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{'item': 'W246 2241834-1'}

Obsah (20)§ 13aArt. 133§ 12k§ 15§ 19a§ 18§ 20§ 19b§ 16a§ 20b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 82§ 83§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlW246 2241834-1 Spruch, W246 2241834-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 13aGeh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 15.03.2021, Zl. P764856/55-KdoSK/J1/2021

(2), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021, Zl. P764856/62-KdoSK/J1/2021
(1), betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 13 a, GehG zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 22.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes (Besoldungsgruppe M BUO), im Wege seines Rechtsvertreters die Nachzahlung von pauschalierten Nebengebühren in Bezug auf den Zeitraum seiner Dienstfreistellung; für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, beantrage er die Erlassung eines dahingehenden Bescheides. Dazu führte er aus, dass bei ihm ein erhöhtes Risiko in Bezug auf COVID-19 vorliege, welches ihm durch ein ärztliches Attest bescheinigt worden sei. Aus diesem Grund sei er im Zeitraum vom 19.
  2. bis 16.06.2020 vom Dienst freigestellt worden, womit eine Ruhendstellung der ihm zuvor gewährten pauschalierten Nebengebühren vom 19.
  3. bis 16.06.2020 nach § 15 Abs. 5 GehG einhergegangen sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers stelle die Bestimmung des § 258 Abs. 3 B-KUVG eine lex specialis gegenüber § 15 Abs. 5 GehG dar, Nebengebühren iSd § 15 leg.cit. seien vom Entgeltbegriff des § 258 Abs. 3 B-KUVG umfasst. Die Ruhendstellung der Nebengebühren sei daher aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt.
  4. Mit Schreiben vom 22.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes (Besoldungsgruppe M BUO), im Wege seines Rechtsvertreters die Nachzahlung von pauschalierten Nebengebühren in Bezug auf den Zeitraum seiner Dienstfreistellung; für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, beantrage er die Erlassung eines dahingehenden Bescheides. Dazu führte er aus, dass bei ihm ein erhöhtes Risiko in Bezug auf COVID-19 vorliege, welches ihm durch ein ärztliches Attest bescheinigt worden sei. Aus diesem Grund sei er im Zeitraum vom 19.
  5. bis 16.06.2020 vom Dienst freigestellt worden, womit eine Ruhendstellung der ihm zuvor gewährten pauschalierten Nebengebühren vom 19.
  6. bis 16.06.2020 nach Paragraph 15, Absatz 5, GehG einhergegangen sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers stelle die Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG eine lex specialis gegenüber Paragraph 15, Absatz 5, GehG dar, Nebengebühren iSd Paragraph 15, leg.cit. seien vom Entgeltbegriff des Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG umfasst. Die Ruhendstellung der Nebengebühren sei daher aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt.
  7. Das Kommando Streitkräfte (in der Folge: die Behörde) führte im an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 08.02.2021 zunächst allgemein aus, dass ihm aufgrund der auf seinem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten grundsätzlich näher bezeichnete Nebengebühren iSd § 15 GehG zustünden. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 19.
  8. bis 16.06.2020 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe (Vorlage eines diesbezüglichen Attests vom 14.05.2020) jedoch gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen („Heimisolation“). Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Attest habe die Behörde mit Schreiben vom 19.05.2020 festgestellt, „dass

§ 12kGeh

G der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts ab Einbringung dieses Attests […] bis 31.05.2020 gegeben“ sei und „

§ 15Abs. 5 Geh

G […] den Bediensteten, die länger als einen Monat vom Dienst abwesend sind, die pauschalierten Nebengebühren ruhend zu stellen“ seien. Der Beschwerdeführer habe die anspruchsbegründenden Tätigkeiten im Zeitraum vom 19.03. bis 16.06.2020 aufgrund seiner Heimisolation nicht erbringen können (in seiner Arbeitsplatzbeschreibung seien keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten angeführt, die er in Heimisolation ausführen hätte können), weshalb die zuvor gewährten pauschalierten Nebengebühren

§ 15Abs.

5 leg.cit. wegen der einen Monat übersteigenden Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst ruhend zu stellen gewesen seien. Insgesamt habe sich für den Beschwerdeführer ein Netto-Übergenuss iHv EUR 1.101,97 (Brutto-Übergenuss iHv EUR 1.574,51) ergeben, welcher mit der Monatsabrechnung von Juli 2020 in Abzug gebracht worden sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfasse der in § 19 Abs. 1 lit. d B-KUVG festgesetzte Entgeltbegriff nicht auch anspruchsbegründende Nebengebühren iSd Pensionsgesetzes 1965 (wie u.a. die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG, die Mehrleistungszulage nach § 18 leg.cit., die Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. und die Gefahrenzulage nach § 19b leg.cit.), sondern lege explizit fest, dass diese vom Entgeltbegriff ausgenommen seien. Die vom Beschwerdeführer getroffene Rechtsauffassung, wonach § 258 Abs. 3 B-KUVG dem § 15 Abs. 5 GehG als lex specialis vorgehe und wonach der Entgeltbegriff des § 258 B-KUVG die Nebengebühren nach § 15 GehG mitumfasse, sei daher unrichtig. Die Ruhendstellung der Nebengebühren sei daher zu Recht erfolgt.2. Das Kommando Streitkräfte (in der Folge: die Behörde) führte im an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 08.02.2021 zunächst allgemein aus, dass ihm aufgrund der auf seinem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten grundsätzlich näher bezeichnete Nebengebühren iSd Paragraph 15, GehG zustünden. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 19.03. bis 16.06.2020 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe (Vorlage eines diesbezüglichen Attests vom 14.05.2020) jedoch gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen („Heimisolation“). Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Attest habe die Behörde mit Schreiben vom 19.05.2020 festgestellt, „dass

