Obsah (7)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 52Art. 3§ 75RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlW208 2247466-1 Spruch, W208 2247466-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsbürger, Kurde und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 24.04.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland wegen des Bürgerkriegszustandes verlassen habe. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er Angst um sein Leben (AS 28). Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 29).
- Am 14.09.2021 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 75). Dabei erklärte er zusammengefasst, dass es aufgrund des Krieges in Syrien keine Sicherheit gebe. Er sei als Kurde Ziel der Regierung. Er hätte einen Bruder verloren, der bei der YPG gewesen sei und die ganze Familie werde nunmehr als Zielschriebe betrachtet (AS 85). Die Übersetzung habe er einwandfrei verstanden und habe keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 87).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 15.09.2021 (AS 107), zugestellt am 20.09.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 15.09.2021 (AS 107), zugestellt am 20.09.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2021 (AS 155) wurde dem BF
§ 52Abs. 1 BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gmb
H - BBU als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2021 (AS 155) wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 13.10.2021 Beschwerde erhoben (AS 187).
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde am 13.10.2021 Beschwerde erhoben (AS 187).
- Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 14.10.2021 beim BVwG eingelangt (OZ 1).
- Mit Ladungen vom 06.12.2022 wurden der BF persönlich (nachdem die BBU mit Schreiben vom 01.12.2022 die Vollmacht zurückgelegt hatte) sowie das BFA und ein Dolmetscher für die kurdische Sprache zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.02.2023 geladen und darin auf die vom BVwG dazu herangezogenen Länderberichte hingewiesen. Von der eingeräumten Akteneinsicht und Stellungnahmemöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht (OZ 4).
- An der am 06.02.2023 stattgefundenen Verhandlung nahmen der BF und sein aktuell bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Kurmandschi teil (OZ 6). Das BFA nahm nicht teil und beantragte vorab die Abweisung der Beschwerde und die Übermittlung der Verhandlungsschrift (OZ 5). In der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt und zum Akt genommen: Foto der Sterbeurkunde des Bruders XXXX (Blg ./1), Niederschriften mit dem Bruder XXXX , von dessen Einvernahmen am 02.11.2020 und am 16.02.2021 (Blg ./2 und ./3), Foto des Personalausweises der Schwester XXXX (Blg ./4), Fotos des Personalausweises des Bruders XXXX (Blg ./5).
- An der am 06.02.2023 stattgefundenen Verhandlung nahmen der BF und sein aktuell bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Kurmandschi teil (OZ 6). Das BFA nahm nicht teil und beantragte vorab die Abweisung der Beschwerde und die Übermittlung der Verhandlungsschrift (OZ 5). In der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt und zum Akt genommen: Foto der Sterbeurkunde des Bruders römisch 40 (Blg ./1), Niederschriften mit dem Bruder römisch 40 , von dessen Einvernahmen am 02.11.2020 und am 16.02.2021 (Blg ./2 und ./3), Foto des Personalausweises der Schwester römisch 40 (Blg ./4), Fotos des Personalausweises des Bruders römisch 40 (Blg ./5). Das BVwG holte einen aktuellen Strafregisterauszug des BF ein, der diesem Unbescholtenheit bescheinigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 1.1.
- Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien (LIB), (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, Version 7, Stand 10.08.2022, ergibt sich wie folgt: Sicherheitslage NORDOST-SYRIEN Mit Stand Ende Dezember 2021 befanden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zu schaffen [Anm.: s. Abschnitt zu den türkischen Militäroperationen] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 4.12.2020). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Russland weitete seine Präsenz aus (ÖB 1.10.2021). Die kurdischen, sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation sog. Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 4.12.2020). Siehe dazu auch die Karte von Februar 2022 von Zenith mit den militärischen Akteuren im Unterkapitel "Sicherheitslage". Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere Lage in Nordostsyrien ausgewirkt (AA 4.12.2020). Die Türkei stützte sich bei der Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 4.12.2020; vgl. USDOD 4.11.2021). Von Tal Abyad und Ra's Al¬-'Ayn aus hält der Beschuss kurdischer Stellungen laut Fabrice Balanche an, ebenso die Angriffe im äußersten Nordosten der von den SDF gehaltenen Gebiete, nahe der Grenze zum Irak. Die Türkei will das Vertrauen in die Autonomieverwaltung in Nordost-Syrien zerstören. Die Offensive fordert bislang zwar nur wenige Todesopfer. Aber es geht der Türkei darum, Angst zu schüren, Menschen zur Flucht zu drängen und Investitionen zu blockieren. Vor vier Jahren war Kobane demnach noch eine dynamische Stadt, in welcher der Wiederaufbau lief. Die Menschen kamen aus Irakisch¬-Kurdistan zurück, weil es Arbeitsplätze gab. Jetzt ist Kobane laut Balanche eine sterbende Stadt. Wegen des türkischen Beschusses haben die Menschen Angst und fliehen. Die Türkei profitiert auch von der Destabilisierung durch IS-¬Angriffe (Zenith 11.2.2022). Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere Lage in Nordostsyrien ausgewirkt (AA 4.12.2020). Die Türkei stützte sich bei der Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 4.12.2020; vergleiche USDOD 4.11.2021). Von Tal Abyad und Ra's Al¬-'Ayn aus hält der Beschuss kurdischer Stellungen laut Fabrice Balanche an, ebenso die Angriffe im äußersten Nordosten der von den SDF gehaltenen Gebiete, nahe der Grenze zum Irak. Die Türkei will das Vertrauen in die Autonomieverwaltung in Nordost-Syrien zerstören. Die Offensive fordert bislang zwar nur wenige Todesopfer. Aber es geht der Türkei darum, Angst zu schüren, Menschen zur Flucht zu drängen und Investitionen zu blockieren. Vor vier Jahren war Kobane demnach noch eine dynamische Stadt, in welcher der Wiederaufbau lief. Die Menschen kamen aus Irakisch¬-Kurdistan zurück, weil es Arbeitsplätze gab. Jetzt ist Kobane laut Balanche eine sterbende Stadt. Wegen des türkischen Beschusses haben die Menschen Angst und fliehen. Die Türkei profitiert auch von der Destabilisierung durch IS-¬Angriffe (Zenith 11.2.2022). Die von Präsident Erdogan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) "weiterhin möglich": "Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen" (IFK 8.2022). ACLED verzeichnete von 1.4.2022 bis 30.Juni 355 Konfliktereignisse zwischen verschiedenen bewaffneten kurdischen Gruppen und türkischen Streitkräften bzw. von der Türkei unterstützten Organisationen - eine Steigerung von 52 % im Vergleich zum
