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{'item': 'W157 2254674-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlW157 2254674-1 Spruch, W157 2254674-1/12EIM NAMEN DER REPUBLIK!W157 2254674-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

  1. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: „belangte Behörde“), ihr ein Mitbenutzungsrecht an einem näher bezeichneten Hochspannungsmast der XXXX (in der Folge: „mitbeteiligte Partei“) zuzuerkennen und einen vertragsersetzenden Bescheid in inhaltlich beantragter Weise zu erlassen.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: „belangte Behörde“), ihr ein Mitbenutzungsrecht an einem näher bezeichneten Hochspannungsmast der römisch 40 (in der Folge: „mitbeteiligte Partei“) zuzuerkennen und einen vertragsersetzenden Bescheid in inhaltlich beantragter Weise zu erlassen. Ihr Begehren begründete die Beschwerdeführerin insbesondere damit, dass sie die Errichtung und den Betrieb eines neuen Mobilfunkstandortes mit 5G auf einem Starkstrommast der mitbeteiligten Partei beabsichtige. Dabei sei u.a. die Montage von vier Sektorantennen (Antennentypen „Huawei AS1I45418R39 v06“ [Einsatz für UMTS/3G] und „A9631 S35“ [Einsatz für NR/5G]) und drei Richtfunkantennen (Einsatz für UMTS/3G) geplant. Eine Vereinbarung über den konkreten Standort sei mit der mitbeteiligten Partei bisher nicht zustande gekommen.
  3. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (kurz: „RTR-GmbH“) leitete daraufhin ein Streitschlichtungsverfahren ein. Mangels Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist wurde das Verfahren vor der belangten Behörde fortgesetzt.
  4. Die mitbeteiligte Partei führte in einer Stellungnahme vom XXXX aus, dass das verfahrenseinleitende Anbringen aufgrund eines aufrechten Vertrages zwischen ihr und der Beschwerdeführerin (Generalübereinkommen „ XXXX “ vom XXXX ), das mithin auch den antragsgegenständlichen Starkstrommast erfasse, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen sei. Dass der besagte Mast nicht im – einen Bestandteil des Generalübereinkommens bildenden – Bestandsverzeichnis aufscheine, sei unproblematisch, zumal aus Pkt. III. des Generalübereinkommens klar hervorgehe, dass es der Wille der Vertragsparteien sei, weitere Hochspannungsmasten ausschließlich im Regelungsregime zu nutzen. Es sei zudem irrelevant, ob zusätzlich Nebenvereinbarungen (etwa in Form eines ergänzenden Einzelstandortvertrages) erforderlich sein könnten, weil derartige Verträge unter Zugrundelegung und Einhaltung des Generalübereinkommens abzuschließen seien. Überdies begehre die Beschwerdeführerin mit einem Einzelstandortvertrag in Wahrheit eine Änderung oder Ergänzung eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses und treffe die belangte Behörde im Falle einer nicht zustande gekommenen Vereinbarung nur eine vertragsersetzende Anordnung.
  5. Die mitbeteiligte Partei führte in einer Stellungnahme vom römisch 40 aus, dass das verfahrenseinleitende Anbringen aufgrund eines aufrechten Vertrages zwischen ihr und der Beschwerdeführerin (Generalübereinkommen „ römisch 40 “ vom römisch 40 ), das mithin auch den antragsgegenständlichen Starkstrommast erfasse, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen sei. Dass der besagte Mast nicht im – einen Bestandteil des Generalübereinkommens bildenden – Bestandsverzeichnis aufscheine, sei unproblematisch, zumal aus Pkt. römisch drei. des Generalübereinkommens klar hervorgehe, dass es der Wille der Vertragsparteien sei, weitere Hochspannungsmasten ausschließlich im Regelungsregime zu nutzen. Es sei zudem irrelevant, ob zusätzlich Nebenvereinbarungen (etwa in Form eines ergänzenden Einzelstandortvertrages) erforderlich sein könnten, weil derartige Verträge unter Zugrundelegung und Einhaltung des Generalübereinkommens abzuschließen seien. Überdies begehre die Beschwerdeführerin mit einem Einzelstandortvertrag in Wahrheit eine Änderung oder Ergänzung eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses und treffe die belangte Behörde im Falle einer nicht zustande gekommenen Vereinbarung nur eine vertragsersetzende Anordnung.
  6. Zur angeregten Antragszurückweisung replizierte die Beschwerdeführerin am XXXX , dass es sich bei dem Generalübereinkommen um eine bloße Rahmenvereinbarung handle, die Bedingungen für einen möglichen Abschluss von Einzelverträgen vorsehe, und erst bei Abschluss eines Vertrages über das konkret nachgefragte Vorhaben von einer Vereinbarung gesprochen werden könne. Weiters erfasse das Generalübereinkommen die beantragte Antennenkonfiguration ohnehin nicht. Aus den Pkt. I. und II. des Generalübereinkommens folge, dass Antennen der Bauart „Flat Panel Directional und/oder Microwave Dishes“ lediglich unter die Rahmenvereinbarung fallen würden, wenn der jeweilige Antennenstandort nicht auch noch aus Antennen anderer Bauarten bestehe (im vorliegenden Fall seien zusätzlich Antennen der Bauart „massive MIMO“ vorgesehen). Das Herausschälen eines Teiles der projektierten Gesamtkonfiguration wäre nicht sachgerecht, weil damit die Eigenschaft als Mobilfunkstandort (Gesamtanlage mit ihren wechselseitigen technischen Bedingtheiten und Abhängigkeitsverhältnissen) außer Acht gelassen werden würde.
  7. Zur angeregten Antragszurückweisung replizierte die Beschwerdeführerin am römisch 40 , dass es sich bei dem Generalübereinkommen um eine bloße Rahmenvereinbarung handle, die Bedingungen für einen möglichen Abschluss von Einzelverträgen vorsehe, und erst bei Abschluss eines Vertrages über das konkret nachgefragte Vorhaben von einer Vereinbarung gesprochen werden könne. Weiters erfasse das Generalübereinkommen die beantragte Antennenkonfiguration ohnehin nicht. Aus den Pkt. römisch eins. und römisch zwei. des Generalübereinkommens folge, dass Antennen der Bauart „Flat Panel Directional und/oder Microwave Dishes“ lediglich unter die Rahmenvereinbarung fallen würden, wenn der jeweilige Antennenstandort nicht auch noch aus Antennen anderer Bauarten bestehe (im vorliegenden Fall seien zusätzlich Antennen der Bauart „massive MIMO“ vorgesehen). Das Herausschälen eines Teiles der projektierten Gesamtkonfiguration wäre nicht sachgerecht, weil damit die Eigenschaft als Mobilfunkstandort (Gesamtanlage mit ihren wechselseitigen technischen Bedingtheiten und Abhängigkeitsverhältnissen) außer Acht gelassen werden würde.
