Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 3§ 9§ 53§ 68§ 57Art. 2§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlW205 2190720-3 Spruch, W205 2190720-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (künftig: „Erstverfahren“): Der Beschwerdeführer stellte erstmals am
- September 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung und seiner am
- Jänner 2018 erfolgten Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - aus, dass er somalischer Staatsangehöriger und in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater sei Landwirt gewesen und sei heuer von der äthiopischen Regierung getötet worden. Eines Tages sei das äthiopische Militär zu seinem Vater gekommen, habe ihm vorgeworfen, Terrorist zu sein, weil er ein Ogadeni sei und habe ihn getötet. Auch sein Bruder, seine Schwester und seine Mutter seien nach dem Tod des Vaters vorübergehend in Haft gewesen, er selbst sei auch einmal vom Militär für „ein bis zwei Tage“ auf der Militärstation festgehalten und befragt worden. Er habe Äthiopien mit (auch finanzieller) Unterstützung seiner Familie verlassen. Seine Familie lebe nach wie vor im Heimatort und er verfüge auch über Angehörige in Somalia. Er habe jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie. Mit Bescheid des BFA vom
- Februar 2018, Zl. 1130742900-161291925 (künftig: Erstbescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde mit der allgemeinen Gefahrenlage in Somalia begründet, die eine Rückkehrmöglichkeit ausschließe. Eine Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK sei zu befürchten, da der Beschwerdeführer minderjährig sei und über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Er habe nur eine geringe Schulausbildung und noch nie gearbeitet. Die aktuellen Länderinformationen würden eine äußerst prekäre Versorgungssituation auch in Zentral- und Nordsomalia bezeugen, die sich noch nicht wesentlich entspannt habe. Die Lebensmittelpreise hätten sich erheblich verteuert. Aufgrund dieser und der persönlichen Umstände könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten, weil er in Somalia keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative (zB Mogadischu) sei derzeit aus seinen persönlichen Gegebenheiten und aus der schwierigen Versorgungslage in Somalia, die sich auch auf Mogadischu auswirke, nicht gegeben. Zugrunde gelegt wurde das auf Länderberichte 2017 gestützte LIB, das die Dürresituation aufgrund des Ausfalles von vier aufeinanderfolgenden Regenzeiten, den damit einhergehenden Gesamtausfall der Ernte und der Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten sowie die zu befürchtende Hungersnot näher beschreiben.Mit Bescheid des BFA vom
- Februar 2018, Zl. 1130742900-161291925 (künftig: Erstbescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde mit der allgemeinen Gefahrenlage in Somalia begründet, die eine Rückkehrmöglichkeit ausschließe. Eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK sei zu befürchten, da der Beschwerdeführer minderjährig sei und über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Er habe nur eine geringe Schulausbildung und noch nie gearbeitet. Die aktuellen Länderinformationen würden eine äußerst prekäre Versorgungssituation auch in Zentral- und Nordsomalia bezeugen, die sich noch nicht wesentlich entspannt habe. Die Lebensmittelpreise hätten sich erheblich verteuert. Aufgrund dieser und der persönlichen Umstände könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten, weil er in Somalia keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative (zB Mogadischu) sei derzeit aus seinen persönlichen Gegebenheiten und aus der schwierigen Versorgungslage in Somalia, die sich auch auf Mogadischu auswirke, nicht gegeben. Zugrunde gelegt wurde das auf Länderberichte 2017 gestützte LIB, das die Dürresituation aufgrund des Ausfalles von vier aufeinanderfolgenden Regenzeiten, den damit einhergehenden Gesamtausfall der Ernte und der Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten sowie die zu befürchtende Hungersnot näher beschreiben. Die gegen Spruchpunkt I. (Asylausspruch) des Erstbescheides vom
- Februar 2018 gerichtete Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2021, GZ W256 2190720-1/48Z (im Folgenden: „Ersterkenntnis“), als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in dem die Abweisung begründenden Verhandlungsprotokoll zunächst festgestellt, dass der volljährige Beschwerdeführer die somalische Staatsangehörigkeit besitze, er in Äthiopien in XXXX geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er gehöre dem Clan der Ogaden an, er sei im März 2016 aus Äthiopien ausgereist. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Geschwister seien nach seiner Ausreise in Äthiopien verblieben. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Somalia, zur Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab, zu Minderheiten und Clans, insbesondere auch dem der Ogaden in Somalia sowie zur ONLF getroffen. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. (Asylausspruch) des Erstbescheides vom
