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{'item': 'G308 2261535-1'}

Obsah (14)Art 133§ 38§ 10§ 14§ 9§ 42§ 29§ 13§ 22§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlG308 2261535-1 Spruch, G308 2261535-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.07.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),

§ 38Al

VG iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 27.06.2022 bis 07.08.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.07.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 27.06.2022 bis 07.08.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht bereit gewesen sei, die ihm zugewiesene Stelle beim Dienstgeber „ XXXX “ (nachfolgend: S.) anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht bereit gewesen sei, die ihm zugewiesene Stelle beim Dienstgeber „ römisch 40 “ (nachfolgend: S.) anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vom BF am 05.08.2022 bei der belangten Behörde einlangende Beschwerde vom 03.08.
  2. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF bisher alle Anweisungen der belangten Behörde korrekt befolgt habe und sich entsprechend auch bei der verfahrensgegenständlichen Stelle in der gewünschten, rein mündlichen Form beworben habe. Er sei Doppelakademiker und bisher langjährig vorrangig im pädagogischen Bereich tätig gewesen. Das gegenständlich Bewerbungsgespräch beim potenziellen Dienstgeber S. habe am 22.06.2022 um 08:37 Uhr mit seiner Ehefrau als Zeugin telefonisch stattgefunden. Das Telefonat sei in positiver Gesprächsatmosphäre verlaufen, er habe alle Fragen von S., auch bezüglich seiner Ausbildungssituation und des beruflichen Hintergrundes korrekt beantwortet. Abschließend habe er in freundlicher Weise die Antwort erhalten, dass der BF für die zu besetzende Stelle überqualifiziert sei. In keiner Weise habe er daher ein Verhalten gesetzt oder sei es ihm anzulasten, dass die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit nicht zustande gekommen sei. Er war und sei nach wie vor arbeitswillig, insbesondere hinsichtlich der gegenständlichen Arbeitsmöglichkeit. Die Ablehnung sei schließlich seitens des Dienstgebers zustande gekommen. Für eine Sanktion

§ 10Al

VG liege keine ausreichende Begründung vor. Es handle sich weiters um die erste Sanktion gegen den BF und liege ab 01.09.2022 bereits eine Abmeldung von der belangten Behörde wegen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit vor. Die Prüfung bzw. eine allfällige Erteilung von Nachsicht sei daher ebenfalls geboten. Entsprechende Unterlagen würden der Beschwerde in Kopie beigelegt werden.Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF bisher alle Anweisungen der belangten Behörde korrekt befolgt habe und sich entsprechend auch bei der verfahrensgegenständlichen Stelle in der gewünschten, rein mündlichen Form beworben habe. Er sei Doppelakademiker und bisher langjährig vorrangig im pädagogischen Bereich tätig gewesen. Das gegenständlich Bewerbungsgespräch beim potenziellen Dienstgeber S. habe am 22.06.2022 um 08:37 Uhr mit seiner Ehefrau als Zeugin telefonisch stattgefunden. Das Telefonat sei in positiver Gesprächsatmosphäre verlaufen, er habe alle Fragen von S., auch bezüglich seiner Ausbildungssituation und des beruflichen Hintergrundes korrekt beantwortet. Abschließend habe er in freundlicher Weise die Antwort erhalten, dass der BF für die zu besetzende Stelle überqualifiziert sei. In keiner Weise habe er daher ein Verhalten gesetzt oder sei es ihm anzulasten, dass die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit nicht zustande gekommen sei. Er war und sei nach wie vor arbeitswillig, insbesondere hinsichtlich der gegenständlichen Arbeitsmöglichkeit. Die Ablehnung sei schließlich seitens des Dienstgebers zustande gekommen. Für eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG liege keine ausreichende Begründung vor. Es handle sich weiters um die erste Sanktion gegen den BF und liege ab 01.09.2022 bereits eine Abmeldung von der belangten Behörde wegen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit vor. Die Prüfung bzw. eine allfällige Erteilung von Nachsicht sei daher ebenfalls geboten. Entsprechende Unterlagen würden der Beschwerde in Kopie beigelegt werden. Er beantrage, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, seiner Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF XXXX Jahre alt und verheiratet sei sowie das Studium der Wirtschaftspädagogik und ein Studium zum Master of Advanced Studies (Civic Education) absolviert habe. Im Zeitraum von 24.09.1996 bis 08.09.2019 sei der BF beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt gewesen. Am 09.09.2019 habe sich der BF arbeitslos gemeldet und ab demselben Tag Arbeitslosengeld erhalten. Seit 30.09.2021 habe der BF Notstandshilfe bezogen. Er sei über die Zumutbarkeit von Stellen im Notstandshilfebezug im AMS-Beratungsgespräch informiert worden. Er habe die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter beim Dienstgeber S. aufzunehmen. Am 22.06.2022 habe S. der belangten Behörde gemeldet, dass der BF sich zwar beworben habe, aber für die Stelle überqualifiziert sei und im September wieder eine Stelle als Lehrer antrete. Der BF habe durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme am 27.06.2022 vereitelt. Eine Anstellung im Schuldienst sei nicht erfolgt. Der BF habe sich mit 01.09.2022 von der belangten Behörde abgemeldet und sich mit seiner Kernölerzeugung selbstständig gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF römisch 40 Jahre alt und verheiratet sei sowie das Studium der Wirtschaftspädagogik und ein Studium zum Master of Advanced Studies (Civic Education) absolviert habe. Im Zeitraum von 24.09.1996 bis 08.09.2019 sei der BF beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen. Am 09.09.2019 habe sich der BF arbeitslos gemeldet und ab demselben Tag Arbeitslosengeld erhalten. Seit 30.09.2021 habe der BF Notstandshilfe bezogen. Er sei über die Zumutbarkeit von Stellen im Notstandshilfebezug im AMS-Beratungsgespräch informiert worden. Er habe die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter beim Dienstgeber S. aufzunehmen. Am 22.06.2022 habe S. der belangten Behörde gemeldet, dass der BF sich zwar beworben habe, aber für die Stelle überqualifiziert sei und im September wieder eine Stelle als Lehrer antrete. Der BF habe durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme am 27.06.2022 vereitelt. Eine Anstellung im Schuldienst sei nicht erfolgt. Der BF habe sich mit 01.09.2022 von der belangten Behörde abgemeldet und sich mit seiner Kernölerzeugung selbstständig gemacht. Die Aussage des BF, wonach er ab September eine Festanstellung in einer Schule hätte und dabei auch in den Raum gestellt hätte, dass er als Doppelakademiker wahrscheinlich für die Stelle ohnehin überqualifiziert und die Stelle weiters nur für zwei Monate ausüben würde sowie, dass er sich und S. Zeit sparen wolle, sei jedenfalls geeignet, einen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten und stelle eindeutig eine Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 AlVG dar. Die Angaben des Dienstgebers seien glaubwürdig und unbedenklich und sei kein Grund ersichtlich, weshalb S. zu Ungunsten des BF etwas Unwahres behaupten sollte, zumal S. keinerlei Vorteil davon habe. Die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter bei S. wäre dem BF

