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{'item': 'W140 2259571-1'}

Obsah (6)§ 34§ 76§ 27Art. 5Art. 1Art. 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlW140 2259571-1 Spruch, W140 2259571-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Algerien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Bereits im Jahr 2017 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den Beschwerdeführer mit Algerien eingeleitet. Algerien lehnte im März 2018 die Ausstellung eines HRZ für den BF ab, da er nicht identifiziert werden konnte. In weiterer Folge wurden mit Tunesien und Marokko HRZ-Verfahren geführt, auch diese blieben ohne Erfolg.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018, GZ. XXXX wurde

Durchführung einer mündlichen Verhandlung der angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2018, GZ. römisch 40 wurde

Durchführung einer mündlichen Verhandlung der angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 – im zweiten Rechtsgang – gegen den BF erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.05.2017 verloren habe. Der Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 – im zweiten Rechtsgang – gegen den BF erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.05.2017 verloren habe. Der Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. 5. Am 01.04.2019 erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht

gekommen). Dieser enthielt den Hinweis: „Partei ist untergetaucht und entzieht sich bewusst der behördlichen Greifbarkeit“. 5. Am 01.04.2019 erging ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht

gekommen). Dieser enthielt den Hinweis: „Partei ist untergetaucht und entzieht sich bewusst der behördlichen Greifbarkeit“. Am selben Tag (01.04.2019) wurden bezüglich des BF neuerlich HRZ-Verfahren – diesmal mit Algerien und Ägypten – eingeleitet. 6. Am 02.09.2020 wurde ein auf § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Daraufhin wurde der BF –

seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – am 19.11.2020 festgenommen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 20.11.2020 über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA führte weiterhin die genannten HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten. Am 17.12.2020 wurde der BF aufgrund von durch Hungerstreik verursachter Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen (AS 158).6. Am 02.09.2020 wurde ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Daraufhin wurde der BF –

seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – am 19.11.2020 festgenommen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 20.11.2020 über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA führte weiterhin die genannten HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten. Am 17.12.2020 wurde der BF aufgrund von durch Hungerstreik verursachter Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen (AS 158). 7. Am 14.01.2021 erging durch das BFA erneut ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht

gekommen) gegen den BF. Dieser wurde am 29.01.2021 widerrufen. Aus dem Widerruf geht hervor: „Die Voraussetzungen der Erlassung liegen nicht mehr vor, weil derzeit keine Ausstellung eines HRZ in Aussicht ist.“ 7. Am 14.01.2021 erging durch das BFA erneut ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht

gekommen) gegen den BF. Dieser wurde am 29.01.2021 widerrufen. Aus dem Widerruf geht hervor: „Die Voraussetzungen der Erlassung liegen nicht mehr vor, weil derzeit keine Ausstellung eines HRZ in Aussicht ist.“

  1. Der BF war in der Folge (erneut) unbekannten Aufenthalts. Die HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten wurden seitens des BFA weitergeführt und unter anderem im Mai 2022 erneut urgiert.
  2. Gegenständlich wurde der BF am 09.09.2022 von Beamten einer Landespolizeidirektion angehalten, einer Personenkontrolle unterzogen, in weiterer Folge auf Basis eines auf § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.
  3. Gegenständlich wurde der BF am 09.09.2022 von Beamten einer Landespolizeidirektion angehalten, einer Personenkontrolle unterzogen, in weiterer Folge auf Basis eines auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Der BF wurde am 10.09.2022 dem BFA vorgeführt und ab 14:30 Uhr einer Einvernahme unterzogen. Gegenstand der Amtshandlung war die Befragung zum Aufenthalt, die Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs/Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung oder Verhängung eines gelinderen Mittels, Prüfung Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn nunmehr ein Sicherungsmaßnahme-Verfahren geführt und geprüft werde. Dem BF wurde weiter zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seines Verhaltens beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich ein Aufenthaltsverbot, zu erlassen. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, benötige keine Medikamente und sei in Frankreich einmal gegen Covid-19 geimpft worden. Er gab an, Doppelstaatsbürger zu sein und einen algerischen wie auch einen französischen Reisepass zu besitzen. Befragt, weshalb er zuvor vor den österreichischen Behörden unter einer Aliasidentität ( XXXX ) aufgetreten sei, führte er aus, er habe Angst gehabt abgeschoben zu werden und daher bewusst falsche Angaben zu seinen Personendaten gemacht. Viele Leute würden andere Namen angeben um einer Abschiebung zu entgehen. Im Jahr 2020 oder 2021 habe der BF die französische Staatsbürgerschaft erhalten. Er sei vor kurzem

Österreich eingereist, um einen Freund zu besuchen. In ein oder zwei Tagen müsse er

Frankreich zurück, da er dort berufstätig sei. In Österreich habe er lediglich Freunde jedoch keine Familienangehörigen. Er verfüge über Geldmittel in Höhe von EUR 890,00 und könne sich ein Ticket für die Ausreise