- Februar 2018 gerichtete Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2021, GZ W256 2190720-1/48Z (im Folgenden: „Ersterkenntnis“), als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in dem die Abweisung begründenden Verhandlungsprotokoll zunächst festgestellt, dass der volljährige Beschwerdeführer die somalische Staatsangehörigkeit besitze, er in Äthiopien in römisch 40 geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er gehöre dem Clan der Ogaden an, er sei im März 2016 aus Äthiopien ausgereist. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Geschwister seien nach seiner Ausreise in Äthiopien verblieben. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Somalia, zur Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab, zu Minderheiten und Clans, insbesondere auch dem der Ogaden in Somalia sowie zur ONLF getroffen. Beweiswürdigend wird in diesem Ersterkenntnis folgendes ausgeführt: „Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung wegen einer ihm unterstellten Mitgliedschaft zu ONLF konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine Verfolgungshandlungen mehr gegen Mitglieder der ONLF gesetzt werden, weder in Somalia, noch in Äthiopien. Es gibt diesbezüglich auch keine Auslieferungen von Somalia nach Äthiopien. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine diesbezüglich ebenfalls bedrohte Familie Äthiopien nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verlassen hat, sondern in Äthiopien verblieben ist. Davon abgesehen ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung die von ihm behauptete Verfolgung wegen einer unterstellten Mitgliedschaft zu ONLF mit keinem Wort erwähnt hat.“ In der rechtlichen Beurteilung des abweislichen Asylausspruches wurde – neben der Darstellung der Rsp des VwGH – im Ersterkenntnis iW folgendes ausgeführt: „Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt – nicht hervorgekommen. Aber auch eine den Beschwerdeführer treffende Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften kann nicht erkannt werden. Wie festgestellt gehört der Beschwerdeführer dem Clan der Ogaden, einem noblen Clan in Somalia, an. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, sind selbst Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt in Mogadischu ausgesetzt. Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen-)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann daher nicht ausgegangen werden, weshalb das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zu verneinen war. Dass jeder Rückkehrer aus dem „westlich gesinnten“ Ausland als Ungläubiger oder auch Verräter generell einer Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt sein soll, kann den vorliegenden Länderberichten, wonach Al Shabaab Zivilsten eben gerade nicht spezifisch angreife, nicht entnommen werden. Die gleichen Erwägungen gelten auch für eine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der jungen Männer, welchen eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab drohe. Wie den Länderfeststellungen zwar zu entnehmen ist, kommt es nach wie vor zu Rekrutierungen durch Al Shabaab. Aus den Länderfeststellungen ist aber auch ersichtlich, dass Al Shabaab keineswegs im gesamten somalischen Gebiet ihren Einfluss geltend macht. In Mogadischu kommt es zu gar keinen Zwangsrekrutierungen mehr. Da somit die allgemeine Lage in Somalia nicht derart gestaltet ist, dass jeder Mann der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, und auch sonst nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer im besonderem Maße gefährdet wäre, rekrutiert zu werden, war dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Die in der Beschwerde unter auszugsweiser Zitierung diverser Länderberichte aufgeworfene Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Straßenkinder kann angesichts der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden. In Bezug auf den in der Beschwerde aufgeworfenen „möglichen“ Verfolgungsgrund wegen des Fehlens einer Lebensgrundlage, von Bezugspersonen und Anknüpfungspunkte sowie der vollkommenen Unsicherheit infolge der Nichtvertrautheit der örtlichen Gegebenheiten, ist Folgendes auszuführen: Eine fehlende Lebensgrundlage kann nur dann asylrelevant sein, wenn die wirtschaftliche Benachteiligung Angehörigen einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, was im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar ist und auch nicht näher dargetan wurde (vgl zB VwGH 6.11.2009, 2006/19/1125). In Bezug auf den in der Beschwerde aufgeworfenen „möglichen“ Verfolgungsgrund wegen des Fehlens einer Lebensgrundlage, von Bezugspersonen und Anknüpfungspunkte sowie der vollkommenen Unsicherheit infolge der Nichtvertrautheit der örtlichen Gegebenheiten, ist Folgendes auszuführen: Eine fehlende Lebensgrundlage kann nur dann asylrelevant sein, wenn die wirtschaftliche Benachteiligung Angehörigen einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, was im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar ist und auch nicht näher dargetan wurde vergleiche zB VwGH 6.11.2009, 2006/19/1125). Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht substantiiert behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen war.“Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht substantiiert behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.“
- Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes (künftig: „Zweitverfahren“): Am
- Dezember 2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer wurde am
- Jänner 2019 durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei gesund und stehe er auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe zwischenzeitlich wieder mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen. Diese lebe – wie auch die Schwester, Onkeln und Tanten –nach wie vor im Heimatort. Das letzte Mal habe er vor ungefähr 2 Monaten mit ihr über das Telefon eines Freundes telefoniert. Seither habe er aber keinen Kontakt mehr gehabt, weil das Telefon des Freundes nicht mehr funktioniert habe. Er gehe in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nach und wurden diesbezüglich Nachweise von ihm vorgelegt. Auch habe er sich ansonsten in Österreich weiterbilden können. Mit Bescheid des BFA vom
- Februar 2019, Zl. 1130742900 – 180805763 (im Folgenden: „Zweitbescheid“), wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom
- Februar 2018 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag vom
- Dezember 2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erachtet (Spruchpunkt VI.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (VII.). Letztlich wurde ein siebenjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (VIII.).Mit Bescheid des BFA vom
