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{'item': 'W292 2247103-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 24Art. 15§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 73Art. 132§ 32§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW292 2247103-2 Spruch, W292 2247103-1/3E W292 2247103-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) gerichteten, undatierten und am 16.10.2019 bei der DSB eingelangten Beschwerde machte der Antragsteller, eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend.
  2. Dabei handelte es sich um ein

§ 24Abs 6 4.

Satz DSG eingeleitetes Folgeverfahren, ausgelöst durch eine das Wesen der Sache ändernde Äußerung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Zl. XXXX , was in rechtlicher Hinsicht von der DSB als Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde gewertet wurde.2. Dabei handelte es sich um ein

Paragraph 24, Absatz 6,

  1. Satz DSG eingeleitetes Folgeverfahren, ausgelöst durch eine das Wesen der Sache ändernde Äußerung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Zl. römisch 40 , was in rechtlicher Hinsicht von der DSB als Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde gewertet wurde.
  2. In Folge der Mitteilung über den Verfahrensstand habe die XXXX (im Folgenden: ehemalige Beschwerdegegnerin vor der DSB) in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2019 dem Antrag des Beschwerdeführers

Art. 15

DSGVO entsprochen, wodurch nach Ansicht der DSB die behauptete Rechtsverletzung im Sinne der Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG beseitigt worden sei.3. In Folge der Mitteilung über den Verfahrensstand habe die römisch 40 (im Folgenden: ehemalige Beschwerdegegnerin vor der DSB) in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2019 dem Antrag des Beschwerdeführers

Artikel 15

, DSGVO entsprochen, wodurch nach Ansicht der DSB die behauptete Rechtsverletzung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG beseitigt worden sei.

  1. Der Antragsteller erklärte sich mit der erteilten Auskunft durch die Verantwortliche im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zwar nicht zufrieden, habe nach Ansicht der DSB jedoch keine hinreichenden Gründe für die – seitens des Beschwerdeführers behauptete nicht erfolgte – Beseitigung der Rechtsverletzung dargetan.
  2. Schließlich hat die DSB das Verfahren mit Mitteilung vom XXXX zur Zl. XXXX

§ 24Abs.

6 DSG mit formloser Verfügung eingestellt.5. Schließlich hat die DSB das Verfahren mit Mitteilung vom römisch 40 zur Zl. römisch 40

Paragraph 24, Absatz 6, DSG mit formloser Verfügung eingestellt. 6. Der Antragsteller monierte mit undatiertem Schreiben, bei der DSB eingelangt am 03.01.2020, dass seiner Ansicht nach […] dem verlangten Erfordernis der Begründetheit, der seiner Meinung nach nicht erfolgten Beseitigung der Rechtsverletzung

§ 24Abs.

6 DSG – entgegen der Ansicht der DSB – seinerseits jedenfalls entsprochen worden sei.6. Der Antragsteller monierte mit undatiertem Schreiben, bei der DSB eingelangt am 03.01.2020, dass seiner Ansicht nach […] dem verlangten Erfordernis der Begründetheit, der seiner Meinung nach nicht erfolgten Beseitigung der Rechtsverletzung

Paragraph 24, Absatz 6, DSG – entgegen der Ansicht der DSB – seinerseits jedenfalls entsprochen worden sei. 7. Die DSB verwies daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2020 auf die Verspätung der Äußerung sowie daraus resultierend auf die Nichtberücksichtigung derselben

ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 24 Abs. 6 DSG; zudem hielt die DSB fest, dass gegen eine formlose Erledigung kein Rechtsmittel offenstehe.7. Die DSB verwies daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2020 auf die Verspätung der Äußerung sowie daraus resultierend auf die Nichtberücksichtigung derselben

ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 24, Absatz 6, DSG; zudem hielt die DSB fest, dass gegen eine formlose Erledigung kein Rechtsmittel offenstehe.

  1. Mit undatiertem – bei der DSB am 12.02.2020 einlangendem – Schreiben führte der Antragsteller schließlich aus, dass die nun erfolgte Auskunft der Beschwerdegegnerin vor der DSB seiner Ansicht nach formell nicht den DSGVO-Bestimmungen entspreche und somit mangelhaft sei.
  2. Am 24.09.2021 stellte der ASt einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde für 3 verschiedene Verfahren vor der DSB. Der hier verfahrensgegenständliche Antrag bezieht sich auf das Verfahren zur Zl XXXX genauer auf die Mitteilung über die formlose Einstellung des Verfahrens vor der belangten Behörde, dem Schreiben waren weitere Beilagen beigeschlossen.
  3. Am 24.09.2021 stellte der ASt einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde für 3 verschiedene Verfahren vor der DSB. Der hier verfahrensgegenständliche Antrag bezieht sich auf das Verfahren zur Zl römisch 40 genauer auf die Mitteilung über die formlose Einstellung des Verfahrens vor der belangten Behörde, dem Schreiben waren weitere Beilagen beigeschlossen.
  4. Mit Schreiben vom 05.10.2021, hg eingelangt am 06.10.2021, legte die DSB den Verfahrenshilfeantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1.
  7. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  8. Der Antragsteller machte in seiner undatierten und am 16.10.2019 bei der DSB eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. 1.
  9. Mit Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vor der DSB wurde die Rechtsverletzung durch Erteilung einer vollständigen Auskunft nach Ansicht der belangten Behörde nachträglich beseitigt. Der Antragsteller konnte nicht begründen, weshalb er die behauptete Rechtsverletzung dennoch zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtete, das Verfahren wurde daher, wie zuvor von der DSB angekündigt,

§ 24Abs.

6 DSG formlos eingestellt.1.3. Mit Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vor der DSB wurde die Rechtsverletzung durch Erteilung einer vollständigen Auskunft nach Ansicht der belangten Behörde nachträglich beseitigt. Der Antragsteller konnte nicht begründen, weshalb er die behauptete Rechtsverletzung dennoch zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtete, das Verfahren wurde daher, wie zuvor von der DSB angekündigt,

Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos eingestellt. 1.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der DSB am 12.02.2020, äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass ihm eine mangelhafte Auskunft erteilt worden sei, was seitens der DSB zur Änderung des Verfahrensgegenstandes im Sinne von § 13 Abs. 8 AVG führte. Folglich hat die DSB in dieser Sache am 02.09.2021 zur Zl. D124.4983 ein neues Beschwerdeverfahren protokolliert.1.
  2. Mit Schreiben, eingelangt bei der DSB am 12.02.2020, äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass ihm eine mangelhafte Auskunft erteilt worden sei, was seitens der DSB zur Änderung des Verfahrensgegenstandes im Sinne von Paragraph 13, Absatz 8, AVG führte. Folglich hat die DSB in dieser Sache am 02.09.2021 zur Zl. D124.4983 ein neues Beschwerdeverfahren protokolliert. 1.
  3. Mit Schreiben vom 24.09.2021, bei der DSB einlangend am 27.09.2021, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für „entsprechende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht“ und legte ein entsprechendes Formular sowie ein Konvolut an Beilagen zur näheren Erläuterung betreffend 3 unterschiedlicher Verfahren vor der DSB bei. 1.
  4. Am 05.10.2021, hg einlangend am 06.10.2021, legte die DSB gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich klaren und unbedenklichen Aktenlage.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe: 3.4. Rechtslage: Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, derzeit in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lauten: „Beschwerde Beschwerderecht und Beschwerdefrist“ § 7.

(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7,
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
  4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
  5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
  6. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
  7. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
  8. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ § 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. „Verfahrenshilfe“ § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, derzeit in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2023, lauten:Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2023,, lauten: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“ § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“ 3.
  4. Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt einerseits eine grundrechtliche Erforderlichkeit voraus, andererseits müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Beigebung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe gebieten. Das gesondert genannte Kriterium der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung ist auf der Ebene der grundrechtlichen Erforderlichkeit mit zu prüfen. Beide Voraussetzungen – grundrechtliche und wirtschaftliche Erforderlichkeit – müssen kumulativ vorliegen; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist der Antrag abzuweisen. Liegen beide Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe (vgl. Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020), § 8a VwGVG).3.5. Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt einerseits eine grundrechtliche Erforderlichkeit voraus, andererseits müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Beigebung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe gebieten. Das gesondert genannte Kriterium der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung ist auf der Ebene der grundrechtlichen Erforderlichkeit mit zu prüfen. Beide Voraussetzungen – grundrechtliche und wirtschaftliche Erforderlichkeit – müssen kumulativ vorliegen; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist der Antrag abzuweisen. Liegen beide Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe vergleiche Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020), Paragraph 8 a, VwGVG). 3.
  1. Der Antrag kann frühestens zu jenem Zeitpunkt gestellt werden, indem auch eine Beschwerde erhoben werden kann oder in dem sich die Notwendigkeit zur Rechtsverfolgung ergibt (bei Säumnis der Verwaltungsbehörde ist das im Mehrparteienverfahren etwa erst dann der Fall, wenn die Person, deren Antrag nicht fristgerecht durch Bescheid erledigt wird, zulässigerweise Säumnisbeschwerde erheben kann). Verfrüht gestellte Anträge sind zurückzuweisen; eine Heilung durch das nachträgliche Eintreten der Rechtsmittelmöglichkeit scheidet aus (vgl VwGH 17.4.2013, 2012/12/0138 [zum Devolutionsantrag]) (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG).3.
  2. Der Antrag kann frühestens zu jenem Zeitpunkt gestellt werden, indem auch eine Beschwerde erhoben werden kann oder in dem sich die Notwendigkeit zur Rechtsverfolgung ergibt (bei Säumnis der Verwaltungsbehörde ist das im Mehrparteienverfahren etwa erst dann der Fall, wenn die Person, deren Antrag nicht fristgerecht durch Bescheid erledigt wird, zulässigerweise Säumnisbeschwerde erheben kann). Verfrüht gestellte Anträge sind zurückzuweisen; eine Heilung durch das nachträgliche Eintreten der Rechtsmittelmöglichkeit scheidet aus vergleiche VwGH 17.4.2013, 2012/12/0138 [zum Devolutionsantrag]) (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG). Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH vom
  3. Dezember 2009, 2007/08/0329, mwN) (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH vom
  4. Dezember 2009, 2007/08/0329, mwN) (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125). Wird der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag – aus welchem Grund auch immer (etwa wegen Nichtentsprechung eines Verbesserungsauftrages) zurückgewiesen (VwSlg 17.310 A/2007; VwGH 10.11.2015, Ra 2014/18/0091) oder erfolgt die Antragstellung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (VwGH 3.12.2014, Ra 2014/20/0066; 15.7.2015, Ra 2015/03/0049), tritt die Rechtsfolge der neuerlichen Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist nicht ein (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG (Stand 31.3.2018, rdb.at).Wird der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag – aus welchem Grund auch immer (etwa wegen Nichtentsprechung eines Verbesserungsauftrages) zurückgewiesen (VwSlg 17.310 A/2007; VwGH 10.11.2015, Ra 2014/18/0091) oder erfolgt die Antragstellung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (VwGH 3.12.2014, Ra 2014/20/0066; 15.7.2015, Ra 2015/03/0049), tritt die Rechtsfolge der neuerlichen Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist nicht ein (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG (Stand 31.3.2018, rdb.at). 3.
  5. Zur Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG halten die Erläuterungen zum wortgleichen § 31 Abs. 8 DSG 2000 fest:3.
  6. Zur Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG halten die Erläuterungen zum wortgleichen Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 fest: „Besonders Bedacht genommen wird in der Bestimmung auch auf die immer wieder vorkommende wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes (§ 13 Abs. 8 AVG) in einer derartigen Konstellation. Wenn etwa zunächst Beschwerde erhoben wurde, weil auf ein Auskunftsbegehren überhaupt nicht reagiert worden ist und während des Verfahrens eine Auskunft erteilt wird, die der Beschwerdeführer aber als unvollständig oder falsch ansieht, so ändert er bei einem entsprechenden Vorbringen den Verfahrensgegenstand wesentlich ab (s. zB den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  7. Juli 2007, GZ K121.289/0006-DSK/2007). Solche Fälle werden nunmehr entsprechend der bei Thienel, Verwaltungsverfahren,
  8. Aufl., 112, wiedergegebenen herrschenden Ansicht, der die Datenschutzkommission in der Praxis schon bisher folgte, als (konkludente) Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und gleichzeitige Einbringung einer weiteren Beschwerde mit dem geänderten Gegenstand gewertet. Damit beginnt auch die Entscheidungsfrist neu zu laufen (ErlRV 472 BlgNR
  9. GP, 13).”„Besonders Bedacht genommen wird in der Bestimmung auch auf die immer wieder vorkommende wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) in einer derartigen Konstellation. Wenn etwa zunächst Beschwerde erhoben wurde, weil auf ein Auskunftsbegehren überhaupt nicht reagiert worden ist und während des Verfahrens eine Auskunft erteilt wird, die der Beschwerdeführer aber als unvollständig oder falsch ansieht, so ändert er bei einem entsprechenden Vorbringen den Verfahrensgegenstand wesentlich ab (s. zB den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  10. Juli 2007, GZ K121.289/0006-DSK/2007). Solche Fälle werden nunmehr entsprechend der bei Thienel, Verwaltungsverfahren,
  11. Aufl., 112, wiedergegebenen herrschenden Ansicht, der die Datenschutzkommission in der Praxis schon bisher folgte, als (konkludente) Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und gleichzeitige Einbringung einer weiteren Beschwerde mit dem geänderten Gegenstand gewertet. Damit beginnt auch die Entscheidungsfrist neu zu laufen (ErlRV 472 BlgNR
  12. GP, 13).” 3.8.

Art. 132

Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 132Abs.

3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.3.8.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Fallbezogen bedeutet dies: 3.

  1. Der Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde vom 24.09.2021 richtet sich gegen das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , Zl. - XXXX , mit welchem die Behörde das Verfahren formlos eingestellt hat.3.
  2. Der Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde vom 24.09.2021 richtet sich gegen das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. - römisch 40 , mit welchem die Behörde das Verfahren formlos eingestellt hat. 3.
  3. Aus dem gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe geht nicht eindeutig hervor, welches Rechtsmittel der Antragsteller erheben will, weshalb sowohl auf die Möglichkeit des Antrages für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Bescheidbeschwerde, als auch einer Säumnisbeschwerde näher einzugehen war: 3.
  4. Für den Fall einer angestrebten Bescheidbeschwerde gilt: 3.11.1.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Aus § 8a Abs 7 geht hervor, dass die für die Einbringung eines Antrags auf Verfahrenshilfe maßgebliche Frist die Beschwerdefrist sein soll.

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist für Bescheidbeschwerden 4 Wochen. Somit ergibt sich, dass die Frist von vier Wochen, beginnend mit dem ersten Tag der möglichen Abholung nach Hinterlegung, Montag, 23.12.2019, am Montag den 20.01.2020, geendet hätte. Der Antrag auf Verfahrenshilfe langte am 27.09.2021 bei der Datenschutzbehörde und am 06.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.3.11.1.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Aus Paragraph 8 a, Absatz 7, geht hervor, dass die für die Einbringung eines Antrags auf Verfahrenshilfe maßgebliche Frist die Beschwerdefrist sein soll.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist für Bescheidbeschwerden 4 Wochen. Somit ergibt sich, dass die Frist von vier Wochen, beginnend mit dem ersten Tag der möglichen Abholung nach Hinterlegung, Montag, 23.12.2019, am Montag den 20.01.2020, geendet hätte. Der Antrag auf Verfahrenshilfe langte am 27.09.2021 bei der Datenschutzbehörde und am 06.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3.11.

  1. In dem hier zugrundeliegenden, zu obiger Geschäftszahl der belangten Behörde protokollierten, vom Antragsteller aber zu mehreren Verfahren vor der Behörde gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe wird im Antragsformular nicht näher spezifiziert um welche Art der Beschwerde, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, es sich handeln soll. Weitere Beschwerdegründe die dieses Verfahren betreffen konnten der Beilage W zum Verfahrenshilfeantrag ebenfalls nicht entnommen werden. Aus dem beiliegenden Schreiben geht lediglich hervor, dass „Verfahrenshilfe für die entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht“ beantragt werde. Dieser Antrag wäre aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit als verspätet zurückzuweisen, läge überhaupt – was gegenständlich nicht der Fall ist – eine bescheidförmige Erledigung der DSB vor. Da jedoch kein Bescheid, sondern eine formlose Einstellung der DSB im Sinne von § 24 Abs. 6 DSG vorliegt, war der Antrag auf Verfahrenshilfe bereits deshalb zurückzuweisen.3.11.
  2. In dem hier zugrundeliegenden, zu obiger Geschäftszahl der belangten Behörde protokollierten, vom Antragsteller aber zu mehreren Verfahren vor der Behörde gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe wird im Antragsformular nicht näher spezifiziert um welche Art der Beschwerde, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, es sich handeln soll. Weitere Beschwerdegründe die dieses Verfahren betreffen konnten der Beilage W zum Verfahrenshilfeantrag ebenfalls nicht entnommen werden. Aus dem beiliegenden Schreiben geht lediglich hervor, dass „Verfahrenshilfe für die entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht“ beantragt werde. Dieser Antrag wäre aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit als verspätet zurückzuweisen, läge überhaupt – was gegenständlich nicht der Fall ist – eine bescheidförmige Erledigung der DSB vor. Da jedoch kein Bescheid, sondern eine formlose Einstellung der DSB im Sinne von Paragraph 24, Absatz 6, DSG vorliegt, war der Antrag auf Verfahrenshilfe bereits deshalb zurückzuweisen. 3.
  3. Für den Fall, dass sich der Verfahrenshilfeantrag auf die Erhebung einer Säumnisbeschwerde abzielt gilt: 3.12.
  4. Das Rechtsmittel der Beschwerde – soweit hier anwendbar – setzt

Art 132B- VG das Vorliegen eines Bescheids oder die Säumnis einer Behörde voraus.

Eine formlose Einstellung eines Verfahrens kann nicht mit Beschwerde bekämpft werden. Sie kann nur dadurch bekämpft werden, dass nach Ablauf der vermeintlichen Entscheidungsfrist der Behörde Säumnisbeschwerde erhoben wird3.12.1. Das Rechtsmittel der Beschwerde – soweit hier anwendbar – setzt

Artikel 132, B- VG das Vorliegen eines Bescheids oder die Säumnis einer Behörde voraus.

Eine formlose Einstellung eines Verfahrens kann nicht mit Beschwerde bekämpft werden. Sie kann nur dadurch bekämpft werden, dass nach Ablauf der vermeintlichen Entscheidungsfrist der Behörde Säumnisbeschwerde erhoben wird 3.12.

  1. Sollte der Antrag auf Verfahrenshilfe also die Einbringung einer Säumnisbeschwerde zur Absicht haben, wäre dieser Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen, da eine Säumnisbeschwerde einer Verfristung nicht zugänglich ist. 3.12.
  2. Aber auch eine Interpretation des Verfahrenshilfeantrags dahingehend, dass der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, um eine Säumnisbeschwerde einbringen zu können, kann ihm nicht helfen. Die Behörde könnte nur dann säumig sein, wenn die formlose Einstellung des Verfahrens

§ 24Abs 6 DSG rechtswidrig gewesen wäre.

Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte: Die Beschwerdegegnerin vor der DSB hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.11.2019 die begehrte Auskunft erteilt. Die DSB hat den Antragsteller daraufhin unter Verweis auf § 24 Abs 6 DSG darüber informiert, dass aus ihrer Sicht die Beschwerde nunmehr erledigt sei, und ihm freigestellt werde, binnen einer Frist von zwei Wochen zu begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung aus seiner Sicht zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, andernfalls das Beschwerdeverfahren eingestellt werde. Der Antragsteller bestätigte daraufhin die erhaltene Auskunft und teilte – jedoch ohne nähere Begründung – mit, dass er die Rechtsverletzung dennoch zumindest teilweise als nicht beseitigt erachte, womit das Verfahren aufgrund fehlender Begründung im Sinne von § 24 Abs. 6 DSG von der Behörde eingestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin vor der DSB hat somit dem Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO entsprochen.3.12.3. Aber auch eine Interpretation des Verfahrenshilfeantrags dahingehend, dass der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, um eine Säumnisbeschwerde einbringen zu können, kann ihm nicht helfen. Die Behörde könnte nur dann säumig sein, wenn die formlose Einstellung des Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 6, DSG rechtswidrig gewesen wäre. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte: Die Beschwerdegegnerin vor der DSB hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.11.2019 die begehrte Auskunft erteilt. Die DSB hat den Antragsteller daraufhin unter Verweis auf Paragraph 24, Absatz 6, DSG darüber informiert, dass aus ihrer Sicht die Beschwerde nunmehr erledigt sei, und ihm freigestellt werde, binnen einer Frist von zwei Wochen zu begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung aus seiner Sicht zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, andernfalls das Beschwerdeverfahren eingestellt werde. Der Antragsteller bestätigte daraufhin die erhaltene Auskunft und teilte – jedoch ohne nähere Begründung – mit, dass er die Rechtsverletzung dennoch zumindest teilweise als nicht beseitigt erachte, womit das Verfahren aufgrund fehlender Begründung im Sinne von Paragraph 24, Absatz 6, DSG von der Behörde eingestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin vor der DSB hat somit dem Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO entsprochen. 3.12.4. Mit Zustellung des Parteiengehörs vom 13.11.2019 ist dem Antragsteller die Antwort der Beschwerdegegnerin im DSB Verfahren auf sein Auskunftsbegehren zugegangen. Demnach verarbeitet die Beschwerdegegnerin im DSB Verfahren keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers mehr. 3.12.5.

§ 24Abs.

6 DSG kann die geltend gemachte Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, indem den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen wird. Die Beschwerdegegnerin im DSB Verfahren ist dem Antrag des Beschwerdeführers mit der Negativauskunft vom 06.11.2019 jedenfalls nachgekommen.3.12.5.

Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann die geltend gemachte Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, indem den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen wird. Die Beschwerdegegnerin im DSB Verfahren ist dem Antrag des Beschwerdeführers mit der Negativauskunft vom 06.11.2019 jedenfalls nachgekommen. 3.12.