§ 9Abs. 2 Al

VG zweifelsfrei zumutbar gewesen, da sie unbestritten den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe. Im Notstandshilfebezug bestehe kein Berufsschutz. Der BF habe sich nicht in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise beworben und damit die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Zur möglichen Arbeitsaufnahme im Schuldienst bzw. zur alternativ geplanten Selbstständigkeit werde festgestellt, dass diese Zusage nach herrschender Rechtsprechung nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung hindere. Selbst das Vorliegen einer schriftlichen Wiedereinstellungszusage ändere kraft ausdrücklicher Regelung des § 9 Abs. 4 AlVG nichts an der Zumutbarkeit der von der belangten Behörde vermittelten Stelle. Nachsichtgründe, wie etwa eine zeitnahe vollversicherte Arbeitsaufnahme oder Selbstständigkeit lägen im gegenständlichen Beobachtungszeitraum nicht vor. Die Beschwerde werde daher abgewiesen. Die Aussage des BF, wonach er ab September eine Festanstellung in einer Schule hätte und dabei auch in den Raum gestellt hätte, dass er als Doppelakademiker wahrscheinlich für die Stelle ohnehin überqualifiziert und die Stelle weiters nur für zwei Monate ausüben würde sowie, dass er sich und S. Zeit sparen wolle, sei jedenfalls geeignet, einen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten und stelle eindeutig eine Arbeitsvereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG dar. Die Angaben des Dienstgebers seien glaubwürdig und unbedenklich und sei kein Grund ersichtlich, weshalb S. zu Ungunsten des BF etwas Unwahres behaupten sollte, zumal S. keinerlei Vorteil davon habe. Die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter bei S. wäre dem BF

