen, wobei einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 08.03.2023 beim BVwG ein. Über die erhobene Beschwerde erging bis dato noch keine Entscheidung des BVwG und wurde auch nicht vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit kommt dem BF ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden müsste, weiterhin ein Bleiberecht zu (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177 Rz 13).Der BF ist nämlich nach wie vor Asylwerber. Zwar hat das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid vom 07.02.2023 vollinhaltlich abgewiesen, wobei einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 08.03.2023 beim BVwG ein. Über die erhobene Beschwerde erging bis dato noch keine Entscheidung des BVwG und wurde auch nicht vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit kommt dem BF ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden müsste, weiterhin ein Bleiberecht zu vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177 Rz 13). Das Gericht verkennt auch nicht, dass gegenständlich bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 14.05.2019 besteht und mit dem Bescheid vom 07.02.2023 keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dies steht jedoch der Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz FPG nicht entgegen, wenn es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht bedarf, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5 FPG) (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG sowie §76 Abs. 5 FPG). Das Gericht verkennt auch nicht, dass gegenständlich bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 14.05.2019 besteht und mit dem Bescheid vom 07.02.2023 keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dies steht jedoch der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gemäß Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz FPG nicht entgegen, wenn es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht bedarf, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5, FPG) vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG sowie §76 Absatz 5, FPG). Das Gericht geht davon aus, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103), darstellt:Das Gericht geht davon aus, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103), darstellt: Der BF wurde mit Urteil vom 22.12.2017 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde erst am 21.04.2020 aus der Strafhaft entlassen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem strafgerichtlichen Urteil ergibt, dass der BF behauptete, der Vorfall sei vom Zeugen in Übereinstimmung mit dem Opfer erfunden worden, um Geld von ihm zu erpressen, wobei er jedoch auf Rückfrage einräumen musste, dass diese niemals Geld von ihm gefordert hatte. Der BF zeigte daher vor dem Strafgericht keine Verantwortungsübernahme für sein Handeln. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse, weitere solche Straftaten durch den BF zu verhindern. Das Strafgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel berücksichtigt; als erschwerend wurde hingegen gewertet, dass das Opfer keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen konnte, da sie, den Angeklagten vertrauend, in dessen Lokal übernachtet hatte und der Angeklagte dies zur Begehung eines massiven sexuellen Übergriffes ausgenützt hat. Auch durch den Erschwerungsgrund wird die Schwere der Tat deutlich. Im Übrigen wird auf die brutale Vorgangsweise des BF verwiesen, die sich aus den Feststelllungen zur Tathandlung ergibt. Der Aufenthalt des BF gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG. Der BF wurde mit Urteil vom 22.12.2017 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde erst am 21.04.2020 aus der Strafhaft entlassen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem strafgerichtlichen Urteil ergibt, dass der BF behauptete, der Vorfall sei vom Zeugen in Übereinstimmung mit dem Opfer erfunden worden, um Geld von ihm zu erpressen, wobei er jedoch auf Rückfrage einräumen musste, dass diese niemals Geld von ihm gefordert hatte. Der BF zeigte daher vor dem Strafgericht keine Verantwortungsübernahme für sein Handeln. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse, weitere solche Straftaten durch den BF zu verhindern. Das Strafgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel berücksichtigt; als erschwerend wurde hingegen gewertet, dass das Opfer keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen konnte, da sie, den Angeklagten vertrauend, in dessen Lokal übernachtet hatte und der Angeklagte dies zur Begehung eines massiven sexuellen Übergriffes ausgenützt hat. Auch durch den Erschwerungsgrund wird die Schwere der Tat deutlich. Im Übrigen wird auf die brutale Vorgangsweise des BF verwiesen, die sich aus den Feststelllungen zur Tathandlung ergibt. Der Aufenthalt des BF gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG. Der BF ist haftfähig. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, 8 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte im Verborgenen und entzog sich dadurch einem behördlichen Zugriff (Z 1). Der BF hat sich nach Ablauf der Überstellungsfristen dem von Amts wegen fortzusetzenden laufenden Asylverfahren entzogen, indem er untertauchte (Z 3). Der BF stellte während er sich in der Justizanstalt befand und gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestand, einen Antrag auf internationalen Schutz (Z 5). Der BF ist bereits einem Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 FPG nicht nachgekommen und hat sich der Überstellung nach Rumänien entzogen (Z 8). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiäre oder sonstige relevante Beziehungen. Der BF geht aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hielt sich zuletzt ohne Meldung im Bundesgebiet auf. Er verfügt nicht über ausreichende Barmittel. In einer Gesamtbetrachtung liegt ungeachtet der Freunde samt Unterstützungsmöglichkeit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9).Der BF ist haftfähig. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5, 8 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte im Verborgenen und entzog sich dadurch einem behördlichen Zugriff (Ziffer eins,). Der BF hat sich nach Ablauf der Überstellungsfristen dem von Amts wegen fortzusetzenden laufenden Asylverfahren entzogen, indem er untertauchte (Ziffer 3,). Der BF stellte während er sich in der Justizanstalt befand und gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestand, einen Antrag auf internationalen Schutz (Ziffer 5,). Der BF ist bereits einem Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, FPG nicht nachgekommen und hat sich der Überstellung nach Rumänien entzogen (Ziffer 8,). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiäre oder sonstige relevante Beziehungen. Der BF geht aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hielt sich zuletzt ohne Meldung im Bundesgebiet auf. Er verfügt nicht über ausreichende Barmittel. In einer Gesamtbetrachtung liegt ungeachtet der Freunde samt Unterstützungsmöglichkeit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF weist aktuell keine familiäre und keine berufliche Verwurzelung in Österreich auf. Das BFA hat mit Bescheid vom 07.02.2023 den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 als unbegründet abgewiesen. Der BF hat dagegen mit Schreiben vom 07.03.2023 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde am 08.03.2023 dem BVwG vorgelegt. Gegen den BF besteht bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot (siehe § 59 Abs.5 FPG). Darüber hinaus sind gemäß § 22 Abs. 6 AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom BFA oder vom BVwG vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahren auch vor dem BVwG innerhalb dieser Frist erledigt wird. Konkrete Anhaltpunkte, warum eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Auch liegen keine substantiierten Anhaltspunkte vor, dass eine Abschiebung in Türkei nicht möglich sein sollte. Zudem liegt hinsichtlich des BF ein Reisepass vor und wies das BFA unbedenklich in der Stellungnahme darauf hin, dass Abschiebungen auch mit abgelaufenen Reisepässen möglich sind. Eine Abschiebung innerhalb der maximalen Schubhaftdauer ist daher im Entscheidungszeitpunkt möglich und realistisch. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Der BF weist aktuell keine familiäre und keine berufliche Verwurzelung in Österreich auf. Das BFA hat mit Bescheid vom 07.02.2023 den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 als unbegründet abgewiesen. Der BF hat dagegen mit Schreiben vom 07.03.2023 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde am 08.03.2023 dem BVwG vorgelegt. Gegen den BF besteht bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot (siehe Paragraph 59, Absatz 5, FPG). Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom BFA oder vom BVwG vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahren auch vor dem BVwG innerhalb dieser Frist erledigt wird. Konkrete Anhaltpunkte, warum eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Auch liegen keine substantiierten Anhaltspunkte vor, dass eine Abschiebung in Türkei nicht möglich sein sollte. Zudem liegt hinsichtlich des BF ein Reisepass vor und wies das BFA unbedenklich in der Stellungnahme darauf hin, dass Abschiebungen auch mit abgelaufenen Reisepässen möglich sind. Eine Abschiebung innerhalb der maximalen Schubhaftdauer ist daher im Entscheidungszeitpunkt möglich und realistisch. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde mit Urteil vom 22.12.2017 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen ist abermals darauf hinzuweisen, dass sich aus dem strafgerichtlichen Urteil ergibt, dass der BF behauptete, der Vorfall sei vom Zeugen in Übereinstimmung mit dem Opfer erfunden worden, um Geld von ihm zu erpressen, wobei er jedoch auf Rückfrage einräumen musste, dass diese niemals Geld von ihm gefordert hatte. Der BF zeigte daher vor dem Strafgericht keine Verantwortungsübernahme für sein Handeln. Das Strafgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel berücksichtigt; als erschwerend wurde hingegen gewertet, dass das Opfer keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen konnte, da sie, den Angeklagten vertrauend, in dessen