  8. In den Äußerungen vom XXXX und XXXX hielten die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
  9. In den Äußerungen vom römisch 40 und römisch 40 hielten die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
  10. Die belangte Behörde entschied mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wie folgt:
  11. Die belangte Behörde entschied mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wie folgt: „Der Antrag der XXXX , die Telekom-Control-Kommission möge der Antragstellerin hinsichtlich ihres den Starkstromleitungsmast XXXX , auf der Liegenschaft XXXX , betreffenden Vorhabens in Gestalt der Errichtung und des Betriebes eines Mobilfunkstandortes wie aus den einen integralen Bestandteil der zu treffenden Anordnung darstellenden Planunterlagen in Beilage ./A zu ON 1 ersichtlich, ein Mitbenutzungsrecht zuerkennen und zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein Vertragsverhältnis anordnen, welches in einer im Antrag ON 1 näher ausgeführten Weise ausgestaltet sein soll, wird gemäß § 212 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I 190/2021, iVm §§ 8, 9, 12a iVm 117 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 70/2003 in der zuletzt geltenden Fassung (im Folgenden ‚TKG 2003‘) zurückgewiesen.“„Der Antrag der römisch 40 , die Telekom-Control-Kommission möge der Antragstellerin hinsichtlich ihres den Starkstromleitungsmast römisch 40 , auf der Liegenschaft römisch 40 , betreffenden Vorhabens in Gestalt der Errichtung und des Betriebes eines Mobilfunkstandortes wie aus den einen integralen Bestandteil der zu treffenden Anordnung darstellenden Planunterlagen in Beilage ./A zu ON 1 ersichtlich, ein Mitbenutzungsrecht zuerkennen und zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein Vertragsverhältnis anordnen, welches in einer im Antrag ON 1 näher ausgeführten Weise ausgestaltet sein soll, wird gemäß Paragraph 212, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraphen 8, 9, 12 a, in Verbindung mit 117 Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der zuletzt geltenden Fassung (im Folgenden ‚TKG 2003‘) zurückgewiesen.“ Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Generalübereinkommen, das die Bedingungen der Mitbenutzung von Bahnstrommasten – wie den betroffenen – für die Montage und den Betrieb von Antennen der Bauart „Flat Panel Directional und/oder Microwave Dishes“ für das UMTS-Netz regle, auf die Infrastrukturen für das UMTS-Netz, sprich auf die Sektorantennen der Type „Huawei AS1I45418R39 v06“ und die Richtfunkantennen, anzuwenden sei. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass der gesamte einheitlich beantragte Standort nicht unter das Generalübereinkommen falle, weil das Projekt auch 5G-Antennen umfasse, sei nicht beizupflichten, weil andernfalls durch die Hereinnahme von Komponenten wie eben neuer Antennentypen ein bestehender Vertrag beliebig außer Kraft gesetzt werden könnte. Auch die mitbeteiligte Partei sei im Unrecht, wenn sie davon ausgehe, dass der gesamte beantragte Standort vom Generalübereinkommen erfasst sei, denn der Antennentyp „A9631 S35“ sollte nicht für das UMTS-Netz genutzt werden. Ebenso sei die Argumentation der Beschwerdeführerin verfehlt, dass erst wenn ein Einzelvertrag abgeschlossen werde, von einer Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht gesprochen werden könne. Das Generalübereinkommen determiniere nämlich im Rahmen seines Geltungsbereiches die Bedingungen der Mitbenutzung auch für bereits noch nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommene Standorte. Für die vom Generalübereinkommen umfassten Antennentypen samt Zubehör scheide somit, weil bereits eine privatautonome Regelung vorhanden sei, eine vom Generalübereinkommen abweichende Anordnung aus. Gleichsam sei die Anordnung eines einen Einzelvertrag zum Generalübereinkommen ersetzenden Bescheides (soweit angenommen werde, ein solcher sei erforderlich) und zusätzlich die Anordnung eines vertragsersetzenden Bescheides über die nicht vom Generalübereinkommen erfassten Antennentypen samt Zubehör ausgeschlossen: Eine solche Anordnung sei weder von der Beschwerdeführerin nachgefragt, noch beantragt worden – diese begehre einen einheitlichen Gesamtstandort. Eine entsprechende Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages in diesem Verfahrensstadium sei überdies nicht mehr möglich, weil die der mitbeteiligten Partei für Einwendungen zum Antrag zur Verfügung stehende Frist bereits abgelaufen sei. Die Anordnung der belangten Behörde sei außerdem nur vertragsersetzend; eine Änderung oder ein Außerkraftsetzen eines bestehenden (Rahmen-)Vertragsverhältnisses sei von der Zuständigkeit der belangten Behörde nicht umfasst. Wegen des nach wie vor aufrechten Generalübereinkommens sei derzeit keine Anordnung eines Gesamtprojekts in der beantragten Weise möglich. Wolle die Beschwerdeführerin ihr Projekt im nachgefragten Umfang umsetzen, werde sie dies entweder in einer vertraglichen Form mit der mitbeteiligten Partei realisieren, oder alternativ die bestehende, Teile dieser Projekte umfassende Vereinbarung kündigen müssen, um – für den dann vertragslosen Zeitraum – eine Anordnung der belangten Behörde zu beantragen.
  12. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung am XXXX Beschwerde. Sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes stattgegeben werde; in eventu, solle der angefochtenen Bescheid aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
  13. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung am römisch 40 Beschwerde. Sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes stattgegeben werde; in eventu, solle der angefochtenen Bescheid aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Rechtsmittel vor, dass der belangten Behörde sehr wohl eine Anordnungskompetenz zukomme: Aus dem Generalübereinkommen gehe klar hervor, dass sich dieses nur auf Standorte für ein bestimmtes Mobilfunknetz der Beschwerdeführerin beziehe, und zwar auf das UMTS-Netz. Der gegenständlich projektierte Standort sei jedoch als Bestandteil des in Ausrollung befindlichen 5G-Netzes nachgefragt worden und verfüge auch über entsprechende 5G-Kapazitäten. Weiters lasse die belangte Behörde das Prinzip der Einheitlichkeit des Standorts unberücksichtigt; in seiner Gesamtheit liege ein 5G-Standort vor. Außer Betracht bleibe ferner, dass schon mit der Frage, ob eine vertragliche Deckung vorliege, eine für eine Anordnungszuständigkeit der belangten Behörde ausreichende Strittigkeit gegeben sei. Eine Anordnungsbefugnis sei aber auch deshalb zu bejahen, weil es neben dem Generalübereinkommen des Abschlusses eines Einzelstandortsvertrages bedürfe und das Generalübereinkommen als bloßer Rahmenvertrag von vornherein keine hinreichende vertragliche Grundlage für die Errichtung eines Antennentragemaststandortes bilden könne.