- Februar 2019, Zl. 1130742900 – 180805763 (im Folgenden: „Zweitbescheid“), wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom
- Februar 2018 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag vom
- Dezember 2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (römisch sieben.). Letztlich wurde ein siebenjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (römisch acht.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer stehe nun eine Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu offen. Die Versorgungslage habe sich in Somalia erheblich verbessert. Der Beschwerdeführer stehe kurz vor seinem
- Lebensjahr und sei ein erwachsener, lediger und arbeitsfähiger Mann, welcher über eine fünfjährige Schulausbildung und geringe Berufserfahrungen in Österreich verfüge. Zudem habe er sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Der Beschwerdeführer habe nunmehr Kontakt zu den in Somalia lebenden Verwandten. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass Mogadischu als sicher gelte und mit dem Flugzeug gut erreichbar sei. In Mogadischu sei seit 2015 ein wirtschaftlicher Aufschwung im Gange und würden Arbeitskräfte gesucht werden. Die medizinische Grundversorgung sei ausreichend vorhanden. Dem Beschwerdeführer könne als gesunden, jungen Mann eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Die in Österreich erworbenen Fähigkeiten könnten erheblich behilflich sein, den Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer werde bald volljährig sein, wobei er in Somalia traditionell bereits wie ein Erwachsener behandelt werden würde. Sein Onkel habe ihn bereits bei seiner Flucht unterstützt und würde ihn dieser auch bei seiner Rückkehr wieder unterstützen. Den letzten Kurzinformationen zu den Länderfeststellungen zu Somalia (03.05.2018 und 17.09.2018) könne entnommen werden, dass ein erheblicher positiver Trend der Versorgungslage (Dürre) zu Tage getreten sei. Es sei deswegen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lebenslage geraten würde. Außerdem gebe es lokale NGOs, die Heimatlandrückkehrer unterstützen würden. Dem Aberkennungsbescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom
- September 2018 zugrunde gelegt. Der gegen diesen Zweitbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021, W256 2190720-2/45E, (im Folgenden: „Zweiterkenntnis“), zugestellt am selben Tag, gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde – ua gegen die amtswegige Aberkennung des zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 - als unbegründet abgewiesen.Der gegen diesen Zweitbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021, W256 2190720-2/45E, (im Folgenden: „Zweiterkenntnis“), zugestellt am selben Tag, gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde – ua gegen die amtswegige Aberkennung des zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 - als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zur Abweisung der Beschwerde gegen die Statusaberkennung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der volljährige Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit, spricht Somali, wurde in Äthiopien in XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er gehört dem Clan der Ogaden an, hat Äthiopien im März 2016 mit Hilfe und finanzieller Unterstützung seiner Familie verlassen. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Onkel und Tanten sind nach seiner Ausreise in Äthiopien verblieben. Der Beschwerdeführer verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen wiederherzustellen. Im Falle einer „Neuansiedelung“ in Somalia könnte er auf die (auch finanzielle) Unterstützung seiner Angehörigen zurückgreifen. Er ist arbeitsfähig und leidet an keiner schweren Erkrankung. Er befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt auch keine Medikamente, er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und verfügt auch sonst über keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet. Es folgen Feststellungen zur Ausbildung und geringfügiger Beschäftigung des Beschwerdeführers sowie zu folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen:Der volljährige Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit, spricht Somali, wurde in Äthiopien in römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er gehört dem Clan der Ogaden an, hat Äthiopien im März 2016 mit Hilfe und finanzieller Unterstützung seiner Familie verlassen. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Onkel und Tanten sind nach seiner Ausreise in Äthiopien verblieben. Der Beschwerdeführer verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen wiederherzustellen. Im Falle einer „Neuansiedelung“ in Somalia könnte er auf die (auch finanzielle) Unterstützung seiner Angehörigen zurückgreifen. Er ist arbeitsfähig und leidet an keiner schweren Erkrankung. Er befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt auch keine Medikamente, er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und verfügt auch sonst über keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet. Es folgen Feststellungen zur Ausbildung und geringfügiger Beschäftigung des Beschwerdeführers sowie zu folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen: „Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 014 HV 107/2017v, vom 28.09.2017 nach §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 2 SMG, 27 Abs 2a
- Fall SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit auf drei Jahre verurteilt (Jugendstraftat). Die Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 006 HV 14/2018k, vom 29.05.2018 auf fünf Jahre verlängert.„Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 014 HV 107/2017v, vom 28.09.2017 nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG, 27 Absatz 2 a,
