RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlI405 2249873-1 SpruchI405 2249873-1/26E, I405 2249873-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste 2004 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Am XXXX heiratete der BF die slowakische Staatsangehörige Z. M. Als Angehörigem einer EWR-Bürgerin wurde dem BF zuletzt eine Aufenthaltskarte gültig von 26.11.2015 bis 26.11.2020 ausgestellt.
- Am römisch 40 heiratete der BF die slowakische Staatsangehörige Z. M. Als Angehörigem einer EWR-Bürgerin wurde dem BF zuletzt eine Aufenthaltskarte gültig von 26.11.2015 bis 26.11.2020 ausgestellt.
- Mit Urteil eines slowakischen Gerichts vom 23.10.2017 wurde die Ehe zwischen dem BF und Z. M. geschieden.
- Laut Mitteilung der Magistratsabteilung 35 vom 20.10.2021 sei nunmehr seit 24.08.2020 ein Antrag auf Daueraufenthalt offen und anhängig. Es sei mitgeteilt worden, dass der BF am 15.08.2018 von Z. M. rechtskräftig geschieden worden sei, jedoch gehe aus dem bei der Magistratsabteilung 35 vorgelegten Scheidungsbeschluss hervor, dass Frau M. bereits im Jänner 2017 aus Österreich weggezogen sei und der BF daher vor Wegzug der EWR-Bürgerin das Daueraufenthaltsrecht nicht erworben habe und er somit nicht über die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels verfüge.
- Mit der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 04.11.2021 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, eine Ausweisung gegen ihn zu erlassen, da er über kein aufrechtes Aufenthaltsrecht verfüge. Zeitgleich wurde ein Fragenkatalog übermittelt und der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
- Am 17.11.2021 langte eine Stellungnahme des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seit 2004 in Österreich lebe, gut integriert sei und jedenfalls weiterhin in Österreich leben wolle.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.11.2021 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund des Wegzugs seiner Ehegattin im Jänner 2017 das Daueraufenthaltsrecht nie erworben habe. Eine Ausweisung sei auch in Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.11.2021 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund des Wegzugs seiner Ehegattin im Jänner 2017 das Daueraufenthaltsrecht nie erworben habe. Eine Ausweisung sei auch in Hinblick auf Artikel 8, EMRK verhältnismäßig.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF sich seit 2004 in Österreich befinde und seine Frau auch im Jahr 2017 in Österreich gewesen sei und nicht in die Slowakei zurückgezogen wäre.
- Mit Schriftsatz vom 21.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.12.2021, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Am 11.11.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers, statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
- Am 12.01.2023 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie zweier Dolmetscher, statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Ex-Ehegattin des BF, welche als Zeugin zur Verhandlung geladen wurde, erschien unentschuldigt nicht. Der BF gab an, dass die Zeugin in die Slowakei zurückgekehrt sei und unter ihrer slowakischen Adresse erreichbar wäre.
- Für den 22.02.2023 wurde eine weitere Verhandlung zur Einvernahme der Zeugin anberaumt.
- Mit E-Mail vom 24.01.2023 gab die Zeugin Z. M. an, wegen gesundheitlichen Problemen nicht zur Verhandlung nach Wien reisen zu können. Sie sei aber bereit, telefonisch bzw. vor einem slowakischen Gericht auszusagen.
- Mit Aktenvermerk vom 02.02.2023 wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreter des BF auf Nachfrage nichts über gesundheitliche Probleme der Zeugin wisse und sich nach Abklärung rückmelden werde.
- Mit Aktenvermerk vom 15.02.2023 wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreter den BF am 03.02.2023 kontaktiert und am 09.02.2023 beim BF urgiert habe. Bis dato habe er jedoch keine Antwort erhalten. Falls er etwas vom BF höre, werde er sich sofort melden. Er gehe jedoch davon aus, dass die Zeugin nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Bis dato langte keine Rückmeldung des Rechtsvertreters ein.