Paragraph 12 k, GehG der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts ab Einbringung dieses Attests […] bis 31.05.2020 gegeben“ sei und „

Paragraph 15, Absatz 5, GehG […] den Bediensteten, die länger als einen Monat vom Dienst abwesend sind, die pauschalierten Nebengebühren ruhend zu stellen“ seien. Der Beschwerdeführer habe die anspruchsbegründenden Tätigkeiten im Zeitraum vom 19.03. bis 16.06.2020 aufgrund seiner Heimisolation nicht erbringen können (in seiner Arbeitsplatzbeschreibung seien keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten angeführt, die er in Heimisolation ausführen hätte können), weshalb die zuvor gewährten pauschalierten Nebengebühren

Paragraph 15, Absatz 5, leg.cit. wegen der einen Monat übersteigenden Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst ruhend zu stellen gewesen seien. Insgesamt habe sich für den Beschwerdeführer ein Netto-Übergenuss iHv EUR 1.101,97 (Brutto-Übergenuss iHv EUR 1.574,51) ergeben, welcher mit der Monatsabrechnung von Juli 2020 in Abzug gebracht worden sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfasse der in Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, B-KUVG festgesetzte Entgeltbegriff nicht auch anspruchsbegründende Nebengebühren iSd Pensionsgesetzes 1965 (wie u.a. die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16 a, GehG, die Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, leg.cit., die Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit. und die Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, leg.cit.), sondern lege explizit fest, dass diese vom Entgeltbegriff ausgenommen seien. Die vom Beschwerdeführer getroffene Rechtsauffassung, wonach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG dem Paragraph 15, Absatz 5, GehG als lex specialis vorgehe und wonach der Entgeltbegriff des Paragraph 258, B-KUVG die Nebengebühren nach Paragraph 15, GehG mitumfasse, sei daher unrichtig. Die Ruhendstellung der Nebengebühren sei daher zu Recht erfolgt.

  1. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 10.03.2021 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Darin führte er aus, dass es sich bei den von der Behörde rückgeforderten Nebengebühren um keine zu Unrecht empfangenen Leistungen handle, weil diese Nebengebühren dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe zustehen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer die nunmehr rückgeforderten Nebengebühren unzweifelhaft im guten Glauben empfangen, weil für den Beschwerdeführer weder objektiv noch subjektiv erkennbar gewesen sei, dass ihm während seiner in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehenden Dienstfreistellung die pauschalierten Nebengebühren nicht zustehen sollten.
  2. Die Behörde stellte in dem im Spruch genannten Bescheid fest, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannten Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) (Erschwerniszulage

§ 19aGeh

G und Mehrleistungszulage

§ 18

leg.cit.), die zuerkannten Nebengebühren im militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst / Bordtechniker) (Aufwandsentschädigung

§ 20Abs.

1 leg.cit., Erschwerniszulage

§ 19aleg.cit.

und Gefahrenzulage

§ 19b

leg.cit.) und die zuerkannte Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

§ 16a

leg.cit., die zuerkannte Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

§ 20Abs.

1 leg.cit. sowie der Fahrtkostenzuschuss

§ 20bleg.cit.

für den Zeitraum vom 19.04. bis 16.06.2020 aufgrund seiner einen Monat übersteigenden Abwesenheit vom Dienst

§ 15Abs.

5 leg.cit. ruhend gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dem Bund daher den entstandenen Brutto-Übergenuss

§ 13aleg.cit. i

Hv EUR 1.574,51 (Netto-Übergenuss iHv EUR 1.101,97) zu ersetzen. In ihrer Begründung wiederholte die Behörde ihr im Schreiben vom 08.02.2021 (Pkt. I.2.) getätigtes Vorbringen.4. Die Behörde stellte in dem im Spruch genannten Bescheid fest, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannten Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) (Erschwerniszulage

Paragraph 19 a, GehG und Mehrleistungszulage

Paragraph 18, leg.cit.), die zuerkannten Nebengebühren im militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst / Bordtechniker) (Aufwandsentschädigung

Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit., Erschwerniszulage

Paragraph 19 a, leg.cit. und Gefahrenzulage

Paragraph 19 b, leg.cit.) und die zuerkannte Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a, leg.cit., die zuerkannte Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit. sowie der Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 20 b, leg.cit. für den Zeitraum vom 19.04. bis 16.06.2020 aufgrund seiner einen Monat übersteigenden Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 15, Absatz 5, leg.cit. ruhend gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dem Bund daher den entstandenen Brutto-Übergenuss

Paragraph 13 a, leg.cit. iHv EUR 1.574,51 (Netto-Übergenuss iHv EUR 1.101,97) zu ersetzen. In ihrer Begründung wiederholte die Behörde ihr im Schreiben vom 08.02.2021 (Pkt. römisch eins.2.) getätigtes Vorbringen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zunächst vor, dass es ihm in seinem Antrag nicht um die erneute Auszahlung der begehrten Nebengebühren, sondern um den ungerechtfertigten Abzug in der Monatsabrechnung für Juli 2020 gegangen sei, wofür die Bestimmung des § 13a GehG maßgeblich sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zunächst vor, dass es ihm in seinem Antrag nicht um die erneute Auszahlung der begehrten Nebengebühren, sondern um den ungerechtfertigten Abzug in der Monatsabrechnung für Juli 2020 gegangen sei, wofür die Bestimmung des Paragraph 13 a, GehG maßgeblich sei. Eine Rückforderung sei nach dieser Bestimmung nur zulässig, wenn zu Unrecht empfangene Leistungen nicht im guten Glauben empfangen worden seien. Dafür müsse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die zu Unrecht empfangene Leistung objektiv erkennbar sein. Dies bedeute, dass der Beamte bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistung im Hinblick auf die bestehende Rechtslage zumindest Zweifel hätte haben müssen. Die Behörde habe sich in ihrer Begründung mit diesem Tatbestandselement der objektiven Erkennbarkeit einer zu Unrecht empfangenen Leistung nicht auseinandergesetzt, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Zudem seien nach den Materialien zu § 12k GehG iVm § 258 Abs. 3 B-KUVG auch Nebengebühren und Zulagen vom Entgeltbegriff umfasst, andernfalls hätte der Gesetzgeber bezüglich des Fortzahlungsanspruches nicht das Wort „Entgelt“, sondern das Wort „Bezüge“ verwendet. Der Entgeltbegriff des § 258 Abs. 3 leg.cit. umfasse daher nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch die Fortzahlung der Nebengebühren für die Dauer der Dienstfreistellung, womit keine irrtümliche Zahlung und demzufolge auch keine zu Unrecht empfangene Leistung vorgelegen sei. Zudem seien nach den Materialien zu Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG auch Nebengebühren und Zulagen vom Entgeltbegriff umfasst, andernfalls hätte der Gesetzgeber bezüglich des Fortzahlungsanspruches nicht das Wort „Entgelt“, sondern das Wort „Bezüge“ verwendet. Der Entgeltbegriff des Paragraph 258, Absatz 3, leg.cit. umfasse daher nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch die Fortzahlung der Nebengebühren für die Dauer der Dienstfreistellung, womit keine irrtümliche Zahlung und demzufolge auch keine zu Unrecht empfangene Leistung vorgelegen sei.
  3. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung stellte die Behörde stellte fest, dass die gegenständlichen Leistungen für den Zeitraum vom 19.
  4. bis 16.06.2020

§ 15Abs. 5 Geh

G ruhend gestellt worden seien und dass der Beschwerdeführer diese aufgrund seiner einen Monat übersteigenden Abwesenheit vom Dienst zu Unrecht sowie nicht im guten Glauben bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei daher

§ 13aAbs. 1 leg.cit. dazu verpflichtet, dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen i

Hv brutto EUR 1.574,51 (Netto-Übergenuss iHv EUR 1.101,97) zu ersetzen.

  1. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung stellte die Behörde stellte fest, dass die gegenständlichen Leistungen für den Zeitraum vom 19.
  2. bis 16.06.2020

Paragraph 15, Absatz 5, GehG ruhend gestellt worden seien und dass der Beschwerdeführer diese aufgrund seiner einen Monat übersteigenden Abwesenheit vom Dienst zu Unrecht sowie nicht im guten Glauben bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei daher

