GVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 ZDG beim Militärkommando Salzburg ein und wies in einem Begleitschreiben darauf hin, dass er seine Einberufung zum Antritt des Grundwehrdienstes ablehnen müsse, zumal er bis zum 02.02.2024 noch in einer Lehre als Technischer Zeichner sei und danach gerne den Zivildienst ableisten würde. Gleichzeitig übermittelte er den entsprechenden Lehrvertrag sowie sein Jahreszeugnis der Berufsschule. 2. Mit E-Mail vom 15.04.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung
Paragraph eins, Absatz eins, ZDG beim Militärkommando Salzburg ein und wies in einem Begleitschreiben darauf hin, dass er seine Einberufung zum Antritt des Grundwehrdienstes ablehnen müsse, zumal er bis zum 02.02.2024 noch in einer Lehre als Technischer Zeichner sei und danach gerne den Zivildienst ableisten würde. Gleichzeitig übermittelte er den entsprechenden Lehrvertrag sowie sein Jahreszeugnis der Berufsschule. 3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Gem. § 5a Abs. 4 iV mit § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF. wird festgestellt: Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 15.04.2022 war zu diesem Zeitpunkt
3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechts ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.“„Gem. Paragraph 5 a, Absatz 4, iV mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF. wird festgestellt: Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 15.04.2022 war zu diesem Zeitpunkt
Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, 2, Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechts ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 23.02.2022 ein Einberufungsbefehl zugestellt wurde, er jedoch erst am 15.04.2022 die Zivildiensterklärung eingebracht habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2022 mittels Hinterlegung zugestellt.
14 VwGVG und § 33 AVG zurückgewiesen wurde.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2022, mit der die Beschwerde wegen Verspätung
14 VwGVG und Paragraph 33, AVG zurückgewiesen wurde. Begründend wurde darin Folgendes ausgeführt: Es stehe fest, dass der Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 26.04.2022 dem Beschwerdeführer am 29.04.2022 rechtswirksam zugestellt worden sei. Am 25.05.2022 habe er seine Beschwerde bei der Post aufgegeben, wobei diese an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet gewesen und dort am 27.05.2022 eingelangt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde sodann am 30.05.2002 mittels Fax an die belangte Behörde weitergeleitet.
GVG betrage die Frist zum Erheben einer Beschwerde 4 Wochen.
AVG habe die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so habe sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Nach § 33 Abs. 3 AVG seien die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser in die Frist nicht einzurechnen (Postlauf). Die Beschwerde müsse dafür jedoch an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Bei Weiterleitung der unzuständigen Behörde des an sie gerichteten Anbringens
1 AVG an die zuständige Stelle mittels eines Zustelldienstes, sei die Frist nach § 33 Abs. 3 AVG dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist zur Beförderung übergebe (VwSlg 9563 A/1978).
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG betrage die Frist zum Erheben einer Beschwerde 4 Wochen.
Paragraph 6, AVG habe die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so habe sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG seien die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser in die Frist nicht einzurechnen (Postlauf). Die Beschwerde müsse dafür jedoch an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Bei Weiterleitung der unzuständigen Behörde des an sie gerichteten Anbringens
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Stelle mittels eines Zustelldienstes, sei die Frist nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist zur Beförderung übergebe (VwSlg 9563 A/1978). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides werde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid binnen 4 Wochen ab Zustellung bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen sei. Der Beschwerdeführer habe aber die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und damit bei der dafür nicht zuständigen Stelle eingebracht. An die zuständige Behörde, die Zivildienstserviceagentur, sei die Beschwerde am 30.05.2022 weitergeleitet worden. Letzter Tag der Beschwerdefrist sei aber der 27.05.2022 gewesen. Somit sei die Beschwerde verspätetet eingebracht worden und aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Schließlich wurde informativ mitgeteilt, dass auch eine rechtzeitig erhobene Beschwerde keinen Erfolg erzielt hätte, zumal keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt worden sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu A) Zurückweisung
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
GVG, und wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführt, sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Paragraph 12, VwGVG, und wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführt, sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Laut unstrittigem Akteninhalt brachte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht und nicht bei der belangten Behörde, der Zivildienstserviceagentur, ein.
1 AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwSlg 6999 A/1966).Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwSlg 6999 A/1966). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2022 (mittels Hinterlegung) zugestellt. Der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 29.04.2022 und endete
32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 27.05.2022. Die belangte Behörde hat laut vorliegendem Akteninhalt die Beschwerde per Fax am 30.05.2022 (Zeitstempel am Fax) und damit verspätet erhalten.Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2022 (mittels Hinterlegung) zugestellt. Der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 29.04.2022 und endete
32 Absatz 2, AVG mit Ablauf des 27.05.
GVG als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 7, Absatz 4, als VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2258048.1.00
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