Obsah (5)
§§ 7§ 9§§ 52§ 117§ 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlW247 2226573-1 Spruch, W247 2226573-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 7Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF.,
§ 9BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idg
F.,
§§ 52Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „Gemäß § 53 Abs. 1
Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.B) römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“., B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Vorverfahren: 1.
- Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 17.10.2001, als Minderjähriger unrechtmäßig mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für diesen, an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 05.07.2002, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt.1.
- Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 05.07.2002, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. 1.
- Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 16.06.2004, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten abgeleitet von seiner Mutter zuerkannt. 1.
- Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 16.06.2004, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten abgeleitet von seiner Mutter zuerkannt.
- Gegenständliches Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 21.11.2013, rechtskräftig am 26.11.2013, wurde der BF wegen § 107 (1 u 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 21.11.2013, rechtskräftig am 26.11.2013, wurde der BF wegen Paragraph 107, (1 u 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 24.10.2017, rechtskräftig am 28.10.2017, wurde der BF wegen § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB und § 115
(1)
§ 117Abs. 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten, verurteilt.2.2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 24.10.2017, rechtskräftig am 28.10.2017, wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB und Paragraph 115,
(1)in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten, verurteilt. 2.3. Mit Urteil des BG XXXX vom 30.08.2018, rechtskräftig am 04.09.2019, wurde der BF wegen § 83
(1)StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom 24.10.2017 gemäß §§ 31, 40 StGB verurteilt, wobei keine Zusatzstrafe verhängt wurde. 2.3. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 30.08.2018, rechtskräftig am 04.09.2019, wurde der BF wegen Paragraph 83,
(1)StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom 24.10.2017 gemäß Paragraphen 31, 40, StGB verurteilt, wobei keine Zusatzstrafe verhängt wurde. 2.
- Mit Aktenvermerk vom 15.04.2019 wurde ein Asylaberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet, da sich Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und ein besonders schweres Verbrechen begangen habe, wobei aus damaliger Sicht von einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht auszugehen gewesen sei. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem BF die Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit der Stellungnahme zu näher genannten Fragen gewährt. Das Schreiben vom 15.04.2019 wurde dem BF am 18.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. 2.
- Mit Stellungnahme vom 30.04.20219 wurde beschwerdeseitig zusammenfassend vorgebracht, dass die von der belangten Behörde angesprochenen Straftaten von geringfügigem Ausmaß seien und die aktuelle Strafanzeige nicht abgeschlossen sei. Dies reiche daher nicht aus, um den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG
§ 6Asyl
G als erfüllt anzusehen. Der BF sei weder wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, noch stelle er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der BF sei wegen gefährlicher Drohung, Beleidung und Widerstand gegen die Staatsgewalt jeweils am unteren Rand des Strafmaßes verurteilt worden. Der BF sei stets zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 11 Monaten verurteilt worden. Die in § 6 AsylG vorzunehmende Interessenabwägung falle jedenfalls zugunsten des BF aus. 2.
- Mit Stellungnahme vom 30.04.20219 wurde beschwerdeseitig zusammenfassend vorgebracht, dass die von der belangten Behörde angesprochenen Straftaten von geringfügigem Ausmaß seien und die aktuelle Strafanzeige nicht abgeschlossen sei. Dies reiche daher nicht aus, um den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG als erfüllt anzusehen. Der BF sei weder wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, noch stelle er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der BF sei wegen gefährlicher Drohung, Beleidung und Widerstand gegen die Staatsgewalt jeweils am unteren Rand des Strafmaßes verurteilt worden. Der BF sei stets zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 11 Monaten verurteilt worden. Die in Paragraph 6, AsylG vorzunehmende Interessenabwägung falle jedenfalls zugunsten des BF aus. Der BF sei seit Jahren asylberechtigt und lebe seine gesamte Kernfamilie in Österreich. Seine Mutter, XXXX , seine Brüder, XXXX und XXXX , sowie seine Schwester XXXX würden in der XXXX leben. Auch der Vater des BF, XXXX , lebe in XXXX , an der Adresse XXXX . Die gesamte Kernfamilie des BF habe aufgrund des gleichen Fluchtvorbringens den Asylstatus. In der Russischen Föderation würden sich Verwandte mütterlicherseits, als auch väterlicherseits befinden, mit welchen der BF jedoch nur unregelmäßigen, bis keinen Kontakt habe. Der BF sei der deutschen Sprache sehr gut mächtig, habe die Hauptschule in Österreich abgeschlossen und verfüge über Arbeit als Bautechniker bei der Firma XXXX , mit welcher der BF monatlich EUR 1.800,- verdiene. Darüber hinaus sei der BF sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert und würden mehrere näher genannte Freunde für den BF ein gutes Wort einlegen. Der BF sei seit Jahren asylberechtigt und lebe seine gesamte Kernfamilie in Österreich. Seine Mutter, römisch 40 , seine Brüder, römisch 40 und römisch 40 , sowie seine Schwester römisch 40 würden in der römisch 40 leben. Auch der Vater des BF, römisch 40 , lebe in römisch 40 , an der Adresse römisch 40 . Die gesamte Kernfamilie des BF habe aufgrund des gleichen Fluchtvorbringens den Asylstatus. In der Russischen Föderation würden sich Verwandte mütterlicherseits, als auch väterlicherseits befinden, mit welchen der BF jedoch nur unregelmäßigen, bis keinen Kontakt habe. Der BF sei der deutschen Sprache sehr gut mächtig, habe die Hauptschule in Österreich abgeschlossen und verfüge über Arbeit als Bautechniker bei der Firma römisch 40 , mit welcher der BF monatlich EUR 1.800,- verdiene. Darüber hinaus sei der BF sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert und würden mehrere näher genannte Freunde für den BF ein gutes Wort einlegen. Die belangte Behörde habe jedenfalls eine Beurteilung der Gefährlichkeit vorzunehmen und eine positive oder negative Prognoseentscheidung zu treffen. Insbesondere müsste die belangte Behörde eine Beurteilung vornehmen, ob die vom BF begangenen Straftaten den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ erreichen würden. Diesbezüglich wurde die Rechtslage dargelegt und ausgeführt, dass sich der BF keines der Delikte zu Schulden habe kommen lassen, welche nach der Rechtsprechung unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fielen. Außerdem sei zu beurteilen, ob der BF aufgrund seiner Taten in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Unstrittig sei, dass der BF geringfügige Straftaten begangen habe. Strittig sei, ob diese so gravierend seien, dass diese eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würden. Der BF sei in der österreichischen Gesellschaft sozial integriert und sei auch am wirtschaftlichen Wohl Österreichs beteiligt, zumal sein Beruf im Jahr 2018 zu den Mangelberufen gezählt habe. Der BF könnte zur Deckung seiner Lebensverhältnisse selbst aufkommen und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Unter Berücksichtigung der Aufenthaltsverfestigung des BF, seines überdurchschnittlich ordentlichen Lebensstils abseits der geringfügigen Straftaten, sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in der Russischen Föderation für den BF keinesfalls verändert habe. Die aktuelle Lage decke sich noch immer mit dem Asylvorbringen des BF, welches dazu geführt habe, dass diesem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zugesprochen worden sei. 2.
- Mit Schreiben vom 03.07.2019 wurde dem BF neuerlich die Möglichkeit der Stellungnahme zu näher genannten Fragen gewährt. Das Schreiben vom 03.07.2019 wurde dem BF am 04.07.2019 persönlich ausgefolgt. 2.
- Mit beschwerdeseitiger Stellungnahme vom 09.07.2019 wurde inhaltsgleich das Vorbringen der Stellungnahme vom 30.04.2019 wiederholt. 2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 25.06.2019 wurde der BF wegen § 84
(4)StGB, § 91
(2)2. Fall StGB und § 83
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 23.10.2019, Zl. XXXX , keine Folge gegeben. Der Berufung wegen Schuld und Strafe wurde mit Urteil vom selben Tag teilweise stattgegeben. Demnach wurde das Urteil des LG XXXX im Schuldspruch I./C und I./F sowie IV. aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung sowie Entscheidung an das LG XXXX zurückverwiesen. Der BF wurde für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last liegende Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, sowie des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 2.8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 25.06.2019 wurde der BF wegen Paragraph 84,
(4)StGB, Paragraph 91,
(2)2. Fall StGB und Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 23.10.2019, Zl. römisch 40 , keine Folge gegeben. Der Berufung wegen Schuld und Strafe wurde mit Urteil vom selben Tag teilweise stattgegeben. Demnach wurde das Urteil des LG römisch 40 im Schuldspruch römisch eins./C und römisch eins./F sowie römisch vier. aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung sowie Entscheidung an das LG römisch 40 zurückverwiesen. Der BF wurde für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last liegende Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, sowie des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 2.9.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 16.06.2004, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG
§ 9
BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1
Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG 2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 2.9.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 16.06.2004, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG 2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.9.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF, aufgrund der Begehung mehrerer Gewaltverbrechen insgesamt objektiv sowie subjektiv ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und könne ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr seinerseits keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte des BF im Bundegebiet - aufgrund der begangenen Straftaten und der fehlenden beruflichen Verfestigung - zumutbar, sowie als gerechtfertigt anzusehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der im Spruch angegebenen Dauer sei notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2.9.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF, aufgrund der Begehung mehrerer Gewaltverbrechen insgesamt objektiv sowie subjektiv ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und könne ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr seinerseits keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte des BF im Bundegebiet - aufgrund der begangenen Straftaten und der fehlenden beruflichen Verfestigung - zumutbar, sowie als gerechtfertigt anzusehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der im Spruch angegebenen Dauer sei notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2.9.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten von seiner Mutter erstreckt worden sei und liege der Sachverhalt der Zuerkennung nicht mehr vor. Der BF sei gesund und würde er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in keine existenz- oder lebensbedrohende Notlage geraten. Aus den Länderberichten ergäbe sich eindeutig, dass im Fall des BF keine Gründe mehr vorliegen würden, welche die Gewährung von internationalem Schutz rechtfertigen würden. Der BF sei volljährig und könne problemlos in der Russischen Föderation leben. Der BF sei in einer tschetschenischen Familie sozialisiert worden, spreche die Landessprache und sei arbeitsfähig. Der BF sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden und befinde sich derzeit in Haft, weshalb sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund der begangenen Straftaten könne davon ausgegangen werden, dass der BF über eine besonders verwerfliche innere Einstellung verfüge. Eine günstige Zukunftsprognose könne dem BF nicht gestellt werden. Insgesamt würden die Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots schwerer wiegen, als die Abstandnahme von ihrer Erlassung. 2.
- Mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.
- Mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 05.12.2019, fristgerecht eingebracht am 06.12.2019, wurde für den BF durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 08.11.2019, in vollem Umfang erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und anschließend die Rechtslage zum Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G umfangreich dargelegt. Es sei richtig, dass der BF letztmalig nach einem Berufungsverfahren rechtskräftig wegen §§ 84 Abs. 4, 91 Abs. 2 2. Fall, 107 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Zuvor sei der BF wegen § 107 Abs. 1 und 2, §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, 115 Abs. 1
117 Abs. 2 und § 83 StGB verurteilt worden. Insgesamt sei der BF 4 Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten, doch gehe die belangte Behörde in seiner rechtlichen Beurteilung fälschlicherweise davon aus, dass diese Verurteilungen einen Asylausschlussgrund darstellen würden. Zwar habe der Asylgerichtshof in einem näher zitierten Erkenntnis erkannt, dass eine Verurteilung wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu 12 Monaten den Tatbestand des schweren Verbrechens erfülle, nach der Judikatur des VwGH reiche es jedoch nicht aus, dass ein Delikt als objektiv schwerwiegend zu bewerten sei. Die belangte Behörde hätte daher in casu näher beurteilen müssen, ob sich die Taten des BF im Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Die belangte Behörde habe nicht dahingehend differenziert, dass es sich bei den begangenen Straftaten des BF subjektiv gesehen um keine besonders schweren Verbrechen handle. Bei der erlassenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten handle es sich um eine Strafbemessung in der Höhe von 1/3 der Strafdrohung, daher am unteren Rand. Das zeige, dass die Taten des BF subjektiv gesehen nicht als besonders schwerwiegend zu erachten seien. Insbesondere hätte die belangte Behörde auch berücksichtigen müssen, dass der BF vor der Begehung seiner ersten Straftat im Jahr 2013 ein ordentliches und geregeltes Leben geführt habe. Der BF sei hinsichtlich aller seiner Taten zumindest teilgeständig und reumütig gewesen. In Haft verhalte er sich ruhig und unauffällig, weshalb nicht mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass keine positive Prognose zu erkennen sei. Unter Berücksichtigung der Aufenthaltsverfestigung des BF sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und anschließend die Rechtslage zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG umfangreich dargelegt. Es sei richtig, dass der BF letztmalig nach einem Berufungsverfahren rechtskräftig wegen Paragraphen 84, Absatz 4, 91, Absatz 2,
- Fall, 107 Absatz eins und 83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Zuvor sei der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, 115 Absatz eins, in Verbindung mit 117 Absatz 2 und Paragraph 83, StGB verurteilt worden. Insgesamt sei der BF 4 Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten, doch gehe die belangte Behörde in seiner rechtlichen Beurteilung fälschlicherweise davon aus, dass diese Verurteilungen einen Asylausschlussgrund darstellen würden. Zwar habe der Asylgerichtshof in einem näher zitierten Erkenntnis erkannt, dass eine Verurteilung wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu 12 Monaten den Tatbestand des schweren Verbrechens erfülle, nach der Judikatur des VwGH reiche es jedoch nicht aus, dass ein Delikt als objektiv schwerwiegend zu bewerten sei. Die belangte Behörde hätte daher in casu näher beurteilen müssen, ob sich die Taten des BF im Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Die belangte Behörde habe nicht dahingehend differenziert, dass es sich bei den begangenen Straftaten des BF subjektiv gesehen um keine besonders schweren Verbrechen handle. Bei der erlassenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten handle es sich um eine Strafbemessung in der Höhe von 1/3 der Strafdrohung, daher am unteren Rand. Das zeige, dass die Taten des BF subjektiv gesehen nicht als besonders schwerwiegend zu erachten seien. Insbesondere hätte die belangte Behörde auch berücksichtigen müssen, dass der BF vor der Begehung seiner ersten Straftat im Jahr 2013 ein ordentliches und geregeltes Leben geführt habe. Der BF sei hinsichtlich aller seiner Taten zumindest teilgeständig und reumütig gewesen. In Haft verhalte er sich ruhig und unauffällig, weshalb nicht mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass keine positive Prognose zu erkennen sei. Unter Berücksichtigung der Aufenthaltsverfestigung des BF sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Im Übrigen erweise sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft. Die belangte Behörde stütze sich auf allgemeine Länderinformationen und auf den Umstand, dass der BF seinerzeit lediglich Asyl aufgrund eines Familienverfahrens erhalten habe. Der BF habe bereits in seinen Stellungnahmen darauf hingewiesen zu befürchten, dass seine Familie in der Russischen Föderation mit Verfolgung aufgrund der Sippenhaftung zu rechnen habe. Trotz all dieser Anhaltspunkte habe es die belangte Behörde folglich unterlassen dem nachzugehen. Zumal der BF im Jahr 2004 Asyl von seiner Mutter erstreckt erhalten habe, wäre es notwendig gewesen sich auch mit dem Asylakt seiner Mutter auseinanderzusetzen. In der Folge wurde ein Länderbericht zitiert und Passagen daraus auszugsweise, insbesondere zur Menschenrechtslage, widergegeben. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde beschwerdeseitig vorgebracht, dass die gesamte Kernfamilie des BF in Österreich lebe. Aufgrund des gleichen Vorbringens seien sie allesamt asylberechtigt und würden sich im Heimatland nur sonstige Verwandte der Eltern aufhalten, mit welchen der BF keinen Kontakt habe. Die Mutter des BF, seine beiden Brüder und seine Schwester würden an einer näher genannten Adresse in XXXX wohnen. Auch sein Vater wohne an einer, von den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie, näher genannten Adresse in XXXX . Dem BF sei bereits mit seinem
- Lebensjahr der Asylstatus zugesprochen worden, weshalb er sich seit 18 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er sei mit österreichischen Werten aufgewachsen und mit diesen dementsprechend vertraut. Der BF sei sozial verankert und seien näher genannte österreichische Freunde bereit den BF auf einem ordentlichen Lebensweg zu unterstützen. Darüber hinaus habe der BF seine gesamte Schulbildung in Österreich absolviert, sei selbsterhaltungsfähig und von keinen in Österreich lebenden Verwandte finanziell abhängig. Er sei der deutschen Sprache sehr gut mächtig (C2) und könne einer Wiedereinstellungszusage eines näher genannten Unternehmens als Bauhelfer vorweisen. Der BF sei bereit nach seiner Haftentlassung dieser Arbeit im Ausmaß von 40 Stunden/Woche nachzugehen, womit er EUR 1.800,- monatlich verdienen würde. Der BF habe keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat und sei sein Privat- und Familienleben im Zeitpunkt eines sicheren Aufenthaltsstatus entstanden. Einzig seien dem BF Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorzuwerfen, welche gesamtheitlich aber nicht den Grad der besonders schweren Verbrechen erreichen würden. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre dem BF nicht zuzumuten, da er weder mit den russischen Gepflogenheiten vertraut sei, noch festgestellt werden könne, dass der BF Unterstützung von ihm nicht bekannten Verwandten erhalte. Die durchzuführende Interessenabwägung würde daher zu den Gunsten des BF ausfallen. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde beschwerdeseitig vorgebracht, dass die gesamte Kernfamilie des BF in Österreich lebe. Aufgrund des gleichen Vorbringens seien sie allesamt asylberechtigt und würden sich im Heimatland nur sonstige Verwandte der Eltern aufhalten, mit welchen der BF keinen Kontakt habe. Die Mutter des BF, seine beiden Brüder und seine Schwester würden an einer näher genannten Adresse in römisch 40 wohnen. Auch sein Vater wohne an einer, von den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie, näher genannten Adresse in römisch 40 . Dem BF sei bereits mit seinem
- Lebensjahr der Asylstatus zugesprochen worden, weshalb er sich seit 18 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er sei mit österreichischen Werten aufgewachsen und mit diesen dementsprechend vertraut. Der BF sei sozial verankert und seien näher genannte österreichische Freunde bereit den BF auf einem ordentlichen Lebensweg zu unterstützen. Darüber hinaus habe der BF seine gesamte Schulbildung in Österreich absolviert, sei selbsterhaltungsfähig und von keinen in Österreich lebenden Verwandte finanziell abhängig. Er sei der deutschen Sprache sehr gut mächtig (C2) und könne einer Wiedereinstellungszusage eines näher genannten Unternehmens als Bauhelfer vorweisen. Der BF sei bereit nach seiner Haftentlassung dieser Arbeit im Ausmaß von 40 Stunden/Woche nachzugehen, womit er EUR 1.800,- monatlich verdienen würde. Der BF habe keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat und sei sein Privat- und Familienleben im Zeitpunkt eines sicheren Aufenthaltsstatus entstanden. Einzig seien dem BF Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorzuwerfen, welche gesamtheitlich aber nicht den Grad der besonders schweren Verbrechen erreichen würden. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre dem BF nicht zuzumuten, da er weder mit den russischen Gepflogenheiten vertraut sei, noch festgestellt werden könne, dass der BF Unterstützung von ihm nicht bekannten Verwandten erhalte. Die durchzuführende Interessenabwägung würde daher zu den Gunsten des BF ausfallen. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach aufheben; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls möge dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden; 3.) in eventu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55, 56 oder 57 AsylG erteilen; 4.) in eventu die Spruchpunkte III. bis VII. ersatzlos aufheben.Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach aufheben; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls möge dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden; 3.) in eventu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG erteilen; 4.) in eventu die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. ersatzlos aufheben. 2.
- Die Beschwerdevorlage vom 09.12.2019 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2019 ein. 2.
- Mit Ladung vom 20.12.2022 zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2023, übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 09.11.2022, Version 10), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. 2.
- Am 13.01.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und der BF auch teilnahm. Die Einvernahme des BF wurde, auf seinen eigenen Wunsch, in deutscher Sprache durchgeführt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation, russischer StA. Letzter Wohnort in der Russischen Föderation war 2001 in Tschetschenien in XXXX . 2001 sind wir nach Österreich gegangen.BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation, russischer StA. Letzter Wohnort in der Russischen Föderation war 2001 in Tschetschenien in römisch 40 . 2001 sind wir nach Österreich gegangen. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Legen Sie bitte Ihren Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX vor. RI: Legen Sie bitte Ihren Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 vor. BF: Wurde bereits vorgelegt. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich habe die Geburtsurkunde zu Hause in XXXX . Das habe ich gebraucht und habe meine Mutter gefragt. BF: Ich habe die Geburtsurkunde zu Hause in römisch 40 . Das habe ich gebraucht und habe meine Mutter gefragt. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Reisepass? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Tschetschenisch, Russisch, Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie begonnen und abgeschlossen. Welche Berufsausbildung haben sie begonnen und abgeschlossen und welchen Berufstätigkeiten sind Sie nachgegangen. Ich meine, sowohl im Herkunftsstaat, wie im Bundesgebiet. Ich ersuche um eine möglichst chronologische Auslistung Ihrer Berufstätigkeiten. BF: Ich bin in Tschetschenien in die Volksschule gegangen. Ich habe die Volksschule nicht abgeschlossen, weil der Krieg begonnen hat, mein Vater von Scharfschützen angeschossen worden ist und wir daher flüchten mussten. Dann, als ich nach Österreich gegangen bin, habe ich die Hauptschule besucht. Ich bin in die XXXX in XXXX gegangen. Umzugsbedingt habe ich die Schule gewechselt und war dann in der XXXX in XXXX . Dort habe ich die Hauptschule 2007 oder 2008 abgeschlossen. Direkt nach der Hauptschule bin ich nach XXXX gegangen. Dort gab es verschiedene Gruppen. Ich durfte aussuchen, was ich mache. Ich habe einen Kurs begonnen für eine Tischlerlehre. Dann habe ich eine Firma gesucht um eine Lehrstelle zu finden. Das habe ich auch gemacht. BF: Ich bin in Tschetschenien in die Volksschule gegangen. Ich habe die Volksschule nicht abgeschlossen, weil der Krieg begonnen hat, mein Vater von Scharfschützen angeschossen worden ist und wir daher flüchten mussten. Dann, als ich nach Österreich gegangen bin, habe ich die Hauptschule besucht. Ich bin in die römisch 40 in römisch 40 gegangen. Umzugsbedingt habe ich die Schule gewechselt und war dann in der römisch 40 in römisch 40 . Dort habe ich die Hauptschule 2007 oder 2008 abgeschlossen. Direkt nach der Hauptschule bin ich nach römisch 40 gegangen. Dort gab es verschiedene Gruppen. Ich durfte aussuchen, was ich mache. Ich habe einen Kurs begonnen für eine Tischlerlehre. Dann habe ich eine Firma gesucht um eine Lehrstelle zu finden. Das habe ich auch gemacht. RI: Aus einem aktuellen AJ-Webauszug geht hervor, dass Sie vom 06.12.2011 bis 12.06.2012 bei XXXX waren als Arbeiterlehrling und dass Sie davor bereits von 02.02.2009 bis 31.07.2009 bei XXXX XXXX gearbeitet haben.RI: Aus einem aktuellen AJ-Webauszug geht hervor, dass Sie vom 06.12.2011 bis 12.06.2012 bei römisch 40 waren als Arbeiterlehrling und dass Sie davor bereits von 02.02.2009 bis 31.07.2009 bei römisch 40 römisch 40 gearbeitet haben. BF: Tut mir leid. Das habe ich vergessen. Danach bin ich in die Berufsschule gegangen. Danach habe ich gesundheitliche Probleme gehabt. Mir wurde gesagt, dass ich Epilepsie habe und ich diesen Beruf des Tischlers nicht ausüben werde könne, weil die Gefahr besteht, dass ich mich schneide. RI: Wann wurde Ihnen gesagt, dass Sie Epilepsie haben? BF: Mein Vater und ich kennen sehr viele österreichische Familien. Ich hatte einen Bekannten namens XXXX , welcher eine Oma hatte. Er wollte, dass ich mit ihr spazieren gehe und bei ihr nächtige. Manchmal bin ich bei ihr geblieben, manchmal meine Schwester und manchmal sind wir zusammen spazieren gegangen. BF: Mein Vater und ich kennen sehr viele österreichische Familien. Ich hatte einen Bekannten namens römisch 40 , welcher eine Oma hatte. Er wollte, dass ich mit ihr spazieren gehe und bei ihr nächtige. Manchmal bin ich bei ihr geblieben, manchmal meine Schwester und manchmal sind wir zusammen spazieren gegangen. RI: D. h. Sie haben auf diese Oma aufgepasst. Wurden Sie dafür bezahlt? BF: Nein, ein Taschengeld habe ich bekommen 5 oder 10 €. Im Rahmen meiner Aufpasstätigkeit hatte ich einen epileptischen Anfall gehabt und bin im Krankenhaus aufgestanden. RI: Wann ist dies geschehen? BF: Ich weiß es nicht mehr. RI: Wurde bei Ihnen Epilepsie diagnostiziert? BF: Ja. RI: Haben Sie darüber ein medizinisches Gutachten? BF: Ich hatte eine medizinische Unterlage dazu, habe diese aber verloren. RI: D.h. Sie konnten aufgrund Ihrer Epilepsie Ihre Lehrlingstätigkeit als Tischler nicht mehr ausführen? BF: Ja. RI: Was haben Sie danach gemacht? BF: Dann habe ich angefangen zu arbeiten auf einer Baustelle. RI: Welche Baustelle? BF: Ich habe Heizungen installiert, Registerheizungen. RI: Wie lange haben Sie das gemacht? BF: 1 oder 2 Jahre. RI: Haben Sie danach bzw. wann danach noch eine Berufsausbildung gemacht? BF: Ich habe keine weitere Berufsausbildung gemacht, sondern ich habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ich habe die Firma gewechselt und arbeite als Trockenbauer bei einer Inneneinrichtung in XXXX . Die Firma heißt XXXX . Ich habe mit dem Firmeninhaber gesprochen und habe ihn gefragt, ob ich aufgrund meines Alters eine verkürzte Lehre machen kann. Er hat gesagt, ja, dass das ginge und es 1 ½ Jahr dauern würde. Momentan bin ich stempeln aufgrund der Kälte, aber im kommenden Monat fange ich wieder an zu arbeiten.BF: Ich habe keine weitere Berufsausbildung gemacht, sondern ich habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ich habe die Firma gewechselt und arbeite als Trockenbauer bei einer Inneneinrichtung in römisch 40 . Die Firma heißt römisch 40 . Ich habe mit dem Firmeninhaber gesprochen und habe ihn gefragt, ob ich aufgrund meines Alters eine verkürzte Lehre machen kann. Er hat gesagt, ja, dass das ginge und es 1 ½ Jahr dauern würde. Momentan bin ich stempeln aufgrund der Kälte, aber im kommenden Monat fange ich wieder an zu arbeiten. RI: Sie haben Ihre Pflichtschule im Bundesgebiet abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie bitte ein Abschlusszeugnis vor. BF: Ich habe es nicht dabei. RI an RV: Bitte eine Kopie des Pflichtschulabschlusszeugnisses binnen Wochenfrist nachreichen.RI an Regierungsvorlage, Bitte eine Kopie des Pflichtschulabschlusszeugnisses binnen Wochenfrist nachreichen. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihren Herkunftsstaat zu verlassen und wann sind Sie ausgereist? BF: Ich war im Oktober 2001 in Österreich. RI: Wie war die finanzielle Situation Ihrer Familie im Herkunftsstaat? BF: Es war alles gut, bis der Krieg angefangen hat. RI: Was hat Ihr Vater dort gearbeitet? BF: Er hat mit meinem Onkel mütterlicherseits zusammengearbeitet. Er hat Öl verkauft. RI: D. h. er war Händler? BF: Er war zusammen mit meinem Onkel Ölhändler. RI: Sie haben vorhin erzählt, dass Sie seit 2001 in Österreich sind. Sind seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich aufhältig? BF: Ja. RI: Mit welchen Verwandten sind Sie zeitgleich nach Österreich gekommen? BF: Meine Eltern, 2 Brüder und 1 Schwester. Meine Zwillingsschwester und mein älterer Bruder sind in Tschetschenien gestorben. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie diese mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf? BF: Von meiner Vaterseite XXXX (Onkel vs.), er ist ca. 5 oder 6 Jahre jünger als mein Vater. Er wohnt in Tschetschenien in XXXX . Noch ein Onkel vs. Er heißt XXXX . Er ist ca. 2 Jahre jünger als mein Vater. Er wohnt in XXXX . Ich habe eine Tante vs. Ihren Familiennamen weiß ich nicht, sie hießt XXXX . Sie ist ca. XXXX Jahre alt. Sie wohnt in XXXX . Von der Mutterseite der Onkel XXXX . Er ist ca. XXXX oder XXXX Jahre alt. Es gibt noch eine Tante ms. sie heißt XXXX Sie ist ca. 4 Jahre älter als meine Mutter. Meine Mutter ist XXXX geboren. BF: Von meiner Vaterseite römisch 40 (Onkel vs.), er ist ca. 5 oder 6 Jahre jünger als mein Vater. Er wohnt in Tschetschenien in römisch 40 . Noch ein Onkel vs. Er heißt römisch 40 . Er ist ca. 2 Jahre jünger als mein Vater. Er wohnt in römisch 40 . Ich habe eine Tante vs. Ihren Familiennamen weiß ich nicht, sie hießt römisch 40 . Sie ist ca. römisch 40 Jahre alt. Sie wohnt in römisch 40 . Von der Mutterseite der Onkel römisch 40 . Er ist ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt. Es gibt noch eine Tante ms. sie heißt römisch 40 Sie ist ca. 4 Jahre älter als meine Mutter. Meine Mutter ist römisch 40 geboren. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF: Ich habe keinen Kontakt, weil ich Familienprobleme mit ihnen habe. RI: Welcher Art sind diese Probleme? BF: Sie haben ihre eigenen Meinungen. Ich habe eine eigene Meinung. RI: Wozu? BF: Z. B. was in Tschetschenien passiert. Damit bin ich nicht einverstanden. Was XXXX dort alles macht. Meine Verwandten, die noch in der Russischen Förderation leben, sind pro XXXX und XXXX und meine Verwandte, die in Österreich leben, sind gegen das Regime.BF: Z. B. was in Tschetschenien passiert. Damit bin ich nicht einverstanden. Was römisch 40 dort alles macht. Meine Verwandten, die noch in der Russischen Förderation leben, sind pro römisch 40 und römisch 40 und meine Verwandte, die in Österreich leben, sind gegen das Regime. RI: Haben Ihre Eltern noch Kontakt zu Ihren Verwandten? BF: Nein, überhaupt nicht. RI: Wovon leben ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten? BF: Ganz normal arbeiten. RI: Wissen Sie, was sie arbeiten? BF: Der Sohn von Abu arbeitet mit XXXX .BF: Der Sohn von Abu arbeitet mit römisch 40 . RI: Was arbeitet er mit XXXX ?RI: Was arbeitet er mit römisch 40 ? BF: Er arbeitet als Justizbeamter in XXXX . BF: Er arbeitet als Justizbeamter in römisch 40 . RI: Haben Sie zu diesem Kontakt? BF: Nein, überhaupt nicht. Was ich gehört habe, will ich keinen Kontakt. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten über Vermögenswerte im Herkunftsstaat (Auto, Haus, Eigentumswohnung, Grundstück,…)? BF: Ja, die werden das schon haben. Denen ist wurscht, wie sie das Geld verdienen. RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten noch immer am gleichen Wohnort, wie zu der Zeit, als Sie ausgereist sind? BF: Die sind noch immer dort. RI: Sind diese im Herkunftsstaat lebenden Verwandten seit Ihrer Ausreise von den Behörden des Herkunftsstaates jemals behelligt worden? BF: Die Verwandten dort, wurden nach uns gefragt. Sie wurden gefragt, ob wir nicht wieder nach Österreich kommen und was wir dort verloren haben. Die Verwandten haben geantwortet, dass sie keinen Kontakt mit uns haben. Die Behörden sammeln von jedem Tschetschenen Informationen. Sogar hier in Österreich trauen sich die Tschetschenen nichts über XXXX zu sagen, weil sonst die Verwandte in Tschetschenien Probleme bekommen. Entweder bekommen sie Probleme oder sie kommen ins Gefängnis. Alles ist möglich. BF: Die Verwandten dort, wurden nach uns gefragt. Sie wurden gefragt, ob wir nicht wieder nach Österreich kommen und was wir dort verloren haben. Die Verwandten haben geantwortet, dass sie keinen Kontakt mit uns haben. Die Behörden sammeln von jedem Tschetschenen Informationen. Sogar hier in Österreich trauen sich die Tschetschenen nichts über römisch 40 zu sagen, weil sonst die Verwandte in Tschetschenien Probleme bekommen. Entweder bekommen sie Probleme oder sie kommen ins Gefängnis. Alles ist möglich. RI: Wann sind denn Ihre Verwandten von Behörden gefragt worden, wo Sie sind? BF: Das ist schon lange her. Das war ca. 2016 oder 2017 und auch
- RI: Sie haben vorhin gemeint, dass Sie keinerlei Kontakt zu Ihren Verwandten haben. Wenn Sie keinerlei Kontakt zu Ihren Verwandten haben, woher wissen Sie dann, dass die Behörden nach ihnen 2016, 2017 und 2021 gefragt haben? BF: Ein Volksschulfreund namens XXXX hat erzählt, dass zu meinen Verwandten Behördenvertreter gekommen sind.BF: Ein Volksschulfreund namens römisch 40 hat erzählt, dass zu meinen Verwandten Behördenvertreter gekommen sind. RI: Woher weiß Herr XXXX das?RI: Woher weiß Herr römisch 40 das? BF: ER ist der Nachbar und hat es mitbekommen. RI: D. h. Herr XXXX , der noch in Tschetschenien lebt, mit Ihm haben Sei noch Kontakt?RI: D. h. Herr römisch 40 , der noch in Tschetschenien lebt, mit Ihm haben Sei noch Kontakt? BF: Ja, er ist ein Freund. RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit XXXX ?RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit römisch 40 ? BF: Ca. 1 bis 2 Mal im Monat. Er ist ab und zu in Moskau und ist nicht immer dort. Er ist nur ein Jahr jünger, wie ich. RI: Verfügen Sie über Verwandte, welche außerhalb der Russischen Föderation leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und den Wohnort dieser Verwandten? BF: Mein Onkel ms. namens XXXX . Er ist ca. ein Jahr jünger als meine Mutter. Sein Sohn, namens XXXX ist hier, denn er studiert Jura in XXXX .BF: Mein Onkel ms. namens römisch 40 . Er ist ca. ein Jahr jünger als meine Mutter. Sein Sohn, namens römisch 40 ist hier, denn er studiert Jura in römisch 40 . RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten außerhalb der Russischen Föderation? Wenn ja, wie oft? BF: Ja. Zum Onkel in der Ukraine habe ich Kontakt. RI: Wo in der Ukraine wohnt Ihr Onkel? BF: Richtung XXXX .BF: Richtung römisch 40 . RI: In XXXX oder in Richtung XXXX ?RI: In römisch 40 oder in Richtung römisch 40 ? BF: Im Gebiet. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf. BF: Mein Vater XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX ; Mutter XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX im gleichen Haus, wie der Vater; Schwester XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX auch im selben Haus; Bruder XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX ; Bruder XXXX , geb. XXXX ., wohnhaft in XXXX .BF: Mein Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 ; Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 im gleichen Haus, wie der Vater; Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 auch im selben Haus; Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 ., wohnhaft in römisch 40 . XXXX wohnt in einer eigenen Wohnung, in der XXXX und XXXX wohnt im gleichen Haus, wie der Rest der Familie. Ich wohne im gleichen Haushalt wie der Rest der Familie. römisch 40 wohnt in einer eigenen Wohnung, in der römisch 40 und römisch 40 wohnt im gleichen Haus, wie der Rest der Familie. Ich wohne im gleichen Haushalt wie der Rest der Familie. RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: Alle sind österreichische Staatsbürger und die Kinder von meiner Schwester auch. RI: Haben Sie außer den aufgezählten Verwandten Verwandte im Bundesgebiet? BF: Ich habe hier noch einen Onkel ms. Er heißt XXXX . Er ist jünger als meine Mutter.BF: Ich habe hier noch einen Onkel ms. Er heißt römisch 40 . Er ist jünger als meine Mutter. RI: Wann ist er nach Österreich gekommen? BF: Vielleicht 5 oder 6 Jahre nach uns. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat er? BF: Er hat einen Konventionspass. RI: Wovon leben Ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten? BF: Meine Mutter arbeitet beim XXXX als Hilfskraft. Mein Vater hat wegen seiner Hüfte Probleme und ist beim AMS. Mein Bruder XXXX hat die Dachdeckerausbildung gelernt und arbeitet aber bei Amazon als Zusteller mit seinem besten Freund. Mein anderer Bruder XXXX hat eine Koch/Kellnerausbildung gemacht. Er hat aufgehört, bei einer Pizzeria gearbeitet und möchte wieder die Ausbildung weitermachen. Die Kinder von ihnen machen AusbildungenBF: Meine Mutter arbeitet beim römisch 40 als Hilfskraft. Mein Vater hat wegen seiner Hüfte Probleme und ist beim AMS. Mein Bruder römisch 40 hat die Dachdeckerausbildung gelernt und arbeitet aber bei Amazon als Zusteller mit seinem besten Freund. Mein anderer Bruder römisch 40 hat eine Koch/Kellnerausbildung gemacht. Er hat aufgehört, bei einer Pizzeria gearbeitet und möchte wieder die Ausbildung weitermachen. Die Kinder von ihnen machen Ausbildungen RI: Verfügen Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B.: Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF: Gar nichts. RI: Verfügen Sie noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B. Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF: Gar nichts. RI: Wie sind Ihre Familienverhältnisse im Bundesgebiet? Sind Sie zur Zeit verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF: Ich bin in einer Lebensgemeinschaft. RI: Wie heißt Ihre Freundin? Wann und wie haben Sie Ihre derzeitige Freundin kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF: Ich habe sie 2020 kennengelernt. Sie heißt XXXX . Wir sind seit Juni 2022 zusammen. Wir wohnen gemeinsam an der Elternadresse. BF: Ich habe sie 2020 kennengelernt. Sie heißt römisch 40 . Wir sind seit Juni 2022 zusammen. Wir wohnen gemeinsam an der Elternadresse. RI: Haben Sie konkrete Heiratspläne? BF: Ja, ich bin seit Juni 2022 mit XXXX bereits traditionell verheiratet. Für das Standesamt muss ich noch einen Termin ausmachen.BF: Ja, ich bin seit Juni 2022 mit römisch 40 bereits traditionell verheiratet. Für das Standesamt muss ich noch einen Termin ausmachen. RI: Ist Ihre Freundin von Ihnen schwanger? BF: Nein. RI: Wie haben sie Ihre Freundin kennengelernt? BF: Durch meine Schwester, weil meine Schwester und meine Partnerin sind Freundinnen. RI: Verfügen Sie über Kinder im Bundesgebiet? BF: Ich habe keine Kinder. Aber ich wünsche mir welche. RI: Wissen Sie noch, warum Sie 2001 mit Ihrer Familie aus Tschetschenien geflohen sind? BF: Ja. Wegen dem Krieg sind wir nach Österreich gekommen. Mein Vater hat mit dem Onkel ms. zusammengearbeitet. Dann hat der Krieg begonnen. Mein Vater wurde, wenn ich mich nicht irre, schon 2 Mal von Russen mitgenommen. In Russland muss man dann Schmiergeld zahlen, damit der Gefangene freigelassen wird. RI: Ihr Vater wurde 2 Mal von Russen mitgenommen. was passierte dann? BF: Meine Oma ms. hat erzählt, dass dann Geld gezahlt wurde und mein Vater wurde dann freigelassen. Dann sind die russischen Soldanten immer wieder gekommen und haben Kontrollen gemacht. Dann sind bei Raketenangriffen Menschen gestorben. Das Haus wurde zerstört. Die Wertsachen wurden verkauft, unter anderem ein Auto. Dann hat mein Vater einen Schlepper gesucht, um nach Europa zu kommen und dann sind wir ausgereist. Wir hatten auch noch ein Grundstück gehabt, wo ich geboren bin und das haben wir auch verkauft. RI: D. h. hat es auch ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gegeben oder war es die generelle Kriegssituation, die zur Ausreise geführt hat? BF: Mein Vater wurde ein paar Mal mitgenommen und dann wurde er von Scharfschützen an der linken Schulter angeschossen, während er gearbeitet hat. Er wurde dann ins Krankenhaus gebracht. Die Ärzte haben gesagt, dass er nur knapp dem Tode entkommen ist. Die Verwandten haben für die Behandlungskosten gezahlt. Der Onkel, der mit meinem Vater gearbeitet hat und gestorben ist, hat ein bisschen dazu beigesteuert und mein Opa hat dazu beigetragen. Nach dem Krankenhausaufenthalt, nachdem mein Vater aufgestanden, sind wir ausgereist. RI: Wie lange hat es gedauert von der Verletzung bis zur Ausreise. War das noch im selben Jahr oder im Jahr darauf? BF: Das weiß ich nicht. RI: Diejenigen, die Ihre Familie bedroht haben, waren russische Soldaten? BF: Ja, aber nicht nur bei unserer Familie, sondern auch bei meinem Freund XXXX .BF: Ja, aber nicht nur bei unserer Familie, sondern auch bei meinem Freund römisch 40 . RI: Stand die Gefährdungslage für Ihre Familie mit dem
- Tschetschenienkriegen direkt im Zusammenhang? BF: Ja. RI: Waren Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in 2001 wieder einmal in der Russischen Föderation, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein, war ich nicht. RI: Waren Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sind Sie oder Ihre hier lebenden Verwandten seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? Wenn ja, wann sind Sie das erste Mal politisch im Bundesgebiet in Erscheinung getreten? BF: Nein. Wir wollen mit der Politik von dort überhaupt nichts zu tun haben. Wir sind aus dem Krieg gekommen und wollen in Ruhe leben. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF: Alles ist möglich. Ich habe auch mit meinem besten Freund gesprochen. Es wurden ca. 20000 oder 21000 Tschetschene in den Ukraine-Krieg geschickt. Viele sind nicht zurückgekehrt und sind gestorben. Wenn die Leichen zurückkommen, dürfen diese nicht am helllichten Tag begraben werden, damit keine Bilder entstehen, sondern nur in der Nacht. Bezüglich der engsten Verwandte von XXXX , sie dürfen schon die Leichen am helllichten Tag begraben.BF: Alles ist möglich. Ich habe auch mit meinem besten Freund gesprochen. Es wurden ca. 20000 oder 21000 Tschetschene in den Ukraine-Krieg geschickt. Viele sind nicht zurückgekehrt und sind gestorben. Wenn die Leichen zurückkommen, dürfen diese nicht am helllichten Tag begraben werden, damit keine Bilder entstehen, sondern nur in der Nacht. Bezüglich der engsten Verwandte von römisch 40 , sie dürfen schon die Leichen am helllichten Tag begraben. RI: Warum sollten Sie heute – mehr als 21 Jahre nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden gesucht werden? BF: Alle die mit XXXX arbeiten, sagen, dass jene Tschetschenen, die in Europa sind, gegen XXXX sind. Aufgrund des Konfliktes mit meinen Verwandten über die Politik in Tschetschenien befürchte ich verfolgt zu werden oder ins Gefängnis zu kommen oder in den Krieg geschickt zu werden. XXXX löscht sogar eigene Verwandte aus, was würde er mit mir machen?BF: Alle die mit römisch 40 arbeiten, sagen, dass jene Tschetschenen, die in Europa sind, gegen römisch 40 sind. Aufgrund des Konfliktes mit meinen Verwandten über die Politik in Tschetschenien befürchte ich verfolgt zu werden oder ins Gefängnis zu kommen oder in den Krieg geschickt zu werden. römisch 40 löscht sogar eigene Verwandte aus, was würde er mit mir machen? RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären (Ladungsschreiben, Haftbefehl, Fahndung,..)? BF: Habe ich nicht. Sonst hätte ich sie vorgelegt. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?BF: Habe ich nicht. Sonst hätte ich sie vorgelegt. , RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Kann ich schon leben, wie die anderen. RI wiederholt die Frage. BF: Das wäre das Gleiche. Es gehört ja alles zur Russischen Föderation. RI: Sie wurden im Bundesgebiet bereits wiederholt straffällig und sind bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegen? BF: Ja, Körperverletzung. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die ersten Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Ich bin fortgegangen ab und zu am Wochenende mit Freunden und so. Ich war jung und dumm und wollte auch zeigen, dass ich stark bin. So hat es angefangen. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich gehen bereits 4 strafrechtliche Verurteilung zu Ihrer Person hervor wegen Delikten, die überwiegend gegen die körperliche Unversehrtheit und Integrität Dritter gerichtet sind, wie Körperverletzung, schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung oder Raufhandel aber auch wegen Delikten, wie Beleidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sie haben im Rahmen Ihrer letzten Verurteilung sogar eine 18 monatige Freiheitsstrafe ausgefasst. Bereuen Sie Ihre Taten und wie gedenken Sie künftig nicht mehr in dieses kriminelle Verhaltensmuster im Bundesgebiet zurückzufallen? BF: Ehrlich gesagt, bis ich ins Gefängnis gekommen bin, habe ich getrunken und es war mir alles egal und ich habe nicht an meine Zukunft gedacht. Meine Familie hat immer zu mir gesagt, „Hör auf damit, später wirst du Probleme haben. Du bist den falschen Weg gegangen“. Ich habe nicht zugehört und bin dann erst aufgewacht, als ich im Gefängnis aufgewacht bin. Manche Menschen lernen das drinnen und manche machen weiter, wenn sie rauskommen oder sie machen drinnen Probleme und bekommen noch mehr an Strafen drauf. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe meinen Freundeskreis gewechselt. Ich habe drinnen darüber nachgedacht und habe ein Anti-Aggressions-Training gemacht. Meine Eltern haben mich besucht und meine besten Freunde, namens XXXX und XXXX haben mich besucht und haben mit mir auch gesagt, dass das nicht der richtige Weg ist. Ich habe einmal in der Woche Besuch gehabt und ich habe mir vorgenommen, dass, wenn ich hinauskomme, das Beste daraus mache und eine Arbeit finde und eine Familie gründe. Ich habe mit meinen Eltern und einen Geschwistern gesprochen, dass ich mich ändern werde.BF: Ich habe meinen Freundeskreis gewechselt. Ich habe drinnen darüber nachgedacht und habe ein Anti-Aggressions-Training gemacht. Meine Eltern haben mich besucht und meine besten Freunde, namens römisch 40 und römisch 40 haben mich besucht und haben mit mir auch gesagt, dass das nicht der richtige Weg ist. Ich habe einmal in der Woche Besuch gehabt und ich habe mir vorgenommen, dass, wenn ich hinauskomme, das Beste daraus mache und eine Arbeit finde und eine Familie gründe. Ich habe mit meinen Eltern und einen Geschwistern gesprochen, dass ich mich ändern werde. RV legt vor: eine Teilnahmebestätigung des Instituts für Psychosomatik und Verhaltenstherapie vom 12.03.2020 über die Teilnahme an einer Psychotherapeutischen Kurzzeitbehandlung von November 2019 bis März 2020 (2 Einheiten pro Woche), sowie eine Teilnahmebestätigung von XXXX vom 07.07.2021 über die Teilnahme an einem Antigewalttraining vom März 2021 bis Juli
- Beides wird in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: eine Teilnahmebestätigung des Instituts für Psychosomatik und Verhaltenstherapie vom 12.03.2020 über die Teilnahme an einer Psychotherapeutischen Kurzzeitbehandlung von November 2019 bis März 2020 (2 Einheiten pro Woche), sowie eine Teilnahmebestätigung von römisch 40 vom 07.07.2021 über die Teilnahme an einem Antigewalttraining vom März 2021 bis Juli
- Beides wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über Anknüpfungspunkte unter anderen in den Personen der Eltern, der beiden Brüder und der Schwester. Sind sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden? BF: Mein jüngerer Bruder XXXX ist wegen Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt worden.BF: Mein jüngerer Bruder römisch 40 ist wegen Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt worden. RI: Was sagen Ihre Verwandten im Bundesgebiet zu Ihrem kriminellen Verhalten im Bundesgebiet? BF: Mein Onkel, XXXX , ist mit meiner Mutter gekommen und hat mir erklärt was alles passiert ist bevor wir nach Österreich gekommen sind. Ich soll mir gut überlegen, was ich in meinem Leben will, weil ich ein Vorbild bin und nicht alleine bin, hat mein Bruder es auch so gemacht. Ich habe mit meinem Bruder XXXX auch darüber gesprochen seit ich draußen bin. Ich habe ihm gesagt, dass es nicht richtig ist. Seither versuchen wir mit dem Gesetz keine Probleme zu kriegen. Seit ich draußen bin, habe ich keine Probleme mehr. Ich gehe arbeiten und versuche den Führerschein zu bekommen.BF: Mein Onkel, römisch 40 , ist mit meiner Mutter gekommen und hat mir erklärt was alles passiert ist bevor wir nach Österreich gekommen sind. Ich soll mir gut überlegen, was ich in meinem Leben will, weil ich ein Vorbild bin und nicht alleine bin, hat mein Bruder es auch so gemacht. Ich habe mit meinem Bruder römisch 40 auch darüber gesprochen seit ich draußen bin. Ich habe ihm gesagt, dass es nicht richtig ist. Seither versuchen wir mit dem Gesetz keine Probleme zu kriegen. Seit ich draußen bin, habe ich keine Probleme mehr. Ich gehe arbeiten und versuche den Führerschein zu bekommen. RI: VORHALTUNG: Sie sind zwischen November 2013 und Juni 2019, also binnen weniger als 6 Jahren, in Österreich insgesamt viermal strafrechtlich verurteilt worden und haben von 21.05.2019 bis 20.07.2020 sogar das Haftübel verspürt. Begründen Sie mir bitte glaubhaft und nachvollziehbar, wieso Sie im Bundesgebiet nicht wieder in das bisherige kriminelle Verhaltensmuster zurückfallen werden? BF: Wenn ich mit Freunden fortgehe, bleibe ich nicht lange. Ich hänge auch nicht mit alten Freunden ab, wenn ich irgendwo hingehe. Ich sage meiner Mutter immer, wo ich bin, damit sie sich keine Sorgen mache. D. h. jetzt nicht, dass ich ein Muttersöhnchen bin. Ich sage auch meinem Vater, wo ich bin. Ich schaue auf meine Geschwister. Ich bereue es wirklich, dass ich 14 Monate eingesessen bin. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…) bzw. wie nahmen Sie vor Ihrer derzeitigen Strafhaft am sozialen Leben in Österreich teil? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja, habe ich. RI: Haben diese österreichischen Freunde überwiegend tschetschenische Wurzeln? BF: Überhaupt gar nicht. RI: VORHALTUNG: Laut aktuellen AJ-Webauszug haben Sie zuletzt von 13.03.2022 bis 15.12.2022 als Arbeiter im Bundesgebiet gearbeitet und Gehalt verdient, davor haben beispielsweise von 21.09.2020 bis 29.12.2021, oder von 14.01.2019 bis 20.05.2019 oder von 07.11.2018 bis 20.12.2018 sowohl auch davor als Arbeiter zwar wiederholt, aber – mit oa. Ausnahme einer durchgehend 15 Monate andauernden Beschäftigung - immer nur für wenige Wochen oder Monate am Stück gearbeitet und dazwischen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Bundesgebiet bezogen. Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft in Österreich vor? BF: Wie ich gesagt habe, möchte ich diese verkürzte Lehre machen. Es ist noch nicht fix, dass ich genommen werde, aber ich werde mein Bestes geben. Mein Chef möchte auch mich unbedingt übernehmen. Wir haben jetzt ein ganzes Jahr Baustelle in XXXX .BF: Wie ich gesagt habe, möchte ich diese verkürzte Lehre machen. Es ist noch nicht fix, dass ich genommen werde, aber ich werde mein Bestes geben. Mein Chef möchte auch mich unbedingt übernehmen. Wir haben jetzt ein ganzes Jahr Baustelle in römisch 40 . RI: Wann wäre der frühestmögliche Zeitpunkt, dass Sie mit der verkürzten Lehre beginnen könnten? BF: Momentan bin ich zu Hause und bereite mich auf den Führerschein vor. Im nächsten Monat möchte ich wieder zu arbeiten beginnen. Der Chef hat mir das bestätigt. Wenn alles klappt und sie mich nehmen, könnte ich Februar, März mit der verkürzten Lehre beginnen. Es hängt z. B. davon ab, ich muss in die Berufsschule gehen. RI: Wie konkret ist der Plan? BF: Ich bekomme eine Bestätigung von meinem Chef, dass ich als Trockenbauer arbeiten darf. Danach gehe ich zum AMS, weil mein Chef hat mir gesagt, dass irgendwer die Kosten meiner Ausbildung übernehmen muss. Das AMS hat mir gesagt, dass sie die Kosten übernehmen würden, wenn ich arbeitslos gemeldet bin. Jetzt bin ich arbeitslos gemeldet und jetzt muss ich am 17.01.2023 wieder dorthin gehen. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Das ist schon länger her. Ich habe, glaube ich, 2008 als Übersetzer beim Bundesasylamt fungiert, wenn tschetschenische Familien gekommen sind. Ich habe Flüchtlingen bei Übersetzungstätigkeiten geholfen. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja, Gott sei Dank. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass bei Ihnen Epilepsie diagnostiziert worden ist. Wann war der letzte epileptische Anfall? BF: Das ist lange her, ca. 5 oder 6 Jahre oder sogar länger her. Ich habe meinen Arzt gefragt, ob ich Medikamente nehmen muss und der Hausarzt hat gesagt, nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Welche Sprache sprechen Sie mit Ihren Eltern, Ihren Brüdern und der Schwester? BF: Ich spreche zu Hause alles gemischt, Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ist es richtig, dass Sie bei den Taten, wegen denen Sie strafrechtlich verurteilt worden sind, alkoholisiert waren?Regierungsvorlage, Ist es richtig, dass Sie bei den Taten, wegen denen Sie strafrechtlich verurteilt worden sind, alkoholisiert waren? BF: Ja. RV: Wie schaut denn Ihr Trinkverhalten heute aus?Regierungsvorlage, Wie schaut denn Ihr Trinkverhalten heute aus? BF: Eine Flasche Puntigamer trinke ich und das reicht schon. Früher habe ich viel getrunken. RI: Was heißt viel und wie regelmäßig haben Sie früher getrunken? BF: Ich habe immer gewartet bis zum Wochenende und bin dann fortgegangen und, wenn am Sonntag auch noch etwas offen hat, bin ich hingegangen. RI: Würden Sie, wenn Sie auf sich zurückblicken zum Zeitpunkt der Taten, sich als Alkoholiker bezeichnen? BF: Das weiß ich nicht. Die meisten Probleme habe ich gehabt wegen des Trinkens. Wenn ich getrunken habe, bin ich aggressiv geworden. Ich habe nach meiner Haftentlassung eine Therapie in XXXX gemacht.BF: Das weiß ich nicht. Die meisten Probleme habe ich gehabt wegen des Trinkens. Wenn ich getrunken habe, bin ich aggressiv geworden. Ich habe nach meiner Haftentlassung eine Therapie in römisch 40 gemacht. RI: Haben Sie nach Ihrer Haftentlassung irgendetwas wegen Ihres Alkoholkonsums gemacht? BF: Nein, ich habe damit einfach aufgehört. Ich habe selbst mit dem Rauchen während der Haft aufgehört. RV: Wieso haben Sie zur Familie XXXX so ein Naheverhältnis?Regierungsvorlage, Wieso haben Sie zur Familie römisch 40 so ein Naheverhältnis? BF: Die Personen dieser Familie ist sehr hilfsbereit. Zu Weihnachten werden wir zu der Familie eingeladen und wenn wir Zuckerfest haben, laden wir sie ein. Wir trinken und essen gemeinsam. Wir haben ein sehr gutes Verhältnis zueinander. Ich kann nichts Schlechtes über diese Familie sagen, nur Gutes. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RV legt vor 4 Unterstützungserklärungen. Sie werden in Original zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor 4 Unterstützungserklärungen. Sie werden in Original zum Akt genommen. RI: Das Protokoll wird Ihnen zur Durchsicht vorgelegt.“ 2.
- Mit Urkundenvorlage vom 19.01.2023 wurde das Pflichtschulabschlusszeugnis des BF vorgelegt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 16.02.2023 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 03.02.2023, Version 11), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz durch seinen gesetzlichen Vertreter vom 17.10.2001, des mündlich verkündeten Zuerkennungsbescheides des ehemaligen UBAS vom 16.06.2004, Zl. XXXX , der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahmen vom 30.04.2019 und 09.07.2019, der Beschwerde vom 06.12.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz durch seinen gesetzlichen Vertreter vom 17.10.2001, des mündlich verkündeten Zuerkennungsbescheides des ehemaligen UBAS vom 16.06.2004, Zl. römisch 40 , der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahmen vom 30.04.2019 und 09.07.2019, der Beschwerde vom 06.12.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF ist in XXXX in Tschetschenien, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Kernfamilie ebendort. Spätestens am 17.10.2001 reiste er als Minderjähriger in Begleitung seiner Eltern, seiner beiden Brüder und seiner Schwester unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit mündlich verkündetem Bescheid des ehemaligen UBAS vom 16.06.2004, Zl. XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten abgeleitet von seiner Mutter zuerkannt. Der BF ist in römisch 40 in Tschetschenien, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Kernfamilie ebendort. Spätestens am 17.10.2001 reiste er als Minderjähriger in Begleitung seiner Eltern, seiner beiden Brüder und seiner Schwester unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit mündlich verkündetem Bescheid des ehemaligen UBAS vom 16.06.2004, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten abgeleitet von seiner Mutter zuerkannt. In der Russischen Föderation hat der BF bereits die Volksschule besucht, diese jedoch aufgrund des Kriegsausbruchs nicht abgeschlossen. Er verfügt in XXXX noch über einen Onkel und eine Tante vs. In XXXX lebt noch ein weiterer Onkel des BF vs. In Tschetschenien leben auch noch eine Tante und ein Onkel des BF ms. Darüber hinaus befinden sich noch Cousins und Cousinen des BF im Herkunftsstaat. Sämtliche Verwandten des BF leben noch am gleichen Wohnort, wie zu der Zeit, als der BF und seine Familie ausgereist sind. Der BF hat einen Volksschulfreund, XXXX , welcher ebenfalls in Tschetschenien wohnt und zu dem der BF 1-2 Mal pro Monat Kontakt hat. In der Russischen Föderation hat der BF bereits die Volksschule besucht, diese jedoch aufgrund des Kriegsausbruchs nicht abgeschlossen. Er verfügt in römisch 40 noch über einen Onkel und eine Tante vs. In römisch 40 lebt noch ein weiterer Onkel des BF vs. In Tschetschenien leben auch noch eine Tante und ein Onkel des BF ms. Darüber hinaus befinden sich noch Cousins und Cousinen des BF im Herkunftsstaat. Sämtliche Verwandten des BF leben noch am gleichen Wohnort, wie zu der Zeit, als der BF und seine Familie ausgereist sind. Der BF hat einen Volksschulfreund, römisch 40 , welcher ebenfalls in Tschetschenien wohnt und zu dem der BF 1-2 Mal pro Monat Kontakt hat. Der BF verfügt im Bundesgebiet über seine Eltern, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , zwei Brüder, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , und eine Schwester, XXXX (vormals XXXX ), geb. am XXXX , sowie die Kinder seiner Schwester, welche allesamt seit dem Jahr 2009 über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der BF hat im Jahr 2020 seine Lebensgefährtin, XXXX geb. am XXXX , kennengelernt, welche er im XXXX 2022 nach traditionell muslimischen Ritus geheiratet hat. Der BF lebt mit seinen Eltern, seiner Schwester und einem seiner Brüder, XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Einer seiner Brüder, XXXX , lebt in einer eigenen Wohnung. Die Lebensgefährtin des BF ist seit 08.07.2022 an der Adresse des BF und seiner Kernfamilie mit Nebenwohnsitz gemeldet. Hauptwohnsitzlich ist die Lebensgefährtin des BF an einer Adresse in XXXX gemeldet. Die Mutter des BF arbeitet als Hilfskraft in einer Arztpraxis. Der Vater des BF ist aufgrund eines Hüftleidens ohne Beschäftigung. Ein Bruder des BF, XXXX , hat eine Ausbildung zum Dachdecker absolviert und arbeitet derzeit als Paketzusteller. Der andere Bruder des BF, XXXX , hat eine Ausbildung als Koch/Kellner begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über seine Eltern, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , zwei Brüder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , und eine Schwester, römisch 40 (vormals römisch 40 ), geb. am römisch 40 , sowie die Kinder seiner Schwester, welche allesamt seit dem Jahr 2009 über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der BF hat im Jahr 2020 seine Lebensgefährtin, römisch 40 geb. am römisch 40 , kennengelernt, welche er im römisch 40 2022 nach traditionell muslimischen Ritus geheiratet hat. Der BF lebt mit seinen Eltern, seiner Schwester und einem seiner Brüder, römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Einer seiner Brüder, römisch 40 , lebt in einer eigenen Wohnung. Die Lebensgefährtin des BF ist seit 08.07.2022 an der Adresse des BF und seiner Kernfamilie mit Nebenwohnsitz gemeldet. Hauptwohnsitzlich ist die Lebensgefährtin des BF an einer Adresse in römisch 40 gemeldet. Die Mutter des BF arbeitet als Hilfskraft in einer Arztpraxis. Der Vater des BF ist aufgrund eines Hüftleidens ohne Beschäftigung. Ein Bruder des BF, römisch 40 , hat eine Ausbildung zum Dachdecker absolviert und arbeitet derzeit als Paketzusteller. Der andere Bruder des BF, römisch 40 , hat eine Ausbildung als Koch/Kellner begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Der BF hat im Bundesgebiet die Hauptschule besucht, wo er im Juni 2006 erfolgreich seinen Pflichtschulabschluss gemacht hat. Der BF hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Von 02.02.2009 bis 31.07.2009 hat der BF in einer Tischlerei gearbeitet, wobei er eine Tischlerlehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen hat. Von 06.12.2011 bis 12.06.2012 war der BF als Arbeiterlehrling bei XXXX tätig und von 28.06.2012 bis 30.11.2012 war der BF als Arbeiter angestellt. Von 25.05.2018 bis 30.05.2018, von 08.06.2018 bis 29.06.2018 und von 06.08.2018 bis 30.08.2018 war der BF als Arbeiter beschäftigt, von 21.07.2018 bis 21.07.2018, von 06.09.2018 bis 14.09.2018 und von 19.10.2018 bis 19.10.2018 war der BF ebendort geringfügig beschäftigt. Von 07.11.2018 bis 20.12.2018 und von 14.01.2019 bis 20.05.2019 war der BF bei einem weiteren Arbeitgeber als Arbeiter angestellt. Am 17.05.2018 und am 18.08.2018 war der BF bei einer Sicherheitsfirma geringfügig angestellt. Von 21.09.2020 bis 29.12.2021 hat der BF in zwei zusammengehörenden Baubetrieben gearbeitet. Von 14.03.2022 bis 15.12.2022 war der BF in einem Trockenbauunternehmen als Arbeiter angestellt. Seit 14.02.2023 ist der BF neuerlich in jenem Trockenbauunternehmen geringfügig angestellt. Zwischenzeitig bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Auch derzeit bezieht der BF Arbeitslosengeld.Der BF hat im Bundesgebiet die Hauptschule besucht, wo er im Juni 2006 erfolgreich seinen Pflichtschulabschluss gemacht hat. Der BF hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Von 02.02.2009 bis 31.07.2009 hat der BF in einer Tischlerei gearbeitet, wobei er eine Tischlerlehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen hat. Von 06.12.2011 bis 12.06.2012 war der BF als Arbeiterlehrling bei römisch 40 tätig und von 28.06.2012 bis 30.11.2012 war der BF als Arbeiter angestellt. Von 25.05.2018 bis 30.05.2018, von 08.06.2018 bis 29.06.2018 und von 06.08.2018 bis 30.08.2018 war der BF als Arbeiter beschäftigt, von 21.07.2018 bis 21.07.2018, von 06.09.2018 bis 14.09.2018 und von 19.10.2018 bis 19.10.2018 war der BF ebendort geringfügig beschäftigt. Von 07.11.2018 bis 20.12.2018 und von 14.01.2019 bis 20.05.2019 war der BF bei einem weiteren Arbeitgeber als Arbeiter angestellt. Am 17.05.2018 und am 18.08.2018 war der BF bei einer Sicherheitsfirma geringfügig angestellt. Von 21.09.2020 bis 29.12.2021 hat der BF in zwei zusammengehörenden Baubetrieben gearbeitet. Von 14.03.2022 bis 15.12.2022 war der BF in einem Trockenbauunternehmen als Arbeiter angestellt. