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{'item': 'L518 2263269-2'}

Obsah (27)§ 12aArt 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 4Art. 5§ 60§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 34§ 53§ 22§ 62§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlL518 2263269-2 Spruch, L518 2263269-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ma

§ 12aAbs. 2 Asyl

G iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren I.

  1. Die Partei (in weiterer Folge kurz als „P“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet via Ukraine und Ungarn am 8.8.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die P verließ ihren Heimatstaat schon im Jahr 1999 und lebte Anschließend in Weißrussland, Polen und zuletzt für 19 Jahre in der Ukraine.römisch eins.
  2. Die Partei (in weiterer Folge kurz als „P“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet via Ukraine und Ungarn am 8.8.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die P verließ ihren Heimatstaat schon im Jahr 1999 und lebte Anschließend in Weißrussland, Polen und zuletzt für 19 Jahre in der Ukraine. Die P gab im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund befragt vor, dass sie Opfer der aserbaidschanischen und der ukrainischen Regierung sei, beide Regierungen zusammenarbeiten würden und Aserbaidschan außerdem inzwischen ein fremdes Land für sie wäre. Im Zuge einer am 10.10.2022 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die P an, einvernahmefähig zu sein und den Dolmetscher für die Sprache Russisch gut zu verstehen. Zum Fluchtgrund befragt, gab die P an, dass die Rechte in der Ukraine und in Aserbaidschan ignoriert werden. Zudem erhalte die P in Aserbaidschan keine Garantie für Sozialhilfe und Arbeit und habe dort weder eine Familie noch Eigentum. Die P sei zuerst zu ihrem in Polen aufhältigen Bruder gereist, habe zwei Mal vergeblich um Asyl angesucht und illegal auf Baustellen gearbeitet. Da man ihr auch in der Ukraine die Rechte vorenthalten hätte, sei die P weiter nach Österreich gereist. In Aserbaidschan wären ihre Geschwister. In die Ukraine könne sie wegen des Krieges nicht zurück und Aserbaidschan sei ihr inzwischen fremd geworden und könnte sie dorthin auch nicht zurück, da sie dort nichts habe. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.

& V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt, dafür gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VI. & VII.). Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII).Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. & römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt, dafür gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch sechs. & römisch sieben.). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht). I.
  1. Mit ho. Erkenntnis vom 12.1.2023, Zl. L515 2263269-1 wurde dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde keine Folge gegeben und als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  2. Mit ho. Erkenntnis vom 12.1.2023, Zl. L515 2263269-1 wurde dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde keine Folge gegeben und als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die P neuerlich ein von UNHCR am 21.6.2022 ausgestelltes und für 2 Monate gültiges Dokument vor, in welchem UNHCR bescheinigt, dass die P in der Ukraine –an einem in der Bestätigung nicht genannten Datum- um Asyl ansuchte und als staatenlose Person auftrat. Das erkennende Gericht traf im Wesentlichen nachstehendes Feststellungen: „Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aseri, welcher aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die bP verließ Aserbaidschan etliche Jahre nach der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Aserbaidschans das Land. Die originäre (ohne Antrag) Übernahme in die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der Sowjetunion regelte Art. 4 des noch vor Ausrufung der Unabhängigkeit Aserbaidschans (18.10.1991) beschlossenen und ab dem 1.1.1991 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz der Aserbaidschanischen SSR vom 26 Juni
  3. Dieses Gesetz galt bis zum Inkrafttreten des geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Aserbaidschan von 1998.

Art. 4

Abs.1 des zitierten Gesetzes von 1990 wurde die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit zuerkannt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also am 1.1.1991, die sowjetische Staatsbürgerschaft und die "Republik-zugehörigkeit" innehatten.

Art. 5Abs.

1 des zurzeit geltenden aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 30.9.1998 (in Kraft seit dem

  1. 1999 idgF) erlangten die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen alle Personen die diese StA auch auf Grund des Gesetzes von 1990 hatten, allerdings unter der Bedingung, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (
  2. 1999) an ihrem Wohnort in der Aserbaidschanischen Republik registriert waren. Die bP ist somit aserbaidschanischer Staatsbürger. Die bP verließ Aserbaidschan etliche Jahre nach der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Aserbaidschans das Land. Die originäre (ohne Antrag) Übernahme in die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der Sowjetunion regelte Artikel 4, des noch vor Ausrufung der Unabhängigkeit Aserbaidschans (18.10.1991) beschlossenen und ab dem 1.1.1991 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz der Aserbaidschanischen SSR vom 26 Juni
  3. Dieses Gesetz galt bis zum Inkrafttreten des geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Aserbaidschan von 1998.

Artikel 4

, Absatz eins, des zitierten Gesetzes von 1990 wurde die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit zuerkannt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also am 1.1.1991, die sowjetische Staatsbürgerschaft und die "Republik-zugehörigkeit" innehatten.

Artikel 5

, Absatz eins, des zurzeit geltenden aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 30.9.1998 (in Kraft seit dem

  1. 1999 idgF) erlangten die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen alle Personen die diese StA auch auf Grund des Gesetzes von 1990 hatten, allerdings unter der Bedingung, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (
  2. 1999) an ihrem Wohnort in der Aserbaidschanischen Republik registriert waren. Die bP ist somit aserbaidschanischer Staatsbürger. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann mittleren Alters, der im Laufe des Verfahrens angab, arbeitswillig zu sein und in der Vergangenheit immer gearbeitet zu haben. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann und war es ihr in der Vergangenheit möglich unter weitaus schwierigeren Umständen, als sie in Aserbaidschan vorfinden würde, ihr Lebens zu meistern. Die volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische – Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt notorisch bekannter Weise aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Es sei aber an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es der bP auch ohne die Inaspruchnahme familiärer Hilfe möglich ist, ihren Lebensunterhalt –wenn auch auf niedrigem Niveau- zu sichern. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält etwas mehr als 4,5 Monate im Bundesgebiet auf. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese in bestimmten Bereichen als problematisch darstellen, die bP von diesen Problembereichen nicht in relevante Weise betroffen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.“ Beweiswürdigend legte das Gericht dar: „… Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltsorten der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten und schlüssigen Angaben. Die Ausführungen zum aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsrecht werden für die bB als Spezialbehörde und die bP als aserbaidschanischen Staatsbürger als notorisch bekannt vorausgesetzt und bedürfen keines Vorhaltes. Der Einschätzung von UNHCR, die bP sei staatenlos, kann im Rahmen der dem ho. Gerichts zur Verfügung stehenden Kenntnislage nicht gefolgt werden. … Soweit die bP vorbringt, in Aserbaidschan sozial entwurzelt zu sein und keinen Kontakt zu ihren Geschwistern zu haben, sei festgehhalten, dass sie im Rahmen der Befragung durch eine Organwalterin der bB zu diesem Themenfeld dermaßen genaue Angaben machte, die nur möglich sind, wenn ein solcher Kontakt nach wie vorbesteht. Auch vermag die Behauptung der sozialen Entwurzelung alleine noch keinen Grund für die Gewährung von Internationalen Schutz oder eines Aufenthaltstitels darstellen, zumal aus dieser Behauptung per se noch nicht geschlossen werden kann, dass sie über keine Existenzgrundlage im Herkunftsstaat verfügt und wird hier auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Ebenso steht es der bP frei, sich nach einer Rückkehr erneut in die aserbaidschanische Gesellschaft zu integrieren. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich das entsprechende Vorbringen der bP als nicht schlüssig darstellt, zumal davon auszugehen ist, dass ihr Österreich aufgrund des Fehlens jeglicher Anknüpfungspunkte, nicht vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache und geringer kultureller Affinität weitaus fremder ist als Aserbaidschan, zumal sie dort ursprünglich sozialisiert wurde und sie dennoch den Aufenthalt in Österreich bevorzugt. Wenn sie sich in der Lage sieht, sich in Österreich gesellschaftlich und sprachlich und wirtschaftlich zu integrieren, muss ihr das in Bezug Aserbaidschan umso mehr möglich sein. Zur Abrundung wird festgehalten, dass sich das Vorbringen der bP zur Existenz einer bestehenden Gefahr nach ho. Ansicht auch schon deswegen als nicht glaubhaft erweist, weil sie nicht die erste sich bietende Möglichkeit, Schutz zu finden, nämlich spätestens bei Ankunft in Ungarn nutzte, sondern diesen Staat vor dem Abschluss des Asylverfahrens wieder verließ um nach Österreich zu gelangen, um dort einen Antrag internationalen Schutz zu stellen. Alleine hieraus ergibt sich für das ho. Gericht, dass die Motivation der bP nicht im Bestreben, Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern auf einer anderen Motivlage basiert. Die bP gab bei der Einvernahme durch die bB sogar selbst an an, aufgrund der Versorgung nach Österreich gekommen zu sein (AS 7/10). Im Lichte der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen davon aus, dass sich das Vorbringen der bP, im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan einer aktuellen Gefahr ausgesetzt zu sein, als nicht glaubhaft erwies. Insbesondere stellte die bP ihre Behauptungen bloß und den Raum und konnte auch keine Gründe nennen, warum gerade sie von der aserbaidschanischen Regierung ungerecht behandelt wird und warum ihr Rechte vorenthalten werden würde.“ Rechtlich führte das Gericht aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte das Gericht aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein.Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein. Hinsichtlich gesundheitlicher Leiden konnte im vorliegenden Fall seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan belegt werden. Es liegen außerdem keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt.Es liegen außerdem keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugeben, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere hält sich die P im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugeben, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere hält sich die P im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage. Zudem erwies sich die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG, die Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgf, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Aserbaifdschan, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, als rechtskonform.Zudem erwies sich die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG, die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgf, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Aserbaifdschan, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, als rechtskonform. Gegenständliche Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft. I.

  1. Am 26.10.2022 langte ein Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Dublinbehörde ein. Hier ist auch anzuführen, dass die P auch in Deutschland als aserbaidschanischer Staatsbürger geführt wurde.römisch eins.
  2. Am 26.10.2022 langte ein Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Dublinbehörde ein. Hier ist auch anzuführen, dass die P auch in Deutschland als aserbaidschanischer Staatsbürger geführt wurde. Mit Schreiben vom 31.10.2022 stimmte die österreichische Dublinbehörde der Rückübernahme zu und wurde die P am 23.11.2022 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. I.
  3. Infolge des unbekannten Aufenthaltes und wurden die P am 28.1.2023 amtlich abgemeldet.römisch eins.
  4. Infolge des unbekannten Aufenthaltes und wurden die P am 28.1.2023 amtlich abgemeldet. I.
  5. Am 10.02.2023, um 10.40 Uhr, wurde die P beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vorstellig, woraufhin diese auf Grund eines Festnahmeauftrages um 10:50 Uhr festgenommen wurde.römisch eins.
  6. Am 10.02.2023, um 10.40 Uhr, wurde die P beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vorstellig, woraufhin diese auf Grund eines Festnahmeauftrages um 10:50 Uhr festgenommen wurde. I.
  7. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 10.02.2023, Zahl: 1318758905/230320705, wurde über die P die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.römisch eins.
  8. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 10.02.2023, Zahl: 1318758905/230320705, wurde über die P die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. I.
  9. Am 13.02.2023, um 09:20 Uhr, stellte die P aus der Schubhaft den zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.
  10. Am 13.02.2023, um 09:20 Uhr, stellte die P aus der Schubhaft den zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren bei der Polizeiinspektion Salzburg, Fremdenpolizei, am 13.02.2023, gab die P vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Die P habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an dieser Einvernahme hindern oder beeinträchtigen würde. Erforderliche Medikamente wurden von der P keine angeführt. Die P ist aserbaidschanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der kaukasischen Tataren an. Zum Fluchtgrund befragt gab die P wörtlich an, „Ich habe die gleichen Gründe, die ich bei meinem Erstantrag angegeben habe.“ Die Frage, was die P im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab diese an, in Aserbaidschan keine Familie zu haben und dort niemanden zu kennen. Konkrete Hinweise, dass die P im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, Todesstrafe oder sonst irgendwelche Sanktionen zu gewärtigen hätte, wurde verneint. Über konkretes Nachfragen, seit wann der P Änderungen der Situation/ihrer Fluchtgründe bekannt seien, gab diese an, dass sich ihre Fluchtgründe nicht geändert haben. I.
  11. Am 13.02.2023 wurde die erste Prognoseentscheidung getroffen.römisch eins.
  12. Am 13.02.2023 wurde die erste Prognoseentscheidung getroffen. I.
  13. Die P wurde am 23.02.2023 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.römisch eins.
  14. Die P wurde am 23.02.2023 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die wesentlichen Teile dieser Einvernahme wurden wie folgt protokolliert: „Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet wurde.„Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. Paragraph 52, Absatz 4, AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können. Der AW gibt an: Ich habe keine Probleme mit den hier anwesenden Personen. F: Ihre Muttersprache ist Azeri, Sie sprechen aber auch Russisch und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Russisch durchgeführt wird? A: Ja. Lieber auf Russisch. F: Wie können Sie den Dolmetscher verstehen? A: Gut. F: Welche Sprachen sprechen Sie noch? A: In der Schule habe ich Deutsch gelernt, deshalb habe ich auch Österreich als Zielland ausgesucht. (AW lacht.) … F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? A: Ja. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein? A: Ich leide an Bronchitis. Nachdem ich aufgehört habe zu rauchen, es ist eine schwache Bronchitis und diese ist Jahreszeitenabhängig. F: Seit wann leiden Sie an den angeführten Krankheiten? A: Seit ca. 15 Jahren. F: Waren Sie in Österreich bereits bei einem Arzt, Spezialisten oder im Krankenhaus? A: Mein Gebiss ist oben gebrochen. Aber bei Ärzten war ich nicht. In Deutschland wurde ein Mal ein Lungenröntgen gemacht, es war alles in Ordnung, unauffällig. F: Nehmen Sie Medikamente ein? A: Nein. … F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? A: 1990 hat jemand für mich einen aserbaidschanischen Reisepass gekauft. Ich habe nie unterschrieben dafür. Der Pass ist somit gefälscht und er war gültig bis
  15. Ich habe seitdem keinen neuen Reisepass mehr beantragt. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin kein Aserbaidschaner, ich möchte, dass ich als kaukasischer Tatare geführt werde. F: Welcher Religion gehören Sie an? A: Moslem. F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 13.02.2023 bei der Polizeiinspektion Salzburg, Fremdenpolizei, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht? A: Ja. F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben? A: Es ist alles richtig. Ich habe die letzten 20 Jahre in der Ukraine gelebt. V: Sie haben am 08.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? A: Als ich einen Asylantrag gestellt habe damals, hat man geschrieben, dass ich ein Aserbaidschaner bin. Ich bin jedoch von der Ukraine geflüchtet, somit ein ukrainischer Flüchtling. F: Stimmen Ihre Angaben die Sie bei den Einvernahmen vor österreichischen Behörden, zB Gerichte, Asylgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Unabhängiger Bundesasylsenat, Polizeiinspektion, Fremdenpolizei, Bundesasylamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, usw., bzw. schriftlich, zB Berufung, Beschwerden, usw. angaben? A: Was die Staatsbürgerschaft betrifft, habe ich damals nicht erzählt, was ich heute gesagt habe. Was die kaukasischen Tataren betrifft, konnte man im Internet nicht finden, deshalb haben sie dies nicht geschrieben. … F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? A: Ich habe die Ukraine verlassen, musste 4 Monate lang auf die Unterlagen warten und dann habe ich von der UNO ein Papier für staatenlose Personen bekommen mit meinen Daten und ich musste nur mit diesem Papier ausreisen. Ich wollte einen Personalausweis bekommen, aber es wurde mir gesagt, dass Krieg herrscht und die Ausstellung der Dokumente unmöglich ist. … F: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig? A: Ja. Ich habe lange gewartet und es hatte keinen Sinn mehr in der Ukraine auf die Unterlagen zu warten. … F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens, dies war der 17.01.2023, bis zum heutigen Datum, dies ist der 23.02.2023, irgend eine Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben? A: Nein, nichts. L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Staat Aserbaidschan nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur dortigen Lage ableitet. F: Möchten Sie Einsicht nehmen? A: Nein, ich möchte das nicht lesen. Ich möchte ihnen sagen, dass diese Informationen nicht stimmen, alles eine Lüge ist was darin steht. Anmerkung: Der AW wird über den Umstand informiert, dass eine Einsichtnahme während der Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann. Die Berichtsquellen über Aserbaidschan werden als Beilage zur EV angehängt. … F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens, dies war der 17.01.2023, bis zum heutigen Datum, dies ist der 25.02.2023, irgend eine Änderung Ihrer Fluchtgründe? A: Nein. Ich wollte in Österreich eine Niederlassungsbewilligung bekommen und warte jetzt, was mit meinem Verfahren passiert. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich möchte hinzufügen, dass ich keine Staatsbürgerschaft besitze. Ich bin kein aserbaidschanischer Staatsbürger. Die aserbaidschanischen Gesetze gelten für mich nicht. Weiters möchte ich nochmals wiederholen, dass ich nicht von Aserbaidschan, sondern von der Ukraine geflüchtet bin. Mein Verfahren muss als Flüchtling aus der Ukraine geführt werden. 2012 habe ich mich an das Höchstgericht in Straßburg gewandt, was Aserbaidschan und die Ukraine betrifft. Mein Anliegen wurde jedoch abgelehnt. Weder in Aserbaidschan noch in der Ukraine habe ich Familienmitglieder oder eine Unterkunft. Aber ichmöchte nochmals angeben, dass ich aus der Ukraine geflüchtet bin. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. Im ersten Asylverfahren habe ich meine Fluchtgründe gänzlich angeführt. Es war jedoch ein unfaires Verfahren. Ich wurde nicht angehört. Aber Aserbaidschan ist Vergangenheit für mich, ich will davon nichts mehr hören. Ich bin aus der Ukraine ausgereist. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern? A: Ja. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten? A: Ja. …“ I.
  16. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 6.3.2023 wurde der bP der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben wurde.römisch eins.9. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 6.3.2023 wurde der bP der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. I.

  1. Die bB traf folgende Feststellungen:römisch eins.
  2. Die bB traf folgende Feststellungen: Die Identität der P steht fest und leidet diese weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Aserbaidschan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Darüber hinaus verfügt die bP über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im neuerlichen Asylverfahren wurden keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt und ist dieser Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der P nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK; Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die P als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der P nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK; Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die P als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zum Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass die P keine engen Verwandte oder Familienmitglieder in Österreich hat. Zudem verneinte die P über konkrete Nachfrage, ob sich seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (17.1.2023) und der Einvernahme am 23.2.2023 Änderungen im Privat- oder Familienleben der P ergeben haben. Ebenso hat sie die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert. Die Behörde traf umfassende Feststellungen unter Bezeichnung der maßgeblichen Quellen in ihrer Entscheidung. I.4.
  3. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.römisch eins.4.
  4. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Bei der volljährigen P handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die P aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die P keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die P kam nach der im Erstverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in weiterer Folge ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte sie, von einem kurzen Aufenthalt in Deutschland abgesehen, ihren Aufenthalt in rechtswidriger Weise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Letzten Endes bestätigte die P auch im Zuge der wiederholt erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen, dass eine Sachverhaltsänderung nicht eingetreten ist. Aserbaidschan zeigt sich bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) regelmäßig kooperativ und stellt solche aus.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die P gleich und traf die Behörde dazu neuerlich umfassende Feststellungen. So führte die bB beweiswürdigend schlüssig und nachvollziehbar im Wesentlichen nachstehendes aus: „Der Feststellung wurden Ihre Vorbringen im Erstasylverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Sie gaben im gegenständlichen Asylverfahren auf die Frage, warum Sie einen neuerlichen Antrag stellen, an, dass man in Ihrem Erstasylverfahren geschrieben hat, dass Sie Aserbaidschaner wären. Sie sind jedoch von der Ukraine geflüchtet, somit ein ukrainischer Flüchtling. Auf weitere Rückfrage, ob es noch andere Gründe gibt, warum Sie den Herkunftsstaat verlassen haben, führten Sie an, dass Sie die Ukraine verlassen haben, Sie 4 Monate auf Unterlagenwarten mussten und dann von der UNO ein Papier für staatenlose Personen bekommen haben. Auf Rückfrage führten Sie an, dass Sie dieses Schreiben bereits in Ihrem Erstasylverfahren vorgelegt haben. Somit kann hier kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Eine weitere Frage, ob dies heißt, dass die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben sind, welche Sie bereit sin Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben und es keine neuen Fluchtgründe gibt, bejahten Sie und führten ergänzend an, das Sie lange gewartet haben und es keinen Sinn mehr macht in der Ukraine auf die Unterlagen zu warten. Sie beziehen sich somit im gegenständlichen Asylverfahren auf die bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegebenen Fluchtgründe aus dem Herkunftsstaat und es würde keine neuen aktuellen Fluchtgründe geben. Damit deckt sich Ihr Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten. Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig Vorbringen stützen, bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie verneinten auch auf die Frage, ob es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstasylverfahrens, dies war der 17.01.2023, bis zum Zeitpunkt der Einvernahme, dieses ist der 23.02.2023 gewesen, eine Änderung Ihrer Fluchtgründe geben würde, und ergänzten, dass Sie in Österreich eine Niederlassungsbewilligung bekommen wollten. Auch in den von Ihnen vorgelegten handschriftlich verfassten Schreiben wird auf Ihre Antragstellung auf internationalen Schutz in der Ukraine, Ihr Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und auf Ihre Meinung, dass Sie kein aserbaidschanischer Staatsbürger mehr sind, hingewiesen. Somit beziehen Sie sich auch hierbei auf die bereits in Ihrem Erstasylverfahren vorgebrachten Gründe und kann daher kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Da Sie somit Ihre Fluchtgründe im gegenständlichen Asylverfahren mit den Fluchtgründen, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben, decken, bzw. Sie keine neuen Fluchtgründe, welche nicht bereits in Ihrem Erstasylverfahren bekannt waren, vorbrachten, kann kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. - betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Sie haben keine engen Verwandte oder Familienangehörige in Österreich. Zum Alltag in Österreich befragt führten Sie an, dass Sie nichts gemacht haben. Sie führten nicht an, dass Sie Kurse besucht haben, Mitglied in einem Verein sind oder ehrenamtliche Tätigkeiten vollzogen. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2016, Zahl: W169 1426164-2/14E: Der Beschwerdeführer hat zwar im August 2016 die A2-Deutschprüfung bestanden, besucht seit März 2015 einen Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss, verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und verrichtete gelegentlich unentgeltliche Hilfsdienste, er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Auch aus der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Einstellungszusage ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).Der Beschwerdeführer hat zwar im August 2016 die A2-Deutschprüfung bestanden, besucht seit März 2015 einen Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss, verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und verrichtete gelegentlich unentgeltliche Hilfsdienste, er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Auch aus der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Einstellungszusage ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen). Bezüglich sozialer Unterstützung ist anzuführen, dass Sie früher im Flüchtlingslager Euro 40,- im Monat bekommen haben. Sie verneinten auch die Frage, ob es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens, dies war der 17.01.2023, bis zum Zeitpunkt der Einvernahme, dieses war der 23.02.2023, eine Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben geben würde. So kann auch in Ihrem Privat- und Familienleben keine Änderung zu Ihren Vorverfahren erkannt werden. …“ Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist, und es wird auf die ausführliche Begründung im Vorverfahren (
  7. Antrag) verwiesen. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). - betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 60Abs. 2 Asyl

G 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

§ 45

Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Sie verzichteten auf den Erhalt der Länderfeststellungen zu Aserbaidschan und führten als Begründung an, dass Sie diese nicht lesen möchten, diese Informationen nicht stimmen, alles eine Lüge ist. Die Behörde schenkt dem Amtswissen gegenüber Ihren Angaben in der Einvernahme bezüglich der Sicherheitslage, medizinische Versorgung und sozialer Unterstützung in Aserbaidschan größere Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammt, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei der P auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.“Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei der P auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.“ Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der P zu der behaupteten Staatsangehörigkeit (die P verneint die Staatsangehörigkeit zu Aserbaischan) bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen und die Aserbaidschanische StA rechtskräftig festgestellt wurde. Ebenso ging die Behörde zu Recht davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der P in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der P zu der behaupteten Staatsangehörigkeit (die P verneint die Staatsangehörigkeit zu Aserbaischan) bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen und die Aserbaidschanische StA rechtskräftig festgestellt wurde. Ebenso ging die Behörde zu Recht davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der P in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen. In Bezug auf die individuelle Lage der P in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen. Dies auch insbesondere angesichts des Umstandes, dass die P eine Änderung auch über konkrete Nachfrage in Abrede stellte. 3. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 2.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.2.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A) 2.2.

  1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:2.2.
  2. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: „

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG und Ausweisungen

§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG und Ausweisungen

Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." 2.2.2.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.2.2.2.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900) 2.2.
  2. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.2.
  3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Im gegenständlichen Fall liegen aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidungen vor. Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der Antrag der P voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Die P verneinte auch über wiederholtes Nachfragen eine Änderung des Fluchtvorbringens. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die P im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die P im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):, - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  4. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  5. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  6. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  7. September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  8. Dezember 2013, 2013/22/0362; Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  9. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  10. Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  11. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  12. Oktober 2011, 2011/22/0065). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  13. Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  14. Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  15. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  16. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften. Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte [vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405]. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig darDa insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2263269.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.