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{'item': 'W245 2244538-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlW245 2244538-1 Spruch, W245 2244538-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Antragsteller XXXX brachte am 11.02.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Stadt Wien, MA 50, ein. römisch eins.
  2. Der Antragsteller römisch 40 brachte am 11.02.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Stadt Wien, MA 50, ein. I.
  3. Mit Bescheid vom 15.02.2021 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus. römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom 15.02.2021 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus. I.
  5. Der Antragsteller erhob am 16.03.2021 Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2021, mit dem das Verfahren ausgesetzt wurde. römisch eins.
  6. Der Antragsteller erhob am 16.03.2021 Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2021, mit dem das Verfahren ausgesetzt wurde. I.
  7. Aus einer Mitteilung des Bezirksgerichts XXXX vom 28.04.2021 geht hervor, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den Antragsteller mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 02.03.2021 eingestellt wurde. römisch eins.
  8. Aus einer Mitteilung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.04.2021 geht hervor, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den Antragsteller mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 02.03.2021 eingestellt wurde. I.
  9. Mit dem Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.05.2021, Zl. 2021-0.359.796 (DSB – D124.3636) der dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegt, sprach diese aus, dass der Aussetzungsbescheid vom 15.02.2021 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt werde. römisch eins.
  10. Mit dem Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.05.2021, Zl. 2021-0.359.796 (DSB – D124.3636) der dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegt, sprach diese aus, dass der Aussetzungsbescheid vom 15.02.2021 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt werde. I.
  11. Am 01.06.2021 erging ein Mangelbehebungsauftrag an den Antragsteller betreffend die am 11.02.2021 eingelangte Beschwerde. römisch eins.
  12. Am 01.06.2021 erging ein Mangelbehebungsauftrag an den Antragsteller betreffend die am 11.02.2021 eingelangte Beschwerde. I.
  13. Am 16.06.2021 langte ein Schreiben des Antragstellers bezugnehmend auf den Mangelbehebungsauftrag vom 01.06.2021 ein. römisch eins.
  14. Am 16.06.2021 langte ein Schreiben des Antragstellers bezugnehmend auf den Mangelbehebungsauftrag vom 01.06.2021 ein. I.
  15. Am 16.06.2021 langte bei der Datenschutzbehörde außerdem der nunmehr gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2021 samt Vermögensbekenntnis vom 15.06.2021 ein, wobei zu den Feldern „Behörde, Datum der Entscheidung, Geschäftszahl, Zustelldatum und weitere Ausführungen“ jeweils auf eine beigelegte Beilage W verwiesen wird. Aus dieser ergibt sich, dass der Antragsteller offensichtlich Verfahrenshilfeanträge betreffend eine Vielzahl von Verfahren vor der Datenschutzbehörde erheben wollte beziehungsweise erhoben hat, darunter befindet sich auch die Geschäftszahl D124.
  16. Zu dieser GZ wird zusammengefasst ausgeführt, nach den Ausführungen der betroffenen Behörde verfüge diese mit dem fraglichen Bescheid, datiert mit 15.02.2020, eine Verfahrensaussetzung zu einem zur Zahl XXXX anhängigen Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. In einer offenbar alle dort genannten Verfahren umfassenden Begründung führt der Antragsteller aus, die belangte Behörde gehe inhaltlich nicht auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 02.03.2021, XXXX , ein, es wäre der betroffenen Behörde bekannt, dass das Verfahren XXXX ohne der vom Gesetz verlangten Tatbestandsmäßigkeit der begründeten und konkreten Anhaltspunkte wohl rechtswidrig in Gang gebracht und von August 2019 bis Anfang Mai 2021 jahrelang ausgerichtet worden sei. Der Antragsteller dürfe besorgen, dass die Errichtung von datenbehördlichen Rechtsakten auf Basis einer rechtswidrigen „Pflegschafts- und Sachwalterschaftssache“ keiner Rechtskraft erlangen könne, zum einen nicht zu Verfahrensvoraussetzungen und zum anderen auch nicht bei den Aufhebungen oder Aussetzungsbescheiden, die nach der gegebenen Möglichkeit eines gewissenhaften und sorgfältigen Ermittlungsverfahrens auch durch seine Anhörung wesentlich eher erfolgen hätten können. Weil der Antragsteller glaube, dass der fragliche Aufhebungsbescheid zum Aussetzungsbescheid unrichtig sei, dürfe dieser Verfahrenshilfe für das Rechtsmittelverfahren beantragen. Die Behörde leide gegenüber dem Antragsteller an einem grundsätzlichen Fehlverständnis, denn seine Datenrechte beträfen nicht seine natürliche sondern seine physische Person.römisch eins.