  14. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , eingelangt am XXXX , die Beschwerde samt einer Stellungnahme vor. Diese beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
  15. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , die Beschwerde samt einer Stellungnahme vor. Diese beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde trug in ihrer Äußerung vor, dass eine Projektierung, die – neben den umfassten 3G-Komponenten – auch neue, nicht umfasste Komponenten beinhalte, nicht zur gänzlichen Unanwendbarkeit eines bestehenden Vertrages führe. Die Verfangenheit eines Teils des projektierten einheitlichen Standortes in einem aufrechten Vertragsverhältnis habe vielmehr zur Folge, dass das gesamte Projekt während aufrechter Geltung dieses Vertrages nicht angeordnet werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, dass der beantragte Standort eine (technische) Einheit darstelle, die nicht als UMTS-Standort zu qualifizieren sei, übersehe diese, dass das Generalübereinkommen ausdrücklich für das UMTS-Netz und nicht für bestimmte Standorte gelte. Die verfahrensgegenständlichen UMTS-Antennenanlagen seien – selbst wenn diese als Bestandteile eines gemeinsamen UMTS/5G-Standortes geplant seien – Teil dieses UMTS-Netzes und würden für dieses eingesetzt werden, weshalb für diese Komponenten das Generalübereinkommen auch weiterhin maßgeblich sei. Darüber hinaus könne von einer Strittigkeit in dem Sinn, dass bereits das Vorliegen eines Vertrages unklar gewesen sei, keine Rede sein. Mit ihrem Vorbringen, das Generalübereinkommen enthalte „lediglich Bedingungen für einen möglichen Abschluss von Einzelverträgen“, versuche die Beschwerdeführerin, die Regelungen des Generalübereinkommens zur bloßen unverbindlichen Absichtserklärung hinsichtlich der Mitbenutzung der Starkstrommasten der Antragsgegnerin umzuinterpretieren. Dies sei schon nach dem Wortlaut („Festlegung der Bedingungen, zu denen die Mitbenutzung von XXXX -Hochspannungsmasten als Tragkonstruktion für Antennen der XXXX gestattet wird“) und dem Zweck des Rahmenvertrages unrichtig.Die belangte Behörde trug in ihrer Äußerung vor, dass eine Projektierung, die – neben den umfassten 3G-Komponenten – auch neue, nicht umfasste Komponenten beinhalte, nicht zur gänzlichen Unanwendbarkeit eines bestehenden Vertrages führe. Die Verfangenheit eines Teils des projektierten einheitlichen Standortes in einem aufrechten Vertragsverhältnis habe vielmehr zur Folge, dass das gesamte Projekt während aufrechter Geltung dieses Vertrages nicht angeordnet werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, dass der beantragte Standort eine (technische) Einheit darstelle, die nicht als UMTS-Standort zu qualifizieren sei, übersehe diese, dass das Generalübereinkommen ausdrücklich für das UMTS-Netz und nicht für bestimmte Standorte gelte. Die verfahrensgegenständlichen UMTS-Antennenanlagen seien – selbst wenn diese als Bestandteile eines gemeinsamen UMTS/5G-Standortes geplant seien – Teil dieses UMTS-Netzes und würden für dieses eingesetzt werden, weshalb für diese Komponenten das Generalübereinkommen auch weiterhin maßgeblich sei. Darüber hinaus könne von einer Strittigkeit in dem Sinn, dass bereits das Vorliegen eines Vertrages unklar gewesen sei, keine Rede sein. Mit ihrem Vorbringen, das Generalübereinkommen enthalte „lediglich Bedingungen für einen möglichen Abschluss von Einzelverträgen“, versuche die Beschwerdeführerin, die Regelungen des Generalübereinkommens zur bloßen unverbindlichen Absichtserklärung hinsichtlich der Mitbenutzung der Starkstrommasten der Antragsgegnerin umzuinterpretieren. Dies sei schon nach dem Wortlaut („Festlegung der Bedingungen, zu denen die Mitbenutzung von römisch 40 -Hochspannungsmasten als Tragkonstruktion für Antennen der römisch 40 gestattet wird“) und dem Zweck des Rahmenvertrages unrichtig.
  16. Die Beschwerdeführerin führte in einem Schriftsatz vom XXXX hinsichtlich der Beschwerdevorlage aus, dass inzwischen eine höchstgerichtliche Entscheidung ergangen sei, die wegweisende Aussagen zum Mitbenutzungsrecht treffe (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016). Sukkus der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sei die Ablehnung eines von der belangten Behörde angenommenen Anordnungshindernisses für ein Mitbenutzungsrecht schon bei Vorliegen einer Einigung der Parteien in bloßen Teilbereichen. Gerade im vorliegenden Fall ergebe sich die Zulässigkeit einer entsprechenden Anordnung schon allein aus einem (in Wahrheit sogar „multiplen“) Größenschluss. Wenn nämlich selbst bei Vorliegen von Rahmen- und Einzelvertrag über (unstrittig zumindest) eine Technologie für einen bereits bestehenden Mobilfunkstandort die Anordnungszuständigkeit der Regulierungsbehörde gegeben sei, müsse dies im Beschwerdefall umso mehr gelten, zumal hier der Rahmenvertrag die antragsgegenständliche 5G-Technologie unstrittig nicht abdecke, unstrittig nicht den gesamten Standort, sondern lediglich einzelne von mehreren Antennenarten betreffe, weiters kein Einzelstandortvertrag abgeschlossen und noch nicht einmal ein Mobilfunkstandort errichtet worden sei.
  17. Die Beschwerdeführerin führte in einem Schriftsatz vom römisch 40 hinsichtlich der Beschwerdevorlage aus, dass inzwischen eine höchstgerichtliche Entscheidung ergangen sei, die wegweisende Aussagen zum Mitbenutzungsrecht treffe (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016). Sukkus der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sei die Ablehnung eines von der belangten Behörde angenommenen Anordnungshindernisses für ein Mitbenutzungsrecht schon bei Vorliegen einer Einigung der Parteien in bloßen Teilbereichen. Gerade im vorliegenden Fall ergebe sich die Zulässigkeit einer entsprechenden Anordnung schon allein aus einem (in Wahrheit sogar „multiplen“) Größenschluss. Wenn nämlich selbst bei Vorliegen von Rahmen- und Einzelvertrag über (unstrittig zumindest) eine Technologie für einen bereits bestehenden Mobilfunkstandort die Anordnungszuständigkeit der Regulierungsbehörde gegeben sei, müsse dies im Beschwerdefall umso mehr gelten, zumal hier der Rahmenvertrag die antragsgegenständliche 5G-Technologie unstrittig nicht abdecke, unstrittig nicht den gesamten Standort, sondern lediglich einzelne von mehreren Antennenarten betreffe, weiters kein Einzelstandortvertrag abgeschlossen und noch nicht einmal ein Mobilfunkstandort errichtet worden sei.
  18. Die mitbeteiligte Partei übermittelte am XXXX eine Beschwerdebeantwortung, in der diese die Zurückweisung der Beschwerde, in eventu deren Abweisung, beantragte.