Frankreich besorgen. Auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich angesprochen gab der BF an, er habe damals keine Dokumente gehabt und falsche Dinge getan, um zu leben. Seitdem er die französische Staatsbürgerschaft erhalten habe, lebe er ganz normal.Im Rahmen der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, benötige keine Medikamente und sei in Frankreich einmal gegen Covid-19 geimpft worden. Er gab an, Doppelstaatsbürger zu sein und einen algerischen wie auch einen französischen Reisepass zu besitzen. Befragt, weshalb er zuvor vor den österreichischen Behörden unter einer Aliasidentität ( römisch 40 ) aufgetreten sei, führte er aus, er habe Angst gehabt abgeschoben zu werden und daher bewusst falsche Angaben zu seinen Personendaten gemacht. Viele Leute würden andere Namen angeben um einer Abschiebung zu entgehen. Im Jahr 2020 oder 2021 habe der BF die französische Staatsbürgerschaft erhalten. Er sei vor kurzem

Österreich eingereist, um einen Freund zu besuchen. In ein oder zwei Tagen müsse er

Frankreich zurück, da er dort berufstätig sei. In Österreich habe er lediglich Freunde jedoch keine Familienangehörigen. Er verfüge über Geldmittel in Höhe von EUR 890,00 und könne sich ein Ticket für die Ausreise

Frankreich besorgen. Auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich angesprochen gab der BF an, er habe damals keine Dokumente gehabt und falsche Dinge getan, um zu leben. Seitdem er die französische Staatsbürgerschaft erhalten habe, lebe er ganz normal. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF am 10.09.2022 um 16:45 entlassen. 10. Mit Schriftsatz vom 09.09.2022, beim BVwG eingelangt am 14.09.2022, erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 09.09.2022, 18:30 Uhr, und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 10.09.2022, 16:30 Uhr. Ausgeführt wurde, der BF sei am 09.09.2022 über Budapest als Tourist

Österreich gelangt. Im Zuge der Kontrolle habe er sich mit seinem französischen Personalausweis ausgewiesen, ihm sei jedoch bis zur Klärung der Identität durch die französische Botschaft nicht geglaubt worden. Beantragt wurde, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und dem BF Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. 11. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erstattete das BFA eine Stellungnahme und führte – unter Beantragung der kostenpflichtigen Beschwerdestattgabe – auszugsweise aus wie folgt: „(…) Der fremdenrechtl. Verfahrensgang zum BF ist inklusive der gegen seine Person ergangenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung unbestritten. Zusammenfassend zum Verfahrensgang darf berichtet werden, dass der BF am 09.09.2022 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sei, wobei er durch einen der Beamten sofort als eine ihm amtsbekannte Person mit algerischer Staatsbürgerschaft erkannt wurde. Der Beamte nahm die Person Anfang 2018 aufgrund von Suchtgifthandel fest (GZ: XXXX Der BF war den Beamten unter dem Namen XXXX in Erinnerung, er wies sich jedoch diesmal mittels französicher ID-Card Nr.: XXXX lt. auf den Namen XXXX geb. aus. Zusammenfassend zum Verfahrensgang darf berichtet werden, dass der BF am 09.09.2022 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sei, wobei er durch einen der Beamten sofort als eine ihm amtsbekannte Person mit algerischer Staatsbürgerschaft erkannt wurde. Der Beamte nahm die Person Anfang 2018 aufgrund von Suchtgifthandel fest (GZ: römisch 40 Der BF war den Beamten unter dem Namen römisch 40 in Erinnerung, er wies sich jedoch diesmal mittels französicher ID-Card Nr.: römisch 40 lt. auf den Namen römisch 40 geb. aus. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den BF unter dem Namen XXXX eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bzw. ein Waffenverbot.

dem der Polizei und dem Bundesamt täglich falsche Dokumente und abenteuerliche Geschichten vorgelegt werden, war eine Prüfung der Daten und der Angaben unumgänglich, konnte jedoch nicht ausschließlich durch die LPD vor Ort durchgeführt werden.

dem in Anbetracht der geänderten Situation auch die Behörde tätig werden musste, wurde vorübergehend die Festnahme ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den BF unter dem Namen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bzw. ein Waffenverbot.

dem der Polizei und dem Bundesamt täglich falsche Dokumente und abenteuerliche Geschichten vorgelegt werden, war eine Prüfung der Daten und der Angaben unumgänglich, konnte jedoch nicht ausschließlich durch die LPD vor Ort durchgeführt werden.

dem in Anbetracht der geänderten Situation auch die Behörde tätig werden musste, wurde vorübergehend die Festnahme ausgesprochen. Dem BF wurde am 10.09.2022 Parteiengehör gegeben.

dem alle Angaben verifiziert wurden, wurde der BF am gleichen Tag auf freiem Fuß gesetzt. Gegen den BF wurde ein Aufenthaltsverbot erlassen, die Entscheidung wurde durch die Zweite Instanz bestätigt und erwuchs mit 27.10.2022 in Rechtskraft. Die LPD und Behörde hat das Recht und die Verpflichtung Daten, Angaben, Ausweise entsprechend zu prüfen.