Paragraph 13 a, Absatz eins, leg.cit. dazu verpflichtet, dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen iHv brutto EUR 1.574,51 (Netto-Übergenuss iHv EUR 1.101,97) zu ersetzen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Erkennbarkeit von zu Unrecht empfangenen Leistungen sei für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen, dass er aufgrund seiner Dienstfreistellung keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten habe ausüben können, zumal er in diesem Zeitraum gar keine Arbeitsleistung erbringen habe müssen. Da betreffend den Beschwerdeführer bereits zweimal eine Ruhendstellung von Nebengebühren aufgrund einer einen Monat übersteigenden Abwesenheit vom Dienst erfolgt sei, sei er auch mit den entsprechenden Regelungen vertraut und sei es für ihn objektiv erkennbar gewesen, dass diese Leistungen zu Unrecht bezogen worden seien. Es handle sich dabei somit nicht um eine „komplexe Frage“, die er zu beurteilen gehabt hätte, woran auch die Anwendung des § 12k GehG iVm § 258 Abs. 3 B-KUVG nichts ändere. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Erkennbarkeit von zu Unrecht empfangenen Leistungen sei für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen, dass er aufgrund seiner Dienstfreistellung keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten habe ausüben können, zumal er in diesem Zeitraum gar keine Arbeitsleistung erbringen habe müssen. Da betreffend den Beschwerdeführer bereits zweimal eine Ruhendstellung von Nebengebühren aufgrund einer einen Monat übersteigenden Abwesenheit vom Dienst erfolgt sei, sei er auch mit den entsprechenden Regelungen vertraut und sei es für ihn objektiv erkennbar gewesen, dass diese Leistungen zu Unrecht bezogen worden seien. Es handle sich dabei somit nicht um eine „komplexe Frage“, die er zu beurteilen gehabt hätte, woran auch die Anwendung des Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG nichts ändere. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Entgeltbegriff hielt die Behörde ergänzend fest, dass es sich bei den in Frage stehenden Leistungen um Nebengebühren iSd § 15 Abs. 1 Z 6, 8, 9 und 10 GehG und nicht um Zulagen iSd § 3 Abs. 2 leg.cit. handle, welche als Bezugsbestandteile zu qualifizieren wären. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Entgeltbegriff hielt die Behörde ergänzend fest, dass es sich bei den in Frage stehenden Leistungen um Nebengebühren iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 9 und 10 GehG und nicht um Zulagen iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. handle, welche als Bezugsbestandteile zu qualifizieren wären. Schließlich verwies die Behörde im Hinblick auf das dahingehende Beschwerdevorbringen auf § 13a Abs. 3 leg.cit., wonach die Verpflichtung zum Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen „auf Verlangen mit Bescheid festzustellen“ sei. Zu Unrecht empfangene Leistungen würden daher systemautomatisiert einbehalten werden. Eine antragslose bescheidmäßige Feststellung von Übergenüssen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Schließlich verwies die Behörde im Hinblick auf das dahingehende Beschwerdevorbringen auf Paragraph 13 a, Absatz 3, leg.cit., wonach die Verpflichtung zum Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen „auf Verlangen mit Bescheid festzustellen“ sei. Zu Unrecht empfangene Leistungen würden daher systemautomatisiert einbehalten werden. Eine antragslose bescheidmäßige Feststellung von Übergenüssen sei gesetzlich nicht vorgesehen. 7. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 16.04.2021 im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 8. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 26.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes (Besoldungsgruppe M BUO), der dem Arbeitsplatz eines „Bordtechnikers und Militärluftfahrtwarts I. Klasse“ zur Dienstleistung zugewiesen ist. Mit den auf diesem Arbeitsplatz zu leistenden Tätigkeiten geht ein Anspruch auf bestimmte Nebengebühren einher (Erschwerniszulage

§ 19aGeh

G, Mehrleistungszulage nach § 18 leg.cit., Aufwandsentschädigung

§ 20Abs.

1 leg.cit., Gefahrenzulage

§ 19b

leg.cit., Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

§ 16aleg.cit.

und Fahrtkostenzuschuss

§ 20b

leg.cit.).Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes (Besoldungsgruppe M BUO), der dem Arbeitsplatz eines „Bordtechnikers und Militärluftfahrtwarts römisch eins. Klasse“ zur Dienstleistung zugewiesen ist. Mit den auf diesem Arbeitsplatz zu leistenden Tätigkeiten geht ein Anspruch auf bestimmte Nebengebühren einher (Erschwerniszulage

Paragraph 19 a, GehG, Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, leg.cit., Aufwandsentschädigung

Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit., Gefahrenzulage

Paragraph 19 b, leg.cit., Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a, leg.cit. und Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 20 b, leg.cit.). Im Zeitraum vom 19.

