← Österreich

{'item': 'W296 2267666-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlW296 2267666-1 Spruch, W296 2267666-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm. § 112 Abs. 6 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Beamter des Zollamtes Österreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er trat am XXXX seinen Dienst an und wurde am XXXX definitiv gestellt. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter des Zollamtes Österreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er trat am römisch 40 seinen Dienst an und wurde am römisch 40 definitiv gestellt. Bis zu seiner Suspendierung wurde er auf dem Arbeitsplatz eines Auditors/Analytikers des XXXX mit der Arbeitsplatzwertigkeit XXXX an der Dienststelle XXXX verwendet.Bis zu seiner Suspendierung wurde er auf dem Arbeitsplatz eines Auditors/Analytikers des römisch 40 mit der Arbeitsplatzwertigkeit römisch 40 an der Dienststelle römisch 40 verwendet. 2. Wegen des Verdachtes der Dienstpflichtverletzungen wurde der Beschwerdeführer mit dem Bescheid des Zollamtes Österreich vom XXXX vorläufig suspendiert. 2. Wegen des Verdachtes der Dienstpflichtverletzungen wurde der Beschwerdeführer mit dem Bescheid des Zollamtes Österreich vom römisch 40 vorläufig suspendiert. 3. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers erstattete am XXXX , eingegangen am XXXX Disziplinaranzeige gem. § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 an die Bundesdisziplinarbehörde. 3. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers erstattete am römisch 40 , eingegangen am römisch 40 Disziplinaranzeige gem. Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 an die Bundesdisziplinarbehörde. Begründet wurde dieser Schritt mit der Verwirklichung folgender Sachverhalte, welche den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründen würden:Begründet wurde dieser Schritt mit der Verwirklichung folgender Sachverhalte, welche den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründen würden:,

  1. a)Der Dienstbehörde wäre am XXXX zur Kenntnis gekommen, dass der Beschwerdeführer auf Facebook unter der Rubrik „Text-Story“ folgenden Eintrag gepostet hätte:
  2. a)Der Dienstbehörde wäre am römisch 40 zur Kenntnis gekommen, dass der Beschwerdeführer auf Facebook unter der Rubrik „Text-Story“ folgenden Eintrag gepostet hätte: „An alle Depperten von XXXX und Umgebung! Sollte sich irgendwer über mich oder oder über meinen Sohn lustig machen oder deppat lachen, der wird von mir eigenhändig erschossen! Letzte Warnung!“ „An alle Depperten von römisch 40 und Umgebung! Sollte sich irgendwer über mich oder oder über meinen Sohn lustig machen oder deppat lachen, der wird von mir eigenhändig erschossen! Letzte Warnung!“ Angeschlossen wurde eine Beilage mit einem Screenshot des Postings. Der Beschwerdeführer hätte mit dieser Vorgehensweise gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.Angeschlossen wurde eine Beilage mit einem Screenshot des Postings. Der Beschwerdeführer hätte mit dieser Vorgehensweise gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen.
  3. b)Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Weigerung, am XXXX der Weisung seines Dienststellenleiters, einen PCR-Test durchführen zu lassen und eine Krankmeldung an den Dienstgeber zu übermitteln, Folge zu leisten, gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.
  4. b)Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Weigerung, am römisch 40 der Weisung seines Dienststellenleiters, einen PCR-Test durchführen zu lassen und eine Krankmeldung an den Dienstgeber zu übermitteln, Folge zu leisten, gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen.
  5. c)Der Beschwerdeführer habe durch seine Beschimpfungen und Beleidigungen gegenüber seinem Dienststellenleiter im WhatsApp-Schriftverkehr am XXXX in der Zeit von XXXX und aufgrund einer SMS an seinen Teamleiter am XXXX (mehrfach) gegen § 43a BDG 1979 verstoßen.
  6. c)Der Beschwerdeführer habe durch seine Beschimpfungen und Beleidigungen gegenüber seinem Dienststellenleiter im WhatsApp-Schriftverkehr am römisch 40 in der Zeit von römisch 40 und aufgrund einer SMS an seinen Teamleiter am römisch 40 (mehrfach) gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen. Die inkriminierenden Inhalte der WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers am XXXX lauteten: Die inkriminierenden Inhalte der WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers am römisch 40 lauteten:  „Lieber XXXX , du bist einer vom schwarzen Gesunde, und wir scheißen auf euch. LG XXXX “,  „Lieber römisch 40 , du bist einer vom schwarzen Gesunde, und wir scheißen auf euch. LG römisch 40 “,  „Gsindl“,  „Und solltest du irgendwelche rechtlichen Schritte gegen mich einleiten, dann wird es mich freuen“ bzw.  „Und dass du es weißt, du und Dr. XXXX , ihr wärt nie Chefs für mich. Ihr seid nur durch die Partei zu den geworden, was ihr seid. Und ich hasse Parteikinder. Ich freu mich schon auf Deine Maßnahmen, auf die Scheiss ich einen großen Krapfen.“ „Und dass du es weißt, du und Dr. römisch 40 , ihr wärt nie Chefs für mich. Ihr seid nur durch die Partei zu den geworden, was ihr seid. Und ich hasse Parteikinder. Ich freu mich schon auf Deine Maßnahmen, auf die Scheiss ich einen großen Krapfen.“ Der Inhalt der SMS am XXXX lautete: Der Inhalt der SMS am römisch 40 lautete: „Nur zur Info: meine Ärzte werden Euch eines Besseren beweisen. Ihr bekommt demnächst Informationen diesbezüglich. Aber dass du dich derart vor den Karren von unserem Dienststellenleiter spannen lässt, hatte ich mir nie gedacht. Ich habe geglaubt, dass du ein Rückgrat hast und ihm gegenüber deiner M e i n u n g vertrittst, aber so kann man sich täuschen LG XXXX “„Nur zur Info: meine Ärzte werden Euch eines Besseren beweisen. Ihr bekommt demnächst Informationen diesbezüglich. Aber dass du dich derart vor den Karren von unserem Dienststellenleiter spannen lässt, hatte ich mir nie gedacht. Ich habe geglaubt, dass du ein Rückgrat hast und ihm gegenüber deiner M e i n u n g vertrittst, aber so kann man sich täuschen LG römisch 40 “ 4. Die Bundesdisziplinarbehörde suspendierte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX , wegen des Verdachtes der Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2, § 43a und § 44 Abs. 1 iVm § 112 Abs. 2 und Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst.4. Die Bundesdisziplinarbehörde suspendierte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 , wegen des Verdachtes der Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 43 a und Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch die in Verdacht stehenden Dienstpflichtverletzungen die Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung gem. § 43 Abs. 2 1979, die Dienstpflicht zur Weisungsbefolgung gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 und die Dienstpflicht des achtungsvollen Umganges gem. § 43a BDG 1979 gefährdet.Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch die in Verdacht stehenden Dienstpflichtverletzungen die Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung gem. Paragraph 43, Absatz 2, 1979, die Dienstpflicht zur Weisungsbefolgung gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 und die Dienstpflicht des achtungsvollen Umganges gem. Paragraph 43 a, BDG 1979 gefährdet. Zur Gefährdung der Vertrauenswahrung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Facebook-Posting, welches der Dienstbehörde am XXXX zur Kenntnis gelangt sei, in unbeherrschter und aggressiver Weise auf einer öffentlichen Social-Media Plattform einen unbestimmten Personenkreis attackiert. Dies stelle ein Verhalten dar, das objektiv dazu geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Interessen zu gefährden.Zur Gefährdung der Vertrauenswahrung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Facebook-Posting, welches der Dienstbehörde am römisch 40 zur Kenntnis gelangt sei, in unbeherrschter und aggressiver Weise auf einer öffentlichen Social-Media Plattform einen unbestimmten Personenkreis attackiert. Dies stelle ein Verhalten dar, das objektiv dazu geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Interessen zu gefährden. Zudem hätten die WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers an den Dienststellenleiter am XXXX und die SMS an seinen Teamleiter am XXXX die Ordnung des Dienstbetriebs aufgrund wüster Beschimpfungen gefährdet. Zudem hätten die WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers an den Dienststellenleiter am römisch 40 und die SMS an seinen Teamleiter am römisch 40 die Ordnung des Dienstbetriebs aufgrund wüster Beschimpfungen gefährdet. 5. Der Suspendierungsbescheid vom XXXX , erwuchs am XXXX in Rechtskraft.5. Der Suspendierungsbescheid vom römisch 40 , erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. 6. Der Einleitungsbeschluss des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom XXXX , erwuchs am XXXX in Rechtskraft.6. Der Einleitungsbeschluss des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom römisch 40 , erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. 7. Am XXXX fand in der Rechtssache des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde statt. 7. Am römisch 40 fand in der Rechtssache des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde statt. In dieser legte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX der XXXX mit der Diagnose „Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie Persönlichkeitsakzentuierung“, eine Aufenthaltsbestätigung der XXXX klinik XXXX , laut der der Beschwerdeführer sich von XXXX in dieser Einrichtung in Behandlung befunden habe, und ein Schreiben von UnivDoz DDr. XXXX vom XXXX , laut dem man mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle des Beschwerdeführers für den Sommer XXXX eine manische Phase annehmen könne samt der Diagnose schizoaffektiver Störungen, vor.In dieser legte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbrief vom römisch 40 der römisch 40 mit der Diagnose „Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie Persönlichkeitsakzentuierung“, eine Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 klinik römisch 40 , laut der der Beschwerdeführer sich von römisch 40 in dieser Einrichtung in Behandlung befunden habe, und ein Schreiben von UnivDoz DDr. römisch 40 vom römisch 40 , laut dem man mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle des Beschwerdeführers für den Sommer römisch 40 eine manische Phase annehmen könne samt der Diagnose schizoaffektiver Störungen, vor. Die Behörde vertagte die mündliche Verhandlung zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit auf unbestimmte Zeit. 8. In der Verhandlung am XXXX stellte der Beschwerdeführer, respektive sein Rechtsvertreter mündlich einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung gem. § 112 Abs. 6 BDG 1979. 8. In der Verhandlung am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer, respektive sein Rechtsvertreter mündlich einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979. Begründend brachte seine Rechtsvertretung vor, die leg.cit. gebe vor, dass bei einer Änderung der Umstände verglichen mit dem Zeitpunkt der Setzung der Dienstpflichtverletzung die Suspendierung unverzüglich aufzuheben sei. Die Suspendierung habe für den Beschwerdeführer tiefgreifende Wirkungen. Er könne nicht nur seinen Beruf nicht ausüben, sondern habe auch finanzielle Einbußen. Aus den in der Verhandlung am XXXX vorgelegten Befunden ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen in einer manischen Phase befunden habe. Inzwischen sei er jedoch in medizinischer Behandlung. Er habe sich nach den Vorfällen über sechs Wochen lang in stationäre Behandlung begeben und halte die ihm empfohlenen medizinischen Maßnahmen bzw. nehme die empfohlene Medikation ein. Es gebe keinerlei Hinweise, dass ähnliche Dienstpflichtverletzungen drohen würden, würde er seinen Dienst wieder antreten. Begründend brachte seine Rechtsvertretung vor, die leg.cit. gebe vor, dass bei einer Änderung der Umstände verglichen mit dem Zeitpunkt der Setzung der Dienstpflichtverletzung die Suspendierung unverzüglich aufzuheben sei. Die Suspendierung habe für den Beschwerdeführer tiefgreifende Wirkungen. Er könne nicht nur seinen Beruf nicht ausüben, sondern habe auch finanzielle Einbußen. Aus den in der Verhandlung am römisch 40 vorgelegten Befunden ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen in einer manischen Phase befunden habe. Inzwischen sei er jedoch in medizinischer Behandlung. Er habe sich nach den Vorfällen über sechs Wochen lang in stationäre Behandlung begeben und halte die ihm empfohlenen medizinischen Maßnahmen bzw. nehme die empfohlene Medikation ein. Es gebe keinerlei Hinweise, dass ähnliche Dienstpflichtverletzungen drohen würden, würde er seinen Dienst wieder antreten. Die Rechtsvertretung verwies zudem darauf, dass § 112 (erg.: Abs. 6) BDG 1979 für die Behörde kein Ermessen einräumen würde, sondern bei Änderung der Umstände die Suspendierung wegen des tiefgreifenden Eingriffes aufzuheben sei. Die Einholung des Gutachtens für die Entscheidung der Suspendierung könne aber unter Umständen mehrere Monate dauern, weswegen im Interesse des Beschwerdeführers diese unverzüglich aufzuheben sei.Die Rechtsvertretung verwies zudem darauf, dass Paragraph 112, (erg.: Absatz 6,) BDG 1979 für die Behörde kein Ermessen einräumen würde, sondern bei Änderung der Umstände die Suspendierung wegen des tiefgreifenden Eingriffes aufzuheben sei. Die Einholung des Gutachtens für die Entscheidung der Suspendierung könne aber unter Umständen mehrere Monate dauern, weswegen im Interesse des Beschwerdeführers diese unverzüglich aufzuheben sei. 9. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , GZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Aufhebung der mit Bescheid vom XXXX , verfügten Suspendierung abgewiesen.9. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Aufhebung der mit Bescheid vom römisch 40 , verfügten Suspendierung abgewiesen. Die Behörde wiederholte zunächst im Wesentlichen ihre Überlegungen und rechtlichen Ausführungen, welche zur rechtskräftigen Suspendierung des Beschwerdeführers geführt hätten und fügte hinzu, dass sie zur Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit fachspezifischer Unterstützung benötige, um zu erkennen, ob und allenfalls durch welche Erkrankung der Beschwerdeführer im Tatzeitraum beeinträchtigt gewesen wäre und inwieweit er durch eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 11 StGB gestört gewesen wäre, sodass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Verhalten selbst zu bestimmen.Die Behörde wiederholte zunächst im Wesentlichen ihre Überlegungen und rechtlichen Ausführungen, welche zur rechtskräftigen Suspendierung des Beschwerdeführers geführt hätten und fügte hinzu, dass sie zur Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit fachspezifischer Unterstützung benötige, um zu erkennen, ob und allenfalls durch welche Erkrankung der Beschwerdeführer im Tatzeitraum beeinträchtigt gewesen wäre und inwieweit er durch eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 11, StGB gestört gewesen wäre, sodass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Verhalten selbst zu bestimmen. Die Behörde vermeinte, dass anhand der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom XXXX vorgelegten Befunde und Schreiben nicht ersichtlich wäre, ob seine Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit derart aufgehoben oder so wesentlich herabgesetzt gewesen wären, dass ihm die Tathandlungen nicht als im Sinne des § 91 BDG 1979 verschuldet zuzurechnen wären, weswegen ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei.Die Behörde vermeinte, dass anhand der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom römisch 40 vorgelegten Befunde und Schreiben nicht ersichtlich wäre, ob seine Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit derart aufgehoben oder so wesentlich herabgesetzt gewesen wären, dass ihm die Tathandlungen nicht als im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 verschuldet zuzurechnen wären, weswegen ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Da offenkundige Einstellungsgründe nicht vorliegen würden, bleibe das fachärztliche Gutachten abzuwarten. 10. Am XXXX erhob der rechtlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen bei der Behörde per Mail am XXXX und in Papierform am XXXX ). 10. Am römisch 40 erhob der rechtlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen bei der Behörde per Mail am römisch 40 und in Papierform am römisch 40 ). In dieser wiederholte er zusammengefasst sein Vorbringen vor der Behörde am XXXX führte es weiter aus und fügte hinzu, er habe die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich zugegeben, weswegen der Sachverhalt unstrittig sei. Aufgrund der medizinischen Behandlung habe sich sein Gesundheitszustand deutlich gebessert; ähnliche Vorfälle wie im XXXX wären nicht mehr aufgetreten. Für Phasen, in denen es zu einem Rückfall kommen könnte, wäre dem Beschwerdeführer mit dem verschriebenen Medikament (Seroquel) ein Handwerkszeug mitgegeben worden, um Vorfälle wie im XXXX zu verhindern. Er selbst habe kein Interesse, dass sich die Vorfälle aus XXXX wiederholen würden. Wesentlich sei, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vor den Vorfällen im August noch unbehandelt gewesen wäre, weswegen sich die Umstände, die zur Suspendierung geführt hätten, maßgeblich geändert hätten.In dieser wiederholte er zusammengefasst sein Vorbringen vor der Behörde am römisch 40 führte es weiter aus und fügte hinzu, er habe die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich zugegeben, weswegen der Sachverhalt unstrittig sei. Aufgrund der medizinischen Behandlung habe sich sein Gesundheitszustand deutlich gebessert; ähnliche Vorfälle wie im römisch 40 wären nicht mehr aufgetreten. Für Phasen, in denen es zu einem Rückfall kommen könnte, wäre dem Beschwerdeführer mit dem verschriebenen Medikament (Seroquel) ein Handwerkszeug mitgegeben worden, um Vorfälle wie im römisch 40 zu verhindern. Er selbst habe kein Interesse, dass sich die Vorfälle aus römisch 40 wiederholen würden. Wesentlich sei, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vor den Vorfällen im August noch unbehandelt gewesen wäre, weswegen sich die Umstände, die zur Suspendierung geführt hätten, maßgeblich geändert hätten. Die Suspendierung würde nun bereits seit XXXX andauern, sie wäre mit massiven Einkommenseinbußen verbunden und der Beschwerdeführer würde ohne jede berufliche Beschäftigung keine sinnvolle, seiner Ausbildung entsprechende Tagesbeschäftigung ausüben. Ein geregelter Tagesablauf mit einer sinnvollen beruflichen Beschäftigung wäre in der aktuellen Situation des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung. Bis das Gutachten vorliegen würde, könnten noch Monate vergehen; eine derart lange Suspendierung sei in Hinblick auf die Umstände unverhältnismäßig.Die Suspendierung würde nun bereits seit römisch 40 andauern, sie wäre mit massiven Einkommenseinbußen verbunden und der Beschwerdeführer würde ohne jede berufliche Beschäftigung keine sinnvolle, seiner Ausbildung entsprechende Tagesbeschäftigung ausüben. Ein geregelter Tagesablauf mit einer sinnvollen beruflichen Beschäftigung wäre in der aktuellen Situation des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung. Bis das Gutachten vorliegen würde, könnten noch Monate vergehen; eine derart lange Suspendierung sei in Hinblick auf die Umstände unverhältnismäßig. Abermals werde darauf hingewiesen, dass § 112 Abs. 6 BDG 1979 der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumen würde, sodass die Suspendierung aufzuheben sei.Abermals werde darauf hingewiesen, dass Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumen würde, sodass die Suspendierung aufzuheben sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, respektive die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache samt Abänderung des Bescheides der Behörde vom XXXX , GZ XXXX , dahingehend, dass die Suspendierung aufgehoben werden möge, in eventu die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides samt Zurückverweisung und Erlassung eines neuen Bescheides durch die Behörde.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, respektive die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache samt Abänderung des Bescheides der Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , dahingehend, dass die Suspendierung aufgehoben werden möge, in eventu die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides samt Zurückverweisung und Erlassung eines neuen Bescheides durch die Behörde. 11. Beim Bundesverwaltungsgericht langte die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt am XXXX ein.11. Beim Bundesverwaltungsgericht langte die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt am römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom XXXX wurde der Beschwerdeführer – siehe Verfahrensgang - aufgrund seines Facebook-Postings vom XXXX und der von ihm versendeten WhatsApp-Nachrichten und SMS vom XXXX vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer – siehe Verfahrensgang - aufgrund seines Facebook-Postings vom römisch 40 und der von ihm versendeten WhatsApp-Nachrichten und SMS vom römisch 40 vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers erstattete am XXXX , eingegangen am XXXX , Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (GZ XXXX ).Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers erstattete am römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (GZ römisch 40 ). Die Bundesdisziplinarbehörde suspendierte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX , wegen des Verdachtes der Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2, § 43a und § 44 Abs. 1 iVm § 112 Abs. 2 und Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst. Dieser Bescheid wuchs am XXXX in Rechtskraft.Die Bundesdisziplinarbehörde suspendierte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 , wegen des Verdachtes der Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 43 a und Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst. Dieser Bescheid wuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Der Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX welcher aufgrund des Verdachtes der Verletzung der Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2, § 43a und § 44 Abs. 1 BDG 1979 gefasst wurde, erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Der Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 welcher aufgrund des Verdachtes der Verletzung der Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 43 a und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 gefasst wurde, erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die vorläufige Suspendierung vom XXXX fußen auf den Seiten XXXX des Aktes der belangten Behörde, jene betreffend die Disziplinaranzeige vom XXXX auf den Seiten XXXX des gegenständlichen Aktes, jene betreffend die endgültige Suspendierung vom XXXX auf den Seiten XXXX des gegenständlichen Aktes und jene betreffend den Einleitungsbeschluss auf der Vorlage der belangten Behörde vom XXXX .Die Feststellungen betreffend die vorläufige Suspendierung vom römisch 40 fußen auf den Seiten römisch 40 des Aktes der belangten Behörde, jene betreffend die Disziplinaranzeige vom römisch 40 auf den Seiten römisch 40 des gegenständlichen Aktes, jene betreffend die endgültige Suspendierung vom römisch 40 auf den Seiten römisch 40 des gegenständlichen Aktes und jene betreffend den Einleitungsbeschluss auf der Vorlage der belangten Behörde vom römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF (BDG 1979) maßgeblich: Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oder
  4. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  5. Jänner 2013 bezieht oder
  6. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde,

Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde,

Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs

Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs

Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(6)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195). Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Ein "begründeter Verdacht" liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH
  1. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich vergleiche zum Ganzen etwa VwGH
  2. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Es handelt sich bei einer rechtskräftig ausgesprochenen Suspendierung nicht um ein Verfahren in der Sache selbst, sondern um eine sichernde und bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme (siehe z.B. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen vergleiche dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Eine über die Feststellung eines konkreten Verdachtes einer nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 qualifizierten Dienstpflichtverletzung hinausgehende Erhebungs- bzw. Überprüfungspflicht besteht auch bei Entscheidungen über einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung nach § 112 Abs. 5 BDG 1979 nicht (VwGH 02.07.1987, 87/09/0037). So bewirkt etwa die Abgabe einer „Wohlverhaltens-“Erklärung nicht, dass keine Gefährdung des Ansehens des Amtes durch eine Wiederaufnahme des Dienstes durch den Beschwerdeführer eintreten bzw. bestehen würde (VwGH 19.12.2002, 96/09/0175). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Eine über die Feststellung eines konkreten Verdachtes einer nach Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 qualifizierten Dienstpflichtverletzung hinausgehende Erhebungs- bzw. Überprüfungspflicht besteht auch bei Entscheidungen über einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 nicht (VwGH 02.07.1987, 87/09/0037). So bewirkt etwa die Abgabe einer „Wohlverhaltens-“Erklärung nicht, dass keine Gefährdung des Ansehens des Amtes durch eine Wiederaufnahme des Dienstes durch den Beschwerdeführer eintreten bzw. bestehen würde (VwGH 19.12.2002, 96/09/0175). Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Suspendierung ist beispielsweise auch nicht von Relevanz, ob allfällige Dienstpflichtverletzungen auf einen „Blackout“ des Beamten zurückzuführen sind, sofern ausreichend Anhaltspunkte für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen, da die Frage der Schuld im Disziplinarverfahren zu klären ist (BVwG 11.09.2014, W208 2010938-1). Der Beamte, in dessen gesetzlich geschützten Rechte durch eine Suspendierung eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0107 und E 16.1.1992, 91/09/0175). Diesen Anspruch hat der Beamte aber auch dann, wenn er (wie im Beschwerdefall) einen auf Grund geänderter Verhältnisse zulässigen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung stellt, bedeutet doch eine Abweisung dieses Antrages, dass die Suspendierung trotz dieser Änderung der Verhältnisse aufrecht bleibt und eine Wiedereingliederung des suspendierten Bediensteten in den Dienstbetrieb auch weiterhin nicht in Betracht kommt (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0136) (VwGH vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0196). Bei der Prüfung der Frage, ob die Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, ist ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 gegeben waren und noch sind. § 112 Abs. 1 BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Dazu kommt noch, dass für die Verfügung der Versetzung nur die Dienstbehörde zuständig ist und der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat; hier hat darüber hinaus die Dienstbehörde durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben, von dieser Möglichkeit (zumindest derzeit) nicht Gebrauch zu machen. Eine andere Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung - allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - dazu führen kann, dass die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes iSd § 112 Abs. 1 BDG 1979 nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH vom 24.05.1995, Zl. 94/09/0105).Bei der Prüfung der Frage, ob die Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, ist ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 gegeben waren und noch sind. Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Dazu kommt noch, dass für die Verfügung der Versetzung nur die Dienstbehörde zuständig ist und der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat; hier hat darüber hinaus die Dienstbehörde durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben, von dieser Möglichkeit (zumindest derzeit) nicht Gebrauch zu machen. Eine andere Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung - allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - dazu führen kann, dass die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes iSd Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH vom 24.05.1995, Zl. 94/09/0105). Aus dem Krnt DienstrechtsG 1985 ergibt sich, dass zwischen der Rechtsfolge Suspendierung und den hierfür maßgebenden Gründen (Ursachen) - welche diese sind, ergibt sich aus der Begründung des Suspendierungsbescheides - ein enger Konnex besteht, ist doch bei Wegfall derselben vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens die Suspendierung unverzüglich aufzuheben. Dies ist aber nur der für einen besonderen Fall hervorgehobene Ausdruck eines allgemeinen Aktualisierungsgebotes, das bei jeder nachträglichen maßgebenden Änderung der Sach- und/oder Rechtslage gilt. […] Diese Rechtslage lässt sich für ein derartiges Verfahren nach dem BDG 1979 dahingehend verallgemeinern, dass Veränderungen - zugunsten des Beamten wie auch zu seinen Lasten - im Zeitraum der zu überprüfenden (erg.: hier:) vorläufigen Suspendierung zu berücksichtigen sind. Das VwG hatte sich bei seiner Prüfung dabei zunächst an dem von der Dienstbehörde herangezogenen Suspendierungsgrund zu orientieren (VwGH vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Von dem zitierten rechtlichen Rahmen ausgehend war daher zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 gegeben waren und noch sind, was zu bejahen ist: Nach wie vor besteht unbestritten der ausreichend konkrete und begründete Tatverdacht hinsichtlich mehrerer Dienstpflichtverletzungen, der zur rechtskräftigen Suspendierung des Beschwerdeführers geführt hat. Von dem zitierten rechtlichen Rahmen ausgehend war daher zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 gegeben waren und noch sind, was zu bejahen ist: Nach wie vor besteht unbestritten der ausreichend konkrete und begründete Tatverdacht hinsichtlich mehrerer Dienstpflichtverletzungen, der zur rechtskräftigen Suspendierung des Beschwerdeführers geführt hat. Konkret erfüllt der oben dargestellte und noch immer bestehende Tatverdacht die Tatbestandsmerkmale der Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2, § 43a und § 44 Abs. 1 BDG 1979, womit nach wie vor auch der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer damit ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Beamter des Zollamtes Österreich zu erschüttern, und dass er damit schuldhafte Verletzungen der in den leg.cit. normierten Dienstpflichten begangen hat. Dies wurde seitens der Bundesdisziplinarbehörde schon bei der verfügten Suspendierung und auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid dezidiert ausgeführt.Konkret erfüllt der oben dargestellte und noch immer bestehende Tatverdacht die Tatbestandsmerkmale der Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 43 a und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, womit nach wie vor auch der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer damit ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Beamter des Zollamtes Österreich zu erschüttern, und dass er damit schuldhafte Verletzungen der in den leg.cit. normierten Dienstpflichten begangen hat. Dies wurde seitens der Bundesdisziplinarbehörde schon bei der verfügten Suspendierung und auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid dezidiert ausgeführt. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, es hätte sich eine Änderung der Umstände iSd § 112 Abs. 6 BDG 1979 dahingehend ergeben, dass den Vorlagen in der mündlichen Verhandlung am XXXX klar zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen in einer manischen Phase befunden habe, er jedoch unmittelbar nach den in der mündlichen Verhandlung von ihm eingestandenen Dienstpflichtverletzungen sechs Wochen lang in stationäre Behandlung begeben habe und nach wie vor auch gegenwärtig in Behandlung samt Einhaltung aller empfohlenen medizinischen Maßnahmen und Einnahme der empfohlenen Medikation sei, weswegen die Suspendierung aufzuheben sei, so ist hierzu anzumerken, dass weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten ist. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, es hätte sich eine Änderung der Umstände iSd Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 dahingehend ergeben, dass den Vorlagen in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 klar zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen in einer manischen Phase befunden habe, er jedoch unmittelbar nach den in der mündlichen Verhandlung von ihm eingestandenen Dienstpflichtverletzungen sechs Wochen lang in stationäre Behandlung begeben habe und nach wie vor auch gegenwärtig in Behandlung samt Einhaltung aller empfohlenen medizinischen Maßnahmen und Einnahme der empfohlenen Medikation sei, weswegen die Suspendierung aufzuheben sei, so ist hierzu anzumerken, dass weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten ist. Die Verdachtslage ist nach wie vor aufrecht, die Dienstpflichtverletzungen wurden mittlerweile vom Beschwerdeführer eingestanden und die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen sind derart schwerwiegend, dass auch nach einem halben Jahr mit einem weiteren Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn in der Öffentlichkeit bekannt werden würde, dass ein Beamter des Zollamtes Österreich, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit wieder bzw. weiter seinen Dienst versehen würde. Die Vorlage des ärztlichen Entlassungsbriefes vom XXXX der XXXX klinik der XXXX , der Aufenthaltsbestätigung der XXXX klinik der XXXX und des Schreibens von UnivDoz DDr. XXXX sind ebenso nicht dazu geeignet, die gegenständliche Rechtssache unter die Wortfolge des Wegfalles der Umstände, welche für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, gem. § 112 Abs. 6 BDG 1979 zu subsumieren, da die Rechtsfrage der Schuldfähigkeit nach wie vor ungeklärt ist und zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch das einseitige Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, er wäre jetzt „gesünder“, ohne weitere Ermittlung geklärt werden kann – abgesehen davon, dass damit ein Teil des materiell-inhaltlichen Disziplinarverfahrens rechtswidriger Weise vorweggenommen werden würde. Solange kein Sachverständigengutachten hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers vorliegt, kann nicht beurteilt werden, ob die Umstände, die für die Suspendierung des Beschwerdeführers maßgebend waren, tatsächlich weggefallen sind, sodass entgegen seinem Vorbringen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 112 Abs. 6 BDG erfüllt sind und die Suspendierung demnach aufzuheben wäre. Eine Aufhebung der Suspendierung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens kommt zum Entscheidungszeitpunkt somit nicht in Betracht.Die Vorlage des ärztlichen Entlassungsbriefes vom römisch 40 der römisch 40 klinik der römisch 40 , der Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 klinik der römisch 40 und des Schreibens von UnivDoz DDr. römisch 40 sind ebenso nicht dazu geeignet, die gegenständliche Rechtssache unter die Wortfolge des Wegfalles der Umstände, welche für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, gem. Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 zu subsumieren, da die Rechtsfrage der Schuldfähigkeit nach wie vor ungeklärt ist und zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch das einseitige Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, er wäre jetzt „gesünder“, ohne weitere Ermittlung geklärt werden kann – abgesehen davon, dass damit ein Teil des materiell-inhaltlichen Disziplinarverfahrens rechtswidriger Weise vorweggenommen werden würde. Solange kein Sachverständigengutachten hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers vorliegt, kann nicht beurteilt werden, ob die Umstände, die für die Suspendierung des Beschwerdeführers maßgebend waren, tatsächlich weggefallen sind, sodass entgegen seinem Vorbringen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz 6, BDG erfüllt sind und die Suspendierung demnach aufzuheben wäre. Eine Aufhebung der Suspendierung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens kommt zum Entscheidungszeitpunkt somit nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Suspendierung des Beschwerdeführers sind demnach weiterhin gegeben, weil (auch) im Tätigkeitsbereich des Zollamtes Österreich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue ihrer Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Dienstbetriebs und damit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässlich ist. Wenn in der Beschwerde zudem moniert wird, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation unmittelbar vor den Dienstpflichtverletzungen „überhaupt nicht“ einvernommen hätte, so ist zu entgegnen, dass schon aufgrund seiner Vorlagen und Vorbringen in der Verhandlung vom XXXX evident war, dass weitere Ermittlungen in Form der Einholung eines Gutachtens durchzuführen waren und es weder für das materiell-inhaltliche- noch für das Formalverfahren bezüglich der beantragten Aufhebung der Suspendierung seitens der Behörde zielführend gewesen wäre, Fragen zur Gesundheit des Beschwerdeführers vor einer endgültigen Klärung zu stellen. Die belangte Behörde verschriftlichte diese Vorgehensweise nicht nur im Protokoll der mündlichen Verhandlung, sondern erklärte sich darüber hinaus auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid.Wenn in der Beschwerde zudem moniert wird, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation unmittelbar vor den Dienstpflichtverletzungen „überhaupt nicht“ einvernommen hätte, so ist zu entgegnen, dass schon aufgrund seiner Vorlagen und Vorbringen in der Verhandlung vom römisch 40 evident war, dass weitere Ermittlungen in Form der Einholung eines Gutachtens durchzuführen waren und es weder für das materiell-inhaltliche- noch für das Formalverfahren bezüglich der beantragten Aufhebung der Suspendierung seitens der Behörde zielführend gewesen wäre, Fragen zur Gesundheit des Beschwerdeführers vor einer endgültigen Klärung zu stellen. Die belangte Behörde verschriftlichte diese Vorgehensweise nicht nur im Protokoll der mündlichen Verhandlung, sondern erklärte sich darüber hinaus auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Wenn weiters in der Beschwerde vermeint wird, dass eine Befragung zu den konkreten Umständen auch nicht stattgefunden hätte, so ist ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass die Vorfrage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, welche eine Rechtsfrage ist, nach wie vor zu klären ist. Hierzu hat die Dienstbehörde schon dahingehend Vorkehrungen getroffen, dass sie den Beschwerdeführer für XXXX zu einem Facharzt beordert hat.Wenn weiters in der Beschwerde vermeint wird, dass eine Befragung zu den konkreten Umständen auch nicht stattgefunden hätte, so ist ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass die Vorfrage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, welche eine Rechtsfrage ist, nach wie vor zu klären ist. Hierzu hat die Dienstbehörde schon dahingehend Vorkehrungen getroffen, dass sie den Beschwerdeführer für römisch 40 zu einem Facharzt beordert hat. Ob es sich bei den Taten um solche, die in einem medizinisch bedenklichen Zustand bzw. in einem Ausnahmezustand seitens des Beschwerdeführers gesetzt wurden oder nicht, handelt, ist eine Frage der Beweiswürdigung, der Schuld bzw. der Strafbemessung, die dem Disziplinarverfahren vorbehalten bleibt. Für die Rechtmäßigkeit der Suspendierung ist dies jedenfalls ohne Belang, sofern nur ausreichend Anhaltspunkte für die Begehung der Taten bestehen - was gegenständlich der Fall ist. Wenn weiters in der Beschwerde dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Suspendierung – zusammengefasst – erhebliche finanzielle Probleme hätte, so ist hierzu auszuführen, dass die mit der Suspendierung verbundene Rechtsfolge der Bezugsminderung einen Ausgleich für das wegen des Verdachtes einer schweren, schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Unterbleiben der Dienstleistung schaffen und dem Eindruck entgegenwirken soll, dass öffentlich-rechtlich Bedienstete, die wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen von der weiteren Dienstleistung