dem der BF eine entsprechende Vergangenheit aufwies, die Behörde bereits mit falschen Daten in die Irre führte, ist es verständlich und rechtmäßig, dass entsprechende Prüfschritte gesetzt werden. Die Anhaltung, die bis zu 72 Stunden möglich gewesen wäre, dauerte nicht einmal 20 Stunden. Die Beschwerde entbehrt jeglicher Substanz. (…)“

  1. Die Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023 wurde dem Beschwerdeführervertreter des BF zum Parteiengehör übermittelt. Die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme wurde mit Schriftsatz vom 06.02.2023 wahrgenommen und ausgeführt wie folgt: „Eine Festnahme ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit und darf daher nur ultima ratio ausgesprochen werden. Vorliegend gibt die Behörde an, dass eine Prüfung der Dokumente und Angaben notwendig war, weshalb die Festnahme auszusprechen war. Das ist kein Sachverhalt, welcher eine Festnahme nötig macht. Zunächst hätte der Beamte den BF fragen können, ob dieser freiwillig zur Überprüfung der Dokumente auf die Wachstation mitkommen würde. Der BF wäre freiwillig mitgekommen. Unmittelbar die Festnahme auszusprechen war jedenfalls unzulässig. Außerdem ist noch zu sagen, dass eine französische Identitätskarte fälschungssichere Merkmale hat. Es ist kein Grund angegeben worden, warum eine Überprüfung vor Ort nicht möglich war, und warum der Beamte trotz entsprechender Schulung es nicht schaffte, die Echtheitsüberprüfung an Ort und Stelle durchzuführen. Vorgebracht wird, dass dies jedenfalls möglich war. Auch ein freiwilliges Mitkommen ist daher nicht nötig gewesen, schon gar nicht aber eine Festnahme.“
  2. Ergänzend wird ausgeführt, dass mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022 gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2022 insoweit stattgegeben, als das verhängte Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers (1.1.
  5. bis 1.1.5.): 1.1.
  6. Der volljährige BF ist französischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des BF steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Muttersprache ist arabisch. 1.1.
  7. Der volljährige BF ist französischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des BF steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Muttersprache ist arabisch. 1.1.
  8. Der BF stellte am 16.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und war in weiterer Folge von 22.03.2016 bis 17.10.2017 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei er sich von 30.03.2017 bis 24.05.2017 in einer Justizanstalt aufhielt. Von 09.01.2018 bis 19.02.2018 sowie von 15.08.2020 bis 19.11.2020 war er ebenso in einer Justizanstalt gemeldet. Von 19.11.2020 bis 17.12.2020 befand sich der BF in Verwaltungsverwahrungshaft bzw. ab 20.11.2020 in Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum. Am 17.12.2020 wurde der BF aufgrund von durch Hungerstreik verursachter Haftunfähigkeit entlassen. Seit 18.12.2020 scheint keine aufrechte Meldung in Österreich auf. Der BF verfügte über einen Wohnsitz in Frankreich. Zu welchem Zeitpunkt der BF vor seiner Festnahme am 09.09.2022 zuletzt in das Bundesgebiet einreiste, ist nicht bekannt. 1.1.
  9. Der BF war gesund und haftfähig. 1.1.
  10. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF in Österreich in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht lagen nicht vor. In Frankreich lebten mehrere Familienangehörige des BF. Die Eltern und Geschwister des BF lebten in Algerien. In Österreich hatte der BF keine Familienangehörigen und keine nennenswerten privaten oder sonstigen sozialen Bindungen. 1.1.
  11. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich scheinen zur Person des BF folgende Verurteilungen auf: 01) Urteil eines Landesgerichtes vom 24.05.2017, RK 30.05.2017, § 83

(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 26.05.2016, Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat.01) Urteil eines Landesgerichtes vom 24.05.2017, RK 30.05.2017, Paragraph 83,
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 26.05.2016, Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat. 02) Urteil eines Landesgerichtes vom 01.02.2018, RK 01.02.2018, § 28a
(1)5. Fall SMG § 15 StGB, § 269
(1)1. Fall StGB, §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMG, §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 08.01.2018, Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Junge(r) Erwachsene(r).02) Urteil eines Landesgerichtes vom 01.02.2018, RK 01.02.2018, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG Paragraph 15, StGB, Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 08.01.2018, Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Junge(r) Erwachsene(r). 03) Urteil eines Landesgerichtes vom 19.11.2020, RK 19.11.2020, § 15 StGB §§ 146, 147
(2)StGB, § 224a StGB, Datum der (letzten) Tat 14.08.2020, Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.03) Urteil eines Landesgerichtes vom 19.11.2020, RK 19.11.2020, Paragraph 15, StGB Paragraphen 146, 147,
(2)StGB, Paragraph 224 a, StGB, Datum der (letzten) Tat 14.08.2020, Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. 1.
  1. Zur Festnahme (1.2.1.-1.2.6.): 1.2.
  2. Bereits im Jahr 2017 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den Beschwerdeführer mit Algerien eingeleitet. Algerien lehnte im März 2018 die Ausstellung eines HRZ für den BF ab, da er nicht identifiziert werden konnte. In weiterer Folge wurden mit Tunesien und Marokko HRZ-Verfahren geführt, auch diese blieben ohne Erfolg. Ab 01.04.2019 wurden bezüglich des BF neuerlich HRZ-Verfahren – diesmal mit Algerien und Ägypten – eingeleitet. Am 02.09.2020 wurde ein auf § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Daraufhin wurde der BF –

seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – am 19.11.2020 fest- und anschließend in Schubhaft genommen. Das BFA führte weiterhin die genannten HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten. Am 02.09.2020 wurde ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung) Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Daraufhin wurde der BF –

seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – am 19.11.2020 fest- und anschließend in Schubhaft genommen. Das BFA führte weiterhin die genannten HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten. Am 14.01.2021 erging durch das BFA erneut ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht

gekommen) gegen den BF. Dieser wurde am 29.01.2021 widerrufen. Aus dem Widerruf geht hervor: „Die Voraussetzungen der Erlassung liegen nicht mehr vor, weil derzeit keine Ausstellung eines HRZ in Aussicht ist.“ Am 14.01.2021 erging durch das BFA erneut ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht

gekommen) gegen den BF. Dieser wurde am 29.01.2021 widerrufen. Aus dem Widerruf geht hervor: „Die Voraussetzungen der Erlassung liegen nicht mehr vor, weil derzeit keine Ausstellung eines HRZ in Aussicht ist.“ Der BF war in der Folge (erneut) unbekannten Aufenthalts. Die HRZ-Verfahren mit Algerien und Ägypten wurden seitens des BFA weitergeführt und unter anderem im Mai 2022 erneut urgiert. 1.2.2.

Verbüßung seiner Haftstrafe verließ der BF Österreich und hielt sich spätestens seit Anfang des Jahres 2022 zumindest zeitweise unter dem Namen XXXX in Österreich auf. Er trat in der Vergangenheit bewusst unter einer Aliasidentität auf, um eine Abschiebung zu umgehen. 1.2.2.

Verbüßung seiner Haftstrafe verließ der BF Österreich und hielt sich spätestens seit Anfang des Jahres 2022 zumindest zeitweise unter dem Namen römisch 40 in Österreich auf. Er trat in der Vergangenheit bewusst unter einer Aliasidentität auf, um eine Abschiebung zu umgehen. 1.2.

  1. Am 09.09.2022 wurde der BF zusammen mit einer weiteren Person im Zuge des motorisierten Streifendienstes aufgrund eines Einsatzes wegen eines gestohlenen Mobiltelefons kontrolliert, zumal sie sich im unmittelbaren Bereich der aktuellen Ortung befanden. Der BF wurde durch einen der einschreitenden Polizisten als eine ihm amtsbekannte Person erkannt, zumal er diesen im Jahr 2018 bereits einmal aufgrund von Suchtgifthandel festgenommen hatte. Im Zuge des Aufgriffs wies sich der BF mittels französischer ID-Card Nr.: XXXX lautend auf den Namen XXXX geboren, aus. Da dem einschreitenden Polizeiorgan der BF jedoch unter dem Namen „ XXXX “ in Erinnerung war, gab der BF darauf angesprochen sinngemäß an, es handle sich dabei um seinen „alten Namen“ und nannte dabei die Daten „ XXXX geboren. Unter den Daten zu „ XXXX “ schienen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf, im Zentralen Melderegister (ZMR) schien hingegen keine Eintragung auf. 1.2.
  2. Am 09.09.2022 wurde der BF zusammen mit einer weiteren Person im Zuge des motorisierten Streifendienstes aufgrund eines Einsatzes wegen eines gestohlenen Mobiltelefons kontrolliert, zumal sie sich im unmittelbaren Bereich der aktuellen Ortung befanden. Der BF wurde durch einen der einschreitenden Polizisten als eine ihm amtsbekannte Person erkannt, zumal er diesen im Jahr 2018 bereits einmal aufgrund von Suchtgifthandel festgenommen hatte. Im Zuge des Aufgriffs wies sich der BF mittels französischer ID-Card Nr.: römisch 40 lautend auf den Namen römisch 40 geboren, aus. Da dem einschreitenden Polizeiorgan der BF jedoch unter dem Namen „ römisch 40 “ in Erinnerung war, gab der BF darauf angesprochen sinngemäß an, es handle sich dabei um seinen „alten Namen“ und nannte dabei die Daten „ römisch 40 geboren. Unter den Daten zu „ römisch 40 “ schienen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf, im Zentralen Melderegister (ZMR) schien hingegen keine Eintragung auf.

dem die einschreitenden Polizeiorgane davon ausgingen, dass die französische ID-Karte des BF verfälscht wurde, wurde die Amtshandlung zur Durchführung weiterer Erhebungen auf eine Polizeiinspektion verlegt. Dort konnte

Kontaktaufnahme mit dem deutsch-französischen Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit eruiert werden, das die Person XXXX laut französischen Datenbanken existiert, die französische Staatsbürgerschaft besitzt und es sich bei den Dokumenten um keine Fälschungen handelt.

dem die einschreitenden Polizeiorgane davon ausgingen, dass die französische ID-Karte des BF verfälscht wurde, wurde die Amtshandlung zur Durchführung weiterer Erhebungen auf eine Polizeiinspektion verlegt. Dort konnte

Kontaktaufnahme mit dem deutsch-französischen Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit eruiert werden, das die Person römisch 40 laut französischen Datenbanken existiert, die französische Staatsbürgerschaft besitzt und es sich bei den Dokumenten um keine Fälschungen handelt.

Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde durch dieses mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG gegen den BF (unter dem Namen XXXX ) erlassen.

Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde durch dieses mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den BF (unter dem Namen römisch 40 ) erlassen. Der BF gab an, dass der Name seiner französischen ID-Card sein echter sei und er nun die französische Staatsbürgerschaft besitze.

seiner Haft in Österreich sei er

Frankreich gegangen. Den Namen XXXX habe er im Jahr 2015 bei seinem Asylantrag in Österreich fälschlicherweise angegeben, um eine Abschiebung

Algerien zu verhindern. Der BF gab an, dass der Name seiner französischen ID-Card sein echter sei und er nun die französische Staatsbürgerschaft besitze.

seiner Haft in Österreich sei er

Frankreich gegangen. Den Namen römisch 40 habe er im Jahr 2015 bei seinem Asylantrag in Österreich fälschlicherweise angegeben, um eine Abschiebung

Algerien zu verhindern. Des Weiteren wurde eruiert, dass der BF unter dem Namen XXXX in Frankreich gemeldet war und eine Meldung in Österreich nicht bestand. Des Weiteren wurde eruiert, dass der BF unter dem Namen römisch 40 in Frankreich gemeldet war und eine Meldung in Österreich nicht bestand. 1.2.4. Der BF wurde am 09.09.2022 aufgrund des durch das BFA mündlich erlassenen Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt. 1.2.4. Der BF wurde am 09.09.2022 aufgrund des durch das BFA mündlich erlassenen Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme belehrt. 1.2.

  1. Zum Zeitpunkt der Festnahme war nicht beabsichtigt, einen Auftrag zur Abschiebung gegen den BF zu erlassen. Die Festnahme wurde ausgesprochen, um die Angaben und Dokumente des BF auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, zur Prüfung der Erlassung einer neuen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Prüfung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen. 1.2.
  2. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF am 10.09.2022 um 16:45 entlassen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF vor der belangten Behörde, der Beschwerde, den Stellungnahmen der Parteien sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahren (2.1.1.-2.1.5.): 2.1.
  5. Da sich der BF im Zuge der Einvernahme mit einem französischen Personalausweis ausweisen konnte, welcher untersucht und überprüft und in weiterer Folge dessen Authentizität festgestellt wurde, stehen sein Name, XXXX , und sein Geburtsdatum, XXXX , nunmehr fest. Die Muttersprache des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA.2.1.
  6. Da sich der BF im Zuge der Einvernahme mit einem französischen Personalausweis ausweisen konnte, welcher untersucht und überprüft und in weiterer Folge dessen Authentizität festgestellt wurde, stehen sein Name, römisch 40 , und sein Geburtsdatum, römisch 40 , nunmehr fest. Die Muttersprache des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. 2.1.
  7. Die Antragstellung am 16.05.2015 ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und den im Akt einliegenden Asylbescheiden. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Schubhaftbescheid vom 20.11.2020 liegt im Akt ein. Die Entlassung wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) basiert auf dem vorliegenden Entlassungsschein. Dass der BF einen Wohnsitz in Frankreich aufwies, wird durch die Adresse im französischen Personalausweis belegt. Der BF führte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA an, von Frankreich

Budapest per Flugzeug gereist zu sein, dort einen Tag bei einem Freund gewesen zu sein und diese Woche per Zug

Österreich gereist zu sein. Da der BF keinen

weis (z.B. Zug- oder Flugtickets) vorlegen konnte, war der genaue Einreisezeitpunkt nicht feststellbar. 2.1.

  1. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF basiert auf den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine gegenteiligen Hinweise ergeben. 2.1.
  2. Einem Sozialversicherungsdatenauszug und den Angaben des BF war zu entnehmen, dass er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit

ging. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen und nennenswerten privaten oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet und den in Frankreich und Algerien lebenden Familienangehörigen basieren auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Dabei gab er auch an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufwies, bereits eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden war, er untergetaucht war, keiner legalen Beschäftigung

ging und über keine privaten oder familiären Beziehungen in Österreich verfügte, lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF im Bundesgebiet vor. 2.1.4. Einem Sozialversicherungsdatenauszug und den Angaben des BF war zu entnehmen, dass er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit

ging. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen und nennenswerten privaten oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet und den in Frankreich und Algerien lebenden Familienangehörigen basieren auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Dabei gab er auch an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufwies, bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden war, er untergetaucht war, keiner legalen Beschäftigung

ging und über keine privaten oder familiären Beziehungen in Österreich verfügte, lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF im Bundesgebiet vor. 2.1.