  19. Die mitbeteiligte Partei übermittelte am römisch 40 eine Beschwerdebeantwortung, in der diese die Zurückweisung der Beschwerde, in eventu deren Abweisung, beantragte. Zunächst machte die mitbeteiligte Partei geltend, dass eine Verletzung der Beschwerdeführerin in einem subjektiv-öffentlichen Recht denkunmöglich sei, weil die belangte Behörde nur dann die begehrte bescheidmäßige Anordnung hätte erlassen müssen, wenn keine vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Hochspannungsmast bestanden hätte. Anschließend stellte die mitbeteiligte Partei klar, dass sich aus dem Generalübereinkommen unmissverständlich ergebe, dass dieses bei der Anbringung der einschlägigen Antennenanlagen, die (auch) dem UMTS-Netz der Beschwerdeführerin dienen würden, zur Anwendung gelange. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Generalübereinkommen grundsätzlich einer konsensualen Erweiterung auf andere Technologien offenstehe – in der Praxis würden mit den Mobilfunkbetreibern hierzu ergänzende Sideletter abgeschlossen werden. Unrichtig sei, aufgrund des Prinzips der Einheitlichkeit des Standorts von einem 5G-Standort auszugehen. Das Prinzip besage nur, dass bei einem Standort, der aus mehreren Antenennen und deren Zubehör bestehe, nicht jede einzelne Antenne und nicht jedes einzelne Zubehör für sich zu beurteilen sei, sondern der gesamte Standort als eine Einheit. Insoweit könne maximal die Aussage getroffen werden, dass ein einheitlicher Funkanlagenstandort vorliege. Das Prinzip der Einheitlichkeit des Standorts stehe aber dem Generalübereinkommen auch deshalb nicht entgegen, weil dieses schlicht nicht auf von der Beschwerdeführerin selbst definierte Standorte Bezug nehme, sondern auf „Flat Panel Directional und/oder Microwave Dishes“ für das UMTS-Netz. In Pkt. I. des Generalübereinkommens komme zum Ausdruck, dass es sich beim Generalübereinkommen nicht bloß um eine unverbindliche Absichtserklärung handle. Gleiches ergebe sich aus Pkt. VIII. des Generalübereinkommens, der u.a. vorsehe, dass eine Auflösung oder Kündigung des Generalübereinkommens allein bewirke, dass auf seiner Basis keine Neuanlagen errichtet werden könnten. Das bedeute im Umkehrschluss, dass solange das Generalübereinkommen in Kraft sei, Neuanlagen sehr wohl allein aufgrund des Generalübereinkommens auf Hochspannungsmasten der mitbeteiligten Partei errichtet werden könnten. Mit den Einzelstandortverträgen würden keine Mitbenützungsrechte eingeräumt werden, sondern werde lediglich der Konsens über die technischen Spezifikationen des Standorts sowie der zu errichtenden Funkanlagen dokumentiert. Aus alldem folge, dass der Umstand, dass im Hinblick auf den gegenständlichen Hochspannungsmast kein Einzelvertrag abgeschlossen worden sei, nichts daran ändere, dass mit dem Generalübereinkommen bereits eine Mitbenützung geregelt worden sei.In Pkt. römisch eins. des Generalübereinkommens komme zum Ausdruck, dass es sich beim Generalübereinkommen nicht bloß um eine unverbindliche Absichtserklärung handle. Gleiches ergebe sich aus Pkt. römisch acht. des Generalübereinkommens, der u.a. vorsehe, dass eine Auflösung oder Kündigung des Generalübereinkommens allein bewirke, dass auf seiner Basis keine Neuanlagen errichtet werden könnten. Das bedeute im Umkehrschluss, dass solange das Generalübereinkommen in Kraft sei, Neuanlagen sehr wohl allein aufgrund des Generalübereinkommens auf Hochspannungsmasten der mitbeteiligten Partei errichtet werden könnten. Mit den Einzelstandortverträgen würden keine Mitbenützungsrechte eingeräumt werden, sondern werde lediglich der Konsens über die technischen Spezifikationen des Standorts sowie der zu errichtenden Funkanlagen dokumentiert. Aus alldem folge, dass der Umstand, dass im Hinblick auf den gegenständlichen Hochspannungsmast kein Einzelvertrag abgeschlossen worden sei, nichts daran ändere, dass mit dem Generalübereinkommen bereits eine Mitbenützung geregelt worden sei.
  20. Mit Parteiengehör vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei Gelegenheit zur Bekanntgabe zwischenzeitig eingetretener Änderungen im Hinblick auf das Generalübereinkommen.
  21. Mit Parteiengehör vom römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei Gelegenheit zur Bekanntgabe zwischenzeitig eingetretener Änderungen im Hinblick auf das Generalübereinkommen.
  22. Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei teilten am XXXX bzw. XXXX übereinstimmend mit, dass an Bestand und Inhalt des Generalübereinkommens vom XXXX keine Änderungen eingetreten seien, zumal dieses weder gekündigt, noch durch anderweitige spezifische (Zusatz-)Vereinbarungen modifiziert worden sei. Die Verhandlungen bezüglich eines neuen Vertrages seien im Gange, aber noch nicht abgeschlossen.
  23. Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei teilten am römisch 40 bzw. römisch 40 übereinstimmend mit, dass an Bestand und Inhalt des Generalübereinkommens vom römisch 40 keine Änderungen eingetreten seien, zumal dieses weder gekündigt, noch durch anderweitige spezifische (Zusatz-)Vereinbarungen modifiziert worden sei. Die Verhandlungen bezüglich eines neuen Vertrages seien im Gange, aber noch nicht abgeschlossen. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
  24. FESTSTELLUNGEN 1.
  25. Die Beschwerdeführerin ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste, mit dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten auf Telekommunikationsdiensten. 1.
  26. Die mitbeteiligte Partei ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin sowie Betreiberin des 110 kV-Bahnstrommastes XXXX auf der Liegenschaft XXXX . Dieser Mast dient zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV zur Fortleitung von elektrischer Energie.1.
  27. Die mitbeteiligte Partei ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin sowie Betreiberin des 110 kV-Bahnstrommastes römisch 40 auf der Liegenschaft römisch 40 . Dieser Mast dient zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV zur Fortleitung von elektrischer Energie. 1.
  28. Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei schlossen am XXXX ein mit „ XXXX “ bezeichnetes und nach wie vor aufrechtes Generalübereinkommen zur „Festlegung der Bedingungen, zu denen die Mitbenutzung von XXXX -Hochspannungsmasten als Tragkonstruktion für Antennen der XXXX gestattet wird“.1.
  29. Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei schlossen am römisch 40 ein mit „ römisch 40 “ bezeichnetes und nach wie vor aufrechtes Generalübereinkommen zur „Festlegung der Bedingungen, zu denen die Mitbenutzung von römisch 40 -Hochspannungsmasten als Tragkonstruktion für Antennen der römisch 40 gestattet wird“. Nach Punkt II. dieses Generalübereinkommens handelt es sich bei den von diesem umfassten Antennen „ausschließlich um Antennen der Bauart Flat Panel Directional und/oder Microwave Dishes (mit einem maximalen Durchmesser von 60 cm) für das UMTS-Netz.“Nach Punkt römisch zwei. dieses Generalübereinkommens handelt es sich bei den von diesem umfassten Antennen „ausschließlich um Antennen der Bauart Flat Panel Directional und/oder Microwave Dishes (mit einem maximalen Durchmesser von 60 cm) für das UMTS-Netz.“ Nach Punkt III. dieses Generalübereinkommens ist über die als Antennenstandorte genutzten Hochspannungsmasten der mitbeteiligten Partei ein „einvernehmlich zu führendes und laufend zu aktualisierendes Verzeichnis“ zu erstellen, das als Bestandteil des Generalübereinkommens gilt. In ein solches Verzeichnis wurde der in Pkt. II.1.