  1. bis 16.06.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe vom Dienst freigestellt („Heimisolation“ auf Anordnung des Truppenarztes, Vorlage eines dahingehenden ärztlichen Attests vom 14.05.2020). In diesem Zeitraum konnte der Beschwerdeführer die auf seinem Arbeitsplatz vorgesehenen Tätigkeiten nicht erbringen. Dem Beschwerdeführer wurden für diesen Zeitraum zunächst die o.a. Nebengebühren gewährt und ausbezahlt. In der Folge wurde mit der Monatsabrechnung des Beschwerdeführers für Juli 2020 seitens der Behörde folgender, sich aus den angeführten Teilbeträgen zusammensetzender Betrag einbehalten: Zulage / Nebengebühr Monat Betrag (brutto in EUR) Fahrtkostenzuschuss 04/2020 04 aus 2020, 17,82 Aufwandsentschädigung 04/2020 04 aus 2020, 14,60 Erschwerniszulage 04/2020 04 aus 2020, 107,84 Gefahrenzulage 04/2020 04 aus 2020, 71,86 Pauschale für verlängerten Dienstplan 04/2020 04 aus 2020, 44,60 Pauschalierte Mehrleistungszulage 04/2020 04 aus 2020, 64,74 Fahrtkostenzuschuss 05/2020 05 aus 2020, 44,55 Aufwandsentschädigung 05/2020 05 aus 2020, 36,50 Erschwerniszulage 05/2020 05 aus 2020, 269,59 Gefahrenzulage 05/2020 05 aus 2020, 179,64 Pauschale für verlängerten Dienstplan 05/2020 05 aus 2020, 111,50 Pauschalierte Mehrleistungszulage 05/2020 05 aus 2020, 161,86 Fahrtkostenzuschuss 06/2020 06 aus 2020, 44,55 Aufwandsentschädigung 06/2020 06 aus 2020, 19,47 Erschwerniszulage 06/2020 06 aus 2020, 143,78 Gefahrenzulage 06/2020 06 aus 2020, 95,81 Pauschale für verlängerten Dienstplan 06/2020 06 aus 2020, 59,47 Pauschalierte Mehrleistungszulage 06/2020 06 aus 2020, 86,33 SUMME 1.574,51 Mit Schreiben vom 22.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Nachzahlung der pauschalierten Nebengebühren in Bezug auf den Zeitraum vom 19.
  2. bis 16.06.
  3. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, beantragte er die Erlassung eines Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung stellte die Behörde schließlich fest, dass die gegenständlichen Leistungen für den Zeitraum vom 19.
  4. bis 16.06.2020

§ 15Abs. 5 Geh

G ruhend gestellt worden seien und dass der Beschwerdeführer diese aufgrund seiner einen Monat übersteigenden Abwesenheit vom Dienst zu Unrecht sowie nicht im guten Glauben bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei daher

§ 13aAbs. 1 leg.cit. dazu verpflichtet, dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen i

Hv brutto EUR 1.574,51 (Netto-Übergenuss iHv EUR 1.101,97) zu ersetzen.Mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung stellte die Behörde schließlich fest, dass die gegenständlichen Leistungen für den Zeitraum vom 19.04. bis 16.06.2020

Paragraph 15, Absatz 5, GehG ruhend gestellt worden seien und dass der Beschwerdeführer diese aufgrund seiner einen Monat übersteigenden Abwesenheit vom Dienst zu Unrecht sowie nicht im guten Glauben bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei daher

Paragraph 13 a, Absatz eins, leg.cit. dazu verpflichtet, dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen iHv brutto EUR 1.574,51 (Netto-Übergenuss iHv EUR 1.101,97) zu ersetzen. Gegen diesen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. v.a. den Antrag vom 22.01.2021, das Schreiben der Behörde vom 08.02.2021, den Bescheid vom 15.03.2021, die dagegen erhobene Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021 sowie die Arbeitsplatzbeschreibung betreffend seinen Arbeitsplatz). Die unter Pkt. römisch zwei.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. v.a. den Antrag vom 22.01.2021, das Schreiben der Behörde vom 08.02.2021, den Bescheid vom 15.03.2021, die dagegen erhobene Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021 sowie die Arbeitsplatzbeschreibung betreffend seinen Arbeitsplatz).
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.

  1. § 12k GehG, BGBl. I Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 31/2020, (in Kraft vom 06.05.2020 bis 30.06.2021) lautete auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Paragraph 12 k, GehG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, (in Kraft vom 06.05.2020 bis 30.06.2021) lautete auszugsweise wie folgt: „Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe § 12k.

(1)Auf die Beamtin oder den Beamten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 12 k,
(1)Auf die Beamtin oder den Beamten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.
(2)
(4)[…]“ § 258 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 52/2020, lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 258, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, lautete auszugsweise wie folgt: „COVID-19-Risiko-Attest § 258.
(1)Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 ASVG.Paragraph 258,
(1)Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt Paragraph 735, Absatz eins, ASVG.
(2)Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.
(2)Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Absatz eins, erhalten hat.
(2a)[…]
(3)Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
  1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
  2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Die Freistellung kann bis längstens
  3. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den
  4. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum
  5. Juni
  6. Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
(4)
(6)[…]“ Die in Abs. 3 des § 258 B-KUVG angeführte Frist (31.05.2020) wurde mit § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend vom 27.05.2020, BGBl. II Nr. 230/2020 (Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz) bis zum Ablauf des 30.06.2020 verlängert.Die in Absatz 3, des Paragraph 258, B-KUVG angeführte Frist (31.05.2020) wurde mit Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend vom 27.05.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2020, (Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach Paragraph 735, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und Paragraph 258, Absatz 3, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz) bis zum Ablauf des 30.06.2020 verlängert. Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum
  1. COVID-19-Gesetz (AB 120 BlgNR
  2. GP, 1) führt zu § 735 ASVG und § 258 B-KUVG aus, „dass [d]em Dienstgeber […] neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen […]“ sind und hält zu § 12k GehG fest, dass „[z]ur Sicherstellung eines einheitlichen Schutzes für alle öffentlich Bediensteten im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers […] die entsprechenden Bestimmungen über die Dienstfreistellung für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe auch im Dienstrecht des Bundes verankert“ werden.Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum
  3. COVID-19-Gesetz Ausschussbericht 120 BlgNR
  4. GP, 1) führt zu Paragraph 735, ASVG und Paragraph 258, B-KUVG aus, „dass [d]em Dienstgeber […] neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen […]“ sind und hält zu Paragraph 12 k, GehG fest, dass „[z]ur Sicherstellung eines einheitlichen Schutzes für alle öffentlich Bediensteten im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers […] die entsprechenden Bestimmungen über die Dienstfreistellung für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe auch im Dienstrecht des Bundes verankert“ werden. 3.1.
  5. Die ansonsten maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. I Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 206/2022, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  6. Die ansonsten maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)
(5)[…] […] Nebengebühren § 15.
(1)Nebengebühren sindParagraph 15,
(1)Nebengebühren sind
  1. die Überstundenvergütung (§ 16),
  2. die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),
  3. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
  4. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
  5. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
  6. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
  7. die Journaldienstzulage (§ 17a),
  8. die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
  9. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
  10. die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
  11. die Mehrleistungszulage (§ 18),
  12. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
  13. die Belohnung (§ 19),
  14. die Belohnung (Paragraph 19,),
  15. die Erschwerniszulage (§ 19a),
  16. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
  17. die Gefahrenzulage (§ 19b),
  18. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
  19. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
  20. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
  21. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
  22. die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
  23. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
  24. die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)
(3)[…]
(4)Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
  1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
  2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
  3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion

Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.

(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion

Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat. […] Fahrtkostenzuschuss § 20b.

(1)
(3)[…]Paragraph 20 b,
(1)
(3)[…]
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. […]
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. […]
(5)[…]
(6)Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.“ 3.2.
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).3.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.). Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (s. z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (s. z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). 3.2.
  3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (insbesondere eine Versetzung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr (vgl. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage nach § 19a GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068, und zur Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. VwGH 05.07.2007,2007/06/0053).3.2.
  4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (Paragraph 19, GehG) und die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c, leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (insbesondere eine Versetzung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr vergleiche etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068, und zur Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. VwGH 05.07.2007,2007/06/0053). In seinem Erkenntnis vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002, hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: „

dem nach § 12k Gehaltsgesetz 1956 (GehG) auf Beamte sinngemäß anzuwendenden § 258 Abs. 3 B-KUVG hat die Beamtin oder der Beamte, der seinem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegt, – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des ‚Entgelts‘. Die Frage, die sich im vorliegenden Zusammenhang somit stellt, ist, welches Entgelt diesfalls fortzuzahlen ist, also in welcher Höhe dem Beamten das Entgelt während der Dienstfreistellung gebührt.„

dem nach Paragraph 12 k, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) auf Beamte sinngemäß anzuwendenden Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG hat die Beamtin oder der Beamte, der seinem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegt, – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des ‚Entgelts‘. Die Frage, die sich im vorliegenden Zusammenhang somit stellt, ist, welches Entgelt diesfalls fortzuzahlen ist, also in welcher Höhe dem Beamten das Entgelt während der Dienstfreistellung gebührt. Der in § 258 Abs. 3 B-KUVG verwendete Begriff des ‚Entgelts‘ ist nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG deckungsgleich.Der in Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG verwendete Begriff des ‚Entgelts‘ ist nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in Paragraph 3, GehG deckungsgleich. Zu § 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) und § 117 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), in denen ebenfalls die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angeordnet wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der ‚mutmaßliche Verdienst‘ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist. Auch für die Bemessung des Anspruches auf Nebengebühren gilt, dass grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise darauf abzustellen ist, in welcher Höhe die Nebengebühren vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurden. Von der eben zitierten Pauschalbetrachtung ist abzugehen, sobald im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte (auf Grund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall der Erbringung seiner Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung beziehen würde als in dem oben umschriebenen Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung. Ein solcher Nachweis lässt sich mit der hiefür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in aller Regel freilich nur dadurch führen, dass auf die Arbeitssituation jenes Beamten abgestellt wird, der den Personalvertreter nach seiner Freistellung auf seinem Arbeitsplatz vertritt (vgl. etwa VwGH 25.1.2012, 2011/12/0038; 29.6.2011, 2010/12/0132; 30.3.2011, 2010/12/0046; 15.12.1999, 97/12/0229). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von dem in § 67 Abs. 1 PBVG verankerten Fortzahlungsanspruch auch – sonst streng verwendungsbezogen gebührende – Nebengebühren erfasst sind (vgl. VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046).Zu Paragraph 67, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) und Paragraph 117, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), in denen ebenfalls die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angeordnet wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der ‚mutmaßliche Verdienst‘ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist. Auch für die Bemessung des Anspruches auf Nebengebühren gilt, dass grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise darauf abzustellen ist, in welcher Höhe die Nebengebühren vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurden. Von der eben zitierten Pauschalbetrachtung ist abzugehen, sobald im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte (auf Grund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall der Erbringung seiner Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung beziehen würde als in dem oben umschriebenen Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung. Ein solcher Nachweis lässt sich mit der hiefür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in aller Regel freilich nur dadurch führen, dass auf die Arbeitssituation jenes Beamten abgestellt wird, der den Personalvertreter nach seiner Freistellung auf seinem Arbeitsplatz vertritt vergleiche etwa VwGH 25.1.2012, 2011/12/0038; 29.6.2011, 2010/12/0132; 30.3.2011, 2010/12/0046; 15.12.1999, 97/12/0229). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von dem in Paragraph 67, Absatz eins, PBVG verankerten Fortzahlungsanspruch auch – sonst streng verwendungsbezogen gebührende – Nebengebühren erfasst sind vergleiche VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046). Da der Gesetzgeber in § 258 Abs. 3 B-KUVG die gleiche Formulierung der wie in § 67 PBVG und § 117 ArbVG ‚Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts‘ verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe in dem Sinn umzulegen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen.Da der Gesetzgeber in Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG die gleiche Formulierung der wie in Paragraph 67, PBVG und Paragraph 117, ArbVG ‚Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts‘ verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe in dem Sinn umzulegen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen – wie die Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82Geh

