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W235 2245770-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlW235 2245770-1 Spruch, W235 2245770-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.04.2021, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0374/2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.04.2021, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0374/2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.

  1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 17.02.2021 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX sei, einem afghanischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2017, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
  2. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 17.02.2021 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 sei, einem afghanischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2017, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, welchem jedoch keine genaueren Daten entnommen werden können; ● Tazkira der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX .2018 in der Provinz Ghazni, welcher hinsichtlich ihres Familienstands der Vermerk „married“ zu entnehmen ist;  Tazkira der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .2018 in der Provinz Ghazni, welcher hinsichtlich ihres Familienstands der Vermerk „married“ zu entnehmen ist; ● Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl. XXXX , mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX .2022 verlängert wurde;  Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 .2022 verlängert wurde; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX 2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer XXXX ;  Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer römisch 40 ; ● E-Card der Bezugsperson; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .04.2019 sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .04.2019 sowie ● Heiratsurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX 2018 unter der Registrierungsnummer XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin als „bride“ und die Bezugsperson als „groom“ angeführt werden und mit dem Datum der Eheschließung am XXXX .2010 im Distrikt XXXX , Provinz Ghazni Heiratsurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 2018 unter der Registrierungsnummer römisch 40 , in welcher die Beschwerdeführerin als „bride“ und die Bezugsperson als „groom“ angeführt werden und mit dem Datum der Eheschließung am römisch 40 .2010 im Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni 1.1.
  3. Am 18.02.2021 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch ein Organ der Österreichischen Botschaft Islamabad, im Rahmen welcher diese zunächst zu ihrer Person angab, dass sie 29 Jahre alt und in XXXX geboren sei. Sie habe „zuvor“ noch nie einen Reisepass oder eine Tazkira gehabt. Die Beschwerdeführerin habe keine Kinder und sei nicht schwanger. Seit zwei Jahren wohne sie mit ihrem Bruder in XXXX . Zuvor habe sie gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter in XXXX gelebt. Ihre Geschwister würden in XXXX sowie im Iran leben. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien bereits verstorben.1.1.
  4. Am 18.02.2021 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch ein Organ der Österreichischen Botschaft Islamabad, im Rahmen welcher diese zunächst zu ihrer Person angab, dass sie 29 Jahre alt und in römisch 40 geboren sei. Sie habe „zuvor“ noch nie einen Reisepass oder eine Tazkira gehabt. Die Beschwerdeführerin habe keine Kinder und sei nicht schwanger. Seit zwei Jahren wohne sie mit ihrem Bruder in römisch 40 . Zuvor habe sie gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter in römisch 40 gelebt. Ihre Geschwister würden in römisch 40 sowie im Iran leben. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien bereits verstorben. Zur Bezugsperson führte sie an, dass diese den Namen XXXX führe, 29 Jahre alt und - ebenso wie sie selbst - in XXXX geboren sei. Ferner bekenne sich die Bezugsperson zum Islam und sei nie konvertiert. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe nicht. Die Bezugsperson habe eine Schwester, die in Österreich wohne. Ihre anderen Geschwister würden in XXXX leben. Die Bezugsperson sei zuvor noch nie verheiratet gewesen und habe auch keine zweite Ehefrau. Die Ehe sei vor 13 Jahren in Ghazni geschlossen worden. Im Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin 18 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführerin sei die Bezugsperson vorgestellt worden und sie habe ihre Zustimmung zur Ehe gegeben. Beide Ehegatten seien bei der Eheschließung anwesend gewesen. Am Hochzeitsfest, welches einen Tag gedauert habe, hätten 100 Personen teilgenommen. Es sei Fleisch serviert worden. Die Dekoration sei nicht in einer bestimmten Farbe gehalten gewesen. Vom Hochzeitsfest gebe es keine Bilder. Der Mullah habe ihnen am Tag der Eheschließung eine Heiratsurkunde ausgestellt und die Ehe sei auch vor zwei Jahren in XXXX registriert worden. Zur Bezugsperson führte sie an, dass diese den Namen römisch 40 führe, 29 Jahre alt und - ebenso wie sie selbst - in römisch 40 geboren sei. Ferner bekenne sich die Bezugsperson zum Islam und sei nie konvertiert. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe nicht. Die Bezugsperson habe eine Schwester, die in Österreich wohne. Ihre anderen Geschwister würden in römisch 40 leben. Die Bezugsperson sei zuvor noch nie verheiratet gewesen und habe auch keine zweite Ehefrau. Die Ehe sei vor 13 Jahren in Ghazni geschlossen worden. Im Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin 18 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführerin sei die Bezugsperson vorgestellt worden und sie habe ihre Zustimmung zur Ehe gegeben. Beide Ehegatten seien bei der Eheschließung anwesend gewesen. Am Hochzeitsfest, welches einen Tag gedauert habe, hätten 100 Personen teilgenommen. Es sei Fleisch serviert worden. Die Dekoration sei nicht in einer bestimmten Farbe gehalten gewesen. Vom Hochzeitsfest gebe es keine Bilder. Der Mullah habe ihnen am Tag der Eheschließung eine Heiratsurkunde ausgestellt und die Ehe sei auch vor zwei Jahren in römisch 40 registriert worden. Die Beschwerdeführerin habe mit der Bezugsperson und mit ihren Schwiegereltern in XXXX für die Dauer von elf Jahren zusammengelebt. Sie hätten in einem Haus bestehend aus drei Zimmern gewohnt. Vor zehn Jahren habe die Bezugsperson Afghanistan allein verlassen, da sie ein besseres Leben führen habe wollen. Von ihren Ausreiseplänen habe sie der Beschwerdeführerin nicht erzählt. Seither habe zwischen ihnen kein Treffen mehr stattgefunden. Die Bezugsperson sei im Herbst ausgereist und habe die Beschwerdeführerin erstmals nach zehn Monaten wieder kontaktiert. Aktuell hätten sie einmal in der Woche Kontakt. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin würden XXXX heißen und in Pakistan leben. Die Beschwerdeführerin habe mit der Bezugsperson und mit ihren Schwiegereltern in römisch 40 für die Dauer von elf Jahren zusammengelebt. Sie hätten in einem Haus bestehend aus drei Zimmern gewohnt. Vor zehn Jahren habe die Bezugsperson Afghanistan allein verlassen, da sie ein besseres Leben führen habe wollen. Von ihren Ausreiseplänen habe sie der Beschwerdeführerin nicht erzählt. Seither habe zwischen ihnen kein Treffen mehr stattgefunden. Die Bezugsperson sei im Herbst ausgereist und habe die Beschwerdeführerin erstmals nach zehn Monaten wieder kontaktiert. Aktuell hätten sie einmal in der Woche Kontakt. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin würden römisch 40 heißen und in Pakistan leben. Befragt, ob die Bezugsperson besondere Merkmale, wie etwa Narben habe, führte die Beschwerdeführerin an, sie habe einige Muttermale. Die Bezugsperson verfüge über Schulbildung und habe auch die Universität besucht. Sie lebe aktuell allein in Wien und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von der Bezugsperson wohne auch die Schwägerin der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin werde nicht dazu gezwungen, nach Österreich zu ziehen. 1.
  5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 15.04.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Familieneigenschaft nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe und die Beschwerdeführerin sohin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG sei. Es bestehe der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Zudem habe sich die Bezugsperson im Jahr 2010 bzw. 2011 innerlich vom Islam abgewendet und sei seit XXXX 2019 offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Folglich gelte eine eventuell zuvor nach islamischem Recht geschlossene Ehe als aufgelöst. Ferner würden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. 1.
  6. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 15.04.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Familieneigenschaft nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe und die Beschwerdeführerin sohin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Es bestehe der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Zudem habe sich die Bezugsperson im Jahr 2010 bzw. 2011 innerlich vom Islam abgewendet und sei seit römisch 40 2019 offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Folglich gelte eine eventuell zuvor nach islamischem Recht geschlossene Ehe als aufgelöst. Ferner würden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, im vorliegenden Fall bestünden gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Aufrichtigkeit der Ehe unglaubwürdig sei, da die persönliche Anwesenheit der Bezugsperson bei der religiösen Eheschließung nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden sei und somit der Verdacht einer Stellvertreterehe bestehe. Auszuführen sei weiters, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Eheschließung als widersprüchlich erweise. So habe sie in ihrer Einvernahme am 18.02.2021 angeführt, vor 13 Jahren geheiratet zu haben, während die Ehe laut der vorgelegten Heiratsurkunde vor elf Jahren geschlossen worden sei und die Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.01.2020 den „ XXXX .1388“ (= XXXX .2010) als Datum der Eheschließung angeführt habe. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Bezugsperson elf Jahre zusammengelebt habe, stehe überdies in eklatantem Widerspruch zu der Tatsache, dass die Bezugsperson bereits im August 2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und im Zuge des seinerzeitigen Verfahrens angeführt habe, „25 Tage nach einer Gefangenschaft bei den Taliban“, konkret am XXXX 1389 (= XXXX .2010), aus Afghanistan ausgereist zu sein. Folgt man diesen Angaben, so hätten sich die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin bereits einen Monat nach der Eheschließung nicht mehr gesehen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, im vorliegenden Fall bestünden gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Aufrichtigkeit der Ehe unglaubwürdig sei, da die persönliche Anwesenheit der Bezugsperson bei der religiösen Eheschließung nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden sei und somit der Verdacht einer Stellvertreterehe bestehe. Auszuführen sei weiters, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Eheschließung als widersprüchlich erweise. So habe sie in ihrer Einvernahme am 18.02.2021 angeführt, vor 13 Jahren geheiratet zu haben, während die Ehe laut der vorgelegten Heiratsurkunde vor elf Jahren geschlossen worden sei und die Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.01.2020 den „ römisch 40 .1388“ (= römisch 40 .2010) als Datum der Eheschließung angeführt habe. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Bezugsperson elf Jahre zusammengelebt habe, stehe überdies in eklatantem Widerspruch zu der Tatsache, dass die Bezugsperson bereits im August 2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und im Zuge des seinerzeitigen Verfahrens angeführt habe, „25 Tage nach einer Gefangenschaft bei den Taliban“, konkret am römisch 40 1389 (= römisch 40 .2010), aus Afghanistan ausgereist zu sein. Folgt man diesen Angaben, so hätten sich die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin bereits einen Monat nach der Eheschließung nicht mehr gesehen. Aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 16.09.2009 und vom 20.08.2014 gehe überdies hervor, dass in Afghanistan eine Ehe als aufgelöst zu betrachten sei, wenn der Ehemann vom Islam abfalle. Selbst wenn man sohin von einer Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ausginge, gelte die Ehe als aufgelöst, da die Bezugsperson mit XXXX .2019 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten sei und in der Befragung am 08.01.2020 angeführt habe, sich bereits 2011 vom Islam distanziert zu haben. Aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 16.09.2009 und vom 20.08.2014 gehe überdies hervor, dass in Afghanistan eine Ehe als aufgelöst zu betrachten sei, wenn der Ehemann vom Islam abfalle. Selbst wenn man sohin von einer Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ausginge, gelte die Ehe als aufgelöst, da die Bezugsperson mit römisch 40 .2019 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten sei und in der Befragung am 08.01.2020 angeführt habe, sich bereits 2011 vom Islam distanziert zu haben. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.04.2021 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.
  7. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 26.04.2021 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, ihre Ehe mit der Bezugsperson sei nach traditionellem Ritus am XXXX .2010 in Afghanistan in Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen worden. In der Folge habe sie mit der Bezugsperson bis zu deren Ausreise aus Afghanistan zusammengelebt. Insoweit die Beschwerdeführerin laut Österreichischer Botschaft Islamabad angeführt habe, mit der Bezugsperson elf Jahre zusammengelebt zu haben, sei wohl die Dauer der aufrechten Ehe gemeint und könne nicht von einer falschen Aussage ausgegangen werden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie seit 13 Jahren verheiratet sei, sei entweder auf ein Missverständnis oder auf einen Fehler zurückzuführen. Es handle sich um keinen Beweis dafür, dass die Ehe nicht bestünde. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass im Jahr 2018 die traditionelle Eheschließung auch offiziell bei den afghanischen Behörden registriert worden sei. Dies habe in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgen müssen, da sich diese bereits in Österreich befunden habe. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine nach den Ortsvorschriften geschlossene Ehe grundsätzlich gültig. Bei der Registrierung handle es sich um eine nachträgliche Anerkennung eines rechtswirksam geschlossenen Ehevertrags. 1.
