Obsah (13)
Art 133§ 38§ 14§ 13§ 8§ 10§ 29§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlG308 2264455-1 Spruch, G308 2264455-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.10.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),
§ 38i
Vm § 10 AlVG im Zeitraum von 17.09.2022 bis 28.10.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.10.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum von 17.09.2022 bis 28.10.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 07.09.2022 in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung „ XXXX “ eingestiegen sei. Die Maßnahme habe jedoch aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF vorzeitig mit 17.09.2022 abgebrochen werden müssen, sodass der BF den Maßnahmenerfolg vereitelt hat. Der Regionalbeirat (Ausschuss Arbeitslosenversicherung) sei am 06.10.2022 angehört worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 07.09.2022 in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung „ römisch 40 “ eingestiegen sei. Die Maßnahme habe jedoch aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF vorzeitig mit 17.09.2022 abgebrochen werden müssen, sodass der BF den Maßnahmenerfolg vereitelt hat. Der Regionalbeirat (Ausschuss Arbeitslosenversicherung) sei am 06.10.2022 angehört worden.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 13.10.2022 bei der belangten Behörde einlangende Beschwerde vom selben Tag. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und aussprechen, dass dem BF die Notstandshilfe in gesetzlicher Höhe auch im Zeitraum von 01.09.2022 bis 28.10.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass der BF am 07.09.2022 in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung XXXX (nachfolgend: S.) eingestiegen sei. Er habe ein Gespräch mit einer Dame gehabt, die ihn aufgefordert habe, binnen einer Woche einen Lebenslauf vorzulegen. Er habe sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) einen Versicherungsdatenauszug besorgt und diesen der Dame von der Maßnahme vorgelegt. Sie habe gefragt, was er bisher gearbeitet habe. Der BF habe sie auf den Versicherungsdatenauszug hingewiesen und mitgeteilt, dass der zu 95 % in der Baubranche gearbeitet habe, was aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug ja ersichtlich sei. Auch habe er darauf hingewiesen, dass bei ihm ein Behinderungsgrad von 70 % vorliege, der sich auch auf seine Nervosität gründe. Sie habe etwas in den Computer getippt und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen müsse. Es sei nicht richtig, dass die Maßnahme aufgrund seines aggressiven Verhaltens mit 17.09.2022 abgebrochen habe werden müssen. Er sei auf den Bezug der Notstandshilfe aufgrund seiner familiären (vier Kinder) sowie finanziellen Situation angewiesen.Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass der BF am 07.09.2022 in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung römisch 40 (nachfolgend: S.) eingestiegen sei. Er habe ein Gespräch mit einer Dame gehabt, die ihn aufgefordert habe, binnen einer Woche einen Lebenslauf vorzulegen. Er habe sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) einen Versicherungsdatenauszug besorgt und diesen der Dame von der Maßnahme vorgelegt. Sie habe gefragt, was er bisher gearbeitet habe. Der BF habe sie auf den Versicherungsdatenauszug hingewiesen und mitgeteilt, dass der zu 95 % in der Baubranche gearbeitet habe, was aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug ja ersichtlich sei. Auch habe er darauf hingewiesen, dass bei ihm ein Behinderungsgrad von 70 % vorliege, der sich auch auf seine Nervosität gründe. Sie habe etwas in den Computer getippt und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen müsse. Es sei nicht richtig, dass die Maßnahme aufgrund seines aggressiven Verhaltens mit 17.09.2022 abgebrochen habe werden müssen. Er sei auf den Bezug der Notstandshilfe aufgrund seiner familiären (vier Kinder) sowie finanziellen Situation angewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG aus.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF XXXX Jahre alt und verheiratet sei. Er habe vier Kinder und beziehe Notstandshilfe. Er sei weiters anerkannt behindert und laut aktueller Begutachtung
§ 8Al
VG durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) grundsätzlich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vermittelbar. Sein letztes Dienstverhältnis habe im Jahr 2016 geendet. Um den Einstieg ins Erwerbsleben zu schaffen, sei ihm von der belangten Behörde die Weisung erteilt worden, an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. teilzunehmen. Dies sei auch in der Betreuungsvereinbarung vom 21.06.2022 unter Hinweis auf die verpflichtende Teilnahme bei allfälliger Sanktion
