Algerien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Durchführung einer mündlichen Verhandlung der angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018, GZ. römisch 40 wurde
Durchführung einer mündlichen Verhandlung der angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 – im zweiten Rechtsgang – gegen den BF erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung
Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.05.2017 verloren habe. Der Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 – im zweiten Rechtsgang – gegen den BF erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung
Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.05.2017 verloren habe. Der Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. 5. Am 01.04.2019 erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht
gekommen). Dieser enthielt den Hinweis: „Partei ist untergetaucht und entzieht sich bewusst der behördlichen Greifbarkeit“. 5. Am 01.04.2019 erging ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht
gekommen). Dieser enthielt den Hinweis: „Partei ist untergetaucht und entzieht sich bewusst der behördlichen Greifbarkeit“. Am selben Tag (01.04.2019) wurden bezüglich des BF neuerlich HRZ-Verfahren – diesmal mit Algerien und Ägypten – eingeleitet. 6. Am 02.09.2020 wurde ein auf § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Daraufhin wurde der BF –
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – am 19.11.2020 festgenommen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 20.11.2020 über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA führte weiterhin die genannten HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten. Am 17.12.2020 wurde der BF aufgrund von durch Hungerstreik verursachter Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen (AS 158).6. Am 02.09.2020 wurde ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Daraufhin wurde der BF –
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – am 19.11.2020 festgenommen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 20.11.2020 über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA führte weiterhin die genannten HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten. Am 17.12.2020 wurde der BF aufgrund von durch Hungerstreik verursachter Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen (AS 158). 7. Am 14.01.2021 erging durch das BFA erneut ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht
gekommen) gegen den BF. Dieser wurde am 29.01.2021 widerrufen. Aus dem Widerruf geht hervor: „Die Voraussetzungen der Erlassung liegen nicht mehr vor, weil derzeit keine Ausstellung eines HRZ in Aussicht ist.“ 7. Am 14.01.2021 erging durch das BFA erneut ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht
gekommen) gegen den BF. Dieser wurde am 29.01.2021 widerrufen. Aus dem Widerruf geht hervor: „Die Voraussetzungen der Erlassung liegen nicht mehr vor, weil derzeit keine Ausstellung eines HRZ in Aussicht ist.“
Österreich eingereist, um einen Freund zu besuchen. In ein oder zwei Tagen müsse er
Frankreich zurück, da er dort berufstätig sei. In Österreich habe er lediglich Freunde jedoch keine Familienangehörigen. Er verfüge über Geldmittel in Höhe von EUR 890,00 und könne sich ein Ticket für die Ausreise
Frankreich besorgen. Auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich angesprochen gab der BF an, er habe damals keine Dokumente gehabt und falsche Dinge getan, um zu leben. Seitdem er die französische Staatsbürgerschaft erhalten habe, lebe er ganz normal.Im Rahmen der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, benötige keine Medikamente und sei in Frankreich einmal gegen Covid-19 geimpft worden. Er gab an, Doppelstaatsbürger zu sein und einen algerischen wie auch einen französischen Reisepass zu besitzen. Befragt, weshalb er zuvor vor den österreichischen Behörden unter einer Aliasidentität ( römisch 40 ) aufgetreten sei, führte er aus, er habe Angst gehabt abgeschoben zu werden und daher bewusst falsche Angaben zu seinen Personendaten gemacht. Viele Leute würden andere Namen angeben um einer Abschiebung zu entgehen. Im Jahr 2020 oder 2021 habe der BF die französische Staatsbürgerschaft erhalten. Er sei vor kurzem
Österreich eingereist, um einen Freund zu besuchen. In ein oder zwei Tagen müsse er
Frankreich zurück, da er dort berufstätig sei. In Österreich habe er lediglich Freunde jedoch keine Familienangehörigen. Er verfüge über Geldmittel in Höhe von EUR 890,00 und könne sich ein Ticket für die Ausreise
Frankreich besorgen. Auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich angesprochen gab der BF an, er habe damals keine Dokumente gehabt und falsche Dinge getan, um zu leben. Seitdem er die französische Staatsbürgerschaft erhalten habe, lebe er ganz normal. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF am 10.09.2022 um 16:45 entlassen. 10. Mit Schriftsatz vom 09.09.2022, beim BVwG eingelangt am 14.09.2022, erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 09.09.2022, 18:30 Uhr, und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 10.09.2022, 16:30 Uhr. Ausgeführt wurde, der BF sei am 09.09.2022 über Budapest als Tourist
Österreich gelangt. Im Zuge der Kontrolle habe er sich mit seinem französischen Personalausweis ausgewiesen, ihm sei jedoch bis zur Klärung der Identität durch die französische Botschaft nicht geglaubt worden. Beantragt wurde, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und dem BF Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. 11. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erstattete das BFA eine Stellungnahme und führte – unter Beantragung der kostenpflichtigen Beschwerdestattgabe – auszugsweise aus wie folgt: „(…) Der fremdenrechtl. Verfahrensgang zum BF ist inklusive der gegen seine Person ergangenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung unbestritten. Zusammenfassend zum Verfahrensgang darf berichtet werden, dass der BF am 09.09.2022 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sei, wobei er durch einen der Beamten sofort als eine ihm amtsbekannte Person mit algerischer Staatsbürgerschaft erkannt wurde. Der Beamte nahm die Person Anfang 2018 aufgrund von Suchtgifthandel fest (GZ: XXXX Der BF war den Beamten unter dem Namen XXXX in Erinnerung, er wies sich jedoch diesmal mittels französicher ID-Card Nr.: XXXX lt. auf den Namen XXXX geb. aus. Zusammenfassend zum Verfahrensgang darf berichtet werden, dass der BF am 09.09.2022 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sei, wobei er durch einen der Beamten sofort als eine ihm amtsbekannte Person mit algerischer Staatsbürgerschaft erkannt wurde. Der Beamte nahm die Person Anfang 2018 aufgrund von Suchtgifthandel fest (GZ: römisch 40 Der BF war den Beamten unter dem Namen römisch 40 in Erinnerung, er wies sich jedoch diesmal mittels französicher ID-Card Nr.: römisch 40 lt. auf den Namen römisch 40 geb. aus. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den BF unter dem Namen XXXX eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bzw. ein Waffenverbot.
dem der Polizei und dem Bundesamt täglich falsche Dokumente und abenteuerliche Geschichten vorgelegt werden, war eine Prüfung der Daten und der Angaben unumgänglich, konnte jedoch nicht ausschließlich durch die LPD vor Ort durchgeführt werden.
dem in Anbetracht der geänderten Situation auch die Behörde tätig werden musste, wurde vorübergehend die Festnahme ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den BF unter dem Namen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bzw. ein Waffenverbot.
dem der Polizei und dem Bundesamt täglich falsche Dokumente und abenteuerliche Geschichten vorgelegt werden, war eine Prüfung der Daten und der Angaben unumgänglich, konnte jedoch nicht ausschließlich durch die LPD vor Ort durchgeführt werden.
dem in Anbetracht der geänderten Situation auch die Behörde tätig werden musste, wurde vorübergehend die Festnahme ausgesprochen. Dem BF wurde am 10.09.2022 Parteiengehör gegeben.
dem alle Angaben verifiziert wurden, wurde der BF am gleichen Tag auf freiem Fuß gesetzt. Gegen den BF wurde ein Aufenthaltsverbot erlassen, die Entscheidung wurde durch die Zweite Instanz bestätigt und erwuchs mit 27.10.2022 in Rechtskraft. Die LPD und Behörde hat das Recht und die Verpflichtung Daten, Angaben, Ausweise entsprechend zu prüfen.