Lokal übernachtet hatte und der Angeklagte dies zur Begehung eines massiven sexuellen Übergriffes ausgenützt hat. Auch durch den Erschwerungsgrund wird die Schwere der Tat deutlich. Im Übrigen wird auf die brutale Vorgangsweise des BF verwiesen, die sich aus den Feststelllungen zur Tathandlung ergibt. Aufgrund der Schwere der vom BF begangenen Tat überwiegt das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde mit Urteil vom 22.12.2017 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen ist abermals darauf hinzuweisen, dass sich aus dem strafgerichtlichen Urteil ergibt, dass der BF behauptete, der Vorfall sei vom Zeugen in Übereinstimmung mit dem Opfer erfunden worden, um Geld von ihm zu erpressen, wobei er jedoch auf Rückfrage einräumen musste, dass diese niemals Geld von ihm gefordert hatte. Der BF zeigte daher vor dem Strafgericht keine Verantwortungsübernahme für sein Handeln. Das Strafgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel berücksichtigt; als erschwerend wurde hingegen gewertet, dass das Opfer keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen konnte, da sie, den Angeklagten vertrauend, in dessen Lokal übernachtet hatte und der Angeklagte dies zur Begehung eines massiven sexuellen Übergriffes ausgenützt hat. Auch durch den Erschwerungsgrund wird die Schwere der Tat deutlich. Im Übrigen wird auf die brutale Vorgangsweise des BF verwiesen, die sich aus den Feststelllungen zur Tathandlung ergibt. Aufgrund der Schwere der vom BF begangenen Tat überwiegt das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) im Bundesgebiet nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) im Bundesgebiet nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass er mit einer Rumänien verheiratet und daher Angehöriger einer EU-Bürgerin sei, ist darauf hinzuweisen, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF keinen Sachverhalt substantiiert behauptet hat, der auf das Vorliegen einer begünstigten Drittstaatsangehörigkeit hindeuten würde (vgl. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG). Soweit er sich auf das Assoziationsabkommen EU-Türkei beruft, ist auf die Rückkehrentscheidung zu verweisen. Hinsichtlich seines Vorbringen betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz ist auf das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz zu verweisen. Im Übrigen hat der BF in der Beschwerde kein relevantes Wohlverhalten konkret aufgezeigt und kann ein solches auch nicht erkannt werden. Der BF wurde erst vor etwas weniger als 3 Jahren aus der Strafhaft entlassen und ist der BF auch untergetaucht. Bezüglich der Schwere der Tat und der Gefährlichkeit des BF wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass er mit einer Rumänien verheiratet und daher Angehöriger einer EU-Bürgerin sei, ist darauf hinzuweisen, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF keinen Sachverhalt substantiiert behauptet hat, der auf das Vorliegen einer begünstigten Drittstaatsangehörigkeit hindeuten würde vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG). Soweit er sich auf das Assoziationsabkommen EU-Türkei beruft, ist auf die Rückkehrentscheidung zu verweisen. Hinsichtlich seines Vorbringen betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz ist auf das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz zu verweisen. Im Übrigen hat der BF in der Beschwerde kein relevantes Wohlverhalten konkret aufgezeigt und kann ein solches auch nicht erkannt werden. Der BF wurde erst vor etwas weniger als 3 Jahren aus der Strafhaft entlassen und ist der BF auch untergetaucht. Bezüglich der Schwere der Tat und der Gefährlichkeit des BF wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass mit heutigen Tag der Mandatsbescheid vom 01.02.2023 wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben wurde (W219 2230599-3). 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
  1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  4. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  5. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  6. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
  7. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  8. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  9. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  10. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  11. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend den Bescheid und die bisherige Anhaltung stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend den Bescheid und die bisherige Anhaltung stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). 3.
  12. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des BF in der Beschwerde betreffend seine Ehegattin und seine Freunde als wahr unterstellt. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. Zudem erfolgte erst am 28.01.2023 eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA und wurde dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. 3.
  13. Zu Spruchteil B. - Revision Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2230599.2.00

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