  30. erwähnte Mast nicht aufgenommen.Nach Punkt römisch drei. dieses Generalübereinkommens ist über die als Antennenstandorte genutzten Hochspannungsmasten der mitbeteiligten Partei ein „einvernehmlich zu führendes und laufend zu aktualisierendes Verzeichnis“ zu erstellen, das als Bestandteil des Generalübereinkommens gilt. In ein solches Verzeichnis wurde der in Pkt. römisch zwei.1.
  31. erwähnte Mast nicht aufgenommen. 1.
  32. Mit Schreiben vom XXXX fragte die Beschwerdeführerin ein Mitbenutzungsrecht gegenüber der mitbeteiligten Partei (zur Errichtung und zum Betrieb eines neuen Mobilfunkstandortes mit 5G) nach. In der Nachfrage war der Umfang des nachgefragten Mitbenutzungsrechts, einschließlich der für die Umsetzung geplanten Zeit, angegeben und ein Einreichplan vom XXXX angeschlossen.1.
  33. Mit Schreiben vom römisch 40 fragte die Beschwerdeführerin ein Mitbenutzungsrecht gegenüber der mitbeteiligten Partei (zur Errichtung und zum Betrieb eines neuen Mobilfunkstandortes mit 5G) nach. In der Nachfrage war der Umfang des nachgefragten Mitbenutzungsrechts, einschließlich der für die Umsetzung geplanten Zeit, angegeben und ein Einreichplan vom römisch 40 angeschlossen. 1.
  34. Laut Einreichplan umfasst der beantragte Standort zum einen Antennen der Bauart „Huawei AS1I45418R39 v06“ und der Bauart „A9631 S35“:  Erstere Antennentypen sind Sektorenantennen (directional), die für die Frequenzbänder 900, 1800, 2100, 2600 MHz („f09/-/-“ und „f18/f21/f26/-/-“) vorgesehen sind und die u.a. geeignet sind, um für die Technologie UMTS/3G eingesetzt zu werden.  Letztere Antennentypen sind ebenfalls Sektorenantennen, sollen für das Frequenzband 3500 MHz („f35m/-/-“) eingesetzt werden und unterstützen massive MIMO (massives Multiple Input Multiple Output). Sie sind für die Mobilfunktechnologie NR/5G ausgelegt, nicht aber für UMTS/3G. Zum anderen soll der beantragte Standort als „MW1“, „MW2“ und „MW3“ bezeichnete Richtfunkantennen der Größe/Type „ø300“/„2xCAT5e“ umfassen.
  35. BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid sowie den behördlichen Aktenstand; diese Feststellungen wurden von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Aus den Stellungnahmen vom XXXX bzw. XXXX geht hervor, dass das Generalübereinkommen nach wie vor (unverändert) fortbesteht und Vertragsverhandlungen über eine neue Vereinbarung noch nicht abgeschlossen sind.Aus den Stellungnahmen vom römisch 40 bzw. römisch 40 geht hervor, dass das Generalübereinkommen nach wie vor (unverändert) fortbesteht und Vertragsverhandlungen über eine neue Vereinbarung noch nicht abgeschlossen sind.
  36. RECHTLICHE BEURTEILUNG 3.
  37. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrer Beschwerdebeantwortung vorrangig die Zurückweisung der Beschwerde wegen mangelnder Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin fordert, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt etwa die Beschwerdelegitimation (= prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde). Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Art. 132 Abs. 1 BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (VwGH 23.01.2014, Ro 2014/07/0001).Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt etwa die Beschwerdelegitimation (= prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde). Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Artikel 132, Absatz eins, BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (VwGH 23.01.2014, Ro 2014/07/0001). Die Mitbenutzung eines Starkstromleitungsmastes soll grundsätzlich auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Kommt kein Vertrag zustande, ist die belangte Behörde auf Antrag eines Berechtigten (z.B. eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes) verpflichtet, über die Mitbenützung mit einer vertragsersetzenden Anordnung zu entscheiden. Eine Zuständigkeit zur Regelung kommt der belangten Behörde also insoweit zu, als keine – zu ersetzende – Vereinbarung besteht (vgl. dazu später noch näher Pkt. II.3.
  38. unten). Die belangte Behörde hat die Frage, ob zwischen den Streitteilen eine vertragliche Einigung besteht, sofern keine bindende Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte vorliegt, selbst zu beantworten (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016).Die Mitbenutzung eines Starkstromleitungsmastes soll grundsätzlich auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Kommt kein Vertrag zustande, ist die belangte Behörde auf Antrag eines Berechtigten (z.B. eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes) verpflichtet, über die Mitbenützung mit einer vertragsersetzenden Anordnung zu entscheiden. Eine Zuständigkeit zur Regelung kommt der belangten Behörde also insoweit zu, als keine – zu ersetzende – Vereinbarung besteht vergleiche dazu später noch näher Pkt. römisch zwei.3.
  39. unten). Die belangte Behörde hat die Frage, ob zwischen den Streitteilen eine vertragliche Einigung besteht, sofern keine bindende Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte vorliegt, selbst zu beantworten (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Anbringen der Beschwerdeführerin, ihr – mangels Vorhandenseins einer Vereinbarung – ein Mitbenutzungsrecht an einem bestimmten Hochspannungsmast der mitbeteiligten Partei in inhaltlich beantragter Weise einzuräumen, von der belangten Behörde mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr die Anordnung eines Gesamtprojekts in der von der Beschwerdeführerin angesuchten Weise nicht möglich sei (die gewünschte Mitbenutzung sei nach Ansicht der belangten Behörde zwar teilweise durch das Generalübereinkommen abgedeckt, es werde jedoch ein einheitlicher Gesamtstandort von der Beschwerdeführerin begehrt und sei keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Ergänzung bzw. Änderung einer bereits bestehenden Vereinbarung vorgesehen). Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem eine Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides besteht zweifellos die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Die vorliegende Beschwerde ist damit – weil auch sonst keine Prozesshindernisse hervorkamen – zulässig. ZU A) 3.
  40. „SACHE“ DES BESCHWERDEVERFAHRENS Wenn die Zurückweisung eines Antrages durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung rechtmäßig erfolgte (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052). Es steht dem angerufenen Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht zu, wie von der Beschwerdeführerin primär begehrt wird, eine „inhaltliche“ Entscheidung dahingehend zu treffen, ein Vertragsverhältnis in näher ausgeführten Weise anzuordnen. 3.