dem der BF eine entsprechende Vergangenheit aufwies, die Behörde bereits mit falschen Daten in die Irre führte, ist es verständlich und rechtmäßig, dass entsprechende Prüfschritte gesetzt werden. Die Anhaltung, die bis zu 72 Stunden möglich gewesen wäre, dauerte nicht einmal 20 Stunden. Die Beschwerde entbehrt jeglicher Substanz. (…)“
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – am 19.11.2020 fest- und anschließend in Schubhaft genommen. Das BFA führte weiterhin die genannten HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten. Am 02.09.2020 wurde ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Daraufhin wurde der BF –
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – am 19.11.2020 fest- und anschließend in Schubhaft genommen. Das BFA führte weiterhin die genannten HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten. Am 14.01.2021 erging durch das BFA erneut ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht
gekommen) gegen den BF. Dieser wurde am 29.01.2021 widerrufen. Aus dem Widerruf geht hervor: „Die Voraussetzungen der Erlassung liegen nicht mehr vor, weil derzeit keine Ausstellung eines HRZ in Aussicht ist.“ Am 14.01.2021 erging durch das BFA erneut ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht
gekommen) gegen den BF. Dieser wurde am 29.01.2021 widerrufen. Aus dem Widerruf geht hervor: „Die Voraussetzungen der Erlassung liegen nicht mehr vor, weil derzeit keine Ausstellung eines HRZ in Aussicht ist.“ Der BF war in der Folge (erneut) unbekannten Aufenthalts. Die HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten wurden seitens des BFA weitergeführt und unter anderem im Mai 2022 erneut urgiert. 1.2.2.
Verbüßung seiner Haftstrafe verließ der BF Österreich und hielt sich spätestens seit Anfang des Jahres 2022 zumindest zeitweise unter dem Namen XXXX in Österreich auf. Er trat in der Vergangenheit bewusst unter einer Aliasidentität auf, um eine Abschiebung zu umgehen. 1.2.2.
Verbüßung seiner Haftstrafe verließ der BF Österreich und hielt sich spätestens seit Anfang des Jahres 2022 zumindest zeitweise unter dem Namen römisch 40 in Österreich auf. Er trat in der Vergangenheit bewusst unter einer Aliasidentität auf, um eine Abschiebung zu umgehen. 1.2.
dem die einschreitenden Polizeiorgane davon ausgingen, dass die französische ID-Karte des BF verfälscht wurde, wurde die Amtshandlung zur Durchführung weiterer Erhebungen auf eine Polizeiinspektion verlegt. Dort konnte
Kontaktaufnahme mit dem deutsch-französischen Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit eruiert werden, das die Person XXXX laut französischen Datenbanken existiert, die französische Staatsbürgerschaft besitzt und es sich bei den Dokumenten um keine Fälschungen handelt.
dem die einschreitenden Polizeiorgane davon ausgingen, dass die französische ID-Karte des BF verfälscht wurde, wurde die Amtshandlung zur Durchführung weiterer Erhebungen auf eine Polizeiinspektion verlegt. Dort konnte
Kontaktaufnahme mit dem deutsch-französischen Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit eruiert werden, das die Person römisch 40 laut französischen Datenbanken existiert, die französische Staatsbürgerschaft besitzt und es sich bei den Dokumenten um keine Fälschungen handelt.
Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde durch dieses mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG gegen den BF (unter dem Namen XXXX ) erlassen.
Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde durch dieses mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den BF (unter dem Namen römisch 40 ) erlassen. Der BF gab an, dass der Name seiner französischen ID-Card sein echter sei und er nun die französische Staatsbürgerschaft besitze.
seiner Haft in Österreich sei er
Frankreich gegangen. Den Namen XXXX habe er im Jahr 2015 bei seinem Asylantrag in Österreich fälschlicherweise angegeben, um eine Abschiebung
Algerien zu verhindern. Der BF gab an, dass der Name seiner französischen ID-Card sein echter sei und er nun die französische Staatsbürgerschaft besitze.
seiner Haft in Österreich sei er
Frankreich gegangen. Den Namen römisch 40 habe er im Jahr 2015 bei seinem Asylantrag in Österreich fälschlicherweise angegeben, um eine Abschiebung
Algerien zu verhindern. Des Weiteren wurde eruiert, dass der BF unter dem Namen XXXX in Frankreich gemeldet war und eine Meldung in Österreich nicht bestand. Des Weiteren wurde eruiert, dass der BF unter dem Namen römisch 40 in Frankreich gemeldet war und eine Meldung in Österreich nicht bestand. 1.2.4. Der BF wurde am 09.09.2022 aufgrund des durch das BFA mündlich erlassenen Festnahmeauftrags
3 Z 3 BFA-VG festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt. 1.2.4. Der BF wurde am 09.09.2022 aufgrund des durch das BFA mündlich erlassenen Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt. 1.2.
Budapest per Flugzeug gereist zu sein, dort einen Tag bei einem Freund gewesen zu sein und diese Woche per Zug
Österreich gereist zu sein. Da der BF keinen
weis (z.B. Zug- oder Flugtickets) vorlegen konnte, war der genaue Einreisezeitpunkt nicht feststellbar. 2.1.
ging. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen und nennenswerten privaten oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet und den in Frankreich und Algerien lebenden Familienangehörigen basieren auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Dabei gab er auch an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufwies, bereits eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden war, er untergetaucht war, keiner legalen Beschäftigung
ging und über keine privaten oder familiären Beziehungen in Österreich verfügte, lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF im Bundesgebiet vor. 2.1.4. Einem Sozialversicherungsdatenauszug und den Angaben des BF war zu entnehmen, dass er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit
ging. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen und nennenswerten privaten oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet und den in Frankreich und Algerien lebenden Familienangehörigen basieren auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Dabei gab er auch an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufwies, bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden war, er untergetaucht war, keiner legalen Beschäftigung
ging und über keine privaten oder familiären Beziehungen in Österreich verfügte, lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF im Bundesgebiet vor. 2.1.
der Verbüßung seiner letzten Haftstrafe Österreich zunächst verließ, sich jedoch danach zumindest zeitweise wieder in Österreich aufhielt, ergibt sich aus dem Bericht der LPD vom 09.09.2022, in welchem ersichtlich ist, dass der BF dies selbst angab und die Angaben durch Einsichtnahme in das Mobiltelefon des BF bestätigt wurden. 2.2.
der mündlichen Erlassung eines Festnahmeauftrages durch das BFA erfolgte. Im Anhalteprotokoll scheint zudem unter dem Punkt „Amtshandlung“ der Vermerk „Festnahme – Behördenauftrag gem. § 34 Abs. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG“ auf. 2.2.4. Die Festnahme auf Basis der genannten Bestimmungen ergibt sich aus der Meldung der LPD vom 09.09.2022 in Zusammenschau mit dem Anhalteprotokoll vom selben Tag. Dass eine Festnahme im genannten Kontext stattgefunden hatte, steht auch aufgrund des Vorbringens des BFA in der Stellungnahme vom 31.01.2023 außer Frage. Dass die Festnahme aufgrund des mündlich ausgesprochenen Festnahmeauftrages des BFA iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erfolgte ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen evident, zumal in der Meldung der LPD ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Festnahme erst
der mündlichen Erlassung eines Festnahmeauftrages durch das BFA erfolgte. Im Anhalteprotokoll scheint zudem unter dem Punkt „Amtshandlung“ der Vermerk „Festnahme – Behördenauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG“ auf. 2.2.5. Aus dem gesamten Akteninhalt ist kein Hinweis darauf ersichtlich, dass das BFA beabsichtigte zeitnah zu der erfolgten Festnahme einen Auftrag zur Abschiebung gegen den BF zu erlassen. Insbesondere ergab sich aus der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023, dass die Angaben und vorgelegten Dokumente des BF einer Kontrolle unterzogen werden sollten. Dies war im Hinblick auf die Vorgeschichte des BF ein
vollziehbares Vorgehen: Der BF gab im gesamten Asylverfahren und auch vor anderen österreichischen Behörden an, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX geboren zu sein und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Im Zuge der Anhaltung und Personenkontrolle durch eine LPD am 09.09.2022 wies sich der BF durch eine französische ID-Card auf den Namen XXXX geboren XXXX aus. Dabei gab der BF an, dass es sich bei der Identität XXXX , geboren am XXXX , um seinen alten Namen gehandelt habe. Ein solch plötzlicher Identitätswechsel und der Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft durch den BF waren jedenfalls Anlass dazu eine Überprüfung und Befragung durchzuführen. 2.2.5. Aus dem gesamten Akteninhalt ist kein Hinweis darauf ersichtlich, dass das BFA beabsichtigte zeitnah zu der erfolgten Festnahme einen Auftrag zur Abschiebung gegen den BF zu erlassen. Insbesondere ergab sich aus der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023, dass die Angaben und vorgelegten Dokumente des BF einer Kontrolle unterzogen werden sollten. Dies war im Hinblick auf die Vorgeschichte des BF ein
vollziehbares Vorgehen: Der BF gab im gesamten Asylverfahren und auch vor anderen österreichischen Behörden an, den Namen römisch 40 zu tragen, am römisch 40 geboren zu sein und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Im Zuge der Anhaltung und Personenkontrolle durch eine LPD am 09.09.2022 wies sich der BF durch eine französische ID-Card auf den Namen römisch 40 geboren römisch 40 aus. Dabei gab der BF an, dass es sich bei der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , um seinen alten Namen gehandelt habe. Ein solch plötzlicher Identitätswechsel und der Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft durch den BF waren jedenfalls Anlass dazu eine Überprüfung und Befragung durchzuführen. Der tatsächliche Zweck der Festnahme ergibt sich zudem aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 10.09.2022 und der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023: Der BF wurde am 10.09.2022 dem BFA vorgeführt und einer Einvernahme unterzogen. Gegenstand der Amtshandlung war die „Befragung zum Aufenthalt; Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs/Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung oder Verhängung eines gelinderen Mittels, Prüfung Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“. Der BF wurde in der Einvernahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn nunmehr ein Sicherungsmaßnahme-Verfahren geführt und geprüft werde. Dem BF wurde weiter zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seines Verhaltens beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich ein Aufenthaltsverbot, zu erlassen. Zudem wurde er ausführlich zur Erlangung der französischen Staatsbürgerschaft und seiner Aliasidentität befragt. Weiters geht aus dem Einvernahmeprotokoll vom 10.09.2023 hervor: „(...) Sie konnten Ihre Identität jedoch bisher nicht zweifelsfrei belegen und konnte für Ihre Person auch kein Ersatzreisedokument eingeholt werden. (...)
erfolgter telefonischer Rücksprache mit der ha. Behörde, wurden Sie festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt, wo Sie nun niederschriftlich einvernommen werden und Ihnen somit hinsichtlich der möglichen Erlassung einer Sicherungsmaßnahme als auch der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Parteigehör eingeräumt wird.“„(...) Sie konnten Ihre Identität jedoch bisher nicht zweifelsfrei belegen und konnte für Ihre Person auch kein Ersatzreisedokument eingeholt werden. (...)
erfolgter telefonischer Rücksprache mit der ha. Behörde, wurden Sie festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt, wo Sie nun niederschriftlich einvernommen werden und Ihnen somit hinsichtlich der möglichen Erlassung einer Sicherungsmaßnahme als auch der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Parteigehör eingeräumt wird.“ In der Stellungnahme vom 31.01.2023 führte das BFA zu den Gründen der Festnahme aus: „
dem der Polizei und dem Bundesamt täglich falsche Dokumente und abenteuerliche Geschichten vorgelegt werden, war eine Prüfung der Daten und der Angaben unumgänglich, konnte jedoch nicht ausschließlich durch die LPD vor Ort durchgeführt werden.
dem in Anbetracht der geänderten Situation auch die Behörde tätig werden musste, wurde vorübergehend die Festnahme ausgesprochen. Dem BF wurde am 10.09.2022 Parteiengehör gegeben.
dem alle Angaben verifiziert wurden, wurde der BF am gleichen Tag auf freiem Fuß gesetzt. (...) Die LPD und Behörde hat das Recht und die Verpflichtung Daten, Angaben, Ausweise entsprechend zu prüfen.