- Quartal
- Sicherheitsrelevante Vorfälle umfassten Granatbeschuss, Luftbombardements und Gefechte - 104 im April, 170 im Mai und 81 im Juni. 297 - 84 % - dieser Ereignisse machten Granatbeschuss oder Luftbombardements durch türkische Streitkräfte oder durch mit ihnen verbündete Gruppen aus. Der größte Kreis auf der Karte repräsentiert 42 Konfliktereignisse (CC 5.8.2022). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko dar (AA 4.12.2020; siehe dazu auch weiter unten). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EASO 7.2021). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (ICG 18.11.2021), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EASO 7.2021). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), jedoch setzten der IS und seine Schläferzellen 2021 ihre Angriffe in den von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrollierten Gebieten fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (SOHR 26.12.2021).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko dar (AA 4.12.2020; siehe dazu auch weiter unten). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EASO 7.2021). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (ICG 18.11.2021), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EASO 7.2021). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), jedoch setzten der IS und seine Schläferzellen 2021 ihre Angriffe in den von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrollierten Gebieten fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (SOHR 26.12.2021). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, "mit diesen Zellen zu verkehren" (SOHR 26.12.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021). SOHR dokumentierte im Jahr 2021 [Anm.: bis zum 26.12.2021] neben 135 getöteten Angehörigen der SDF, Asayish [Anm.: die internen Sicherheitskräfte der Selbstverwaltung], der YPG, YPJ und anderer von den SDF unterstützten militärischen Formationen auch 93 zivile Todesopfer bei IS-Anschlägen (SOHR 26.12.2021). Dem IS gelang es unterdessen, das arabische Viertel von al-Hassakah zu infiltrieren, und die dortige Bevölkerung meldete dies nicht der Polizei (Zenith 11.2.2022).Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, "mit diesen Zellen zu verkehren" (SOHR 26.12.2021; vergleiche USDOD 4.11.2021). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021). SOHR dokumentierte im Jahr 2021 [Anm.: bis zum 26.12.2021] neben 135 getöteten Angehörigen der SDF, Asayish [Anm.: die internen Sicherheitskräfte der Selbstverwaltung], der YPG, YPJ und anderer von den SDF unterstützten militärischen Formationen auch 93 zivile Todesopfer bei IS-Anschlägen (SOHR 26.12.2021). Dem IS gelang es unterdessen, das arabische Viertel von al-Hassakah zu infiltrieren, und die dortige Bevölkerung meldete dies nicht der Polizei (Zenith 11.2.2022). Am 20.1.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah an (ANI 26.1.2022). Im Sina'a-Gefängnis befanden sich geschätzte 3.500 inhaftierte IS-Kämpfer wie auch rund 700 Minderjährige, darunter 150 ausländische Staatsbürger, die von ihren Eltern in das selbsternannte Kalifat gebracht worden waren. Vertreter der SDF gaben an, dass IS-Kämpfer, die sich in einem Teil des Gefängnisses verschanzt hatten, Minderjährige als menschliche Schutzschilde verwendet hätten (NYT 25.1.2022). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer, die in den vergangenen Jahren administrative und militärische Positionen in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien innegehabt hatten (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus. US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer (TWP 24.2.2022). Die geflohenen BewohnerInnen durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern und Geschäften gekommen war (MPF 8.2.2022). Mit Stand 4.2.2022 war noch nicht bekannt, wieviele Insassen des Sina'a-Gefängnis - einschließlich der Minderjährigen - sich noch in Händen der SDF befanden (HRW 4.2.2022). Rund 550 mutmaßliche IS-Kämpfer waren von den SDF mit Stand 25.1.2022 wieder gefangen genommen worden (MEE 25.1.2022).Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus. US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer (TWP 24.2.2022). Die geflohenen BewohnerInnen durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern und Geschäften gekommen war (MPF 8.2.2022). Mit Stand 4.2.2022 war noch nicht bekannt, wieviele Insassen des Sina'a-Gefängnis - einschließlich der Minderjährigen - sich noch in Händen der SDF befanden (HRW 4.2.2022). Rund 550 mutmaßliche IS-Kämpfer waren von den SDF mit Stand 25.1.2022 wieder gefangen genommen worden (MEE 25.1.2022). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nützt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z.B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung (bezüglich IS) zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Der IS verübte zuletzt mehrere koordinierte und ausgeklügelte Anschläge in Syrien und im Irak, was von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen wird, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol mit knapp 60.000 Insassen (85 % syrische und irakische Staatsangehörige sowie 9.000 aus anderen Ländern inkl. Österreich) (ÖB 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen. Die Kurden möchten