- Fall SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit auf drei Jahre verurteilt (Jugendstraftat). Die Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 006 HV 14/2018k, vom 29.05.2018 auf fünf Jahre verlängert. Er wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 006 HV 14/2018k, vom 29.05.2018 nach §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall SMG, 27 Abs 2a
- Fall SMG, 27 Abs 1 Z 1
- Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 5 bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre verurteilt (Jugendstraftat). Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe für 3 Jahre angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 19 HV 66/2018b, vom 11.01.2019 wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert.Er wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 006 HV 14/2018k, vom 29.05.2018 nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, 27 Absatz 2 a,
- Fall SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 5 bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre verurteilt (Jugendstraftat). Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe für 3 Jahre angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 19 HV 66/2018b, vom 11.01.2019 wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 19 HV 66/2018b, vom 11.01.2019 nach §§ 15 und 105 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monate bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre verurteilt (Jugendstraftat).Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 19 HV 66/2018b, vom 11.01.2019 nach Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monate bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre verurteilt (Jugendstraftat). Laut an die Staatsanwaltschaft Graz gerichteten Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom
- November 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vorfalles am
- November 2020 wegen des Verdachts nach § 27 Abs 1 SMG verdächtigt. Dieses Verfahren wurde wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft abgebrochen.Laut an die Staatsanwaltschaft Graz gerichteten Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom
- November 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vorfalles am
- November 2020 wegen des Verdachts nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG verdächtigt. Dieses Verfahren wurde wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft abgebrochen. Laut an die Staatsanwaltschaft Graz gerichteten Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom
- Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vorfalles am
- Mai 2021 wegen des Verdachts der Körperverletzung verdächtigt. Dieses Verfahren wurde wegen unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft abgebrochen.“ Zur Lage in Somalia wurde das von der Staatendokumentation zusammengestellte LIB Somalia aus dem COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System, Generiert am: 27.07.2021, Version 2, zugrunde gelegt. In der rechtlichen Beurteilung wird – nach Darstellung der Rechtslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung – iW folgendes ausgeführt:„Im Bescheid vom
- Februar 2018 wurde die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten seitens der belangte Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte sowie über Berufserfahrung verfüge und dem Beschwerdeführer somit in Zusammenschau mit der allgemeinen Versorgungslage in Somalia eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar sei.In der rechtlichen Beurteilung wird – nach Darstellung der Rechtslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung – iW folgendes ausgeführt:, „Im Bescheid vom
- Februar 2018 wurde die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten seitens der belangte Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte sowie über Berufserfahrung verfüge und dem Beschwerdeführer somit in Zusammenschau mit der allgemeinen Versorgungslage in Somalia eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar sei. Wie – auch schon von der belangten Behörde – festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer zwischenzeitig älter (mittlerweile volljährig) und erfahrener geworden. Der Beschwerdeführer hat – wie den Feststellungen detailliert zu entnehmen ist – zahlreiche Bildungseinrichtungen in Österreich besucht und auch bereits Berufserfahrung gesammelt. Auch ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig mit seiner Familie in Äthiopien wieder in Kontakt getreten und ihn diese insofern im Falle einer Rückkehr finanziell, insbesondere aber auch bei der Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen in Somalia unterstützen kann und wird. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde hat sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall seit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Asylberechtigten somit nicht nur wesentlich und nachhaltig geändert, sondern kann dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen eine Rückkehr nach Somalia nunmehr auch zugemutet werden. [….] Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zwar in Äthiopien geboren und hat er nie in Somalia gelebt. Dem Beschwerdeführer kann eine "Rückkehr" nach Mogadischu aber zugemutet und als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogen werden. Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in regelmäßigen Abständen auch stattfinden. Diese vorwiegend der Terrororganisation Al Shabaab zuzuschreibenden Anschläge richten sich aber überwiegend gegen die Regierung. Die Stadtbewohner sind nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen vermag für sich allein betrachtet aber nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die Sicherheitslage in Mogadischu kann daher als ausreichend bezeichnet werden.Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in regelmäßigen Abständen auch stattfinden. Diese vorwiegend der Terrororganisation Al Shabaab zuzuschreibenden Anschläge richten sich aber überwiegend gegen die Regierung. Die Stadtbewohner sind nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen vermag für sich allein betrachtet aber nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die Sicherheitslage in Mogadischu kann daher als ausreichend bezeichnet werden. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Versorgunglage, welche zwar – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht und auch festgestellt – insgesamt nur sehr eingeschränkt möglich, aber dennoch grundlegend gesichert ist. Der aktuellen Berichtslage ist insbesondere eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot in Mogadischu nicht bekannt. Dabei wird auch berücksichtigt, dass es derzeit, bedingt durch die COVID 19 Pandemie auch in der Stadt Mogadischu zu Beschränkungen kam, welche die Situation für Rückkehrer und Binnenvertriebene zusätzlich verschärfte. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen und volljährigen Mann, der mittlerweile über eine Schulbildung und über – wenn auch nur geringe – Berufserfahrung verfügt. Hinzu kommt, dass er in einem somalischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert wurde und damit nicht nur mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, sondern auch mit der Landessprache vertraut ist. Zudem ist die Versorgung des Beschwerdeführers nunmehr auch abgesichert, da er auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann. Außerdem kann der Beschwerdeführer übergangsweise Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen; deshalb ist auch – und zwar unabhängig vom Bestehen eines Netzes in Mogadischu – nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Im Übrigen kann der einem „noblen“ Clan zugehörige Beschwerdeführer auch von seinem Clan Unterstützung erhalten. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten geänderten Umstände nunmehr möglich, sich in Mogadischu - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer durch seine Familienangehörigen (finanziell) unterstützt werden kann. Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet, die ihn im Hinblick auf seine Existenzsicherung, aber auch in Hinblick auf die derzeitige weltweit herrschende COVID-19-Pandemiesituation als besonders vulnerabel erscheinen ließen. Dass die derzeitige COVID-19-Pandemie in Bezug auf Somalia der Rückkehr des Beschwerdeführers konkret entgegenstehen soll, wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen aber auch gar nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht mehr zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Somalia und einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht mehr zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Somalia und einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten konnte daher wie der Entzug der Aufenthaltsberechtigung und die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht als rechtswidrig erkannt werden.“
- Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag: Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2022 seinen zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, er stelle den Folgeantrag, weil er aus seinem Land geflüchtet sei und in Österreich subsidiären Schutz erhalten habe. Dieser sei ihm aber aufgrund seiner Straftaten wieder aberkannt worden. Nun sei er wegen des Dublin Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich zurückgeschickt und Österreich für zuständig erklärt worden. Er wolle hier subsidiären Schutz wiedererlangen. Er könne nach Somalia nicht mehr zurück er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen, man könne dort nicht mehr leben. Mit Strafen oder Sanktionen hätte er im Falle einer Rückkehr nicht zu rechnen. Am 21.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er – soweit entscheidungswesentlich - folgendes an: „LA: Waren Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung (September 2016) nochmals in Ihrem Heimatland bzw. auch in Ihrem Heimatort ( XXXX und Umgebung) aufhältig?Ihrem Heimatland bzw. auch in Ihrem Heimatort ( römisch 40 und Umgebung) aufhältig? VP: Nein. Niemals LA: Sie haben am 26.09.2016 Ihren ersten Asylantrag gestellt. Wissen sie welche Fluchtgründe Sie dort angegeben haben. VP: Ja ich weiß es. LA: Erzählen sie kurz davon? VP: Das äthiopische Militär hat meinen Vater getötet. Meine Familie haben sie inhaftiert. Ich habe deshalb das Land verlassen. LA: Wenn meinen Sie mit Ihrer Familie? VP: Meine Mutter, meine Schwestern XXXX , XXXX und XXXX .VP: Meine Mutter, meine Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . LA: Sie haben am 04.03.2022 Ihren zweiten Asylantrag gestellt. Was war der Grund dafür? VP: Ich habe einen Asylantrag gestellt; weil ich einen negativen Bescheid bekommen habe. Ich wollte hier in Österreich bleiben und deshalb habe ich einen zweiten Asylantrag gestellt. LA: Gibt es neue Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Hat es irgendwelche Änderungen zu Ihren Fluchtgründen seit Ihrer ersten Asylantragstellung am 26.09.2016 gegeben bzw. seit dem Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2021? VP: Nein. Es gibt keine anderen Gründe. LA: Haben Sie alles Vorbringen können. Möchten sie noch etwas ergänzen? VP: Ich habe alles gesagt“. Zu seinen Kontakten zur Familie im Herkunftsstaat befragt führte er iW aus, er habe 2016 sein Handy verloren und damit auch die darauf gespeicherten Kontaktdaten der Angehörigen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2022
§ 68Abs.
1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2022