  8. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 26.04.2021 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, ihre Ehe mit der Bezugsperson sei nach traditionellem Ritus am römisch 40 .2010 in Afghanistan in Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen worden. In der Folge habe sie mit der Bezugsperson bis zu deren Ausreise aus Afghanistan zusammengelebt. Insoweit die Beschwerdeführerin laut Österreichischer Botschaft Islamabad angeführt habe, mit der Bezugsperson elf Jahre zusammengelebt zu haben, sei wohl die Dauer der aufrechten Ehe gemeint und könne nicht von einer falschen Aussage ausgegangen werden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie seit 13 Jahren verheiratet sei, sei entweder auf ein Missverständnis oder auf einen Fehler zurückzuführen. Es handle sich um keinen Beweis dafür, dass die Ehe nicht bestünde. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass im Jahr 2018 die traditionelle Eheschließung auch offiziell bei den afghanischen Behörden registriert worden sei. Dies habe in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgen müssen, da sich diese bereits in Österreich befunden habe. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine nach den Ortsvorschriften geschlossene Ehe grundsätzlich gültig. Bei der Registrierung handle es sich um eine nachträgliche Anerkennung eines rechtswirksam geschlossenen Ehevertrags. Dass die traditionelle Eheschließung dem afghanischen Recht entspreche, ergebe sich aus Art. 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches, wonach eine rechtsgültige Eheschließung die ordnungsgemäße Abgabe von Angebot und Annahme durch die Parteien oder ihrer Vertreter, die Anwesenheit zweier geschäftsfähiger Zeugen sowie das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen voraussetze. Für die Gültigkeit der Ehe sei demnach weder das Durchführen der Eheschließung durch einen Standesbeamten noch die staatliche Registrierung erforderlich. Art. 61 des afghanischen Zivilgesetzbuches enthalte zwar Verfahrensvorschriften über die Registrierung einer Heiratsurkunde; daraus lasse sich allerdings mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht schließen, dass die Nichtregistrierung der Gültigkeit der Ehe Abbruch täte. Zusammengefasst sei sohin festzuhalten, dass die Ehe bereits mit der traditionellen Eheschließung Rechtsgültigkeit erlangt habe und es sich bei der nachträglichen Registrierung um einen deklaratorischen Verfahrensakt handle, sodass gegenständlich keine Stellvertreter-Ehe vorliege. Dass die traditionelle Eheschließung dem afghanischen Recht entspreche, ergebe sich aus Artikel 77, des afghanischen Zivilgesetzbuches, wonach eine rechtsgültige Eheschließung die ordnungsgemäße Abgabe von Angebot und Annahme durch die Parteien oder ihrer Vertreter, die Anwesenheit zweier geschäftsfähiger Zeugen sowie das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen voraussetze. Für die Gültigkeit der Ehe sei demnach weder das Durchführen der Eheschließung durch einen Standesbeamten noch die staatliche Registrierung erforderlich. Artikel 61, des afghanischen Zivilgesetzbuches enthalte zwar Verfahrensvorschriften über die Registrierung einer Heiratsurkunde; daraus lasse sich allerdings mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht schließen, dass die Nichtregistrierung der Gültigkeit der Ehe Abbruch täte. Zusammengefasst sei sohin festzuhalten, dass die Ehe bereits mit der traditionellen Eheschließung Rechtsgültigkeit erlangt habe und es sich bei der nachträglichen Registrierung um einen deklaratorischen Verfahrensakt handle, sodass gegenständlich keine Stellvertreter-Ehe vorliege. Hinsichtlich des Vorhalts der Behörde, wonach die Ehe nicht mehr als gültig anzusehen sei, da die Bezugsperson nicht mehr Muslim sei, sei zunächst auszuführen, dass die Bezugsperson erst im Jahr 2019 zum Christentum konvertiert und im Zeitpunkt der Eheschließung noch Muslim gewesen sei. Es werde nicht übersehen, dass nach Art. 3 der afghanischen Verfassung das afghanische Recht unter einem generellen „Islam-Vorbehalt“ stehe und Gesetze demnach so auszulegen seien, dass sie mit der Scharia in Einklang stünden. Richtig möge auch sein, dass nach dem Recht der Scharia eine Ehe zwischen einem nicht-muslimischen Mann und einer muslimischen Frau nichtig sei. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach § 6 IPRG eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden sei, wenn die Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, welches mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.1991, Zl. 89/01/0276, sei eine Regelung, wonach es bei der Beurteilung der Gültigkeit einer Ehe auf die Konfession der Ehepartner ankommen solle, mit dem österreichischen ordre public nicht vereinbar, da die Anerkennung eines derartigen Ehenichtigkeitsgrundes für den österreichischen Rechtsbereich dazu führen würde, dass nicht auf das Weltliche beschränkte Umstände gravierende Rechtsfolgen nach sich zögen. Der im afghanischen Recht normierte Ehenichtigkeitsgrund komme daher gemäß § 6 Abs. 2 IPRG fallbezogen nicht zur Anwendung. Hinsichtlich des Vorhalts der Behörde, wonach die Ehe nicht mehr als gültig anzusehen sei, da die Bezugsperson nicht mehr Muslim sei, sei zunächst auszuführen, dass die Bezugsperson erst im Jahr 2019 zum Christentum konvertiert und im Zeitpunkt der Eheschließung noch Muslim gewesen sei. Es werde nicht übersehen, dass nach Artikel 3, der afghanischen Verfassung das afghanische Recht unter einem generellen „Islam-Vorbehalt“ stehe und Gesetze demnach so auszulegen seien, dass sie mit der Scharia in Einklang stünden. Richtig möge auch sein, dass nach dem Recht der Scharia eine Ehe zwischen einem nicht-muslimischen Mann und einer muslimischen Frau nichtig sei. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach Paragraph 6, IPRG eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden sei, wenn die Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, welches mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.1991, Zl. 89/01/0276, sei eine Regelung, wonach es bei der Beurteilung der Gültigkeit einer Ehe auf die Konfession der Ehepartner ankommen solle, mit dem österreichischen ordre public nicht vereinbar, da die Anerkennung eines derartigen Ehenichtigkeitsgrundes für den österreichischen Rechtsbereich dazu führen würde, dass nicht auf das Weltliche beschränkte Umstände gravierende Rechtsfolgen nach sich zögen. Der im afghanischen Recht normierte Ehenichtigkeitsgrund komme daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, IPRG fallbezogen nicht zur Anwendung. Zum gemeinsamen Familienleben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson infolge des sehr langen Asylverfahrens bereits seit zehn Jahren an der Trennung leiden würden, ihre Ehe jedoch weiterbestehe und sie mehrmals täglich miteinander telefonieren würden. Ferner unterstütze die Bezugsperson die Beschwerdeführerin, indem sie ihr jedes zweite Monat Geld nach Afghanistan schicke. Es bestehe sohin klar der Wille, die Ehe fortzuführen. Am 27.04.2021 reichte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung ergänzend eine deutsche Übersetzung der bereits vorgelegten Heiratsurkunde ein.
  9. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.04.2021, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0374/2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
  10. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.04.2021, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0374/2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden die wesentlichen Punkte der Stellungnahme vom 26.04.2021 wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die erstmalige Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG im Jahr 2021 auf die Dauer des Asylverfahrens, die dreijährige Wartefrist sowie die Pflicht zur Erfüllung der in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG normierten Voraussetzungen zurückzuführen sei. In der Folge wurde moniert, dass keine Einvernahme der Bezugsperson oder der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Die Behörde habe auch sonst keine weiteren Ermittlungen getätigt, die der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dienlich gewesen wären. Darüber hinaus habe es das Bundesamt verabsäumt, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.04.2021 zu berücksichtigen.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden die wesentlichen Punkte der Stellungnahme vom 26.04.2021 wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die erstmalige Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG im Jahr 2021 auf die Dauer des Asylverfahrens, die dreijährige Wartefrist sowie die Pflicht zur Erfüllung der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG normierten Voraussetzungen zurückzuführen sei. In der Folge wurde moniert, dass keine Einvernahme der Bezugsperson oder der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Die Behörde habe auch sonst keine weiteren Ermittlungen getätigt, die der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dienlich gewesen wären. Darüber hinaus habe es das Bundesamt verabsäumt, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.04.2021 zu berücksichtigen. Der Beschwerde wurde unter anderem ein Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin (in Kopie) beigelegt, welcher am XXXX .2018 in Kabul unter der Nr. XXXX ausgestellt wurde. Der Beschwerde wurde unter anderem ein Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin (in Kopie) beigelegt, welcher am römisch 40 .2018 in Kabul unter der Nr. römisch 40 ausgestellt wurde.
  13. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 02.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.08.2010 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.09.2010 im Verfahren zur Zl. XXXX übermittelt.
  14. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 02.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.08.2010 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.09.2010 im Verfahren zur Zl. römisch 40 übermittelt. 4.
  15. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 05.08.2010 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten angab, sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen und verheiratet zu sein. Zu ihrer Ausreise aus Afghanistan führte sie weiter an, vor ca. drei Monaten [sohin ca. im April/Mai 2010] mit dem LKW von XXXX aus den Herkunftsstaat verlassen zu haben. 4.
  16. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 05.08.2010 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten angab, sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen und verheiratet zu sein. Zu ihrer Ausreise aus Afghanistan führte sie weiter an, vor ca. drei Monaten [sohin ca. im April/Mai 2010] mit dem LKW von römisch 40 aus den Herkunftsstaat verlassen zu haben. 4.
  17. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2010 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, dass im Herkunftsstaat noch ihre Mutter, ihre drei Schwestern, ihre zwei Brüder, ein Onkel väterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits aufhältig seien. In Österreich würden eine Schwester sowie der Schwager der Bezugsperson leben. Zu ihrer Ausreise gab sie ferner an, am XXXX .1389 (= XXXX .2010) geflüchtet zu sein. 4.
  18. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2010 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, dass im Herkunftsstaat noch ihre Mutter, ihre drei Schwestern, ihre zwei Brüder, ein Onkel väterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits aufhältig seien. In Österreich würden eine Schwester sowie der Schwager der Bezugsperson leben. Zu ihrer Ausreise gab sie ferner an, am römisch 40 .1389 (= römisch 40 .2010) geflüchtet zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 17.02.2021 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. 1.