durch die Suspendierung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten. Dieser Zweck ist mit jeder Suspendierung verbunden, gleichgültig, wie lange sie dauert, also unabhängig davon, ob sie erst mit dem letztmöglichen Zeitpunkt (Beendigung des Disziplinarverfahrens durch rechtskräftigen Abschluss) endet oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat, in dem das Disziplinarverfahren (zu sachgleichen Vorwürfen wie sie der Suspendierung zugrunde lagen) noch anhängig ist (vgl. VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 10.09.2004, 2004/12/0044).Wenn weiters in der Beschwerde dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Suspendierung – zusammengefasst – erhebliche finanzielle Probleme hätte, so ist hierzu auszuführen, dass die mit der Suspendierung verbundene Rechtsfolge der Bezugsminderung einen Ausgleich für das wegen des Verdachtes einer schweren, schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Unterbleiben der Dienstleistung schaffen und dem Eindruck entgegenwirken soll, dass öffentlich-rechtlich Bedienstete, die wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen von der weiteren Dienstleistung durch die Suspendierung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten. Dieser Zweck ist mit jeder Suspendierung verbunden, gleichgültig, wie lange sie dauert, also unabhängig davon, ob sie erst mit dem letztmöglichen Zeitpunkt (Beendigung des Disziplinarverfahrens durch rechtskräftigen Abschluss) endet oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat, in dem das Disziplinarverfahren (zu sachgleichen Vorwürfen wie sie der Suspendierung zugrunde lagen) noch anhängig ist vergleiche VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 10.09.2004, 2004/12/0044). Die Beschwerde des Beschwerdeführers war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und einer Schädigung des Ansehens des Amtes und der dienstlichen Interessen auszuräumen. Wie oben dargestellt liegen im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Suspendierung aktuell unverändert noch immer vor. Der Beschwerdeführer steht nach wie vor im Verdacht, das ihm angelastete Verhalten begangen und damit seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2, § 43a und § 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Wie oben dargestellt liegen im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Suspendierung aktuell unverändert noch immer vor. Der Beschwerdeführer steht nach wie vor im Verdacht, das ihm angelastete Verhalten begangen und damit seine Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 43 a und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Die gegenständliche Suspendierung, welche ausschließlich wegen des begründeten Verdachts der Verletzung der in § 43 Abs. 2, § 43a und § 44 Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Dienstpflichten erfolgte, diente als notwendige Sicherungsmaßnahme, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet hatte und eine Rückkehr vor Abklärung seines Gesundheitszustandes, respektive seiner Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tathandlungen durch ein fachärztliches Gutachten auch weiterhin gefährden würde.Die gegenständliche Suspendierung, welche ausschließlich wegen des begründeten Verdachts der Verletzung der in Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 43 a und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 enthaltenen Dienstpflichten erfolgte, diente als notwendige Sicherungsmaßnahme, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet hatte und eine Rückkehr vor Abklärung seines Gesundheitszustandes, respektive seiner Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tathandlungen durch ein fachärztliches Gutachten auch weiterhin gefährden würde. Eine endgültige Regelung der Angelegenheit ist erst mit Abschluss des gegen den Beschwerdeführer in der Sache anhängigen Disziplinarverfahrens möglich. Daher hat die Suspendierung aufrecht zu bleiben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht trotz Antrag des Beschwerdeführers weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht trotz Antrag des Beschwerdeführers weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Bundesdisziplinarbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Bundesdisziplinarbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach (hier:) ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt – siehe auch VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach (hier:) ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt – siehe auch VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über die Suspendierung bzw. die Aufrechterhaltung einer Suspendierung gem. § 112 Abs. 6 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich, wie in der rechtlichen Beurteilung elaboriert, vielmehr um ein Sicherungsverfahren, welches in der Sache selbst keine abschließende Entscheidung im materiell-inhaltlichen Verfahren darstellt. Der Beschuldigte wird in diesem Verfahren sodann die Möglichkeit haben, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Bei der Entscheidung über die Suspendierung bzw. die Aufrechterhaltung einer Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich, wie in der rechtlichen Beurteilung elaboriert, vielmehr um ein Sicherungsverfahren, welches in der Sache selbst keine abschließende Entscheidung im materiell-inhaltlichen Verfahren darstellt. Der Beschuldigte wird in diesem Verfahren sodann die Möglichkeit haben, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die Beschwerde bringt, in Angesicht des Geständnisses des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde am XXXX , bezogen auf die Suspendierung im engeren Sinne bzw. deren Aufhebung, keine neuen wesentlichen Aspekte vor. Es hat sich somit auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Die Beschwerde bringt, in Angesicht des Geständnisses des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 , bezogen auf die Suspendierung im engeren Sinne bzw. deren Aufhebung, keine neuen wesentlichen Aspekte vor. Es hat sich somit auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W296.2267666.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.