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zum Asylausspruch nach Darstellung der Rechtslage und Judikatur resümiert, es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 10.04.2019, GZ: W226 2216757-1/6Z, keine neuen Umstände vor, die relevant seien, weswegen sind die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrags entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe im Kern kein neues Fluchtvorbringen vorgebracht bzw. dezidiert neue Gründe ausgeschlossen, weshalb das BFA von vornherein zu einer Zurückweisung verpflichtet gewesen sei. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei im gesamten Verfahren nicht erkennbar gewesen. Zu Spruchpunkt II (Subsidiärer Schutz) führte das BFA iW aus: „In Ihrem Fall konnten keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche nicht ableiten. Zur Versorgungssituation „hat sich das Bundesamt, siehe die oa. landeskundlichen Feststellungen, ausführlich mit der Situation von Rückkehrern beschäftigt. Eine elementare Grundversorgung dieses Personenkreises ist damit jedenfalls anzunehmen. Durch Ihre Kenntnisse der landestypischen Verhältnisse ist insbesondere in Verbindung mit Ihrem freundschaftlichen und familiären Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) so wie bisher aus Eigenem bestreiten werden können. Sollte ein etwaiger Bedarf an Unterstützung vorherrschen, so könnten Sie auf Rückkehrhilfe bzw. auch auf das Netzwerk Ihrer nahen Angehörigen zurückgreifen.“Zu Spruchpunkt römisch zwei (Subsidiärer Schutz) führte das BFA iW aus: „In Ihrem Fall konnten keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche nicht ableiten. Zur Versorgungssituation „hat sich das Bundesamt, siehe die oa. landeskundlichen Feststellungen, ausführlich mit der Situation von Rückkehrern beschäftigt. Eine elementare Grundversorgung dieses Personenkreises ist damit jedenfalls anzunehmen. Durch Ihre Kenntnisse der landestypischen Verhältnisse ist insbesondere in Verbindung mit Ihrem freundschaftlichen und familiären Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) so wie bisher aus Eigenem bestreiten werden können. Sollte ein etwaiger Bedarf an Unterstützung vorherrschen, so könnten Sie auf Rückkehrhilfe bzw. auch auf das Netzwerk Ihrer nahen Angehörigen zurückgreifen.“ Aus den Sachverhaltsdarstellungen lässt sich entnehmen, dass das BFA der angefochtenen Entscheidung die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Somalia (LIB Somalia) mit Stand Juli 2022 zugrunde gelegt hat. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammengefasst – unter Zitierung aktueller Landesinformationen - damit, dass sich die Lage in Somalia seit der letzten Entscheidung über die Aberkennung des Status über den subsidiären Schutz durch die Klimakrise, den Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen Nahrungsmittellieferungsprobleme massiv verschlechtert habe, auch die von der Behörde angenommene IFA Mogadischu bestehe nicht. Anders als vom BFA ausgeführt, „hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens geändert, da sich die Lage in Somalia durch den Ukrainekrieg drastisch verschlechtert hat. Die belangte Behörde hat nahezu das komplette LIB Somalia dem Bescheid hinzugefügt, hat aber keinerlei Ausführungen zur aktuellen Situation in Somalia getroffen. Es wird zwar auf die Corona Situation, aber eben nicht auf den Ukrainekrieg eingegangen. Durch diesen haben Getreidelieferungen nicht stattgefunden und wurden auch weitere Lieferungen nicht verschifft und sind nie in Somalia angekommen. Diese Umstände stellen eindeutig neue Sachverhaltselemente dar und hätte der Antrag des BF vor allem bei Spr II inhaltlich geprüft werden müssen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammengefasst – unter Zitierung aktueller Landesinformationen - damit, dass sich die Lage in Somalia seit der letzten Entscheidung über die Aberkennung des Status über den subsidiären Schutz durch die Klimakrise, den Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen Nahrungsmittellieferungsprobleme massiv verschlechtert habe, auch die von der Behörde angenommene IFA Mogadischu bestehe nicht. Anders als vom BFA ausgeführt, „hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens geändert, da sich die Lage in Somalia durch den Ukrainekrieg drastisch verschlechtert hat. Die belangte Behörde hat nahezu das komplette LIB Somalia dem Bescheid hinzugefügt, hat aber keinerlei Ausführungen zur aktuellen Situation in Somalia getroffen. Es wird zwar auf die Corona Situation, aber eben nicht auf den Ukrainekrieg eingegangen. Durch diesen haben Getreidelieferungen nicht stattgefunden und wurden auch weitere Lieferungen nicht verschifft und sind nie in Somalia angekommen. Diese Umstände stellen eindeutig neue Sachverhaltselemente dar und hätte der Antrag des BF vor allem bei Spr römisch zwei inhaltlich geprüft werden müssen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es ist seit dem Ersterkenntnis, mit dem rk über die Asylfrage entschieden wurde (BVwG vom 06.10.2021, GZ W256 2190720-1/48Z) keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten. Es ist aber seit der rk Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Zweiterkenntnis vom 13.10.2021, W256 2190720-2/45E, zu einer Änderung der Versorgungs- und Sicherheitslage in Somalia gekommen, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausschließt. Nach diesem Zeitpunkt ergangene Informationen z.B. von UNOCHA und USAID lassen eine Verschlechterung der im Zweiterkenntnis zugrunde gelegten Situation erkennen: Nach dem Bericht von UNOCHA mit Stand Februar 2022 hat sich der Dürrenotstand verschärft, wobei die Zahl der Betroffenen von 3,2 Millionen im Dezember 2021 auf etwa 4,5 Millionen Menschen gestiegen ist; und diese Zahl stetig wächst. Selbst bei optimistischeren Niederschlagsvorhersagen würden in Teilen Somalias voraussichtlich ausgedehnte Auswirkungen der Dürre auftreten. Darüber hinaus würde diese Dürrekrise der Krise von 2016/2017 in vielerlei Hinsicht ähneln; teilweise sei es schon schlimmer.Nach dem Bericht von UNOCHA mit Stand Februar 2022 hat sich der Dürrenotstand verschärft, wobei die Zahl der Betroffenen von 3,2 Millionen im Dezember 2021 auf etwa 4,5 Millionen Menschen gestiegen ist; und diese Zahl stetig wächst. Selbst bei optimistischeren Niederschlagsvorhersagen würden in Teilen Somalias voraussichtlich ausgedehnte Auswirkungen der Dürre auftreten. Darüber hinaus würde diese Dürrekrise der Krise von 2016 aus 2017, in vielerlei Hinsicht ähneln; teilweise sei es schon schlimmer. In dem Sinn legt auch USAID dar, dass sich im Jahr 2022 die Ernährungsbedingungen in Somalia seit Beginn der Jilaal-Trockenzeit von Januar bis März rapide verschlechtert haben. Eine prognostizierte vierte unterdurchschnittliche Regenzeit in Folge zwischen April und Juni werde nach Berichten von Hilfsakteuren wahrscheinlich die ohnehin schon düsteren Bedingungen der Ernährungssicherheit in ganz Somalia verschärfen, da viele Haushalte mit wachsenden Lücken beim Lebensmittelkonsum und der Erosion ihrer Bewältigungskapazität konfrontiert sind. Wegen des Ausfalles von drei Regenzeiten droht am Horn von Afrika wegen ausbleibender Regenfälle die schlimmste Dürre seit 1981 und eine weitere Verschärfung der Hungerkrise. Somalia ist am stärksten von der Dürre betroffen. Experten befürchten aufgrund des Krieges in der Ukraine eine Verschärfung der Hungerkatastrophe in Ostafrika. Russland und die Ukraine gehören zu den größten Weizenexporteuren weltweit. Durch den Überfall Russlands verursachte Produktionsausfälle sowie Schäden an Häfen und vielfältige Sanktionen dürften zu einem Rückgang der Exporte führen. Lieferungen derzeit sind kaum möglich. Bereits jetzt steigen die Weltmarktpreise und wachsen die Sorgen um die Nahrungsversorgung in Afrika und Asien (vgl. dazu Horn von Afrika: Schlimmste Dürre seit 1981, ZDFheute vom 02.04.2022, https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/afrika-duerre-hunger-ukraine-krieg-russland-100.html#:~:text=Drei%20Regenzeiten%20sind%20am%20Horn,UN%2DWeltern%C3%A4hrungsprogramm%20(WFP).; Der Hunger wird zunehmen, Süddeutsche Zeitung vom 27.03.2022, https://www.sueddeutsche.de/politik/ukraine-russland-hunger-getreide-weizen-krieg-exporte-importe-aegypten-jemen-libanon-afrika-welternaehrungsprogramm-lebensmittel-nahrung-1.5536980).Experten befürchten aufgrund des Krieges in der Ukraine eine Verschärfung der Hungerkatastrophe in Ostafrika. Russland und die Ukraine gehören zu den größten Weizenexporteuren weltweit. Durch den Überfall Russlands verursachte Produktionsausfälle sowie Schäden an Häfen und vielfältige Sanktionen dürften zu einem Rückgang der Exporte führen. Lieferungen derzeit sind kaum möglich. Bereits jetzt steigen die Weltmarktpreise und wachsen die Sorgen um die Nahrungsversorgung in Afrika und Asien vergleiche dazu Horn von Afrika: Schlimmste Dürre seit 1981, ZDFheute vom 02.04.2022, https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/afrika-duerre-hunger-ukraine-krieg-russland-100.html#:~:text=Drei%20Regenzeiten%20sind%20am%20Horn,UN%2DWeltern%C3%A4hrungsprogramm%20(WFP).; Der Hunger wird zunehmen, Süddeutsche Zeitung vom 27.03.2022, https://www.sueddeutsche.de/politik/ukraine-russland-hunger-getreide-weizen-krieg-exporte-importe-aegypten-jemen-libanon-afrika-welternaehrungsprogramm-lebensmittel-nahrung-1.5536980). Als Folgen dieses Krieges gegen die Ukraine iZm Überschwemmungen, Dürren und Konflikten in Asien und Afrika kämpfen Millionen Menschen täglich ums Überleben und der Bedarf an humanitärer Hilfe 2023 steigt auf Rekordhöhe (unter vielen aus letzterer Zeit z.B. Bericht vom 1.12.2022 https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/bedarf-an-humanitaerer-hilfe-steigt-2023-auf-rekordhoehe-18501295.html) Zudem kommt es in letzter Zeit vermehrt zu terroristischen Angriffen in Mogadischu (zuletzt vom 22.1.2023: Extremisten intensivieren die Frequenz ihrer Anschläge, betreffend einen Anschlag auf ein Regierungsgebäude in Mogadischu; z.B. https://www.diepresse.com/6241475/bewaffnete-stuermen-regierungsgebaeude-in-mogadischu; https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2175402-Bewaffnete-stuermen-Regierungsgebaeude-in-Mogadischu.html und andere), sodass ohne konkrete individuelle Prüfung des Einzelfalles nicht festgestellt werden kann, dass Mogadischu aktuell für den Beschwerdeführer als IFA in Betracht kommt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ist aus Sicht des BVwG seit dem Zweiterkenntnis eine Änderung/Verschlechterung der Umstände erkennbar, die die Grundlage für die Prognose zur Entscheidung über den subsidiären Schutz darstellen.
- Beweiswürdigung: Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird auf das eigene (oben wiedergegebene) Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantragsverfahren hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer selbst ein Fortbestehen der schon im Erstverfahren vorgebrachten Gründe ausdrücklich vorbrachte. So verneinte er ausdrücklich die Fragen nach neuen Fluchtgründen bzw. der Änderung seiner Fluchtgründe seit seiner ersten Asylantragstellung am 26.09.2016 bzw. seit dem Ersterkenntnis (Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2021, GZ W256 2190720-1/48Z) und antwortete: „Nein. Es gibt keine anderen Gründe.“ Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, worin eine Änderung der Sach-oder Rechtslage seit dem letzten inhaltlichen rechtskräftigen Ausspruch über die Asylfrage gelegen sein soll. Die Feststellungen zur möglichen Lageänderung seit der Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, auf welche Lageänderung die Beschwerde zutreffend hinweist, gründen sich auf die oben wiedergegebenen Fundstellen, an deren Seriosität keine Zweifel entstanden und die zudem Umstände beschreiben, die auch als notorisch bekannt qualifiziert werden können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Beschwerdeabweisung: 3.
- Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Asylausspruches (Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Asylausspruches (Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVw
G die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Danach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Danach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz in der Asylfrage auf Umstände berufen, die dem BFA und dem BVwG im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits bekannt waren und daher in diesem Verfahren auch im Hinblick auf die Zuerkennung eines Schutzstatus geprüft wurden: Ausdrücklich nahm er hinsichtlich des Asylbegehrens auf seine bereits vorgebrachten Asylgründe Bezug und verneinte eine Änderung seiner Fluchtgründe seit seiner ersten Asylantragstellung. Damit behauptet der Beschwerdeführer demnach eine Verfolgung aus Gründen, die im - rechtskräftigen - Erstverfahren bereits geprüft und als letztlich nicht glaubwürdig qualifiziert wurden und somit keine taugliche Sachverhaltsänderung indizieren. Auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat hat sich in Ansehung der Asylfrage keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Demnach liegen im Beschwerdefall keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die geeignet wären, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr der Asylstatus zuzuerkennen ist. Die Zurückweisung des Folgeantrages in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asylstatus) erweist sich daher als zutreffend, weswegen die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen war.Demnach liegen im Beschwerdefall keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die geeignet wären, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr der Asylstatus zuzuerkennen ist. Die Zurückweisung des Folgeantrages in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asylstatus) erweist sich daher als zutreffend, weswegen die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen war. Zur Beschwerdestattgabe: 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz): Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Wie sich aus den Feststellungen iZm der Beweiswürdigung ergibt, liegen hinsichtlich der Versorgungslage seit dem Erkenntnis des als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Zweiterkenntnisses Änderungen des Sachverhaltes vor, denen maßgebliche rechtliche Relevanz hinsichtlich einer Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des nunmehrigen Antrags in Ansehung der Frage des subsidiären Schutzes nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Wie festgestellt, haben sich in Somalia im Jahr 2022 die humanitären Bedürfnisse erhöht, die Ernährungsbedingungen rapide verschlechtert sowie der Dürrenotstand verschärft. Zusätzlich wird aufgrund des Krieges in der Ukraine eine Verschärfung der Hungerkatastrophe in Ostafrika aufgrund eines Exportrückgangs und steigender Weltmarktpreise befürchtet. Dazu kommt, dass sich mit der Krise einhergehend auch die Sicherheitslage verschlechtert hat. Angesichts dessen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Art. 2und 3 EMRK aussetzt.Wie sich aus den Feststellungen i
Zm der Beweiswürdigung ergibt, liegen hinsichtlich der Versorgungslage seit dem Erkenntnis des als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Zweiterkenntnisses Änderungen des Sachverhaltes vor, denen maßgebliche rechtliche Relevanz hinsichtlich einer Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des nunmehrigen Antrags in Ansehung der Frage des subsidiären Schutzes nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Wie festgestellt, haben sich in Somalia im Jahr 2022 die humanitären Bedürfnisse erhöht, die Ernährungsbedingungen rapide verschlechtert sowie der Dürrenotstand verschärft. Zusätzlich wird aufgrund des Krieges in der Ukraine eine Verschärfung der Hungerkatastrophe in Ostafrika aufgrund eines Exportrückgangs und steigender Weltmarktpreise befürchtet. Dazu kommt, dass sich mit der Krise einhergehend auch die Sicherheitslage verschlechtert hat. Angesichts dessen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2und 3 EMRK aussetzt.
Folglich war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird sich im fortzusetzenden Verfahren inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandersetzen zu haben. Dabei werden allfällige aktuelle Entwicklungen bzw. Berichte hinsichtlich die Versorgungslage, insbesondere bezüglich der Dürresituation und zu möglichen Auswirkungen des Ukrainekrieges, sowie der Sicherheitslage zu berücksichtigen sein.Folglich war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird sich im fortzusetzenden Verfahren inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandersetzen zu haben. Dabei werden allfällige aktuelle Entwicklungen bzw. Berichte hinsichtlich die Versorgungslage, insbesondere bezüglich der Dürresituation und zu möglichen Auswirkungen des Ukrainekrieges, sowie der Sicherheitslage zu berücksichtigen sein. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG)3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG) Aufgrund der Behebung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war in weiterer Folge dem darauf aufbauenden Spruchpunkt III. die Grundlage entzogen, weshalb auch dieser zu beheben waren.Aufgrund der Behebung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war in weiterer Folge dem darauf aufbauenden Spruchpunkt römisch drei. die Grundlage entzogen, weshalb auch dieser zu beheben waren. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 6a BFA-VG lautet: „Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über (…) Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.“Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG lautet: „Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über (…) Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.“
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. ersatzlos zu beheben war, konnte diesbezüglich die in der Beschwerde beantragte Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein nicht ausreichend substantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde zu den Spruchpunkt I. betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen und wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde diesbezüglich den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, wenngleich in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 6a und 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ersatzlos zu beheben war, konnte diesbezüglich die in der Beschwerde beantragte Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein nicht ausreichend substantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde zu den Spruchpunkt römisch eins. betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen und wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde diesbezüglich den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, wenngleich in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2190720.3.00