  1. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei keine Auskunft erteilt worden, so ist er darauf zu verweisen, dass die Angabe der Beschwerdegegnerin vor der DSB, sie würde über keine Daten mehr verfügen, zwar eine negative, aber dennoch eine Auskunft iSd Art 15 DSGVO darstellt.3.12.
  2. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei keine Auskunft erteilt worden, so ist er darauf zu verweisen, dass die Angabe der Beschwerdegegnerin vor der DSB, sie würde über keine Daten mehr verfügen, zwar eine negative, aber dennoch eine Auskunft iSd Artikel 15, DSGVO darstellt. 3.12.
  3. Der Antragsteller hat ursprünglich Beschwerde erhoben, weil auf sein Auskunftsbegehren, welches zwei Anfragen enthielt, nur auf die erste Anfrage abschließend reagiert wurde, während die zweite Anfrage unbeantwortet blieb. Während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde ist ihm nun auch eine Auskunft bezüglich des zweiten Punktes seines Auskunftsbegehrens erteilt worden. Diese sah der Antragsteller als „formell den DSGVO-Bestimmungen (...) nicht entsprochen“ an, wie er in seiner Stellungnahme vom 12.02.2020 ausführte. Damit hat der Beschwerdeführer zunächst von sich aus klargestellt, dass die von ihm ursprünglich behauptete Verletzung wegen einer nicht erteilten Auskunft mittlerweile beseitigt und er insofern klaglos gestellt wurde, er nunmehr allerdings in seinem Recht auf Auskunft insofern verletzt sei, als diese Auskunft nicht „der Form einer DSGVO-Auskunft“ entspreche. 3.12.
  4. Die Beurteilung, ob eine Auskunft zu Recht nicht erteilt wurde, oder ob eine (bereits) erteilte Auskunft vollständig bzw. formrichtig ist, ist voneinander gänzlich losgelöst und kann insofern nicht als eine einheitliche Sache betrachtet werden. 3.12.
  5. Das Vorbringen des Antragstellers mit Schreiben vom 12.02.2020, die Beschwerdeführerin habe ihm nunmehr zwar eine, aber den formellen Ansprüchen der DSGVO nicht genügende Auskunft erteilt, ist daher mit der ursprünglichen – auf Erteilung einer Auskunft gerichteten – Datenschutzbeschwerde, bei der DSB am 16.10.2019 eingelangt, nicht vereinbar und damit als neue Sache beziehungsweise neue Beschwerde iSd § 13 Abs 8 AVG bzw. § 24 Abs. 6 DSG zu qualifizieren (siehe hierzu die Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 24 Abs. 6, § 31 Abs. 8 DSG 2000; ErlRV 472 BlgNR
  6. GP, 13).3.12.
  7. Das Vorbringen des Antragstellers mit Schreiben vom 12.02.2020, die Beschwerdeführerin habe ihm nunmehr zwar eine, aber den formellen Ansprüchen der DSGVO nicht genügende Auskunft erteilt, ist daher mit der ursprünglichen – auf Erteilung einer Auskunft gerichteten – Datenschutzbeschwerde, bei der DSB am 16.10.2019 eingelangt, nicht vereinbar und damit als neue Sache beziehungsweise neue Beschwerde iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG bzw. Paragraph 24, Absatz 6, DSG zu qualifizieren (siehe hierzu die Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000; ErlRV 472 BlgNR
  8. GP, 13). 3.12.
  9. Der Antragsteller bestritt mit keiner seiner Äußerungen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vor der DSB, weder mit der vom 06.12.2019 und 03.01.2020, noch mit jener vom 12.02.2020, den Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft, behauptet jedoch deren Mangelhaftigkeit. Dadurch änderte der Antragsteller sein ursprüngliches Anbringen vor der DSB, sodass nunmehr die behauptete inhaltliche Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft Verfahrensgegenstand eines neuen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens, protokolliert zur Zl. D124.4983, vor der Datenschutzbehörde wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung, d.h. eine das "Wesen" der Sache betreffende Änderung, als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210, sowie in Verbindung mit einer Säumnisbeschwerde: VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Insofern gilt die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde, eingelangt bei der DSB am 16.10.2019

§ 24Abs.

6 DSG als konkludent zurückgezogen. Das neue Vorbringen des Antragstellers war als neue Datenschutzbeschwerde anzusehen.3.12.10. Der Antragsteller bestritt mit keiner seiner Äußerungen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vor der DSB, weder mit der vom 06.12.2019 und 03.01.2020, noch mit jener vom 12.02.2020, den Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft, behauptet jedoch deren Mangelhaftigkeit. Dadurch änderte der Antragsteller sein ursprüngliches Anbringen vor der DSB, sodass nunmehr die behauptete inhaltliche Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft Verfahrensgegenstand eines neuen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens, protokolliert zur Zl. D124.4983, vor der Datenschutzbehörde wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung, d.h. eine das "Wesen" der Sache betreffende Änderung, als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210, sowie in Verbindung mit einer Säumnisbeschwerde: VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Insofern gilt die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde, eingelangt bei der DSB am 16.10.2019

Paragraph 24, Absatz 6, DSG als konkludent zurückgezogen. Das neue Vorbringen des Antragstellers war als neue Datenschutzbeschwerde anzusehen. 3.12.

  1. Da die Beschwerde sohin als vom Antragsteller im Sinne der obigen Ausführungen zurückgezogen gilt, bliebe eine Säumnisbeschwerde mangels Säumnis der Behörde ohne Erfolg. Da auch vom Antragsteller behauptete „Verfahrensmängel“ an seiner Änderung des Verfahrensgegenstandes und der damit verbundenen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde nichts zu ändern vermögen, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung auf gefestigte Rechtsprechung des VwGH – wie oben zu A) dargestellt – stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W292.2247103.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.