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§ 8Art. 133§ 3§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlI415 2215503-1 SpruchI415 2215503-1/36E, I415 2215503-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ruandas, stellte am 14.10.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am darauffolgenden Tag wurde der BF einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DR Kongo) zu sein. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes vermeinte er die DR Kongo aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben und fürchte er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben.
- Eine in weiterer Folge durchgeführte EURODAC-Abfrage zur Person des BF ergab eine Treffermeldung, aus der hervorgeht, dass der BF am 10.10.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.
- Am 16.02.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei er wiederum zu Protokoll gab kongolesischer Staatsangehöriger und in der DR Kongo geboren zu sein. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er einen Krieg zwischen der Regierung und der terroristischen Gruppe M23 ins Treffen. Letztere lebe gemeinsam mit Angehörigen der Gruppierung FDLR sowie mit jenen der kriminellen Vereinigung MaiMai in den Bergen, man wisse nicht wann diese kommen. Im Jahr 2011 hätten sie Schulen zerstört, Frauen vergewaltigt und Raubüberfälle verübt. Darüber hinaus sei es ihm in seiner Heimat nicht möglich zu studieren und hätte er ein Problem mit seiner Hüfte, weshalb er eine Operation benötigen würde.
- Am 16.02.2017 wurde der Gutachter XXXX von der belangten Behörde beauftragt, eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF durchzuführen. In dem am 01.11.2018 fertiggestellten Befundbericht kam der Gutachter zusammengefasst zu dem Schluss, dass eine Hauptsozialisierung des BF in der DR Kongo mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Ruanda auszugehen. Der BF spreche die hauptsächlich in Ruanda autochthone Sprache Kinyarwanda, nicht hingegen, wie von ihm angegeben, die in der DR Kongo autochthone Sprache Hunde. Der BF habe sich mit einem typischen ruandischen Sprachrepertoire präsentiert. Darüber hinaus ermangle es dem BF in wichtigen Bereichen an einem Erfahrungshintergrund in der DR Kongo und lasse er verschiedentlich einen Erfahrungshintergrund erkennen, wie er in Ruanda gegeben sei.
- Am 16.02.2017 wurde der Gutachter römisch 40 von der belangten Behörde beauftragt, eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF durchzuführen. In dem am 01.11.2018 fertiggestellten Befundbericht kam der Gutachter zusammengefasst zu dem Schluss, dass eine Hauptsozialisierung des BF in der DR Kongo mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Ruanda auszugehen. Der BF spreche die hauptsächlich in Ruanda autochthone Sprache Kinyarwanda, nicht hingegen, wie von ihm angegeben, die in der DR Kongo autochthone Sprache Hunde. Der BF habe sich mit einem typischen ruandischen Sprachrepertoire präsentiert. Darüber hinaus ermangle es dem BF in wichtigen Bereichen an einem Erfahrungshintergrund in der DR Kongo und lasse er verschiedentlich einen Erfahrungshintergrund erkennen, wie er in Ruanda gegeben sei.
- Daraufhin wurde der BF am 28.11.2018 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde unterzogen. Auf Vorhalt der wesentlichen Passagen des eingeholten Gutachtens vermeinte er den dahingehenden Ausführungen nicht zuzustimmen. Er habe seine „Dinge“ präsentiert und auch seine Karte aus dem Kongo und beharrte er darauf, aus der DR Kongo zu stammen.
- Am 14.01.2019 stellte die belangte Behörde aufgrund des Gesundheitszustandes des BF eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die in weiterer Folge übermittelte Anfragebeantwortung samt Originale von MedCOI langte am 23.01.2019 beim BFA ein.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ruanda (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ruanda zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ruanda (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ruanda zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit dem am 26.02.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 05.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen á EUR 4,00 (gesamt EUR 200,00) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verurteilt. Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF berücksichtigt, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen á EUR 4,00 (gesamt EUR 200,00) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verurteilt. Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF berücksichtigt, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
- Am 04.07.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Der BF erschien mit einer rund vierstündigen Verspätung und musste die Verhandlung nach einer Stunde abgebrochen werden, zumal der BF aufgrund von Schmerzen im Herzbereich in die Klinik Innsbruck eingeliefert wurde. Die Verhandlung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit vertagt.
- Mit Schreiben vom 09.10.2022 wurde der BF über die beabsichtige Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen XXXX aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dagegen innerhalb einer Frist von einer Woche Einwände zu erheben. Diese Frist verstrich, ohne dass eine Stellungnahme des BF einging.
- Mit Schreiben vom 09.10.2022 wurde der BF über die beabsichtige Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dagegen innerhalb einer Frist von einer Woche Einwände zu erheben. Diese Frist verstrich, ohne dass eine Stellungnahme des BF einging.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2022, Zl. XXXX , wurde XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt. Am 16.01.2023 langte das psychiatrische Gutachten derselben beim erkennenden Gericht ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt. Am 16.01.2023 langte das psychiatrische Gutachten derselben beim erkennenden Gericht ein.
- Daraufhin fand am 14.02.2023 erneut eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch wurde der BF u.a. zu seiner Identität und den persönlichen Lebensumständen befragt, insbesondere wurde das vorangeführte Gutachten sowie der Gesundheitszustand des BF erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige, ledige, kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Ruanda. Er gehört der Volksgruppe der Tutsi an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht Kinyarwanda, Englisch, etwas Französisch und Suaheli und hat in seiner Heimat sechs Jahre lang die Grund- sowie sechs weitere Jahre lang die Mittelschule besucht. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Der BF wurde in einem kleinen Ort in Ruanda, nahe der Grenze zur DR Kongo, geboren. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Alter von vier Jahren mit seiner Familie in die DR Kongo flüchtete und fortan dort lebte. In Ruanda verfügt der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Seine Familie bestehend aus seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern lebt in XXXX , DR Kongo. In Ruanda verfügt der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Seine Familie bestehend aus seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern lebt in römisch 40 , DR Kongo. Der BF reiste im Juni 2014 über den Luftweg in die Türkei und gelangte schließlich über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er am 14.10.2015 nach illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit seiner Antragstellung ist der BF durchgehend in Österreich aufhältig und beinahe lückenlos melderechtlich erfasst. Beim BF wurde eine Hüftdysplasie rechts diagnostiziert und ist eine Indikation für einen Hüftgelenkersatz gegeben, was eine Operation sowie entsprechende Nachkontrollen erfordert. Eine solche Hüftoperation inklusive Nachkontrollen kann auch in Ruanda durchgeführt werden und steht dem BF das Schmerzmittel Voltaren auch in Ruanda zur Verfügung. Ferner leidet der BF an einer Alkoholabhängigkeit (F10.2), Cannabisabhängigkeit (F12.2) sowie an einer drogeninduzierten psychotischen Störung (F12.5), Differentialdiagnose paranoide Schizophrenie. In Bezug auf letztere ist festzustellen, dass Zustände nach psychotischen Dekompensationen beim BF gesichert sind, eine diagnostische Zuordnung dieser Zustände zu einer schizophrenen Erkrankung oder einer drogeninduzierten Störung ist nicht möglich. Sofern es sich jedoch bei der aufgetretenen psychotischen Symptomatik um die unmittelbaren Folgen eines langjährigen Cannabiskonsums handelt, wäre die Einhaltung der Cannabisabstinenz das Mittel der Wahl und wäre diesfalls keine weitere medikamentöse Behandlung erforderlich. Für den Fall, dass beim BF mittlerweile eine schizophrene Erkrankung vorliegt, wäre eine antipsychotische Behandlung vonnöten, wobei festzuhalten ist, dass die Medikamente Haloperidol und Risperidone, die zur Schizophreniebehandlung eingesetzt werden, ubiquitär und damit auch in Ruanda verfügbar sind. Im Hinblick auf die Cannabis- und Alkoholabhängigkeit des BF besteht kein Behandlungsbedarf. Beim BF besteht seit dem
- Lebensjahr ein chronischer Cannabisabusus. 2017 wurde er wegen einer Sinusitis behandelt. Im Jahr 2020 traten erstmals psychotische Episoden auf, die zu zwei stationären Aufenthalten im Juli 2020 und im Oktober 2020 führten. Ab dem 06.11.2020 befand sich der BF in regelmäßiger Betreuung und Behandlung der XXXX , die er im Mai 2022 abgebrochen hat, auch die von ihm zum damaligen Zeitpunkt eingenommenen Medikamente hat er abgesetzt. Beim BF besteht seit dem
- Lebensjahr ein chronischer Cannabisabusus. 2017 wurde er wegen einer Sinusitis behandelt. Im Jahr 2020 traten erstmals psychotische Episoden auf, die zu zwei stationären Aufenthalten im Juli 2020 und im Oktober 2020 führten. Ab dem 06.11.2020 befand sich der BF in regelmäßiger Betreuung und Behandlung der römisch 40 , die er im Mai 2022 abgebrochen hat, auch die von ihm zum damaligen Zeitpunkt eingenommenen Medikamente hat er abgesetzt. Der BF war vom 16.06.2022 bis zum 22.06.2022 aufgrund einer beidseitigen zentralen Pulmonalembolie in stationärer Behandlung der XXXX , wobei in weiterer Folge eine Antikoagulation mit Xarelto eingeleitet wurde. Während seines Aufenthaltes erlitt der BF einen epileptischen Anfall, dieser ist als entzugsepileptischer Anfall zu werten. Im Zuge eines Besuches auf der Antikoagulantienambulanz am 07.02.2023 kam es beim BF zu einem weiteren epileptischen Anfall.Der BF war vom 16.06.2022 bis zum 22.06.2022 aufgrund einer beidseitigen zentralen Pulmonalembolie in stationärer Behandlung der römisch 40 , wobei in weiterer Folge eine Antikoagulation mit Xarelto eingeleitet wurde. Während seines Aufenthaltes erlitt der BF einen epileptischen Anfall, dieser ist als entzugsepileptischer Anfall zu werten. Im Zuge eines Besuches auf der Antikoagulantienambulanz am 07.02.2023 kam es beim BF zu einem weiteren epileptischen Anfall. Aktuell nimmt der BF unter anderem folgende Medikamente ein: Depakine Chrono Retard Filmtabletten (500mg), Ibuprofen Genericon (400mg), Xarelto Filmtabletten (10mg), Praxiten Filmtabletten (50mg) sowie Paliperidon. Zudem steht er aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit auf der Warteliste für einen stationären Entzug und nimmt er psychiatrische Hilfe in Anspruch. Nicht festgestellt werden kann das Vorliegen einer posttraumatischen Störung beim BF. Hinweise auf eine suizidale Einengung oder ein präsuizidales Syndrom liegen aktuell ebenso nicht vor und ist der BF aus psychiatrischer Sicht reisefähig. Auch eine Minderung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ist nicht gegeben. Aufgrund seines Substanzmissbrauches (Alkohol und Cannabis) ist der BF jedoch nicht arbeitsfähig. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. In Österreich hat sich der BF in der gemeinnützigen Einrichtung XXXX ehrenamtlich engagiert. Vom 08.02.2016 bis zum 01.07.2016 hat er die XXXX besucht, die er in weiterer Folge abgebrochen hat. Im Zeitraum April 2021 bis Februar 2022 hat er in einem Lokal in XXXX in der Küche ausgeholfen. Seit September 2022 ist der BF Mitglied bei XXXX , einem Verein zur sozialen Integration und Gesundheitsförderung. Derzeit ist er in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht. In Österreich hat sich der BF in der gemeinnützigen Einrichtung römisch 40 ehrenamtlich engagiert. Vom 08.02.2016 bis zum 01.07.2016 hat er die römisch 40 besucht, die er in weiterer Folge abgebrochen hat. Im Zeitraum April 2021 bis Februar 2022 hat er in einem Lokal in römisch 40 in der Küche ausgeholfen. Seit September 2022 ist der BF Mitglied bei römisch 40 , einem Verein zur sozialen Integration und Gesundheitsförderung. Derzeit ist er in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht. Der BF hat während seines Aufenthaltes an mehreren Sprachkursen teilgenommen, zuletzt hat er vom 24.02.2020 bis zum 13.03.2020 einen B1-Deutschkurs besucht. Er verfügt über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
- In Österreich hat der BF bislang keine nachhaltige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheint folgende Verurteilung auf:Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 - scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 01) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 30.11.2021 Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 28.04.2022 So wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 200,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verurteilt. So wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 200,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, den A. S. durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Auge, wodurch A. S. eine Verletzung um das linke Auge erlitt, am Körper verletzt zu haben. Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF als mildernd berücksichtigt, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Festgestellt wird, dass der BF die oben genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrsituation des BF: Es ist dem BF – im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Ruanda – nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Solche Umstände wurden vom BF bezogen auf Ruanda auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Der BF wird im Falle einer Rückkehr nach Ruanda auch mit hoher Wahrscheinlichkeit keiner ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein. Allerdings ist der BF als besonders vulnerabel einzustufen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsunfähige und gesundheitlich beeinträchtigte BF, der seine Heimat vor rund achteinhalb Jahren verlassen hat, ebendort über keine familiären oder sozialen Anbindungen mehr verfügt und derzeit in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht ist, im Falle einer Rückkehr nach Ruanda ohne jedwede Unterstützung imstande sein wird, sich seinen Lebensunterhalt und damit zumindest eine grundlegende Existenz zu sichern. Es besteht sohin die reale Gefahr, dass der BF in Ruanda seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen wird können und er in eine aussichtlose, die Existenz bedrohende Notlage gerät. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ruanda (Stand: 26.02.2018), welches dem BF mit den Ladungen zu den mündlichen Beschwerdeverhandlungen übermittelt wurde. Neueste Ereignisse KI vom 29.10.2018: Neueste Ereignisse Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vgl. DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018).Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vergleiche DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018). Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vgl. SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Ruanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018).Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vergleiche SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Ruanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018). Im Feber 2018 haben Sicherheitskräfte gegen protestierende Flüchtlinge im Lager Kiziba Waffengewalt angewandt. Von den ca. 700 Demonstranten wurden mindestens fünf getötet, weitere 15 verletzt (SO 23.2.2018). Es gibt auch weiterhin zahlreiche Berichte über willkürliche und extra-legale Tötungen und einige Berichte über Verschwindenlassen. Außerdem gibt es zahlreiche Berichte über die Misshandlung von Verhafteten und Häftlingen. Regelmäßig kommt es zu willkürlichen Verhaftungen und zu Inhaftierungen ohne ordentliches Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Quellen: DS - Der Standard (15.9.2018): Ruandische Oppositionsführerin überraschend aus Haft freigelassen, https://www.derstandard.at/2000087412199/Ruandische-Oppositionsfuehrerin-ueberraschend-aus-Haft-freigelassen, Zugriff 29.10.2018 DW - Deutsche Welle (5.10.2018): Präsidenten-Rivalin in Ruanda auf Kaution frei, https://www.dw.com/de/pr%C3%A4sidenten-rivalin-in-ruanda-auf-kaution-frei/a-45775267, Zugriff 29.10.2018 DW - Deutsche Welle (15.9.2018): Ruandas Oppositionsführerin Ingabire ist frei, https://www.dw.com/de/ruandas-oppositionsführerin-ingabire-ist-frei/a-45498405, Zugriff 29.10.2018 DW - Deutsche Welle (1.9.2018): Ruanda: Parlamentswahl ohne Wirkung? https://www.dw.com/de/ruanda-parlamentswahl-ohne-wirkung/a-45297092, Zugriff 29.10.2018 SO - Spiegel Online (23.2.2018): Polizei erschießt bei Protesten fünf Flüchtlinge, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ruanda-polizei-erschiesst-bei-protesten-fuenf-fluechtlinge-a-1195069.html, Zugriff 29.10.2018 SZ - Süddeutsche Zeitung (1.10.2018): Eine Stiftung stiftet Unruhe, https://www.sueddeutsche.de/politik/ruanda-eine-stiftung-stiftet-unruhe-1.4152817, Zugriff 29.10.2018 SZ - Süddeutsche Zeitung (22.8.2018): Lichtblick mit Schatten, https://www.sueddeutsche.de/politik/ruanda-lichtblick-mit-schatten-1.4101214, Zugriff 29.10.2018 TS - Tagesschau.de (2.9.2018): Kritik trotz spürbarer Fortschritte, https://www.tagesschau.de/ausland/ruanda-129.html, Zugriff 29.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436394.html, Zugriff 29.10.2018 Politische Lage Ruanda ist eine Präsidialrepublik. Der Präsident wird in allgemeinen Wahlen bestimmt. Amtierender Präsident und damit Staatschef ist seit April 2000 Paul Kagame (RPF – Ruandische Patriotische Front). Er setzt den Regierungschef und seine Minister ein. Der Präsident wird alle 7 Jahre direkt vom Volk gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden planmäßig, fast auf den Tag genau nach sieben Jahren Amtszeit, am 4.8.2017 statt. Mit dem amtlichen Endergebnis von 98,79 Prozent wurde der amtierende Präsident Kagame zum dritten Mal im Amt bestätigt. Schon im Vorfeld bestand kein Zweifel am Ausgang dieser Präsidentschaftswahlen. Einzig festzuhaltende Beobachtungen dabei sind die landesweit friedliche Stimmung beim Urnengang sowie die fast hundertprozentige Wahlbeteiligung. Das außergewöhnlich hohe Wahlergebnis für Präsident Paul Kagame wurde weitgehend kaum in Frage gestellt. Die eigentliche Fragestellung gilt dem außergewöhnlichen Wahlkampf. Dabei demonstrierten der Präsident und seine Regierungspartei RPF ihre überwältigende Überlegenheit. In allen 30 Distrikten des Landes wurden Wahlkampfveranstaltungen mit Volksfestcharakter abgehalten. Dagegen konnten die zwei weiteren Kandidaten jeweils nur bescheidene Menschenmengen um sich versammeln (GIZ 9.2017a). Der Politiker der Grünen Partei Frank Habineza (DGPR) erhielt 0,5 Prozent, der unabhängige Kandidat Philippe Mpayimana 0,7 Prozent. Die Vorbereitung der Präsidentschaftswahlen verlief nach Ansicht von Beobachtern kritisch. Bemängelt wurde z.B. die Transparenz des Zulassungsverfahrens. So wurden nur zwei oppositionelle Kandidaten zur Wahl zugelassen, während alle anderen die Voraussetzungen nicht erfüllt haben sollen. Von den Parteien stellte neben der regierenden RPF (Kagame) nur die außerparlamentarisch operierende grüne Partei (DGPR) einen Kandidaten auf. Alle übrigen verzichteten und unterstützten Präsident Kagames Kampagne (AA 8.2017a). Bereits im Dezember 2015 wurde die ruandische Verfassung per Referendum geändert, um eine erneute Kandidatur Präsident Kagames bei den Wahlen zu ermöglichen. 98,1 Prozent der Teilnehmer am Referendum (Wahlbeteiligung 98,3 Prozent) stimmten für die Verfassungsänderung. Nach dem neuen Wortlaut der Verfassung hat Präsident Kagame das Recht zur Kandidatur für eine weitere siebenjährige sowie anschließend zwei fünfjährige Amtszeiten (insgesamt bis 2034) (AA 8.2017a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: der Chamber of Deputies mit 80 Sitzen und dem Senat mit 26 Sitzen. Mitte 2015 wurden konkrete Schritte zur Umsetzung der intensiv diskutierten Verfassungsreform eingeleitet. Als erstes wurde eine groß angelegte Mobilisierungskampagne angestoßen, welche mehr als 3,7 Millionen Bürger hinter sich brachte. Die daraus resultierende Unterschriftensammlung wurde in einer Petition bei der Parlamentspräsidentin eingereicht. Dadurch wurde der Verfassungsreformprozess in Gang gesetzt. Inhaltlich ging es darum, dem amtierenden Staatsoberhaupt Paul Kagame eine dritte Kandidatur bei den im Jahr 2017 stattgefundenen Präsidentschaftswahlen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf wurden entsprechende Artikel durch das Parlament geändert. Ein neuer Verfassungsentwurf wurde von beiden Parlamentskammern einstimmig verabschiedet und schließlich der Bevölkerung in einem Referendum vorgelegt (GIZ 9.2017a). Die Verfassung lässt ein Mehrparteiensystem zu. Eine ausgrenzende Parteienbildung, u.a. nach Ethnie, Religion oder Geschlecht, ist ausdrücklich verboten. Ferner wurde die Regel,
der die parlamentarische Mehrheitspartei nicht mehr als 50 Prozent der Kabinettsmitglieder stellen darf, in der Verfassung verankert. Auch Gender-Fragen finden darin Beachtung. So ist z.B. in der öffentlichen Verwaltung und im Parlament eine Frauenquote von 30 Prozent festgeschrieben. Dieses hat nach den letzten Wahlen zu einer Vertretung von Frauen in der Nationalversammlung von über 50 Prozent geführt, der weltweit höchsten parlamentarischen Frauenvertretung (GIZ 9.2017a). Langanhaltende Spannungen im Land gipfelten im Jahr 1994 in einem staatlich instrumentalisierten Genozid, bei welchem bis zu eine Million Ruander getötet wurden, darunter schätzungsweise drei Viertel der Tutsi-Bevölkerung. Infolge der Ermordung des Präsidenten im Jahr 1994 führte eine extremistische Übergangsregierung die Hutu-dominierte Nationalarmee, Milizgruppen und gewöhnliche Bürger an, um Tutsi und moderate Hutu zu ermorden. Der Genozid endete später im selben Jahr als die hauptsächlich aus Tutsi bestehende RPF, die von Uganda und Nordruanda aus operierte, die Nationalarmee und Hutumilizen schlug und eine von der RPF geführte Regierung der nationalen Einheit einsetzte, welche auch die Mitglieder von acht politischen Parteien miteinschloss. Die Regierung wendet sich gegen die Völkermord-Ideologie und ethnischen Divisionismus (USDOS 3.3.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2018 Sicherheitslage Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Ruanda nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.2.2018). Das französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter Aufmerksamkeit, da die Spannungen und Rebellionen im Osten des Nachbarlandes anhalten. Das gesamte Staatsgebiet von Ruanda wird allerdings lediglich mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) bewertet (FD 21.2.2018). Auch das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheit im ganzen Land mit Stufe 2 (von 6). Die Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018). Aufgrund der Lage im Ostkongo rät auch das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 21.2.2018). Das österreichische Außenministerium mahnt für Reisen an die Grenze zu Burundi zu besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026, Zugriff 21.2.2018 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.2.2018): Ruanda – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 23.2.2018 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2018): Ruanda – Reisehinweise für Ruanda https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ruanda/reisehinweise-fuerruanda.html, Zugriff 21.2.2018 FD - France Diplomatie (12.10.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays – Rwanda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/rwanda/, Zugriff 21.2.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich in den letzten Jahren mit Konsolidierung der inneren Sicherheit insgesamt verbessert. Problematisch bleiben allerdings Fälle von Amts- und Machtmissbrauch, Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, Medien und Vereinigungsfreiheit, sowie die politische Beeinflussung der Justiz. Die nationale Menschenrechtskommission hat 2003 verstärkte Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse erhalten, allerdings gibt es auch Zweifel an der Effizienz der Kommission und ihrer Unabhängigkeit. Mehrere unabhängige Menschenrechtsorganisationen existieren in Ruanda. Einige Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch erheben gegen Polizei und Militär schwere Vorwürfe (AA 8.2017a). Die größten Probleme in der Verletzung der Menschenrechte sind Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit unter den Sicherheitskräften und der Justiz und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (USDOS 3.3.2017). Auch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit berichtet über die kritische Menschenrechtslage im Land (GIZ 9.2017a). Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein. Journalisten wurden häufiger von Regierungsbeamten befragt, schikaniert, bedroht und verhaftet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der Praxis jedoch eingeschränkt. Zudem haben Bürger nicht die Möglichkeit ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Es kommt zu Einschränkungen bei der Registrierung und dem Betrieb von Oppositionsparteien und nicht transparenten Praktiken bei der Stimmenauszählung (USDOS 3.3.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Grundversorgung/Wirtschaft Die Wirtschaft Ruandas wächst weiterhin schnell (AA 8.2017c) und befindet sich seit mehreren Jahren in einer stabilen Wachstumsphase (GIZ 9.2017b). Ruanda beabsichtigt, längerfristig zweistellige Wirtschaftswachstumsraten zu erzielen und setzt auf massive Investitionen in Transport- und Energiesektoren (Wasserkraft, Erdwärme, Methangas im Kivu-See und Solarenergie), in die Modernisierung der Landwirtschaft und die Förderung der Industrie sowie in den Ausbau des Tourismus (AA 8.2017c). Eine entscheidende Schwachstelle im nationalen Wirtschaftssystem stellt das hohe Handelsdefizit dar. Der Wert der importierten Produkte liegt mehr als doppelt so hoch wie der Exportwert (GIZ 9.2017b). Ruanda gehörte auch 2014 zu den ärmsten Ländern weltweit (Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2016: Platz 159 von 188). Die Verringerung der Armut steht deshalb im Mittelpunkt der "Vision 2020" und der Armutsbekämpfungsstrategie für 2013-
- Als eines von wenigen Ländern hat Ruanda fast alle Milleniumsentwicklungsziele (MDG) erreicht - so u.a. das zentrale Ziel der Halbierung der extremen oder absoluten Armut (2015: 16,3 Prozent – 2005: 35,8 Prozent). Auch die Ziele zur Verringerung der Kindersterblichkeit, Müttersterblichkeit und Gesundheit wurden erreicht. Durch das von der Regierung angestrebte Wirtschaftswachstum sollen sich die Zahlen weiter verbessern (AA 8.2017c). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017c): Ruanda - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212028, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017b): Ruanda – Wirtschaftslage, https://www.liportal.de/ruanda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.2.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vgl. AA 20.2.2018). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vergleiche AA 20.2.2018). Eines der Grundprobleme im Gesundheitswesen ist die nicht ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser, die hohe Säuglings- und Kinder- und Müttersterblichkeit sowie die durch Mangel- und Fehlernährung bedingten Krankheiten. Infektions- und parasitäre Krankheiten treten in erheblichem Umfang auf und verursachen die meisten Sterbefälle. Staatliche Bemühungen der letzten Jahre haben landesweit zu verbesserten Bedingungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die Senkung hoher Säuglings-, Kinder- u. Müttersterblichkeit werden bemerkenswerte Erfolge beobachtet. In diesem Bereich hat Ruanda - aus Sicht des UNDP (United Nation Development Programme) - die Millennium-Entwicklungsziele erreicht. Auch im Bereich der Bekämpfung von Malaria sind Erfolge zu verzeichnen. Malaria ist zwar noch weit verbreitet, rangiert jedoch inzwischen - im Hinblick auf Häufigkeit und Ursache von Sterbefällen - hinter Grippe, Masern, Erkrankungen der Atemwege, Hautinfektionen sowie Magen- und Darmerkrankungen. Die HIV-Prävalenz an der Gesamtbevölkerung wird mit drei Prozent angegeben; sie ist unter der städtischen Bevölkerung am höchsten (GIZ 9.2017c). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (20.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026#content_0, Zugriff 20.2.2018 BMEIA - Bundesministerium für Europa Integration und Äußeres (20.2.2018): Reiseinformation – Ruanda, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2018 Behandlung nach Rückkehr Die Regierung arbeitet allgemein mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um für die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu sorgen. Nach Angaben des UNHCR, hat die Regierung die Rückkehr aus anderen Ländern von 2011 bis Oktober 2014 von mehr als 27.000 Angehörigen akzeptiert und unterstützt. Die meisten ließen sich in ihren Herkunftsbezirken nieder. Die Regierung akzeptiert auch die Rückkehr ehemaliger ruandischer Kämpfer aus der DR Kongo. Die ruandische Demobilisierungs- und Wiedereingliederungskommission betreibt mit internationaler Unterstützung ein dreimonatiges Umerziehungsprogramm im Mutobo Demobilisierung Zentrum für ehemalige Kämpfer. Nach diesem Zeitraum wurden erwachsene ehemalige Kämpfer automatisch als RDF (Rwandan Defence Forces)-Reservekräfte eingeschrieben. Sie erhielten je rund 60.000 ruandischen Francs ($ 74) und die Erlaubnis nach Hause zurückzukehren. Das Musanze Child Rehabilitation Center, das 2015 aus der Ostprovinz umgesiedelt wurde, betreut nun ehemalige Kindersoldaten in der Nordprovinz (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Ausfertigung des den BF betreffenden Strafurteils wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ruanda (Stand 26.02.2018) berücksichtigt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Ausfertigung des den BF betreffenden Strafurteils wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ruanda (Stand 26.02.2018) berücksichtigt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in den am 01.11.2018 fertiggestellten Befund des XXXX zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des BF sowie in das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 15.01.
- Ferner fanden am 04.07.2022 und am 14.02.2023 mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF einvernommen wurde. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in den am 01.11.2018 fertiggestellten Befund des römisch 40 zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des BF sowie in das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen römisch 40 vom 15.01.
- Ferner fanden am 04.07.2022 und am 14.02.2023 mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF einvernommen wurde. 2.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zum Familienstand sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben. Nicht verkannt wird, dass der BF vor belangten Behörde angeführt hat, der Volksgruppe der Hunde anzugehören, im Beschwerdeschriftsatz wurde jedoch explizit auf eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi Bezug genommen, was schließlich auch mit den Ausführungen im Befund des Gutachters XXXX in Einklang zu bringen ist. Die Feststellungen zum Familienstand sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben. Nicht verkannt wird, dass der BF vor belangten Behörde angeführt hat, der Volksgruppe der Hunde anzugehören, im Beschwerdeschriftsatz wurde jedoch explizit auf eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi Bezug genommen, was schließlich auch mit den Ausführungen im Befund des Gutachters römisch 40 in Einklang zu bringen ist. In Ermangelung der Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente – die vom BF ins Verfahren eingebrachte Wählerkarte der DR Kongo vermag ein solches nicht darzustellen – steht die Identität des BF nicht fest. Der BF behauptete sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch vor der belangten Behörde fortdauernd Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein. Erstmals in der Beschwerdeschrift vom 20.02.2019 räumte er ein, tatsächlich in Ruanda geboren zu sein, wenngleich er im Jahr 1994 mit seiner Familie in die DR Kongo geflüchtet sei, was er im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2022 nochmals explizit bestätigte (Verhandlungsprotokoll vom 04.07.2022, S 6f): „Rl: Wieso sollten Sie dann Staatsbürger der DR Kongo sein, wenn Sie nicht dort geboren sind? BF: Weil ich im Kongo aufgewachsen bin und dort gelebt habe, bis ich ausgereist bin. Ich glaube, meine Staatsbürgerschaft ist Kongo. Rl: Wieso haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Sie im Kongo geboren worden sind? BF: Weil ich damals Angst hatte. Ich wollte nicht angeben, dass ich aus Ruanda bin. Schließlich habe ich im Kongo studiert und bin dort aufgewachsen. Ich dachte der Kongo sei meine Heimat. (…) RI: Ohne dieses Sprachgutachten hätten Sie vermutlich nie zugegeben in Ruanda geboren zu sein. Erst in der Beschwerde welche seitens der Diakonie verfasst wude, haben Sie erstmals eingeräumt aus Ruanda zu stammen – wie vom Linguistiker XXXX offenbar zutreffend vermutet. RI: Ohne dieses Sprachgutachten hätten Sie vermutlich nie zugegeben in Ruanda geboren zu sein. Erst in der Beschwerde welche seitens der Diakonie verfasst wude, haben Sie erstmals eingeräumt aus Ruanda zu stammen – wie vom Linguistiker römisch 40 offenbar zutreffend vermutet. BF: Ich bin in Ruanda in der Nähe von der Grenze auf die Welt gekommen. Aufgewachsen bin ich dann in XXXX dort sprechen alle Kinyarwanda. Ich habe dann dort studiert. Für mich ist der Kongo meine Heimat“. BF: Ich bin in Ruanda in der Nähe von der Grenze auf die Welt gekommen. Aufgewachsen bin ich dann in römisch 40 dort sprechen alle Kinyarwanda. Ich habe dann dort studiert. Für mich ist der Kongo meine Heimat“. Festzuhalten gilt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren trotz der ihn im Asylverfahren treffenden gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht ambitionierte Bemühungen unternommen hat, Bescheinigungsmittel hinsichtlich seines Herkunfsstaates beizubringen. Angesichts des unbedenklichen und in sich schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen XXXX vom 01.11.2018 konnte jedoch in Zusammenschau mit den Angaben des BF in der Beschwerdeschrift und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen die Feststellung getroffen werden, dass der BF Staatsangehöriger von Ruanda ist.Festzuhalten gilt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren trotz der ihn im Asylverfahren treffenden gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht ambitionierte Bemühungen unternommen hat, Bescheinigungsmittel hinsichtlich seines Herkunfsstaates beizubringen. Angesichts des unbedenklichen und in sich schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen römisch 40 vom 01.11.2018 konnte jedoch in Zusammenschau mit den Angaben des BF in der Beschwerdeschrift und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen die Feststellung getroffen werden, dass der BF Staatsangehöriger von Ruanda ist. Im bezeichneten Befund, in welchem sich der Sprachgutachter nicht nur intensiv mit den Sprachkompetenzen, sondern auch eingehend mit den Landeskenntnissen des BF zur DR Kongo auseinandersetzt, kommt nach Ansicht des erkennenden Richters in völlig homogener und plausibler Darstellung unzweifelhaft zum Ausdruck, dass der BF nicht in der DR Kongo, sondern vielmehr in Ruanda hauptsozialisiert wurde. So verfügt der BF über ein Sprachrepertoire, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Hauptsozialisierung in Ruanda zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang befand der Gutachter zunächst, dass es sich bei der vom BF gesprochenen und von ihm als „Hunde“ ausgegebenen Sprache, tatsächlich um die hauptsächlich in Ruanda autochthone Sprache „Kinyarwanda“ handelt. Der BF demonstrierte entgegen seiner Behauptungen hingegen keine Kompetenz in der Sprache „Hunde“ oder sonst eine Kompetenz in einer der Sprachen der DR Kongo, sofern man von seinen eher geringen Kompetenzen im Französischen und in der regionalen Verkehrssprache Suaheli bzw. von der von ihm nicht als solcher deklarierten Kompetenz in Kinyarwanda absieht, deren Status als autochthone Sprache der DR Kongo fraglich ist. Auch in der von der Rechtsvertretung des BF vorgelegten Stellungnahme vom 15.09.2022 wurde schließlich – entgegen der bisherigen Angaben des BF im Verfahren – eingeräumt, dass die Muttersprache des BF Kinyarwanda ist. Der BF hat darüber hinaus in Zusammenhang mit seinen Sprachkenntnissen selbst ausgeführt, besser Englisch als Französisch zu sprechen, was sich auch im Zuge der Befundgespräche mit dem Gutachter bestätigt hat, dies obwohl die DR Kongo ein frankophones Land ist, in dem Französisch die offizielle Sprache und auch die allgemeine Bildungssprache ist (Gutachten des XXXX vom 01.11.2018, S 5) und der BF eigenen Angaben zufolge zwölf Jahre lang die Schule in der DR Kongo besucht haben will (Protokoll BFA vom 16.02.2017, S 3). Wie der Gutachter nachvollziehbar darlegte, fand hingegen in Ruanda nach dem Genozid im Jahr 1994 eine Umstellung vom Französischen zum Englischen als Amts- und Bildungssprache statt. Im Jahr 2008 verlor das Französische den Status als Amts- und Bildungssprache und hat Ruanda damit den Wechsel von einem frankophonen, zu einem anglophonen Land vollzogen. Darüber hinaus bewirkte der Genozid im Jahr 1994 einen Zusammenbruch des Schulsystems (Gutachten des XXXX vom 01.11.2018, S 6f). Die relativ geringen Kompetenzen des BF sowohl in Englisch als auch in Französisch können demnach auf eben diese Umstellung und auf den vorübergehenden Zusammenbruch des Schulsystems nach dem Genozid in Ruanda zurückzuführen sein (Gutachten des XXXX vom 01.11.2018, S 2) und präsentierte sich der BF damit insgesamt in einem typisch ruandischen Sprachrepertoire. Der BF hat darüber hinaus in Zusammenhang mit seinen Sprachkenntnissen selbst ausgeführt, besser Englisch als Französisch zu sprechen, was sich auch im Zuge der Befundgespräche mit dem Gutachter bestätigt hat, dies obwohl die DR Kongo ein frankophones Land ist, in dem Französisch die offizielle Sprache und auch die allgemeine Bildungssprache ist (Gutachten des römisch 40 vom 01.11.2018, S 5) und der BF eigenen Angaben zufolge zwölf Jahre lang die Schule in der DR Kongo besucht haben will (Protokoll BFA vom 16.02.2017, S 3). Wie der Gutachter nachvollziehbar darlegte, fand hingegen in Ruanda nach dem Genozid im Jahr 1994 eine Umstellung vom Französischen zum Englischen als Amts- und Bildungssprache statt. Im Jahr 2008 verlor das Französische den Status als Amts- und Bildungssprache und hat Ruanda damit den Wechsel von einem frankophonen, zu einem anglophonen Land vollzogen. Darüber hinaus bewirkte der Genozid im Jahr 1994 einen Zusammenbruch des Schulsystems (Gutachten des römisch 40 vom 01.11.2018, S 6f). Die relativ geringen Kompetenzen des BF sowohl in Englisch als auch in Französisch können demnach auf eben diese Umstellung und auf den vorübergehenden Zusammenbruch des Schulsystems nach dem Genozid in Ruanda zurückzuführen sein (Gutachten des römisch 40 vom 01.11.2018, S 2) und präsentierte sich der BF damit insgesamt in einem typisch ruandischen Sprachrepertoire. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten des XXXX konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit seiner Familie im Jahr 1994 und damit im Alter von vier Jahren in die DR Kongo geflüchtet ist und fortan dort lebte. Dem BF mangelte es in wichtigen Bereichen an einem Erfahrungshintergrund zur DR Kongo, weshalb eine Hauptsozialisierung des BF nach Ansicht des Gutachters in Zusammenschau mit seinen Sprachkenntnissen ebendort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. So waren beispielsweise die Preisangaben des BF im Zuge der Befundgespräche für ein Kastenbrot bzw. ein Baguette grob unrichtig, dies obwohl er ausführte, dass seine Mutter mit Lebensmitteln gehandelt und er ihr manchmal dabei geholfen habe, weswegen er mit der Landeswährung sowie mit den Lebensmittelpreisen wohl vertraut gewesen sein sollte (Gutachten XXXX vom 01.11.2018, S 24). Im Hinblick auf das kongolesische Schulsystem war der BF nicht imstande darzulegen, welche Prüfung man am Ende der sechs Jahre andauernden Primarschule ablegt bzw. die Abschlüsse, die man am Ende der Sekundarschule machen kann, zu bezeichnen, obwohl er angeführt hat, in der DR Kongo 12 Jahr lang die Schule besucht zu habe (Gutachten XXXX vom 01.11.2018, S 20f). Befragt, ob es in der Landeswährung der DR Kongo auch Münzen gäbe, bejahte er dies. Der Franc Congolais wurde jedoch seit seiner Wiedereinführung im Jahr 1998 nur in Banknoten, nicht in Umlaufmünzen ausgegeben, während die Ruandischen Francs seit den 1970er Jahren auch in Münzen ausgegeben wurden (Gutachten des XXXX vom 01.11.2018, S 22f). All dies deutet abermals auf einen ruandischen Erfahrungshintergrund des BF hin. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten des römisch 40 konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit seiner Familie im Jahr 1994 und damit im Alter von vier Jahren in die DR Kongo geflüchtet ist und fortan dort lebte. Dem BF mangelte es in wichtigen Bereichen an einem Erfahrungshintergrund zur DR Kongo, weshalb eine Hauptsozialisierung des BF nach Ansicht des Gutachters in Zusammenschau mit seinen Sprachkenntnissen ebendort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. So waren beispielsweise die Preisangaben des BF im Zuge der Befundgespräche für ein Kastenbrot bzw. ein Baguette grob unrichtig, dies obwohl er ausführte, dass seine Mutter mit Lebensmitteln gehandelt und er ihr manchmal dabei geholfen habe, weswegen er mit der Landeswährung sowie mit den Lebensmittelpreisen wohl vertraut gewesen sein sollte (Gutachten römisch 40 vom 01.11.2018, S 24). Im Hinblick auf das kongolesische Schulsystem war der BF nicht imstande darzulegen, welche Prüfung man am Ende der sechs Jahre andauernden Primarschule ablegt bzw. die Abschlüsse, die man am Ende der Sekundarschule machen kann, zu bezeichnen, obwohl er angeführt hat, in der DR Kongo 12 Jahr lang die Schule besucht zu habe (Gutachten römisch 40 vom 01.11.2018, S 20f). Befragt, ob es in der Landeswährung der DR Kongo auch Münzen gäbe, bejahte er dies. Der Franc Congolais wurde jedoch seit seiner Wiedereinführung im Jahr 1998 nur in Banknoten, nicht in Umlaufmünzen ausgegeben, während die Ruandischen Francs seit den 1970er Jahren auch in Münzen ausgegeben wurden (Gutachten des römisch 40 vom 01.11.2018, S 22f). All dies deutet abermals auf einen ruandischen Erfahrungshintergrund des BF hin. Im Ergebnis konnte sohin aufgrund des typisch ruandischen Sprachrepertoires und des Umstandes, dass es dem BF in wichtigen Bereichen an einem Erfahrungshintergrund zur DR Kongo mangelte, er jedoch einen solchen erkennen ließ, wie er in Ruanda gegeben ist, nicht festgestellt werden, dass der BF Ruanda im Alter von vier Jahren verlassen und fortan in der DR Kongo gelebt hat. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen im Gutachten des XXXX , wonach eine Hauptsozialisierung des BF in der DR Kongo mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Ruanda auszugehen sei, an, diese sind in sich schlüssig und sind durch umfassende Hinweise auf die zitierten und verwendeten Quellen gestützt. Der BF vermochte diesen Befundergebnissen nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Er hat von sich aus auch keinerlei Bemühungen unternommen, sein dahingehendes Vorbringen durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern und ist darauf hinzuweisen, dass selbst in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 10.02.2023 darauf Bezug genommen wird, dass der BF Staatsbürger von Ruanda ist. Im Ergebnis konnte sohin aufgrund des typisch ruandischen Sprachrepertoires und des Umstandes, dass es dem BF in wichtigen Bereichen an einem Erfahrungshintergrund zur DR Kongo mangelte, er jedoch einen solchen erkennen ließ, wie er in Ruanda gegeben ist, nicht festgestellt werden, dass der BF Ruanda im Alter von vier Jahren verlassen und fortan in der DR Kongo gelebt hat. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen im Gutachten des römisch 40 , wonach eine Hauptsozialisierung des BF in der DR Kongo mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Ruanda auszugehen sei, an, diese sind in sich schlüssig und sind durch umfassende Hinweise auf die zitierten und verwendeten Quellen gestützt. Der BF vermochte diesen Befundergebnissen nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Er hat von sich aus auch keinerlei Bemühungen unternommen, sein dahingehendes Vorbringen durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern und ist darauf hinzuweisen, dass selbst in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 10.02.2023 darauf Bezug genommen wird, dass der BF Staatsbürger von Ruanda ist. Vor diesem Hintergrund ist sohin den Feststellungen der belangten Behörde beizutreten, wonach der BF ruandischer Staatsangehöriger und Ruanda als dessen Herkunftsstaat zu qualifizieren ist. Die Feststellungen zur Schulbildung basieren auf den dahingehenden Angaben des BF. Er hat zwar angeführt in der DR Kongo zwölf Jahre lang die Schule besucht zu haben, aufgrund der Ausführungen im Gutachten des XXXX sowie aufgrund des Umstandes, dass aus den vorangeführten Gründen von einer Hauptsozialisierung des BF in Ruanda auszugehen ist, war jedoch von einem mehrjährigen Schulbesuch in Ruanda auszugehen. Darüber hinaus hat der BF im Zuge des Verfahrens gleichbleibend dargelegt, über keine Berufsausbildung zu verfügen. Die Feststellungen zur Schulbildung basieren auf den dahingehenden Angaben des BF. Er hat zwar angeführt in der DR Kongo zwölf Jahre lang die Schule besucht zu haben, aufgrund der Ausführungen im Gutachten des römisch 40 sowie aufgrund des Umstandes, dass aus den vorangeführten Gründen von einer Hauptsozialisierung des BF in Ruanda auszugehen ist, war jedoch von einem mehrjährigen Schulbesuch in Ruanda auszugehen. Darüber hinaus hat der BF im Zuge des Verfahrens gleichbleibend dargelegt, über keine Berufsausbildung zu verfügen. Dass der BF in Ruanda über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfügt, hat er im Zuge des Verfahrens wiederholt, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vom 14.02.2023 angeführt. Hingegen hat er glaubhaft dargelegt, dass seine Familienangehörigen in XXXX , DR Kongo aufhältig sind. Dass der BF in Ruanda über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfügt, hat er im Zuge des Verfahrens wiederholt, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vom 14.02.2023 angeführt. Hingegen hat er glaubhaft dargelegt, dass seine Familienangehörigen in römisch 40 , DR Kongo aufhältig sind. Die Feststellungen zu der vom BF zurückgelegten Reiseroute sowie zu seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen ebenso auf seinen Angaben sowie auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Krankheitsgeschichte und den stationären Aufenthalten des BF gründen sich auf die dazu in Vorlage gebrachten zahlreichen medizinischen Unterlagen, auf das psychiatrische Gutachten der XXXX vom 15.01.2023 sowie auf die dahingehenden Angaben des BF.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Krankheitsgeschichte und den stationären Aufenthalten des BF gründen sich auf die dazu in Vorlage gebrachten zahlreichen medizinischen Unterlagen, auf das psychiatrische Gutachten der römisch 40 vom 15.01.2023 sowie auf die dahingehenden Angaben des BF. Dass beim BF eine Hüftdysplasie rechts diagnostiziert wurde und eine Indikation für einen Hüftgelenkersatz besteht, was eine Operation und entsprechende Nachkontrollen erfordert, ist zweifelsfrei den Befundberichten des Diagnosehaus 18 vom 29.12.2015 und vom 18.01.2016, den Ambulanzberichten des XXXX vom 24.02.2016 und vom 05.12.2018 sowie den dahingehenden Angaben des BF im Zuge des Verfahrens zu entnehmen. Aus der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ruanda vom 23.01.2018 und den in diesem Zusammenhang übermittelten Anlagen von MedCOI ergeben sich die Feststellungen zur Verfügbarkeit des vom BF in der Vergangenheit für seine Hüfte benötigten Medikaments Voltaren. Der darin enthaltene Wirkstoff Diclofenac sowie zahlreiche Alternativmedikamente sind in Apotheken in Ruanda verfügbar. Darüber hinaus bietet beispielsweise das CHU-Kigali Nyarugenge Krankehaus in Kigali stationäre und ambulante Behandlungen bzw. Versorgung sowie Nachuntersuchungen durch einen Orthopäden bzw. durch einen orthopädischen Chirurgen an, insbesondere besteht die Möglichkeit einer Behandlung bei Hüftersatz durch einen speziellen orthopädischen Chirurgen, sodass festzustellen war, dass auch in Ruanda eine Hüftoperation beim BF inklusive Nachkontrollen durchgeführt werden kann. Dass beim BF eine Hüftdysplasie rechts diagnostiziert wurde und eine Indikation für einen Hüftgelenkersatz besteht, was eine Operation und entsprechende Nachkontrollen erfordert, ist zweifelsfrei den Befundberichten des Diagnosehaus 18 vom 29.12.2015 und vom 18.01.2016, den Ambulanzberichten des römisch 40 vom 24.02.2016 und vom 05.12.2018 sowie den dahingehenden Angaben des BF im Zuge des Verfahrens zu entnehmen. Aus der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ruanda vom 23.01.2018 und den in diesem Zusammenhang übermittelten Anlagen von MedCOI ergeben sich die Feststellungen zur Verfügbarkeit des vom BF in der Vergangenheit für seine Hüfte benötigten Medikaments Voltaren. Der darin enthaltene Wirkstoff Diclofenac sowie zahlreiche Alternativmedikamente sind in Apotheken in Ruanda verfügbar. Darüber hinaus bietet beispielsweise das CHU-Kigali Nyarugenge Krankehaus in Kigali stationäre und ambulante Behandlungen bzw. Versorgung sowie Nachuntersuchungen durch einen Orthopäden bzw. durch einen orthopädischen Chirurgen an, insbesondere besteht die Möglichkeit einer Behandlung bei Hüftersatz durch einen speziellen orthopädischen Chirurgen, sodass festzustellen war, dass auch in Ruanda eine Hüftoperation beim BF inklusive Nachkontrollen durchgeführt werden kann. Die Feststellungen zu den Medikamenten, die der BF derzeit einnimmt, basieren auf den ins Verfahren eingebrachten Rezepten und Nachweisen und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2023, wobei er dem erkennenden Richter auch entsprechende Medikamente vorgezeigt hat. Dass der BF im Hinblick auf seine Alkoholabhängigkeit auf der Warteliste für einen stationären Entzug steht, ist dem Sozialbericht des XXXX vom 30.11.2022 zu entnehmen und ergibt sich dies überdies aus den Ausführungen des BF und seiner Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung vom 14.02.
- In diesem Zusammenhang hat der BF auch ausgeführt, nach wie vor psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dass der BF im Hinblick auf seine Alkoholabhängigkeit auf der Warteliste für einen stationären Entzug steht, ist dem Sozialbericht des römisch 40 vom 30.11.2022 zu entnehmen und ergibt sich dies überdies aus den Ausführungen des BF und seiner Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung vom 14.02.
- In diesem Zusammenhang hat der BF auch ausgeführt, nach wie vor psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was die vor der belangten Behörde ins Treffen geführte Sinusitis (Entzündung der Nasennebenhöhlen) anbelangt, so ist festzuhalten, dass der BF diese im Zuge der Beschwerdeverhandlungen in Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand mit keinem Wort mehr erwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass diese inzwischen abgeheilt ist. Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer posttraumatischen Störung ergibt sich aus den Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 15.01.
- Diese hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich posttraumatische Störungen durch eine sehr spezifische Trias von Symptomen auszeichnen. Solche seien im hier zu entscheidenden Beschwerdefall jedoch in keinem der ihr vorgelegten Befundberichte beschrieben worden und hätten auch im Rahmen der eigenen Untersuchung nicht exploriert werden können. Davon abgesehen stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, welches Trauma für die beim BF relativ rezent diagnostizierte posttraumatische Störung verantwortlich sein sollte, zumal im Befundbericht vom 28.06.2022 explizit erwähnt worden sei, dass der BF bis 2020 nicht unter psychischen Problemen oder Erkrankungen gelitten habe und auch keine diesbezüglichen Behandlungen oder Auffälligkeiten dokumentiert worden seien. Ein dermaßen einschneidendes bzw. lebensbedrohliches Ereignis im Jahr 2020 lasse sich beim BF allerdings nicht explorieren, das Auftreten einer posttraumatischen Störung, die auf den Tod des Vaters im Jahr 1994 zurückzuführen wäre, die also mit einer 26-jährigen Latenz manifest würde, könne aus psychiatrischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, sodass die Diagnose einer posttraumatischen Störung jedenfalls nicht nachvollzogen werden könne. Aufgrunddessen war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen einer posttraumatischen Störung zu treffen. Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer posttraumatischen Störung ergibt sich aus den Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen römisch 40 vom 15.01.
- Diese hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich posttraumatische Störungen durch eine sehr spezifische Trias von Symptomen auszeichnen. Solche seien im hier zu entscheidenden Beschwerdefall jedoch in keinem der ihr vorgelegten Befundberichte beschrieben worden und hätten auch im Rahmen der eigenen Untersuchung nicht exploriert werden können. Davon abgesehen stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, welches Trauma für die beim BF relativ rezent diagnostizierte posttraumatische Störung verantwortlich sein sollte, zumal im Befundbericht vom 28.06.2022 explizit erwähnt worden sei, dass der BF bis 2020 nicht unter psychischen Problemen oder Erkrankungen gelitten habe und auch keine diesbezüglichen Behandlungen oder Auffälligkeiten dokumentiert worden seien. Ein dermaßen einschneidendes bzw. lebensbedrohliches Ereignis im Jahr 2020 lasse sich beim BF allerdings nicht explorieren, das Auftreten einer posttraumatischen Störung, die auf den Tod des Vaters im Jahr 1994 zurückzuführen wäre, die also mit einer 26-jährigen Latenz manifest würde, könne aus psychiatrischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, sodass die Diagnose einer posttraumatischen Störung jedenfalls nicht nachvollzogen werden könne. Aufgrunddessen war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen einer posttraumatischen Störung zu treffen. Als gesicherte psychiatrische Diagnosen sind hingegen die Alkoholabhängigkeit und Cannabisabhängigkeit des BF (beide ohne Abstinenzmotivation) zu nennen, ebenfalls gesichert sind Zustände nach psychotischen Dekompensationen, eine diagnostische Zuordnung dieser Zustände zu einer schizophrenen Erkrankung oder einer drogeninduzierten Störung ist aber nicht möglich, was die Sachverständige wie folgt eingehend und in sich schlüssig begründete (Gutachten XXXX vom 15.01.2023, S 23f):Als gesicherte psychiatrische Diagnosen sind hingegen die Alkoholabhängigkeit und Cannabisabhängigkeit des BF (beide ohne Abstinenzmotivation) zu nennen, ebenfalls gesichert sind Zustände nach psychotischen Dekompensationen, eine diagnostische Zuordnung dieser Zustände zu einer schizophrenen Erkrankung oder einer drogeninduzierten Störung ist aber nicht möglich, was die Sachverständige wie folgt eingehend und in sich schlüssig begründete (Gutachten römisch 40 vom 15.01.2023, S 23f): „Bekannterweise ist Cannabis bei entsprechend vulnerablen Personen in der Lage, psychotische Episoden auszulösen, wobei sich eine drogeninduzierte Psychose von einer genuinen und eigengesetzlich verlaufenden schizophrenen Erkrankung dadurch unterscheidet, dass es bei cannabisinduzierten Psychosen nach Abklingen der Substanzwirkung bzw. bei Abstinenz nicht zu einer neuerlichen Erkrankungsepisode kommt, wohingegen genuine schizophrene Erkrankungen eigengesetzlich und chronisch verlaufen und mit mehr oder weniger überdauernder Symptomatik einhergehen. (…). Die Problematik bei Herrn S. liegt nun darin, dass bei ihm offenbar bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Cannabisabstinenz gegeben war und ist, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob die aktuelle Symptomfreiheit dadurch bedingt ist, dass Herr S. antipsychotisch behandelt wird (dass sich also der protektive Effekt der medikamentösen Behandlung und der negative Effekt des fortgesetzten Cannabiskonsums sozusagen die Waage halten), oder ob Herr S. auch ohne antipsychotische Medikation bei Cannabisabstinenz symptomfrei bliebe. Im letzteren Fall wäre nicht von einer schizophrenen Erkrankung, sondern eben ausschließlich von einer drogeninduzierten psychotischen Störung auszugehen.“ Hinsichtlich der Verfügbarkeit der vom BF in diesem Zusammenhang benötigten Medikamente bzw. etwaiger Behandlungen führt die Sachverständige sodann nachvollziehbar aus (Gutachten von XXXX vom 15.01.2023, S 26):Hinsichtlich der Verfügbarkeit der vom BF in diesem Zusammenhang benötigten Medikamente bzw. etwaiger Behandlungen führt die Sachverständige sodann nachvollziehbar aus (Gutachten von römisch 40 vom 15.01.2023, S 26): „Die bei Herrn S. aktuell erforderliche Behandlung wäre in Abhängigkeit von der diagnostischen Zuordnung der 2020 aufgetretenen psychotischen Symptomatik zu sehen. Wenn es sich dabei um die unmittelbaren Folgen eines ausufernden und langjährigen Cannabiskonsums handelt, so wäre die Cannabisabstinenz als Mittel der Wahl anzusehen, in diesem Falle wäre keine weitere medikamentöse Behandlung erforderlich. Sollte bei Herrn S. allerdings (eventuell getriggert durch den Cannabiskonsum) mittlerweile eine schizophrene Erkrankung vorliegen, so ist eine konsequente und konstante antipsychotische Behandlung von Nöten. Aktuell ist Herr S. mit Paliperidon behandelt - eine Substanz, die ein aktives Abbauprodukt eines seit den 1990er Jahren verwendeten anderen antipsychotisch wirksamen Medikaments (Risperidone) darstellt und seit ca. 15 Jahren in der Schizophreniebehandlung eingesetzt wird. Risperidone wiederum zeigt ein ähnliches Wirkprofil wie Haloperidol, ein seit über 50 Jahren in der Schizophreniebehandlung verwendetes Medikament. Sowohl Haloperidol als auch Risperidone finden sich auf der WHO-Liste der unentbehrlichen Medikamente (Haloperidol wurde 1977 in die Liste aufgenommen, Risperidone 2013) und sind praktisch ubiquitär verfügbar. Mit beiden Medikamenten wird in der Regel eine ambulante Behandlung durchgeführt (so wie aktuell auch mit Paliperidon), wobei nochmals darauf zu verweisen ist, dass die Notwendigkeit einer solchen Behandlung bei Herrn S. nicht gesichert ist und die Behandlungserfordernis mit dem Cannabiskonsumverhalten in engem Zusammenhang zu sehen ist.“ Dass im Hinblick auf die Cannabis- und Alkoholabhängigkeit des BF kein Behandlungsbedarf besteht, ist ebenso dem Gutachten vom 15.01.2023 zu entnehmen. Demnach wäre die Einhaltung der Cannabisabstinenz zwar als vordringlichste Notwendigkeit zu erachten, ein Behandlungsbedarf bestehe jedoch nicht, zumal Cannabis keine körperliche Abhängigkeit verursache und damit körperliche Entzugssymptome nicht zu befürchten seien, ganz abgesehen davon, dass eine Behandlung mangels Abstinenzmotivation von vornherein als ausichtslos zu betrachten sei. Relativ analog verhalte es sich mit dem Alkoholmissbrauch, der in Bezug auf eine eventuelle neuerliche psychotische Dekompensation als deutlich unproblematischer anzusehen sei als der Cannabismissbrauch (Gutachten von XXXX vom 15.01.2023, S 26f).Dass im Hinblick auf die Cannabis- und Alkoholabhängigkeit des BF kein Behandlungsbedarf besteht, ist ebenso dem Gutachten vom 15.01.2023 zu entnehmen. Demnach wäre die Einhaltung der Cannabisabstinenz zwar als vordringlichste Notwendigkeit zu erachten, ein Behandlungsbedarf bestehe jedoch nicht, zumal Cannabis keine körperliche Abhängigkeit verursache und damit körperliche Entzugssymptome nicht zu befürchten seien, ganz abgesehen davon, dass eine Behandlung mangels Abstinenzmotivation von vornherein als ausichtslos zu betrachten sei. Relativ analog verhalte es sich mit dem Alkoholmissbrauch, der in Bezug auf eine eventuelle neuerliche psychotische Dekompensation als deutlich unproblematischer anzusehen sei als der Cannabismissbrauch (Gutachten von römisch 40 vom 15.01.2023, S 26f). Die Feststellung, wonach der BF im Zuge seines Aufenthaltes in der XXXX vom 16.06.2022 bis zum 22.06.2022 einen epileptischen Anfall erlitt, fußt auf dem dazu vorgelegten Patienbrief vom 22.06.2022 samt Anlagen. Die Sachverständige XXXX hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser als potentieller entzugsepileptischer Anfall zu werten ist (Gutachten von XXXX vom 15.01.2023, S 22 und 27). Dem im Akt erliegenden Auszug (E-Journal) des XXXX