  1. Die Verurteilungen des BF in Österreich sind dem Strafregister zu entnehmen. 2.
  2. Zur Festnahme (2.2.1.-2.2.4.): 2.2.
  3. Die Feststellungen zu den HRZ-Verfahren sind allesamt den im Akt enthaltenen Aufzeichnungen und E-Mailnachrichten des BFA zu entnehmen. Zudem sind entsprechende Eintragungen im Zentralen Fremdenregister vorhanden. Die Urgenz zuletzt im Mai 2022 ist ebenfalls im Akt enthalten. Die genannten Festnahmeaufträge vom 02.09.2020 und 14.01.2021 liegen im Akt ein, ebenso der Widerruf des letztgenannten Festnahmeauftrages vom 29.01.2021, aus welchem hervorgeht, dass eine HRZ-Ausstellung nicht in Aussicht stand. 2.2.
  4. Dass der BF sich

der Verbüßung seiner letzten Haftstrafe Österreich zunächst verließ, sich jedoch danach zumindest zeitweise wieder in Österreich aufhielt, ergibt sich aus dem Bericht der LPD vom 09.09.2022, in welchem ersichtlich ist, dass der BF dies selbst angab und die Angaben durch Einsichtnahme in das Mobiltelefon des BF bestätigt wurden. 2.2.

  1. Die Feststellungen in 1.2.
  2. ergeben sich aus der Meldung der LPD vom 09.09.2022, dieser liegt im Akt ein. 2.2.
  3. Die Festnahme auf Basis der genannten Bestimmungen ergibt sich aus der Meldung der LPD vom 09.09.2022 in Zusammenschau mit dem Anhalteprotokoll vom selben Tag. Dass eine Festnahme im genannten Kontext stattgefunden hatte, steht auch aufgrund des Vorbringens des BFA in der Stellungnahme vom 31.01.2023 außer Frage. Dass die Festnahme aufgrund des mündlich ausgesprochenen Festnahmeauftrages des BFA iSd § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erfolgte ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen evident, zumal in der Meldung der LPD ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Festnahme erst

der mündlichen Erlassung eines Festnahmeauftrages durch das BFA erfolgte. Im Anhalteprotokoll scheint zudem unter dem Punkt „Amtshandlung“ der Vermerk „Festnahme – Behördenauftrag gem. § 34 Abs. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG“ auf. 2.2.4. Die Festnahme auf Basis der genannten Bestimmungen ergibt sich aus der Meldung der LPD vom 09.09.2022 in Zusammenschau mit dem Anhalteprotokoll vom selben Tag. Dass eine Festnahme im genannten Kontext stattgefunden hatte, steht auch aufgrund des Vorbringens des BFA in der Stellungnahme vom 31.01.2023 außer Frage. Dass die Festnahme aufgrund des mündlich ausgesprochenen Festnahmeauftrages des BFA iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erfolgte ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen evident, zumal in der Meldung der LPD ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Festnahme erst

der mündlichen Erlassung eines Festnahmeauftrages durch das BFA erfolgte. Im Anhalteprotokoll scheint zudem unter dem Punkt „Amtshandlung“ der Vermerk „Festnahme – Behördenauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG“ auf. 2.2.5. Aus dem gesamten Akteninhalt ist kein Hinweis darauf ersichtlich, dass das BFA beabsichtigte zeitnah zu der erfolgten Festnahme einen Auftrag zur Abschiebung gegen den BF zu erlassen. Insbesondere ergab sich aus der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023, dass die Angaben und vorgelegten Dokumente des BF einer Kontrolle unterzogen werden sollten. Dies war im Hinblick auf die Vorgeschichte des BF ein

vollziehbares Vorgehen: Der BF gab im gesamten Asylverfahren und auch vor anderen österreichischen Behörden an, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX geboren zu sein und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Im Zuge der Anhaltung und Personenkontrolle durch eine LPD am 09.09.2022 wies sich der BF durch eine französische ID-Card auf den Namen XXXX geboren XXXX aus. Dabei gab der BF an, dass es sich bei der Identität XXXX , geboren am XXXX , um seinen alten Namen gehandelt habe. Ein solch plötzlicher Identitätswechsel und der Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft durch den BF waren jedenfalls Anlass dazu eine Überprüfung und Befragung durchzuführen. 2.2.5. Aus dem gesamten Akteninhalt ist kein Hinweis darauf ersichtlich, dass das BFA beabsichtigte zeitnah zu der erfolgten Festnahme einen Auftrag zur Abschiebung gegen den BF zu erlassen. Insbesondere ergab sich aus der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023, dass die Angaben und vorgelegten Dokumente des BF einer Kontrolle unterzogen werden sollten. Dies war im Hinblick auf die Vorgeschichte des BF ein