  41. ANZUWENDENDE RECHTSLAGE Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf ein Mitbenutzungsrecht bei der belangten Behörde am XXXX . Seit dem 01.11.2021 steht das TKG 2021 in Kraft, mit dem das TKG 2003 abgelöst wurde. Am XXXX erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf ein Mitbenutzungsrecht bei der belangten Behörde am römisch 40 . Seit dem 01.11.2021 steht das TKG 2021 in Kraft, mit dem das TKG 2003 abgelöst wurde. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111). Gemäß § 212 Abs. 1 TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 TKG 2021 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit, zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, TKG 2021 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit, zu Ende zu führen. Gemäß § 212 Abs. 2 TKG 2021 sind Verfahren nach dem
  42. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis aufgrund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 212, Absatz 2, TKG 2021 sind Verfahren nach dem
  43. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis aufgrund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist im Hinblick auf die Systematik des § 212 Abs. 1 und 2 TKG 2021 davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist, zumal – wäre das vorliegende Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig – diese gemäß § 212 Abs. 1 TKG 2021 jedenfalls weiterhin das TKG 2003 anzuwenden hätte.Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist im Hinblick auf die Systematik des Paragraph 212, Absatz eins und 2 TKG 2021 davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist, zumal – wäre das vorliegende Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig – diese gemäß Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 jedenfalls weiterhin das TKG 2003 anzuwenden hätte. Für die Anwendung des TKG 2003 spricht aber auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2022, Ro 2022/03/0016, in dem das Höchstgericht ausführte, dass im konkreten Revisionsfall die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Mitbenützung eines Antennentragemastes an der Rechtslage im Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung zu messen war. Wie die belangte Behörde zutreffend im bekämpfen Bescheid ausführte, hatte sie zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Übergangsbestimmung § 212 Abs. 1 TKG 2021 das TKG 2003 anzuwenden.Wie die belangte Behörde zutreffend im bekämpfen Bescheid ausführte, hatte sie zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Übergangsbestimmung Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 das TKG 2003 anzuwenden. Für die vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr vorzunehmende Beurteilung, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin rechtmäßig zurückwies, sind demnach die Vorschriften des TKG 2003 maßgeblich. 3.
  44. EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN DES TKG 2003 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 29/2018, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,, lauten auszugsweise: § 3 TKG 2003:Paragraph 3, TKG 2003: „Begriffsbestimmungen §
  45. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet [...]
  46. ‚Starkstromleitungsmasten‘ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen; […]“ § 8 TKG 2003:Paragraph 8, TKG 2003: „Mitbenutzungsrechte §
  47. [...]Paragraph 8, [...]

(2)Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben. […]“ § 9 TKG 2003:Paragraph 9, TKG 2003: „Einräumung von Mitbenutzungsrechten § 9.
(1)Jeder gemäß § 8 Abs. 1, 1a und 1b Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß § 8 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. In der Nachfrage sind jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.Paragraph 9,
(1)Jeder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, eins a und eins b Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. In der Nachfrage sind jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.
(2)Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. […]“ § 12a TKG 2003:Paragraph 12 a, TKG 2003: „Verfahren § 12a.
(1)Wird die Regulierungsbehörde nach den §§ 6, 6a, 6b, 7, 9, 9a oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.Paragraph 12 a,
(1)Wird die Regulierungsbehörde nach den Paragraphen 6, 6 a, 6 b, 7, 9, 9 a, oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 121, Absatz 3, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden. Die Anordnung ersetzt die nicht zu Stande gekommene Vereinbarung. Die Parteien des Verfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. […] § 117 TKG 2003:Paragraph 117, TKG 2003: „Aufgaben §
  1. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:Paragraph 117, Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
  2. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,
  3. die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 6, 6 a, 6 b, Absatz 7, 7, 9, 9 a, Absatz 8, 11, 12 a und 13, […]“ § 121 TKG 2003:Paragraph 121, TKG 2003: „Verfahrensvorschriften, Instanzenzug §
  4. […]Paragraph 121, […]
(2)Anträge betreffend § 117 Z 1, 2, 7 und 7a sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
(2)Anträge betreffend Paragraph 117, Ziffer eins, 2, 7 und 7 a sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
(3)Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird in Verfahren nach § 117 Z 1 binnen vier Wochen und in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen vier Monaten. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3)Wird ein Antrag gemäß Absatz 2, an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird in Verfahren nach Paragraph 117, Ziffer eins, binnen vier Wochen und in Verfahren nach Paragraph 117, Ziffer 2, 7 und 7 a binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in Verfahren nach Paragraph 117, Ziffer 2, 7 und 7 a binnen vier Monaten. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. […]“ 3.
  1. UNRECHTMÄSSIGE ZURÜCKWEISUNG DES ANTRAGES DER BESCHWERDEFÜHRERIN Vorauszuschicken ist, dass der zweite Abschnitt des TKG 2003 Vorgaben zur Infrastrukturnutzung beinhaltet. Mitbenutzungsrechte bieten die Möglichkeit, bestehende Infrastruktur anderer Unternehmen mitzubenutzen, vorausgesetzt, es ist für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar. Für die Inanspruchnahme dieser Rechte soll grundsätzlich eine vertragliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden; im Fall der Nichteinigung kann eine behördliche Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragt werden, der vertragsersetzende Wirkung zukommt (Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger, Telekommunikationsgesetz, Vor § 5 TKG 2003, Rz 13).Vorauszuschicken ist, dass der zweite Abschnitt des TKG 2003 Vorgaben zur Infrastrukturnutzung beinhaltet. Mitbenutzungsrechte bieten die Möglichkeit, bestehende Infrastruktur anderer Unternehmen mitzubenutzen, vorausgesetzt, es ist für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar. Für die Inanspruchnahme dieser Rechte soll grundsätzlich eine vertragliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden; im Fall der Nichteinigung kann eine behördliche Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragt werden, der vertragsersetzende Wirkung zukommt (Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger, Telekommunikationsgesetz, Vor Paragraph 5, TKG 2003, Rz 13). § 8 TKG 2003 regelt die verschiedenen Formen der Mitbenutzung vorhandener Infrastruktur in materiell-rechtlicher Hinsicht.Paragraph 8, TKG 2003 regelt die verschiedenen Formen der Mitbenutzung vorhandener Infrastruktur in materiell-rechtlicher Hinsicht. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin ist auf die Mitbenutzung eines näher bezeichneten 110 kV-Freileitungsgittermastes der mitbeteiligten Partei, der unstrittig unter die Definition des § 3 Z 24 TKG 2003 fällt, gerichtet, sodass § 8 Abs. 2 TKG 2003 einschlägig ist.Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin ist auf die Mitbenutzung eines näher bezeichneten 110 kV-Freileitungsgittermastes der mitbeteiligten Partei, der unstrittig unter die Definition des Paragraph 3, Ziffer 24, TKG 2003 fällt, gerichtet, sodass Paragraph 8, Absatz 2, TKG 2003 einschlägig ist. Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten gemäß § 9 Abs. 2 TKG 2003 die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TKG 2003 die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Mitbenutzungsrecht gegenüber der mitbeteiligten Partei nachfragte und in weiterer Folge (unter Einhaltung der Frist von vier Wochen) den gegenständlich zu beurteilenden Antrag auf Anordnung eines Mitbenutzungsrechtes stellte. Ebenso ist unstrittig, dass im dazwischengeschalteten Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH gemäß § 121 Abs. 3 TKG 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei keine Einigung erzielt werden konnte.Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Mitbenutzungsrecht gegenüber der mitbeteiligten Partei nachfragte und in weiterer Folge (unter Einhaltung der Frist von vier Wochen) den gegenständlich zu beurteilenden Antrag auf Anordnung eines Mitbenutzungsrechtes stellte. Ebenso ist unstrittig, dass im dazwischengeschalteten Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH gemäß Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei keine Einigung erzielt werden konnte. Gemäß § 12a Abs. 2 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde über den Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden. Die Anordnung ersetzt die nicht zustande gekommene Vereinbarung. Die Parteien des Verfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. § 12 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 ordnet damit ausdrücklich die vertragsersetzende Wirkung der Entscheidung bzw. Anordnung der Regulierungsbehörde an (vgl. zur Historie dieser Bestimmung Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger, Telekommunikationsgesetz, § 12a TKG 2003, Rz 13).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde über den Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden. Die Anordnung ersetzt die nicht zustande gekommene Vereinbarung. Die Parteien des Verfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz TKG 2003 ordnet damit ausdrücklich die vertragsersetzende Wirkung der Entscheidung bzw. Anordnung der Regulierungsbehörde an vergleiche zur Historie dieser Bestimmung Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger, Telekommunikationsgesetz, Paragraph 12 a, TKG 2003, Rz 13). Im bekämpften Bescheid geht die belangte Behörde nun davon aus, keine Anordnung wie von der Beschwerdeführerin beantragt treffen zu können: So seien die Infrastrukturen für das UMTS-Netz (Antennen der Bauart „Huawei AS1I45418R39 v06“ und die Richtfunkantennen) vom Generalübereinkommen erfasst und eine diesbezüglich abweichende Anordnung sohin unmöglich. Auch die Anordnung eines einen Einzelvertrag zum Generalübereinkommen ersetzenden Bescheides und zusätzlich die Anordnung eines vertragsersetzenden Bescheides über die nicht vom Generalübereinkommen umfassten 5G-Antennen (Antennen der Bauart „A9631 S35“) samt Zubehör sei ausgeschlossen, weil dies nicht der Interessenlage der Beschwerdeführerin entspreche, die einen einheitlichen Gesamtstandort anstrebe. Eine Zuständigkeit zur Ergänzung bzw. Änderung einer bestehenden Vereinbarung komme der belangten Behörde nach dem Gesetz nicht zu. Die mitbeteiligte Partei teilt in ihrer Beschwerdebeantwortung die Ansicht der belangten Behörde, dass das Generalübereinkommen nur einen Teil der projektierten Antennenanlagen einschließt (vgl. z.B. Seite 7; Hervorhebungen nicht im Original: „Wie bereits im Detail oben […] dargestellt, besteht mit dem Generalübereinkommen zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei eine aufrechte Vereinbarung in Bezug auf die Mitbenützung des gegenständlichen Hochspannungsmastes der mitbeteiligten Partei. Das Generalübereinkommen umfasst dabei auch einen Großteil der gegenständlich projektierten Antennenanlagen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es sich bei den Antennenanlagen des Bautyps ASI4518R39v06 sowie den Richtfunkantennen um Infrastruktur handelt, die insbesondere für das UMTS-Netz der Beschwerdeführerin verwendet werden kann. Zum anderen ergibt sich dies aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Schlichtungsverhandlung, wonach ‚in dem gesamten beantragten Projekt auch Antennen, die von dem genannten Rahmenvertrag aus 2002 umfasst sind, enthalten seien‘ und ‚im Rahmen des beantragten Gesamtprojekts auch Antennen und Technologien eingesetzt werden sollen, die unstrittig von den bestehenden Rahmenverträgen abgedeckt seien.‘“).Die mitbeteiligte Partei teilt in ihrer Beschwerdebeantwortung die Ansicht der belangten Behörde, dass das Generalübereinkommen nur einen Teil der projektierten Antennenanlagen einschließt vergleiche z.B. Seite 7; Hervorhebungen nicht im Original: „Wie bereits im Detail oben […] dargestellt, besteht mit dem Generalübereinkommen zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei eine aufrechte Vereinbarung in Bezug auf die Mitbenützung des gegenständlichen Hochspannungsmastes der mitbeteiligten Partei. Das Generalübereinkommen umfasst dabei auch einen Großteil der gegenständlich projektierten Antennenanlagen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es sich bei den Antennenanlagen des Bautyps ASI4518R39v06 sowie den Richtfunkantennen um Infrastruktur handelt, die insbesondere für das UMTS-Netz der Beschwerdeführerin verwendet werden kann. Zum anderen ergibt sich dies aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Schlichtungsverhandlung, wonach ‚in dem gesamten beantragten Projekt auch Antennen, die von dem genannten Rahmenvertrag aus 2002 umfasst sind, enthalten seien‘ und ‚im Rahmen des beantragten Gesamtprojekts auch Antennen und Technologien eingesetzt werden sollen, die unstrittig von den bestehenden Rahmenverträgen abgedeckt seien.‘“). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber in ihrer Beschwerde die Meinung, dass das nachgefragte Projekt aufgrund mehrerer Umstände zur Gänze nicht vom Generalübereinkommen umfasst sei und das Vertragsverhältnis damit der Anordnung eines Mitbenutzungsrechtes durch die belangte Behörde nicht im Wege stehe. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob – wie die Beschwerdeführerin ins Treffen führt – überhaupt keine vertragliche Einigung zur Nutzung des verfahrensgegenständlichen Hochspannungsmastes besteht, oder, ob – wie die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei vermeinen – das Generalübereinkommen nur einen Teil der von der Beschwerdeführerin gewünschten Mitbenutzung abdeckt, weil in beiden Fällen die belangte Behörde zur Erlassung einer Anordnung berufen gewesen wäre:  Im Falle einer gänzlich fehlenden Einigung der Parteien hat die belangte Behörde eine nicht zustande gekommene Vereinbarung mittels Bescheid zu ersetzen.  Besteht eine Einigung der Parteien in bloßen Teilbereichen, liegt ebenfalls kein Hindernis zur Anordnung eines Mitbenutzungsrechtes vor, als der belangten Behörde eine Befugnis zur Ergänzung bzw. Änderung bestehender Vereinbarungen zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu kürzlich in einem Revisionsverfahren zur Mitbenutzungsanordnung, an dem auch die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei beteiligt waren, wie folgt klar (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016; Hervorhebungen nicht im Original): „46 In Verfahren über die Erlassung einer Mitbenutzungsanordnung, die eine entsprechende privatautonome Vereinbarung ersetzen soll, sind ebenso wie bei einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 von der Behörde jene Regelungen zu treffen, die ansonsten von den Parteien des Mitbenutzungsvertrages selbst zu vereinbaren gewesen wären (‚vertragsersetzender Bescheid‘). Bei der konkreten Ausgestaltung der Mitbenutzungsbedingungen kommt der Regulierungsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden ‚schiedsrichterlich-regulatorischen Entscheidung‘ notwendiger Weise ein weiter Ermessensspielraum zu, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen (VwGH 24.4.2013, 2010/03/0155, mwN). Eine strenge Antragsbindung, die mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen wäre, besteht dabei nicht (vgl. in diesem Sinne VwGH 3.9.2008, 2006/03/0079).