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{'item': 'L518 2266421-1'}

Obsah (12)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 34§ 29Artikel 29Artikel 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlL518 2266421-1 Spruch, 1) L518 2266424-1/25E 2) L518 2266421-1/9E 3) L518 2266422-1/8E 4) L518 2266426-1/8E Schri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) reiste mit seiner Ehefrau (BF2) und seinen beiden minderjährigen Kindern (BF3 und BF4) am 07.06.2022 mit georgischen Reisepässen über den Luftweg von Georgien in das Bundesgebiet ein. Am 09.06.2022 stellten die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) reiste mit seiner Ehefrau (BF2) und seinen beiden minderjährigen Kindern (BF3 und BF4) am 07.06.2022 mit georgischen Reisepässen über den Luftweg von Georgien in das Bundesgebiet ein. Am 09.06.2022 stellten die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2022 gab der BF1 hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass er im Herkunftsstaat Polizist gewesen sei und am 16.04.2022 während einer Amtshandlung versehentlich einen Kollegen angeschossen habe. Nun wolle sich dessen Familie an ihm rächen und Blutrache verüben. Der BF1 und seine Familie seien deswegen in Georgien in Lebensgefahr. Die BF2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Auch sie fürchte aufgrund dieses Vorfalles um das Leben ihrer Familie.römisch eins.
  4. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2022 gab der BF1 hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass er im Herkunftsstaat Polizist gewesen sei und am 16.04.2022 während einer Amtshandlung versehentlich einen Kollegen angeschossen habe. Nun wolle sich dessen Familie an ihm rächen und Blutrache verüben. Der BF1 und seine Familie seien deswegen in Georgien in Lebensgefahr. Die BF2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Auch sie fürchte aufgrund dieses Vorfalles um das Leben ihrer Familie. I.
  5. Am 12.12.2022 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 führte dabei zum Fluchtgrund befragt aus, dass er im Polizeidienst bei der Reinigung seiner Dienstwaffe einen Kollegen durch einen Schuss versehentlich am Oberarm verletzt habe. Es seien Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgenommen worden, doch der BF sei wieder zum Dienst beordert worden. Wenig später haben ihn drei unbekannte Personen in einem schwarzen Toyota mit verdunkelten Scheiben in seinem Wohnort aufgesucht, bedroht und körperlich attackiert. Er vermute, dass es sich dabei um Personen aus dem Umfeld der Familie des verletzten Polizeikollegen gehandelt habe. Der BF1 habe den Vorfall der Polizei angezeigt, diese habe jedoch keinerlei Reaktion gezeigt. Aus Furcht, ihm oder seiner Familie könne etwas zustoßen, habe er Georgien verlassen und sei nach Österreich gekommen. römisch eins.
  6. Am 12.12.2022 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 führte dabei zum Fluchtgrund befragt aus, dass er im Polizeidienst bei der Reinigung seiner Dienstwaffe einen Kollegen durch einen Schuss versehentlich am Oberarm verletzt habe. Es seien Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgenommen worden, doch der BF sei wieder zum Dienst beordert worden. Wenig später haben ihn drei unbekannte Personen in einem schwarzen Toyota mit verdunkelten Scheiben in seinem Wohnort aufgesucht, bedroht und körperlich attackiert. Er vermute, dass es sich dabei um Personen aus dem Umfeld der Familie des verletzten Polizeikollegen gehandelt habe. Der BF1 habe den Vorfall der Polizei angezeigt, diese habe jedoch keinerlei Reaktion gezeigt. Aus Furcht, ihm oder seiner Familie könne etwas zustoßen, habe er Georgien verlassen und sei nach Österreich gekommen. Die BF2 gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass ihr der BF1 erst 2 Wochen vor der Ausreise von diesem Vorfall erzählt habe. Schon seit Mitte April habe er die Wohnung nicht mehr so oft verlassen. Sie selbst sei zwar nie bedroht worden, habe aber auch einmal ein Fahrzeug mit verdunkelten Scheiben nahe ihrer Arbeitsstelle gesehen. Sie und ihre Kinder seien gesund, eigene Fluchtgründe gäbe es nicht. I.
  7. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurde mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 27.12.2022

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (SP III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien

§ 46FPG zulässig ist (SP V.).

Einer Beschwerde wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP VI.).

§ 55Absatz 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

(SP VII.). In Bezug auf sämtliche BF wurden im Spruch inhaltlich gleichlautende Bescheide erlassen.römisch eins.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurde mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 27.12.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (SP römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. (SP römisch sieben.). In Bezug auf sämtliche BF wurden im Spruch inhaltlich gleichlautende Bescheide erlassen. I.4.

  1. Im Rahmen der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: römisch eins.4.
  2. Im Rahmen der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Es wurde festgestellt, dass die Ausführungen zu den Gründen für die Ausreise nicht glaubwürdig waren. Eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland Georgien konnte ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohung durch Privatpersonen oder staatlicherseits ausgehend. Auch befindet sich die gesamte verbleibende Familie der BF in Georgien und verfügen diese dort somit über Unterstützungsmöglichkeiten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vorliegt. Es kam weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervor. Weiters haben sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vorliegt. Es kam weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervor. Weiters haben sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind. I.4.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.4.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
  3. Gegen die Bescheide der belangten Behörde wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  4. Gegen die Bescheide der belangten Behörde wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass sich die stringenten und widerspruchsfreien Schilderungen der BF auch mit dem LIB und zahlreichen weiteren Quellen decken würden. Auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung kann asylrelevant sein. In ganz Georgien wären die BF demnach vor dem Hintergrund der Mangelhaftigkeit des georgischen Justiz- und Polizeisystems mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Verfolgungen ungeschützt ausgesetzt. Es wurde unter anderem auf die aktuellen Vorkommisse rund um den ehemaligen Präsidenten XXXX verwiesen. Außerdem leide der BF1 seit vielen Jahren an Migräne und Kopfschmerzen, wurde im Herkunftsland jedoch nie richtig behandelt. Im Zuge aufwendiger Untersuchungen in Österreich wurde ihm nun jedoch mitgeteilt, dass es sich möglicherweise um einen Tumor handeln könnte. In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass sich die stringenten und widerspruchsfreien Schilderungen der BF auch mit dem LIB und zahlreichen weiteren Quellen decken würden. Auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung kann asylrelevant sein. In ganz Georgien wären die BF demnach vor dem Hintergrund der Mangelhaftigkeit des georgischen Justiz- und Polizeisystems mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Verfolgungen ungeschützt ausgesetzt. Es wurde unter anderem auf die aktuellen Vorkommisse rund um den ehemaligen Präsidenten römisch 40 verwiesen. Außerdem leide der BF1 seit vielen Jahren an Migräne und Kopfschmerzen, wurde im Herkunftsland jedoch nie richtig behandelt. Im Zuge aufwendiger Untersuchungen in Österreich wurde ihm nun jedoch mitgeteilt, dass es sich möglicherweise um einen Tumor handeln könnte. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den Bescheid zu beheben und den BF den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 55 AsylG erteilt wird, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den Bescheid zu beheben und den BF den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 55, AsylG erteilt wird, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt wurden medizinische Befunde des BF1, ein Zertifikat der Polizeigrundausbildung, Fotografien des Polizeiausweises des BF1, der Abmeldung vom Polizeidienst und der vom BF1 veranlassten Anzeige, Schulbesuchsbestätigungen der BF3 und BF4 vom 16.09.2022 bis 30.06.2023 sowie insgesamt 3 Empfehlungsschreiben. I.
  5. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung legten die BF außerdem die Schulnachrichten und Pensenbücher der beiden mj. Kinder sowie eine Zusage der BF2 zu einem Online Make-Up-Training vor. Seitens des BVwG wurde ein Erhebungsersuchen an den Verbindungsbeamten des BM.I. in Georgien hinsichtlich der Frage, ob seinerzeit über den Schusswaffenvorfall des BF1 in den georgischen Medien berichtet wurde und ob die von den BF vorgelegten Dokumente der Beendigung des Polizeidienstes authentisch sind, gestellt. Am 08.02.2023 erging die Anfragebeantwortung und wurde dem Gericht mitgeteilt, dass in Georgien keine derartigen Berichte zu einem Schießunfall existieren. Die vorgelegten georgischen Dokumente sind authentisch. römisch eins.
  6. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung legten die BF außerdem die Schulnachrichten und Pensenbücher der beiden mj. Kinder sowie eine Zusage der BF2 zu einem Online Make-Up-Training vor. Seitens des BVwG wurde ein Erhebungsersuchen an den Verbindungsbeamten des BM.I. in Georgien hinsichtlich der Frage, ob seinerzeit über den Schusswaffenvorfall des BF1 in den georgischen Medien berichtet wurde und ob die von den BF vorgelegten Dokumente der Beendigung des Polizeidienstes authentisch sind, gestellt. Am 08.02.2023 erging die Anfragebeantwortung und wurde dem Gericht mitgeteilt, dass in Georgien keine derartigen Berichte zu einem Schießunfall existieren. Die vorgelegten georgischen Dokumente sind authentisch. I.
  7. Am 16.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. Die BF legten dabei Zeitungsartikel vor, die Übergriffe auf Polizisten in Georgien behandeln. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis

§ 29Abs 2 Vw

GVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.7. Am 16.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. Die BF legten dabei Zeitungsartikel vor, die Übergriffe auf Polizisten in Georgien behandeln. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den Beschwerdeführern im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Insbesondere war das Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführer infolge Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung (Kopfschmerzen des BF1 bzw. ein ca. 10 mm großes abgestorbenes Hirnareal) konnte nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Es liegen auch keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen gewesen wäre und ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den Beschwerdeführern im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Insbesondere war das Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführer infolge Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung (Kopfschmerzen des BF1 bzw. ein ca. 10 mm großes abgestorbenes Hirnareal) konnte nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt. Es liegen auch keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen wäre und ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. I.

  1. Mit Eingabe vom 16.02.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.römisch eins.
  2. Mit Eingabe vom 16.02.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: II.1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF1 ( XXXX ) führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Georgien, Ehemann der BF2 sowie Vater der mj. BF3 und BF
  9. Er gehört der georgischen Volksgruppe an, spricht Georgisch auf muttersprachlichen Niveau und ist der christlich-orthodoxen Kirche zugehörig. Die Identität steht fest. Der BF1 ( römisch 40 ) führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Georgien, Ehemann der BF2 sowie Vater der mj. BF3 und BF
  10. Er gehört der georgischen Volksgruppe an, spricht Georgisch auf muttersprachlichen Niveau und ist der christlich-orthodoxen Kirche zugehörig. Die Identität steht fest. Der BF1 besuchte in seinem Herkunftsstaat 12 Jahre die Grundschule und 1 Jahr die Berufsschule und hat eine Berufsausbildung als Elektriker und Polizist. Zuletzt war er auch ca. 1 Jahr als Polizist im Heimatland tätig. Der BF leidet seit mehreren Jahren an Kopfschmerzen, aus den vorgelegten Befunden geht die Diagnose Mischkopfschmerz sowie ein Gliosespot hervor. Der BF nimmt deswegen bei Bedarf Schmerzmittel. Die BF2 ( XXXX ) führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in XXXX geboren und ist ebenso Staatsangehörige Georgiens. Sie ist mit dem BF1 verheiratet und Mutter der mj. BF3 und BF
  11. Wie ihr Ehemann gehört sie der georgischen Volksgruppe an, spricht Georgisch auf muttersprachlichen Niveau und ist der christlich-orthodoxen Kirche zugehörig. Die Identität steht fest.Die BF2 ( römisch 40 ) führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist ebenso Staatsangehörige Georgiens. Sie ist mit dem BF1 verheiratet und Mutter der mj. BF3 und BF
  12. Wie ihr Ehemann gehört sie der georgischen Volksgruppe an, spricht Georgisch auf muttersprachlichen Niveau und ist der christlich-orthodoxen Kirche zugehörig. Die Identität steht fest. Die BF2 besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule für 12 Jahre und anschließend die Berufsschule für 2 Jahre. Sie hat eine Ausbildung als Buchhalterin und Visagistin und arbeitete vor ihrer Ausreise in einem Schönheitssalon. Sie ist gesund und nimmt aktuell keine Medikamente ein. Die minderjährigen BF3 und BF4 wurden am XXXX ( XXXX ) bzw. am XXXX ( XXXX ) in XXXX geboren, führen den im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehöriger von Georgien und die leiblichen Kinder der BF1 und BF
  13. Sie gehören der georgischen Volksgruppe und der Religion der christlich-orthodoxen Kirche an. Sie sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. Die Identitäten stehen fest.Die minderjährigen BF3 und BF4 wurden am römisch 40 ( römisch 40 ) bzw. am römisch 40 ( römisch 40 ) in römisch 40 geboren, führen den im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehöriger von Georgien und die leiblichen Kinder der BF1 und BF
  14. Sie gehören der georgischen Volksgruppe und der Religion der christlich-orthodoxen Kirche an. Sie sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. Die Identitäten stehen fest. Die BF3 und der BF4 besuchen seit dem 16.09.2022 die erste Klasse der Volksschule XXXX , laut Schulnachricht aus dem Schuljahr 2022/23 wurden sie als außerordentliche Schüler in den Pflichtgegenständen noch nicht beurteilt. Sie nehmen an der Deutschförderklasse teil. Die BF3 besuchte bereits ein Schuljahr in Georgien.Die BF3 und der BF4 besuchen seit dem 16.09.2022 die erste Klasse der Volksschule römisch 40 , laut Schulnachricht aus dem Schuljahr 2022/23 wurden sie als außerordentliche Schüler in den Pflichtgegenständen noch nicht beurteilt. Sie nehmen an der Deutschförderklasse teil. Die BF3 besuchte bereits ein Schuljahr in Georgien. Die BF bewohnten vor ihrer Ausreise in der Stadt XXXX eine Mietwohnung. In der Wohnung einen Stock tiefer leben noch immer die Großeltern der BF
  15. Darüber hinaus verfügen sie im Heimatland über weitere familiäre Anknüpfungspunkte. So leben die Eltern der BF2 in einem Dorf im Rayon XXXX , welches mit dem Auto nur ca. 20 Minuten von XXXX entfernt ist. Die Mutter und die Schwester des BF1 besitzen 600-700 m2 große Grundstücke samt Haus in XXXX . Die Schwester ist verheiratet und aufgrund der Schwangerschaft mit ihrem drittes Kind derzeit in Karenz, ihr Ehemann arbeitet als LKW-Fahrer. Ansonsten leben noch 2 Tanten sowie ca. 5 Cousinen und Cousins des BF1 im Herkunftsstaat. Mitsamt deren Familien handelt es sich dabei um ca. 15 Personen.Die BF bewohnten vor ihrer Ausreise in der Stadt römisch 40 eine Mietwohnung. In der Wohnung einen Stock tiefer leben noch immer die Großeltern der BF
  16. Darüber hinaus verfügen sie im Heimatland über weitere familiäre Anknüpfungspunkte. So leben die Eltern der BF2 in einem Dorf im Rayon römisch 40 , welches mit dem Auto nur ca. 20 Minuten von römisch 40 entfernt ist. Die Mutter und die Schwester des BF1 besitzen 600-700 m2 große Grundstücke samt Haus in römisch 40 . Die Schwester ist verheiratet und aufgrund der Schwangerschaft mit ihrem drittes Kind derzeit in Karenz, ihr Ehemann arbeitet als LKW-Fahrer. Ansonsten leben noch 2 Tanten sowie ca. 5 Cousinen und Cousins des BF1 im Herkunftsstaat. Mitsamt deren Familien handelt es sich dabei um ca. 15 Personen. Die BF2 hat noch regelmäßig zu ihrem Vater, ihrem Bruder und ihrem Großvater im Heimatland Kontakt. Der BF1 hat zu seiner Mutter und Schwester fast täglich Kontakt, selten auch mit seinen Cousinen und Cousins. Die BF haben keine Verwandte in Österreich. Die BF halten sich seit dem 07.06.2022 durchgehend in Österreich auf. Sie beziehen Grundversorgung, gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und besuchen auch keine Deutschkurse. Sie sind strafrechtlich unbescholten, sind in keinen Vereinen tätig und betätigen sich nicht ehrenamtlich. Die BF verfügen über georgische Reisepässe. Es wurden keine Einstellungszusagen, jedoch eine Zusage zu einem Online Make-Up-Training vorgelegt. Auch wurden 3 Unterstützungsschreiben vorgelegt. Die BF stellten am 09.06.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses zur christlichen Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur georgischen Volksgruppe zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF Blutrache durch Angehörige des verletzten Polizeikollegen des BF1 aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt wären. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der jeweiligen Person der BF gelegenen Umständen. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF nach Georgien ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
  17. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie „Regierung“, „Behörden“ o.Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Hinweis: Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Georgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda75947 40fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). Covid-19 Letzte Änderung: 06.12.2022 Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.).Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vergleiche AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.). Seit dem
  19. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022).Seit dem
  20. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vergleiche AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.8.2022): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 25.11.2022 ● MFAG – Ministry of Foreign Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Entry rules for foreign citizens traveling to Georgia, https://www.geoconsul.gov.ge/HtmlPage/Html/View?id=2131&lang=Eng, Zugriff 25.11.2022 ● Provax.ge [Georgien] (o.D.): Startseite, https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 25.11.2022 ● USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (13.10.2022): COVID-19 Information for Georgia, https: //ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 25.11.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.11.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 25.11.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 21.11.2022 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AAGeorgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 19.10.2022b). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese

demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese

demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020).

der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020).

der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/20 2874, Zugriff 16.11.2022 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822, Zugriff 16.11.2022 ● ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 ● bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022 ● civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 3.3.2022 ● CW – Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmalseine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 3.3.2022 ● DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 3.3.2022 ● EN – Euronews (2.11.2020): Georgia’s ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 3.3.2022 ● Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 3.3.2022 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 3.3.2022 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 3.3.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2022 ● FNS – Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 3.3.2022 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 ● Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 3.3.2022 ● KP – Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020, Seiten 1,

  1. ● KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  2. ● KP – Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 3.3.2022 ● OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia Parliamentary Elections, 31 October 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 3.3.2022 ● OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential ● Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 3.3.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 3.3.2022 ● taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 3.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 ● ZO – Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 4.3.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 06.12.2022 Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 7.7.2022). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl.Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022). Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020).

dem georgischen Gesetz über besetzte Gebiete vom 23. Oktober 2008 (in der Fassung vom 15.7.2020) sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als „besetzt“ zu betrachten (PARL 15.7.2020). Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 15.11.2022). Am 3.3.2022 hat Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt (ER 16.11.2022). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 14.7.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Quellen: ● ACLED – Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus,https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022 ● bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022 ● CIA – Central Intelligence Agency [USA] (15.11.2022): The World Factbook - Georgia, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 25.11.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD

(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.7.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.11.2022 ● ER – Europäischer Rat (16.11.2022): EU-Erweiterungspolitik: Georgien, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/enlargement/georgia/, Zugriff 5.12.2022 ● EUMM – EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm, Zugriff 25.11.2022 ● NATO – North Atlantic Treaty Organization (14.7.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 25.11.2022 ● NTV – Nachrichtenfernsehen GmbH (18.6.2022): Der verlorene Beitrittskandidat: Die Georgier wollen in die EU, ihre Regierung nicht, https://www.n-tv.de/politik/Die-Georgier-wollen-in-die-EU-ihre-Regierung-nicht-article23407822.html, Zugriff 25.11.2022 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (25.8.2022): Russland begeht in Georgien einen schleichenden Landraub, https://www.nzz.ch/international/suedossetien-russland-begeht-in-georgien-schleichenden-landraub-ld.1696570, Zugriff 25.11.2022 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 14.3.2022 ● PARL – Parlament von Georgien [Georgien] (15.7.2020): Закон Грузии. Об оккупированных территориях [Gesetz von Georgien. Über die besetzten Gebiete], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/19132?publication=8, Zugriff 25.11.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 17.11.2022 Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei ’Georgischer Traum’. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 25.3.2022). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022). Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Sicherheitsvorkehrungen, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Fe b2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 ● TI – Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 3.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 17.11.2022 Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 25.3.2022). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 12.4.2022). Am 30. Dezember 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (USDOS 12.4.2022), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN 14.1.2022). Im Gegensatz zu dem bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 12.4.2022). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge ● orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 ● UN – United Nations (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-c oncerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 17.10.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 17.11.2022 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vgl. PD o.D.).Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PD o.D.). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector’s Service) im Jahr
  1. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vgl. EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022).Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector’s Service) im Jahr
  2. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vergleiche EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2021 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PD o.D.). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen (’Zonas’) (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.). Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/ Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vgl. UNGA 12.7.2021).Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/ Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vergleiche UNGA 12.7.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Fe b2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 ● AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Georgia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070248.htmlZugriff 16.8.2022 ● CoE – Council of Europe (25.5.2021): News 2021: Council of Europe anti-torture Committee (CPT) visits Georgia and holds high-level talks with the Minister of Justice on the situation in semi-open penitentiary establishments, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-com mittee-cpt-visits-georgia-and-holds-high-level-talks-with-the-minister-of-justice-on-the-situation-i n-semi-open-peni, Zugriff 21.3.2022 ● EEAS – European External Action Service / Delegation of the European Union to Georgia (28.12.2021): EU Delegation responds to expedited procedures in the Georgian Parliament relating to the State Inspector’s Service and the Judiciary, https://eeas.europa.eu/delegations/georgia/109365/eu-delegation-responds-expedited-procedure s-georgian-parliament-relating-state-inspectors_en?fbclid=IwAR0HQ_eKQKAzQofd7DJwAEWn vhgyeFaaV76yEm4LKtpxlen2vRM8bQXeU74, Zugriff 21.3.2022 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 ● PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022 ● Regnum (16.2.2022): Посол ЕС в Грузии недоволен упразднением службы госинспектора [EU-Botschafter in Georgien unzufrieden mit Abschaffung des Staatlichen Inspektionsdienstes], https://regnum.ru/news/polit/3509490.html, Zugriff 21.3.2022 ● UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (12.7.2021): Cooperation with Georgia: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/48/45), https: //documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/181/61/PDF/G2118161.pdf?OpenElement, Zugriff 21.3.2022 ● UN Georgia – United Nations Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152 -united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 21.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Korruption Letzte Änderung: 17.11.2022 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 12.4.2022). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 25.3.2022).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vergleiche EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 12.4.2022). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 25.3.2022). Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022). Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden die Ausarbeitung und Annahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022).

dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD

(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/ studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 3.3.2022 ● TI – Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.trans parencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 3.3.2022 ● TI – Transparency International (28.1.2021): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-ant i-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 3.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 17.11.2022 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 25.3.2022). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 12.4.2022). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vgl. AA 25.3.2022, USDOS 12.4.2022), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 25.3.2022). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 12.4.2022). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vergleiche AA 25.3.2022, USDOS 12.4.2022), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022). Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 18.8.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Ombudsperson Letzte Änderung: 17.11.2022 Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z.B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht (AA 25.3.2022; vgl. EC 10.8.2022, USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletztGeorgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z.B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht (AA 25.3.2022; vergleiche EC 10.8.2022, USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht auszuüben [Anm.: „Amicus Curiae“ bedeutet unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] (ENNHRI o.D.). Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten sind allerdings beschränkt. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen zu erheben. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 25.3.2022). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als objektivste aller staatlichen Einrichtungen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung tätig ist und als effektiv gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 3.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 17.11.2022 Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 16.2.2022; vgl. AA 25.3.2022, EBCO 21.3.2022, EE 24.2.2021) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 16.2.2022). Die Wehrpflicht kann sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein auffallendes Merkmal der georgischen Streitkräfte. Wie in den georgischen Streitkräften mit ethnischen Minderheiten umgegangen wird, die sich nicht zum orthodoxen Glauben bekennen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 25.3.2022).Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 16.2.2022; vergleiche AA 25.3.2022, EBCO 21.3.2022, EE 24.2.2021) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 16.2.2022). Die Wehrpflicht kann sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein auffallendes Merkmal der georgischen Streitkräfte. Wie in den georgischen Streitkräften mit ethnischen Minderheiten umgegangen wird, die sich nicht zum orthodoxen Glauben bekennen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 25.3.2022). Die Stellung erfolgt zweimal jährlich - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25 % der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Hilfskraft bei der Polizei oder bei der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich Bewachung privater Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 [ca. EUR 21] (JAM 4.9.2018; vgl. EE 24.2.2021).Die Stellung erfolgt zweimal jährlich - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25 % der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Hilfskraft bei der Polizei oder bei der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich Bewachung privater Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 [ca. EUR 21] (JAM 4.9.2018; vergleiche EE 24.2.2021). Eine Wehrpflicht wird auch von den international nicht anerkannten de-facto-Behörden Südossetiens und Abchasiens durchgesetzt (EBCO 21.3.2022). In Abchasien umfasst die Wehrpflicht 18 Monate für Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Männer mit Hochschulabschluss müssen nur zwölf Monate dienen (JAM 14.8.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● CIA – Central Intelligence Agency [Vereinigte Staaten von Amerika] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 23.2.2022 ● EBCO – European Bureau for Conscientious Objection (21.3.2022): Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2021, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/atta chments/2022-03-21-EBCO_Annual_Report_2021.pdf, Zugriff 18.8.2022 ● EE – Emerging Europe (24.2.2021): You’re in the army now, https://emerging-europe.com/news/y oure-in-the-army-now/, Zugriff 4.3.2022 ● JAM News (14.8.2020): Abkhazia experiencing lack of soldiers due to coronavirus, https://jam-news.net/abkhazia-coronavirus-army-draft/, Zugriff 4.3.2022 ● JAM News (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection?, https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protectio n/, Zugriff 4.3.2022 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion Letzte Änderung: 16.03.2022

der Verfassung und der Gesetze sind alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen. Ausnahmen sind laut gesetzlichen Vorgaben aus bestimmten Gründen möglich, insbesondere bei gesundheitlichen Problemen, Begehung einer schweren Straftat oder Verbrechen mittlerer Schwere, Erbringung alternativer Dienstleistungen sowie bei Vorliegen eines besonderen Talents, das durch ein spezielles Dekret des Premierministers bestätigt werden sollte (JAM 4.9.2018). Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird Desertion mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Desertion wird definiert als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (GE-Pr 22.7.1999 / 7.2021).

Artikel 29des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u.a.

Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (GE-Pr 17.9.1997; vgl. EBCO o.D.). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020).Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (GE-Pr 17.9.1997; vergleiche EBCO o.D.). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020). Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist (JAM 4.9.2018; vgl. PoG 20.7.2020), der Wehrpflichtige Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat.Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld und die notwendigen Verbindungen in der militärischen Registrierungs- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 557] aufschieben, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist. Danach stellt ein Scheinstudium den effektivsten Weg dar, um dem Wehrdienst zu entgehen. Letztendlich wird der Wehrdienst von den am wenigsten wohlhabenden Bevölkerungsgruppen abgeleistet, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAM 4.9.2018).Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist (JAM 4.9.2018; vergleiche PoG 20.7.2020), der Wehrpflichtige Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat.Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld und die notwendigen Verbindungen in der militärischen Registrierungs- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 557] aufschieben, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist. Danach stellt ein Scheinstudium den effektivsten Weg dar, um dem Wehrdienst zu entgehen. Letztendlich wird der Wehrdienst von den am wenigsten wohlhabenden Bevölkerungsgruppen abgeleistet, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAM 4.9.2018). Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, welches besagt, dass Priester und Personen in Ausbildung im theologischen Bereich das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen (RFE/RL 3.5.2019; vgl. JAM 4.12.2020, DF 11.11.2020). Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 30.000 Personen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen und es ihnen damit ermöglichen, dem Militärdienst zu entgehen. Die Ausstellung eines solchen Dokumentes kostet 50 GEL [ca. EUR 14] (DF 11.11.2020). Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 schlugen diesbezüglich eine Gesetzesänderung vor, welche die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher geurteilt hatte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018).Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, welches besagt, dass Priester und Personen in Ausbildung im theologischen Bereich das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen (RFE/RL 3.5.2019; vergleiche JAM 4.12.2020, DF 11.11.2020). Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 30.000 Personen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen und es ihnen damit ermöglichen, dem Militärdienst zu entgehen. Die Ausstellung eines solchen Dokumentes kostet 50 GEL [ca. EUR 14] (DF 11.11.2020). Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 schlugen diesbezüglich eine Gesetzesänderung vor, welche die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher geurteilt hatte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018). Die georgisch-orthodoxe Kirche betrachtet jene Menschen, die sich von Girchi eine Urkunde zur Wehrdienstbefreiung ausstellen lassen, nicht mehr als Mitglieder. Den Betreffenden werden die Teilnahme an Gottesdiensten und der Empfang der Sakramente verweigert. Aus diesem Grund kann von Girchi auch ein „Beicht-Papier“ ausgestellt werden, welches besagt, dass diese Person nicht länger Priester der Bibelfreien Kirche sei. Es kostet ebenfalls 50 GEL. Mit den Einnahmen aus den Dokumenten finanziert Girchi die Parteiarbeit (DF 11.11.2020). Quellen: ● Brill / Ekaterine Chitanava und Mariam Gavtadze (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy; in: Religion & Human Rights (15 (1-2), 153–171), https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff 4.3.2022 ● DF - Deutschlandfunk (11.11.2020): Libertäre in Georgien / Spaßkirche mit ernstem Anliegen, https://www.deutschlandfunk.de/libertaere-in-georgien-spasskirche-mit-ernstem-anliegen.886.de .html?dram:article_id=487305, Zugriff 4.3.2022 ● EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (o.D.): Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2020, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/atta chments/2021-02-15-EBCO_Annual_Report_2020.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● GE-Pr - President of Georgia Eduard Shevardnadze [Georgien] (22.7.1999 / 7.2021): Criminal Code of Georgia (1999, amended July 2021), https://www.legislationline.org/download/id/9995/fil e/GEO_CC_July%202021_eng.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● GE-Pr - President of Georgia Eduard Shevardnadze [Georgien] (17.9.1997): Law of Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780/64/en/pdf, Zugriff 4.3.2022 ● JAM News (4.12.2020): Georgian opposition party Girchi splinters after ‘internal disagreements’, https://jam-news.net/georgia-opposition-girchi-split-japaridze/, Zugriff 4.3.2022 ● JAM News (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection?, https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protectio n/, Zugriff 4.3.2022 ● OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Response by the Delegation of Georgia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1/467235.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (20.7.2020): The Defense and Security Committee - News, http://www.parliament.ge/en/saparlamento-saqmianoba/komitetebi/tavdacvisa-da-ushishroebis-k omiteti-144/axali-ambebi-tavdacva/tavdacvisa-da-ushishroebis-komitetis-sxdoma14.page, Zugriff 26.2.2021 ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.5.2019): Georgian Draft Dodgers Find Loophole In God To Avoid Army, https://www.rferl.org/a/georgian-draft-dodgers-find-loophole-in-god-to-avoid -army/29918668.html, Zugriff 4.3.2022 ● SSS - Sakartvelos Sakonstituzio Sasamartlo [Georgien] (3.7.2018): №1/2/671, https://web.archiv e.org/web/20191103132805/http://constcourt.ge/uploads/other/3/3746.doc, Zugriff 26.2.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 17.11.2022

Artikel 4

der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PARL 29.6.2020). Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsperson) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht die Ombudsperson einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten, verstärkt durch die ablehnende Haltung der Georgischen Orthodoxen Kirche (AA 25.3.2022). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft (HRC 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gruppe der LGBTIQPersonen ist besonders unter Druck, wie die Gewaltvorfälle am 5.7.2021 zeigten (EC 10.8.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft (HRC 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gruppe der LGBTIQPersonen ist besonders unter Druck, wie die Gewaltvorfälle am 5.7.2021 zeigten (EC 10.8.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD

(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● HRC – Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html, Zugriff 4.3.2022 ● PARL – Parlament von Georgien [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.g ov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 18.8.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 17.11.2022 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022), obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt (USDOS 12.4.2022). Die georgische Medienlandschaft ist nach wie vor vielfältig, aber gleichzeitig auch stark polarisiert (EC 10.8.2022; vgl. AA 25.3.2022, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2021 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Im Laufe des Jahres 2021 kam es zu einer erheblichen Zahl von Angriffen auf Journalisten durch rechtsextreme Gruppen und politisch motivierte Akteure. Beobachter der Zivilgesellschaft waren der Ansicht, dass die Regierung solche Gewalttaten nicht angemessen untersuchte und strafrechtlich verfolgte (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022), obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt (USDOS 12.4.2022). Die georgische Medienlandschaft ist nach wie vor vielfältig, aber gleichzeitig auch stark polarisiert (EC 10.8.2022; vergleiche AA 25.3.2022, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2021 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Im Laufe des Jahres 2021 kam es zu einer erheblichen Zahl von Angriffen auf Journalisten durch rechtsextreme Gruppen und politisch motivierte Akteure. Beobachter der Zivilgesellschaft waren der Ansicht, dass die Regierung solche Gewalttaten nicht angemessen untersuchte und strafrechtlich verfolgte (USDOS 12.4.2022). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, AA 25.3.2022).Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, AA 25.3.2022). Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber Eigentümer bestimmen häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt durch Polizei gegen Journalisten kommt weniger oft vor, jedoch werden Reporter manchmal von der Polizei attackiert, vor allem während Wahlen. Dabei gehen Polizisten straffrei aus. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig (und wie auch im Jahr zuvor) auf Platz 60 von insgesamt 180 Plätzen (ROG o.D.). Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse (AA 25.3.2022). Informationsmanipulation und Radikalisierung nehmen zu. Der Gebrauch von Hassrede, unangemessener Sprache und das Ignorieren journalistischer Ethiknormen sind Alltag, sowohl bei regierungsnahen als auch eindeutig oppositionellen Medien (HRC 2022). Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, wonach Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle

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