  17. Am 16.06.2021 langte bei der Datenschutzbehörde außerdem der nunmehr gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2021 samt Vermögensbekenntnis vom 15.06.2021 ein, wobei zu den Feldern „Behörde, Datum der Entscheidung, Geschäftszahl, Zustelldatum und weitere Ausführungen“ jeweils auf eine beigelegte Beilage W verwiesen wird. Aus dieser ergibt sich, dass der Antragsteller offensichtlich Verfahrenshilfeanträge betreffend eine Vielzahl von Verfahren vor der Datenschutzbehörde erheben wollte beziehungsweise erhoben hat, darunter befindet sich auch die Geschäftszahl D124.
  18. Zu dieser GZ wird zusammengefasst ausgeführt, nach den Ausführungen der betroffenen Behörde verfüge diese mit dem fraglichen Bescheid, datiert mit 15.02.2020, eine Verfahrensaussetzung zu einem zur Zahl römisch 40 anhängigen Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. In einer offenbar alle dort genannten Verfahren umfassenden Begründung führt der Antragsteller aus, die belangte Behörde gehe inhaltlich nicht auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 02.03.2021, römisch 40 , ein, es wäre der betroffenen Behörde bekannt, dass das Verfahren römisch 40 ohne der vom Gesetz verlangten Tatbestandsmäßigkeit der begründeten und konkreten Anhaltspunkte wohl rechtswidrig in Gang gebracht und von August 2019 bis Anfang Mai 2021 jahrelang ausgerichtet worden sei. Der Antragsteller dürfe besorgen, dass die Errichtung von datenbehördlichen Rechtsakten auf Basis einer rechtswidrigen „Pflegschafts- und Sachwalterschaftssache“ keiner Rechtskraft erlangen könne, zum einen nicht zu Verfahrensvoraussetzungen und zum anderen auch nicht bei den Aufhebungen oder Aussetzungsbescheiden, die nach der gegebenen Möglichkeit eines gewissenhaften und sorgfältigen Ermittlungsverfahrens auch durch seine Anhörung wesentlich eher erfolgen hätten können. Weil der Antragsteller glaube, dass der fragliche Aufhebungsbescheid zum Aussetzungsbescheid unrichtig sei, dürfe dieser Verfahrenshilfe für das Rechtsmittelverfahren beantragen. Die Behörde leide gegenüber dem Antragsteller an einem grundsätzlichen Fehlverständnis, denn seine Datenrechte beträfen nicht seine natürliche sondern seine physische Person. I.
  19. Mit Schreiben vom 12.07.2021 legte die Datenschutzbehörde den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte dazu stellungnehmend aus, vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid zu verweisen. römisch eins.
  20. Mit Schreiben vom 12.07.2021 legte die Datenschutzbehörde den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte dazu stellungnehmend aus, vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid zu verweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  21. Feststellungen:römisch zwei.
  22. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.
  23. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  24. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  25. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  26. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  27. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  28. Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
  3. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe: römisch zwei.3.
  4. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe: II.3.2.
  5. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
  6. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 8a VwGVG – Verfahrenshilfe - lautet:Paragraph 8 a, VwGVG – Verfahrenshilfe - lautet:

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. II.3.2.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich als aussichtslos: Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (OLG Wien 7 Rs 323/02z). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr
  3. GP, vgl dazu auch Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG, Rz 3).Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (OLG Wien 7 Rs 323/02z). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr
  4. GP, vergleiche dazu auch Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 3). Der hier zugrundeliegende Verfahrenshilfeantrag bezieht sich auf zahlreiche Verfahren, in denen die Datenschutzbehörde, ebenso wie im hier zugrundeliegenden Verfahren, einen Aussetzungsbescheid erlassen hat. Die jeweiligen Geschäftszahlen ergeben sich aus der mit dem Verfahrenshilfeantrag übermittelten Beilage ./ W. Aus dieser geht hervor, dass der Antragsteller auch die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.05.2021, 2021-0.359.796 (DSB – D124.3636), mit welchem diese den Aussetzungsbescheid vom 15.02.2021 behoben und das Verfahren fortgesetzt hat, beantragt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde in einem Recht verletzt ist. Die Rechtsposition des Antragstellers ist dadurch nämlich nicht verschlechtert worden. § 38 AVG räumt der Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein und sie kann durch die Nichtaussetzung in keinem „Recht“ verletzt sein (vgl VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 sowie VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 Rz 25). Selbiges muss für den Fall gelten, dass ein Aussetzungsbescheid von Amts wegen behoben wird, weil auch in diesem Fall das Verfahren nicht (mehr) ausgesetzt ist. Zudem verliert ein Aussetzungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtswirksamkeit „jedenfalls“ mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtkräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist daher anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheides dann wegfällt, wenn das betreffende Verfahren beendet wurde und daher nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 48 mwN). Aufgrund des oben genannten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes trifft dies für das dem Aussetzungsbeschluss zugrundeliegende Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller zu, sodass die Aussetzung bereits mit Zustellung dieses Beschlusses des Obersten Gerichtshofes wegfiel. Dem Bescheid, den der Antragsteller nunmehr unter Zuhilfenahme von Verfahrenshilfe bekämpfen will, mit dem der Aussetzungsbescheid „aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt“ wurde, kommt insofern ohnehin lediglich deklarative Bedeutung zu. Somit fehlt einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss die Beschwer, weil sich das Verfahren ohnehin bereits auch ohne einen derartigen Beschluss im Fortsetzungsstadium befindet.Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde in einem Recht verletzt ist. Die Rechtsposition des Antragstellers ist dadurch nämlich nicht verschlechtert worden. Paragraph 38, AVG räumt der Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein und sie kann durch die Nichtaussetzung in keinem „Recht“ verletzt sein vergleiche VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 sowie VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 Rz 25). Selbiges muss für den Fall gelten, dass ein Aussetzungsbescheid von Amts wegen behoben wird, weil auch in diesem Fall das Verfahren nicht (mehr) ausgesetzt ist. Zudem verliert ein Aussetzungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtswirksamkeit „jedenfalls“ mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtkräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist daher anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheides dann wegfällt, wenn das betreffende Verfahren beendet wurde und daher nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 48 mwN). Aufgrund des oben genannten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes trifft dies für das dem Aussetzungsbeschluss zugrundeliegende Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller zu, sodass die Aussetzung bereits mit Zustellung dieses Beschlusses des Obersten Gerichtshofes wegfiel. Dem Bescheid, den der Antragsteller nunmehr unter Zuhilfenahme von Verfahrenshilfe bekämpfen will, mit dem der Aussetzungsbescheid „aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt“ wurde, kommt insofern ohnehin lediglich deklarative Bedeutung zu. Somit fehlt einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss die Beschwer, weil sich das Verfahren ohnehin bereits auch ohne einen derartigen Beschluss im Fortsetzungsstadium befindet. Dem gegenständlichen Antrag war daher wegen Aussichtslosigkeit nicht Folge zu geben. II.3.
  5. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  6. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

II.3.

  1. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
  2. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.4.
  3. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.
  4. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 und 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins und 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. II.3.4.
  4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.
  5. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2244538.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.