- Die für den 22.02.2023 anberaumte mündliche Verhandlung wurde mit Schreiben vom 20.02.2023 abberaumt.
- Mit Eingabe vom 22.02.2023 legte der BF Gehaltsnachweise vom Februar 2020 bis Jänner 2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige, geschiedene und kinderlose BF ist ägyptischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er lebt seit August 2004 – mit Unterbrechungen – im österreichischen Bundesgebiet. Er reiste durchschnittlich einmal im Jahr für einen Zeitraum von mehreren Wochen nach Ägypten. 2009 fand die längste Unterbrechung seines Aufenthalts in Österreich statt, hierbei hielt er sich für 7 oder 8 Monate in Ägypten auf. 2013 hielt er sich für ca. 6 Monate in der Slowakei auf. Zuletzt war er vor mehr als zwei Jahren für ca. eineinhalb Monate in Ägypten. Während seines Aufenthalts in Österreich war er großteils behördlich gemeldet. Der BF war von 31.10.2004 bis 31.05.2006 in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck „Ausbildung“. Ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck „Ausbildung“ wurde mit Entscheidung der Magistratsabteilung 35 vom 07.09.2009 zurückgewiesen. Im Zeitraum von 26.11.2015 bis 26.11.2020 war der BF im Besitz einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Der am 24.08.2020 gestellte Verlängerungsantrag ist noch anhängig. In Österreich leben eine Schwester des BF und deren Kinder. Diese verfügen über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. In Ägypten leben ein Bruder und zwei Schwestern des BF. In Österreich ging der BF von 01.02.2016 bis 02.05.2016, 01.06.2016 bis 14.08.2017, 12.10.2017 bis 05.08.2019, 23.08.2019 bis 25.10.2019, 14.11.2019 bis 20.01.2020 und von 27.01.2020 bis 28.02.2021 Tätigkeiten als Arbeiter nach. Von 01.03.2021 bis 30.11.2022 war er als Angestellter beschäftigt. Von 06.07.2020 bis 31.12.2022, 18.04.2016 bis 30.04.2016, 01.05.2016 bis 07.06.2016, 08.06.2016 bis 01.12.2017 und 14.09.2018 bis 31.12.2022 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Seit 01.01.2023 ist er als Arbeiter und seit 16.01.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Er ist seit 2015 als Installateur tätig. Er bringt dabei ca. EUR 1.500,00 bis 1.800,00 netto ins Verdienen. Zusätzlich bezieht der BF Einkommen aus einer vermieteten Wohnung und einer Bäckerei in Ägypten. Er ist selbsterhaltungsfähig sowie krankenversichert. Am XXXX schloss der BF die Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen Z. M., mit der er von 18.08.2014 bis Jänner 2017 in Österreich einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. Auch während des 6-monatigen Aufenthalts in der Slowakei führten der BF und Z. M. einen gemeinsamen Haushalt.Am römisch 40 schloss der BF die Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen Z. M., mit der er von 18.08.2014 bis Jänner 2017 in Österreich einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. Auch während des 6-monatigen Aufenthalts in der Slowakei führten der BF und Z. M. einen gemeinsamen Haushalt. Laut Aktenvermerk der LPD XXXX vom 22.10.2015 fanden fremdenpolizeiliche Erhebungen aufgrund des „Hinweises auf Verdacht der Aufenthaltsehe“ in Bezug auf die Eheschließung des BF mit Z. M. statt, jedoch wurde vom damaligen Sachbearbeiter auf die Weiterverfolgung dieses Hinweises und Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verzichtet.Laut Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 22.10.2015 fanden fremdenpolizeiliche Erhebungen aufgrund des „Hinweises auf Verdacht der Aufenthaltsehe“ in Bezug auf die Eheschließung des BF mit Z. M. statt, jedoch wurde vom damaligen Sachbearbeiter auf die Weiterverfolgung dieses Hinweises und Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verzichtet. Z. M. ist seit 2011 melderechtlich in Österreich erfasst. Zuletzt war sie von 13.06.2014 bis 25.09.2017 an der gemeinsamen Wohnadresse mit dem BF gemeldet und ist erneut seit 09.11.2021 mit Nebenwohnsitzen in Österreich erfasst. Sie betrieb von 02.05.2012 bis 20.01.2015 und betreibt erneut seit 27.09.2017 ein freies Gewerbe „Personenbetreuung“. Von 05.01.2016 bis 26.01.2017 bezog Z. M. Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Im Jänner 2017 verließ Z. M. das österreichische Bundesgebiet. Der BF leitete sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner im Bundesgebiet lebenden slowakischen Ehefrau ab, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat. Der BF stellte als begünstigter Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welche ihm mit Gültigkeit von 26.11.2015 bis 26.11.2020 erteilt wurde. Am 21.08.2017 reichte Z. M. die Scheidungsklage ein. Die Ehe wurde mit Entscheidung eines slowakischen Gerichts vom 23.10.2017, Zl. 17Pc/7/2017-33, rechtskräftig seit 15.08.2018, geschieden. Der BF bestand am 16.07.2020 die Deutsch-Prüfung auf Niveau A
- Sein tatsächliches Sprachniveau liegt jedoch darüber. Er ist Mitglied des Kultur- und Musikvereins „ XXXX “. Der BF ging seit 2015 durchgehend einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF ist folglich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht integriert.Der BF bestand am 16.07.2020 die Deutsch-Prüfung auf Niveau A
- Sein tatsächliches Sprachniveau liegt jedoch darüber. Er ist Mitglied des Kultur- und Musikvereins „ römisch 40 “. Der BF ging seit 2015 durchgehend einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF ist folglich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht integriert. Strafgerichtlich ist der BF in Österreich nicht in Erscheinung getreten.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des BF vom 17.11.2021, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde am 11.11.2022 sowie am 12.01.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters durchgeführt. Die zum zweiten Verhandlungstermin als Zeugin geladene Ex-Ehegattin Z. M. erschien unentschuldigt nicht. Eine weitere für ihre Einvernahme anberaumte Verhandlung wurde nach Mitteilung der Z. M., dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Österreich reisen könne, wieder abberaumt. Es wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich, des Betreuungsinformationssystems, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister hinsichtlich des BF eingeholt. Hinsichtlich der Ex-Ehegattin des BF wurden ebenso Auszüge aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Zentralen Melderegister und dem Gewerbeinformationssystem Austria eingeholt. Die Feststellungen zur Identität, zur Volljährigkeit und zum Familienstand des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2022 und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt. Dass der BF derzeit in keiner Beziehung ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er von seiner Ex-Ehegattin feststellungsgemäß geschieden ist und derzeit auch nicht – wie von ihm behauptet – in Lebensgemeinschaft mit Z. M. lebt. Das vorgelegte Dokument „Formular Islamischer Ehevertrag“ vom 02.11.2017 überzeugt das Gericht auch nicht von einer bestehenden Lebensgemeinschaft, zumal sich die Angaben des BF zur muslimischen Heirat in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich gestalteten (Verhandlungsprotokoll vom 11.11.2022, S 7 f): „BF: Es hat auch andere Gründe gegeben, aber wir haben uns diesbezüglich nicht einigen können. Eine Woche nachdem wir uns haben scheiden lassen, sind wir wieder eine Woche später zusammen gewesen, damals. Rl: Was heißt zusammen gewesen? BF: Es war auch ein intimes Verhältnis, sie hat bei mir gewohnt bzw. als Pflegerin bei den Leuten gewohnt, die sie gepflegt hat. Rl: Wann ist sie dann in die Slowakei gezogen? BF: Am 23.09.2017 haben wir nach dem islamischen Recht geheiratet. RI: Warum haben Sie sich dann scheiden lassen, warum haben Sie nur muslimisch geheiratet und nicht nochmal rechtlich? BF: Es war so, so ist das Ganze vor sich gegangen. … Rl: Dieser muslimische Ehevertrag stammt ja vom 02.11.
- Was war am 23.09.2017? BF: Am 23.09.2017 war die Scheidung. Rl: Sie gaben an, dass Sie eine Woche danach geheiratet haben. Nun stammt der islamische Ehevertrag vom 02.11.2017, was sagen Sie dazu? BF: Ich habe mich um zwei Tage verrechnet. Rl: Es sind keine zwei Tage. Es sind mehrere Wochen.“ Aufgrund dieser Aussagen konnte auch keine Ehe nach muslimischem Recht des BF und Z. M. festgestellt werden. Auch für eine erneute Beziehung liegen keine Hinweise vor. Die letzte Hauptwohnsitz-Meldung der Z. M. im Bundesgebiet endet mit 25.09.2017, seither ist sie nur mit Nebenwohnsitzen im Bundesgebiet angemeldet, was auf ihre Tätigkeit als Pflegerin zurückzuführen ist. Z. M. konnte auch nicht zu einer allfälligen Beziehung zum BF befragt werden, da sie der mündlichen Verhandlung einmal unentschuldigt fernblieb und einmal im Vorhinein über ihr Nicht-Erscheinen informierte. Aufgrund dessen konnte keine aufrechte Beziehung der Z. M und des BF festgestellt werden, sondern war die Feststellung zu treffen, dass der BF geschieden ist. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen dahingehend Angaben. Zuletzt gab er am 12.01.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, gesund zu sein. Aus seinem Gesundheitszustand und seinem derzeit aufrechten Beschäftigungsverhältnis konnte auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und seinen Aufenthaltskarten (Zweck „Ausbildung“ bzw. Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ergeben sich aus einem eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) und dem vorliegenden Akteninhalt. Die diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurden vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellung zu den Unterbrechungen des Aufenthalts des BF in Österreich konnte trotz des Umstands seiner durchgehenden behördlichen Meldung aufgrund seiner Angaben sowie der übereinstimmenden Ein-/ und Ausreisestempel in seinen Reisepässen getroffen werden. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Ägypten und in Österreich ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Eheschließung und die Scheidung konnte aufgrund der in Vorlage gebrachten unbedenklichen Urkunden, insbesondere der beglaubigten Übersetzung des slowakischen Scheidungsurteils, festgestellt werden. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils ergibt sich aus dem Rechtskraftvermerk auf dem Urteil. Die Feststellung zu den fremdenpolizeilichen Erhebungen wegen Verdachts einer Aufenthaltsehe beruht auf dem Aktenvermerk der LPD vom 22.10.2015 (AS 419). Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ex-Ehefrau des BF in Österreich und ihre Versicherungszeiten ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR sowie dem AJ-Web. Dass Z. M. Österreich bereits im Jänner 2017 verließ und in die Slowakei ging, ergibt sich aus den Feststellungen des Scheidungsurteils, insbesondere zur örtlichen Zuständigkeit. Dahingehend wurde festgehalten, dass die Antragstellerin Z. M. mindestens 6 Monate vor Antragstellung (21.08.2017) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei hatte. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug und den in Vorlage gebrachten Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Die Feststellung zu seinen Einkünften beruht auf seinen Angaben sowie den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Hinsichtlich seiner Integration legte der BF unter anderem folgende Unterlagen vor: diverse Mietverträge, ein Deutsch-Zertifikat A2 vom 16.07.2020, seine Mitgliedskarte des „ XXXX“, Einkommensunterlagen für das Jahr 2020, seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2021, den Islamischen Ehevertrag vom 02.11.2017, eine Versicherungsbestätigung seiner Ex-Ehegattin vom 12.02.2021, eine Bezugsbestätigung über die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs der Ex-Ehegattin, einen Versicherungsdatenauszug vom 10.11.2022 und Gehaltsnachweise von Februar 2020 bis Jänner
- Dass sich daraus eine umfassende Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht ergibt, wird weiter unten unter Punkt II.3.
- genauer erörtert. Dem BF weist schon aufgrund seines insgesamt knapp 20-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der derzeit bestehenden Mitgliedschaft in dem Kultur- und Musikverein „ XXXX “ eine soziale Integration auf.Hinsichtlich seiner Integration legte der BF unter anderem folgende Unterlagen vor: diverse Mietverträge, ein Deutsch-Zertifikat A2 vom 16.07.2020, seine Mitgliedskarte des „ XXXX“, Einkommensunterlagen für das Jahr 2020, seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2021, den Islamischen Ehevertrag vom 02.11.2017, eine Versicherungsbestätigung seiner Ex-Ehegattin vom 12.02.2021, eine Bezugsbestätigung über die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs der Ex-Ehegattin, einen Versicherungsdatenauszug vom 10.11.2022 und Gehaltsnachweise von Februar 2020 bis Jänner
- Dass sich daraus eine umfassende Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht ergibt, wird weiter unten unter Punkt römisch zwei.3.
- genauer erörtert. Dem BF weist schon aufgrund seines insgesamt knapp 20-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der derzeit bestehenden Mitgliedschaft in dem Kultur- und Musikverein „ römisch 40 “ eine soziale Integration auf. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Zertifikat sowie dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin. So konnten große Teile der Verhandlung am 11.11.2022 auf Deutsch geführt werden. Die Feststellung, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft betreffend die Person des BF.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung des § 66 FPG lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 66, FPG lautet: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.“ § 54 NAG lautet:Paragraph 54, NAG lautet: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ § 9 Abs. 1 BFA-G zufolge ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-G zufolge ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund des Wegzugs der Ex-Frau des BF mit Jänner 2017 war diese bis zur rechtskräftigen Scheidung nicht mehr in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Wegzug der Ex-Frau brachte somit das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF zum Erlöschen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Der BF hat auch kein Daueraufenthaltsrecht nach §§ 53a, 54a NAG erworben, da er nicht über einen fünfjährigen, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt.Aufgrund des Wegzugs der Ex-Frau des BF mit Jänner 2017 war diese bis zur rechtskräftigen Scheidung nicht mehr in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Wegzug der Ex-Frau brachte somit das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF zum Erlöschen vergleiche EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Der BF hat auch kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraphen 53 a, 54 a, NAG erworben, da er nicht über einen fünfjährigen, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG 2005, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe nicht berufen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Im gegenständlichen Verfahren war somit eine Prüfung der Voraussetzungen im Sinne des § 54 Abs. 5 NAG 2005 nicht gestattet bzw. ist eine Auseinandersetzung mit den Erläuterungen zu § 54 Abs. 5 NAG im Beschwerdeschreiben nicht vonnöten. Daran ändert auch die nunmehrige Scheidung des BF nichts, da der BF zum Zeitpunkt der Erlöschung des abgeleiteten Aufenthaltsrechtes sich noch in aufrechter Ehe befand. Auf die Sonderkonstellation des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe nicht berufen vergleiche EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Im gegenständlichen Verfahren war somit eine Prüfung der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005 nicht gestattet bzw. ist eine Auseinandersetzung mit den Erläuterungen zu Paragraph 54, Absatz 5, NAG im Beschwerdeschreiben nicht vonnöten. Daran ändert auch die nunmehrige Scheidung des BF nichts, da der BF zum Zeitpunkt der Erlöschung des abgeleiteten Aufenthaltsrechtes sich noch in aufrechter Ehe befand. Auch der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Rechtsprechung darauf, dass sich ein Fremder lediglich dann auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 berufen kann, wenn ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug des Ehepartners eingeleitet wurde (vgl. VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Diese Voraussetzung liegt – nachdem seine Ex-Ehefrau im Jänner 2017 wegzog und die Scheidung im August 2017 eingeleitet wurde – im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.Auch der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Rechtsprechung darauf, dass sich ein Fremder lediglich dann auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 berufen kann, wenn ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug des Ehepartners eingeleitet wurde vergleiche VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Diese Voraussetzung liegt – nachdem seine Ex-Ehefrau im Jänner 2017 wegzog und die Scheidung im August 2017 eingeleitet wurde – im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. § 66 FPG enthält als lex specialis besondere Vorschriften für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Behörde ist hierzu – wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt – Ermessen eingeräumt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 1). Die Ausübung des Ermessens hat anhand der in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien zu erfolgen. Da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist es auch zur Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens berufen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0004 mwN).Paragraph 66, FPG enthält als lex specialis besondere Vorschriften für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Behörde ist hierzu – wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt – Ermessen eingeräumt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 66, FPG Anmerkung 1). Die Ausübung des Ermessens hat anhand der in Paragraph 66, Absatz 2, FPG genannten Kriterien zu erfolgen. Da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist es auch zur Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens berufen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0004 mwN). Dass es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, wurde vom BFA angenommen, in der Beschwerde wird dem nicht entgegengetreten. Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten ist, das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, das grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunimmt, gegenüber zu stellen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang
- an)nicht berechtigten Asylantrag gründet (VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, 0318).Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten ist, das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, das grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunimmt, gegenüber zu stellen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang
- an)nicht berechtigten Asylantrag gründet (VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, 0318). Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kommt bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in der Regel besondere Bedeutung zu (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/21/0028). Das Bundesverwaltungsgericht sah sich deshalb dazu veranlasst, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die gegenständliche Entscheidung insbesondere auch anhand des vom BF gewonnenen persönlichen Eindrucks zu treffen. Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob eine Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob eine Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der BF ist nicht (mehr) verheiratet und hat keine Kinder in Österreich. Eine derzeit aufrechte Beziehung zu Z. M. konnte nicht festgestellt werden. Der Ladung zur Verhandlung am 12.01.2023 kam sie unentschuldigt nicht nach. Eine erneut anberaumte Verhandlung musste wieder abberaumt werden, nachdem Z. M. mitteilte, aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht zur Verhandlung nach Österreich reisen zu können. Worum genau es sich bei ihren gesundheitlichen Problemen handelt, wurde von Z. M. nicht erörtert; auch der Rechtsvertreter des BF konnte dazu keine Informationen liefern. Da der BF bzw. seine Rechtsvertretung die beantragte Zeugin Z. M. nicht stellig machen konnten bzw. diese von der mündlichen Verhandlung wiederholt fernblieb, konnte eine aufrechte Beziehung zwischen ihr und dem BF– schon mangels Einvernahme – nicht festgestellt werden. Der BF befindet sich somit derzeit in keiner Lebensgemeinschaft, ist ledig und kann von einem Familienleben im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden. Durch den Aufenthalt seiner erwachsenen Schwester und deren Kinder in Österreich liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor. Zu prüfen ist ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Zu prüfen ist ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der BF hält sich seit 2004 – mit Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf. Zuletzt war sein Aufenthalt 2013 für sechs Monate unterbrochen, als er mit seiner damaligen Ehefrau in der Slowakei im gemeinsamen Haushalt lebte. Die jährlichen, mehrwöchigen Aufenthalte des BF in Ägypten ändern nichts an seiner über 10-jährigen Aufenthaltsdauer, da es sich dabei offenbar um Reisen zu Besuchs- und Urlaubszwecken handelte (§ 2 Abs. 7 NAG).Der BF hält sich seit 2004 – mit Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf. Zuletzt war sein Aufenthalt 2013 für sechs Monate unterbrochen, als er mit seiner damaligen Ehefrau in der Slowakei im gemeinsamen Haushalt lebte. Die jährlichen, mehrwöchigen Aufenthalte des BF in Ägypten ändern nichts an seiner über 10-jährigen Aufenthaltsdauer, da es sich dabei offenbar um Reisen zu Besuchs- und Urlaubszwecken handelte (Paragraph 2, Absatz 7, NAG). Im gegenständlichen Fall findet die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insbesondere unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG und der darin enthaltenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände, keine Anwendung, da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Fall findet die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insbesondere unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG und der darin enthaltenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände, keine Anwendung, da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Bei der Interessenabwägung ist sohin gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF, abgesehen von seinen festgestellten Aufenthalten als Student und Angehöriger eines EWR-Bürgers, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Bei der Interessenabwägung ist sohin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF, abgesehen von seinen festgestellten Aufenthalten als Student und Angehöriger eines EWR-Bürgers, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Der BF setzte umfassende Integrationsschritte. Den Deutschkurs A2 schloss er positiv ab und legte das entsprechende Zertifikat vor. Dass der BF über diesem Niveau Deutsch spricht, konnte er in der Beschwerdeverhandlung am 11.11.2022 vor der erkennenden Richterin unter Beweis stellen. Er ist Mitglied des Vereins „ XXXX “. Auch in beruflicher Hinsicht ist der BF bereits gut in Österreich integriert. Seit 2015 arbeitet er vollangemeldet als Installateur. Damit kann sich der BF gut selbst erhalten. Leistungen aus der Grundversorgung hat er während seines Aufenthaltes nie in Anspruch genommen.Der BF setzte umfassende Integrationsschritte. Den Deutschkurs A2 schloss er positiv ab und legte das entsprechende Zertifikat vor. Dass der BF über diesem Niveau Deutsch spricht, konnte er in der Beschwerdeverhandlung am 11.11.2022 vor der erkennenden Richterin unter Beweis stellen. Er ist Mitglied des Vereins „ römisch 40 “. Auch in beruflicher Hinsicht ist der BF bereits gut in Österreich integriert. Seit 2015 arbeitet er vollangemeldet als Installateur. Damit kann sich der BF gut selbst erhalten. Leistungen aus der Grundversorgung hat er während seines Aufenthaltes nie in Anspruch genommen. Die Bindung des BF zu seinem Herkunftsstaat kann nach knapp zwanzigjähriger Abwesenheit als gering bezeichnet werden. Er spricht zwar nach wie vor die dort gesprochene Sprache und unternahm zahlreiche Urlaubsreisen in den letzten Jahren, jedoch halten sich lediglich ein Bruder und zwei Schwestern des BF dort auf. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Unter Berücksichtigung aller vorstehend erörterten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Ergebnis, dass zwar dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0472), jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die berechtigten individuellen Interessen des BF im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gerade überwiegen, da der BF am Arbeitsmarkt integriert ist, über gute Sprachkenntnisse und soziale Kontakte im Rahmen des Vereins „ XXXX “ verfügt und wie soeben ausgeführt eine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des BF darstellen würde. In Anbetracht der angeführten Aspekte kann nicht erkannt werden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder ein geordnetes Fremdenwesen darstellt. Darüber hinaus wurde der BF nicht straffällig und er fällt den Systemen der sozialen Sicherheit derzeit nicht zur Last.Unter Berücksichtigung aller vorstehend erörterten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Ergebnis, dass zwar dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0472), jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die berechtigten individuellen Interessen des BF im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gerade überwiegen, da der BF am Arbeitsmarkt integriert ist, über gute Sprachkenntnisse und soziale Kontakte im Rahmen des Vereins „ römisch 40 “ verfügt und wie soeben ausgeführt eine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des BF darstellen würde. In Anbetracht der angeführten Aspekte kann nicht erkannt werden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder ein geordnetes Fremdenwesen darstellt. Darüber hinaus wurde der BF nicht straffällig und er fällt den Systemen der sozialen Sicherheit derzeit nicht zur Last. Die Abwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien führt demnach zum Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Kriterien die privaten Interessen des BF das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos aufzuheben. Nachdem es sich bei der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat (Spruchpunkt II.) um einen rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkt handelt, war der Bescheid in seiner Gesamtheit ersatzlos zu beheben.Die Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien führt demnach zum Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Kriterien die privaten Interessen des BF das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos aufzuheben. Nachdem es sich bei der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.) um einen rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkt handelt, war der Bescheid in seiner Gesamtheit ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2249873.1.00