„46 In Verfahren über die Erlassung einer Mitbenutzungsanordnung, die eine entsprechende privatautonome Vereinbarung ersetzen soll, sind ebenso wie bei einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 von der Behörde jene Regelungen zu treffen, die ansonsten von den Parteien des Mitbenutzungsvertrages selbst zu vereinbaren gewesen wären (‚vertragsersetzender Bescheid‘). Bei der konkreten Ausgestaltung der Mitbenutzungsbedingungen kommt der Regulierungsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden ‚schiedsrichterlich-regulatorischen Entscheidung‘ notwendiger Weise ein weiter Ermessensspielraum zu, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen (VwGH 24.4.2013, 2010/03/0155, mwN). Eine strenge Antragsbindung, die mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen wäre, besteht dabei nicht vergleiche in diesem Sinne VwGH 3.9.2008, 2006/03/0079). 47 Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hindert der zwischen den Mitbeteiligten bestehende Vertrag, der - wovon im Revisionsfall aufgrund der bindenden Vorfragenbeurteilung des BVwG auszugehen ist - nur einen Teil der von der Antragstellerin gewünschten Mitbenutzung abdeckt, die Erlassung der begehrten, den bestehenden Vertrag ergänzenden Anordnung nicht. Warum nämlich die von der Antragstellerin begehrte vertragsersetzende Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung schon per se das zu wahrende Äquivalenzgefüge beeinträchtigen sollte, wird von der Revision nicht dargelegt und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Festzuhalten ist weiters, dass der Antrag darauf zielt, eine Mitbenutzung des Mastes für die Antragstellerin als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zu ermöglichen, ohne Einschränkung auf die im Generalübereinkommen angesprochene UMTS-Technologie; damit ist weder eine unzulässige ‚Zweckbindung‘ verbunden noch ein Verstoß gegen das Gebot des § 1 Abs. 3 TKG 2003, Regulierungsmaßnahmen nach Abs. 2 weitestgehend technologieneutral zu gestalten.47 Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hindert der zwischen den Mitbeteiligten bestehende Vertrag, der - wovon im Revisionsfall aufgrund der bindenden Vorfragenbeurteilung des BVwG auszugehen ist - nur einen Teil der von der Antragstellerin gewünschten Mitbenutzung abdeckt, die Erlassung der begehrten, den bestehenden Vertrag ergänzenden Anordnung nicht. Warum nämlich die von der Antragstellerin begehrte vertragsersetzende Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung schon per se das zu wahrende Äquivalenzgefüge beeinträchtigen sollte, wird von der Revision nicht dargelegt und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Festzuhalten ist weiters, dass der Antrag darauf zielt, eine Mitbenutzung des Mastes für die Antragstellerin als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zu ermöglichen, ohne Einschränkung auf die im Generalübereinkommen angesprochene UMTS-Technologie; damit ist weder eine unzulässige ‚Zweckbindung‘ verbunden noch ein Verstoß gegen das Gebot des Paragraph eins, Absatz 3, TKG 2003, Regulierungsmaßnahmen nach Absatz 2, weitestgehend technologieneutral zu gestalten. 48 Zudem trifft die der Revision augenscheinlich zu Grunde liegende Prämisse, der Regulierungsbehörde komme im Verfahren zur Erlassung einer Mitbenutzungsanordnung keine Zuständigkeit zur Ergänzung bzw. Änderung bestehender Vereinbarungen zu, nicht zu: 49 Mit dem Gebot, in der zu erlassenden Mitbenutzungsanordnung das diesbezügliche Vertragsverhältnis der Parteien in umfassender Weise zu regeln und dabei einen fairen Ausgleich der jeweiligen Interessen der Parteien herzustellen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/03/0124), wäre es nämlich nicht vereinbar, eine Bindung der Regulierungsbehörde an eine allfällige Einigung der Parteien in Teilbereichen anzunehmen (so schon VwGH 8.9.2004, 2000/03/0330, dort zu einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG [1997]; in diesem Sinne auch VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084, betreffend einen Weiterverbreitungsauftrag nach dem AMD-G).49 Mit dem Gebot, in der zu erlassenden Mitbenutzungsanordnung das diesbezügliche Vertragsverhältnis der Parteien in umfassender Weise zu regeln und dabei einen fairen Ausgleich der jeweiligen Interessen der Parteien herzustellen vergleiche VwGH 28.11.2013, 2011/03/0124), wäre es nämlich nicht vereinbar, eine Bindung der Regulierungsbehörde an eine allfällige Einigung der Parteien in Teilbereichen anzunehmen (so schon VwGH 8.9.2004, 2000/03/0330, dort zu einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG [1997]; in diesem Sinne auch VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084, betreffend einen Weiterverbreitungsauftrag nach dem AMD-G). 50 Festzuhalten ist schließlich, dass die von der Revision vertretene Sichtweise, die darauf hinausläuft, von der Antragstellerin die Kündigung des bestehenden Vertrages zu verlangen, um dann erst die Regulierungsbehörde anrufen zu können, nicht nur in einem Spannungsverhältnis zu dem vom TKG 2003 gesteckten Ziel steht, Mitbenützung zu ermöglichen und zu erleichtern, und damit die ‚Weiterentwicklung der Mobiltelefonie‘ - ohne Beschränkung auf eine ‚alte‘ Technologie - sicherzustellen, sondern zudem mit dem Grundsatz der Effektivität (auch) von Regulierungsmaßnahmen nicht in Einklang zu bringen wäre.“ Da sonach jedenfalls eine Anordnungszuständigkeit der belangten Behörde im Beschwerdefall gegeben war, verweigerte diese zu Unrecht eine Sachentscheidung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. BEWEISANTRAG IM VERWALTUNGSBEHÖRDLICHEN VERFAHREN Die Beschwerdeführerin suchte im verfahrenseinleitenden Antrag und ihrer Stellungnahme vom XXXX u.a. um Einvernahme von XXXX und XXXX als Zeugen an. Zu diesem unerledigten Beweisantrag im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren kein neuerlicher Antrag auf Einvernahme dieser Personen gestellt wurde. Ungeachtet dessen ist nicht zu erkennen, inwiefern dieser Beweis zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Verfahrensergebnis hätte führen können, und ist daher eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich.Die Beschwerdeführerin suchte im verfahrenseinleitenden Antrag und ihrer Stellungnahme vom römisch 40 u.a. um Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 als Zeugen an. Zu diesem unerledigten Beweisantrag im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren kein neuerlicher Antrag auf Einvernahme dieser Personen gestellt wurde. Ungeachtet dessen ist nicht zu erkennen, inwiefern dieser Beweis zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Verfahrensergebnis hätte führen können, und ist daher eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich. 3.
  3. ENTFALL EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder der Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder der Bescheid aufzuheben ist. Dies trifft hier zu: Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann deshalb unterbleiben. ZU B) 3.
  4. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. dazu die unter A) zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. dazu die unter A) zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2254674.1.00

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