  21. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 17.02.2021 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestünden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
  22. Eine bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , in Verbindung mit der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. XXXX (vgl. dort insbesondere Erkenntnis vom XXXX .2017, Zl. XXXX ). Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , in Verbindung mit der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. römisch 40 vergleiche dort insbesondere Erkenntnis vom römisch 40 .2017, Zl. römisch 40 ). Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  25. Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren hinsichtlich der behaupteten Familieneigenschaft der volle Beweis zu liefern ist. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 18.02.2021 grundlegende Bedenken am Bestehen einer Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin. 2.2.
  26. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt englischer und deutscher Übersetzung vorlegte, welche am XXXX .2018 unter der Nr. XXXX vom Distriktgericht XXXX , Provinz Ghazni, ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der „ XXXX 2010“ hervorgeht. Ferner ist der englischen Übersetzung der Tazkira der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres „marital status“ der Vermerk „married“ zu entnehmen. 2.2.
  27. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt englischer und deutscher Übersetzung vorlegte, welche am römisch 40 .2018 unter der Nr. römisch 40 vom Distriktgericht römisch 40 , Provinz Ghazni, ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der „ römisch 40 2010“ hervorgeht. Ferner ist der englischen Übersetzung der Tazkira der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres „marital status“ der Vermerk „married“ zu entnehmen. In Bezug auf diese Urkunden ist zunächst auszuführen, dass diese lediglich in Kopie vorliegen und einer Überprüfung auf ihre Echtheit nicht zugänglich sind. Ungeachtet dessen bestehen im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben, da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Eheschließung sowie zum gemeinsamen Familienleben mit der Bezugsperson als widersprüchlich und unschlüssig erweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad zwar anführte, der Mullah habe im Rahmen der traditionellen Eheschließung eine Heiratsurkunde ausgestellt. Allerdings wurde im gesamten Verfahren keine solche Urkunde vorgelegt und wurde auch nicht näher begründet, weshalb eine Vorlage nicht möglich wäre. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 18.02.2021 keine nachvollziehbaren Angaben zum gemeinsamen Familienleben mit der Bezugsperson erstattete. So führte sie zur Frage, wann sie geheiratet habe, kein konkretes Eheschließungsdatum an, sondern erklärte, seit 13 Jahren verheiratet zu sein. Wie bereits vom Bundesamt in seiner Stellungnahme aufgezeigt, stehen diese Angaben in Widerspruch zum Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .2010, sohin elf Jahre zuvor, die Ehe geschlossen hätten. Der weiteren Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Bezugsperson in XXXX elf Jahre zusammengelebt habe, ist überdies entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson in Österreich am XXXX 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am selben Tag in ihrer Erstbefragung anführte, drei Monate zuvor, sohin Ende April / Anfang Mai 2010, aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Aufgrund der Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ist nicht glaubhaft, dass sie mit der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von elf Jahren zusammengelebt hat. Auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kann ein solcher Sachverhalt nicht angenommen werden, waren sie doch im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat beide 18 Jahre alt und hätten demnach bereits im Kindesalter zusammenleben müssen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad zwar anführte, der Mullah habe im Rahmen der traditionellen Eheschließung eine Heiratsurkunde ausgestellt. Allerdings wurde im gesamten Verfahren keine solche Urkunde vorgelegt und wurde auch nicht näher begründet, weshalb eine Vorlage nicht möglich wäre. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 18.02.2021 keine nachvollziehbaren Angaben zum gemeinsamen Familienleben mit der Bezugsperson erstattete. So führte sie zur Frage, wann sie geheiratet habe, kein konkretes Eheschließungsdatum an, sondern erklärte, seit 13 Jahren verheiratet zu sein. Wie bereits vom Bundesamt in seiner Stellungnahme aufgezeigt, stehen diese Angaben in Widerspruch zum Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .2010, sohin elf Jahre zuvor, die Ehe geschlossen hätten. Der weiteren Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Bezugsperson in römisch 40 elf Jahre zusammengelebt habe, ist überdies entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson in Österreich am römisch 40 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am selben Tag in ihrer Erstbefragung anführte, drei Monate zuvor, sohin Ende April / Anfang Mai 2010, aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Aufgrund der Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ist nicht glaubhaft, dass sie mit der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von elf Jahren zusammengelebt hat. Auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kann ein solcher Sachverhalt nicht angenommen werden, waren sie doch im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat beide 18 Jahre alt und hätten demnach bereits im Kindesalter zusammenleben müssen. Die diesbezüglichen Erklärungen in der Stellungnahme vom 26.04.2021, wonach es in Bezug auf die oben wiedergegebenen Zeitangaben der Beschwerdeführerin lediglich zu einem Fehler bzw. einem Missverständnis gekommen sei und sie vielmehr zum Ausdruck bringen habe wollen, seit elf Jahren verheiratet zu sein, erweisen sich als vollkommen unsubstanziiert, bestätigte die Beschwerdeführerin doch mit ihrem Fingerabdruck, dass ihr ihre Angaben in einer für sie verständlichen Sprache vorgelesen und korrekt protokolliert worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Niederschrift nicht mit ihrer Unterschrift, sondern mit einem Fingerabdruck signierte, auf einen geringen Bildungsstandard bzw. auf fehlende Bildung schließen lässt. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Wiedergabe von Daten schwerer fällt als anderen Personen. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb sie behauptete, mit der Bezugsperson elf Jahre zusammengelebt zu haben, während es tatsächlich nur wenige Monate gewesen sein können. Auch vor dem Hintergrund ihrer Angaben, wonach sie seit 13 Jahren verheiratet sei, kann nicht angenommen werden, sie hätte mit ihren Ausführungen, wonach sie mit der Bezugsperson elf Jahre zusammengelebt habe, auf die Dauer der gemeinsamen Ehe Bezug nehmen wollen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad nicht in der Lage war, die Jahreszeit zu nennen, in welcher die Bezugsperson aus Afghanistan ausreiste, führte sie doch an, dass die Bezugsperson im Herbst Afghanistan endgültig verlassen habe, während die Bezugsperson, wie oben dargelegt, in ihrer Erstbefragung am 05.08.2010 angab, Ende April bzw. Anfang Mai 2010 - und somit im Frühling - den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 18.02.2021 ergibt sich auch insoweit ein Widerspruch, als sie anführte, die Bezugsperson habe Afghanistan vor zehn Jahren verlassen, was dem Jahr 2011 entsprechen würde, während die Bezugsperson allerdings – wie bereits mehrmals ausgeführt – im Frühjahr 2010 Afghanistan endgültig verließ. In einer Gesamtschau entsteht sohin der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin willkürliche Zeitangaben erstattete und nicht von Tatsachen berichtete. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die vom Distriktgericht XXXX am XXXX .2018 ausgestellte Heiratsurkunde nicht als unbedenklich qualifiziert werden kann, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer der Ehe mit den in dieser Urkunde enthaltenen Daten nicht in Einklang stehen. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die vom Distriktgericht römisch 40 am römisch 40 .2018 ausgestellte Heiratsurkunde nicht als unbedenklich qualifiziert werden kann, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer der Ehe mit den in dieser Urkunde enthaltenen Daten nicht in Einklang stehen. 2.2.
  28. Hinsichtlich des Vorbringens der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass sie zwar im Zuge ihrer Erstbefragung am 05.08.2010 hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ anführte. Als sie allerdings in der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2010 gefragt wurde, welche Verwandten sie noch im Herkunftsstaat habe, nannte sie lediglich ihre drei Schwestern, ihre zwei Brüder sowie einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Hinsichtlich ihrer Eltern führte sie weiter an, dass ihr Vater verstorben sei und ihre Mutter in Afghanistan lebe. Weshalb die Bezugsperson in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin als ihre Ehefrau nicht erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise nachvollziehbar; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 18.02.2021 bis vor zwei Jahren – und sohin auch im Zeitpunkt der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesasylamt am 30.09.2010 – mit ihrer Schwiegermutter, sohin der Mutter der Bezugsperson, zusammengelebt haben will. Auffallend ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin das Vorbringen zu ihrem Familienleben mit der Bezugsperson im Laufe des Verfahrens modifizierte, erklärte sie doch vor der Österreichischen Botschaft Islamabad, mit der Bezugsperson einmal in der Woche in Kontakt zu stehen, während sie in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2021 behauptete, es bestünde mehrmals täglich Kontakt. Das Vorbringen zum regelmäßigen Kontakt ist auch insoweit in Zweifel zu ziehen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 18.02.2021 ausführte, dass sich die Bezugsperson zum moslemischen Glauben bekenne und nie zu einem anderen Glauben konvertiert sei. Erst nach Vorhalt in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021, wonach die Bezugsperson mit XXXX .2019 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich ausgetreten sei, brachte sie im Wege ihrer Vertretung mit Schriftsatz vom 26.04.2021 vor, dass die Bezugsperson im Jahr 2019 zum Christentum konvertiert sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Feber 2021, sohin rund eineinhalb Jahre nach dem Austritt der Bezugsperson aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, nicht über die Konversion informiert war, ist nicht glaubhaft, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson regelmäßiger Kontakt besteht, wäre doch zu erwarten, dass sich Ehegatten bereits im Vorfeld über einen möglichen Glaubenswechsel intensiv austauschen bzw. sich zumindest von einer solchen Entscheidung erzählen. Auffallend ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin das Vorbringen zu ihrem Familienleben mit der Bezugsperson im Laufe des Verfahrens modifizierte, erklärte sie doch vor der Österreichischen Botschaft Islamabad, mit der Bezugsperson einmal in der Woche in Kontakt zu stehen, während sie in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2021 behauptete, es bestünde mehrmals täglich Kontakt. Das Vorbringen zum regelmäßigen Kontakt ist auch insoweit in Zweifel zu ziehen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 18.02.2021 ausführte, dass sich die Bezugsperson zum moslemischen Glauben bekenne und nie zu einem anderen Glauben konvertiert sei. Erst nach Vorhalt in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021, wonach die Bezugsperson mit römisch 40 .2019 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich ausgetreten sei, brachte sie im Wege ihrer Vertretung mit Schriftsatz vom 26.04.2021 vor, dass die Bezugsperson im Jahr 2019 zum Christentum konvertiert sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Feber 2021, sohin rund eineinhalb Jahre nach dem Austritt der Bezugsperson aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, nicht über die Konversion informiert war, ist nicht glaubhaft, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson regelmäßiger Kontakt besteht, wäre doch zu erwarten, dass sich Ehegatten bereits im Vorfeld über einen möglichen Glaubenswechsel intensiv austauschen bzw. sich zumindest von einer solchen Entscheidung erzählen. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 26.04.2021 erstmals vorbrachte, von der Bezugsperson jeden zweiten Monat finanzielle Zuwendungen zu erhalten, während sie im Zuge ihrer Befragung durch die Österreichische Botschaft Islamabad auf die Frage, wer sie finanziell unterstütze, ausschließlich ihren Bruder anführte. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, mit der Bezugsperson in regelmäßigem Kontakt zu stehen und von ihr finanzielle Zuwendungen zu erhalten, nicht unter Beweis gestellt hat, was jedoch beispielsweise durch die Vorlage von Kontoauszügen sowie von Telefondaten und/oder von E-Mails und/oder von diversen Unterhaltungen bzw. Chats in sozialen Medien leicht möglich gewesen wäre. 2.2.
  29. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson in Österreich eine gültige Ehe bestand. Es ist ihr sohin nicht gelungen, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  31. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  32. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
  3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie von den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Verbindung mit den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.
  4. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie von den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Verbindung mit den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.3.
  5. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Heiratsurkunde nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, zumal ihre Angaben zur Dauer der Ehe, zum gemeinsamen Familienleben im Herkunftsstaat sowie zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Ferner brachte sie zwar vor, dass der Bezugsperson und ihr im Rahmen der traditionellen Eheschließung eine Heiratsurkunde vom zuständigen Mullah ausgestellt worden sei. Eine solche Urkunde wurde jedoch im gesamten Verfahren nicht vorgelegt und wurde auch nicht näher begründet, weshalb eine Vorlage nicht möglich wäre. Nachweise über die Fortsetzung des Familienlebens unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel und/oder über die – in der Stellungnahme vom 26.04.2021 behaupteten – finanziellen Zuwendungen der Bezugsperson an die Beschwerdeführerin wurden ebenso wenig erbracht. Ferner ergaben sich auch aus den Angaben der Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz massive Bedenken am Bestehen einer Ehe mit der Beschwerdeführerin, da sie auf Nachfrage, welche ihrer Angehörigen sich noch im Herkunftsstaat aufhalten würden, die Beschwerdeführerin als ihre Ehefrau in keiner Weise erwähnte. Insgesamt konnte sohin nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Afghanistan eine nach afghanischem Recht gültige Ehe geschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen fallbezogen eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht unterbleiben. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
  6. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG beigelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021 zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sowie mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden. 3.3.
  7. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG beigelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021 zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sowie mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden. 3.3.
  8. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
  9. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. Nachdem die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Nachdem die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.
  10. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.3.
  11. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund des widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Dauer der Ehe und zum gemeinsamen Familienleben sowie aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erwähnte, begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund des widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Dauer der Ehe und zum gemeinsamen Familienleben sowie aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erwähnte, begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  12. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
  13. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
  14. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
  15. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2245770.1.00

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