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{'item': 'W221 2256132-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 50§ 3§ 1§ 6§ 17b§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlW221 2256132-1 Spruch, W221 2256132-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.11.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es sich bei den von ihm im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 geleisteten Bereitschaftsdiensten aufgrund der Ausgestaltung um Dienststellenbereitschaft und nicht – wie angeordnet – um Rufbereitschaft gehandelt habe. Er habe während der Normdienstzeit innerhalb einer Stunde und außerhalb der Dienstzeit innerhalb von drei Stunden abmarschbereit sein müssen. Ihm sei zwar nicht dezidiert ein Aufenthaltsort vorgegeben worden, de facto habe er jedoch einen gewissen Umkreis der Kaserne bzw. seines Wohnortes nicht verlassen dürfen. Es handle sich um entsprechend abzugeltende Bereithaltung „an einer Dienststelle oder an einem bestimmten Ort“. Mit Parteiengehör vom 02.03.2022, ausgefolgt am 14.03.2022, setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über den ermittelten Sachverhalt in Kenntnis. Mit Schreiben vom 24.03.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, es sei zu klären, wie der „Aufenthalt an einem bestimmten Ort“ zu definieren sei. Ihm sei jedenfalls ein Aufenthaltsradius vorgegeben worden. Zudem habe er während der Bereitschaftsdienste innerhalb von 180 Minuten nicht bloß die Kaserne erreichen, sondern auch seine persönliche und materielle Einsatzbereitschaft herzustellen gehabt, was seinen Bewegungsradius weiter verringert habe. Zudem könne Rufbereitschaft nur fallweise angeordnet werden, sodass zu klären sei, ob dies auch über einen Zeitraum von mehreren Monaten zulässig sei. Mit Schreiben vom 11.04.2022 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, in der er erneut ausführte, dass es sich bei den Bereitschaftsdiensten nicht um Rufbereitschaft gehandelt haben könne, da diese nur fallweise angeordnet werden könne, dem Beschwerdeführer jedoch über elf Monate hinweg angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die entsprechende Abgeltung und andernfalls die „Ausstellung“ eines Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der erhöhten Einsatzbereitschaft zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise im genannten Zeitraum

§ 50Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 17b Abs. 3 Geh

G 1956 eine finanzielle Abgeltung nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-verordnung im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages

§ 3Abs. 4 Geh

G 1956 für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde gebührt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der erhöhten Einsatzbereitschaft zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise im genannten Zeitraum

Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG 1956 eine finanzielle Abgeltung nach Paragraph 3, Ziffer 2, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-verordnung im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, GehG 1956 für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde gebührt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer weder der Aufenthalt an der Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort noch in seiner Wohnung angeordnet worden sei. Es sei lediglich angeordnet worden, dass er seinen Aufenthaltsort in seiner dienstfreien Zeit so zu wählen habe, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit (konkret innerhalb von 180 Minuten) zum Antritt seines Dienstes bereit sei. Die Einschränkung der möglichen privaten Aktivitäten und des Bewegungsradius sei die logische Konsequenz der Rufbereitschaft. Es entspreche auch dem Sinn und Zweck der Rufbereitschaft, dass in der vorgegebenen Zeitspanne auch die für das Herstellen der Marschbereitschaft in der Kaserne notwendige Zeit inkludiert sei. Weiters könne eine durchgehende Einteilung über elf Monate hinweg nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer in den Monaten August, September, Oktober und Dezember 2020 zu keinem Bereitschaftsdienst und in den Monaten Februar und Juli 2020 lediglich zu zwei Diensten herangezogen worden sei. Eine rückwirkende Änderung der Heranziehungsart aufgrund des Gesamtausmaßes der grundsätzlich fallweise vorgesehenen Einteilung sei nicht möglich. Es sei daher von Rufbereitschaft auszugehen.

§ 1

der Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung für die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, BGBl. II 170/2022, iVm § 2 Abs. 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. 29/1984 idF BGBl. I 153/2020, trat die „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ als zuständige Dienstbehörde an die Stelle des „Kommando Streitkräfte“.

Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung für die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 170 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020,, trat die „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ als zuständige Dienstbehörde an die Stelle des „Kommando Streitkräfte“. Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 (Postaufgabe am 19.05.2022) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde mit dem Begehren, dass § 17b Abs. 1 oder 2 GehG 1956 statt § 17b Abs. 3 GehG 1956 als Rechtsgrundlage für die Berechnung der von ihm begehrten Entschädigung heranzuziehen sei.Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 (Postaufgabe am 19.05.2022) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde mit dem Begehren, dass Paragraph 17 b, Absatz eins, oder 2 GehG 1956 statt Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG 1956 als Rechtsgrundlage für die Berechnung der von ihm begehrten Entschädigung heranzuziehen sei. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er sich zutreffend nicht per se an der Dienststelle habe aufhalten, jedoch binnen 180 Minuten nach der Verständigung einsatz- bzw. abmarschbereit habe sein müssen. Durch die Anfahrtszeit sowie die Zeit von mindestens 30 Minuten nach Eintreffen in der Kaserne, die für die Herstellung der Einsatzbereitschaft notwendig sei, habe sich der Bewegungsradius noch mehr verkleinert. De facto sei eine Bereitschaft an einem bestimmten Ort bzw. innerhalb eines bestimmten Radius zur Kaserne angeordnet worden. Auch habe es sich nicht nur um eine „fallweise“ Anordnung gehandelt, sondern sei er über Monate hindurch in Bereitschaft gewesen. Die Bereitschaftsdienste seien daher als Dienststellenbereitschaft oder als Wohnungsbereitschaft zu qualifizieren und entsprechend abzugelten. Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 (eingelangt am 21.06.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Kommando Streitkräfte (nun: Konkrete Personaladministration Nachgeordnete) zur Dienstleistung zugewiesen. Seit dem 01.10.2018 versieht er seinen Dienst bei der ABC Abwehrkompanie Stabsbataillon 3 (ABCAbwKp/StbB3) in der RAAB-Kaserne in 3512 Mautern, Kasernstraße
  2. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lautet XXXX . Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Dienststelle beträgt 54,7 Kilometer und die Fahrtdauer mit dem PKW ca. 61 Minuten.Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lautet römisch 40 . Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Dienststelle beträgt 54,7 Kilometer und die Fahrtdauer mit dem PKW ca. 61 Minuten. Bei der ABCAbwKp/StbB3 und somit auch für den Beschwerdeführer galt das Gleitzeitmodell. Dieses gliedert sich in die Blockzeit (jener Teil der täglichen Dienstzeit, innerhalb der der Dienstnehmer der Anwesenheitspflicht unterliegt), die Gleitzeit (jene Zeit, die vor und nach der Blockzeit liegt und in deren Rahmen der Dienstnehmer Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit selbst bestimmen kann), die Rahmenzeit (Summe der Gleit- und der Blockzeit) und den fiktiven Normaldienstplan (Dienstplan, der ohne gleitende Dienstzeit gelten würde). Das Gleitzeitmodell wurde konkret wie folgt festgelegt: • Blockzeit täglich (Montag bis Freitag) 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr • Gleitzeit täglich (Montag bis Freitag) 06:00 Uhr bis 09.00 Uhr, 14:00 bis 19:00 Uhr • Rahmenzeit täglich (Montag bis Freitag) 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr • Normaldienstplan (Montag bis Donnerstag) 07:30 Uhr bis 15:45 Uhr, (Freitag) 07:30 Uhr bis 15:30 Neben diesen Zeiten wurde im Bedarfsfall auch Rufbereitschaft angeordnet. Mit Befehl des ABC-Abwehrzentrums vom 26.02.2020, Zl. S93331/2-ABCAbwZ/StbAbt/2020, und Folgebefehl vom 18.03.2020, Zl. S93331/1-ABCAbwZ/2020, wurde den ABC-Abwehrkräften zur Bewältigung der COVID-19-Krise im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 die Erhöhung der Einsatzbereitschaft