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{'item': 'G303 2257723-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlG303 2257723-1 Spruch, G303 2257723-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simo

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 22.02.2022 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren medizinische Beweismittel sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis angeschlossen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 22.02.2022 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren medizinische Beweismittel sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.05.2022 wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 06.05.2022, ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.05.2022 wurde von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 06.05.2022, ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Gutachten von Dr. XXXX . Nach diesem betrage der Grad der Behinderung 30 von Hundert. Das Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Zudem wurde angeführt, dass eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Gutachten von Dr. römisch 40 . Nach diesem betrage der Grad der Behinderung 30 von Hundert. Das Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Zudem wurde angeführt, dass eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
  4. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 13.07.2022 fristgerecht Beschwerde.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2022 von der belangten Behörde vorgelegt. 5.
  6. Am 01.09.2022 wurde zur Beschwerde ein medizinischer Befund nachgereicht.
  7. Mit am 21.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben zog der BF die gegenständliche Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 19bAbs. 6 BEinst

G mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Da der BF die Beschwerde vom 13.07.2022 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten, Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2022 mit am 21.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2257723.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.