G und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

§ 83Geh

G (vgl. etwa VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118; 29.6.2011, 2010/12/0051; 24.4.2002, 99/12/0259, 8.1.2002, 96/12/0316) – oder sonstige Leistungen, auf die § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden ist. Lediglich dann, wenn davon auszugehen wäre, dass diese vom Entgeltbegriff umfassten Leistungen auch dann nicht gebührten, wenn im gedachten Fall der Erbringung der Dienstleistung keine oder niedrigere Leistungen gebührten als in dem Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung, wäre von der oben beschriebenen Pauschalbetrachtung abzugehen.Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen – wie die Vergütung für besondere Gefährdung

Paragraph 82, GehG und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

Paragraph 83, GehG vergleiche etwa VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118; 29.6.2011, 2010/12/0051; 24.4.2002, 99/12/0259, 8.1.2002, 96/12/0316) – oder sonstige Leistungen, auf die Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden ist. Lediglich dann, wenn davon auszugehen wäre, dass diese vom Entgeltbegriff umfassten Leistungen auch dann nicht gebührten, wenn im gedachten Fall der Erbringung der Dienstleistung keine oder niedrigere Leistungen gebührten als in dem Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung, wäre von der oben beschriebenen Pauschalbetrachtung abzugehen. Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen aus dem Grund, dass auf sie § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden ist, verbleibt daher

§ 12kGeh

G iVm § 258 Abs. 3 B-KUVG kein Raum.“Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen aus dem Grund, dass auf sie Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden ist, verbleibt daher

Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG kein Raum.“ 3.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe von der Behörde für den Zeitraum vom 19.
  2. bis 16.06.2020 vom Dienst freigestellt wurde. Der Beschwerdeführer legte der Behörde diesbezüglich ein COVID-19-Risiko-Attest vor (s. oben unter Pkt. II.1.).Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe von der Behörde für den Zeitraum vom 19.
  3. bis 16.06.2020 vom Dienst freigestellt wurde. Der Beschwerdeführer legte der Behörde diesbezüglich ein COVID-19-Risiko-Attest vor (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Nach dem mit 06.05.2020 in Kraft getretenen § 12k GehG idF BGBl. I Nr. 31/2020 war auf Beamte ab diesem Zeitpunkt § 258 Abs. 1 bis 3 B-KUVG idF BGBl. I Nr. 52/2020 sinngemäß anzuwenden. § 258 Abs. 3 leg.cit. hielt fest, dass ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und auf Fortzahlung des Entgelts bei Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attest besteht. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der in § 258 Abs. 3 Z 1 oder 2 leg.cit. normierten Ausnahmen (hinsichtlich des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts) vorgelegen wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen (keine Möglichkeit der Erbringung der vorgesehenen Tätigkeiten in Form von Homeoffice in seiner Wohnung und keine Möglichkeit zur Gestaltung der Bedingungen in der Arbeitsstätte dahingehend, dass eine Ansteckung des Beschwerdeführers mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen hätte werden können). Der Beschwerdeführer hatte somit ab 06.05.2020 jedenfalls einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts iSd § 258 Abs. 3 leg.cit., weil dazu nach der o.a. – zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutigen – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Nebengebühren und nebengebührenähnliche Leistungen zu zählen sind (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.3.2.2.). Es ist somit für den Zeitraum vom 06.
  4. bis 16.06.2020 in Bezug auf den Erhalt der oben unter Pkt. II.
  5. angeführten Nebengebühren nicht von zu Unrecht empfangenen Leistungen iSd § 13a Abs. 1 GehG auszugehen. Die Rückforderung dieser Leistungen ist daher seitens der Behörde für diesen Zeitraum schon aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt.Nach dem mit 06.05.2020 in Kraft getretenen Paragraph 12 k, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, war auf Beamte ab diesem Zeitpunkt Paragraph 258, Absatz eins bis 3 B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 258, Absatz 3, leg.cit. hielt fest, dass ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und auf Fortzahlung des Entgelts bei Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attest besteht. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der in Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 leg.cit. normierten Ausnahmen (hinsichtlich des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts) vorgelegen wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen (keine Möglichkeit der Erbringung der vorgesehenen Tätigkeiten in Form von Homeoffice in seiner Wohnung und keine Möglichkeit zur Gestaltung der Bedingungen in der Arbeitsstätte dahingehend, dass eine Ansteckung des Beschwerdeführers mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen hätte werden können). Der Beschwerdeführer hatte somit ab 06.05.2020 jedenfalls einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts iSd Paragraph 258, Absatz 3, leg.cit., weil dazu nach der o.a. – zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutigen – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Nebengebühren und nebengebührenähnliche Leistungen zu zählen sind (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Es ist somit für den Zeitraum vom 06.
  6. bis 16.06.2020 in Bezug auf den Erhalt der oben unter Pkt. römisch zwei.
  7. angeführten Nebengebühren nicht von zu Unrecht empfangenen Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG auszugehen. Die Rückforderung dieser Leistungen ist daher seitens der Behörde für diesen Zeitraum schon aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass § 12k GehG idF BGBl. I Nr. 31/2020 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 19.
  8. bis 05.05.2020 (noch) nicht in Kraft und somit § 258 Abs. 1 bis 3 B-KUVG idF BGBl. I Nr. 52/2020 (noch) nicht anwendbar war; aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur aufgrund der auch für diesen Zeitraum konkret wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer COVID-19-Risikogruppe erfolgten Dienstfreistellung nicht von einer zu Unrecht empfangenen Leistung iSd § 13a Abs. 1 GehG auszugehen. Selbst wenn man für diesen Zeitraum – hypothetisch – das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung annehmen würde, wäre es für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der im oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen (zweiter Absatz im Pkt. II.3.2.2.) und der aufgrund der COVID-19-Pandemie vorgelegenen, besonderen Situation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes objektiv nicht leicht erkennbar gewesen, dass ihm die ausbezahlten Leistungen nicht mehr zustehen sollten. Da somit nicht von einer objektiven Erkennbarkeit eines bei der Gewährung der Leistungen erfolgten Irrtums der Behörde auszugehen wäre, hätte der Beschwerdeführer die gegenständlichen Leistungen für den Zeitraum vom 19.
  9. bis 05.05.2020 im guten Glauben empfangen. Die Rückforderung der gegenständlichen Leistungen ist somit auch für den Zeitraum vom 19.
  10. bis 05.05.2020 seitens der Behörde nicht zu Recht erfolgt. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass Paragraph 12 k, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 19.
  11. bis 05.05.2020 (noch) nicht in Kraft und somit Paragraph 258, Absatz eins bis 3 B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020, (noch) nicht anwendbar war; aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur aufgrund der auch für diesen Zeitraum konkret wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer COVID-19-Risikogruppe erfolgten Dienstfreistellung nicht von einer zu Unrecht empfangenen Leistung iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG auszugehen. Selbst wenn man für diesen Zeitraum – hypothetisch – das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung annehmen würde, wäre es für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der im oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen (zweiter Absatz im Pkt. römisch zwei.3.2.2.) und der aufgrund der COVID-19-Pandemie vorgelegenen, besonderen Situation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes objektiv nicht leicht erkennbar gewesen, dass ihm die ausbezahlten Leistungen nicht mehr zustehen sollten. Da somit nicht von einer objektiven Erkennbarkeit eines bei der Gewährung der Leistungen erfolgten Irrtums der Behörde auszugehen wäre, hätte der Beschwerdeführer die gegenständlichen Leistungen für den Zeitraum vom 19.
  12. bis 05.05.2020 im guten Glauben empfangen. Die Rückforderung der gegenständlichen Leistungen ist somit auch für den Zeitraum vom 19.
  13. bis 05.05.2020 seitens der Behörde nicht zu Recht erfolgt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zu beheben. 3.
  14. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer – von den Parteien auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es angesichts des nunmehr zur Auslegung des in § 258 Abs. 3 B-KUVG idF BGBl. I Nr. 52/2020 verwendeten Entgeltbegriffes jüngst ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es angesichts des nunmehr zur Auslegung des in Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020, verwendeten Entgeltbegriffes jüngst ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2241834.1.00

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