§ 10Al
VG so vereinbart worden. Am 13.07.2022 habe das Erstgespräch stattgefunden und habe sich der BF dort aggressiv erhalten und zu schreien begonnen, was aus dem wiedergegebenen Bericht von S. hervorgehe. Es sei vorerst dann zu keinem Einstieg in die Maßnahme gekommen und habe sich der BF weiter krankschreiben lassen. Am 07.09.2022 sei der BF dann wieder in die Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. eingestiegen, jedoch habe die Maßnahme aufgrund des neuerlich aggressiven Verhaltens des BF mit 17.09.2022 wieder abgebrochen werden müssen. Aufgrund des Verhaltens des BF sei eine Fortführung der Maßnahme nicht möglich gewesen. Der BF sei im Notstandshilfebezug verpflichtet, sowohl zumutbare Arbeitsstellen aufzunehmen und sich eindeutig arbeitswillig zu verhalten, als auch an Maßnahmen, die das Ziel hätten, ihn beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben professionell zu unterstützten, teilzunehmen. Auch der Wille, an einer solchen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, werde für das Vorliegen von Arbeitswilligkeit vorausgesetzt. Da es dem BF trotz Unterstützung der belangten Behörde seit 2016 nicht gelungen sei, das Beschäftigungsproblem zu lösen, sei es notwendig gewesen, die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. verbindlich zu vereinbaren. Das aggressive Verhalten des BF sei seit Jahren aktenkundig und könne nicht (mehr) toleriert werden. Durch sein Verhalten habe der BF den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. vereitelt und gebühre ihm daher aufgrund der Pflichtverletzung
§ 38i
Vm. § 10 AlVG für sechs Wochen für den Zeitraum von 17.09.2022 bis 28.10.2022 keine Notstandshilfe, zumal keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Erteilung einer Nachsicht vorliegen würden. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF römisch 40 Jahre alt und verheiratet sei. Er habe vier Kinder und beziehe Notstandshilfe. Er sei weiters anerkannt behindert und laut aktueller Begutachtung
Paragraph 8, AlVG durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) grundsätzlich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vermittelbar. Sein letztes Dienstverhältnis habe im Jahr 2016 geendet. Um den Einstieg ins Erwerbsleben zu schaffen, sei ihm von der belangten Behörde die Weisung erteilt worden, an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. teilzunehmen. Dies sei auch in der Betreuungsvereinbarung vom 21.06.2022 unter Hinweis auf die verpflichtende Teilnahme bei allfälliger Sanktion
Paragraph 10, AlVG so vereinbart worden. Am 13.07.2022 habe das Erstgespräch stattgefunden und habe sich der BF dort aggressiv erhalten und zu schreien begonnen, was aus dem wiedergegebenen Bericht von S. hervorgehe. Es sei vorerst dann zu keinem Einstieg in die Maßnahme gekommen und habe sich der BF weiter krankschreiben lassen. Am 07.09.2022 sei der BF dann wieder in die Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. eingestiegen, jedoch habe die Maßnahme aufgrund des neuerlich aggressiven Verhaltens des BF mit 17.09.2022 wieder abgebrochen werden müssen. Aufgrund des Verhaltens des BF sei eine Fortführung der Maßnahme nicht möglich gewesen. Der BF sei im Notstandshilfebezug verpflichtet, sowohl zumutbare Arbeitsstellen aufzunehmen und sich eindeutig arbeitswillig zu verhalten, als auch an Maßnahmen, die das Ziel hätten, ihn beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben professionell zu unterstützten, teilzunehmen. Auch der Wille, an einer solchen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, werde für das Vorliegen von Arbeitswilligkeit vorausgesetzt. Da es dem BF trotz Unterstützung der belangten Behörde seit 2016 nicht gelungen sei, das Beschäftigungsproblem zu lösen, sei es notwendig gewesen, die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. verbindlich zu vereinbaren. Das aggressive Verhalten des BF sei seit Jahren aktenkundig und könne nicht (mehr) toleriert werden. Durch sein Verhalten habe der BF den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. vereitelt und gebühre ihm daher aufgrund der Pflichtverletzung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für sechs Wochen für den Zeitraum von 17.09.2022 bis 28.10.2022 keine Notstandshilfe, zumal keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Erteilung einer Nachsicht vorliegen würden.
- Daraufhin beantragte der BF am 16.12.2022 die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF und eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Der BF gab dabei auf Befragen im Wesentlichen an, er habe eine Behinderung von 70 %, leide an Migräne, Epilepsie und Depressionen und habe sich sein rechtes Bein bei der Arbeit verletzt. Obwohl er der Dame von der Maßnahme seinen Lebenslauf vorgelegt und sie alle Dokumente vor sich gehabt habe, habe sie ihn trotzdem ständig gefragt, wo er überall gearbeitet habe und ihn provozieren wollen. Dagegen habe er sich gewehrt und deshalb eine Sperre der Notstandshilfe bekommen. Sie hätte den BF nicht fragen müssen, sondern hätte auch einfach die Unterlagen lesen können. Sie habe ununterbrochen die gleichen Fragen gestellt. Er habe an der Maßnahme dann nicht teilgenommen und der Dame die Unterlagen weggenommen. Er sei ein Mensch, der sich schnell provoziert fühle, weil er krank sei. Er habe Depressionen. Er habe keinen Menschen umgebracht, wenn er jemanden umgebracht hätte, wäre er nicht hier. Er verstehe nicht, was das mit Gerechtigkeit zu tun habe, wenn die Dame ihn provoziert habe und wo das Problem sei, nur, weil er ein kranker Mensch und arbeitslos sei. Früher sei er von niemandem abhängig gewesen. Überall wo er gearbeitet habe, sei er krank geworden. Er habe epileptische Anfälle und sei vom Krankenwagen abgeholt worden. Er arbeite seit sieben oder acht Jahren nicht, weil er krank sei. Er wolle einen leichteren Job, weil er das körperlich und geistig nicht schaffe, aber es klappe nicht, weil die belangte Behörde und die Ärzte gar nicht wollen würden, dass er arbeite und deshalb keinen Job für ihn fänden. Seine Frau könne nicht arbeiten, weil diese Betreuungspflichten für die gemeinsame Tochter habe auch auf den BF schaue. Er könne nicht auf das Kind aufpassen, er könne sich ja nicht mal um sich selbst kümmern. Die Tochter sei zu 100 % behindert, die anderen Kinder würden in die Schule gehen. Er müsse Miete und Strom bezahlen. Auf Befragen zählte der BF einige Medikamente auf die er einnehme, sie würden aber kaum helfen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
§ 29Abs. 3 Vw
GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF hält sich seit spätestens Jänner 2005 im Bundesgebiet auf, wo er anfangs einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der jedoch schließlich rechtskräftig im März 2006 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verfügte in der Folge jedenfalls über unterschiedliche Aufenthaltsberechtigungen. Aktuell verfügt er über eine von 22.03.2021 bis 21.03.2024 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 17.01.2023).1.
- Der BF hält sich seit spätestens Jänner 2005 im Bundesgebiet auf, wo er anfangs einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der jedoch schließlich rechtskräftig im März 2006 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verfügte in der Folge jedenfalls über unterschiedliche Aufenthaltsberechtigungen. Aktuell verfügt er über eine von 22.03.2021 bis 21.03.2024 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 17.01.2023). Er hat im Kosovo die Pflichtschule und eine Schule für Automechaniker besucht. In Österreich war er bisher als Hilfskraft, dabei hauptsächlich als Bauhelfer, erwerbstätig (vgl. etwa Abschlussbericht von S. vom 16.09.2022; Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.02.2023).Er hat im Kosovo die Pflichtschule und eine Schule für Automechaniker besucht. In Österreich war er bisher als Hilfskraft, dabei hauptsächlich als Bauhelfer, erwerbstätig vergleiche etwa Abschlussbericht von S. vom 16.09.2022; Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.02.2023). Zuletzt ging der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX GmbH im Zeitraum von 25.01.2016 bis 09.06.2016 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach und bezog dienstgeberkontobezogen aus dieser Beschäftigung bis 15.08.2016 noch Krankengeld. Seither befindet sich der BF ununterbrochen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, insbesondere seit April 2017 der Notstandshilfe oder von Krankengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.02.2023; aktenkundiger Bezugsverlauf).Zuletzt ging der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 GmbH im Zeitraum von 25.01.2016 bis 09.06.2016 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach und bezog dienstgeberkontobezogen aus dieser Beschäftigung bis 15.08.2016 noch Krankengeld. Seither befindet sich der BF ununterbrochen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, insbesondere seit April 2017 der Notstandshilfe oder von Krankengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.02.2023; aktenkundiger Bezugsverlauf). 1.
- Beim BF liegt ein Grad der Behinderung von 70 % vor (vgl. aktenkundige Kopie des von 04.03.2021 bis 21.03.2024 gültigen Behindertenpasses).1.
- Beim BF liegt ein Grad der Behinderung von 70 % vor vergleiche aktenkundige Kopie des von 04.03.2021 bis 21.03.2024 gültigen Behindertenpasses). Aus dem aktenkundigen ärztlichen Gesamtgutachten
§ 8Al
VG der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 17.03.2022 durch eine Fachärztin für Neurologie ergibt sich im Ergebnis [Fehler im Original, Anm.]:Aus dem aktenkundigen ärztlichen Gesamtgutachten
Paragraph 8, AlVG der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 17.03.2022 durch eine Fachärztin für Neurologie ergibt sich im Ergebnis [Fehler im Original, Anm.]: „[…] 9. Diagnosen in deutscher Sprache: (Maßgeblich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit)
- a)Hauptdiagnose: ICD-10: G409 Seltene generalisierte Anfälle DD epileptisch DD psychogen, letzter Anfall vor einem Monat
- b)Nebendiagnosen: ICD-10: M538 Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei ISG-Blockade rechts, belastungsabhängig ohne sicheres sensomotorisches Defizit ICD-10: G443 Chronischer Spannungskopfschmerz ohne Therapie ICD-10: M179 Belastungsschmerzen des rechten Kniegelenks, Zustand nach Arbeitsunfall
- c)weitere Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule Knieschmerzen belastungsabhängig rechts ohne Funktionseinschränkung Adipositas Verdacht auf psychogene Anfälle, geringe Anfallsfrequenz, geringer Krankheitswert 10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung: Im Vergleich zum VGA vom 06.04.2018 konnte keine relevante Befundveränderung objektiviert werden. Im Vordergrund stehen bei dem Antragssteller wiederkehrende Anfälle mit Bewusstlosigkeit und anschließendem Krampfen mit gelegentlichem Zungenbiss. Ein Harnabgang findet nicht statt. Er wird jeweils in entsprechende Kliniken transferiert. Der letzte Anfall ist vor einem Monat aufgetreten. 2021 erlitt er ungefähr 3-4 Anfälle. Die Ursache ist nicht sicher geklärt, psychogene Anfälle werden vermutet. Im Gespräch ist der Antragsteller rasch agitiert und wiederholt immer wieder, dass er sich von den behandelnden Ärzten im Krankenhaus nicht richtig behandelt fühlt. Außerdem leidet er sich längerem an Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärer Projektion in die recht untere Extremität. Des weiteren schildert er an ca. einmal im Monat an Spannungskopfschmerzen zu leiden, die frontal betont sind und mit einem Wärmegefühl einher gehen. Eine adäquate Behandlung wurde bisher nicht eingeleitet. Organ-neurologisch findet sich bis auf eine deutliche ISG-Blockade rechts, ein regelrechter Befund. Von Seiten des Bewegungsapparates bestehen beim Antragsteller belastungsabhängige Beschwerden der Lendenwirbelsäule mit geringer Funktionseinschränkung ohne wesentliches neurologisches Defizit. Außerdem leidet er an belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts ohne wesentliche Funktionseinschränkungen. Die Halswirbelsäule ist ebenfalls nicht in der Beweglichkeit eingeschränkt. Bei Ausschöpfung aller Therapiemöglichkeiten ist mit einer Besserung zu rechnen. Von psychischer Seite legt der Antragsteller aktuelle Befunde, wie von der neurologischen Gutachterin mit ihm vorab besprochen, heute nicht vor. Er möchte auch keine Befunde nachreichen. Die vom Untersuchten geschilderten Anfälle treten, seinen Angaben zufolge, etwa 3 – 4 x pro Jahr auf. Krankheitswertige Ängste und depressive Symptome sind nicht objektivierbar. Es besteht eine psychosoziale Belastungssituation durch finanzielle Probleme. Der Umgang mit Emotionen ist erschwert, es findet sich weiters eine akzentuierte Beschwerdeschilderung mit leichtgradig reduzierter Frustrationsschwelle. Eine psychiatrische Behandlung und Psychotherapie werden nicht in Anspruch genommen. Internistischerseits präsentiert sich der Antragsteller kardiorespiratorische kompensiert. Die Blutdruckwerte befinden sich im Normalbereich, es zeigt sich ein erhöhtes Körpergewicht. Zusammenfassend sind dem Antragsteller leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten am AAM zumutbar. Expnierte Arbeiten sind davon ausgenommen. […]“ Aus der chefärztlichen Stellungnahme zu § 8 AlVG vom 07.06.2022 ergibt sich weiters, dass das Gesamtleistungskalkül des BF für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht (vgl. aktenkundige Stellungnahme).Aus der chefärztlichen Stellungnahme zu Paragraph 8, AlVG vom 07.06.2022 ergibt sich weiters, dass das Gesamtleistungskalkül des BF für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht vergleiche aktenkundige Stellungnahme). 1.3. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits bei der belangten Behörde sowie auch im Rahmen angebotener Hilfestellungen bezüglich der Epilepsie immer wieder durch aggressive Sprache und Ausfälligkeiten aufgefallen ist und deshalb diverse Hilfestellungen von ihm nicht angenommen oder seitens der Betreuer abgebrochen werden mussten (vgl. etwa aktenkundige Gesprächsnotizen vom 19.08.2021, vom 10.02.2021; teilweise auch im Rahmen der Begutachtung nach § 8 AlVG). 1.3. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits bei der belangten Behörde sowie auch im Rahmen angebotener Hilfestellungen bezüglich der Epilepsie immer wieder durch aggressive Sprache und Ausfälligkeiten aufgefallen ist und deshalb diverse Hilfestellungen von ihm nicht angenommen oder seitens der Betreuer abgebrochen werden mussten vergleiche etwa aktenkundige Gesprächsnotizen vom 19.08.2021, vom 10.02.2021; teilweise auch im Rahmen der Begutachtung nach Paragraph 8, AlVG). Bereits mit der aktenkundigen Betreuungsvereinbarung mit dem BF vom 21.06.2022 wurde er zur Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. zugewiesen. Der Beschwerdeführer erschien dazu am 13.07.2022 zu einem Info-Tag bei S gemeinsam mit einem seiner Söhne, der für den BF übersetzte. Dabei ergibt sich aus einem Gesprächsprotokoll von S., dass der BF beim Thema aktive Arbeitssuche sehr aggressives Verhalten gezeigt hat und begonnen habe, die zuständige Sachbearbeiterin anzuschreien, wobei er weder die Sachbearbeiterin noch seinen Sohn ausreden ließ. Der BF stieg schließlich am 13.07.2022 nicht in die Wiedereingliederungsmaßnahme ein und ließ sich in weiterer Folge neuerlich krankschreiben (vgl. Gesprächsprotokoll vom 13.07.2022; Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.03.2022).Bereits mit der aktenkundigen Betreuungsvereinbarung mit dem BF vom 21.06.2022 wurde er zur Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. zugewiesen. Der Beschwerdeführer erschien dazu am 13.07.2022 zu einem Info-Tag bei S gemeinsam mit einem seiner Söhne, der für den BF übersetzte. Dabei ergibt sich aus einem Gesprächsprotokoll von S., dass der BF beim Thema aktive Arbeitssuche sehr aggressives Verhalten gezeigt hat und begonnen habe, die zuständige Sachbearbeiterin anzuschreien, wobei er weder die Sachbearbeiterin noch seinen Sohn ausreden ließ. Der BF stieg schließlich am 13.07.2022 nicht in die Wiedereingliederungsmaßnahme ein und ließ sich in weiterer Folge neuerlich krankschreiben vergleiche Gesprächsprotokoll vom 13.07.2022; Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.03.2022). 1.4. Am 25.08.2022 wurde vor der belangten Behörde mit dem BF neuerlich eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, im Rahmen dieser der BF neuerlich zur Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. zugewiesen wurde. Dazu wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt (vgl. aktenkundige Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2022) [Fehler im Original, Anm.]:1.4. Am 25.08.2022 wurde vor der belangten Behörde mit dem BF neuerlich eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, im Rahmen dieser der BF neuerlich zur Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. zugewiesen wurde. Dazu wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt vergleiche aktenkundige Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2022) [Fehler im Original, Anm.]: „[…] Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung bei der PVA hat „Arbeitsfähigkeit“ ergeben. Leichte bis mittelschwere Arbeiten (Ausgenommen exponierte Arbeiten) sind zumutbar. Das Untersuchungsergebnis wird ihnen heute ausgehändigt. Da Sie bereits längere Zeit nicht mehr am ersten Arbeitsmarkt tätig waren und um Ihre Chancen auf eine Integration in den Arbeitsmarkt zu wahren bzw. zu erhöhen wurde die Teilnahme an der Beratungsstelle Sprungbrett vereinbart. Die BBE XXXX hat zum Ziel, langzeitbeschäftigungslose Personen die Rückkehr in Beschäftigung zu ermöglichen. Sie haben ein Einladungsschreiben für einen verpflichtenden Gesprächstermin und ein Infoblatt erhalten. Die BBE römisch 40 hat zum Ziel, langzeitbeschäftigungslose Personen die Rückkehr in Beschäftigung zu ermöglichen. Sie haben ein Einladungsschreiben für einen verpflichtenden Gesprächstermin und ein Infoblatt erhalten. Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme an der XXXX verpflichtend ist (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz), da es sich um eine mit Ihnen vereinbarte, zur Lösung Ihres Beschäftigungsproblems notwendige Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt handelt. Wenn Sie sich weigern, an der XXXX teilzunehmen oder den Erfolg der Maßnahme durch Ihr Verhalten verhindern, kann dies dazu führen, dass Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erhalten.Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme an der römisch 40 verpflichtend ist (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz), da es sich um eine mit Ihnen vereinbarte, zur Lösung Ihres Beschäftigungsproblems notwendige Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt handelt. Wenn Sie sich weigern, an der römisch 40 teilzunehmen oder den Erfolg der Maßnahme durch Ihr Verhalten verhindern, kann dies dazu führen, dass Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erhalten. Die schriftliche Einladung für den Informationstag am 07.09.2022 um 10 Uhr wurde ihnen heute mitgegeben. […]“ 1.5. Der BF erschien daraufhin am 07.09.2022 zum Erstgespräch, die Maßnahme musste jedoch am 16.09.2022 abgebrochen werden. Aus dem Abschlussbericht von S vom 16.09.2022 geht dazu hervor (vgl. aktenkundiger Bericht) [Fehler im Original, Anm.]:1.5. Der BF erschien daraufhin am 07.09.2022 zum Erstgespräch, die Maßnahme musste jedoch am 16.09.2022 abgebrochen werden. Aus dem Abschlussbericht von S vom 16.09.2022 geht dazu hervor vergleiche aktenkundiger Bericht) [Fehler im Original, Anm.]: „[…] Verlauf/Motivation: Schon beim Erstgespräch zeigte der Kunde ein sehr unhöfliches und aggressives Verhalten. Es gab keine Begrüßung und keine Verabschiedung. Es war auch absolut kein Interesse an dieser Teilnahme vorhanden. Eine vernünftige Kommunikation war nicht möglich, da er immer wieder begann laut zu werden bzw. zu schreien. Der Behindertenpass wurde mir auf den Tisch geschmissen und dabei auch geflucht. Zudem sagte er mir, dass ich von ihm sicher keine Unterlagen bekomme. Wenn ich etwas brauche, dann soll ich mir das vom AMS holen. Während dessen ich heute am 16.09.2022 seinen Lebenslauf erstellte, erhob er wieder seine Stimme gegen mich und begann mit mir zu schreien, als ich Fragen dazu stellte. Meine Bitte, mit mir in einem normalen Ton zu reden wurde nicht ernst genommen. So teilte ich dem Kunden mit, dass ich sein Verhalten mir gegenüber dem AMS mitteilen werde, was für ihn in Ordnung war. Ergebnis: Aufgrund seines aggressiven Verhaltens sind eine vernünftige Kommunikation und weitere Zusammenarbeit nicht möglich. Ich sehe keine Chance, diesen Kurs erfolgreich zu beenden. Somit wird Herr Z[…] von XXXX abgebucht.Ergebnis: Aufgrund seines aggressiven Verhaltens sind eine vernünftige Kommunikation und weitere Zusammenarbeit nicht möglich. Ich sehe keine Chance, diesen Kurs erfolgreich zu beenden. Somit wird Herr Z[…] von römisch 40 abgebucht. […]“ 1.6. Es wird daher festgestellt, dass der BF aufgrund seines fortgesetzten aggressiven und unkooperativen Verhaltens die Teilnahme bzw. den nicht erfolgreichen Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme verursacht hat. Der BF hat an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt S. ohne wichtige oder berücksichtigungswürdige Gründe nicht teilgenommen bzw. musste diese abgebrochen werden. Zuletzt bezog der BF im Zeitraum von 29.10.2022 bis 03.02.2023 Notstandshilfe. Er hat bis dato auch keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.02.2023).Zuletzt bezog der BF im Zeitraum von 29.10.2022 bis 03.02.2023 Notstandshilfe. Er hat bis dato auch keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.02.2023). 2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, ist der BF bereits mehrfach bei der belangten Behörde und im Zuge seiner ärztlichen Begutachtung nach § 8 AlVG durch verbal aggressives Verhalten aufgefallen. Die neurologische Gutachterin bescheinigt dem BF im aktenkundigen Gutachten auch eine reduzierte Frustrationstoleranz und beschreibt ihn als „im Gespräch rasch agitiert“. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gebärdete sich der BF deutlich aufgebracht und bestritt im Wesentlichen gar nicht, dass er sich gegenüber der Betreuerin im Rahmen der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme verbal aggressiv verhalten habe, versuchte dies jedoch damit zu rechtfertigen, dass er sich aufgrund der bei ihm seiner Meinung nach vorliegenden Depressionen (welche aber mangels entsprechender Befunde bzw. diesbezüglicher Mitwirkung durch den BF in der ärztlichen Begutachtung
§ 8Al
VG nicht als Diagnose nach dem ICD-10 festgestellt werden konnten) leicht provoziert fühle und die Betreuerin bei der Wiedereingliederungsmaßnahme den BF nach seinem Lebenslauf bzw. seinen Arbeitsstationen befragt habe, obwohl er einen Versicherungsdatenauszug vorgelegt habe. Es ist aber Aufgabe der Betreuerin bei der Maßnahme, den BF nach seinem Lebenslauf und Arbeitserfahrungen zu fragen, um überhaupt eine entsprechende Betreuung zu ermöglichen. Inwiefern sich der BF dadurch provoziert gefühlt haben kann, ist keinesfalls nachvollziehbar. Vielmehr ergibt sich in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem vom BF in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindruck, dass er grundsätzlich kein wirkliches Interesse daran hat, eine – seinen körperlichen Möglichkeiten entsprechende – Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil er einen höheren Behinderungsgrad aufweist und sich generell nicht arbeitsfähig zu fühlen scheint, jedoch dennoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen möchte.Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, ist der BF bereits mehrfach bei der belangten Behörde und im Zuge seiner ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, AlVG durch verbal aggressives Verhalten aufgefallen. Die neurologische Gutachterin bescheinigt dem BF im aktenkundigen Gutachten auch eine reduzierte Frustrationstoleranz und beschreibt ihn als „im Gespräch rasch agitiert“. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gebärdete sich der BF deutlich aufgebracht und bestritt im Wesentlichen gar nicht, dass er sich gegenüber der Betreuerin im Rahmen der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme verbal aggressiv verhalten habe, versuchte dies jedoch damit zu rechtfertigen, dass er sich aufgrund der bei ihm seiner Meinung nach vorliegenden Depressionen (welche aber mangels entsprechender Befunde bzw. diesbezüglicher Mitwirkung durch den BF in der ärztlichen Begutachtung
Paragraph 8, AlVG nicht als Diagnose nach dem ICD-10 festgestellt werden konnten) leicht provoziert fühle und die Betreuerin bei der Wiedereingliederungsmaßnahme den BF nach seinem Lebenslauf bzw. seinen Arbeitsstationen befragt habe, obwohl er einen Versicherungsdatenauszug vorgelegt habe. Es ist aber Aufgabe der Betreuerin bei der Maßnahme, den BF nach seinem Lebenslauf und Arbeitserfahrungen zu fragen, um überhaupt eine entsprechende Betreuung zu ermöglichen. Inwiefern sich der BF dadurch provoziert gefühlt haben kann, ist keinesfalls nachvollziehbar. Vielmehr ergibt sich in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem vom BF in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindruck, dass er grundsätzlich kein wirkliches Interesse daran hat, eine – seinen körperlichen Möglichkeiten entsprechende – Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil er einen höheren Behinderungsgrad aufweist und sich generell nicht arbeitsfähig zu fühlen scheint, jedoch dennoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen möchte. Im gegenständlichen Fall ergeben sich daher für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt des im Bericht zum Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme bei S. geschilderten Ablaufes und des Verhaltens des BF. Der BF hat durch sein Verhalten daher die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme verunmöglicht, sodass diese abgebrochen werden musste, obwohl er nachweislich, zuletzt in der Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2022, über die Rechtsfolgen einer Weigerung oder Vereitlung der Maßnahme belehrt wurde. Vor dem Hintergrund der bisherigen überwiegenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauhilfsarbeiter, seiner inzwischen vorliegenden körperlichen Einschränkung sowie dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer seit Mitte des Jahres 2016, daher seit bald sieben Jahren, nicht mehr gelungen ist, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, ist es nachvollziehbar, dass die belangte Behörde es einerseits für nötig und zweckmäßig erachtete, dem BF durch die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme, die unter anderem eine Berufsorientierung zum Inhalt hat, andere mögliche Beschäftigungsperspektiven aufzuzeigen, die dem BF einen raschen Wiedereintritt in das Erwerbsleben ermöglichen könnten. Insgesamt liegt für das erkennende Gericht kein nachvollziehbarer oder berücksichtigungswürdiger Grund für das Verhalten des BF und die damit einhergehende Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme vor. Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die Wiedereingliederungsmaßnahme vorgebracht und keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Der übrige Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist lediglich die rechtliche Beurteilung, auf die hiermit verwiesen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
§ 38Al
VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. 3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0177; 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; jeweils mwN).3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0177; 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; jeweils mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2019, § 10 Rz 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Krapf/Keul, fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2019, Paragraph 10, Rz 257). Nach- und Umschulungsmaßnahmen sind „Ausbildungsmaßnahmen“, die der fachlichen Weiterbildung der betreffenden Personen dienen, wobei die Nachschulung den Zweck hat, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw. zu ergänzen, während unter Umschulung die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw. die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 9 Rz 213/1 (Stand Juni 2021, 360.lexisnexis.at) mit Verweis auf VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).Nach- und Umschulungsmaßnahmen sind „Ausbildungsmaßnahmen“, die der fachlichen Weiterbildung der betreffenden Personen dienen, wobei die Nachschulung den Zweck hat, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw. zu ergänzen, während unter Umschulung die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw. die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit zu verstehen ist vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 9, Rz 213/1 (Stand Juni 2021, 360.lexisnexis.at) mit Verweis auf VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).
§ 9Abs. 1 Al
VG ist daher arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Durch § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG werden die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe
§ 38Al
VG sinngemäß anzuwenden (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist daher arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG werden die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG sinngemäß anzuwenden vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.1.2015, Ra 2014/08/0051, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde (vgl. zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN).Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.1.2015, Ra 2014/08/0051, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren , Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde vergleiche zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN). In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden (vgl. VwGH 16.3.2011, 2007/08/0042). Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann aber auch etwa dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0203; 19.09.2007, 2006/08/0241).In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden vergleiche VwGH 16.3.2011, 2007/08/0042). Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann aber auch etwa dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0203; 19.09.2007, 2006/08/0241). Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann auch dadurch vereitelt werden, dass ein Ausschluss der arbeitslosen Person in Hinblick auf aggressives Verhalten etwa zur Wahrung der Interessen anderer Teilnehmer der Maßnahme erforderlich wird, soweit die arbeitslose Person durch ein solches Verhalten ihren Ausschluss zumindest in Kauf genommen hat (vgl. etwa VwGH vom 03.12.2020, Ra 2019/08/0136; vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann auch dadurch vereitelt werden, dass ein Ausschluss der arbeitslosen Person in Hinblick auf aggressives Verhalten etwa zur Wahrung der Interessen anderer Teilnehmer der Maßnahme erforderlich wird, soweit die arbeitslose Person durch ein solches Verhalten ihren Ausschluss zumindest in Kauf genommen hat vergleiche etwa VwGH vom 03.12.2020, Ra 2019/08/0136; vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH vom 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0085, mwN). 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF wurde zumindest zwei Mal, zuletzt mit der Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2022, zur Wiedereingliederungsmaßnahem bei S. zugewiesen und war jeweils eine Belehrung über die Rechtsfolgen enthalten. Darüber hinaus wurde der BF hinreichend über das Vorliegen der Vermittlungsdefizite sowie die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, war dem BF die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme zumutbar, zumal das letzte Arbeitsverhältnis des BF im August 2017 beendet wurde und er bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufnehmen konnte. Die Maßnahme wäre daher – insbesondere auch bezogen auf eine mögliche berufliche Neuorientierung bei inzwischen vorhandenen körperlichen Einschränkungen – daher jedenfalls geeignet gewesen, dem BF diesbezügliche Anhaltspunkte und Möglichkeiten aufzuzeigen und ihm auch weitere Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer erfolgreichen Beschäftigungsaufnahme führen hätte können. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (vgl. VwGH vom 02.
- 2012, 2011/08/0389; vom 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114).Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht vergleiche VwGH vom 02.
- 2012, 2011/08/0389; vom 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114). In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Es ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich beim Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen und die Teilnahme an solchen Maßnahmen in der Regel nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme einer vom AMS vermittelten Beschäftigung in der Regel sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Es ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich beim Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen und die Teilnahme an solchen Maßnahmen in der Regel nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme einer vom AMS vermittelten Beschäftigung in der Regel sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304). Im konkreten Fall kann jedoch der belangten Behörde, vor dem Hintergrund, dass sich der BF über einen längeren Zeitraum hinweg und bei den unterschiedlichsten Gelegenheiten verbal aggressiv verhalten hat, sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer auffallend unangebrachten Weise gebärdete bzw. äußerte und bereits zwei Mal die Wiedereingliederungsmaßnahme abgebrochen werden musste, weil sich der BF derart verhalten aggressiv verhalten hat, dass eine Fortsetzung weder zumutbar noch sinnvoll gewesen ist, er seit August 2016 keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und im Wesentlichen auch gar nicht bestritten hat, sich aggressiv verhalten zu haben, auch vor der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn sie im konkreten Fall den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG als erfüllt angesehen hat, zumal mit dem BF zuvor unstrittig und mehrfach die Notwendigkeit der Maßnahme mit dem Betreuer erörtert wurde und diese auch zum Inhalt mehrerer Betreuungsvereinbarungen wurde.Im konkreten Fall kann jedoch der belangten Behörde, vor dem Hintergrund, dass sich der BF über einen längeren Zeitraum hinweg und bei den unterschiedlichsten Gelegenheiten verbal aggressiv verhalten hat, sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer auffallend unangebrachten Weise gebärdete bzw. äußerte und bereits zwei Mal die Wiedereingliederungsmaßnahme abgebrochen werden musste, weil sich der BF derart verhalten aggressiv verhalten hat, dass eine Fortsetzung weder zumutbar noch sinnvoll gewesen ist, er seit August 2016 keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und im Wesentlichen auch gar nicht bestritten hat, sich aggressiv verhalten zu haben, auch vor der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn sie im konkreten Fall den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG als erfüllt angesehen hat, zumal mit dem BF zuvor unstrittig und mehrfach die Notwendigkeit der Maßnahme mit dem Betreuer erörtert wurde und diese auch zum Inhalt mehrerer Betreuungsvereinbarungen wurde. Es ist daher insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen, ebenso von der vorsätzlichen Vereitelung der erfolgreichen Durchführung der Maßnahme durch das aggressive und ablehnende Verhalten des BF. Die vorgebrachten Gründe sind, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, nicht geeignet, die Vereitlung der Wiedereingliederungsmaßnahme durch den BF zu rechtfertigen. Andere Gründe wurden vom BF nicht vorgebracht. Schlussendlich kann nicht festgestellt werden, dass der BF die Maßnahme inzwischen absolviert hätte. Er hat zudem weder innerhalb dieses Zeitraums noch bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine vollversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen und bezog bis 03.02.2023 weiter Notstandshilfe. Gründe für eine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG lagen gegenständlich somit nicht vor.Schlussendlich kann nicht festgestellt werden, dass der BF die Maßnahme inzwischen absolviert hätte. Er hat zudem weder innerhalb dieses Zeitraums noch bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine vollversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen und bezog bis 03.02.2023 weiter Notstandshilfe. Gründe für eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2264455.1.00