zurückgewiesen werde.4. In einem Verbesserungsauftrag datiert mit 18.03.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG-DV 2005 vorgesehenen Dokumente, welche dem Antrag vom 17.03.2021 nicht angeschlossen gewesen wären, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens vorzulegen, widrigenfalls sein Anbringen nicht behandelt und gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4
zurückgewiesen werde.
festgelegt worden sei. Die gemäß § 13 Abs. 3
einzuräumende Frist müsse gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung, womit auch die Dauer der eingeräumten Frist von zwei Wochen als angemessen zu betrachten sei.6. Daraufhin gab die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem E-Mail vom 06.04.2021 bekannt, dass dem Ersuchen um Fristerstreckung nicht entsprochen werden könne, da bereits dem Antragsformular eindeutig zu entnehmen gewesen sei, dass die in Paragraph 8, AsylG-DV festgeschriebenen Urkunden vorzulegen seien und bereits eine Frist zur Verbesserung des mangelhaften Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
festgelegt worden sei. Die gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
einzuräumende Frist müsse gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung, womit auch die Dauer der eingeräumten Frist von zwei Wochen als angemessen zu betrachten sei. 7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde datiert mit 07.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 13 Abs. 3
zurückgewiesen.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde datiert mit 07.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
zurückgewiesen.
lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Der mit „Anbringen“ überschriebene Paragraph 13, Absatz 3,
lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Gemäß § 32 Abs. 2
enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2,
enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324, mwN). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324, mwN). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 13 Abs. 3
zu Recht erfolgte.Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3,
zu Recht erfolgte. Die Intention des § 13 Abs. 3
ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Im Verbesserungsauftrag ist daher konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3,
ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Im Verbesserungsauftrag ist daher konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung konkret angeführte und in § 8 AsylG-DV aufgezählte Dokumente bzw. Nachweise vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers via RSa-Brief nachweislich am 23.03.2021 übermittelt, sodass die zweiwöchige Frist gemäß § 32 Abs. 2
am 06.04.2021 endete. Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung konkret angeführte und in Paragraph 8, AsylG-DV aufgezählte Dokumente bzw. Nachweise vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers via RSa-Brief nachweislich am 23.03.2021 übermittelt, sodass die zweiwöchige Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2,
am 06.04.2021 endete. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Frist nach § 13 Abs. 3
zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung von Unterlagen, die bereits zum Antragszeitpunkt vorliegen müssen (vgl. VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143). Die von der belangten Behörde festgesetzte zweiwöchige Verbesserungsfrist war sohin für die Erbringung der in § 8 AsylG-DV aufgezählten Nachweise, auf welche bereits im Formularvordruck des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG hingewiesen wurde, ausreichend. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Frist nach Paragraph 13, Absatz 3,
zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung von Unterlagen, die bereits zum Antragszeitpunkt vorliegen müssen vergleiche VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143). Die von der belangten Behörde festgesetzte zweiwöchige Verbesserungsfrist war sohin für die Erbringung der in Paragraph 8, AsylG-DV aufgezählten Nachweise, auf welche bereits im Formularvordruck des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG hingewiesen wurde, ausreichend. Die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen samt dem Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 wurden am 07.04.2021 zur Post gegeben und langten am 08.04.2021, sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Verbesserungsfrist, bei der belangten Behörde ein. Die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen samt dem Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 wurden am 07.04.2021 zur Post gegeben und langten am 08.04.2021, sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Verbesserungsfrist, bei der belangten Behörde ein. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz beanstandete, dass seinem Ersuchen auf Erstreckung der zweiwöchigen Frist bis zum 20.04.2021 nicht nachgekommen worden sei, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Anbetracht ihrer Vorgehensweise nicht dazu verpflichtet war, dem Ersuchen des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung nachzukommen. Mangels einer ausdrücklichen anderslautenden gesetzlichen Anordnung hemmt ein vor Ablauf einer (verlängerbaren) Frist eingebrachtes Ansuchen um Fristerstreckung den Ablauf der Frist nicht (vgl. VwGH 15.10.1985, 85/04/0133; 20.09.1989, 89/03/0171; 09.10.2001, 2001/05/0676). Zudem kennt das
keine Verpflichtung, über einen Antrag zur Verlängerung der nach § 13 Abs. 3
gesetzten Frist (in förmlicher Weise) abzusprechen (VwGH 23.05.1979, 398/79; VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). Mangels einer ausdrücklichen anderslautenden gesetzlichen Anordnung hemmt ein vor Ablauf einer (verlängerbaren) Frist eingebrachtes Ansuchen um Fristerstreckung den Ablauf der Frist nicht vergleiche VwGH 15.10.1985, 85/04/0133; 20.09.1989, 89/03/0171; 09.10.2001, 2001/05/0676). Zudem kennt das
keine Verpflichtung, über einen Antrag zur Verlängerung der nach Paragraph 13, Absatz 3,
gesetzten Frist (in förmlicher Weise) abzusprechen (VwGH 23.05.1979, 398/79; VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid erst am 09.04.2021 postalisch versendet wurde, da der Tag der Postaufgabe grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen wird (vgl. VwGH 16.03.1972, 2021/71), und mit Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.04.2021 als erlassen gilt.An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid erst am 09.04.2021 postalisch versendet wurde, da der Tag der Postaufgabe grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen wird vergleiche VwGH 16.03.1972, 2021/71), und mit Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.04.2021 als erlassen gilt. Gegenständlich war der belangten Behörde daher im Zeitpunkt der Erlassung ihres Zurückweisungsbescheides bereits der - wenn auch nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3
gesetzten Frist eingebrachte - verbesserte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG vom 08.04.2021 vorgelegen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt rechtfertigten allfällige Mängel des Anbringens vom 17.03.2021 keinesfalls mehr eine zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mit Verweis auf VwGH 31.03.2005, 2003/05/0225, VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045; ebenso Hengstschläger/Leeb,