vom 07.02.2023 ist zu entnehmen, dass der BF im Zuge eines Ambulanzbesuches an der Antikoagulantienambulanz einen weiteren epileptischen Anfall erlitt. Die Feststellung, wonach der BF im Zuge seines Aufenthaltes in der römisch 40 vom 16.06.2022 bis zum 22.06.2022 einen epileptischen Anfall erlitt, fußt auf dem dazu vorgelegten Patienbrief vom 22.06.2022 samt Anlagen. Die Sachverständige römisch 40 hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser als potentieller entzugsepileptischer Anfall zu werten ist (Gutachten von römisch 40 vom 15.01.2023, S 22 und 27). Dem im Akt erliegenden Auszug (E-Journal) des römisch 40 vom 07.02.2023 ist zu entnehmen, dass der BF im Zuge eines Ambulanzbesuches an der Antikoagulantienambulanz einen weiteren epileptischen Anfall erlitt. Darüber hinaus befand die bestellte Sachverständige, dass weder Hinweise auf eine suizidiale Einengung oder ein präsuizidales Syndrom noch auf eine Minderung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF hervorgekommen seien (Gutachten von XXXX vom 15.01.2023, S 25 f), weshalb die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden konnten.Darüber hinaus befand die bestellte Sachverständige, dass weder Hinweise auf eine suizidiale Einengung oder ein präsuizidales Syndrom noch auf eine Minderung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF hervorgekommen seien (Gutachten von römisch 40 vom 15.01.2023, S 25 f), weshalb die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden konnten. Hinsichtlich der Reisefähigkeit des BF wurde zudem wie folgt festgehalten: „Derzeit finden sich keine Hinweise darauf, dass die Überstellungsfähigkeit nach Ruanda nicht gegeben wäre. Aus psychiatrischer Sicht ist Herr S. reisefähig“ (Gutachten von XXXX vom 15.01.2023, S 26). Hinsichtlich der Reisefähigkeit des BF wurde zudem wie folgt festgehalten: „Derzeit finden sich keine Hinweise darauf, dass die Überstellungsfähigkeit nach Ruanda nicht gegeben wäre. Aus psychiatrischer Sicht ist Herr S. reisefähig“ (Gutachten von römisch 40 vom 15.01.2023, S 26). Die Feststellung zur nicht gegebenen Erwerbsfähigkeit des BF gründet sich ebenso auf das Gutachten der XXXX . Diese kam aufgrund der diagnostizierten Cannabis- und Alkoholabhängigkeit des BF zu dem Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht gegeben ist. Die von ihm regelmäßig konsumierten Substanzen könnten je nach Dosierung und Einnahmemodalität zu Beeinträchtigungen von Aufmerksamkeit und Konzentration führen, jedenfalls beeinträchtige das Konsumverhalten aber die Verlässlichkeit und die Einhaltung der in Arbeitsprozessen regelhaft gegebenen strukturellen Vorgaben (Gutachten von XXXX vom 15.01.2023, S 28).Die Feststellung zur nicht gegebenen Erwerbsfähigkeit des BF gründet sich ebenso auf das Gutachten der römisch 40 . Diese kam aufgrund der diagnostizierten Cannabis- und Alkoholabhängigkeit des BF zu dem Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht gegeben ist. Die von ihm regelmäßig konsumierten Substanzen könnten je nach Dosierung und Einnahmemodalität zu Beeinträchtigungen von Aufmerksamkeit und Konzentration führen, jedenfalls beeinträchtige das Konsumverhalten aber die Verlässlichkeit und die Einhaltung der in Arbeitsprozessen regelhaft gegebenen strukturellen Vorgaben (Gutachten von römisch 40 vom 15.01.2023, S 28). Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen und den dazu ins Verfahren eingebrachten Nachweisen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt und hat er Gegenteiliges auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Dass der BF über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, er an mehreren Sprachkursen teilgenommen und zuletzt vom 24.02.2020 bis zum 13.03.2020 einen B1-Deutschkurs besucht hat, ist dem im Akt erliegenden Zeugnis zur Integrationsprüfung (Prüfungsdatum 24.09.2019), den Zertifikaten des Sprachinstituts XXXX vom 26.02.2016 und vom 22.04.2016, der Kursbesuchsbestätigung der XXXX Volkshochschulen vom 29.08.2016 und den Zertifikaten der Volkshochschule XXXX jeweils vom 10.06.2022 zu entnehmen und konnte sich schließlich auch der erkennende Richter in den Beschwerdeverhandlungen davon überzeugen, dass der BF zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist. Dass der BF über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, er an mehreren Sprachkursen teilgenommen und zuletzt vom 24.02.2020 bis zum 13.03.2020 einen B1-Deutschkurs besucht hat, ist dem im Akt erliegenden Zeugnis zur Integrationsprüfung (Prüfungsdatum 24.09.2019), den Zertifikaten des Sprachinstituts römisch 40 vom 26.02.2016 und vom 22.04.2016, der Kursbesuchsbestätigung der römisch 40 Volkshochschulen vom 29.08.2016 und den Zertifikaten der Volkshochschule römisch 40 jeweils vom 10.06.2022 zu entnehmen und konnte sich schließlich auch der erkennende Richter in den Beschwerdeverhandlungen davon überzeugen, dass der BF zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist. Die getroffenen Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des BF in der Einrichtung XXXX , zur Mitgliedschaft im Verein XXXX , zur Aushilfe in einem XXXX Lokal sowie zu seinem Schulbesuch im Jahr 2016 basieren auf den dazu vorgelegten Nachweisen (Bestätigung über die Freiwillige Mitarbeit bei XXXX vom 09.01.2017, Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 14.03.2016, Schreiben XXXX Kulturverein vom 29.06.2022, Stellungnahme Verein XXXX vom Februar 2023). Dass der BF derzeit in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht ist, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Zentralen Meldregister und dem Schreiben des XXXX Hilfswerk vom 30.11.
- Die getroffenen Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des BF in der Einrichtung römisch 40 , zur Mitgliedschaft im Verein römisch 40 , zur Aushilfe in einem römisch 40 Lokal sowie zu seinem Schulbesuch im Jahr 2016 basieren auf den dazu vorgelegten Nachweisen (Bestätigung über die Freiwillige Mitarbeit bei römisch 40 vom 09.01.2017, Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 14.03.2016, Schreiben römisch 40 Kulturverein vom 29.06.2022, Stellungnahme Verein römisch 40 vom Februar 2023). Dass der BF derzeit in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht ist, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Zentralen Meldregister und dem Schreiben des römisch 40 Hilfswerk vom 30.11.
- Dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt eine nachhaltige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben sowie aus einer Abfrage des Dachverbands österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-Web). Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung ist durch den im Akt erliegenden Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes belegt und basiert darauf auch die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu den Strafbemessungsgründen und zur gesetzten Tathandlung beruhen auf einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und sind überdies dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX zu entnehmen. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu den Strafbemessungsgründen und zur gesetzten Tathandlung beruhen auf einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und sind überdies dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 zu entnehmen. 2.
- Zum Fluchtvorbringen: Die negativen Feststellungen zur potentiellen Verfolgungsgefahr des BF in seinem Herkunftsstaat Ruanda beruhen auf folgenden Erwägungen: Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend konstatierte, hat der BF im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Ruanda keine Fluchtgründe vorgebracht, sondern bezogen sich seine Fluchtbehauptungen ausschließlich auf die DR Kongo, sodass diese dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393). Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden.Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden. Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Hervorzuheben ist, dass der BF bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben hinsichtlich seines Herkunftsstaates machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung eines falschen Herkunftsstaates, bedeutet das, dass er, gerade unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Fluchtgründe, versucht sich unzulässiger Weise einen asylrelevanten bzw. subsidiären Schutz betreffenden Vorteil zu verschaffen, den er bei richtiger Angabe seines Herkunftsstaates nicht hätte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des BF, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe eines falschen Herkunftsstaates in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann – wie auch die belangte Behörde folgerichtig ausgeführt hat – den vorgebrachten Fluchtgründen des BF kein Glaube geschenkt werden. Anzumerken gilt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2022 selbst zugestanden hat hinsichtlich seines Herkunftsstaates falsche Angaben gemacht zu haben. So vermeinte er auf Frage, weshalb er vor der belangten Behörde anführte im Kongo geboren zu sein explizit: „Weil ich damals Angst hatte. Ich wollte nicht angeben, dass ich aus Ruanda bin. Schließlich habe ich im Kongo studiert und bin dort aufgewachsen. Ich dachte der Kongo sei meine Heimat“ sowie ferner „Ich bin in Ruanda in der Nähe von der Grenze auf die Welt gekommen (…)) (Verhandlungsprotokoll vom 04.07.2022, S 7). Auch in der Beschwerdeschrift führte er entgegen seiner vorherigen Angaben aus, tatsächlich in Ruanda geboren zu sein. Der BF hat im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Ruanda keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht. Vielmehr gab er in der Beschwerdeverhandlung vom 04.07.2022 danach befragt an: „Nein, ich hätte keine Verfolgung zu erwarten in Ruanda. In Kongo gibt es Krieg und ich habe im Kongo gelebt seit ich vier Jahre alt war und deswegen habe ich Kongo angegeben“ (Verhandlungsprotokoll vom 04.07.2022, S 8) und sind schließlich auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2023 keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Verfolgung des BF in Ruanda hervorgekommen. Im Ergebnis ist es dem BF sohin nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Ruanda glaubhaft zu machen. Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt. 2.
- Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr: Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Insoweit ist im vorliegenden Beschwerdefall ferner zu prüfen, ob der BF unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Ruanda im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Insoweit ist im vorliegenden Beschwerdefall ferner zu prüfen, ob der BF unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Ruanda im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Festzuhalten ist zunächst, dass fallbezogen keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass konkret der BF in Ruanda infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Selbst wenn den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen ist, dass das Risiko von terroristischen Anschlägen in Ruanda nicht ausgeschlossen werden kann und im Grenzgebiet zur DR Kongo die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern besteht, wird das gesamte Staatsgebiet von Ruanda lediglich mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) bewertet, auch das österreichische Außenministerium hat die Sicherheit im ganzen Land mit 2 (von 6) eingestuft. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF ist sohin jedenfalls nicht dergestalt, dass dies automatisch für jeden, der nach Ruanda zurückkehrt eine gefährliche Konfrontation bedeuten würde. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der BF in diesem Zusammenhang in besonderem Maße von etwaigen Gewaltakten bedroht wäre, wurden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Ruanda auf sich alleine gestellt, er nicht imstande sein wird, sich seinen Lebensunterhalt und damit zumindest eine grundlegende Existenz zu sichern und sohin die reale Gefahr besteht, dass er ebendort seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen wird können und in eine aussichtslose, die Existenz bedrohende Notlage gerät. Berücksichtigung zu finden hat zunächst die dem BF attestierte Arbeitsunfähigkeit. Wie festgestellt können die von ihm regelmäßig konsumierten Substanzen (Cannabis und Alkohol) je nach Dosierung und Einnahmemodalität zu Beeinträchtigungen von Aufmerksamkeit und Konzentration führen, jedenfalls beeinträchtigt das Konsumverhalten aber die Verlässlichkeit und die Einhaltung der in Arbeitsprozessen regelhaft gegebenen strukturellen Vorgaben. In Anbetracht dessen wird es dem BF demnach nicht möglich sein, einer Erwerbstätigkeit in Ruanda nachzugehen sowie eine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Damit wird er außerstande sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existentiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der BF, der seine Heimat vor rund achteinhalb Jahren verlassen hat, verfügt auch über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Ruanda, welches ihm - vor allem zu Beginn bei der Unterkunftsfindung - unterstützend zur Seite stehen könnte. Nicht verkannt wird, dass die Familie des BF, bestehend aus seiner Mutter und seinen Geschwistern, im Grenzbereich zu Ruanda aufhältig ist, jedoch lebt in der DR Kongo der überwiegende Teil der Bevölkerung ohnehin am Rande des Existenzminiums und gelingt es Großfamilien nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Auch der BF hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 04.07.2022 ausgeführt, dass eine finanzielle Unterstützung durch seine Familie nicht in Betracht kommt: „Ja, aber ich habe kein Geld, welches ich ihnen geben könnte und sie haben kein Geld, um mich zu unterstützen“ (Verhandlungsprotokoll vom 04.07.2022, S 8), was er schließlich auch in jener vom 14.02.2023 unter Hinweis auf die schwierigen Lebensbedingungen nochmals bestätigte (Verhandlungsprotokoll vom 14.02.2023, S 10 und 12):„RI: Wie geht es ihnen in XXXX ?Der BF, der seine Heimat vor rund achteinhalb Jahren verlassen hat, verfügt auch über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Ruanda, welches ihm - vor allem zu Beginn bei der Unterkunftsfindung - unterstützend zur Seite stehen könnte. Nicht verkannt wird, dass die Familie des BF, bestehend aus seiner Mutter und seinen Geschwistern, im Grenzbereich zu Ruanda aufhältig ist, jedoch lebt in der DR Kongo der überwiegende Teil der Bevölkerung ohnehin am Rande des Existenzminiums und gelingt es Großfamilien nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Auch der BF hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 04.07.2022 ausgeführt, dass eine finanzielle Unterstützung durch seine Familie nicht in Betracht kommt: „Ja, aber ich habe kein Geld, welches ich ihnen geben könnte und sie haben kein Geld, um mich zu unterstützen“ (Verhandlungsprotokoll vom 04.07.2022, S 8), was er schließlich auch in jener vom 14.02.2023 unter Hinweis auf die schwierigen Lebensbedingungen nochmals bestätigte (Verhandlungsprotokoll vom 14.02.2023, S 10 und 12):, „RI: Wie geht es ihnen in römisch 40 ? BF: Gesundheitsmäßig geht es ihnen gut, aber es gibt dort Krieg, also ist es für sie sehr schwierig. (…) RI: Wäre es Ihnen möglich zu Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern nach XXXX zu reisen und dort zu leben?RI: Wäre es Ihnen möglich zu Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern nach römisch 40 zu reisen und dort zu leben? BF: Sie können mich nicht finanziell unterstützen und außerdem ist es sehr gefährlich. Jetzt herrscht Krieg. Es gibt auch viele Gruppierungen die miteinander kämpfen. RI: Warum wäre es Ihnen nicht möglich? Sie haben vorhin ja gesagt, dass ein Bruder und zwei Schwestern nicht berufstätig sind. BF: Sie haben keine Kapizität mich aufzunehmen. RI: Wieso sollten sich Ihre Mutter und Ihre fünf Geschwister nicht um Sie kümmern, immerhin besteht ja aktuell auch wöchentlicher regelmäßiger Kontakt zu Ihnen? BF: Ich rede mit ihnen eben weil Krieg herrscht. Ich muss wissen, ob sie noch am Leben sind, aber ihr Wohlstand ist sehr niedrig“. Es ist sohin nicht anzunehmen, dass dem erwerbsunfähigen BF eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seine in XXXX lebende Familie zuteilwird und er sich allein mit deren Hilfe eine Lebensgrundlage in Ruanda dauerhaft aufbauen kann. Dahingehend sei ferner erwähnt, dass, auch wenn es dem BF offen steht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, dies lediglich eine anfängliche Unterstützung darstellen würde und die Existenz des BF dadurch nicht längerfristig gesichert erscheint. Zudem ist der BF im Bundesgebiet, abgesehen von gelegentlichen Aushilfstätigkeiten in einem Lokal, bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sodass er auch nicht auf etwaige finanzielle Reserven zurückgreifen könnte. Es ist sohin nicht anzunehmen, dass dem erwerbsunfähigen BF eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seine in römisch 40 lebende Familie zuteilwird und er sich allein mit deren Hilfe eine Lebensgrundlage in Ruanda dauerhaft aufbauen kann. Dahingehend sei ferner erwähnt, dass, auch wenn es dem BF offen steht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, dies lediglich eine anfängliche Unterstützung darstellen würde und die Existenz des BF dadurch nicht längerfristig gesichert erscheint. Zudem ist der BF im Bundesgebiet, abgesehen von gelegentlichen Aushilfstätigkeiten in einem Lokal, bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sodass er auch nicht auf etwaige finanzielle Reserven zurückgreifen könnte. Hinzukommen die beim BF diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So leidet er an einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit sowie an einer drogeninduzierten psychotischen Störung, Differentialdiagnose paranoide Schizophrenie. Ferner hat der BF bereits zwei vermutlich entzugsbedingte epileptische Anfälle erlitten, dies zuletzt am 07.02.
- Darüber hinaus wurde beim BF eine Hüftdysplasie rechtsseitig diagnostiziert, wobei eine Indikation für einen Hüftgelenkersatz gegeben ist. Aufgrund seines Gesundheitszustandes befindet sich der BF aktuell in medikamentöser Behandlung mit Depakine Chrono Retard Filmtabletten (500mg), Ibuprofen Genericon (400mg), Xarelto Filmtabletten (10mg), Praxiten Filmtabletten (50mg) sowie Paliperidon und nimmt er zudem psychiatrische Hilfe in Anspruch. Seitens des erkennenden Gerichtes wird in diesem Zusammenhang keinswegs verkannt, dass im Hinblick auf die Cannabis- und Alkoholabhängigkeit kein Behandlungsbedarf besteht, die Medikamente Haloperidol und Risperidone, die zur Schizophreniebehandlung eingesetzt werden, ubiquitär verfügbar sind und eine etwaig erforderliche Hüftoperation samt Nachkontrollen auch in Ruanda durchgeführt werden könnte. Den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung im Allgemeinen vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch ist. Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard. In einer Gesamtschau der vorangeführten Umstände ist der BF nach Ansicht des erkennenden Richters sohin als besonders vulnerabel einzustufen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsunfähige und gesundheitlich beeinträchtigte BF, der seine Heimat vor rund achteinhalb Jahren verlassen hat, ebendort über keine familiären oder sozialen Anbindungen mehr verfügt und derzeit in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht ist, im Falle einer Rückkehr nach Ruanda ohne jedwede Unterstützung imstande sein wird, sich seinen Lebensunterhalt und damit zumindest eine grundlegende Existenz zu sichern. Es besteht sohin die reale Gefahr, dass der BF in Ruanda seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen wird können und er in eine aussichtlose, die Existenz bedrohende Notlage gerät. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Lage in Ruanda basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.02.2018; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass insoweit in der Beschwerdeschrift auf die Länderfeststellungen zur DR Kongo Bezug genommen wird, diese dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden, zumal - wie festgestellt - davon auszugehen ist, dass der BF ruandischer Staatsbürger ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF bezogen auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Ruanda im gesamten Verfahren keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht bzw. glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF bezogen auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Ruanda im gesamten Verfahren keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht bzw. glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grunde war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grunde war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht