Obsah (15)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§§ 54Art. 5§ 1§ 32§ 33RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlL515 2218104-1 Spruch, L515 2218104-1/59E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte IV, V und VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 50 Tage beträgt.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Bezug auf die Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG 50 Tage beträgt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wird das durch die belangte Behörde befristet erlassene Einreiseverbot mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot für die Dauer von 6 Monaten erlassen wird.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF wird das durch die belangte Behörde befristet erlassene Einreiseverbot mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot für die Dauer von 6 Monaten erlassen wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrer Großmutter (in weiterer Folge –sofern sich die Ausführungen auf den sich hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Schicksals als vergleichbar darstellenden gemeinsamen Familien-verband beziehen– im Plural als beschwerdeführende Parteien [kurz: „bP“] bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrer Großmutter (in weiterer Folge –sofern sich die Ausführungen auf den sich hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Schicksals als vergleichbar darstellenden gemeinsamen Familien-verband beziehen– im Plural als beschwerdeführende Parteien [kurz: „bP“] bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP brachte wiederholt vor, in XXXX /Russische Föderation geboren zu sein und ausschließlich in der Russischen Föderation gelebt zu haben. Die bP wüsste nicht, wo ihre Eltern geboren wären. Dokumente habe sie nie besessen und zur Schule sei sie auch nicht gegangen. Lesen und Schreiben habe sie von Freunden gelernt. Sonst habe sie für die Familie gearbeitet und sich um das Vieh gekümmert. Die bP habe in Österreich traditionell geheiratet. Die Ehefrau heiße XXXX , geb. am XXXX , und halte sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Die bP und die angeführte Ehegattin hätten ein gemeinsames, in Österreich geborenes Kind.Die bP brachte wiederholt vor, in römisch 40 /Russische Föderation geboren zu sein und ausschließlich in der Russischen Föderation gelebt zu haben. Die bP wüsste nicht, wo ihre Eltern geboren wären. Dokumente habe sie nie besessen und zur Schule sei sie auch nicht gegangen. Lesen und Schreiben habe sie von Freunden gelernt. Sonst habe sie für die Familie gearbeitet und sich um das Vieh gekümmert. Die bP habe in Österreich traditionell geheiratet. Die Ehefrau heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 , und halte sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Die bP und die angeführte Ehegattin hätten ein gemeinsames, in Österreich geborenes Kind. Die bP gab im Asylverfahren durchgehend an, den Namen XXXX zu führen.Die bP gab im Asylverfahren durchgehend an, den Namen römisch 40 zu führen. Zur Staatsbürgerschaft gab die bP an, keine solche zu besitzen bzw. staatenlos zu sein. Eine Abstammung aus Armenien bzw. den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft stellte sie stets ausdrücklich in Abrede. Ebenso stellte sie ausdrücklich in Abrede, die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. In der Russischen Föderation hätte die bP weder Dokumente noch die russische Staatsbürgerschaft erworben. Hinsichtlich der vorgetragenen Fluchtgründe berief sich die bP im Wesentlichen auf den gemeinsamen Familienverband mit den Eltern und darüber hinaus auf den behaupteten Umstand, dass sie aufgrund der Ermordung eines Tschetschenen durch einen befreundeten Jeziden ihren Aufenthaltsort in der Russischen Föderation verlassen hätten, zumal sie seither von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe verfolgt, unter Druck gesetzt sowie erpresst worden wären und im Falle einer Rückkehr um ihr Leben fürchten müssten. I.2.
- Die Anträge der bP, deren Eltern und Großmutter auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von der bB angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP deren Eltern und Großmutter eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 18Abs.
1 Z 1 und 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen die bP
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.2.1. Die Anträge der bP, deren Eltern und Großmutter auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von der bB angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP deren Eltern und Großmutter eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen die bP
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gleichzeitig wurden über die bP die Mutwillensstrafen in der Höhe von jeweils € 726,-- gem. § 35 AVG verhängt.Gleichzeitig wurden über die bP die Mutwillensstrafen in der Höhe von jeweils € 726,-- gem. Paragraph 35, AVG verhängt. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP zu ihren behauptetermaßen vorgetragenen Fluchtgründen als nicht glaubhaft und ging unter Zugrundelegung eingeholter Sprachanalysen davon aus, dass die bP aus Armenien stammen würden und armenische Staatsbürger seien. römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP zu ihren behauptetermaßen vorgetragenen Fluchtgründen als nicht glaubhaft und ging unter Zugrundelegung eingeholter Sprachanalysen davon aus, dass die bP aus Armenien stammen würden und armenische Staatsbürger seien. In Bezug auf die Mutwillensstrafe ging die bB davon aus, dass die bP zu ihrer Herkunft falsche Angaben machten und somit die Tätigkeit der Behörde in Verschleppungsabsicht mutwillig in Anspruch nahmen. I.2.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. So sei die bB fälschlicherweise, ohne sich näher mit den Angaben der bP in Verbindung mit dem Staatsbürgerschaftsrecht der in Frage kommenden Herkunftsstaaten zu befassen, davon ausgegangen, dass die bP armenische Staatsbürger seien. Hinzu komme, dass die bP niemals in Armenien gelebt habe.römisch eins.2.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. So sei die bB fälschlicherweise, ohne sich näher mit den Angaben der bP in Verbindung mit dem Staatsbürgerschaftsrecht der in Frage kommenden Herkunftsstaaten zu befassen, davon ausgegangen, dass die bP armenische Staatsbürger seien. Hinzu komme, dass die bP niemals in Armenien gelebt habe. Da die bP über ihre Herkunft keine falschen Angaben machten, sei seitens der bB in rechtswidriger Weise eine Mutwillensstrafe verhängt worden. I.2.
- Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen.römisch eins.2.
- Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen. I.2.
- Mit Beschluss vom 9.5.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.2.
- Mit Beschluss vom 9.5.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.2.
- Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.3.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen. römisch eins.2.
- Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.3.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen. I.2.
- Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welche die Einholung eines weiteren Sprach- und Herkunftsgutachtens in Bezug auf die bP mitumfasste, und der Abhaltung einer Verhandlung am 13.12.2021 erging seitens des ho. Gerichts am 05.04.2022 in Bezug auf die beantragte Zuerkennung von internationalem Schutz eine Entscheidung dahingehend, dass die entsprechenden Anträge der bP, deren Eltern und Großmutter abgewiesen und in Bezug auf die Eltern und Großmutter der bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG erlassen und die Abschiebung unter Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise zulässig erklärt wurde. römisch eins.2.4. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welche die Einholung eines weiteren Sprach- und Herkunftsgutachtens in Bezug auf die bP mitumfasste, und der Abhaltung einer Verhandlung am 13.12.2021 erging seitens des ho. Gerichts am 05.04.2022 in Bezug auf die beantragte Zuerkennung von internationalem Schutz eine Entscheidung dahingehend, dass die entsprechenden Anträge der bP, deren Eltern und Großmutter abgewiesen und in Bezug auf die Eltern und Großmutter der bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG erlassen und die Abschiebung unter Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise zulässig erklärt wurde. Der Beschwerde der bP hiergegen wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§§ 54, 55 Asyl
G 2005 wurde der bP ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt und die Spruchpunkte V, VI und VIII des angefochtenen Bescheides behoben wurden.Der Beschwerde der bP hiergegen wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Paragraphen 54, 55, AsylG 2005 wurde der bP ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt und die Spruchpunkte römisch fünf, römisch sechs und römisch acht des angefochtenen Bescheides behoben wurden. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die Staatsangehörigkeit der bP zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht feststellbar war, führte aber auch aus, dass es der bB im nachfolgenden fremdenpolizeilichen Verfahren freisteht bzw. sie hierzu sogar verhalten ist, weitere, ihr nunmehr mögliche Ermittlungen hinsichtlich des Herkunftsstaates der bP zu unternehmen. Wesentlich werde dabei sein, dass jene datenschutzrechtlichen Einschrän-kungen iSd personenbezogenen Datenweitergabe an vermeintliche Herkunftsstaaten, welche im Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz zum Tragen kamen, aufgrund der gegenständlichen Entscheidung wegfallen. Es stünde der bB frei (bzw. wird sie hierzu verhalten sein), weitergehende Recherchemittel zur Ermittlung des Herkunftsstaates einzusetzen, deren Anwendung ihr bzw. dem ho. Gericht im Asylverfahren aufgrund des Status der bP als Asylwerber rechtlich verwehrt waren. Beweiswürdigend führte das ho. Gericht im Detail aus (die Großmutter wird als bP1, der Vater als bP2, die Mutter als bP3 und die bP als bP4 bezeichnet): „… Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hingewiesen, dass die bP angaben, zu Zeiten der Existenz der UdSSR als sowjetische Staatsbürger innerhalb des Landes zu einer Zeit umgezogen zu sein, als es zu größeren, aufgrund des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan ausgelösten, vom Südkaukasus ausgehenden Migrationsbewegungen innerhalb der UdSSR kam und sich in der notorisch bekannten Berichtslage keine Hinweise finden, dass jenen Menschen, welche sich als Staatsbürger der UdSSR in die damalige RSFSR begeben hätten, dort die Ausstellung von Dokumenten, sowie die Erteilung einer „Propiska“ verweigert worden wäre (viel mehr wurde zum Teil die Evakuierung und die Unterbringung der Binnenflüchtlinge von den sowjetischen Behörden organisiert und erfolgte eine Ausstattung mit Dokumenten) und sie in weiterer Folge die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht erhalten hätten. … Einleitend zu den weiteren Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass sich die bB und das ho. Gericht der Ergebnisse insgesamt sieben Sprach- und Herkunftsanalysen (bP2 bis bP4 betreffend je zwei; die bP1 betreffend eine Sprachanalyse) eines international anerkannten Institutes, namens Sprakab mit Sitz in Schweden, bedienten. … … In weiterer Folge beauftragte das ho. Gericht die bB im Wege der mittelbaren Beweisaufnahme eine weitere Sprachanalyse hinsichtlich der durch die bP anfangs behaupteten Staatsangehörigkeit und des behaupteten letzten Aufenthaltsortes in der Russischen Föderation durchführen zu lassen, zumal in gegenständlicher Angelegenheit neben dem vermuteten Herkunftsstaat (Armenien) auch eine (Gegen-) Analyse zum behaupteten letzten gewöhnlichen Aufenthalt (Russische Föderation) schlagend wird. Unter Zugrundelegung sämtlicher Sprachanalysen konnte zusammenfassend Folgendes festgestellt werden: Die bP sprechen Kurdisch-Kurmandschi auf Mutterspracheniveau, wobei der Sprachgebrauch der bP2 bis bP4 Merkmale aufweist, die dem von Kurmandschisprachigen mit Hintergrund in Armenien entsprechen sowie Einflüsse des in Armenien gesprochenen Armenischen aufweist. Die bP1 verwendete in ihrem Sprachgebrauch ebenso Wörter und Ausdrucksweisen auf Armenisch bzw. Armenisch-Kurmandschi. Ein unterschiedliches Sprachniveau konnte in Bezug auf die russische Sprache festgestellt werden, womit die jüngste bP, die angibt ausschließlich in der Russischen Föderation gelebt zu haben, am besten die russische Sprache beherrscht. Die bP2 legte grundlegende Russischkenntnisse an den Tag und die bP3 und bP4 mangelhafte Kenntnisse bis gar keine. Dementsprechend konnte jedenfalls neben der Sozialisierung in einem kurdisch/kurmandschi-armenisch-sprachigen Umfeld auch offensichtliche Anknüpfungs-punkte im russischen Milieu als wahrscheinlich angenommen werden. Die bP1 und bP3 begründeten ihre nicht bzw. kaum vorhandenen Sprachkenntnisse der russischen Sprache damit, dass sie überwiegend zuhause gewesen wären und sich um Haushalt und Landwirtschaft gekümmert hätten. Befragt zu Nachbarn am behaupteten letzten Aufenthaltsort, wären dies viele andere Volksgruppen wie Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. gewesen und nur wenige Russen. Das ho. Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass es sich bei den Sprach- und Herkunftsanalysen um kein Gutachten im engeren Sinne handelt. Vielmehr geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich um ein "sonstiges" Beweismittel handelt, welches aufgrund des hier geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung seine Berücksichtigung findet. Auch geht das ho. Gericht davon aus, dass die Sprach- und Herkunftsanalysen im gegenständlichen Fall nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen können, um eine Verortung der bP festzustellen. Als weitere Indizien werden die Aussagen der bP zu den behaupteten Aufenthaltsorten herangezogen, wonach insbesondere hinsichtlich der Behauptung, dass die bP1 bis bP3 aus Lachin (auch Laçîn und Laçın und Latschin) stammen würden, folgende Beobachtungen gemacht werden konnten: Vorweg genommen darf werden, dass Lachin eine Stadt im Südwesten Aserbaidschans - an der Grenze zu Armenien - ist und zugleich Hauptstadt des gleichnamigen Bezirks (Distrikts). Im Zuge des Bergkarabach Konflikts wurde die Stadt im Jahr 1992 von Armenien besetzt. Nach neuerlicher Entfachung des Konfliktes konnte die Stadt im Jahr 2020 zwar nicht zurückerobert werden, aber der sie umgebende Bezirk wurde im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens an Aserbaidschan übergeben. Nur die Stadt selbst und ein benachbarter Ort verblieben unter ihrer bisherigen Verwaltung und unter Schutz russischer Friedenstruppen um die Verbindung zwischen Armenien und dem Rest Bergkarabachs sicherzustellen (für viele öffentlich zugängliche Quellen vgl. etwa zusammenfassend und als notorisch bekannt anzunehmend: https://de.wikipedia.org/wiki/La%C3%A7%C4%B1n_(La%C3%A7%C4%B1n); sowie detaillierter: https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Clearing%20Cluster%20Munition%20Remnants%202021.pdf (S. 134); https://www.ecoi.net/en/file/local/2062203/nagorno-karabakh.pdf; https://www.ecoi.net/en/file/local/2067321/2021_09_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Azerbaijan.pdf; Zugriff am 18.03.2022).Vorweg genommen darf werden, dass Lachin eine Stadt im Südwesten Aserbaidschans - an der Grenze zu Armenien - ist und zugleich Hauptstadt des gleichnamigen Bezirks (Distrikts). Im Zuge des Bergkarabach Konflikts wurde die Stadt im Jahr 1992 von Armenien besetzt. Nach neuerlicher Entfachung des Konfliktes konnte die Stadt im Jahr 2020 zwar nicht zurückerobert werden, aber der sie umgebende Bezirk wurde im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens an Aserbaidschan übergeben. Nur die Stadt selbst und ein benachbarter Ort verblieben unter ihrer bisherigen Verwaltung und unter Schutz russischer Friedenstruppen um die Verbindung zwischen Armenien und dem Rest Bergkarabachs sicherzustellen (für viele öffentlich zugängliche Quellen vergleiche etwa zusammenfassend und als notorisch bekannt anzunehmend: https://de.wikipedia.org/wiki/La%C3%A7%C4%B1n_(La%C3%A7%C4%B1n); sowie detaillierter: https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Clearing%20Cluster%20Munition%20Remnants%202021.pdf (S. 134); https://www.ecoi.net/en/file/local/2062203/nagorno-karabakh.pdf; https://www.ecoi.net/en/file/local/2067321/2021_09_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Azerbaijan.pdf; Zugriff am 18.03.2022). Den Angaben der bP2 und bP3 zufolge müssten die beiden bP bis ins Jahr 1991 zu deren 12.,
- oder
- Lebensjahr in einem Dorf in Lachin gelebt haben und dort sozialisiert worden sein. Den Angaben der bP1 folgend, sei diese mit ihrem Sohn (bP2) im Jahr 1991 bzw. 1992 aus Lachin nach Russland geflohen. Bis zum Zerfall der Sowjetunion im Jahr 1991 gehörte Lachin zur Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik (AsSSR) und gleichzeitig als eine von fünfzehn Unionsrepubliken zur im Jahr 1922 gegründeten Sowjetunion. Als notorisch bekannt anzusehen ist, dass innerhalb der Sowjetunion dem Schul- und Bildungssystem eine wichtige Bedeutung eingeräumt wurde und obwohl zumindest für die bP2 und bP3 die Schulpflicht gegolten haben müsste, behaupteten beide bP keine Schule besucht zu haben. Nach Vorhalt der Schulpflicht in der Sowjetunion während der Beschwerdeverhandlung führte die bP2 an, dass sie im Alter von 6 oder 7 Jahre noch in Lachin und nicht in Russland gelebt hätte. Nach wiederholtem Vorhalt mit dem Hinweis, dass Lachin zu diesem Zeitpunkt der Sowjetunion angehörte, war der bP2 erinnerlich, dass eine Frau ein- bis zweimal die Woche gekommen wäre und 6 bis 7 Kinder eingesammelt hätte und auf Kurmandschi und Russisch unterrichtet hätte (mündl. Vhdlg Seite 16). Die bP3 blieb dabei, niemals eine Schule besucht zu haben und erst in Österreich Deutschunterricht erfahren zu haben (mündl. Vhdlg Seite 22). Das ho. Gericht hält es zwar für möglich, dass die bP aufgrund ihrer Ethnie und Ihrer Religionszugehörigkeit hauptsächlich unter jezidischen Kurden verkehrten und deshalb Kurdisch-Kurmandschi als Erstsprache beherrschen, allerdings erscheint es als unwahrscheinlich, dass zwar die bP1 den Großteil ihres Lebens auf aserbaidschanischem Republiksgebiet in der UdSSR verbracht haben soll, allerdings kein einziges Wort aserbaidschanisch sprechen würde, vor allem vor dem Hintergrund, da die bP1 ausdrücklich angab, dass die Nachbarn in Lacin aserbaidschanisch gesprochen hätten (mündl. Vhdlg Seite 11) und es völlig lebensfremd erscheint, dass überhaupt keine Interaktion mit den Nachbarn stattfand. Ebenso sei zu den von der bP gänzlich in Abrede gestellten Kenntnissen der armenischen Sprache in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass sich ihre Angaben in diesem Punkt augenfällig widersprüchlich darstellen, da sie anlässlich der schriftlichen Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme angab, sie hätte in ihrer Kindheit in ihrer Nachbarschaft Kontakt zu Armeniern gehabt, weshalb sie schon in ihrer Kindheit die Grundzüge der armenischen Sprache erlernt hätte. Äußerst pauschale Angaben tätigte die bP1 hinsichtlich der angeblichen Flucht von Aserbaidschan nach Russland, weshalb auch am Wahrheitsgehalt der Übersiedelung gezweifelt werden muss („RI: Schildern Sie Ihre damalige Umsiedelung von Lacin nach Russland so genau, wie Ihnen dies möglich ist. P1: Wir sind mit einem Auto weggefahren. Teilweise gingen wir zu Fuß. Wir wollten unsere Kinder einfach retten. RI: War es ein PKW oder ein LKW oder ein Bus? P1: Kann ich nicht mehr sagen, ich kann mich nicht erinnern. RI: Wie haben Sie dann in Russland eine Unterkunft gefunden? P1: Wir sind an dem Ort angekommen. Einer von den Nachbarn sagte, dass das Haus jetzt leer wird. Die Bewohner sing weggegangen und wir sind in das Haus eingezogen.“) Nicht verkannt wird, dass die behauptete Übersiedelung bereits drei Jahrzehnte zurückliegt, nichtsdestotrotz darf davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlich Erlebtem eingermaßen substantiiertere Angaben zur Reiseroute, zu den etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten, zur Situation in Russland gemacht werden können. Darüber hinaus waren der bP1 keine Details zum Aufenthalt in der Russischen Föderation erinnerlich, außer, dass sie in einem Dorf in der Region XXXX gelebt haben soll. Weder der Name des Dorfes, noch weitere Ortschaften in der Nähe oder Angaben zu den Nachbarn waren der bP1 erinnerlich, obwohl die bP1 angab, dass sie sich mit den Nachbarn auf Kurdisch unterhalten hätte (mündl. Vhdlg Seite 10). Gegen einen Aufenthalt in der Russischen Föderation spricht ferner, dass die bP1 auch kein Wort Russisch spricht. Hinzu kommt, dass die bP1 beim Gebrauch ihrer Muttersprache Kurdisch-Kurmandschi armenische Wörter verwendete (mündl. Vhdlg Seite 9 und Sprachanalyse), weshalb Anknüpfungspunkte zu Armenien hergestellt werden konnten, die einen Aufenthalt und eine Sozialisierung in Armenien indizieren, welche allerdings vehement –aber nicht substantiiert- von der bP1 bestritten wurden. Eine eindeutige Herkunft geht aus den detailarmen, teils widersprüchlichen und wirren Aussagen der bP1 nicht hervor. Nicht verkannt wird, dass die behauptete Übersiedelung bereits drei Jahrzehnte zurückliegt, nichtsdestotrotz darf davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlich Erlebtem eingermaßen substantiiertere Angaben zur Reiseroute, zu den etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten, zur Situation in Russland gemacht werden können. Darüber hinaus waren der bP1 keine Details zum Aufenthalt in der Russischen Föderation erinnerlich, außer, dass sie in einem Dorf in der Region römisch 40 gelebt haben soll. Weder der Name des Dorfes, noch weitere Ortschaften in der Nähe oder Angaben zu den Nachbarn waren der bP1 erinnerlich, obwohl die bP1 angab, dass sie sich mit den Nachbarn auf Kurdisch unterhalten hätte (mündl. Vhdlg Seite 10). Gegen einen Aufenthalt in der Russischen Föderation spricht ferner, dass die bP1 auch kein Wort Russisch spricht. Hinzu kommt, dass die bP1 beim Gebrauch ihrer Muttersprache Kurdisch-Kurmandschi armenische Wörter verwendete (mündl. Vhdlg Seite 9 und Sprachanalyse), weshalb Anknüpfungspunkte zu Armenien hergestellt werden konnten, die einen Aufenthalt und eine Sozialisierung in Armenien indizieren, welche allerdings vehement –aber nicht substantiiert- von der bP1 bestritten wurden. Eine eindeutige Herkunft geht aus den detailarmen, teils widersprüchlichen und wirren Aussagen der bP1 nicht hervor. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Angaben der bP1 aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mit der selben Strenge geprüft werden können, wie die Angaben der bP2 – bP4 doch zeigte sich im bisherigen Verfahren sichtlich, dass auch die bP1 nach wie vor in der Lage ist, über Ereignisse aus der Vergangenheit auszusagen und es sich als besonders auffällig darstellt, dass sie sich trotz dieser Fähigkeit gerade dann punktuell an nichts mehr erinnern will, wenn ihre Herkunft thematisiert wird. Dies zeigt, dass die bP1 sichtlich gewillt ist, in diesem Punkt durch Schweigen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu verschleiern. In Bezug auf die bP2 wird festgehalten, dass diese ausführte, einen russischen Führerschein gehabt zu haben, diesen allerdings bei einem Freund in der Russischen Föderation gelassen zu haben, der nun nicht mehr erreichbar sein würde. Der russische Führerschein würde ein Beweismittel darstellen, welches zumindest einen gewissen Bezug der bP2 zur Russischen Föderation belegen könnte. Ein weiteres Indiz zu Anknüpfungspunkte mit Russland stellt die russische Sprache dar, die die bP2 laut Sprachanalyse auf ‚grundlegendem‘ Niveau beherrscht und sprachliche Merkmale aufweist, die nicht dem Sprachgebrauch von Russischsprachigen mit Hintergrund in Russland entsprechen, wobei ein solcher Hintergrund nicht schon per se auf eine dauerhafte Niederlassung in der Russischen Föderation schließen lässt, sondern wäre etwa auch an Arbeitsmigration mit regelmäßiger Rückkehr in den Herkunftsstaat zu denken. Andererseits ist festzuhalten, dass die bP in der UdSSR geboren wurde, dort etliche prägende Jahre verbrachte, in der Schule die russische Sprache unterrichtet wurde, sowie die russische Sprache die Amtssprache und in weiten Teilen des gesellschaftlichen Lebens die linqua fraca darstellte. Grundlegende Kenntnisse in dieser Sprache wären somit auch erklärbar, ohne von einem Aufenthalt der bP in der Russischen Föderation ausgehen zu müssen. Als Muttersprache gibt die bP2 an, Kurdisch-Kurmandschi zu sprechen, aber neben der russischen Sprache auch armenisch zu verstehen und in der aserbaidschanischen Sprache grundlegendes Vokabular zu können. Vor dem Hintergrund, dass die bP2 ihren Angaben zufolge keine Schulbildung genossen haben will und dennoch einen (einfachen bis grundlegenden) Wortschatz in den oa. vier Sprachen beherrscht, ergeben sich Anknüpfungspunkte - in welcher Form auch immer - hinsichtlich der Russischen Föderation (wobei hier auf die bereits getroffenen Einschränkungen zu verweisen ist), der Republik Armenien und Aserbaidschan. Auch in Bezug auf Armenien und Aserbaidschan scheinen verschiedene Sachverhalte plausibel, wie etwa dauernder Aufenthalt in Armenien mit fallweisen Aufenthalten (etwa zu Besuchen) in Aserbaidschan oder auch ein Aufenthalt in Aserbaidschan während der frühen Kindheit mit einer späteren Übersiedelung nach Armenien. Letztlich ist eine genaue Abklärung nicht möglich. Gegen einen jahrelangen Aufenthalt in Russland spricht allerdings der Umstand, dass hierzu nur dürftige Angaben zur Adresse, der Umgebung, dem Alltag in Russland getätigt werden konnten und auch zur Umsiedelung von Lachin nach Russland hielt sich die bP2 sehr oberflächlich (RI: Beschreiben Sie einen typischen Tagesablauf an Ihrem Wohnsitz in Russland. P2: Wir hatten zwei Häuser, ein großes und ein kleines. In der Mitte der Häuser lag die Garage. Ein bisschen entfernt waren die Stallungen. Wir hatten auch einen Gemüsegarten. RI: Gehörten die Gebäude und die Liegenschaften Ihnen? P2: Ja, wir wohnten darin. Aber wie mein Vater die Häuser oder die Grundstücke bekommen hat, dass weiß ich nicht. RI: Hatten Sie Urkunden, dass es Ihnen gehörte? P2: Nein. Wir hatten die Rechnung dazu, also für die Betriebskosten, Wasser etc. Mehr gab es nicht. RI: Gab es dort Radio, Fernsehen, Zeitungen? P2: Wir hatten schon eine Antenne/Kabel im Haus. Mehr nicht. RI: Hatten Sie ein Telefon? P2: Nein. RI: Nennen Sie Ihre russische Adresse. P2: Wir hatten nur eine Hausnummer, diese lautete
- Sonst gab es keine genaue Adresse. RI: War es ein Dorf und wie hieß dieses? P2: XXXX Es war ein großes Dorf. Es war ca. 55 Kilometer von XXXX entfernt. (P2 gibt dies auf Russisch an). RI: Wie sah die Wasserversorgung an Ihrer Adresse aus? P2: In der Nähe unseres Dorfes gab es einen kleinen See. Wasser bekamen wir von dort. RI: Gab es in der Nähe ihres Wohnortes ein Gewässer (Fluss, See, etc?) P2: Es gab diesen kleinen See. RI: Schildern Sie Ihre damalige Umsiedelung von Lacin nach Russland so genau, wie Ihnen dies möglich ist. P2: Wie gesagt, ich kann es nicht mehr genau sagen. Wir fuhren mit einem großen Wagen, es gab diese großen russischen Busse, die vorne abgeschnitten waren. Genau erinnern kann ich mich aber nicht.“)Gegen einen jahrelangen Aufenthalt in Russland spricht allerdings der Umstand, dass hierzu nur dürftige Angaben zur Adresse, der Umgebung, dem Alltag in Russland getätigt werden konnten und auch zur Umsiedelung von Lachin nach Russland hielt sich die bP2 sehr oberflächlich (RI: Beschreiben Sie einen typischen Tagesablauf an Ihrem Wohnsitz in Russland. P2: Wir hatten zwei Häuser, ein großes und ein kleines. In der Mitte der Häuser lag die Garage. Ein bisschen entfernt waren die Stallungen. Wir hatten auch einen Gemüsegarten. RI: Gehörten die Gebäude und die Liegenschaften Ihnen? P2: Ja, wir wohnten darin. Aber wie mein Vater die Häuser oder die Grundstücke bekommen hat, dass weiß ich nicht. RI: Hatten Sie Urkunden, dass es Ihnen gehörte? P2: Nein. Wir hatten die Rechnung dazu, also für die Betriebskosten, Wasser etc. Mehr gab es nicht. RI: Gab es dort Radio, Fernsehen, Zeitungen? P2: Wir hatten schon eine Antenne/Kabel im Haus. Mehr nicht. RI: Hatten Sie ein Telefon? P2: Nein. RI: Nennen Sie Ihre russische Adresse. P2: Wir hatten nur eine Hausnummer, diese lautete
- Sonst gab es keine genaue Adresse. RI: War es ein Dorf und wie hieß dieses? P2: römisch 40 Es war ein großes Dorf. Es war ca. 55 Kilometer von römisch 40 entfernt. (P2 gibt dies auf Russisch an). RI: Wie sah die Wasserversorgung an Ihrer Adresse aus? P2: In der Nähe unseres Dorfes gab es einen kleinen See. Wasser bekamen wir von dort. RI: Gab es in der Nähe ihres Wohnortes ein Gewässer (Fluss, See, etc?) P2: Es gab diesen kleinen See. RI: Schildern Sie Ihre damalige Umsiedelung von Lacin nach Russland so genau, wie Ihnen dies möglich ist. P2: Wie gesagt, ich kann es nicht mehr genau sagen. Wir fuhren mit einem großen Wagen, es gab diese großen russischen Busse, die vorne abgeschnitten waren. Genau erinnern kann ich mich aber nicht.“) Obgleich die bP2 zu jenem Zeitpunkt 13 bzw. 14 Jahre alt gewesen sein müsste, wären zur Flucht von Lachin nach Russland weitreichendere Angaben erwartbar gewesen, zumal es sich bei der besagten Umsiedelung um ein einprägsames Ereignis gehandelt haben müsste. Obwohl die bP - eigenen Angaben zufolge - beim Dorfvorsteher in Russland gemeldet gewesen wären, ein Haus mit Landwirtschaft betrieben und mit Lebensmitteln gehandelt hätten, konnten die bP keine Beweismittel – egal welcher Art, ob Fotos, Rechnungen etc. - vorlegen, welche den behaupteten langjährigen Aufenthalt in der Russischen Föderation untermauern würden. Selbst wenn sie keine Beweismittel mitgenommen hätte, ist festzuhalten, dass es ihr inzwischen einen verhältnismäßig langen Zeitpunkt bekannt ist, dass sie im gegenständlichen Verfahren mitzuwirken und den maßgeblichen Sachverhalt zu bescheinigen hat. Es wäre daher davon auszugehen, dass die zwischenzeitig Versuche angestellt hätte, Bescheinigungsmittel nachzureichen, etwa durch die Kontaktaufnahme mit dem Dorfvorsteher. Derartiges wurde jedoch nicht einmal versucht, was wiederum indiziert, dass in Bezug auf diesen Aufenthalt zumindest in der von den bP beschriebenen Form nichts bescheinigbar ist, weil er nicht stattfand. Dass vor allem die bP2 bis bP4 einen Russlandbezug haben könnten, wird anhand der Sprachkenntnisse seitens des ho. Gerichts nicht ausgeschlossen, wobei festgestellt wurde, dass die bP4 sehr gute Russischkenntnisse aufweist, die bP2 grundlegende und die bP3 mangelhafte Kenntnisse. Wie bereits erwähnt, könnten die Russischkenntnisse der bP2 und bP3 auch auf eine frühe Sozialisierung in der UdSSR rückführbar sein. Die bP3 verneinte irgendwelche Nachweise hinsichtlich ihres Russlandaufenthalts zu haben und konnte auch die Umsiedelung von Lachin nach Russland nur oberflächlich wiedergeben. Erneut muss festgehalten werden, dass die bP3 zu jenem Zeitpunkt zwar erst ca. 13 Jahre alt gewesen sein müsste, dennoch detailreichere Angaben außer: „P3: Ich erinnere mich nicht. Es war mit einem Wagen. Genau weiß ich es nicht“ bei tatsächlich Erlebtem vorausgesetzt werden dürfen. Wie bereits festgehalten wurde, verkennt das ho. Gericht nicht, dass die bP2 und bP3 über Ereignisse aus ihrer Kindheit zu berichten hatten, welche eine geraume Zeit zurückliegen, doch ist auch festzuhalten, dass sie zum Zeitpunkt des behaupteten Verlassens Lachins bereits ca. 13 Jahre alt gewesen sein müssten und sind derartige, wie von den bP behauptete Wissenslücken lebensfremd und zeigen klar auf, dass die bP einen Sachverhalt schilderten, den sie selbst in derartiger Art und Weise nicht erlebten. In Bezug auf die bP4 wird festgehalten, dass diese befragt zur Herkunft ihrer Eltern (bP2 und bP3), keine Angaben tätigen konnte bzw. wollte. Die bP4 schilderte ausschließlich in Russland aufhältig gewesen zu sein, was die guten Russischkenntnisse erklären könnte. Dennoch konnten während der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Aussagen im Vergleich zu den Angaben der bP2 und bP3 festgestellt werden. Einerseits führte die bP3 an, dass die bP4 durch private Lehrer zuhause unterrichtet worden wäre und auch schreiben könnte, wohingegen die bP4 meinte, sie habe lesen und schreiben von Freunden gelernt. Widersprüchlich zu den Angaben der bP1 und bP2 bejahte die bP4, dass sie in Russland einen Fernseher gehabt hätten und zählte einige russische Sender auf. Befragt zu einem typischen Tagesablauf in Russland schilderte die bP4, dass sie ihren Eltern im Haushalt geholfen hätte, Russisch gelernt und sich mit Sport beschäftigt hätte und mit Freunden ausgegangen wäre. Zudem hätte die bP4 auch ein altes Handy besessen. Obgleich die bP4 ihren Angaben zufolge in Russland geboren und sozialisiert wurde, konnte auch diese keine Beweismittel zu ihrem dortigen Aufenthalt vorlegen. Auch bei Annahme eines langjährigen Aufenthaltes in der Russischen Föderation (was eine mögliche Erklärung für die guten Russischkenntnisse wäre), kann hieraus nicht schon per se geschlossen werden, dass es sich bei der Russischen Föderation um ihren Herkunftsstaat handelt. So sei an die bereits getroffenen Ausführungen zur möglichen Arbeitsmigration und die sonstigen dargestellten Ungereimtheiten verwiesen. Auch aus dem Vorbringen der bP konnte die Frage, ob und welche Staatsbürgerschaft die bP besitzen, nicht geklärt werden. Anfänglich brachten die bP vor, die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Im Laufe des Verfahren revidierten sie diese Angaben und behaupteten staatenlos zu sein. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung hätte die bP2 den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft zwar mehrmals versucht, hätte eine solche aber nie erhalten. Auf Vorhalt -, dass sowohl für die Russische Föderation, als auch für Aserbaidschan und Armenien im Wesentlichen gilt, dass Personen, welche zum Zeitpunkt der Erlangung der Eigenstaatlichkeit auf deren Territorium ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ex lege die Staatsbürgerschaft erhielten (selbiges galt für deren Kinder) - gab die bP2 an, dass ihre Eltern sowjetische Inlandspässe dem Dorfvorsteher gegeben hätten, aber sie diese niemals zurückbekommen hätten (mündl. Vhdlg Seite 30). Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die durchgeführten Sprachanalysen eine Herkunft aus Armenien stark indizieren aber letztlich die armenische Staatsbürgerschaft nicht nachweisen; ebenso wird ein Aufenthalt in der Russischen Föderation (zumindest in Bezug auf die bP2 und bP4) indiziert aber letztlich nicht nachgewiesen. Die besseren Sprachkenntnisse der bP2 und bP4 in Bezug auf die russische Sprache wären auch dahingehend erklärbar, dass sich diese –etwa als Arbeitsmigranten- dort aufhielten, wogegen die bP1 und bP3 sich weiterhin in ihrem Herkunftsstaat aufhielten. Aber auch dies ist letztlich nicht abschließend abklärbar. Im Rahmen weiterer Erhebungen sah sich das ho. Gericht mit der historischen und gegenwärtigen Gesetzeslage zum Erwerb der Staatsbürgerschaft in den vermuteten Herkunftsstaaten befasst: Hinsichtlich des Staatsbürgerschaftsrechts zu Armenien muss ausgeführt werden, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer ‚Propiska‘ in Armenien oder mit einem Nationaleintrag ‚Armenier/in‘ oder für Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck „Property of Armenia“ als Armenier betrachtet wurden. Dass die bP derartige Dokumente besessen hätten, wurde verneint bzw. war nicht erinnerlich (mündl. Vhdlg Seite 11, 23). Darüber hinaus besagt Art. 10 Abs. 3 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, dass zwar ethnische Armenier der damaligen ArSSR, die außerhalb Armeniens leben und keine andere Staatsbürgerschaft erworben haben, als armenische Staatsbürger anerkannt werden, allerdings kann jener Rechtsanspruch nicht für die bP herangezogen werden, zumal diese keine ethnischen Armenier sind, sondern jezidische Kurden. Darüber hinaus besagt Artikel 10, Absatz 3, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, dass zwar ethnische Armenier der damaligen ArSSR, die außerhalb Armeniens leben und keine andere Staatsbürgerschaft erworben haben, als armenische Staatsbürger anerkannt werden, allerdings kann jener Rechtsanspruch nicht für die bP herangezogen werden, zumal diese keine ethnischen Armenier sind, sondern jezidische Kurden. Im Hinblick auf die Möglichkeit der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der bP kann gesagt werden, dass
Art. 5Abs.
1 des derzeit geltenden aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1998, alle Personen ex lege die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erlangten, die die Staatsbürgerschaft auch auf Grund des Gesetzes von 1990 hatten, vorbehaltlich, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.01.1999) an ihrem Wohnort in Aserbaidschan registriert waren, was für die bP – ihren Angaben folgend - ausscheidet. Diese Regelung hatte zugleich die Folge, dass jenen Personen, die zum besagten Zeitpunkt nicht an ihrem Wohnort in Aserbaidschan registriert waren, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft entzogen wurde (sog. „kalte Ausbürgerung). Im Hinblick auf die Möglichkeit der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der bP kann gesagt werden, dass
Artikel 5
, Absatz eins, des derzeit geltenden aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1998, alle Personen ex lege die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erlangten, die die Staatsbürgerschaft auch auf Grund des Gesetzes von 1990 hatten, vorbehaltlich, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.01.1999) an ihrem Wohnort in Aserbaidschan registriert waren, was für die bP – ihren Angaben folgend - ausscheidet. Diese Regelung hatte zugleich die Folge, dass jenen Personen, die zum besagten Zeitpunkt nicht an ihrem Wohnort in Aserbaidschan registriert waren, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft entzogen wurde (sog. „kalte Ausbürgerung). Bleibt zuletzt noch die Möglichkeit des Erwerbs der russischen Staatsbürgerschaft darzustellen: Das russische Staatsbürgerschaftsgesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Antrag vor, wobei eine vereinfachte Einbürgerung, ua. für Personen, die auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion geboren wurde, zum Tragen kommt. Hierzu zählen handlungsfähige Personen, die am
- September 1991 Staatsangehörige der UdSSR waren und vor dem
- November 2002 in die Russische Föderation kamen, um sich dort niederzulassen, und die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht in der vorgeschriebenen Weise erworben haben, sofern sie keine ausländische Staatsbürgerschaft oder ein gültiges Dokument besitzen, das ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Land bescheinigt. Gleiches gilt für deren handlungsfähige Kinder, unabhängig davon, ob diese das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern auch diese keine ausländische Staatsbürgerschaft oder ein gültiges Dokument besitzen, das ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Land bescheinigt. Nach Art. 41 Abs. 1 Ziffer 2 sind diese Personen berechtigt, ihren Status zu legalisieren, indem sie ihren Willen bekunden, Staatsangehörige der Russischen Föderation werden zu wollen. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall, wäre für die bP ein vereinfachtes Verfahren zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft in Frage gekommen. Bleibt zuletzt noch die Möglichkeit des Erwerbs der russischen Staatsbürgerschaft darzustellen: Das russische Staatsbürgerschaftsgesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Antrag vor, wobei eine vereinfachte Einbürgerung, ua. für Personen, die auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion geboren wurde, zum Tragen kommt. Hierzu zählen handlungsfähige Personen, die am
- September 1991 Staatsangehörige der UdSSR waren und vor dem
- November 2002 in die Russische Föderation kamen, um sich dort niederzulassen, und die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht in der vorgeschriebenen Weise erworben haben, sofern sie keine ausländische Staatsbürgerschaft oder ein gültiges Dokument besitzen, das ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Land bescheinigt. Gleiches gilt für deren handlungsfähige Kinder, unabhängig davon, ob diese das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern auch diese keine ausländische Staatsbürgerschaft oder ein gültiges Dokument besitzen, das ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Land bescheinigt. Nach Artikel 41, Absatz eins, Ziffer 2 sind diese Personen berechtigt, ihren Status zu legalisieren, indem sie ihren Willen bekunden, Staatsangehörige der Russischen Föderation werden zu wollen. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall, wäre für die bP ein vereinfachtes Verfahren zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft in Frage gekommen. Nicht glaubhaft stellen sich die Angaben der bP hinsichtlich des Versuchs zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft dar. Einerseits gab die bP2 an, dass sie (Plural) es öfters versucht hätten, aber immer gesagt worden sei, dass sie warten sollen (mündl. Vhdlg Seite 18). Andererseits sprach die bP3 davon, dass nur die bP2 versucht haben soll die russische Staatsbürgerschaft zu erlangen, aber ‚nichts‘ bekommen hätte (mündl. Vhdlg Seite 23). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich auch aus den Normen zur Staatsbürgerschaft, der in Frage kommenden Herkunftsstaaten kein eindeutiges Ergebnis zur Feststellung des Herkunftsstaates der bP ableiten lässt. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass Staatsbürger der ehemaligen UdSSR zum Zeitpunkt des Zerfalls jedenfalls eine Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates (je nach Aufenthaltsort) – ex lege – zuteilwerden lassen konnten. Unglaubhaft erscheint demnach eine Staatenlosigkeit der bP, zumal die bP selbst erklärten, vor der Übersiedelung und in unmittelbarer Nähe des Zerfalls der UdSSR, Dokumente besessen zu haben. Darüber hinaus konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb sich die bP nicht um den Erwerb einer Staatsangehörigkeit entsprechend den Normen der Nachfolgestaaten gekümmert hätten bzw. die bP auch nichts glaubhaft vorbrachten, was in diese Richtung deuten würde. Vielmehr lassen die teils widersprüchlichen und vagen Aussagen darauf schließen, dass die bP zumindest Teile ihrer wahren Identität und Lebensumstände vor der bB und vor ho. Gericht zu verschleiern versuchten. Im Lichte der oa. Ausführungen ist auch darauf hinzuweisen, dass konkrete Aussagen über die Staatsbürgerschaft der bP verlässliche Aussagen notwendig wären, in welchem Zeitraum sie sich in welcher ehemaligen Sowjetrepublik bzw. in welchem Nachfolgestaat der UdSSR aufgehalten haben, was jedoch nicht möglich ist. Das ho. Gericht schöpfte sämtliche, ihm zumutbaren Recherchemöglichkeiten, welche ihm in Bezug auf Asylwerber zur Verfügung stehen, aus und wäre zur weitergehenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf die Mitwirkung der bP angewiesen gewesen. Da mangels Mitwirkung der bP auch die behördlichen Ermittlungen und richterlichen Recherchen nicht auf eine bestimmte Staatsbürgerschaft schließen konnten bzw. die behauptete Staatenlosigkeit im Lichte der oa. Ausführungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird, konnte die wahre Staatsangehörigkeit der bP nicht festgestellt werden und musste somit ungeklärt bleiben. Fest steht vor allem aufgrund der sprachlichen Kenntnisse der bP, dass es sich bei den bP um kurdische Jeziden handelt und diese aus einem kurdisch/jezidisch-armenisch-russischen Milieu stammen, wobei bei der bP2 auch noch ein aserischer Einfluss hinzukommen könnte. Nicht verkannt wird der Umstand, dass es in Zeiten der UdSSR vermehrt zu gemischt-ethnischen Beziehungen und Veränderungen der demographisch-ethnischen Strukturen in den ehemaligen Sowjetrepubliken gekommen ist, weshalb es durchaus denkbar wäre, dass die bP von einer ehemaligen in eine andere Sowjetrepublik bzw. in einen anderen Nachfolgestaat übersiedelten. Ebenso gut könnten die bP aus der Russischen Föderation stammen, wo sich eine erhebliche Anzahl von (teilweise) ausgewanderten Armeniern und Aserbaidschaner, auch jezidische Kurden, aufhalten und aufgrund dieses Umstandes die bP nicht gezwungen wären, die russische Sprache (muttersprachlich) zu beherrschen. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der russischen Sprachbeherrschung der bP2 die Erstellung einer Tonbandaufnahme und folglich ein Sprachsachver-ständigengutachten beantragte, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174). Dass die bP2 die russische Sprache grundlegend beherrscht, wurde in der Sprachanalyse sowie in der Beschwerdeverhandlung festgestellt. Dem Antrag mag kein relevantes Beweisthema mit Sachverhaltserheblichkeit entnommen werden, weshalb das ho. Gericht deshalb nicht verhalten war, dem Beweisantrag zu entsprechen. Darüber hinaus wäre es den bP unbenommen geblieben, ein solches Beweismittel bzw. Gutachten vorzulegen. Im Lichte der oa. Ausführungen darf wiederholt werden, dass anhand der teils widersprüchlichen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der bP zu wesentlichen Aspekten ihrer Aufenthaltsorte, den dortigen Lebensumständen und der Übersiedelung dorthin keine abschließende Feststellung zum Herkunftsstaat der bP respektive dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt getroffen werden konnte. Sehr wohl war allerdings für das ho. Gericht erkennbar, dass die bP aufgrund ihrer uneinheitlichen und äußerst dürftigen Angaben, ihre wahre Identität zu verschleiern versuchen. Diese Sichtweise ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die bP keinerlei glaubhafter Anstrengungen unternommen haben, zu Beweismittel zu gelangen. Beispielsweise durch das Aufsuchen der jeweiligen Vertretungsbehörden der behaupteten Herkunftsstaaten, durch die Kontaktaufnahme mit Nachbarn/ Freunden oder den Verwandten (Bruder der bP3 bzw. Cousine der bP2 bzw. Freunde der bP4), welche die Angaben der bP untermauern könnten. Dass den bP die Wichtigkeit der Vorlage von Bescheinigungsmitteln bekannt ist, zeigt sich daraus, dass sie zu sonstigen Beweisthemen, wie zur Integration und ihres Gesundheitszustandes durchaus Beweismittel vorlegten. …“ Zu den vorgetragenen Fluchtgründen bzw. Rückkehrhindernissen hielt das ho. Gericht zusammenfassend fest, dass diesen in Ermangelung einheitlicher, detaillierter und nachvoll-ziehbarer Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss. I.2.
- Mit im Spruch ersichtlichen Beschlüssen des ho. Gerichts vom 10.05.2022 wurde das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die mit oa. Bescheiden verhängten Mutwillensstrafen ausgesetzt. Begründend verwies das ho. Gericht auf das fremdenpolizeiliche Verfahren vor der bB, in dem die Staatsangehörigkeit und Identität der bP eine Hauptfrage bildet. römisch eins.2.
- Mit im Spruch ersichtlichen Beschlüssen des ho. Gerichts vom 10.05.2022 wurde das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die mit oa. Bescheiden verhängten Mutwillensstrafen ausgesetzt. Begründend verwies das ho. Gericht auf das fremdenpolizeiliche Verfahren vor der bB, in dem die Staatsangehörigkeit und Identität der bP eine Hauptfrage bildet. I.2.
- Mit ho. Schriftsatz vom 13.05.2022 wurde die bB ersucht, das ho. Gericht über den aktuellen Ermittlungsstand in Kenntnis zu setzen. römisch eins.2.
- Mit ho. Schriftsatz vom 13.05.2022 wurde die bB ersucht, das ho. Gericht über den aktuellen Ermittlungsstand in Kenntnis zu setzen. I.2.7 Am 17.05.2022 langte seitens der bB beim ho. Gericht eine Mitteilung ein, dass gegen die bP aufgrund ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet keine fremdenrechtlichen Maß-nahmen erlassen werden können und daher kein Verfahren anhängig sei. In Bezug auf die Großmutter und Eltern der bP werde die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides
46 Abs. 2b FPG und alternativ die sofortige Einleitung eines „HRZ-Verfahrens“ (Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung) geprüft. römisch eins.2.7 Am 17.05.2022 langte seitens der bB beim ho. Gericht eine Mitteilung ein, dass gegen die bP aufgrund ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet keine fremdenrechtlichen Maß-nahmen erlassen werden können und daher kein Verfahren anhängig sei. In Bezug auf die Großmutter und Eltern der bP werde die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides
46 Absatz 2 b, FPG und alternativ die sofortige Einleitung eines „HRZ-Verfahrens“ (Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung) geprüft. I.3.
- Mit Eingabe vom 10.06.2022 brachte die bB beim ho. Gericht eine Stellungnahme ein, wonach die Großmutter und Eltern der bP von der zuständigen armenischen Migrations-behörde als armenische Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreise-dokuments zugesagt wurde. Der genannten Stellungnahme wurde das entsprechende Antwortschreiben des armenischen Migrationsdienstes bzw. der dort zuständigen Pass- und Visabehörde beigefügt. römisch eins.3.
- Mit Eingabe vom 10.06.2022 brachte die bB beim ho. Gericht eine Stellungnahme ein, wonach die Großmutter und Eltern der bP von der zuständigen armenischen Migrations-behörde als armenische Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreise-dokuments zugesagt wurde. Der genannten Stellungnahme wurde das entsprechende Antwortschreiben des armenischen Migrationsdienstes bzw. der dort zuständigen Pass- und Visabehörde beigefügt. Nach der entsprechenden Auskunftslage und dem vorgenommenen Abgleich der Personen-daten handelt es sich bei den angeführten Verwandten um armenische Staatsbürger, die im armenischen Staatsbürgerschaftsregister unter den Namen XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) aufscheinen. In Bezug auf die bP geht die bB davon aus, dass ihre bisherigen Angaben zur Identität ebenfalls falsch waren und sie aufgrund der Staatsbürgerschaft der Eltern gleichermaßen armenischer Staatsbürger ist. Nach der entsprechenden Auskunftslage und dem vorgenommenen Abgleich der Personen-daten handelt es sich bei den angeführten Verwandten um armenische Staatsbürger, die im armenischen Staatsbürgerschaftsregister unter den Namen römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter) aufscheinen. In Bezug auf die bP geht die bB davon aus, dass ihre bisherigen Angaben zur Identität ebenfalls falsch waren und sie aufgrund der Staatsbürgerschaft der Eltern gleichermaßen armenischer Staatsbürger ist. I.3.
- Mit ho. Schriftsatz vom 24.06.2022 wurden die bP unter Beilage der oa. Stellungnahme der bB, einschließlich des entsprechenden Antwortschreibens der armenischen Migrations-behörde aufgefordert, sich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu äußern.römisch eins.3.
- Mit ho. Schriftsatz vom 24.06.2022 wurden die bP unter Beilage der oa. Stellungnahme der bB, einschließlich des entsprechenden Antwortschreibens der armenischen Migrations-behörde aufgefordert, sich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu äußern. I.3.
- Die bP brachten am 18.07.2022 nachstehende Stellungnahme ein (auszugsweise Wiedergabe):römisch eins.3.
- Die bP brachten am 18.07.2022 nachstehende Stellungnahme ein (auszugsweise Wiedergabe): „… XXXX wurde am XXXX in Jerewan, SSR Armenien, geboren. Er ist Jezide. In den Jahren 1993 und 1994 war er im Berg-Karabach-Krieg auf Seiten der armenischen Armee als Sanitäter tätig. Er hat dabei hunderte schwer verwundete bzw. tote Soldaten gesehen. Er war nach dem Einsatz schwer traumatisiert und leidet heute noch unter einer PTBS. römisch 40 wurde am römisch 40 in Jerewan, SSR Armenien, geboren. Er ist Jezide. In den Jahren 1993 und 1994 war er im Berg-Karabach-Krieg auf Seiten der armenischen Armee als Sanitäter tätig. Er hat dabei hunderte schwer verwundete bzw. tote Soldaten gesehen. Er war nach dem Einsatz schwer traumatisiert und leidet heute noch unter einer PTBS. XXXX wurde am XXXX in Jerewan, SSR Armenien geboren. Sie lebte bis zu ihrer Eheschließung am XXXX zu Hause bei ihrer Familie, nach der Eheschließung zusammen mit ihrem Ehemann. römisch 40 wurde am römisch 40 in Jerewan, SSR Armenien geboren. Sie lebte bis zu ihrer Eheschließung am römisch 40 zu Hause bei ihrer Familie, nach der Eheschließung zusammen mit ihrem Ehemann. Am XXXX kam ihr Sohn XXXX in Jerewan zur Welt. Am römisch 40 kam ihr Sohn römisch 40 in Jerewan zur Welt. Im Jahre 1999 hat die Familie Armenien in Richtung Russland/ XXXX verlassen. Im Jahre 1999 hat die Familie Armenien in Richtung Russland/ römisch 40 verlassen. XXXX wurde am XXXX in Jerewan, SSR Armenien, geboren. Sie ist die Mutter von XXXX . Sie war bis zum Jahre 2008 verheiratet. Nach dem Tod ihres Mannes lebte sie noch bis zum Jahre 2014 in Armenien. Als sie nicht mehr selbstständig leben konnte und pflegebedürftig wurde, holten sie XXXX und XXXX zu sich nach Russland. römisch 40 wurde am römisch 40 in Jerewan, SSR Armenien, geboren. Sie ist die Mutter von römisch 40 . Sie war bis zum Jahre 2008 verheiratet. Nach dem Tod ihres Mannes lebte sie noch bis zum Jahre 2014 in Armenien. Als sie nicht mehr selbstständig leben konnte und pflegebedürftig wurde, holten sie römisch 40 und römisch 40 zu sich nach Russland. 3.) XXXX arbeitete dort auf dem Basar in XXXX . Dieser stand unter der Kontrolle organisierter Krimineller, welche auf Russisch mit „Diebe im Gesetz“ bezeichnet wurden. 3.) römisch 40 arbeitete dort auf dem Basar in römisch 40 . Dieser stand unter der Kontrolle organisierter Krimineller, welche auf Russisch mit „Diebe im Gesetz“ bezeichnet wurden. Im Jahre 2013 kam es auf dem Basar zu einer Schießerei und im Jahre 2015 zu einer Messerstecherei, bei der der Cousin des XXXX verstorben ist. Diese Ereignisse waren der ausschlaggebende Anlass für ihre Flucht aus Russland. Im Jahre 2013 kam es auf dem Basar zu einer Schießerei und im Jahre 2015 zu einer Messerstecherei, bei der der Cousin des römisch 40 verstorben ist. Diese Ereignisse waren der ausschlaggebende Anlass für ihre Flucht aus Russland. 4.) XXXX hat im Jahre 2008, XXXX im Jahre 2012, XXXX im Jahre 2015 und XXXX im Jahre 2016 um die Verleihung der russischen Staatsbürgerschaft angesucht. 4.) römisch 40 hat im Jahre 2008, römisch 40 im Jahre 2012, römisch 40 im Jahre 2015 und römisch 40 im Jahre 2016 um die Verleihung der russischen Staatsbürgerschaft angesucht. Zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft mussten die Betroffenen nach dem russischen Gesetz aus der armenischen Staatsbürgerschaft austreten. Sie haben dafür notariell beglaubigte Anträge unterschrieben und diese mitsamt den armenischen Pässen bei der armenischen Botschaft in XXXX abgegeben. Danach wurden ihnen russische Pässe ausgestellt. Zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft mussten die Betroffenen nach dem russischen Gesetz aus der armenischen Staatsbürgerschaft austreten. Sie haben dafür notariell beglaubigte Anträge unterschrieben und diese mitsamt den armenischen Pässen bei der armenischen Botschaft in römisch 40 abgegeben. Danach wurden ihnen russische Pässe ausgestellt. Die Beschwerdeführer gingen daher davon aus, dass sie damit die armenische Staatsbürgerschaft abgelegt haben und nur mehr russische Staatsbürger seien. Es ist für sie nicht nachvollziehbar, dass sie von Armenien immer noch als armenische Staatsbürger geführt werden, haben sie doch vor Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft die armenische Staatsbürgerschaft abgelegt. 5.) Die Beschwerdeführer kamen schlepperunterstützt von Russland nach Österreich. Die Schlepper haben ihnen eingebläut, keine richtigen Angaben zu ihrer Identität zu machen, da die ansonsten nach Russland abgeschoben worden werden würden. In Russland hatten sie alles aufgegeben. Am Bazar hätte XXXX nicht mehr arbeiten können, da dieser von den mafiösen Kriminellen beherrscht wurde und sein Cousin bereits ums Leben gekommen ist. Schutz durch russische Polizei war nicht gegeben, weil diese die Kriminellen aus finanziellen Gründen geschützt bzw. sogar geholfen haben. In Russland hatten sie alles aufgegeben. Am Bazar hätte römisch 40 nicht mehr arbeiten können, da dieser von den mafiösen Kriminellen beherrscht wurde und sein Cousin bereits ums Leben gekommen ist. Schutz durch russische Polizei war nicht gegeben, weil diese die Kriminellen aus finanziellen Gründen geschützt bzw. sogar geholfen haben. So sind die Beschwerdeführer – wie viele andere Jeziden – auch aus Russland geflohen. Sie kamen nach Österreich, weil hier bereits zwei Brüden den XXXX wohnhaft waren und XXXX und XXXX die XXXX nicht mehr alleine betreuen konnten. Sie kamen nach Österreich, weil hier bereits zwei Brüden den römisch 40 wohnhaft waren und römisch 40 und römisch 40 die römisch 40 nicht mehr alleine betreuen konnten. XXXX war damals 18 Jahre alt. Er musste die Entscheidung seiner Eltern die Namensführung betreffend zur Kenntnis nehmen und hatte keine Möglichkeit, sich anders zu verhalten. Diese Entscheidung wurde getroffen, ohne dass er dazu befragt worden wäre oder mitentscheiden hätte können. römisch 40 war damals 18 Jahre alt. Er musste die Entscheidung seiner Eltern die Namensführung betreffend zur Kenntnis nehmen und hatte keine Möglichkeit, sich anders zu verhalten. Diese Entscheidung wurde getroffen, ohne dass er dazu befragt worden wäre oder mitentscheiden hätte können. Wären sie in Russland geblieben, hätte XXXX zum russischen Militärdienst einrücken müssen. Es ist notorisch bekannt, dass besonders nichtrussischstämmige Wehrpflichtige in der russischen Armee sehr schlecht behandelt werden. Damals war gerade der Krimkrieg beendet und fürchtete man, dass Russland in allernächster Zukunft in den Donbass und in Luhansk einmarschieren könnte. XXXX , der selber im Alter von 15 Jahren als XXXX den Krieg miterleben musste, wollte unter allen Umständen verhindern, dass sein Sohn ebensolche Erfahrungen machen bzw. selbst an Kampfhandlungen teilnehmen müsste. Wären sie in Russland geblieben, hätte römisch 40 zum russischen Militärdienst einrücken müssen. Es ist notorisch bekannt, dass besonders nichtrussischstämmige Wehrpflichtige in der russischen Armee sehr schlecht behandelt werden. Damals war gerade der Krimkrieg beendet und fürchtete man, dass Russland in allernächster Zukunft in den Donbass und in Luhansk einmarschieren könnte. römisch 40 , der selber im Alter von 15 Jahren als römisch 40 den Krieg miterleben musste, wollte unter allen Umständen verhindern, dass sein Sohn ebensolche Erfahrungen machen bzw. selbst an Kampfhandlungen teilnehmen müsste. Die Beschwerdeführer haben weder ihren in Österreich wohnhaften Verwandten noch seinen Rechtsvertretern bekanntgegeben, dass sie im Asylverfahren unrichtige Identitäten angegeben hätten. Die Asylunterlagen haben sie ihren Verwandten nicht gezeigt. Erst durch die Mitteilung des BFA vom 10.06.2022, zugestellt am 24.06.2022, wurde dies bekannt. Die Beschwerdeführer haben auch mitbekommen, dass XXXX , ein Cousin von XXXX , zunächst einen unrichtigen Namen angegeben hatte und dieser nach dem Bekanntwerden seines richtigen Namens nach Armenien abgeschoben wurde. Er musste im Jahre 2020 auf Seiten der armenischen Armee gegen Aserbaidschan kämpfen, wobei dieser schwer verletzt wurde und nun unter schweren körperlichen und psychischen Dauerfolgen leidet. Er ist nicht mehr arbeitsfähig und steht in dauernder psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführer haben auch mitbekommen, dass römisch 40 , ein Cousin von römisch 40 , zunächst einen unrichtigen Namen angegeben hatte und dieser nach dem Bekanntwerden seines richtigen Namens nach Armenien abgeschoben wurde. Er musste im Jahre 2020 auf Seiten der armenischen Armee gegen Aserbaidschan kämpfen, wobei dieser schwer verletzt wurde und nun unter schweren körperlichen und psychischen Dauerfolgen leidet. Er ist nicht mehr arbeitsfähig und steht in dauernder psychiatrischer Behandlung. Aus Angst, dass sie im Falle einer Offenlegung ihrer wahren Identitäten ebenfalls abgeschoben werden würden, XXXX und sein XXXX zum Militärdienst müssten und XXXX sowie XXXX alleine ohne Lebensgrundlage zurückbleiben müssten, haben sie sich nicht dazu entschließen können, ihre Identität im Verfahren offen zu legen. Aus Angst, dass sie im Falle einer Offenlegung ihrer wahren Identitäten ebenfalls abgeschoben werden würden, römisch 40 und sein römisch 40 zum Militärdienst müssten und römisch 40 sowie römisch 40 alleine ohne Lebensgrundlage zurückbleiben müssten, haben sie sich nicht dazu entschließen können, ihre Identität im Verfahren offen zu legen. 6.) Seit dem 24.02.2022 führt Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Dieser Krieg verstößt gegen das Völkerrecht und begehen die russischen Soldaten mannigfaltige Kriegsverbrechen. Wenn XXXX und XXXX nach Russlan zurückkehren müssten, würden sie sofort zum Militärdienst eingezogen werden und müssten sie auf der Seite der russischen Armee an diesem Krieg teilnehmen. XXXX und XXXX wären daher in Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. 6.) Seit dem 24.02.2022 führt Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Dieser Krieg verstößt gegen das Völkerrecht und begehen die russischen Soldaten mannigfaltige Kriegsverbrechen. Wenn römisch 40 und römisch 40 nach Russlan zurückkehren müssten, würden sie sofort zum Militärdienst eingezogen werden und müssten sie auf der Seite der russischen Armee an diesem Krieg teilnehmen. römisch 40 und römisch 40 wären daher in Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. XXXX lebt zusammen mit seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Mutter seit Anfang 2016 in Österreich. Hier leben zwei seiner Brüder mit deren Familien, als auch die zweite Frau seines Vaters, bei der er als Kind die meiste Zeit über aufgewachsen ist. Sein gesamtes soziales Netz befindet sich somit in Österreich. römisch 40 lebt zusammen mit seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Mutter seit Anfang 2016 in Österreich. Hier leben zwei seiner Brüder mit deren Familien, als auch die zweite Frau seines Vaters, bei der er als Kind die meiste Zeit über aufgewachsen ist. Sein gesamtes soziales Netz befindet sich somit in Österreich. Armenien hat die Familie schon im Jahre 1999 verlassen. In Russland haben sie im Jahre 2015 alles aufgegeben um nach Österreich zu kommen. In Österreich wird XXXX hauptsächlich von ihrem Sohn XXXX und ihrer Schwiegertochter XXXX gepflegt und betreut. Sie werden dabei aber auch von den zwei weiteren Söhnen und deren Ehefrauen unterstützt. In Österreich wird römisch 40 hauptsächlich von ihrem Sohn römisch 40 und ihrer Schwiegertochter römisch 40 gepflegt und betreut. Sie werden dabei aber auch von den zwei weiteren Söhnen und deren Ehefrauen unterstützt. Vor kurzem ist XXXX zu Hause gestürzt und hat sich eine Schulterverletzung zugezogen. Aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes konnte sie nicht an der Schulter operiert werden. Sie leidet heute noch an den Verletzungsfolgen, wodurch sie in ihrer Bewegungsfähigkeit weiter eingeschränkt ist. Dies erschwert auch ihre Pflege, zumal sie nunmehr bei der Verrichtung der alltäglichen Körperpflege, dem Anziehen und beim Toilettengang stets von zwei Personen gestützt werden muss. In Russland bzw. in Armenien könnten die XXXX und XXXX diese Pflege nicht leisten, zumal sie dort über keine Unterkunft verfügen. Sie würden in eine ausweglose Lage geraten.“ Vor kurzem ist römisch 40 zu Hause gestürzt und hat sich eine Schulterverletzung zugezogen. Aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes konnte sie nicht an der Schulter operiert werden. Sie leidet heute noch an den Verletzungsfolgen, wodurch sie in ihrer Bewegungsfähigkeit weiter eingeschränkt ist. Dies erschwert auch ihre Pflege, zumal sie nunmehr bei der Verrichtung der alltäglichen Körperpflege, dem Anziehen und beim Toilettengang stets von zwei Personen gestützt werden muss. In Russland bzw. in Armenien könnten die römisch 40 und römisch 40 diese Pflege nicht leisten, zumal sie dort über keine Unterkunft verfügen. Sie würden in eine ausweglose Lage geraten.“ Im Zuge dieser Stellungnahme brachten die bP zur Bescheinigung ihrer russischen Staatsbürgerschaft Auszüge (Kopien) aus russischen Inlandspässen (Eltern) und einem Reisepass (bP) in Vorlage. Originalurkunden wurden nicht vorgelegt. 1.
- Mit ho. Erkenntnis, Zlen: L515 2218102-2/24E (Vater), 2218107-2/22E (Mutter) und 2218104-2/23E (bP), wurde die mit oa. Beschluss vom 10.05.2022 ausgesetzten Verfahren in Bezug auf die verhängten Mutwillensstrafen fortgesetzt und die dagegen gerichtete Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des ho. Gericht steht als erwiesen fest, dass die bP sich durch die Vortäuschung einer falschen Identität ihren Aufenthaltstitel erschlich und dieser nicht auf ihre wahre Iden-tität lautet, zumal sie gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bewusst falsche Angaben über ihre Identität und ihren Herkunftsstaat machte, indem sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien verschwieg bzw. auf entsprechende Fragestellung hin aus-drücklich leugnete und wiederholt ausführte, aus der Russischen Föderation zu stammen bzw. staatenlos zu sein. Zugrunde gelegt wurde auf Basis der historischen und gegenwärtigen Gesetzeslage zu den in Frage kommenden Staatsbürgerschaften in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen, insbesondere der Auskunft der armenischen Migrationsbehörde und dem Vorbringen der bP, dass die bP den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum führt, jedenfalls die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und möglicher Weise auch russischer Staatsbürger ist. Beweiswürdigend hielt das ho. Gericht zur Frage der Staatsbürgerschaft der bP Nach-stehendes fest (der Vater wird als bP1, die Mutter als bP2 und die bP als bP3 bezeichnet): „… Das oa. Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalysen erfuhr schließlich durch die Auskunft der armenischen Migrationsbehörde vom 09.06.2022 insoweit Bestätigung, als die bP dieser zufolge im armenischen Staatsbürgerschaftsregister aufscheinen und daher als armenische Staatsbürger identifiziert werden konnten. Die Annahme der bB, dass es sich bei den bP um armenische Staatsbürger handelt, erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar, zumal die armenischen Behörden Aufzeichnungen über Personenstandsfälle und ein Staatsbürgerschaftsregister führen und so davon auszugehen ist, dass die armenischen Behörden die bP unter Abgleich der ihnen übermittelten Personendaten und Ablichtungen als armenische Staatsbürger zu identifizieren vermochten. Auch steht im Lichte dieser Beweisaufnahme fest, dass die bP in Armenien unter einem anderen Namen registriert sind, zumal diese von den bislang seitens der bP vorgebrachten und entsprechend als Verfahrensidentitäten geführten Namen nur geringfügig abweichen, was insbesondere bei der bP1 sichtbar wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die bP diesem Beweisergebnis in keiner Weise entgegengetreten sind, sondern eine Abstammung aus Armenien (Jerewan) in ihrer letzten Stellungnahme vom 18.07.2022 explizit einräumten und auch in Bezug auf die Staatsbürgerschaft vorbrachten, im Besitz einer armenischen Staatsbürgerschaft gewesen zu sein. Die bP brachten vor, dass sie vor Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft
dem russischen Gesetz aus der armenischen Staatsbürgerschaft ausgetreten seien (die bP1 im Jahre 2008, die bP2 im Jahre 2016 und die bP3 im Jahre 2012), die entsprechenden Verzichtserklärungen und armenischen Pässe bei der armenischen Botschaft in Rostov am Don abgegeben hätten und daher davon ausgingen, nur mehr russische Staatsbürger zu sein. Dies erscheint zwar insofern plausibel, als nach dem Staatsbürgerschaftsrecht der Russischen Föderation der Erwerb einer russischen Staatsbürgerschaft bzw. der Eintritt in den russischen Staatsverband tatsächlich an die Bedingung geknüpft ist, die „alte“ bzw. die Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes förmlich durch eine Verzichtserklärung in einem Einbürgerungsverfahren zurückzulegen (vgl. Art 13 Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation: https://legislationline.org/sites/default/files/documents/15/RF_Law%20on%20Citienship.pdf, Zugriff am 28.07.2022). Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig den Verlust der Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes, wenn eine solche Rechtsfolge nach der Gesetzeslage dieses Staates nicht vorgesehen ist. Zur Staatsbürgerschaft der Republik Armenien ergeht aus Art. 131 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den gegenständlichen Fall konkret, dass grundsätzlich jeder Doppelstaatsbürger der Republik Armenien ausschließlich als armenischer Staatsbürger betrachtet wird und rechtlich mit „einfachen“ Staatsbürgern der Republik Armenien gleichgestellt ist. Ausweislich dieser Bestimmung bleibt dieser Status auch in jenem Fall aufrecht, wonach der betroffene Staatsbürger – im gegenständlichen Fall: der russische Staatsbürgerschaftswerber – auf seine Staatsbürgerschaft durch eine vorangegangene Willenserklärung verzichtet hat (vgl. Art 131 Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5583ea9e4, Zugriff am 28.07.2022, [„… as well as those who have denounced their Armenian citizenship one sidedly.“]). Rein formal fordert das russische Gesetz jedoch nur den Nachweis der (deklarativen) Antragstellung bezüglich der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft, nicht die (konstitutive) Aufgabe selbst (vgl. Art 13 Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation: „1. Foreign nationals and stateless persons aged eighteen or older and possessing legal capacity may apply for the Russian Federation citizenship under the general procedure provided that they: a) – c) […]; d) Applied to competent authority of a foreign State for renunciation of current another citizenship. No waiver of foreign citizenship is required if this is envisaged by an international treaty of the Russian Federation or the present Federal Law or if the waiver of another citizenship is impossible due to reasons beyond the person's control; …“). Es ist im Lichte dieser Rechtslage also sehr wohl möglich, in Russland Doppel- bzw. zwei Staatsbürgerschaften zu besitzen, und erscheint dies in Russland nach der einschlägigen Medienberichtslage wohl durchaus auch verbreitet zu sein, wie beispielsweise nachstehendem Zeitschriftenartikel aus dem Onlineformat „Russia Beyond“ des vom russischen Staat finanzierten RT-Eigentümers „Ano TV Nowosti“ zu entnehmen ist: vgl. Subatschjowa, Ksenia: Doppelte Staatsbürgerschaft in Russland: Möglich oder nicht?, in: Russia Beyond, 18.09.2018, https://de.rbth.com/lifestyle/80993-doppelte-staatsbuergerschaft-russland (Zugriff am 28.07.2022).Die bP brachten vor, dass sie vor Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft
dem russischen Gesetz aus der armenischen Staatsbürgerschaft ausgetreten seien (die bP1 im Jahre 2008, die bP2 im Jahre 2016 und die bP3 im Jahre 2012), die entsprechenden Verzichtserklärungen und armenischen Pässe bei der armenischen Botschaft in Rostov am Don abgegeben hätten und daher davon ausgingen, nur mehr russische Staatsbürger zu sein. Dies erscheint zwar insofern plausibel, als nach dem Staatsbürgerschaftsrecht der Russischen Föderation der Erwerb einer russischen Staatsbürgerschaft bzw. der Eintritt in den russischen Staatsverband tatsächlich an die Bedingung geknüpft ist, die „alte“ bzw. die Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes förmlich durch eine Verzichtserklärung in einem Einbürgerungsverfahren zurückzulegen vergleiche Artikel 13, Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation: https://legislationline.org/sites/default/files/documents/15/RF_Law%20on%20Citienship.pdf, Zugriff am 28.07.2022). Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig den Verlust der Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes, wenn eine solche Rechtsfolge nach der Gesetzeslage dieses Staates nicht vorgesehen ist. Zur Staatsbürgerschaft der Republik Armenien ergeht aus Artikel 131, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den gegenständlichen Fall konkret, dass grundsätzlich jeder Doppelstaatsbürger der Republik Armenien ausschließlich als armenischer Staatsbürger betrachtet wird und rechtlich mit „einfachen“ Staatsbürgern der Republik Armenien gleichgestellt ist. Ausweislich dieser Bestimmung bleibt dieser Status auch in jenem Fall aufrecht, wonach der betroffene Staatsbürger – im gegenständlichen Fall: der russische Staatsbürgerschaftswerber – auf seine Staatsbürgerschaft durch eine vorangegangene Willenserklärung verzichtet hat vergleiche Artikel 131, Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5583ea9e4, Zugriff am 28.07.2022, [„… as well as those who have denounced their Armenian citizenship one sidedly.“]). Rein formal fordert das russische Gesetz jedoch nur den Nachweis der (deklarativen) Antragstellung bezüglich der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft, nicht die (konstitutive) Aufgabe selbst vergleiche Artikel 13, Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation: „1. Foreign nationals and stateless persons aged eighteen or older and possessing legal capacity may apply for the Russian Federation citizenship under the general procedure provided that they:
- a)–
- c)[…];
- d)Applied to competent authority of a foreign State for renunciation of current another citizenship. No waiver of foreign citizenship is required if this is envisaged by an international treaty of the Russian Federation or the present Federal Law or if the waiver of another citizenship is impossible due to reasons beyond the person's control; …“). Es ist im Lichte dieser Rechtslage also sehr wohl möglich, in Russland Doppel- bzw. zwei Staatsbürgerschaften zu besitzen, und erscheint dies in Russland nach der einschlägigen Medienberichtslage wohl durchaus auch verbreitet zu sein, wie beispielsweise nachstehendem Zeitschriftenartikel aus dem Onlineformat „Russia Beyond“ des vom russischen Staat finanzierten RT-Eigentümers „Ano TV Nowosti“ zu entnehmen ist: vergleiche Subatschjowa, Ksenia: Doppelte Staatsbürgerschaft in Russland: Möglich oder nicht?, in: Russia Beyond, 18.09.2018, https://de.rbth.com/lifestyle/80993-doppelte-staatsbuergerschaft-russland (Zugriff am 28.07.2022). Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der bP dahingehend, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft endgültig abgelegt hätten, nicht zu überzeugen und steht dieses darüber hinaus auch in Widerspruch zur Auskunftslage des armenischen Migrationsdienstes, wonach die bP im betreffenden Staatsbürgerschaftsregister nach wie vor als armenische Staatsbürger aufscheinen und aufgrund der dokumentierten Existenz sohin davon ausgegangen werden kann, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft nach wie vor besitzen. Soweit sich die bB zur Identität und armenischen Staatsbürgerschaft der bP3 äußerte, werden diese Ausführungen als wahr angenommen. Es sei an dieser Stelle besonders darauf hingewiesen, dass gem. dem für die bP als armenische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde notorisch bekannt anzusehenden armenischen Staatsbürgergesetz Nachkommen armenischer Staatsbürger die armenische Staatsbürgerschaft automatisch durch Abstammung erwerben, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt – unabhängig vom Geburts- oder Wohnort des Kindes – die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, und ergaben sich in Bezug auf die bP3 keine Hinweise auf einen diese Rechtsfolge ausschließenden Sachverhalt bzw. wurde ein solcher seitens der bP – abgesehen von der oben bereits behandelten „Zurücklegung“ der armenischen Staatsbürgerschaft – nicht substantiiert vorgebracht, zumal die bP3 am XXXX in Jerewan geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt beide Elternteile (bP1 und bP2) nach dem Vorbringen der bP in der Stellungnahme sowohl armenische Staatsbürger als auch in Armenien aufhältig waren. Soweit sich die bB zur Identität und armenischen Staatsbürgerschaft der bP3 äußerte, werden diese Ausführungen als wahr angenommen. Es sei an dieser Stelle besonders darauf hingewiesen, dass gem. dem für die bP als armenische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde notorisch bekannt anzusehenden armenischen Staatsbürgergesetz Nachkommen armenischer Staatsbürger die armenische Staatsbürgerschaft automatisch durch Abstammung erwerben, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt – unabhängig vom Geburts- oder Wohnort des Kindes – die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, und ergaben sich in Bezug auf die bP3 keine Hinweise auf einen diese Rechtsfolge ausschließenden Sachverhalt bzw. wurde ein solcher seitens der bP – abgesehen von der oben bereits behandelten „Zurücklegung“ der armenischen Staatsbürgerschaft – nicht substantiiert vorgebracht, zumal die bP3 am römisch 40 in Jerewan geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt beide Elternteile (bP1 und bP2) nach dem Vorbringen der bP in der Stellungnahme sowohl armenische Staatsbürger als auch in Armenien aufhältig waren. Im Lichte dieser Ausführungen steht daher eindeutig fest, dass die bP entgegen ihren Ausführungen (auch) die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und diese gegenüber den österreichischen Behörden sichtlich verschleierten bzw. unrichtige Angaben hierzu machten, indem sie zu ihrer Identität und Herkunft befragt ausschließlich vorbrachten, aus Aserbaidschan und Russland zu stammen bzw. keine Staatsbürgerschaft zu besitzen und jeglichen Bezug zu Armenien ausdrücklich in Abrede stellten. Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass den bP der Umstand, dass sie nach wie vor armenische Staatsbürger sind, sehr wohl bekannt war, da widrigenfalls für die bP kein Hinderungsgrund im Asylverfahren bestanden hätte, die Herkunft aus Armenien zu benennen, anstatt diese zu leugnen. Offensichtlich bezweckten die bP durch ihre Angaben, jeden Hinweis auf die Existenz der (ihnen bewussten) armenischen Staatsbürgerschaft zu verschleiern. Soweit die bP –nunmehr– behaupten, Staatsbürger der Russischen Föderation zu sein, sei darauf hingewiesen, dass sie diesen Umstand im Asylverfahren ausdrücklich in Abrede stellten. II.2.3. Die Feststellungen zur offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der bB und zu dem von den bP durch die Angabe falscher Identitäten und Herkunftsstaaten augenscheinlich verfolgten Zweck, das Asylverfahren zu verschleppen bzw. eine etwaige Abschiebung zu verhindern oder hinauszuzögern, waren im Wesentlichen aus dem äußeren Verfahrensgeschehen und -verhalten der bP abzuleiten. In dieser Annahme sieht sich das ho. Gericht insbesondere durch eine Zusammenschau mit dem behaupteten Fluchtvorbringen der bP bestätigt, brachten diese doch vor, in der Russischen Föderation aus dem tschetschenischen Milieu bedroht bzw. verfolgt worden zu sein. Im Lichte dieser Ausreisegründe erschien es für die bP und in für Außenstehende (objektiv) klar erkennbarer Weise vor dem Hintergrund des angestrebten Erfolges bzw. Verfahrensausganges, nämlich die Gewährung von internationalem Schutz zu erreichen, sichtlich aussichtslos, eine Herkunft aus – dem im Übrigen
§ 1Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat geltenden Staat – Armenien zu behaupten, und es den b
P aus prozesstaktischen Erwägungen daher augenscheinlich darauf ankam, diese zu verschleiern und insoweit die bB über ihre wahre Identität zu täuschen. Durch die seitens der bP im gesamten Verfahren unterbliebenen Vorlage identitätsbescheinigender Unterlagen bedingte dies in für die bP bewusster und klar absehbarer Weise weitergehende Ermittlungstätigkeiten seitens der bB und erscheint es vor diesem Hintergrund sichtlich lebensfremd, dass sich die bP nicht darüber bewusst gewesen wären, dass dies mit einer entsprechenden Ressourcenbeanspruchung der bB und folglich einer Verlängerung der Verfahrensdauer einhergeht und eine etwaige Abschiebung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat wesentlich erschweren bzw. verzögern würde. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand hinzuweisen, dass die bP das beschriebene Verhalten, nämlich sich falscher Identitäten zu bedienen und über ihre Herkunftsstaaten unrichtige Angaben zu machen, beharrlich über das gesamte Asylverfahren –auch im Beschwerdeverfahren– hinweg fortsetzten und die ihnen seitens der bB und des ho. Gerichts im Zuge der stattgefundenen Einvernahmen (zahlreich) eingeräumten Möglichkeiten, entsprechende Berichtigungen vorzunehmen, sichtlich nicht genutzt haben. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zur offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der bB und zu dem von den bP durch die Angabe falscher Identitäten und Herkunftsstaaten augenscheinlich verfolgten Zweck, das Asylverfahren zu verschleppen bzw. eine etwaige Abschiebung zu verhindern oder hinauszuzögern, waren im Wesentlichen aus dem äußeren Verfahrensgeschehen und -verhalten der bP abzuleiten. In dieser Annahme sieht sich das ho. Gericht insbesondere durch eine Zusammenschau mit dem behaupteten Fluchtvorbringen der bP bestätigt, brachten diese doch vor, in der Russischen Föderation aus dem tschetschenischen Milieu bedroht bzw. verfolgt worden zu sein. Im Lichte dieser Ausreisegründe erschien es für die bP und in für Außenstehende (objektiv) klar erkennbarer Weise vor dem Hintergrund des angestrebten Erfolges bzw. Verfahrensausganges, nämlich die Gewährung von internationalem Schutz zu erreichen, sichtlich aussichtslos, eine Herkunft aus – dem im Übrigen
Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat geltenden Staat – Armenien zu behaupten, und es den bP aus prozesstaktischen Erwägungen daher augenscheinlich darauf ankam, diese zu verschleiern und insoweit die bB über ihre wahre Identität zu täuschen. Durch die seitens der bP im gesamten Verfahren unterbliebenen Vorlage identitätsbescheinigender Unterlagen bedingte dies in für die bP bewusster und klar absehbarer Weise weitergehende Ermittlungstätigkeiten seitens der bB und erscheint es vor diesem Hintergrund sichtlich lebensfremd, dass sich die bP nicht darüber bewusst gewesen wären, dass dies mit einer entsprechenden Ressourcenbeanspruchung der bB und folglich einer Verlängerung der Verfahrensdauer einhergeht und eine etwaige Abschiebung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat wesentlich erschweren bzw. verzögern würde. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand hinzuweisen, dass die bP das beschriebene Verhalten, nämlich sich falscher Identitäten zu bedienen und über ihre Herkunftsstaaten unrichtige Angaben zu machen, beharrlich über das gesamte Asylverfahren –auch im Beschwerdeverfahren– hinweg fortsetzten und die ihnen seitens der bB und des ho. Gerichts im Zuge der stattgefundenen Einvernahmen (zahlreich) eingeräumten Möglichkeiten, entsprechende Berichtigungen vorzunehmen, sichtlich nicht genutzt haben. Schließlich konzedierten die bP in ihrer zuletzt ergangenen Stellungnahme vom 18.07.2022, dass sie ihre wahren Identitäten gegenüber den österreichischen Asylbehörden bewusst verschleierten, um einer Abschiebung zu entgehen. Dass sie dabei ausschließlich zu dem Zweck handelten, sich durch die Vorgabe falscher Identitäten einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet im Wege einer positiven Entscheidung im Asylverfahren zu erschleichen bzw. im Falle einer abweislichen Entscheidung die Abschiebung zu verhindern bzw. wesentlich hinauszuzögern, wird insbesondere durch den Verweis der bP auf das Schicksal eines Cousins der bP1 deutlich, welcher vermeintlich nach Bekanntwerden seiner wahren Identität nach Armenien abgeschoben wurde. Soweit die bP (sichtlich einen Entschuldigungsgrund suggerierend) vorbringen, das oben beschriebene Aussageverhalten ausschließlich aus der Erwägung heraus gesetzt zu haben, eine Rückkehr nach Russland zu verhindern, andernfalls die bP3 verpflichtet wäre, dort ihren Präsenzdienst im Militär zu verrichten, und es als notorisch bekannt anzusehen wäre, dass insbesondere nichtrussischstämmige Wehrpflichtige einer äußerst schlechten Behandlung ausgesetzt wären, stellt dies eine reine Schutzbehauptung dar, der zudem die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden muss. So berufen sich die bP in ihrer letzten Stellungnahme nunmehr grundlegend darauf, dass die bP1 als XXXX in Kampfhandlungen auf Seiten der armenischen Armee im Bergkarabach-Konflikt Anfang der 1990er Jahre mitgewirkt hätte und seither traumatisiert wäre. Die bP1 hätte daher unter allen Umständen verhindern wollen, dass ihr Sohn (bP3) ebensolche Erfahrungen im Kampfeinsatz machen müsste, zumal für die bP bereits zum Ausreisezeitpunkt im Jahr 2015 absehbar gewesen wäre, dass Russland in allernächster Zukunft in den Donbas einmarschieren könnte. Dazu ist festzuhalten, dass die bP im vorangegangenen (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren diese Rückkehr-befürchtungen mit keinem Wort erwähnten und auch im Beschwerdeverfahren vor dem ho. Gericht in der Einvernahme ihre Angst vor Verfolgung in völlig anderer Weise begründeten, zumal sich ihre behaupteten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ausschließlich auf einen vermeintlichen Konflikt mit dem tschetschenischen Milieu in Russland beschränkte. Ferner erscheint es völlig unplausibel, wenn die bP sinngemäß anführen, mit Blick auf die Möglichkeit einer Eskalation des Ukrainekonflikts im Donbas prophylaktisch die Flucht ergriffen zu haben, jedoch gleichzeitig aus dem Vorbringen der bP in der Stellungnahme hervorgeht, dass die bP die russische Staatsbürgerschaft (teilweise) im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise bzw. in Bezug auf die bP2 gar nach der Ausreise (!) erworben hätten und insoweit den Integrationsprozess in den russischen Staatsverband vervollständigten. Hätten die bP zum damaligen Zeitpunkt die militärische Eskalation des Konflikts –aus welchen Gründen auch immer; seherische Fähigkeiten der bP werden seitens des ho. Gerichts jedenfalls ausgeschlossen–, wäre es ihnen freigestanden, die russische Staatsbürgerschaft zumindest vorübergehend nicht anzunehmen, zumal es sich als notorisch bekannt darstellt, dass sich die Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes in der Russischen Föderation auf männliche Staatsbürger beschränkt.Soweit die bP (sichtlich einen Entschuldigungsgrund suggerierend) vorbringen, das oben beschriebene Aussageverhalten ausschließlich aus der Erwägung heraus gesetzt zu haben, eine Rückkehr nach Russland zu verhindern, andernfalls die bP3 verpflichtet wäre, dort ihren Präsenzdienst im Militär zu verrichten, und es als notorisch bekannt anzusehen wäre, dass insbesondere nichtrussischstämmige Wehrpflichtige einer äußerst schlechten Behandlung ausgesetzt wären, stellt dies eine reine Schutzbehauptung dar, der zudem die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden muss. So berufen sich die bP in ihrer letzten Stellungnahme nunmehr grundlegend darauf, dass die bP1 als römisch 40 in Kampfhandlungen auf Seiten der armenischen Armee im Bergkarabach-Konflikt Anfang der 1990er Jahre mitgewirkt hätte und seither traumatisiert wäre. Die bP1 hätte daher unter allen Umständen verhindern wollen, dass ihr Sohn (bP3) ebensolche Erfahrungen im Kampfeinsatz machen müsste, zumal für die bP bereits zum Ausreisezeitpunkt im Jahr 2015 absehbar gewesen wäre, dass Russland in allernächster Zukunft in den Donbas einmarschieren könnte. Dazu ist festzuhalten, dass die bP im vorangegangenen (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren diese Rückkehr-befürchtungen mit keinem Wort erwähnten und auch im Beschwerdeverfahren vor dem ho. Gericht in der Einvernahme ihre Angst vor Verfolgung in völlig anderer Weise begründeten, zumal sich ihre behaupteten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ausschließlich auf einen vermeintlichen Konflikt mit dem tschetschenischen Milieu in Russland beschränkte. Ferner erscheint es völlig unplausibel, wenn die bP sinngemäß anführen, mit Blick auf die Möglichkeit einer Eskalation des Ukrainekonflikts im Donbas prophylaktisch die Flucht ergriffen zu haben, jedoch gleichzeitig aus dem Vorbringen der bP in der Stellungnahme hervorgeht, dass die bP die russische Staatsbürgerschaft (teilweise) im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise bzw. in Bezug auf die bP2 gar nach der Ausreise (!) erworben hätten und insoweit den Integrationsprozess in den russischen Staatsverband vervollständigten. Hätten die bP zum damaligen Zeitpunkt die militärische Eskalation des Konflikts –aus welchen Gründen auch immer; seherische Fähigkeiten der bP werden seitens des ho. Gerichts jedenfalls ausgeschlossen–, wäre es ihnen freigestanden, die russische Staatsbürgerschaft zumindest vorübergehend nicht anzunehmen, zumal es sich als notorisch bekannt darstellt, dass sich die Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes in der Russischen Föderation auf männliche Staatsbürger beschränkt. Darüber hinausgehend sei festgehalten, dass die Angaben der bP neben den falschen Angaben zur Identität und Staatsbürgerschaft in mehreren Punkten Unplausibilitäten und Unstimmigkeiten aufweisen, was in Zusammenschau mit dem gesetzten Verfahrensverhalten der bP ob der versuchten Identitätstäuschung das Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit der bP massiv verstärkt. So führen die bP beispielsweise in ihrer letzten Stellungnahme in Bezug auf ihr Kernvorbringen – welches bereits im Asylverfahren für nicht glaubhaft befunden wurde – nunmehr aus, dass es auf dem Basar in XXXX zu einer Messerstecherei gekommen sei, bei der ein Cousin der bP1 verstorben sei. Dies steht in auffälligem Widerspruch zum bisherigen Fluchtvorbringen der bP, zumal sie einheitlich schilderten, dass ein Tschetschene bei einem Messerangriff durch einen befreundeten Jesiden getötet worden wäre und die bP wegen ihrer Angehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. zum jesidischen Glauben Vergeltung befürchteten. Dass ein Verwandter der bP1 in die besagten Vorkommnisse in Russland unmittelbar involviert gewesen wäre, wurde seitens der bP nicht einmal angedeutet, sondern konkretisierte die bP1 ihr Vorbringen, dass es sich bei dem Täter um einen jesidischen Freund handelte, sogar dahingehend, dass sie diesen mit XXXX namhaft machte. Ein gewichtiger Widerspruch im Vorbringen der bP war auch insoweit zu verorten, als die bP bislang stets schilderten, im Jahre 1991 aus Lacin (Aserbaidschan [Bergkarabach]) nach Russland verzogen zu sein, in der Stellungnahme vom 18.07.2022 jedoch das Jahr 1999 anführen. Darüber hinausgehend sei festgehalten, dass die Angaben der bP neben den falschen Angaben zur Identität und Staatsbürgerschaft in mehreren Punkten Unplausibilitäten und Unstimmigkeiten aufweisen, was in Zusammenschau mit dem gesetzten Verfahrensverhalten der bP ob der versuchten Identitätstäuschung das Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit der bP massiv verstärkt. So führen die bP beispielsweise in ihrer letzten Stellungnahme in Bezug auf ihr Kernvorbringen – welches bereits im Asylverfahren für nicht glaubhaft befunden wurde – nunmehr aus, dass es auf dem Basar in römisch 40 zu einer Messerstecherei gekommen sei, bei der ein Cousin der bP1 verstorben sei. Dies steht in auffälligem Widerspruch zum bisherigen Fluchtvorbringen der bP, zumal sie einheitlich schilderten, dass ein Tschetschene bei einem Messerangriff durch einen befreundeten Jesiden getötet worden wäre und die bP wegen ihrer Angehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. zum jesidischen Glauben Vergeltung befürchteten. Dass ein Verwandter der bP1 in die besagten Vorkommnisse in Russland unmittelbar involviert gewesen wäre, wurde seitens der bP nicht einmal angedeutet, sondern konkretisierte die bP1 ihr Vorbringen, dass es sich bei dem Täter um einen jesidischen Freund handelte, sogar dahingehend, dass sie diesen mit römisch 40 namhaft machte. Ein gewichtiger Widerspruch im Vorbringen der bP war auch insoweit zu verorten, als die bP bislang stets schilderten, im Jahre 1991 aus Lacin (Aserbaidschan [Bergkarabach]) nach Russland verzogen zu sein, in der Stellungnahme vom 18.07.2022 jedoch das Jahr 1999 anführen. Aus all den zusammengetragenen Erwägungen ergibt sich, dass die bP nach Ansicht des ho. Gericht nach wie vor keine Bereitschaft zeigen, gegenüber den Asylbehörden und dem ho. Gericht wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und erweckt der Umstand, dass eine Beteiligung der bP1 am Bergkarabach-Konflikt, die Furcht vor einer möglichen Einberufung in den russischen Präsenzdienst vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Ukrainekriegs sowie die unmittelbare Mitwirkung eines Cousins in den Auseinandersetzungen mit Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe seitens der bP im Asylverfahren nicht einmal ansatzweise behauptet wurden, zwanglos den Eindruck einer nicht glaubhaften Steigerung ihres Vorbringens bzw. ist dieses verfahrensspezifisch rein als nachgeschobenes „Entschuldigungs-vorbringen“ zu werten, zumal es sich als völlig lebensfremd darstellt, dass die bP vermeintlich tatsächlich bestehende Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse wider besseres Wissens vor den Organen jenes Staates, den sie gewillt und befähigt halten, sie zu schützen, verschweigen und nicht existente Gründe vorbringen. …“ I.5.1. Mit ho. Beschluss L515 2218104-1/26Z vom 1.8.2022 wurde das mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 05.04.2022, Zl. 2218104-1/23E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. 16-1101535001 - 160008192
§ 32Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen.römisch eins.5.1. Mit ho. Beschluss L515 2218104-1/26Z vom 1.8.2022 wurde das mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 05.04.2022, Zl. 2218104-1/23E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. 16-1101535001 - 160008192
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen. I.5.
- Unter Verweis auf den beschriebenen Verfahrensgang, welcher im wiedergegebenen Umfang zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wurde, führte das ho. Gericht ergänzend bzw. konkretisierend hierzu an, dass die bP armenischer und möglicher Weise auch russischer Staatsbürger sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre und jezidischen Glaubens sei. Im Asylverfahren hätte die bP sowohl die russische, als auch die armenische Staatsbürgerschaft ausdrücklich in Abrede gestellt.römisch eins.5.
- Unter Verweis auf den beschriebenen Verfahrensgang, welcher im wiedergegebenen Umfang zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wurde, führte das ho. Gericht ergänzend bzw. konkretisierend hierzu an, dass die bP armenischer und möglicher Weise auch russischer Staatsbürger sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre und jezidischen Glaubens sei. Im Asylverfahren hätte die bP sowohl die russische, als auch die armenische Staatsbürgerschaft ausdrücklich in Abrede gestellt. Die bP hätte im Asylverfahren durchgehend angegeben, folgende Identität zu führen: XXXX , geb. am XXXX römisch 40 , geb. am römisch 40 Tatsächlich führe die bP folgende Namen: XXXX , geb. am XXXX römisch 40 , geb. am römisch 40 Die bP verfüge über einen durch die Vortäuschung einer falschen Identität erschlichenen und nicht auf ihre wahre Identität lautenden Aufenthaltstitel, zumal sie zu ihrer Identität und Staatsbürgerschaft ein tatsachenwidriges Vorbringen erstattete. Hätte die bP von Anbeginn im Bundesgebiet richtige Angaben zur ihrer Identität und Herkunft gemacht, sei davon auszugehen, dass das sie betreffende Asylverfahren einem früheren Abschluss hätte zugeführt werden können, jedenfalls nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seitens der Republik Armenien bzw. die Russische Föderation ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ausgestellt worden wäre und die bP zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt abgeschoben worden wäre. Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse stehe auch fest, dass es der bP darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten die endgültige Erledigung ihres Asylverfahrens zu verzögern, was ihr auch gelungen sei und zu einem Ausgang in ihrem Sinne zu führen. Auch dies sei ihr vorläufig in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen, gelungen. I.5.
- Im gegenständlichen Fall stehe außer Zweifel, dass die bP objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat. Die bP machte Falschangaben zu ihrem Namen, ihrer Herkunft und Staatsbürgerschaft sowie zum Besitz von Identitätsdokumenten. Damit sei auch davon auszugehen, dass die Angaben über ihren Aufenthalt sowie privaten und familiären Verhältnissen in Russland bzw. Aserbaidschan nicht der Wahrheit entsprachen. Schlussendlich sei aus den hervorgekommenen Beweisergebnissen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass auch die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprachen bzw. wurde dies mit oa. Erkenntnis vom 05.04.2022 bereits rechtskräftig festgestellt. römisch eins.5.
- Im gegenständlichen Fall stehe außer Zweifel, dass die bP objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat. Die bP machte Falschangaben zu ihrem Namen, ihrer Herkunft und Staatsbürgerschaft sowie zum Besitz von Identitätsdokumenten. Damit sei auch davon auszugehen, dass die Angaben über ihren Aufenthalt sowie privaten und familiären Verhältnissen in Russland bzw. Aserbaidschan nicht der Wahrheit entsprachen. Schlussendlich sei aus den hervorgekommenen Beweisergebnissen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass auch die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprachen bzw. wurde dies mit oa. Erkenntnis vom 05.04.2022 bereits rechtskräftig festgestellt. Da diese Angaben letztlich das gesamte Vorbringen der bP betreffen würden und aufgrund des von der bB und dem ho. zu betreibenden Ermittlungsaufwandes zu einer wesentlich längeren Verfahrens- und Verweildauer der bP im Bundesgebiet führen, bestünde ein Kausal-zusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Spruch des Erkenntnisses vom 05.04.2022, zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringens zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Entscheidungsreife vorgelegen wäre und sich zu diesem Zeitpunkt die privaten und familiären Anknüpfungspunkte mit hoher Wahrscheinlichkeit anders dargestellt hätten. Zweifellos stünde für das ho. Gericht auch fest, dass die bP in Irreführungsabsicht gehandelt hätte, da sie ihre echte Identität, Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft und Herkunft kannte und diese offenkundig verschwieg bzw. dazu Falschangaben machte, um daraus einen Vorteil, nämlich die faktische Verunmöglichung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maß-nahmen und somit die Gewährung des Verbleibes der bP im Bundesgebiet zu erzielen. Schließlich sei seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren geführt worden, beispielsweise wurden auch mehrere Sprach- und Herkunfts-analysen durchgeführt, sodass die Unrichtigkeit der Angaben zwar in gewisser Weise indiziert aber nicht konkret erkennbar und nachweisbar war (wobei hier auch auf die im Verfahrensgang wiedergegebenen, beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen sei), zumal
§ 33Abs.
4 BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, sodass den Behörden und dem ho. Gericht im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich allgemein kaum und auch im gegenständlichen Fall nicht möglich war. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der bP wäre der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich gewesen. Schließlich sei seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren geführt worden, beispielsweise wurden auch mehrere Sprach- und Herkunfts-analysen durchgeführt, sodass die Unrichtigkeit der Angaben zwar in gewisser Weise indiziert aber nicht konkret erkennbar und nachweisbar war (wobei hier auch auf die im Verfahrensgang wiedergegebenen, beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen sei), zumal
Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, sodass den Behörden und dem ho. Gericht im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich allgemein kaum und auch im gegenständlichen Fall nicht möglich war. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der bP wäre der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich gewesen. Da im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen der Inhalt des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 05.04.2022 bzw. die darin ergangene Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge die Erteilung des Aufenthaltstitels in einem Kausalzusammenhang mit den bereits beschriebenen Täuschungshandlungen stünden, sei das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
§ 32Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Vw
GVG von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen.Da im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen der Inhalt des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 05.04.2022 bzw. die darin ergangene Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge die Erteilung des Aufenthaltstitels in einem Kausalzusammenhang mit den bereits beschriebenen Täuschungshandlungen stünden, sei das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen. Mit Erlassung des genannten Beschlusses trete das Erkenntnis vom 05.04.2022, Zl. 2218104-1/23E ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gelte jener Rechts-bestand, wie er vor der Erlassung des bereits genannten Erkenntnisses vom 5.4.2022 in Bezug auf die bP herrschte.Mit Erlassung des genannten Beschlusses trete das Erkenntnis vom 05.04.2022, Zl. 2218104-1/23E ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 6) und gelte jener Rechts-bestand, wie er vor der Erlassung des bereits genannten Erkenntnisses vom 5.4.2022 in Bezug auf die bP herrschte. I.5.
- Gegen den unter Punkt I.5.
- genannten ho. Beschluss wurde seitens der rechts-freundlichen Vertretung der bP eine Revision eingebracht. Sie ging davon aus, dass im gegen-ständlichen Fall der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG nicht erfüllt wären.römisch eins.5.
- Gegen den unter Punkt römisch eins.5.
- genannten ho. Beschluss wurde seitens der rechts-freundlichen Vertretung der bP eine Revision eingebracht. Sie ging davon aus, dass im gegen-ständlichen Fall der Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG nicht erfüllt wären. Mit ho. Beschluss vom 8.9.2022 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.5.5.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0298-7 wurde der ange-fochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als das Beschwerdeverfahren amtswegig in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichtvornahme der Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG wieder aufgenommen wurde.römisch eins.5.5.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0298-7 wurde der ange-fochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als das Beschwerdeverfahren amtswegig in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichtvornahme der Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG wieder aufgenommen wurde. Das Höchstgericht führte aus, dass in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichtvornahme der Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG die Voraussetzungen des § 32 VwGVG nicht vorgelegen wären.Das Höchstgericht führte aus, dass in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichtvornahme der Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 32, VwGVG nicht vorgelegen wären. I.5.5.
- Im Übrigen wurde die Revision abgewiesen.römisch eins.5.5.
- Im Übrigen wurde die Revision abgewiesen. Soweit die Wiederaufnahme in Bezug auf die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Form einer „Aufenthalts-berechtigung“ in der Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum, sowie der Aufhebung der Spruchpunkte V., VI. und VIII. verfügt wurde, liege die in der Revision behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor und war daher die Revision abzuweisen.Soweit die Wiederaufnahme in Bezug auf die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Form einer „Aufenthalts-berechtigung“ in der Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum, sowie der Aufhebung der Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht. verfügt wurde, liege die in der Revision behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor und war daher die Revision abzuweisen. Das Höchstgericht ging zusammengefasst davon aus, dass die bP in Täuschungsabsicht vorging iSd § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG in Bezug auf einem maßgeblichen Teil des relevanten Sacherhalts vorging, ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben und dem Entscheidungswillen des ho. Gerichts bestand, die Täuschung im Bestreben der Erlangung eines Vorteils vorgenommen wurde und es das ho. Gericht nicht verabsäumte, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen.Das Höchstgericht ging zusammengefasst davon aus, dass die bP in Täuschungsabsicht vorging iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG in Bezug auf einem maßgeblichen Teil des relevanten Sacherhalts vorging, ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben und dem Entscheidungswillen des ho. Gerichts bestand, die Täuschung im Bestreben der Erlangung eines Vorteils vorgenommen wurde und es das ho. Gericht nicht verabsäumte, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen. I.6.
- Im wiederaufgenommenen Verfahren ordnete das ho. Gericht für den 1.2.2023 eine Beschwerdeverhandlung an, zu der neben den Verfahrensparteien auch die Lebensgefährtin der bP geladen wurde. römisch eins.6.
- Im wiederaufgenommenen Verfahren ordnete das ho. Gericht für den 1.2.2023 eine Beschwerdeverhandlung an, zu der neben den Verfahrensparteien auch die Lebensgefährtin der bP geladen wurde. I.6.2.
- Gemeinsam mit der Ladung wurden die Verfahrensparteien eingeladen, eine Stellungnahme zur relevanten Sachverhalt abzugeben bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen.römisch eins.6.2.
- Gemeinsam mit der Ladung wurden die Verfahrensparteien eingeladen, eine Stellungnahme zur relevanten Sachverhalt abzugeben bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen. I.6.2.
- Die bP legte einen Arbeitsvorvertrag vor, mit welchem „mit positiven Abschluss des Asylverfahrens“ ein Beschäftigungsverhältnis entstehen sollte.römisch eins.6.2.
- Die bP legte einen Arbeitsvorvertrag vor, mit welchem „mit positiven Abschluss des Asylverfahrens“ ein Beschäftigungsverhältnis entstehen sollte. I.6.2.
- Die bB äußerte sich nicht.römisch eins.6.2.
- Die bB äußerte sich nicht. I.6.
- Der Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.6.
- Der Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „ … RV legt vor: armenische Geburtsurkunde, Arbeitsvorvertrag, Mietvertrag, Schreiben des AMS. Wird alles in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: armenische Geburtsurkunde, Arbeitsvorvertrag, Mietvertrag, Schreiben des AMS. Wird alles in Kopie zum Akt genommen. … Befragung der P: RI: Wie kamen Sie in den Besitz der armenischen Geburtsurkunde? P: Ich habe diese Geburtsurkunde in XXXX gefunden, als meine Eltern abgeschoben wurden. P: Ich habe diese Geburtsurkunde in römisch 40 gefunden, als meine Eltern abgeschoben wurden. RI: Was heißt, Sie haben sie gefunden? P: Mein Vater hat mir nichts gesagt. Er hat dieses Dokument versteckt gehalten. RI: Es wird Ihnen eingangs die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Angaben, die Sie bisher im Asylverfahren tätigten und die nicht den Tatsachen entsprechen, jetzt zu berichtigen. P: Mein Familienname und mein Vorname waren nicht richtig. Ich entschuldige mich vor ihnen. RI: Wie heißen Sie? P: Ich heiße XXXX . P: Ich heiße römisch 40 . RI: Wann und wo sind Sie geboren? P: Ich bin in Armenien geboren, aber im Alter von drei Jahren sind wir nach Russland gegangen. RI wiederholt die Frage. P: Ich bin am XXXX geboren. Nachgefragt, ich bin in Armenien geboren. Nachgefragt, wo, dass weiß ich nicht. P: Ich bin am römisch 40 geboren. Nachgefragt, ich bin in Armenien geboren. Nachgefragt, wo, dass weiß ich nicht. RI: Haben Sie in Ihrem russischen Pass nachgesehen, was dort für ein Geburtsort steht? P: Nein. Dort steht es nicht. Ich habe nicht nachgesehen. RI: Es gibt eine Übersetzung eines russischen Inlandsreisepasses, wo als Geburtsort Jerewan, Republik Armenien vermerkt ist. P: Ja. RI: Wie ist das dort hineingekommen? P: Den Pass hat mein Vater besorgt. RI: Haben oder hatten Sie Geschwister? P: Ja, aber die sind in Russland. RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? P: Russische Föderation. RI: Ihre Eltern wurden als armenische Staatsbürger identifiziert? P: Ja, das stimmt. RI: Sie sind am XXXX als Kind armenischer Staatsbürger in der Republik Armenien geboren.
dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sind sie ex lege armenischer Staatsbürger. RI: Sie sind am römisch 40 als Kind armenischer Staatsbürger in der Republik Armenien geboren.
dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sind sie ex lege armenischer Staatsbürger. P: Ich war ja klein. Ich bin nach Russland gegangen. Ich bin dort aufgewachsen und dort in die Schule gegangen. RI: Wo waren Sie in der Russischen Föderation wohnhaft und wo waren Sie gemeldet? P: In XXXX , Rayon XXXX , XXXX . Ich habe dort gelebt und war dort gemeldet. P: In römisch 40 , Rayon römisch 40 , römisch 40 . Ich habe dort gelebt und war dort gemeldet. RI: Wo waren Sie in Armenien wohnhaft und wo waren Sie gemeldet? P: Ehrlich gesagt, ich kann mich daran nicht erinnern, ich war damals sehr klein. RI: Haben Ihre Eltern nie darüber gesprochen? P: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? P: Russisch, Deutsch und Jezidisch. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Lebensgefährtin? P: Hauptsächlich Jezidisch. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Sohn? P: Auch Jezidisch. RI: In welcher Sprache unterhält sich Ihrer Lebensgefährtin mit Ihrem Sohn? P: Auch Jezidisch. RI: Welche Dokumente wurden im Laufe Ihres Lebens ihrer Kenntnis nach für Sie ausgestellt? P: In Russland? RI wiederholt die Frage. P: Ich habe die russische Staatsangehörigkeit bekommen. Nachgefragt gebe ich an, ich meine damit den Pass. Nachgefragt gebe ich an, nur den Inlandspass. RI: Wie kommt in den Akt eine Kopie des Auslandsreisepasses? P: Ich kenne mich nicht aus. RI: Sonst wurde Ihnen nichts ausgestellt? P: Nein. RI: Keine Meldebestätigung, keine Schulzeugnisse, keine Geburtsurkunde? P: Ja schon. RI: Weshalb machten Sie ursprünglich vor der belangten Behörde und dem ho. Gericht zur Ihrer Identität und Staatsbürgerschaft falsche Angaben? P: Das ist nicht meine Schuld, daran ist mein Vater schuld. RI: In der letzten Verhandlung beim ho. Gericht waren Sie schon ein erwachsener Mann. P: Ich verstehe, ja. Das hat mein Vater gemacht, wenn ich alles alleine gemacht hätte, hätte ich es richtig gemacht. Ich entschuldige mich, es tut mir sehr, sehr leid. RI: Was genau tut Ihnen leid? P: Das ich meinen Familiennamen und den Vornamen falsch angegeben habe. RI: Wo befinden sich Ihre Eltern und Ihre Großmutter, welcher gemeinsam mit Ihnen in Österreich waren? P: Meine Eltern und die Großmutter sind zurückgekehrt nach Armenien. Sie leben in der Wohnung eines Freundes. RI: Wie bestreiten Ihre Eltern und Ihre Großmutter aktuell ihren Lebensunterhalt? P: Ich weiß es nicht. Ich habe nicht so viel Kontakt zu ihnen. Ich weiß, dass sie bei einem Freund leben. RI: In welcher Sprache unterhielten sich ihre Lebensgefährtin und ihr Sohn mit Ihren Eltern und Ihrer Großmutter? P: Auf Jezidisch. Meine Frau spricht auch gut Jezidisch. RI: Was spricht Ihre Lebensgefährtin noch für Sprachen? P: Deutsch, etwas Französisch und etwas Englisch. RI: Sie wurden bereits am 13.12.2021 zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich befragt, weites wurden im ho. Erkenntnis vom 5.4.2022, Zl. 2218104-1/23E hierzu Feststellungen getroffen. Haben sich seither relevante Änderungen ergeben? P: Es hat sich nicht viel geändert. Ich wollte die Wahrheit sagen, aber mein Vater hat mir dies nicht erlaubt. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P: Nein, ich habe mich aber beim Roten Kreuz in der Gemeinde angemeldet. Aber bis jetzt wurde ich nicht gerufen. Es gibt noch eine Großmutter, eine ältere Oma, dieser helfe ich. Es ist meine Nachbarin. RI: Wann haben Sie sich beim Roten Kreuz angemeldet? P: Im März vorigen Jahres, oder April. Ich habe mich vor ein paar Monaten bei der Gemeinde erkundigt, sie meinten, wenn sie einen freien Platz haben, werden sie sich bei mir melden. RI: Wie bestreiten Sie aktuell ihren Lebensunterhalt? P: Ich arbeite nicht. Meine Frau bekommt Unterstützung vom AMS. Ich kümmere mich um den Sohn. RV: Die Z absolvierte eine Lehre als Konditorin und wurde nicht übernommen. Derzeit absolviert sie eine Umschulung zur Einzelhandelskauffrau (RV legt vor: Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung zur Konditorin). Regierungsvorlage, Die Z absolvierte eine Lehre als Konditorin und wurde nicht übernommen. Derzeit absolviert sie eine Umschulung zur Einzelhandelskauffrau Regierungsvorlage legt vor: Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung zur Konditorin). RI: Wie bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt, nachdem Sie eine AB bekamen und somit Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatten?RI: Wie bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt, nachdem Sie eine Ausschussbericht bekamen und somit Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatten? P: Damals hat meine Frau gearbeitet.