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{'item': 'G314 2251692-1'}

Obsah (5)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlG314 2251692-1 Spruch, G314 2251692-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 05.01.2023 mündlich verkündeten Erkenn

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem die Beschwerdeführerin (BF) am XXXX 2021 festgenommen und in der Folge durch das Landesgericht XXXX mit dem seit XXXX 2021 rechtskräftigen Urteil wegen der Verbrechen der schweren Erpressung und des gewebsmäßig schweren Betrugs zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde sie mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2021 aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Sie erstattete eine entsprechende Stellungnahme, die am 06.08.2021 beim BFA einlangte.Nachdem die Beschwerdeführerin (BF) am römisch 40 2021 festgenommen und in der Folge durch das Landesgericht römisch 40 mit dem seit römisch 40 2021 rechtskräftigen Urteil wegen der Verbrechen der schweren Erpressung und des gewebsmäßig schweren Betrugs zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde sie mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2021 aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Sie erstattete eine entsprechende Stellungnahme, die am 06.08.2021 beim BFA einlangte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot ausgesprochen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dies wurde im Wesentlichen mit ihrer strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich und es lägen keine Hinweise vor, dass ihr Verbleib im Bundesgebiet bedeutsam wäre, zumal keine sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen bestehen würden. Ihr Verhalten würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und ihre kriminelle Vita zeige klar, dass sie nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Ihr Aufenthalt stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar; aufgrund ihrer kriminellen Energie sei nicht von einer Besserung auszugehen. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei daher gerechtfertigt, auch, um verhaltenssteuernd zu wirken und ihr eine finanzielle Konsolidierung zu ermöglichen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot ausgesprochen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit ihrer strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich und es lägen keine Hinweise vor, dass ihr Verbleib im Bundesgebiet bedeutsam wäre, zumal keine sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen bestehen würden. Ihr Verhalten würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und ihre kriminelle Vita zeige klar, dass sie nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Ihr Aufenthalt stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar; aufgrund ihrer kriminellen Energie sei nicht von einer Besserung auszugehen. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei daher gerechtfertigt, auch, um verhaltenssteuernd zu wirken und ihr eine finanzielle Konsolidierung zu ermöglichen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise beantragt sie die Reduktion der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde entschieden habe, ohne sie zuvor persönlich einzuvernehmen. Bei Durchführung einer solchen Einvernahme hätte festgestellt werden können, dass sie verheiratet sei und mit ihrem Ehemann, der seit seiner Kindheit hier lebe, in Österreich wohne; auch ihre Schwiegereltern würden im Inland wohnen. Sie habe bereits XXXX in Österreich gelebt und hier einen Freundeskreis aufgebaut. Die Feststellung, dass sie kein Familien- und Privatleben in Österreich habe, resultiere daher aus einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Die BF spreche zudem sehr gut Deutsch. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass es sich um ihre erste Verurteilung handle und sie ihre Taten bereue. Eine aus ihrem Verhalten resultierende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft sei daher nicht nachvollziehbar. Es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Das BFA habe keine genauen Feststellungen zu ihren Straftaten getroffen und keine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung erstellt. Tatsächlich sei für die BF von einer günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose auszugehen. Jedenfalls sei die Dauer des Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise beantragt sie die Reduktion der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde entschieden habe, ohne sie zuvor persönlich einzuvernehmen. Bei Durchführung einer solchen Einvernahme hätte festgestellt werden können, dass sie verheiratet sei und mit ihrem Ehemann, der seit seiner Kindheit hier lebe, in Österreich wohne; auch ihre Schwiegereltern würden im Inland wohnen. Sie habe bereits römisch 40 in Österreich gelebt und hier einen Freundeskreis aufgebaut. Die Feststellung, dass sie kein Familien- und Privatleben in Österreich habe, resultiere daher aus einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Die BF spreche zudem sehr gut Deutsch. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass es sich um ihre erste Verurteilung handle und sie ihre Taten bereue. Eine aus ihrem Verhalten resultierende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft sei daher nicht nachvollziehbar. Es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Das BFA habe keine genauen Feststellungen zu ihren Straftaten getroffen und keine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung erstellt. Tatsächlich sei für die BF von einer günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose auszugehen. Jedenfalls sei die Dauer des Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, erstere als unbegründet abzuweisen. Mit dem Teilerkenntnis vom 28.02.2022 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG nicht zu. Mit dem Teilerkenntnis vom 28.02.2022 wies das BVw

G die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu. Am XXXX 2022 erstattete die BF eine ergänzende Stellungnahme, mit der sie mehrere Urkunden vorlegte. Darin bringt sie vor, dass ihre Ehe mittlerweile geschieden worden sei, und beantragt, nach der Haftentlassung nicht nach Bulgarien, sondern nach Deutschland abgeschoben zu werden, wo sie Familienangehörige habe und ihr Leben neu ordnen könne. Dort seien auch die Hormonbehandlung, die sie als Transfrau benötige, und eine operative Geschlechtsangleichung möglich, was in Bulgarien nicht der Fall sei.Am römisch 40 2022 erstattete die BF eine ergänzende Stellungnahme, mit der sie mehrere Urkunden vorlegte. Darin bringt sie vor, dass ihre Ehe mittlerweile geschieden worden sei, und beantragt, nach der Haftentlassung nicht nach Bulgarien, sondern nach Deutschland abgeschoben zu werden, wo sie Familienangehörige habe und ihr Leben neu ordnen könne. Dort seien auch die Hormonbehandlung, die sie als Transfrau benötige, und eine operative Geschlechtsangleichung möglich, was in Bulgarien nicht der Fall sei. Bei der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 05.01.2023, an der auch die Rechtsvertreterin der BF und eine Dolmetscherin für Bulgarisch teilnahmen, wurde die die BF im Wege einer Videokonferenz mit der Justizanstalt XXXX , wo sie derzeit angehalten wird, vernommen. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Am 16.01.2023 beantragte die BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.Bei der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 05.01.2023, an der auch die Rechtsvertreterin der BF und eine Dolmetscherin für Bulgarisch teilnahmen, wurde die die BF im Wege einer Videokonferenz mit der Justizanstalt römisch 40 , wo sie derzeit angehalten wird, vernommen. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Am 16.01.2023 beantragte die BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Feststellungen: Die BF ist eine am XXXX geborene bulgarische Staatsangehörige. Sie kam in der bulgarischen Stadt XXXX zur Welt. Ihr Geburtsname lautete XXXX . Ihre Muttersprache ist Türkisch; außerdem spricht sie Bulgarisch und Deutsch. Die BF ist eine am römisch 40 geborene bulgarische Staatsangehörige. Sie kam in der bulgarischen Stadt römisch 40 zur Welt. Ihr Geburtsname lautete römisch 40 . Ihre Muttersprache ist Türkisch; außerdem spricht sie Bulgarisch und Deutsch. Die BF besuchte in Bulgarien vier Jahre lang die Grundschule. Nach der Trennung ihrer Eltern übersiedelte sie Ende XXXX zu ihrer Mutter nach Deutschland, wo sie den Schulbesuch ca. drei Jahre lang fortsetzte. Die BF besuchte in Bulgarien vier Jahre lang die Grundschule. Nach der Trennung ihrer Eltern übersiedelte sie Ende römisch 40 zu ihrer Mutter nach Deutschland, wo sie den Schulbesuch ca. drei Jahre lang fortsetzte. Die BF ist transsexuell. Sie macht seit mehreren Jahren (zunächst in Österreich, danach in Deutschland und in der Folge wieder in Österreich) eine Hormontherapie (Zufuhr weiblicher Sexualhormone) und entspricht im optischen Erscheinungsbild einer Frau. XXXX führte sie in Deutschland eine Änderung ihres Namens und Geschlechtseintrags durch.Die BF ist transsexuell. Sie macht seit mehreren Jahren (zunächst in Österreich, danach in Deutschland und in der Folge wieder in Österreich) eine Hormontherapie (Zufuhr weiblicher Sexualhormone) und entspricht im optischen Erscheinungsbild einer Frau. römisch 40 führte sie in Deutschland eine Änderung ihres Namens und Geschlechtseintrags durch. Die BF hielt sich ab 2015 immer wieder in Österreich auf. Sie war von XXXX 2015 bis XXXX 2015, von XXXX 2016 bis XXXX 2017 und von XXXX 2017 bis XXXX 2018 unter ihrem Geburtsnamen mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Sie war in Österreich nie legal erwerbstätig; ihr wurde auch nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Die BF hielt sich ab 2015 immer wieder in Österreich auf. Sie war von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015, von römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 und von römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 unter ihrem Geburtsnamen mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Sie war in Österreich nie legal erwerbstätig; ihr wurde auch nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Ende XXXX kehrte sie nach Deutschland zurück, wo sie eine Ausbildung zur Frisörin machte und am XXXX den rumänischen Staatsangehörigen XXXX ehelichte. Dieser ist (nach Aufenthalten im Bundesgebiet zwischen XXXX und XXXX ) seit XXXX 2020 wieder mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute war in Deutschland.Ende römisch 40 kehrte sie nach Deutschland zurück, wo sie eine Ausbildung zur Frisörin machte und am römisch 40 den rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 ehelichte. Dieser ist (nach Aufenthalten im Bundesgebiet zwischen römisch 40 und römisch 40 ) seit römisch 40 2020 wieder mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute war in Deutschland. Die BF hält sich seit XXXX 2019 wieder in Österreich auf, wo sie zunächst ohne Wohnsitzmeldung in XXXX Unterkunft nahm und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung als XXXX tätig war. Am XXXX 2020 wurde sie in XXXX wegen der Ausübung von XXXX ohne vorherige amtsärztliche Untersuchung, der Unterlassung der Meldung der XXXX bei der Behörde und der Ausübung der XXXX in Gebäudeteilen, in denen diese wegen des Fehlens eines unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche verboten ist, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von EUR 800 verurteilt, die sie in Form einer siebentägigen Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte.Die BF hält sich seit römisch 40 2019 wieder in Österreich auf, wo sie zunächst ohne Wohnsitzmeldung in römisch 40 Unterkunft nahm und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung als römisch 40 tätig war. Am römisch 40 2020 wurde sie in römisch 40 wegen der Ausübung von römisch 40 ohne vorherige amtsärztliche Untersuchung, der Unterlassung der Meldung der römisch 40 bei der Behörde und der Ausübung der römisch 40 in Gebäudeteilen, in denen diese wegen des Fehlens eines unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche verboten ist, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von EUR 800 verurteilt, die sie in Form einer siebentägigen Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte. In Deutschland wurde die BF zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am XXXX wurde sie wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á EUR 10 verurteilt. Am XXXX wurde sie wegen Erschleichung einer Leistung in sechs Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen á EUR 10 verurteilt.In Deutschland wurde die BF zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am römisch 40 wurde sie wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á EUR 10 verurteilt. Am römisch 40 wurde sie wegen Erschleichung einer Leistung in sechs Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen á EUR 10 verurteilt. Die BF wurde am XXXX 2021 in XXXX festgenommen und ab XXXX 2021 in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde sie wegen der Verbrechen der schweren Erpressung (§§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1, 15 StGB) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 148 zweiter Fall StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie einerseits im XXXX und XXXX 2021 drei Personen in sechs Angriffen in Zusammenhang mit Kontaktaufnahmen für transsexuelle Dienstleistungen erpresst hatte, indem sie ihnen damit drohte, wegen vorgeschobener Forderungen Strafanzeige zu erstatten sowie einen Anwalt und die Staatsanwaltschaft einzuschalten, sodass deren Familien bzw. Arbeitgeber von den transsexuellen Neigungen erfahren würden, wenn sie ihr nicht Geldbeträge von insgesamt knapp EUR 9.000 zahlten. In mehreren Fällen (betreffend knapp EUR 6.000) blieb es beim Versuch, weil die Opfer sich weigerten bzw. weil die BF festgenommen wurde. Außerdem hatte sie im Zeitraum XXXX bis XXXX 2020 in 19 Angriffen Waren im Gesamtwert von ca. EUR 1.330 unter Benützung erfundener Identitäten bestellt und nicht bezahlt, wobei sie vorgab, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein. Bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, zwei einschlägige Vorstrafen, die jeweils (die Gewerbsmäßigkeit übersteigende) wiederholte Tatbegehung und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Die BF wurde am römisch 40 2021 in römisch 40 festgenommen und ab römisch 40 2021 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde sie wegen der Verbrechen der schweren Erpressung (Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, 148 zweiter Fall StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie einerseits im römisch 40 und römisch 40 2021 drei Personen in sechs Angriffen in Zusammenhang mit Kontaktaufnahmen für transsexuelle Dienstleistungen erpresst hatte, indem sie ihnen damit drohte, wegen vorgeschobener Forderungen Strafanzeige zu erstatten sowie einen Anwalt und die Staatsanwaltschaft einzuschalten, sodass deren Familien bzw. Arbeitgeber von den transsexuellen Neigungen erfahren würden, wenn sie ihr nicht Geldbeträge von insgesamt knapp EUR 9.000 zahlten. In mehreren Fällen (betreffend knapp EUR 6.000) blieb es beim Versuch, weil die Opfer sich weigerten bzw. weil die BF festgenommen wurde. Außerdem hatte sie im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 2020 in 19 Angriffen Waren im Gesamtwert von ca. EUR 1.330 unter Benützung erfundener Identitäten bestellt und nicht bezahlt, wobei sie vorgab, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein. Bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, zwei einschlägige Vorstrafen, die jeweils (die Gewerbsmäßigkeit übersteigende) wiederholte Tatbegehung und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Die BF verbüßte die Strafe bis XXXX 2021 in der Justizanstalt XXXX , danach bis XXXX 2022 in der Justizanstalt XXXX und seither wieder in der Justizanstalt XXXX . Während der Haft arbeitet sie bei ordnungsgemäßem Vollzugsverhalten in der XXXX bzw. als XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung der BF zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am XXXX , wurde abgelehnt. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am XXXX wurde der BF in Aussicht gestellt. Die BF verbüßte die Strafe bis römisch 40 2021 in der Justizanstalt römisch 40 , danach bis römisch 40 2022 in der Justizanstalt römisch 40 und seither wieder in der Justizanstalt römisch 40 . Während der Haft arbeitet sie bei ordnungsgemäßem Vollzugsverhalten in der römisch 40 bzw. als römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung der BF zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am römisch 40 , wurde abgelehnt. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am römisch 40 wurde der BF in Aussicht gestellt. Ein Strafvollzug in Bulgarien wurde von den dortigen Behörden abgelehnt, weil die BF keinen Wohnsitz in Bulgarien hat und ihre Zustimmung zur Überstellung nach Bulgarien zurückgezogen hatte; außerdem könne die Hormontherapie dort während des Strafvollzugs nicht fortgesetzt werden. Die Mutter und drei Schwestern der BF, zu denen sie regelmäßig Kontakt hat, leben in Deutschland. Die BF hat dort eine Wohnmöglichkeit bei ihrer Mutter. Der Vater der BF, zu dem sie keinen Kontakt hat und der sie aufgrund ihrer Transidentität ablehnt, lebt in Bulgarien, ebenso entferntere Verwandte, zu denen ebenfalls kein Kontakt besteht. Die BF hat einen Freundes- und Bekanntenkreis und ein soziales Netzwerk in Österreich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF sowie auf den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihrem (dem BVwG in Kopie vorgelegten) bulgarischen Personalausweis hervor. Der aktuelle Name der BF ergibt sich aus dem vorgelegten Ergänzungsausweis in Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt, insbesondere dem Scheidungsbeschluss und der Übersetzung des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX . Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihrem (dem BVwG in Kopie vorgelegten) bulgarischen Personalausweis hervor. Der aktuelle Name der BF ergibt sich aus dem vorgelegten Ergänzungsausweis in Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt, insbesondere dem Scheidungsbeschluss und der Übersetzung des Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Die BF gab vor dem BVwG glaubhaft an, dass ihre Muttersprache Türkisch ist. Bulgarischkenntnisse folgen aus ihrer Herkunft, dem Schulbesuch in Bulgarien und dem Umstand, dass eine Verständigung mit der vom BVwG beigezogenen Bulgarischdolmetscherin problemlos möglich war. Deutschkenntnisse sind aufgrund des Schulbesuchs in Deutschland und der langjährigen Aufenthalte in Deutschland und Österreich plausibel. Die Feststellungen zur Ausbildung der BF sowie zu ihrer Transidentität und der deshalb durchgeführten Hormonbehandlung folgen ihren Angaben dazu. Das weibliche Erscheinungsbild der BF konnte anlässlich der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden und ergibt sich auch aus den Fotos in ihren Ausweisen. Die BF erklärte, dass sie sich in Österreich ab XXXX einer Hormontherapie unterzogen habe. Demgegenüber geht aus der von ihr vorgelegten Übersetzung des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX hervor, dass die Hormontherapie erst ab XXXX durchgeführt wurde. Da der genaue Beginn der Hormontherapie nicht entscheidungswesentlich ist, wird dazu keine genaue Feststellung getroffen.Die Feststellungen zur Ausbildung der BF sowie zu ihrer Transidentität und der deshalb durchgeführten Hormonbehandlung folgen ihren Angaben dazu. Das weibliche Erscheinungsbild der BF konnte anlässlich der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden und ergibt sich auch aus den Fotos in ihren Ausweisen. Die BF erklärte, dass sie sich in Österreich ab römisch 40 einer Hormontherapie unterzogen habe. Demgegenüber geht aus der von ihr vorgelegten Übersetzung des Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 hervor, dass die Hormontherapie erst ab römisch 40 durchgeführt wurde. Da der genaue Beginn der Hormontherapie nicht entscheidungswesentlich ist, wird dazu keine genaue Feststellung getroffen. Die BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie seit XXXX in Österreich als XXXX tätig gewesen sei. Dies ist nicht glaubhaft, zumal sie damals noch minderjährig war. Aufenthalte in Österreich sind erst ab XXXX aufgrund von Wohnsitzmeldungen laut ZMR nachvollziehbar. Daher geht das BVwG davon aus, dass sich die BF erst ab XXXX mit Unterbrechungen in Österreich aufhielt, wobei ihr Inlandaufenthalt erst seit Ende XXXX kontinuierlich ist, zumal sie – auch nach ihren eigenen Angaben – jedenfalls zwischen Ende XXXX und Ende XXXX in Deutschland lebte, wo sie eine achtmonatige Ausbildung zur Friseurin machte und heiratete. Auf Befragen bezeichnete sie sowohl Deutschland als auch Österreich als ihren Lebensmittelpunkt. Die BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie seit römisch 40 in Österreich als römisch 40 tätig gewesen sei. Dies ist nicht glaubhaft, zumal sie damals noch minderjährig war. Aufenthalte in Österreich sind erst ab römisch 40 aufgrund von Wohnsitzmeldungen laut ZMR nachvollziehbar. Daher geht das BVwG davon aus, dass sich die BF erst ab römisch 40 mit Unterbrechungen in Österreich aufhielt, wobei ihr Inlandaufenthalt erst seit Ende römisch 40 kontinuierlich ist, zumal sie – auch nach ihren eigenen Angaben – jedenfalls zwischen Ende römisch 40 und Ende römisch 40 in Deutschland lebte, wo sie eine achtmonatige Ausbildung zur Friseurin machte und heiratete. Auf Befragen bezeichnete sie sowohl Deutschland als auch Österreich als ihren Lebensmittelpunkt. Die Feststellungen zur Ehe der BF basieren auf den von ihr dazu vorgelegten Unterlagen (Eheurkunde, Scheidungsvergleich, Scheidungsbeschluss). Demnach bestand in Österreich nie ein gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten. Das Vorhandensein einer Anmeldebescheinigung wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Für die BF sind weder unter ihrem Geburtsnamen noch unter ihrem aktuellen Namen Versicherungsdaten in Österreich gespeichert, sodass davon auszugehen ist, dass sie hier nie legal erwerbstätig war. Dass die BF seit XXXX in Österreich XXXX gegen Entgelt anbot, ergibt sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit der mit XXXX datierten Strafverfügung und dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Dass die BF seit römisch 40 in Österreich römisch 40 gegen Entgelt anbot, ergibt sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit der mit römisch 40 datierten Strafverfügung und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten, zu ihren Verurteilungen in Deutschland und in Österreich und den Strafbemessungsgründen ihrer letzten Verurteilung basieren auf dem Strafregister und auf den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX . Ihre Festnahme und die Anhaltung in den Justizanstalten XXXX und XXXX sowie der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe beruhend auf der Strafverfügung vom XXXX gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation, der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der Verständigung über den Strafantritt (AS 65) hervor. Die errechneten Entlassungstermine ergeben sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation. Vor dem BVwG gab die BF plausibel und nachvollziehbar an, dass ihre bedingte Entlassung am XXXX abgelehnt worden sei, aber nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe Ende XXXX wahrscheinlich sei. Sie schilderte auch die Arbeit während der Haft und ihr unauffälliges Vollzugsverhalten glaubhaft.Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten, zu ihren Verurteilungen in Deutschland und in Österreich und den Strafbemessungsgründen ihrer letzten Verurteilung basieren auf dem Strafregister und auf den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Ihre Festnahme und die Anhaltung in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 sowie der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe beruhend auf der Strafverfügung vom römisch 40 gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation, der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der Verständigung über den Strafantritt (AS 65) hervor. Die errechneten Entlassungstermine ergeben sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation. Vor dem BVwG gab die BF plausibel und nachvollziehbar an, dass ihre bedingte Entlassung am römisch 40 abgelehnt worden sei, aber nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe Ende römisch 40 wahrscheinlich sei. Sie schilderte auch die Arbeit während der Haft und ihr unauffälliges Vollzugsverhalten glaubhaft. Die Ablehnung des Strafvollzugs in Bulgarien ergibt sich aus der Darstellung der BF in Zusammenschau mit der vorgelegten Übersetzung des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX . Die Unmöglichkeit einer Fortsetzung der Hormontherapie in Bulgarien ergibt sich daraus nicht generell, sondern nur bezogen auf den Strafvollzug (arg: „… Aus den Ermittlungen der Generaldirektion Strafvollstreckung geht hervor, dass die von der verurteilten Person eingeleitete Behandlung während der Dauer der Freiheitsstrafe nicht fortgeführt werden kann, da sie vom Staat nicht vorgesehen wird und keine Möglichkeiten für eine klinische Überwachung und notwendige Änderungen der Therapie während der Strafe bestehen …“, Beschluss Seite 3 unten). Die Ablehnung des Strafvollzugs in Bulgarien ergibt sich aus der Darstellung der BF in Zusammenschau mit der vorgelegten Übersetzung des Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 . Die Unmöglichkeit einer Fortsetzung der Hormontherapie in Bulgarien ergibt sich daraus nicht generell, sondern nur bezogen auf den Strafvollzug (arg: „… Aus den Ermittlungen der Generaldirektion Strafvollstreckung geht hervor, dass die von der verurteilten Person eingeleitete Behandlung während der Dauer der Freiheitsstrafe nicht fortgeführt werden kann, da sie vom Staat nicht vorgesehen wird und keine Möglichkeiten für eine klinische Überwachung und notwendige Änderungen der Therapie während der Strafe bestehen …“, Beschluss Seite 3 unten). Die BF schilderte ihre in Deutschland und Bulgarien lebenden Verwandten und ihre Kontakte zu ihnen glaubhaft und nachvollziehbar, sodass entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Ein in Österreich bestehender Freundes- und Bekanntenkreis ergibt sich schon daraus, dass sie sich hier seit längerem immer wieder aufgehalten hat. Rechtliche Beurteilung: Zum behaupteten Verfahrensmangel (fehlende persönliche Einvernahme der BF): Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern sie aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte die BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten und wurde vor dem BVwG persönlich angehört. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 67Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF als EWR-Bürgerin i

Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF als EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Die BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf (zumal ihr Inlandsaufenthalt jedenfalls zwischen XXXX und XXXX für mehr als sechs Monate unterbrochen war) und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal sie sich erst seit Ende XXXX wieder im Inland aufhält und hier ab XXXX Straftaten beging. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Die BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf (zumal ihr Inlandsaufenthalt jedenfalls zwischen römisch 40 und römisch 40 für mehr als sechs Monate unterbrochen war) und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal sie sich erst seit Ende römisch 40 wieder im Inland aufhält und hier ab römisch 40 Straftaten beging. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten der BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Die BF ist seit XXXX ohne aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich aufhältig. Kurz nach ihrer Einreise wurde eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, die die Ausübung der XXXX regeln, verhängt. Knapp eineinhalb Jahre später wurde sie durch das Landesgericht XXXX zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sie in Deutschland zwei einschlägige Vorstrafen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters oder einer Straftäterin grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er oder sie sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Die BF befindet sich noch in Strafhaft, sodass noch kein relevanter Beobachtungszeitraum ihres Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch ihre Verurteilung indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die trotz des Erstvollzugs anzunehmende erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie im raschen Rückfall nach ihrer letzten Verurteilung in Deutschland, die im XXXX erfolgte, bereits ab XXXX in Österreich wieder einschlägig delinquierte. Das persönliche Verhalten der BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Die BF ist seit römisch 40 ohne aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich aufhältig. Kurz nach ihrer Einreise wurde eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, die die Ausübung der römisch 40 regeln, verhängt. Knapp eineinhalb Jahre später wurde sie durch das Landesgericht römisch 40 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sie in Deutschland zwei einschlägige Vorstrafen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters oder einer Straftäterin grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er oder sie sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Die BF befindet sich noch in Strafhaft, sodass noch kein relevanter Beobachtungszeitraum ihres Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch ihre Verurteilung indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die trotz des Erstvollzugs anzunehmende erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie im raschen Rückfall nach ihrer letzten Verurteilung in Deutschland, die im römisch 40 erfolgte, bereits ab römisch 40 in Österreich wieder einschlägig delinquierte. Da die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in das Privatleben der BF eingreift, ist diese nur nach Maßgabe einer Interessenabwägung

§ 9BFA-VG zulässig.

Da die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in das Privatleben der BF eingreift, ist diese nur nach Maßgabe einer Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig. Die BF hält sich nach einer längeren Unterbrechung erst wieder seit Ende XXXX in Österreich auf und ist seit XXXX in Haft. Sie hat hier Freundschaften geknüpft und sich einen Bekanntenkreis und ein soziales Netzwerk aufgebaut. Sie hat zwar kaum noch Bindungen zu ihrem Heimatstaat, aber eine Wohnmöglichkeit bei ihrer Mutter in Deutschland, wo sie eine Ausbildung absolviert hat. Auch eine Fortsetzung der geschlechtsangleichenden Therapie wird außerhalb Österreichs, beispielsweise in Deutschland, möglich sein. Die noch in der Beschwerde vorgebrachte Beziehung der BF zu ihrem Ehemann und dessen Eltern in Österreich ist durch die mittlerweile erfolgte Ehescheidung relativiert. Die BF hält sich nach einer längeren Unterbrechung erst wieder seit Ende römisch 40 in Österreich auf und ist seit römisch 40 in Haft. Sie hat hier Freundschaften geknüpft und sich einen Bekanntenkreis und ein soziales Netzwerk aufgebaut. Sie hat zwar kaum noch Bindungen zu ihrem Heimatstaat, aber eine Wohnmöglichkeit bei ihrer Mutter in Deutschland, wo sie eine Ausbildung absolviert hat. Auch eine Fortsetzung der geschlechtsangleichenden Therapie wird außerhalb Österreichs, beispielsweise in Deutschland, möglich sein. Die noch in der Beschwerde vorgebrachte Beziehung der BF zu ihrem Ehemann und dessen Eltern in Österreich ist durch die mittlerweile erfolgte Ehescheidung relativiert. Die BF kann den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Freunden auch über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen. Es ist ihr daher zumutbar, sich wieder außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal sie in einem erwerbsfähigen Alter und grundsätzlich gesund ist und keine besondere Vulnerabilität besteht. Aufgrund der durch die Gewerbsmäßigkeit und den raschen Rückfall manifestierten erheblichen Wiederholungsgefahr und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ist – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse der BF – der grundsätzliche Ausspruch eines Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Da sie erstmals in Haft ist, ist angesichts der erhöhten spezialpräventiven Wirkugn des Erstvollzugs und des positiven Vollzugsverhaltens die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre zu verkürzen. Ein derart befristetes Aufenthaltsverbot ist in Hinblick auf die Strafdauer, auch in Relation zum Strafrahmen, adäquat, um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Aufgrund der durch die Gewerbsmäßigkeit und den raschen Rückfall manifestierten erheblichen Wiederholungsgefahr und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ist – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse der BF – der grundsätzliche Ausspruch eines Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Da sie erstmals in Haft ist, ist angesichts der erhöhten spezialpräventiven Wirkugn des Erstvollzugs und des positiven Vollzugsverhaltens die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre zu verkürzen. Ein derart befristetes Aufenthaltsverbot ist in Hinblick auf die Strafdauer, auch in Relation zum Strafrahmen, adäquat, um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aufgrund der vom BVwG mit Teilerkenntnis vom 28.02.2022 bestätigten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ergibt sich, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Angesichts ihrer gewerbsmäßigen Delinquenz, die erst durch ihre Verhaftung beendet werden konnte, ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs 3 FPG nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der vom BVwG mit Teilerkenntnis vom 28.02.2022 bestätigten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ergibt sich, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Angesichts ihrer gewerbsmäßigen Delinquenz, die erst durch ihre Verhaftung beendet werden konnte, ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2251692.1.00

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