vollziehbares Vorgehen: Der BF gab im gesamten Asylverfahren und auch vor anderen österreichischen Behörden an, den Namen römisch 40 zu tragen, am römisch 40 geboren zu sein und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Im Zuge der Anhaltung und Personenkontrolle durch eine LPD am 09.09.2022 wies sich der BF durch eine französische ID-Card auf den Namen römisch 40 geboren römisch 40 aus. Dabei gab der BF an, dass es sich bei der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , um seinen alten Namen gehandelt habe. Ein solch plötzlicher Identitätswechsel und der Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft durch den BF waren jedenfalls Anlass dazu eine Überprüfung und Befragung durchzuführen. Der tatsächliche Zweck der Festnahme ergibt sich zudem aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 10.09.2022 und der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023: Der BF wurde am 10.09.2022 dem BFA vorgeführt und einer Einvernahme unterzogen. Gegenstand der Amtshandlung war die „Befragung zum Aufenthalt; Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs/Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung oder Verhängung eines gelinderen Mittels, Prüfung Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“. Der BF wurde in der Einvernahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn nunmehr ein Sicherungsmaßnahme-Verfahren geführt und geprüft werde. Dem BF wurde weiter zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seines Verhaltens beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich ein Aufenthaltsverbot, zu erlassen. Zudem wurde er ausführlich zur Erlangung der französischen Staatsbürgerschaft und seiner Aliasidentität befragt. Weiters geht aus dem Einvernahmeprotokoll vom 10.09.2023 hervor: „(...) Sie konnten Ihre Identität jedoch bisher nicht zweifelsfrei belegen und konnte für Ihre Person auch kein Ersatzreisedokument eingeholt werden. (...)

erfolgter telefonischer Rücksprache mit der ha. Behörde, wurden Sie festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt, wo Sie nun niederschriftlich einvernommen werden und Ihnen somit hinsichtlich der möglichen Erlassung einer Sicherungsmaßnahme als auch der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Parteigehör eingeräumt wird.“„(...) Sie konnten Ihre Identität jedoch bisher nicht zweifelsfrei belegen und konnte für Ihre Person auch kein Ersatzreisedokument eingeholt werden. (...)

erfolgter telefonischer Rücksprache mit der ha. Behörde, wurden Sie festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt, wo Sie nun niederschriftlich einvernommen werden und Ihnen somit hinsichtlich der möglichen Erlassung einer Sicherungsmaßnahme als auch der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Parteigehör eingeräumt wird.“ In der Stellungnahme vom 31.01.2023 führte das BFA zu den Gründen der Festnahme aus: „

dem der Polizei und dem Bundesamt täglich falsche Dokumente und abenteuerliche Geschichten vorgelegt werden, war eine Prüfung der Daten und der Angaben unumgänglich, konnte jedoch nicht ausschließlich durch die LPD vor Ort durchgeführt werden.

dem in Anbetracht der geänderten Situation auch die Behörde tätig werden musste, wurde vorübergehend die Festnahme ausgesprochen. Dem BF wurde am 10.09.2022 Parteiengehör gegeben.

dem alle Angaben verifiziert wurden, wurde der BF am gleichen Tag auf freiem Fuß gesetzt. (...) Die LPD und Behörde hat das Recht und die Verpflichtung Daten, Angaben, Ausweise entsprechend zu prüfen.

dem der BF eine entsprechende Vergangenheit aufwies, die Behörde bereits mit falschen Daten in die Irre führte, ist es verständlich und rechtmäßig, dass entsprechende Prüfschritte gesetzt werden. (...)“ Gegen die Erlassung des Festnahmeauftrages zum Zweck der Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung spricht insbesondere auch, dass, wie festgestellt und in der Einvernahme vom BFA selbst ausgeführt, in der Vergangenheit und bis zum Aufgriff des BF kein HRZ für ihn erlangt werden konnte. Eine Außerlandesbringung des BF

Algerien – der Herkunftsstaat des BF von welchem das BFA

vollziehbarer Weise bis zur Überprüfung der Daten des BF ausging – stand sohin gar nicht in Aussicht. Zudem war das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Möglichkeit der französischen Staatsbürgerschaft des BF als fraglich anzusehen. 2.2.

  1. Die Entlassung des BF ergibt sich aus dem vorliegenden Entlassungsschein.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchpunkt I.: Beschwerdestattgabe: 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Beschwerdestattgabe: In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden:In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden: § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
  1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
  2. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
  3. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft

§ 76FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht

gekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht

gekommen ist;

  1. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
  4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet: Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet: § 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,,
  2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
  3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  4. gegen diesen

§ 27Asyl

G 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

  1. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  3. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  4. gegen diesen

Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,

  1. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  3. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Art. 5Abs.

1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.

Art. 1Abs. 2 Pers

FrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf

Art. 1Abs. 3 Pers

FrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies

dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Art. 2Abs. 1 Z 7 Pers

FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.

Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf

Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies

dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Pers

FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls

vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme. (VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0214)

dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG 2014 muss im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen, sondern reicht vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar

dem Vollzug der Festnahme) aus. Diese Auffassung entspricht der Judikatur des VwGH zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (Hinweis E

  1. Dezember 2013, 2012/21/0118; E
  2. Mai 2014, 2014/21/0001). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können auf die inhaltsgleiche aktuelle Rechtslage übertragen werden. (VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0005)

dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 muss im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen, sondern reicht vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar

dem Vollzug der Festnahme) aus. Diese Auffassung entspricht der Judikatur des VwGH zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (Hinweis E

  1. Dezember 2013, 2012/21/0118; E
  2. Mai 2014, 2014/21/0001). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können auf die inhaltsgleiche aktuelle Rechtslage übertragen werden. (VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0005) Der BF ist Staatsangehöriger von Frankreich und als solcher im Rahmen der unionsrechtlichen Freizügigkeitsgarantien grundsätzlich zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigt. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des BF (illegaler Aufenthalt, mehrmaliges Untertauchen, strafgerichtliche Verurteilungen, Auftreten unter Aliasidentität) und da der BF nunmehr französische Dokumente vorlegte, kann dem BFA grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, wenn die Angaben des BF überprüft wurden und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft wurde. Wie festgestellt basierte die Festnahme des BF jedoch auf einem mündlich ergangenen Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG. Ein solcher kann ergehen, wenn ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll. Wie festgestellt wurde in der Vergangenheit mehrfach vergeblich versucht ein HRZ für den BF zu erlangen und es wurde bereits ein Festnahmeauftrag aufgrund der Tatsache, dass in absehbarer Zeit kein HRZ erlangt werden konnte, widerrufen. Dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hätte, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Parteienvorbringen. In der Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2022 wurde sogar angeführt: „(...) Sie konnten Ihre Identität jedoch bisher nicht zweifelsfrei belegen und konnte für Ihre Person auch kein Ersatzreisedokument eingeholt werden. (...)“. Die letzte HRZ-Urgenz erfolgte, wie festgestellt, im Mai 2022, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass –

Ansicht des BFA –

wie vor kein Reisedokument des BF zur Verfügung stand. Wie in der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023 ausgeführt, erfolgte die Festnahme –

vollziehbarer Weise – da die Angaben und die Dokumente des BF einer Überprüfung unterzogen werden sollten. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich zudem, dass die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werden sollten. Dass die Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung zumindest in Aussicht stand, ergibt sich jedoch weder aus der Aktenlage, noch aus dem behördlichen Vorbringen.Der BF ist Staatsangehöriger von Frankreich und als solcher im Rahmen der unionsrechtlichen Freizügigkeitsgarantien grundsätzlich zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigt. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des BF (illegaler Aufenthalt, mehrmaliges Untertauchen, strafgerichtliche Verurteilungen, Auftreten unter Aliasidentität) und da der BF nunmehr französische Dokumente vorlegte, kann dem BFA grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, wenn die Angaben des BF überprüft wurden und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft wurde. Wie festgestellt basierte die Festnahme des BF jedoch auf einem mündlich ergangenen Festnahmeauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Ein solcher kann ergehen, wenn ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll. Wie festgestellt wurde in der Vergangenheit mehrfach vergeblich versucht ein HRZ für den BF zu erlangen und es wurde bereits ein Festnahmeauftrag aufgrund der Tatsache, dass in absehbarer Zeit kein HRZ erlangt werden konnte, widerrufen. Dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hätte, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Parteienvorbringen. In der Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2022 wurde sogar angeführt: „(...) Sie konnten Ihre Identität jedoch bisher nicht zweifelsfrei belegen und konnte für Ihre Person auch kein Ersatzreisedokument eingeholt werden. (...)“. Die letzte HRZ-Urgenz erfolgte, wie festgestellt, im Mai 2022, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass –

Ansicht des BFA –

wie vor kein Reisedokument des BF zur Verfügung stand. Wie in der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2023 ausgeführt, erfolgte die Festnahme –

vollziehbarer Weise – da die Angaben und die Dokumente des BF einer Überprüfung unterzogen werden sollten. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich zudem, dass die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werden sollten. Dass die Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung zumindest in Aussicht stand, ergibt sich jedoch weder aus der Aktenlage, noch aus dem behördlichen Vorbringen. Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme (VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0214). Da sich schon der Festnahmeauftrag und damit die Festnahme als rechtswidrig erwiesen gilt dies auch für den restlichen Zeitraum der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum folgenden Tag (10.09.2023). Der BF wurde um 16:45 entlassen, angefochten ist jedoch nur die Anhaltung bis 16:30, sodass der Beschwerde nur in diesem Umfang stattzugeben war. 3.

  1. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war. Zudem wurde beiden Parteien die Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen gewährt und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.3.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war. Zudem wurde beiden Parteien die Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen gewährt und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. 3.
  3. Zu den Spruchpunkten II. und III. – Kostenentscheidung:3.
  4. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. – Kostenentscheidung: Im Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 22a BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrten beide Parteien den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Im Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrten beide Parteien den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. (…)“ Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm

den angeführten Bestimmungen dem Grunde

ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt gemäß § 35 Abs. 4 Z. 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand. Gemäß § 2 BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm

den angeführten Bestimmungen dem Grunde

ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand. Gemäß Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben. Dem BFA gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte klare Judikatur des VwGH. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2259571.1.00

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