, § 13 Rz 31, mwN aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Vielmehr stellte der Beschwerdeführer am 08.04.2021 einen Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage des Reisepasses, über den die belangte Behörde jedoch im bekämpften Bescheid nicht abgesprochen hat.Gegenständlich war der belangten Behörde daher im Zeitpunkt der Erlassung ihres Zurückweisungsbescheides bereits der - wenn auch nach Ablauf der gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
gesetzten Frist eingebrachte - verbesserte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 08.04.2021 vorgelegen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt rechtfertigten allfällige Mängel des Anbringens vom 17.03.2021 keinesfalls mehr eine zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mit Verweis auf VwGH 31.03.2005, 2003/05/0225, VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045; ebenso Hengstschläger/Leeb,
, Paragraph 13, Rz 31, mwN aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Vielmehr stellte der Beschwerdeführer am 08.04.2021 einen Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage des Reisepasses, über den die belangte Behörde jedoch im bekämpften Bescheid nicht abgesprochen hat. Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Eine von der belangten Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 oder § 13 Abs. 3
, ohne Abspruch über einen auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV gestützten Heilungsantrag des Fremden, ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde. Es ist daher nur die ersatzlose Behebung des Bescheides der belangten Behörde möglich (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Eine von der belangten Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 oder Paragraph 13, Absatz 3,
, ohne Abspruch über einen auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV gestützten Heilungsantrag des Fremden, ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde. Es ist daher nur die ersatzlose Behebung des Bescheides der belangten Behörde möglich vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Das völlige Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann aber teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit der inhaltlich rechtswidrige Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist dementsprechend „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb,
GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 39 mit Verweis auf VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 und 03.08.2016, Ro 2016/07/0006 sowie Rz 77). Anders ausgedrückt folgt aus der Behebung in diesem Fall nur das Verbot eines neuerlichen (negativen) Bescheides in der Zulässigkeitssache (Leeb in Hengstschläger/Leeb,
GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 77).Das völlige Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann aber teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit der inhaltlich rechtswidrige Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist dementsprechend „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb,
GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 39 mit Verweis auf VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 und 03.08.2016, Ro 2016/07/0006 sowie Rz 77). Anders ausgedrückt folgt aus der Behebung in diesem Fall nur das Verbot eines neuerlichen (negativen) Bescheides in der Zulässigkeitssache (Leeb in Hengstschläger/Leeb,
GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 77). Die „ersatzlose Behebung“ durch das Verwaltungsgericht kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben, weil je nach Aufhebungstatbestand ein weiteres Verfahren zu unterlassen oder ausnahmsweise durchzuführen ist (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003), ohne dass dies aus einem solchen Spruch des Erkenntnisses allein hervorgeht. Dementsprechend kommt der Begründung solcher Entscheidungen (auch ohne besondere Anordnung im
) traditionell besondere Bedeutung für deren Rechtswirkungen zu (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006).Die „ersatzlose Behebung“ durch das Verwaltungsgericht kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben, weil je nach Aufhebungstatbestand ein weiteres Verfahren zu unterlassen oder ausnahmsweise durchzuführen ist vergleiche VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003), ohne dass dies aus einem solchen Spruch des Erkenntnisses allein hervorgeht. Dementsprechend kommt der Begründung solcher Entscheidungen (auch ohne besondere Anordnung im
) traditionell besondere Bedeutung für deren Rechtswirkungen zu vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Der Verfahrensgesetzgeber hat dies durch die Anordnung des § 28 Abs. 5 VwGVG bekräftigt, demzufolge die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides – bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044) – verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb,
GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 73 mit Verweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076).Der Verfahrensgesetzgeber hat dies durch die Anordnung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bekräftigt, demzufolge die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides – bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044) – verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb,
GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 73 mit Verweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076). Die belangte Behörde wird sich daher im weiter zu führenden Verfahren mit dem Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV vom Erfordernis des § 8 AsylG-DV auseinanderzusetzen und nach mangelfreien Ermittlungen darüber auch formell abzusprechen haben, wobei - wie bereits ausgeführt - darüber kein gesonderter Bescheid zu ergehen hat, sondern mit der Sachentscheidung zu verbinden ist.Die belangte Behörde wird sich daher im weiter zu führenden Verfahren mit dem Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV vom Erfordernis des Paragraph 8, AsylG-DV auseinanderzusetzen und nach mangelfreien Ermittlungen darüber auch formell abzusprechen haben, wobei - wie bereits ausgeführt - darüber kein gesonderter Bescheid zu ergehen hat, sondern mit der Sachentscheidung zu verbinden ist. Aus Sicht des erkennenden Richters ist eine ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde somit im Sinne des Gesetzgebers, insbesondere da über den Antrag auf Mängelheilung nicht abgesprochen wurde und die Erlassung eines Bescheides damit per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Es handelt sich somit um eine materiell-rechtliche Erledigung der Rechtssache in Form einer negativen Sachentscheidung, nach welcher die Entscheidung der belangten Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag sowie den Antrag auf Mängelheilung wieder offensteht. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.2168832.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.