dem der BF eine entsprechende Vergangenheit aufwies, die Behörde bereits mit falschen Daten in die Irre führte, ist es verständlich und rechtmäßig, dass entsprechende Prüfschritte gesetzt werden. (...)“ Gegen die Erlassung des Festnahmeauftrages zum Zweck der Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung spricht insbesondere auch, dass, wie festgestellt und in der Einvernahme vom BFA selbst ausgeführt, in der Vergangenheit und bis zum Aufgriff des BF kein HRZ für ihn erlangt werden konnte. Eine Außerlandesbringung des BF
Algerien – der Herkunftsstaat des BF von welchem das BFA
vollziehbarer Weise bis zur Überprüfung der Daten des BF ausging – stand sohin gar nicht in Aussicht. Zudem war das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Möglichkeit der französischen Staatsbürgerschaft des BF als fraglich anzusehen. 2.2.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht
gekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht
gekommen ist;
G 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.
FrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf
FrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies
dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.
Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf
Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies
dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls
vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme. (VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0214)
dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG 2014 muss im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen, sondern reicht vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar
dem Vollzug der Festnahme) aus. Diese Auffassung entspricht der Judikatur des VwGH zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (Hinweis E
dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 muss im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen, sondern reicht vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar
dem Vollzug der Festnahme) aus. Diese Auffassung entspricht der Judikatur des VwGH zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (Hinweis E
Ansicht des BFA –
wie vor kein Reisedokument des BF zur Verfügung stand. Wie in der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023 ausgeführt, erfolgte die Festnahme –
vollziehbarer Weise – da die Angaben und die Dokumente des BF einer Überprüfung unterzogen werden sollten. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich zudem, dass die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werden sollten. Dass die Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung zumindest in Aussicht stand, ergibt sich jedoch weder aus der Aktenlage, noch aus dem behördlichen Vorbringen.Der BF ist Staatsangehöriger von Frankreich und als solcher im Rahmen der unionsrechtlichen Freizügigkeitsgarantien grundsätzlich zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigt. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des BF (illegaler Aufenthalt, mehrmaliges Untertauchen, strafgerichtliche Verurteilungen, Auftreten unter Aliasidentität) und da der BF nunmehr französische Dokumente vorlegte, kann dem BFA grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, wenn die Angaben des BF überprüft wurden und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft wurde. Wie festgestellt basierte die Festnahme des BF jedoch auf einem mündlich ergangenen Festnahmeauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Ein solcher kann ergehen, wenn ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll. Wie festgestellt wurde in der Vergangenheit mehrfach vergeblich versucht ein HRZ für den BF zu erlangen und es wurde bereits ein Festnahmeauftrag aufgrund der Tatsache, dass in absehbarer Zeit kein HRZ erlangt werden konnte, widerrufen. Dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hätte, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Parteienvorbringen. In der Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2022 wurde sogar angeführt: „(...) Sie konnten Ihre Identität jedoch bisher nicht zweifelsfrei belegen und konnte für Ihre Person auch kein Ersatzreisedokument eingeholt werden. (...)“. Die letzte HRZ-Urgenz erfolgte, wie festgestellt, im Mai 2022, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass –
Ansicht des BFA –
wie vor kein Reisedokument des BF zur Verfügung stand. Wie in der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023 ausgeführt, erfolgte die Festnahme –
vollziehbarer Weise – da die Angaben und die Dokumente des BF einer Überprüfung unterzogen werden sollten. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich zudem, dass die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werden sollten. Dass die Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung zumindest in Aussicht stand, ergibt sich jedoch weder aus der Aktenlage, noch aus dem behördlichen Vorbringen. Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme (VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0214). Da sich schon der Festnahmeauftrag und damit die Festnahme als rechtswidrig erwiesen gilt dies auch für den restlichen Zeitraum der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum folgenden Tag (10.09.2023). Der BF wurde um 16:45 entlassen, angefochten ist jedoch nur die Anhaltung bis 16:30, sodass der Beschwerde nur in diesem Umfang stattzugeben war. 3.
den angeführten Bestimmungen dem Grunde
ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt gemäß § 35 Abs. 4 Z. 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand. Gemäß § 2 BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm
den angeführten Bestimmungen dem Grunde
ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand. Gemäß Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben. Dem BFA gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte klare Judikatur des VwGH. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2259571.1.00
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