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zweifelsfrei zumutbar gewesen, da sie unbestritten den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe. Im Notstandshilfebezug bestehe kein Berufsschutz. Der BF habe sich nicht in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise beworben und damit die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Zur möglichen Arbeitsaufnahme im Schuldienst bzw. zur alternativ geplanten Selbstständigkeit werde festgestellt, dass diese Zusage nach herrschender Rechtsprechung nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung hindere. Selbst das Vorliegen einer schriftlichen Wiedereinstellungszusage ändere kraft ausdrücklicher Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, AlVG nichts an der Zumutbarkeit der von der belangten Behörde vermittelten Stelle. Nachsichtgründe, wie etwa eine zeitnahe vollversicherte Arbeitsaufnahme oder Selbstständigkeit lägen im gegenständlichen Beobachtungszeitraum nicht vor. Die Beschwerde werde daher abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 28.09.2022, bei der belangten Behörde am 29.09.2022 einlangend, beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde auf den Beschwerdeinhalt verwiesen und ausgeführt, dass die Entscheidung der belangten Behörde nicht korrekt sei. Er verweise insbesondere auf die Prüfung bzw. Gewährung von Nachsicht wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Seine Ehefrau habe die belangte Behörde nicht als Zeugin berücksichtigt und liege deshalb ein Verfahrensmangel vor. Weiters beantrage der BF neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, zumal der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben habe und die Aufhebung mit 24.01.2015 in Kraft getreten sei. Die aufschiebende Wirkung dürfe demnach nur im Einzelfall in engen inhaltlichen Grenzen mit Bescheid ausgeschlossen werden. Weiters beantrage der BF neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, zumal der Verfassungsgerichtshof Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufgehoben habe und die Aufhebung mit 24.01.2015 in Kraft getreten sei. Die aufschiebende Wirkung dürfe demnach nur im Einzelfall in engen inhaltlichen Grenzen mit Bescheid ausgeschlossen werden.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.
  3. Am 10.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF nicht erschien. Der BF gab telefonisch bekannt, dass er erkrankt sei und eine ärztliche Bestätigung nachreichen werde. Die Verhandlung wurde

§ 42Abs. 4 AVG i

Vm. § 17 VwGVG in Abwesenheit des BF durchgeführt. 6. Am 10.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF nicht erschien. Der BF gab telefonisch bekannt, dass er erkrankt sei und eine ärztliche Bestätigung nachreichen werde. Die Verhandlung wurde

Paragraph 42, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Abwesenheit des BF durchgeführt. Seitens der belangten Behörde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nach Ende seiner Lehrtätigkeit immer wieder angegeben habe, ab September bei der Bildungsdirektion arbeiten zu können. Dazu sei es aber nie gekommen. Der BF habe selber der belangten Behörde nie eine Einstellungszusage vorgelegt und sei zwischenzeitlich auch ein Jahr im Krankenstand gewesen. Auf geringfügiger Basis habe er auch eine Landwirtschaft im Bereich Kernölproduktion betrieben. Nachdem im Mai und Juni 2022 noch immer keine schriftliche Bestätigung für eine Einstellung ab September 2022 vorgelegt worden sei, seien dem BF von der belangten Behörde auch andere Stellen, darunter auch die verfahrensgegenständliche, zugewiesen worden. Er habe sich dort telefonisch beworben und darauf hingewiesen, dass er als Doppelakademiker überqualifiziert sei und ab September eine Anstellung als Lehrer erfolgen werde. Ab September 2022 habe er sich bei der belangten Behörde abgemeldet und betreibe seine Landwirtschaft im Vollerwerb, wobei sich für die belangte Behörde die Frage stelle, inwieweit sich diesbezüglich etwas zu vorher geändert habe. Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht die geladene Zeugin (Z2), der Inhaberin des präsumtiven Dienstgebers S., vernommen. Diese gab auf Befragen an, der BF habe sich bei S. telefonisch beworben und sei das Gespräch mit dem Prokuristen der Firma S. geführt worden. Dieser habe zur Z2 gesagt, sie solle der belangten Behörde rückmelden, dass der BF überqualifiziert sei und ab Herbst eine Stelle als Lehrer in Aussicht habe. Die Überqualifizierung sei vom BF gekommen. S. arbeite überwiegend im Bereich „Verkehrsregelung“, dies bei jedem Wetter und sei für jemanden mit Ausbildung natürlich nicht besonders gut bezahlt. Der Prokurist habe noch erwähnt, es sei ein nettes Gespräch gewesen. Die Z2 gab weiters an, S. würde insbesondere im Sommer durchaus auch jemanden für zwei Monate anstellen, es könne jedoch niemand dazu gezwungen werden. Es habe auch entsprechender Personalmangel geherrscht. Hätte der BF nicht erwähnt, überqualifiziert zu sein und bereits eine andere Stelle in Aussicht zu haben, wäre er in die nähere Auswahl gekommen bzw. hätte ein persönliches Bewerbungsgespräch stattgefunden. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

  1. Am 11.01.2023 langte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2023 wurde dem BF zur Stellungnahme übermittelt. Am 18.01.2023 nahm der BF per E-Mail dazu Stellung und gab zusammengefasst an, er habe seine Bewerbung in Absprache mit seiner Betreuerin bei der belangten Behörde zuerst telefonisch durchgeführt. Er habe beim Telefonat mit dem Prokuristen von S. explizit festgehalten, arbeitswillig und arbeitsfähig zu sein. Er habe in einem sehr netten Telefonat seinen Lebenslauf erörtern dürfen. In diesem Zusammenhang sei auch festgestellt worden, dass der BF zwei Studien abgeschlossen habe und für die Stelle eines Sicherheitsmitarbeiters (Verkehr- und Parkplatzbetreuung, Objektschutz etc.) überqualifiziert sei. Im Rahmen des Gesprächs zu seiner beruflichen Entwicklung habe er auch mitteilen dürfen, dass er mit 01.09.2022 im öffentlichen Schuldienst einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder in die Selbstständigkeit wechseln würde. In diesem Kontext werde das Bundesverwaltungsgericht auch ersucht, die Prüfung bzw. die Gewährung von Nachsicht auf Grund der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab 01.09.2023 [sic!] durchzuführen. Er wolle weiters ausdrücklich festhalten, dass er im Rahmen der Betreuung durch die belangte Behörde sämtliche Termine und Vorgaben zu 100 % erfüllt habe und im keinerlei Fehlverhalten angelastet werden könne.
  3. Am 07.02.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort, zu welcher diesmal der BF und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen. Der Prokurist von S. (nachfolgend: Z) wurde als Zeuge vernommen. Der BF gab auf Befragen im Wesentlichen an, er sei 25 Jahre lang als Lehrer beschäftigt gewesen, jedoch sei die Schule aufgelassen worden, sodass er dann eben arbeitslos gewesen sei. Er habe sich von der belangten Behörde gut betreut gefühlt. Mit dem Z habe er ein gutes Telefonat gehabt und erwähnt, dass er entweder ab 01.09.2022 im öffentlichen Schuldienst sei oder sich selbstständig mache und den kleinen landwirtschaftlichen Betrieb hochfahren werde, falls er keine Stelle finde. Er sei Doppelakademiker und sehe es nicht als Wertung, sondern als Feststellung, dass er als Baustellenbeaufsichtigung überqualifiziert sei. Es sei ihm klar, dass eine entsprechende Stelle mit XXXX Jahren schwer zu finden sei. Es sei ihm keine Arbeit zu schmutzig oder zu schlecht, aber für die gegenständliche Tätigkeit sei er überqualifiziert. Womöglich wäre ja eine Nachsicht möglich, da er ja seit 01.09.2022 selbstständig gewesen sei. Seine Frau sei ebenfalls Lehrerin und unterrichte Sport. Er wisse nicht mehr, von wem im Laufe des Telefonats die „Überqualifizierung“ gekommen sei, die Ausbildung sei sicher Thema des Gesprächs gewesen. Er sei jetzt Kernölbauer im Vollerwerb und stolz darauf. Während seiner Arbeitslosigkeit ab September 2019 habe er natürlich Stellen im akademischen Bereich gesucht. Für einen Steuerberater etwa sei er nach 25 Jahren im Schuldienst nicht qualifiziert. Natürlich habe er auch nach Hilfsarbeiterstellen gesucht. Auf Vorhalt, wonach er gegenüber der belangten Behörde immer wieder (2020, 2021 und 2022) angegeben habe, dass er im Herbst als Lehrer arbeiten werde, gab der BF an, dass die Stellen, die von der Entfernung her in Frage gekommen wären, nicht verfügbar gewesen seien und andere zu weit weggewesen wären. Im Schuldienst sei er in der letzten Bezugsstufe gewesen und habe EUR 6.000,00 brutto verdient. Die Tätigkeit als Kernölbauer sei für ihn ein finanzieller Abstieg. Die Privatwirtschaft sei schnell weggefallen, erste Wahl sei neuerlich der Schuldienst gewesen. Letztlich habe er sich für seine Selbstständigkeit entschieden. Es gäbe auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das habe er aber der belangten Behörde gemeldet gehabt. Dass im Notstandshilfebezug kein Berufsschutz bestehe, sei ihm bewusst gewesen.Der BF gab auf Befragen im Wesentlichen an, er sei 25 Jahre lang als Lehrer beschäftigt gewesen, jedoch sei die Schule aufgelassen worden, sodass er dann eben arbeitslos gewesen sei. Er habe sich von der belangten Behörde gut betreut gefühlt. Mit dem Z habe er ein gutes Telefonat gehabt und erwähnt, dass er entweder ab 01.09.2022 im öffentlichen Schuldienst sei oder sich selbstständig mache und den kleinen landwirtschaftlichen Betrieb hochfahren werde, falls er keine Stelle finde. Er sei Doppelakademiker und sehe es nicht als Wertung, sondern als Feststellung, dass er als Baustellenbeaufsichtigung überqualifiziert sei. Es sei ihm klar, dass eine entsprechende Stelle mit römisch 40 Jahren schwer zu finden sei. Es sei ihm keine Arbeit zu schmutzig oder zu schlecht, aber für die gegenständliche Tätigkeit sei er überqualifiziert. Womöglich wäre ja eine Nachsicht möglich, da er ja seit 01.09.2022 selbstständig gewesen sei. Seine Frau sei ebenfalls Lehrerin und unterrichte Sport. Er wisse nicht mehr, von wem im Laufe des Telefonats die „Überqualifizierung“ gekommen sei, die Ausbildung sei sicher Thema des Gesprächs gewesen. Er sei jetzt Kernölbauer im Vollerwerb und stolz darauf. Während seiner Arbeitslosigkeit ab September 2019 habe er natürlich Stellen im akademischen Bereich gesucht. Für einen Steuerberater etwa sei er nach 25 Jahren im Schuldienst nicht qualifiziert. Natürlich habe er auch nach Hilfsarbeiterstellen gesucht. Auf Vorhalt, wonach er gegenüber der belangten Behörde immer wieder (2020, 2021 und 2022) angegeben habe, dass er im Herbst als Lehrer arbeiten werde, gab der BF an, dass die Stellen, die von der Entfernung her in Frage gekommen wären, nicht verfügbar gewesen seien und andere zu weit weggewesen wären. Im Schuldienst sei er in der letzten Bezugsstufe gewesen und habe EUR 6.000,00 brutto verdient. Die Tätigkeit als Kernölbauer sei für ihn ein finanzieller Abstieg. Die Privatwirtschaft sei schnell weggefallen, erste Wahl sei neuerlich der Schuldienst gewesen. Letztlich habe er sich für seine Selbstständigkeit entschieden. Es gäbe auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das habe er aber der belangten Behörde gemeldet gehabt. Dass im Notstandshilfebezug kein Berufsschutz bestehe, sei ihm bewusst gewesen. Der Zeuge gab auf Befragen an, er habe mit dem BF im Juni 2022 telefoniert. Der BF habe gesagt, er müsse sich auf eine Stelle im Wachdienst bewerben und habe dem Zeugen kurz seinen Lebenslauf und die Titel genannt. Mit dem Erfordernis fließender Deutschkenntnisse könne er dienen. Er habe weiters erzählt, dass er von einer Privatschule komme, diese zugesperrt habe und er ab September eine Stelle im Schuldienst in Aussicht hätte. Er habe die Tätigkeit beschrieben. Es sei dann in den Raum gestellt worden, dass der BF wahrscheinlich überqualifiziert sei, was der Zeuge bejaht habe. Der BF habe dann noch gemeint, dass er dem Zeugen und sich selbst wertvolle Zeit sparen wolle und dass die Stelle nichts für ihn sein werde. Es herrsche großer Personalmangel. Es sei bei S. auch ein großes Spektrum an Berufen vertreten, beispielsweise auch Juristen. Den Job könne grundsätzlich jeder machen und hätten sie bei S. noch immer für jeden eine Stelle gefunden. Es sei zu keiner Einstellung gekommen, weil S. nicht für zwei Monate jemanden einstellen und einschulen werde. Entsprechend sei das im eAMS-Konto auch vermerkt worden. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF war zuletzt von 24.09.1996 bis 08.09.2019 als Wirtschaftspädagoge bei der XXXX (vormals: XXXX ) in der Privatschule der XXXX beschäftigt (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.02.2023; Betreuungsvereinbarung vom 21.02.2022).1.
  3. Der BF war zuletzt von 24.09.1996 bis 08.09.2019 als Wirtschaftspädagoge bei der römisch 40 (vormals: römisch 40 ) in der Privatschule der römisch 40 beschäftigt vergleiche etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.02.2023; Betreuungsvereinbarung vom 21.02.2022). Von 09.09.2019 bis 15.09.2021 bezog der BF, mit einigen kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld. Seit 30.09.2021 bezog der BF Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 51,94 und meldete sich mit 01.09.2022 von der belangten Behörde ab. Seit 01.12.2004 bis laufend ist der BF weiters als selbstständiger land(forst)wirtschaftlicher Betriebsführer in der Krankenversicherung nach BSVG versichert. Er war als Nebenerwerbslandwirt in der Kernölproduktion tätig und übt diese selbstständige Tätigkeit seit 01.09.2022 nunmehr in Vollzeit aus (vgl. etwa aktenkundiger Bezugsverlauf vom 27.10.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.02.2023; Betreuungsvereinbarung vom 21.02.2022; Verhandlungsniederschriften vom 10.01.2023 und vom 07.02.2023; darüber hinaus unstrittig).Von 09.09.2019 bis 15.09.2021 bezog der BF, mit einigen kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld. Seit 30.09.2021 bezog der BF Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 51,94 und meldete sich mit 01.09.2022 von der belangten Behörde ab. Seit 01.12.2004 bis laufend ist der BF weiters als selbstständiger land(forst)wirtschaftlicher Betriebsführer in der Krankenversicherung nach BSVG versichert. Er war als Nebenerwerbslandwirt in der Kernölproduktion tätig und übt diese selbstständige Tätigkeit seit 01.09.2022 nunmehr in Vollzeit aus vergleiche etwa aktenkundiger Bezugsverlauf vom 27.10.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.02.2023; Betreuungsvereinbarung vom 21.02.2022; Verhandlungsniederschriften vom 10.01.2023 und vom 07.02.2023; darüber hinaus unstrittig). 1.
  4. Seitens der belangten Behörde wurde mit dem BF zuletzt am 21.02.2022 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise: „[…] Ihre Ausgangssituation: ● Sie waren bis 2019 bei den XXXX in einer Privatschule tätig. Sie haben 25 Jahre unterrichtet. Bislang konnte noch kein neues Beschäftigungsverhältnis gefunden werden. Sie hoffen, auf eine Anstellung im neuen Schuljahr 2022/2023. Sie waren bis 2019 bei den römisch 40 in einer Privatschule tätig. Sie haben 25 Jahre unterrichtet. Bislang konnte noch kein neues Beschäftigungsverhältnis gefunden werden. Sie hoffen, auf eine Anstellung im neuen Schuljahr 2022 aus 2023,. ● Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie haben Berufserfahrung als Pädagoge. Ziel der Betreuung: ● Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Wirtschaftspädagoge. ● Vereinbarter Arbeitsort: Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX  Vereinbarter Arbeitsort: Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 ● Arbeitsausmaß: Vollzeit Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Ihr neuer Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Was wir von Ihnen erwarten: ● Melden Sie bitte umgehend alle relevanten Änderungen wie Adressänderung, Arbeitsaufnahme, Krankmeldung, Auslandsaufenthalt etc. ● Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert. ● Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen. ● Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (Job-Suchmaschine „alle jobs“ und eJob-Room unter www.ams.at, AMS Job APP, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen). ● Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten. Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise: ● Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt. […]“ 1.
  5. Dem BF wurde seitens der belangten Behörde eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter bei der Firma S. in einem variablen Beschäftigungsausmaß, auch Vollzeit, zu einem kollektivvertraglichen Bruttolohn von EUR 9,84/Stunde zuzüglich Zulagen mit Bereitschaft zur Überzahlung sowie allfälligen Aufstiegsmöglichkeiten mit sofortiger Einstiegsmöglichkeit zugewiesen (vgl. aktenkundiges Stellungsangebot; Nachricht eAMS-Konto vom 27.06.2022; darüber hinaus unstrittig). 1.
  6. Dem BF wurde seitens der belangten Behörde eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter bei der Firma S. in einem variablen Beschäftigungsausmaß, auch Vollzeit, zu einem kollektivvertraglichen Bruttolohn von EUR 9,84/Stunde zuzüglich Zulagen mit Bereitschaft zur Überzahlung sowie allfälligen Aufstiegsmöglichkeiten mit sofortiger Einstiegsmöglichkeit zugewiesen vergleiche aktenkundiges Stellungsangebot; Nachricht eAMS-Konto vom 27.06.2022; darüber hinaus unstrittig). Der BF führte sodann am 22.06.2022 auf Anweisung seiner Beraterin bei der belangten Behörde erst ein Telefongespräch mit dem Prokuristen (Z) der Firma S., schilderte dabei seinen Lebenslauf und seine akademische Laufbahn. Er gab weiters an, er würde ab 01.09.2022 entweder wieder eine Stelle als unselbstständiger Lehrer aufnehmen oder seine selbstständige Tätigkeit in Vollzeit ausüben. Weiters gab er an, der Ansicht zu sein, für die Stelle als Sicherheitsmitarbeiter insbesondere im Bereich Verkehrsregelung faktisch überqualifiziert zu sein und dem Z und sich selbst die Zeit sparen wolle (vgl. Angaben in der Beschwerde, im Vorlageantrag und in der Stellungnahme des BF vom 18.01.2023; Angaben der Z2 in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2023; Angaben des Z und des BF in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2023; darüber hinaus im Wesentlichen unstrittig). Der BF führte sodann am 22.06.2022 auf Anweisung seiner Beraterin bei der belangten Behörde erst ein Telefongespräch mit dem Prokuristen (Z) der Firma S., schilderte dabei seinen Lebenslauf und seine akademische Laufbahn. Er gab weiters an, er würde ab 01.09.2022 entweder wieder eine Stelle als unselbstständiger Lehrer aufnehmen oder seine selbstständige Tätigkeit in Vollzeit ausüben. Weiters gab er an, der Ansicht zu sein, für die Stelle als Sicherheitsmitarbeiter insbesondere im Bereich Verkehrsregelung faktisch überqualifiziert zu sein und dem Z und sich selbst die Zeit sparen wolle vergleiche Angaben in der Beschwerde, im Vorlageantrag und in der Stellungnahme des BF vom 18.01.2023; Angaben der Z2 in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2023; Angaben des Z und des BF in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2023; darüber hinaus im Wesentlichen unstrittig). Eine Einstellung des BF erfolgte daher nicht und wurde seitens der Firma S. eine entsprechende Rückmeldung an die belangte Behörde erstattet (vgl. aktenkundige Rückmeldung vom 22.06.2022). Eine Einstellung des BF erfolgte daher nicht und wurde seitens der Firma S. eine entsprechende Rückmeldung an die belangte Behörde erstattet vergleiche aktenkundige Rückmeldung vom 22.06.2022). 1.
  7. Am 06.07.2022 wurde mit dem BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg, Betreuungspflichten oder wegen sonstiger Gründe Einwendungen zu haben. Dem BF wurde die Stellungnahme von S. vorgehalten und gab er dazu an, dass er ein ausgezeichnetes und freundliches Gespräch geführt habe und weiters über eine mündliche Zusage für eine Anstellung als Lehrer in XXXX ab 12.09.2022 habe. Sollte diese Widererwarten nicht möglich sein, werde er seinen derzeit im Nebenerwerb ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb mit 01.09.2022 auf einen Vollerwerbsbetrieb umstellen. Dem BF wurde die Stellungnahme von S. vorgehalten und gab er dazu an, dass er ein ausgezeichnetes und freundliches Gespräch geführt habe und weiters über eine mündliche Zusage für eine Anstellung als Lehrer in römisch 40 ab 12.09.2022 habe. Sollte diese Widererwarten nicht möglich sein, werde er seinen derzeit im Nebenerwerb ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb mit 01.09.2022 auf einen Vollerwerbsbetrieb umstellen. Der BF gab sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe vom 27.06.2022 bis 07.08.2022 eingestellt. Der BF bezieht seit 01.09.2022 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist weiterhin nach BSVG vollversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.02.2023). Eine Wiedereinstellung als Lehrer ist nicht erfolgt (vgl. ua. Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2023). Der BF bezieht seit 01.09.2022 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist weiterhin nach BSVG vollversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.02.2023). Eine Wiedereinstellung als Lehrer ist nicht erfolgt vergleiche ua. Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2023). 1.
  8. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2022 wurde zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (vgl. Beschwerdevorentscheidung, S 2). 1.5. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2022 wurde zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen vergleiche Beschwerdevorentscheidung, S 2). Gegen diesen Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat der BF keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes am 20.02.2023).Gegen diesen Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat der BF keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben vergleiche Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes am 20.02.2023). 2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls den Kenntnissen und Möglichkeiten des BF und hat der BF auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht, sondern erachtete sich als überqualifiziert und gab zudem an, ab 01.09.2022 eine andere Stelle anzunehmen oder völlig in die Selbstständigkeit zu wechseln. Der Sachverhalt ist unstrittig, strittig ist vielmehr die rechtliche Beurteilung, auf welche hiermit verwiesen wird. Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine relevanten Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Zu II.) Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass der BF weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag – abgesehen von einem Verweis auf die Behebung von § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof –auf seinen konkreten Fall bezogene Umstände angeführt hat, die sein Interesse (an der vorübergehenden) Weitergewährung der Notstandshilfe untermauern würden bzw. warum die belangte Behörde diesbezüglich eine falsche Beurteilung vorgenommen hätte, sodass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

§ 22Abs. 3 Vw

GVG dennoch und bei bereits eingetretener Rechtskraft der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gehabt hätte. Zu römisch zwei.) Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass der BF weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag – abgesehen von einem Verweis auf die Behebung von Paragraph 56, Absatz 3, AlVG durch den Verfassungsgerichtshof –auf seinen konkreten Fall bezogene Umstände angeführt hat, die sein Interesse (an der vorübergehenden) Weitergewährung der Notstandshilfe untermauern würden bzw. warum die belangte Behörde diesbezüglich eine falsche Beurteilung vorgenommen hätte, sodass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG dennoch und bei bereits eingetretener Rechtskraft der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gehabt hätte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.

  1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  3. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“

§ 38Al

VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist. 3.2.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3.2.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.2.
  7. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde und er von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hatte. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem BF

§ 9Abs. 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich der BF im Einvernehmen mit der belangten Behörde vorerst telefonisch bei S. beworben, dabei aber ausdrücklich einerseits seine akademische Laufbahn und die seinerseits vorliegende Überqualifizierung für die Stelle, sowie andererseits auch den Umstand angeführt, dass er mit 01.09.2022, damit in etwas über zwei Monaten nach dem Telefonat am 22.06.2022, entweder wieder eine Stelle als angestellter Lehrer annehmen würde oder aber seine bisher im Nebenerwerb geführte landwirtschaftliche Tätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit ausweiten werde.Die angebotene Stelle war dem BF

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich der BF im Einvernehmen mit der belangten Behörde vorerst telefonisch bei S. beworben, dabei aber ausdrücklich einerseits seine akademische Laufbahn und die seinerseits vorliegende Überqualifizierung für die Stelle, sowie andererseits auch den Umstand angeführt, dass er mit 01.09.2022, damit in etwas über zwei Monaten nach dem Telefonat am 22.06.2022, entweder wieder eine Stelle als angestellter Lehrer annehmen würde oder aber seine bisher im Nebenerwerb geführte landwirtschaftliche Tätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit ausweiten werde. Damit hat der BF ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er sich nur wegen der Zuweisung der belangten Behörde bewerbe, er wegen der ab 01.09.2022 geplanten Beschäftigungsaufnahme bzw. des Überganges in eine Vollzeit-Selbstständigkeit sinngemäß kein Interesse an der Tätigkeit hätte und sich darüber hinaus auch für überqualifiziert erachte, was zwar nicht zu verleugnen ist, jedoch im Bezug von Notstandshilfe mangels Berufs- und Entgeltschutzes keine Beachtung zu finden hat. Der BF hat im Zuge des Telefonats insbesondere auch durch die Wendung, er wolle sich und der Firma S. die wertvolle Zeit sparen, klar zum Ausdruck gebracht, dass er an der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme kein wirkliches Interesse hatte bzw. dadurch, dass er angab, wenn überhaupt nur für zwei Monate tätig zu sein, die Firma S. von einer Einstellung nach außen nachvollziehbar abgehalten. Damit hat der BF die mögliche Beschäftigungsaufnahme und damit einhergehend das Ende seiner Arbeitslosigkeit vereitelt. Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist. Dolus eventualis liegt demnach vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die vom BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen. Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG lagen gegenständlich somit nicht vor, zumal die selbstständige Tätigkeit erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen tatsächlich in Vollzeit aufgenommen wurde und der BF zu keiner Zeit eine schriftliche Einstellungszusage der belangten Behörde vorlegen konnte. Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor, zumal die selbstständige Tätigkeit erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen tatsächlich in Vollzeit aufgenommen wurde und der BF zu keiner Zeit eine schriftliche Einstellungszusage der belangten Behörde vorlegen konnte. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II.: Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Die belangte Behörde hat mit einem weiteren Bescheid vom 11.08.2022 der Beschwerde gegen die Verhängung der Sanktion

§ 10Al

VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Soweit erkennbar hat der BF gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.Die belangte Behörde hat mit einem weiteren Bescheid vom 11.08.2022 der Beschwerde gegen die Verhängung der Sanktion

Paragraph 10, AlVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Soweit erkennbar hat der BF gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. In der gegenständlichen Beschwerde bzw. im Vorlagenantrag stellte der BF dennoch den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde (wohl

§ 22Abs. 3 Vw

GVG) die aufschiebende Wirkung dennoch zuerkennen, da der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben habe und damit ex lege jeder Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukomme, außer es lägen im Einzelfall entsprechende Gründe vor, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. In der gegenständlichen Beschwerde bzw. im Vorlagenantrag stellte der BF dennoch den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde (wohl

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG) die aufschiebende Wirkung dennoch zuerkennen, da der Verfassungsgerichtshof Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufgehoben habe und damit ex lege jeder Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukomme, außer es lägen im Einzelfall entsprechende Gründe vor, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Dazu ist – wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt – einerseits festzuhalten, dass der BF weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag – abgesehen von einem Verweis auf die Behebung von § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof –auf seinen konkreten Fall bezogene Umstände angeführt hat, die sein Interesse (an der vorübergehenden) Weitergewährung der Notstandshilfe untermauern würden bzw. warum die belangte Behörde diesbezüglich eine falsche Beurteilung vorgenommen hätte, sodass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

§ 22Abs. 3 Vw

GVG dennoch und bei bereits eingetretener Rechtskraft der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gehabt hätte. Dazu ist – wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt – einerseits festzuhalten, dass der BF weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag – abgesehen von einem Verweis auf die Behebung von Paragraph 56, Absatz 3, AlVG durch den Verfassungsgerichtshof –auf seinen konkreten Fall bezogene Umstände angeführt hat, die sein Interesse (an der vorübergehenden) Weitergewährung der Notstandshilfe untermauern würden bzw. warum die belangte Behörde diesbezüglich eine falsche Beurteilung vorgenommen hätte, sodass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG dennoch und bei bereits eingetretener Rechtskraft der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gehabt hätte. Weiters wird diesbezüglich auch auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG (iVm. § 38 AlVG) gegeben ist, deren disziplinierender Zweck verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, RS Nr. 3). Weiters wird diesbezüglich auch auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben ist, deren disziplinierender Zweck verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, RS Nr. 3). Es lagen daher für das erkennende Gericht keinerlei Gründe vor, der Beschwerde

§ 22Abs. 3 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung trotz der in Rechtskraft erwachsenen Aberkennung durch die belangte Behörde wieder zuzuerkennen, zumal mit der gegenständlichen Entscheidung auch eine Sachentscheidung zu Ungunsten des Beschwerdeführers erging und er damit im Ergebnis durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch nicht beschwert war.Es lagen daher für das erkennende Gericht keinerlei Gründe vor, der Beschwerde

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die aufschiebende Wirkung trotz der in Rechtskraft erwachsenen Aberkennung durch die belangte Behörde wieder zuzuerkennen, zumal mit der gegenständlichen Entscheidung auch eine Sachentscheidung zu Ungunsten des Beschwerdeführers erging und er damit im Ergebnis durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch nicht beschwert war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2261535.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.