Fabrice Balanche nicht länger ohne Unterstützung und unter Lebensgefahr für den Westen deren Terroristen in Schach halten (Zenith 11.2.2022). Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben die Bedingungen in den Unterkünften für ausländische Insassen in al-Hol und Roj, die einer grausamen, erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung gleichkamen, und kritisierte die unbefristete und willkürliche Inhaftierung (HRW 23.3.2021). Hinzukommen steigende Spannungen innerhalb der Lager. Allein in al-Hol gab es im Jahr 2021 mehr als 90 Morde und 40 Mordversuche (OHCHR 9.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Grenze zu Irakisch¬-Kurdistan und damit eine wichtige Handelsroute für Nordost-Syrien wurde geschlossen (Zenith 11.2.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie steigende Treibstoffpreise protestiert (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Angesichts der IS-Befreiungsaktion in al-Hassakah übten die USA Druck auf die Autonomieregion Kurdistan im Irak aus, die Grenze wieder zu öffnen (Zenith 11.2.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Grenze zu Irakisch¬-Kurdistan und damit eine wichtige Handelsroute für Nordost-Syrien wurde geschlossen (Zenith 11.2.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie steigende Treibstoffpreise protestiert (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Angesichts der IS-Befreiungsaktion in al-Hassakah übten die USA Druck auf die Autonomieregion Kurdistan im Irak aus, die Grenze wieder zu öffnen (Zenith 11.2.2022). Rechtsschutz / Justizwesen NORDOST-SYRIEN In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 29.11.2021). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einen "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 12.4.2022, vgl. NMFA 6.2021). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht (NMFA 6.2021).In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 29.11.2021). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einen "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 12.4.2022, vergleiche NMFA 6.2021). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht (NMFA 6.2021). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 12.4.2022). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). […] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EUAA 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). NORDOST-SYRIEN Wehrpflichtsgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des "Wehrdiensts" dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Nach Protesten gab es auch ein temporäres Aussetzen der Wehrpflicht wie z.B. in Manbij im Juni 2021 [Anm.: dazu siehe auch weiter unten]. Ob jemand aus Afrin, das sich nun nicht mehr unter Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet, wehrpflichtig wäre, ist aktuell unklar. Die "Wehrpflicht" gilt nicht für Personen außerhalb des "Selbstverwaltungsgebiets", außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im "Selbstverwaltungsgebiet" gewohnt (DIS 6.2022). Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen (AA 29.11.2021). Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces) (DIS 6.2022). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB 29.9.2020). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.11.2021), während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffendne zu finden (DIS 6.2022). Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EUAA auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten (EUAA 11.2021). DIe ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: zur nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts (ÖB 29.9.2020). Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem "Wehrdienst" Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Ursprünglich betrug die Länge des "Wehrdiensts" sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen (DIS 6.2022). Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste (EUAA 11.2021). In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z.B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage In Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der "Selbstverwaltung" gab es auch Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten "Wehrdienst" gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Wehrpflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2021). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am
- Juni einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Kurden Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen könnten. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 12.4.2022). Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (USDOS 12.4.2022). Lage von Kurden in Nordostsyrien Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an (MRG 3.2018). […] 1.1.
- Dem Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02) aus dem Februar 2020 ist zu entnehmen: b) Nordwest- und Nordostsyrien Die Türkei führte mit Unterstützung verschiedener syrischer bewaffneter oppositioneller Gruppen, die mit der Freien Syrischen Armee (FSA) verbunden waren, welche nunmehr unter dem Namen Syrische Nationale Armee (SNA) operiert, drei verschiedene Militäroffensiven in Nordsyrien durch, einschließlich „Operation Schutzschild Euphrat“ (Distrikte Azaz und Jarablus, Stadt al-Bab, August 2016 bis März 2017), „Operation Olivenzweig“ (Distrikt Afrin, Januar bis März 2018) und „Operation Friedensquelle“ (Nordostsyrien, seit Oktober 2019). Gebiete der „Operation Schutzschild Euphrat“ und der „Operation Olivenzweig“ Die Sicherheitslage in Afrin und den angrenzenden Distrikten ist als „verheerend“ und sich verschlechternd beschrieben worden. Grund dafür sind interne Machtkämpfe zwischen verschiedenen bewaffneten oppositionellen Gruppen, ein allgemeiner Zustand der Rechtlosigkeit und eine hohe Kriminalitätsrate, häufige Entführungen und Erpressungen, Folter und sonstige Formen der Misshandlung sowie Ermordungen durch bewaffnete oppositionelle Gruppen und Angriffe auf Zivilpersonen. Die Unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (IICISyria) beschrieb ein „durchgängiges und klar erkennbares Muster“ von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen religiöse und kulturelle Stätten von Minderheiten absichtlich beschädigt oder zerstört haben. Die YPG und mit ihnen verbundene Gruppen möchten die Türkei und ihre Bündnispartner aus der Region vertreiben. Meldungen zufolge attackieren sie zivile Einrichtungen und Sicherheitsanlagen der Türkei in Syrien sowie bewaffnete oppositionelle Gruppen, die von der Türkei unterstützt werden, auch unter Verwendung von Autobomben. Außergerichtliche Hinrichtungen von Mitgliedern lokaler Räte sowie von Zivilpersonen, denen eine Kollaboration mit der Türkei vorgeworfen wird, sind ebenfalls gemeldet worden. Gebiete der „Operation Friedensquelle“ Am
- Oktober 2019 startete die Türkei, kurz nachdem die Vereinigten Staaten angekündigt hatten, dass sie ihre Truppen aus dem Gebiet zurückziehen würden, eine Militäroffensive in Nordostsyrien. Die Vorstöße konzentrierten sich auf Gebiete zwischen Tal Abyad (Provinz Raqqa) und Ras al-Ain (Provinz Hassakeh). Ihnen gingen intensive türkische Bombardierungen und Artilleriebeschießungen in ganz Nordostsyrien voraus. Laut Berichten haben die SDF der syrischen Regierung am
- Oktober 2019 erlaubt, Truppen entlang der Grenzgebiete zu stationieren, um „die [türkische] Aggression abzuwehren“.
den Vereinbarungen, die in dem Memorandum of Understanding vom
- Oktober 2019 zwischen Russland und der Türkei getroffen wurden, zogen sich die SDF/YPG-Truppen aus den türkischen Grenzgebieten sowie aus den Städten Manbij und Tel Rifat zurück, während die Türkei und ihre Verbündeten die uneingeschränkte Kontrolle des 120 km langen und 30 km breiten Gebiets zwischen Ras al-Ain und Tal Abyad behielten. Gleichzeitig marschierten syrische Regierungstruppen in Gebiete ein, die zuvor von den SDF/YPG kontrolliert worden waren, einschließlich der Städte Kobane (Ain al-Arab), Manbij und Tabqa (Provinz Raqqa). Außerdem wurde eine Militärpatrouille aus russischen und türkischen Streitkräften gebildet, die entlang der türkischen Grenze östlich und westlich des Gebiets der „Operation Friedensquelle“ (Distrikte Qamishli und Ras al-Ain und Manbij) einen 10 km breiten Streifen kontrollierte. Zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Dokuments wurde aus den Gebieten der „Operation Friedensquelle“ gemeldet, dass es zu sporadischen Auseinandersetzungen zwischen den SDF/YPG und den von der Türkei unterstützten Truppen, Artilleriebeschuss und Drohnenangriffen gegen SDF/YPG-Stellungen sowie einer steigenden Zahl von Autobombenanschlägen gekommen sei. Die Militäroffensive hat zu zivilen Opfern, Massenvertreibungen und Beschädigungen bzw. zur Schließung kritischer Infrastrukturen geführt (Seiten 15-18). Aus allen von der Regierung kontrollierten Gebieten wird gemeldet, dass Rückkehrer zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt werden, und dass ihr Eigentum beschlagnahmt wird, u. a. aufgrund einer vermeintlich oppositionellen Haltung der Betroffenen. Männer im wehrpflichtigen Alter laufen auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Zwischen 2017 und August 2019 registrierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) die Verhaftung von fast 2.000 Rückkehrern aus dem Ausland, einschließlich Frauen und Kindern. Den Berichten zufolge werden die Betroffenen entweder sofort bei der Einreise an den Landesgrenzen zum Libanon, zu Jordanien, zur Türkei und am Flughafen von Damaskus oder erst Tage bzw. Monate nach der Rückkehr festgenommen (Seite 33). Den Vereinten Nationen und Menschenrechtsbeobachtern zufolge werden willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Inhaftierungen unter lebensbedrohlichen Umständen, systematische und weitverbreitete Folter und sonstige Formen der Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung unter Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarische und außergerichtliche Hinrichtungen weiterhin in großem Umfang dokumentiert. Sie richten sich überwiegend gegen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus (ehemals) von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstverweigerer und Deserteure; […] (Seite 22). SDF/YPG und der interne Sicherheitsdienst Asayish nehmen weiterhin Zwangsrekrutierungen (sogenannte „Pflicht zur Selbstverteidigung“) in Gebieten vor, die unter ihrer de facto Kontrolle stehen, einschließlich in Lagern für Binnenvertriebene. Die Weigerung, sich den YPG anzuschließen, kann schwere Folgen haben, einschließlich Freiheitsentzug und Misshandlung in Gefangenschaft (Seite 41). 1.1.3 COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION der EUAA „SYRIA: SECURITY SITUATION“ (Sept 2022) Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Herkunftsort des BF, das Dorf XXXX , 22 km südlich der Stadt XXXX kurdisch) in der Provinz AL HASAKA unter Kontrolle der Kurden steht. Auch die ca. 100 km westlich davon gelegene Stadt QAMISCHLI steht großteils unter Kontrolle der Kurden. Der Grenzübergang und bestimmte Teile der Stadt QAMISHLI wie der Flughafen und die Verbindung dorthin stehen jedoch unter Kontrolle der ASSAD-Kräfte die von russischen Militärpolizisten und Iranischen Kräften unterstützt werden. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Herkunftsort des BF, das Dorf römisch 40 , 22 km südlich der Stadt römisch 40 kurdisch) in der Provinz AL HASAKA unter Kontrolle der Kurden steht. Auch die ca. 100 km westlich davon gelegene Stadt QAMISCHLI steht großteils unter Kontrolle der Kurden. Der Grenzübergang und bestimmte Teile der Stadt QAMISHLI wie der Flughafen und die Verbindung dorthin stehen jedoch unter Kontrolle der ASSAD-Kräfte die von russischen Militärpolizisten und Iranischen Kräften unterstützt werden. 1.
- Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität des BF steht fest. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , 22 km südlich der XXXX kurdisch) in der Provinz Al-HASAKA im Nordosten Syriens und hat dort bis zur seiner Ausreise im November 2020 gelebt. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , 22 km südlich der römisch 40 kurdisch) in der Provinz Al-HASAKA im Nordosten Syriens und hat dort bis zur seiner Ausreise im November 2020 gelebt. Der BF hat keine Schule besucht (Verhandlungsschrift, VHS 6). Er ist Schneider von Beruf und hat als solcher sowie zeitweise in Restaurants gearbeitet (VHS 10). Die Großfamilie des BF hat auch durch die Landwirtschaft des Vaters des BF ihren Lebensunterhalt bestritten (AS 83). Er leidet an Diabetes und ihm wurde sein linkes Beim amputiert. Um seine Medikamente, insbesondere sein lebensnotwendiges Insulin, zu bekommen, musste der BF von seinem Heimatdorf aus ca. zweimal monatlich nach XXXX ins Krankenhaus fahren. Dabei wurde er von seiner Mutter begleitet (VHS 11). Er leidet an Diabetes und ihm wurde sein linkes Beim amputiert. Um seine Medikamente, insbesondere sein lebensnotwendiges Insulin, zu bekommen, musste der BF von seinem Heimatdorf aus ca. zweimal monatlich nach römisch 40 ins Krankenhaus fahren. Dabei wurde er von seiner Mutter begleitet (VHS 11). Der BF ist seit 19.02.2019 mit seiner Frau XXXX geb. XXXX verheiratet und hat eine minderjährige Tochter ( XXXX geb. XXXX welche krank ist und am Herzen operiert werden musste (AS 79). Diese leben noch in Syrien bei seinen Eltern in XXXX und er hat regelmäßigen Kontakt zu ihnen (AS 82, 89, 105; VHS 5, 10).Der BF ist seit 19.02.2019 mit seiner Frau römisch 40 geb. römisch 40 verheiratet und hat eine minderjährige Tochter ( römisch 40 geb. römisch 40 welche krank ist und am Herzen operiert werden musste (AS 79). Diese leben noch in Syrien bei seinen Eltern in römisch 40 und er hat regelmäßigen Kontakt zu ihnen (AS 82, 89, 105; VHS 5, 10). Der BF hat zwei Schwestern und vier Brüder: Ein Bruder des BF ( XXXX ist bereits verstorben (VHS 6, Blg ./1 und ./5). Ein Bruder ( XXXX ) lebt in Schweden, ein Bruder ( XXXX ) und eine Schwester ( XXXX ) leben in Dänemark. Eine Schwester, ( XXXX war im Irak und ist aktuell unterwegs nach Europa (VHS 6, Blg ./4).Ein Bruder des BF ( römisch 40 ist bereits verstorben (VHS 6, Blg ./1 und ./5). Ein Bruder ( römisch 40 ) lebt in Schweden, ein Bruder ( römisch 40 ) und eine Schwester ( römisch 40 ) leben in Dänemark. Eine Schwester, ( römisch 40 war im Irak und ist aktuell unterwegs nach Europa (VHS 6, Blg ./4). Sein Bruder XXXX , geb. XXXX ist in Österreich seit 24.02.2021 asylberechtigt (VHS 7, Blg ./2 und ./3). Sein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 ist in Österreich seit 24.02.2021 asylberechtigt (VHS 7, Blg ./2 und ./3). Der BF hat einen Onkel väterlicherseits (vs), der gleich wie der BF, XXXX , heißt. Er ist am XXXX geboren und in Österreich asylberechtigt (VHS 10). Dessen Asylstatus wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.06.2021, Zl 1270598905/201077675, zuerkannt (OZ 8) (mehr dazu unter 1.3.). Der BF hat einen Onkel väterlicherseits (vs), der gleich wie der BF, römisch 40 , heißt. Er ist am römisch 40 geboren und in Österreich asylberechtigt (VHS 10). Dessen Asylstatus wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.06.2021, Zl 1270598905/201077675, zuerkannt (OZ 8) (mehr dazu unter 1.3.). Der BF ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen Der BF verließ im November 2020 seine Heimatdorf XXXX und seine Familie in Syrien aus Furcht vom syrischen Regime als Regimekritiker verfolgt und inhaftiert zu werden.Der BF verließ im November 2020 seine Heimatdorf römisch 40 und seine Familie in Syrien aus Furcht vom syrischen Regime als Regimekritiker verfolgt und inhaftiert zu werden. Ein anderer Bruder des BF, XXXX , hat in Österreich wegen glaubhafter Verfolgung durch das syrische Regime als Deserteur, ob seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung Asyl bekommen (Blg ./2, ./3).Ein anderer Bruder des BF, römisch 40 , hat in Österreich wegen glaubhafter Verfolgung durch das syrische Regime als Deserteur, ob seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung Asyl bekommen (Blg ./2, ./3). Ein Onkel des BF, welcher denselben Namen, XXXX , trägt, war politisch aktiv und hat sich für die Rechte der Kurden eingesetzt, weshalb er von den syrischen Behörden als Regimekritiker verfolgt und inhaftiert wurde. Da der Onkel glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten in seinem Heimatland von der Regierung verfolgt wird, hat er in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten (OZ 8). Fest steht, dass der Name des Onkels und dessen oppositionelle Gesinnung den syrischen Behörden nachweislich bekannt ist. Ein Onkel des BF, welcher denselben Namen, römisch 40 , trägt, war politisch aktiv und hat sich für die Rechte der Kurden eingesetzt, weshalb er von den syrischen Behörden als Regimekritiker verfolgt und inhaftiert wurde. Da der Onkel glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten in seinem Heimatland von der Regierung verfolgt wird, hat er in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten (OZ 8). Fest steht, dass der Name des Onkels und dessen oppositionelle Gesinnung den syrischen Behörden nachweislich bekannt ist. Der BF musste im Rahmen seiner ca. zweimal pro Monat stattfindenden Fahrten von XXXX nach XXXX zur Abholung seiner lebensnotwendigen Medikamente regelmäßig auch Checkpoints der Regierung passieren, welche die vereinzelte Kontrolle über wenige Enklaven in der Stadt XXXX Gebiet (Zentrum, Flughafen, Grenzübergang und Hauptstraße zur Grenze) innehat. So liegt das vom BF aufgesuchte Krankenhaus „National Hospital“ direkt nordöstlich angrenzend an den Flughafen und damit innerhalb einer der Enklaven, in denen die Regierung die Kontrolle hat.Der BF musste im Rahmen seiner ca. zweimal pro Monat stattfindenden Fahrten von römisch 40 nach römisch 40 zur Abholung seiner lebensnotwendigen Medikamente regelmäßig auch Checkpoints der Regierung passieren, welche die vereinzelte Kontrolle über wenige Enklaven in der Stadt römisch 40 Gebiet (Zentrum, Flughafen, Grenzübergang und Hauptstraße zur Grenze) innehat. So liegt das vom BF aufgesuchte Krankenhaus „National Hospital“ direkt nordöstlich angrenzend an den Flughafen und damit innerhalb einer der Enklaven, in denen die Regierung die Kontrolle hat. Im Zuge dieser Kontrollen war der BF bereits Drohungen und Misshandlungen seitens des syrischen Regimes ausgesetzt. Auch seine Schwester war bereits wegen der unterstellten oppositionellen Gesinnung ihrer Familienmitglieder Misshandlungen durch die syrische Regierung ausgesetzt (VHS 12). Es steht fest, dass einzelne Mitglieder der Familie des BF bereits als regimekritisch bei den syrischen Behörden bekannt sind. Auch wenn der BF selbst noch durch keine regimekritischen Äußerungen oder Handlungsweisen bei den syrischen Behörden in Erscheinung getreten ist und aufgrund seiner Behinderung auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er zum Wehrdienst eingezogen werden könnte, ist dennoch davon auszugehen, dass ihm allein aufgrund der Namensgleichheit mit seinem nachweislich bei den Behörden als Regimekritiker bekannten Onkel oder seines desertierten Bruders bei einer (hypothetischen) Rückkehr eine gezielte Verfolgung durch die syrischen Behörden droht. Für den BF besteht daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr im Rahmen einer Sicherheitskontrolle bei einem Checkpoint am Weg ins Krankenhaus von XXXX zur Abholung seiner lebensnotwendigen Medikamente durch die syrische Regierung als Familienangehöriger eines den syrischen Behörden bekannten Regimekritikers (Onkel) bzw Deserteurs (Bruder) oder aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung von der Regierung festgenommen und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.Für den BF besteht daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr im Rahmen einer Sicherheitskontrolle bei einem Checkpoint am Weg ins Krankenhaus von römisch 40 zur Abholung seiner lebensnotwendigen Medikamente durch die syrische Regierung als Familienangehöriger eines den syrischen Behörden bekannten Regimekritikers (Onkel) bzw Deserteurs (Bruder) oder aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung von der Regierung festgenommen und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle der Heimatregion des BF unter anderem auf eine Abfrage von Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 28.02.2023). Im nunmehr aktualisierten LIB der Staatendokumentation vom 29.12.2022 finden sich den aktuellen Fall betreffend keine wesentlichen Änderungen, sodass vom Informationsstand des LIB in der Version 7, Stand 10.08.2022), aktualisiert um die zitierten Länderinformationen des UNHCR vom Februar 2020 und der COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION der EUAA „SYRIA: SECURITY SITUATION“ (Sept 2022) ausgegangen werden konnte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Diese Sachverhaltsannahmen stehen im Wesentlichen auch in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl dazu insb Seiten 26-29).Diese Sachverhaltsannahmen stehen im Wesentlichen auch in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vergleiche dazu insb Seiten 26-29). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität und des Alters des BF gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben desselben sowie dem vom BF ins gegenständliche Verfahren eingebrachten syrischen Personalausweis des BF, Nr. XXXX , ausgestellt am 24.07.2011 (Kopie AS 57).Die Feststellungen zur Identität und des Alters des BF gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben desselben sowie dem vom BF ins gegenständliche Verfahren eingebrachten syrischen Personalausweis des BF, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 24.07.2011 (Kopie AS 57). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF sind ebenfalls unstrittig. Die Feststellungen zum Herkunftsort bzw Aufenthaltsort in Syrien, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, der mangelnden schulischen Ausbildung und der Berufstätigkeit des BF basieren auf den diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des BF und des direkt von ihm gewonnenen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der Familienstand sowie die Feststellungen zur Existenz der weiteren Familienmitglieder des BF, inklusive jener bezüglich der Aufenthaltsorte der vereinzelten Familienmitglieder und des einschlägigen Kontaktverhaltens des BF, ergeben sich aufgrund der diesbezüglich gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben des BF. Die Feststellungen zu seiner Ehefrau und Tochter gründen sich ebenfalls auf die vom BF getroffenen Aussagen im gesamten Verfahren und die dazu vorgelegten entsprechenden Unterlagen, wie insbesondere der Heiratsurkunde (Kopie AS 91 ff) und des Familienbuches (Kopie AS 95 ff). Die vom BF in der mündlichen Verhandlung widersprüchlichen Angaben zum Geburtsdatum der Tochter vermögen an der Glaubhaftigkeit des BF nichts zu ändern, zumal nicht abschließend feststellbar ist, ob hinsichtlich des Geburtsdatums ein falscher Eintrag im Familienbuch erfolgt sei, so wie vom BF behauptet (VHS 12). Den Feststellungen war jedoch das aktenkundige Geburtsdatum, welches aus dem vorlegten Unterlagen hervorgeht zugrunde zu legen (AS 112). Zudem wurden die Angaben des BF über seine Ehefrau und Tochter im angefochtenen Bescheid auch nicht in Zweifel gezogen. Derartige Unklarheiten und Abweichungen in den Aussagen beziehen sich auf Nebenbereiche und sind sichtlich auf Missverständnisse bzw auch auf den Umstand, dass die Ereignisse bereits längere Zeit zurückliegen bzw der BF sich in zeitlicher Hinsicht nicht mehr genau daran erinnern kann, zurückzuführen. Der BF verfügt bloß über eine geringe Bildung. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der subsidiäre Schutz aus dem vorgelegten Bescheid. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF Entgegen der Ansicht des BFA erachtet das BVwG das Vorbringen des BF, insbesondere in Zusammenhang mit der von ihm befürchteten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zum Familienverband seines als Regimekritiker bekannten Onkels und seines als Deserteur geltenden Bruders sowie der dem BF unterstellten oppositionellen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nach Syrien, für glaubhaft. Das BFA hat im Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, dass keine Berichte einer Verfolgung von Familienmitgliedern ehemaliger YPG-Mitglieder im kurdischen Teil Syriens vorliegen würden und der BF insgesamt nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er in seinem Herkunftsstaat eine individuelle Gefährdung zu erwarten hätte Das BFA hat im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, dass keine Berichte einer Verfolgung von Familienmitgliedern ehemaliger YPG-Mitglieder im kurdischen Teil Syriens vorliegen würden und der BF insgesamt nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er in seinem Herkunftsstaat eine individuelle Gefährdung zu erwarten hätte Der BF brachte jedoch bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA vor, dass er einen Bruder verloren hätte, der bei der YPG gewesen sei und die ganze Familie nunmehr als Zielschriebe betrachtet werde (AS 85). In der mündlichen Verhandlung machte der BF sodann auf die Frage, ob sich jemand aus seiner Verwandtschaft politisch geäußert oder betätigt habe, Angaben dahingehend, dass ein Onkel von ihm politisch aktiv gewesen und festgenommen worden sei sowie deswegen fünf Jahre im Gefängnis verbracht hätte. Dieser Onkel befindet sich als Asylberechtigter in Österreich (VHS 10). Betreffend den bereits verstorbenen Bruder des BF, XXXX , wird nicht verkannt, dass der BF in seinen Einvernahmen gleichbleibend angegeben hat, dass dieser als YPG Mitglied vom IS im Jahr 2016 festgenommen und umgebracht worden sei und der BF in der mündlichen Verhandlung auch ein Foto der angeblichen Sterbeurkunde vorlegt hat, aus welcher hervorgeht, dass der BF als Märtyrer für die YPG gestorben sei (VHS 7, Blg .1/). Hinsichtlich dieser Urkunde ist jedoch festzuhalten, dass den Länderfeststellungen für Syrien ein sehr hoher Korruptionswahrnehmungsindex zu entnehmen ist. Dadurch scheint die Beschaffungsmöglichkeit von Dokumenten jeglicher Art erdenklich und stellt sich auch der Beweiswert dieser Urkunde als nur gering dar. Ob der Bruder des BF, XXXX , tatsächlich YPG Mitglied war und deshalb im Kampf mit den IS gestorben ist, kann demnach nicht abschließend festgestellt werden. Derartiges lässt sich auch aus den Aussagen des in Österreich asylberechtigten Bruders des BF, XXXX , (vgl Blg .2/ und .3/) nicht erschließen. Von diesbezüglich beantragten ergänzenden Einvernahmen des Bruders XXXX und auch des Onkels des BF konnte jedoch mangels Relevanz Abstand genommen werden, da der Beurteilung das in Folge geschilderte glaubhafte Fluchtvorbringens des BF zugrunde gelegt werden konnte:Betreffend den bereits verstorbenen Bruder des BF, römisch 40 , wird nicht verkannt, dass der BF in seinen Einvernahmen gleichbleibend angegeben hat, dass dieser als YPG Mitglied vom IS im Jahr 2016 festgenommen und umgebracht worden sei und der BF in der mündlichen Verhandlung auch ein Foto der angeblichen Sterbeurkunde vorlegt hat, aus welcher hervorgeht, dass der BF als Märtyrer für die YPG gestorben sei (VHS 7, Blg .1/). Hinsichtlich dieser Urkunde ist jedoch festzuhalten, dass den Länderfeststellungen für Syrien ein sehr hoher Korruptionswahrnehmungsindex zu entnehmen ist. Dadurch scheint die Beschaffungsmöglichkeit von Dokumenten jeglicher Art erdenklich und stellt sich auch der Beweiswert dieser Urkunde als nur gering dar. Ob der Bruder des BF, römisch 40 , tatsächlich YPG Mitglied war und deshalb im Kampf mit den IS gestorben ist, kann demnach nicht abschließend festgestellt werden. Derartiges lässt sich auch aus den Aussagen des in Österreich asylberechtigten Bruders des BF, römisch 40 , vergleiche Blg .2/ und .3/) nicht erschließen. Von diesbezüglich beantragten ergänzenden Einvernahmen des Bruders römisch 40 und auch des Onkels des BF konnte jedoch mangels Relevanz Abstand genommen werden, da der Beurteilung das in Folge geschilderte glaubhafte Fluchtvorbringens des BF zugrunde gelegt werden konnte: Wie oben unter 1.
- festgestellt, sind in Österreich sowohl der Bruder des BF als auch dessen Onkel asylberechtigt. Als Fluchtgründe des Bruders XXXX sind aus dessen Einvernahmen im Wesentlichen seine wegen Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes und seine damit verbundene (unterstellte) oppositionelle Gesinnung, zu entnehmen (Blg ./2 und ./3). Als Fluchtgründe des Bruders römisch 40 sind aus dessen Einvernahmen im Wesentlichen seine wegen Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes und seine damit verbundene (unterstellte) oppositionelle Gesinnung, zu entnehmen (Blg ./2 und ./3). Hinsichtlich des Onkels, der denselben Namen wie der BF trägt, wurde vom BFA eine glaubhafte Verfolgung wegen seiner regimekritischen Haltung festgestellt. Dass der Onkel des BF als Regimekritiker bei den syrischen Behörden nachweislich bekannt ist, ergibt sich aus dessen Niederschriften in seinem Asylverfahren und seiner vom BFA als glaubhaft befundenen diesbezüglichen Fluchtgeschichte, wonach er bereits von den syrischen Behörden 5 Jahre und 7 Monate inhaftiert und danach bis zu seiner Flucht regelmäßig kontrolliert worden sei (OZ 8, S 4 der Niederschrift vom 20.01.2021). Daher ist davon auszugehen, dass den syrischen Behörden sein Name, und damit auch der Name des BF, nachweislich bekannt ist. Der BF führt selbst aus, dass er bereits bei seinen ca. zweimal pro Monat stattfindenden Fahrten von XXXX nach XXXX zur Abholung seiner lebensnotwendigen Medikamente regelmäßig bei Checkpoints der Regierung angehalten und dort bedroht und geschlagen worden sei (VHS 12):Der BF führt selbst aus, dass er bereits bei seinen ca. zweimal pro Monat stattfindenden Fahrten von römisch 40 nach römisch 40 zur Abholung seiner lebensnotwendigen Medikamente regelmäßig bei Checkpoints der Regierung angehalten und dort bedroht und geschlagen worden sei (VHS 12): „Sie haben meinen Namen am Computer eingetragen und somit haben sie erfahren, dass meine Brüder den Wehrdienst nicht abgeleistet haben. Deswegen haben sie mich unter Druck gesetzt und mich befragt, wo meine Brüder sich befinden. Sie haben sie als Verräter bezeichnet, weil sie ihrem Land nicht gedient haben.“ Dieses Fluchtvorbringen ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen und in Zusammenschau mit den zugrunde gelegten Länderfeststellungen als plausibel zu erachten. Nach Suche des Krankenhauses unter „National Hospital“ in XXXX und entsprechender Einsichtnahme auf „google maps“ konnte auch nachvollzogen werden, dass der BF – wie von ihm behauptet – gezwungen war, Checkpoints der syrischen Regierung zu passieren, um seine Medikamente zu holen (VHS 12), zumal das Krankenhaus direkt nordöstlich angrenzend an den Flughafen und damit innerhalb einer der Enklaven liegt, in denen die Regierung die Kontrolle hat, was wiederum durch Einsichtnahme in die https://syria.liveuamap.com festgestellt werden konnte.Dieses Fluchtvorbringen ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen und in Zusammenschau mit den zugrunde gelegten Länderfeststellungen als plausibel zu erachten. Nach Suche des Krankenhauses unter „National Hospital“ in römisch 40 und entsprechender Einsichtnahme auf „google maps“ konnte auch nachvollzogen werden, dass der BF – wie von ihm behauptet – gezwungen war, Checkpoints der syrischen Regierung zu passieren, um seine Medikamente zu holen (VHS 12), zumal das Krankenhaus direkt nordöstlich angrenzend an den Flughafen und damit innerhalb einer der Enklaven liegt, in denen die Regierung die Kontrolle hat, was wiederum durch Einsichtnahme in die https://syria.liveuamap.com festgestellt werden konnte. Dem BF ist es insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen, bei der Beantwortung der an ihn bezüglich der Fluchtgründe gerichteten Fragen einen glaubwürdigen und authentischen Eindruck zu hinterlassen sowie in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten, die sein Vorbringen zusätzlich stützen, die fluchtauslösenden Umstände glaubhaft zu machen. Insgesamt ist dem BF somit gelungen glaubhaft darzulegen, dass er (wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Onkels bzw Bruders sowie aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung) ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist. Zudem ist das Vorbringen des BF durch die Länderberichte untermauert. Aus diesen geht klar hervor, dass auch Familien von Kritikern des syrischen Regimes bzw von Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen haben. Familienmitglieder können festgenommen werden, um den Regierungsgegner bzw Wehrdienstverweigerer dazu zu bringen, sich zu stellen oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen. Der Umstand, dass der Großteil der Familie des BF, insbesondere alle Geschwister des BF und sein Onkel vs, Syrien verlassen haben, untermauert das Vorbringen des BF, dass aufgrund der regimekritischen Haltung des Onkels und der Desertation von nachweislich zumindest eines Bruders, die gesamte Familie Verfolgungen durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen ist. Im Herkunftsgebiet des BF kommt es trotz des abgeschlossenen „Versöhnungsabkommens“ zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie. Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland. Daher stützt sich auch die Feststellung, dass für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr nach Syrien durch das syrische Regime festgenommen oder misshandelt zu werden, welches so Druck auf (vermeintliche) Regimegegner und Deserteure ausübt, maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich im Asylverfahren keinerlei individuelle Verfolgungsgefahr für den BF ergeben hätte, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und der aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen und ergibt sich für den BF ein konkretes Gefahrenpotential wegen seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Regimekritikers und eines Deserteurs bei einer Rückkehr. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung geschlossen haben. Sie wurden gezwungen Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert. Daher wäre der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt, welche aufgrund seiner Behinderung und allenfalls daraus resultierender besonderer Schikane der syrischen Behörden noch schwerer ausfallen könnten. Es kann daher angenommen werden, dass bei ihm in seiner Eigenschaft als Neffe bzw Bruder und Familienangehöriger mehrerer bereits in das Blickfeld der syrischen Behörden geratener Deserteure und Regimekritiker, verbunden mit seiner eigenen illegalen Ausreise, der unterstellten oppositionellen Gesinnung und der Asylantragstellung im Ausland eine regimekritische Haltung des BF erblickt wird. Gerade bei der „Sicherheitsprüfung“ durch die Grenzbehörden steigen Risiko und Wahrscheinlichkeit, dass die untersuchenden Behörden mögliche Zusammenhänge herstellen bzw bestimmte Unterstellungen erst anstellen. Hinzu tritt (den Eindruck der oppositionellen Gesinnung verstärkend), dass der BF illegal aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat. Dies werden die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen als weiteres Indiz seiner politischen Gegnerschaft und seiner mangelnden Loyalität betrachten. Hierzu ist auf die Verhältnisse in Syrien hinzuweisen, wonach der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung etwa (bloß) auf bestimmten Aktivitäten/Verhaltensweisen (wie Asylantragstellung) beruhen kann (so betrachtet berichten zufolge die syrische Regierung bestimmte Aktivitäten [von im Ausland lebenden] Syrern, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien, als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung und legt die Regierung bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an und subsumiert darunter jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber; nach Berichten gilt es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, im Ausland Asyl zu beantragen). Die Rückkehrbefürchtungen des BF stellen sich daher – vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen – als plausibel dar. In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Syrien, war das Vorbringen des BF substantiiert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF, die allgemeine Situation in Syrien und die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte plausibel, sodass unter Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Syrien insgesamt als glaubhaft erscheint. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN).
Art. 3
MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN).
Artikel 3
, MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK gewürdigt vergleiche dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Für die Beurteilung der Frage, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist richtiger Weise die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es können hierbei sehr wohl auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung dieser Gesamtsituation des Asylwerbers – je nach Sachlage – nicht unmaßgeblich sein (vgl VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der „bloßen“ Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als „soziale Gruppe“ im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).Für die Beurteilung der Frage, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist richtiger Weise die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es können hierbei sehr wohl auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung dieser Gesamtsituation des Asylwerbers – je nach Sachlage – nicht unmaßgeblich sein vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der „bloßen“ Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als „soziale Gruppe“ im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den BF schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. 3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall Die Verfolgungsgefahr ergibt sich im Fall des BF daraus, dass für den BF im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr besteht im Rahmen einer Sicherheitskontrolle angehalten und näher überprüft zu werden. Dabei würde ihm drohen, von der Regierung festgenommen und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden, zumal er mit seinem in Österreich asylberechtigten Onkel, der denselben Namen wie der BF führt und als Regimekritiker bei den syrischen Behörden nachweislich bekannt ist, oder seinem ebenfalls in Österreich asylberechtigten Bruder, der sich nachweislich dem Wehrdienst entzogen hat, und dadurch als Deserteur gilt, in Verbindung gebracht werden würde. Insofern droht dem BF wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (vgl VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508) aufgrund dieser (ihm unterstellten) oppositionellen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.Insofern droht dem BF wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vergleiche VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508) aufgrund dieser (ihm unterstellten) oppositionellen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Zum anderen läuft der BF Gefahr, auch wegen seiner illegalen Ausreise, dem Aufenthalt im Ausland sowie der Asylantragstellung in Österreich, als (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen und verfolgt zu werden. Damit liegt eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung/Sanktion in Zusammenhang mit auch mit dem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (unterstellten) „politischen Gesinnung", steht. Dass bei den dem BF drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (etwa „Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des VwGH liegt vor: Ausgehend vom anzuwendenden Beurteilungsmaßstab der „Glaubhaftmachung", die das Ziel hat, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln, somit eine Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wofür ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt, genügt (vgl VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252), ist das glaubhafte Vorbringen des BF angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass er (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Regierung rechnen muss.Ausgehend vom anzuwendenden Beurteilungsmaßstab der „Glaubhaftmachung", die das Ziel hat, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln, somit eine Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wofür ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt, genügt vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252), ist das glaubhafte Vorbringen des BF angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass er (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Regierung rechnen muss. Im Beschwerdefall liegen somit substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet" im Sinne der GFK anzusehen.Im Beschwerdefall liegen somit substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet" im Sinne der GFK anzusehen. Eine „innerstaatliche Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht zu bejahen, weil dies im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde (vgl etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Eine „innerstaatliche Fluchtalternative" (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 11, AsylG) ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht zu bejahen, weil dies im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 AsylG in der Fassung BGBl. I 24/2006 (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten)
§ 75Abs. 24 Asyl
G zur Anwendung, da der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde.Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2006, (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten)
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG zur Anwendung, da der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2247466.1.00