angeordnet. Aufgrund dessen hatte der Beschwerdeführer sich – wenn er zur Bereitschaft eingeteilt war – erreichbar zu halten und seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er im Fall seiner Alarmierung innerhalb von drei Stunden (180 Minuten) die Kaserne in Mautern erreichen und seinen Dienst antreten konnte. Die zur Herstellung der Marschbereitschaft notwendige Zeitdauer beträgt rund 30 Minuten. Diese Vorgabe wurde vom Beschwerdeführer im Anlassfall immer erfüllt. Der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, sich in dieser Zeit in der Dienststelle, an einem bestimmten anderen Ort oder an seiner Wohnadresse aufzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Bereitschaftsdienste zweimal zu einem Einsatz herangezogen. Der Bereitschaftsdienst wurde dem Beschwerdeführer als Rufbereitschaft abgegolten.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie aus der Beschwerde und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, zu seinem Wohnort und Dienstort sowie zum für ihn geltenden Gleitzeitmodell stützen sich auf den angefochtenen Bescheid (S. 3), der vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht bemängelt wurde. Dass der Beschwerdeführer innerhalb von 180 Minuten nach der Verständigung einsatzbereit bzw. „abmarschbereit“ sein musste, ergibt sich aus dem Befehl des ABC-Abwehrzentrums vom 26.02.2020 (S. 2) in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (S. 3). Die örtliche Entfernung des Dienstortes des Beschwerdeführers von seinem Wohnsitz und die für den Dienstweg benötigte Fahrtzeit ergeben sich aus einer Abfrage über Google Maps. Die entsprechende Feststellung findet sich auch im angefochtenen Bescheid und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Dass rund 30 Minuten zur Herstellung der Marschbereitschaft benötigt werden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, der diesen Zeitraum als Maximaldauer nennt (S. 8f). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass es sich bei den genannten 30 Minuten um eine Mindestdauer handle, jedoch machte er keine konkreten Angaben, inwiefern ein längerer Zeitraum notwendig sei. Ein Zeitraum von rund 30 Minuten kann daher als plausibel angesehen werden. Dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, sich während seiner Bereitschaft an der Dienststelle bzw. einem bestimmten anderen Ort oder in seiner Wohnung aufzuhalten, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag sowie seiner Beschwerde. Demnach sei ihm nicht dezidiert ein Aufenthaltsort vorgegeben worden bzw. habe er sich nicht per se an der Dienststelle aufhalten müssen, sondern er habe lediglich einen gewissen Umkreis des Dienstortes bzw. seines Wohnortes nicht verlassen dürfen, um den Befehl einhalten zu können. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Bereitschaftsdienste zwei Mal zu einem Einsatz herangezogen wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (S. 11). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Dass eine Abgeltung nicht erfolgt sei, behauptete er nicht. Strittig ist lediglich, ob Bereitschaftsdienste im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 BDG 1979 vorlagen, die nach § 17b Abs. 1 bzw. Abs. 2 GehG abzugelten wären.Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Bereitschaftsdienste zwei Mal zu einem Einsatz herangezogen wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (S. 11). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Dass eine Abgeltung nicht erfolgt sei, behauptete er nicht. Strittig ist lediglich, ob Bereitschaftsdienste im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 vorlagen, die nach Paragraph 17 b, Absatz eins, bzw. Absatz 2, GehG abzugelten wären.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) § 50 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, (BDG 1979) lautet wie folgt: Paragraph 50, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, (BDG 1979) lautet wie folgt: „Bereitschaft und Journaldienst § 50.

(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.“ § 17b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG 1956) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 17 b, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG 1956) lautet auszugsweise wie folgt: „Bereitschaftsentschädigung § 17b.
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b,
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist. […].“ Die Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012, BGBl. II Nr. 444/2012, lautet auszugweise wie folgt: Die Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012,, lautet auszugweise wie folgt: „§ 1.
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.„§ 1.
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
(2)Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden 1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder 2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, […] § 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehGParagraph 3, Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG 1. für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG und1. für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG und 2. für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes2. für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
  1. a)an Werktagen 0,5 vT
  2. b)an Sonn- und Feiertagen 0,7 vT.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0058).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0058). Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Abs. 1 GehG knüpft daran an, ob dem Beamten bei Anordnung des jeweiligen Dienstes die in § 17b Abs. 1 GehG umschriebenen Pflichten (sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten) auferlegt wurden (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0043; siehe auch VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024).Die Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG knüpft daran an, ob dem Beamten bei Anordnung des jeweiligen Dienstes die in Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG umschriebenen Pflichten (sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten) auferlegt wurden (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0043; siehe auch VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Arbeitszeitgesetz (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050; 02.12.1991, 91/19/0248; 30.09.1993, 92/18/0118) handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft – in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft – um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein (vgl. auch VwGH 11.10.2007, 2006/12/0121; in diesem Sinne auch RIS-Justiz RS0051403, insbesondere OGH 30.05.2007, 9 ObA 74/07h, betreffend eine Zeit bis zum Dienstantritt von maximal einer halben Stunde).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Arbeitszeitgesetz vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050; 02.12.1991, 91/19/0248; 30.09.1993, 92/18/0118) handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft – in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft – um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein vergleiche auch VwGH 11.10.2007, 2006/12/0121; in diesem Sinne auch RIS-Justiz RS0051403, insbesondere OGH 30.05.2007, 9 ObA 74/07h, betreffend eine Zeit bis zum Dienstantritt von maximal einer halben Stunde). Nicht jede im Interesse des Dienstes notwendige Leistung außerhalb der Dienstzeit bzw. Einschränkung im persönlichen Bereich bedingt einen Anspruch auf Abgeltung. Ein solcher besteht vielmehr nur nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (VwGH 08.11.1995, 94/12/0218). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus wie folgt: Konkret bestand keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in der Dienststelle bzw. an einem bestimmten anderen Ort oder seiner Wohnadresse aufzuhalten, sondern lediglich eine Zeitvorgabe dahingehend, dass er im Fall seiner Alarmierung innerhalb von drei Stunden in der Kaserne seinen Dienst antreten können musste. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17b Abs. 1 oder 2 GehG 1956 liegen daher nicht vor. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 17 b, Absatz eins, oder 2 GehG 1956 liegen daher nicht vor. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass er aufgrund der Ausgestaltung der angeordneten Bereitschaft einen gewissen Umkreis des Dienstortes bzw. seines Wohnortes nicht habe verlassen dürfen, weshalb de facto von einer Bereitschaft an einem bestimmten Ort bzw. innerhalb eines bestimmten Radius zur Kaserne auszugehen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er innerhalb dieses Umkreises seinen Aufenthaltsort frei wählen konnte und der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass durch die Festlegung einer maximalen Zeitspanne von drei Stunden nach der Alarmierung bis zum Eintreffen an der Dienststelle keineswegs der Aufenthalt an einem bestimmten Ort vorgeschrieben wird (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). Weiters ergibt sich aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 50 Abs. 3 BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten hat. Es ist nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). Weiters ergibt sich aus dem unzweideutigen Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten hat. Es ist nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). Dem Beschwerdeführer keinerlei zeitliche Vorgaben zu geben, binnen welcher Frist er seinen Dienst antreten muss, würde dem Wesen der Rufbereitschaft widersprechen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich durch die Anfahrtszeit sowie die Zeit von rund 30 Minuten für die Marschbereitschaft sein Bewegungsradius noch mehr verkleinere, ändert nichts daran, dass der von ihm verrichtete Bereitschaftsdienst als Rufbereitschaft anzusehen ist, weil in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung, sich in der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort (oder in der Wohnung) aufzuhalten, begründet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit der Zeitspanne von 180 Minuten ein großer Spielraum hinsichtlich der Wahl seines Aufenthaltsortes eingeräumt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche es nahelegen würden, dass dem Beschwerdeführer keinerlei räumlicher Spielraum zugestanden wäre und er de facto zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort verpflichtet gewesen wäre. Der festgestellte Sachverhalt ist daher unter die Bestimmung des § 17b Abs. 3 GehG 1956 zu subsumieren.Dem Beschwerdeführer keinerlei zeitliche Vorgaben zu geben, binnen welcher Frist er seinen Dienst antreten muss, würde dem Wesen der Rufbereitschaft widersprechen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich durch die Anfahrtszeit sowie die Zeit von rund 30 Minuten für die Marschbereitschaft sein Bewegungsradius noch mehr verkleinere, ändert nichts daran, dass der von ihm verrichtete Bereitschaftsdienst als Rufbereitschaft anzusehen ist, weil in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung, sich in der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort (oder in der Wohnung) aufzuhalten, begründet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit der Zeitspanne von 180 Minuten ein großer Spielraum hinsichtlich der Wahl seines Aufenthaltsortes eingeräumt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche es nahelegen würden, dass dem Beschwerdeführer keinerlei räumlicher Spielraum zugestanden wäre und er de facto zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort verpflichtet gewesen wäre. Der festgestellte Sachverhalt ist daher unter die Bestimmung des Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG 1956 zu subsumieren. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Rufbereitschaft für den Zeitraum vom 28.02.2020 bis 31.01.2021 angeordnet war und es sich somit um keine „fallweise“ Rufbereitschaft gehandelt habe, so kann auch daraus kein Anspruch auf Vergütung dieser Zeiten als Dienststellen- bzw. Wohnungsbereitschaft

§ 17bAbs. 1 oder 2 Geh

G 1956 abgeleitet werden. Verfahrensgegenständlich ist nicht die Zulässigkeit einer derartigen Anordnung von Rufbereitschaft, sondern die hierfür gebührende Vergütung. Wie bereits festgestellt, war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich außerhalb der Normaldienstzeit an einem bestimmten Ort bzw. seiner Wohnadresse aufzuhalten.Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Rufbereitschaft für den Zeitraum vom 28.02.2020 bis 31.01.2021 angeordnet war und es sich somit um keine „fallweise“ Rufbereitschaft gehandelt habe, so kann auch daraus kein Anspruch auf Vergütung dieser Zeiten als Dienststellen- bzw. Wohnungsbereitschaft

Paragraph 17 b, Absatz eins, oder 2 GehG 1956 abgeleitet werden. Verfahrensgegenständlich ist nicht die Zulässigkeit einer derartigen Anordnung von Rufbereitschaft, sondern die hierfür gebührende Vergütung. Wie bereits festgestellt, war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich außerhalb der Normaldienstzeit an einem bestimmten Ort bzw. seiner Wohnadresse aufzuhalten. Die Frage der Rechtmäßigkeit der (der Anordnung des jeweiligen Bereitschaftsdienstes zugrundeliegenden) dienstrechtlichen Weisung hat keine unmittelbare gehaltsrechtliche Relevanz und wäre vielmehr in einem dienstrechtlichen Feststellungsverfahren zu klären (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0043). Die Bereitschaftsstunden des Beschwerdeführers wurden daher zu Recht nach den Bestimmungen der Rufbereitschaft

§ 50Abs. 3 BDG 1979 i

Vm § 17b Abs. 3 GehG iVm § 1 Abs. 2 Z 2 iVm § 3 Z 2 JDBEV – BMLVS 2012 abgegolten. Die Bereitschaftsstunden des Beschwerdeführers wurden daher zu Recht nach den Bestimmungen der Rufbereitschaft

Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, JDBEV – BMLVS 2012 abgegolten. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg. cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.

cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Auch handelt es sich nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2256132.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.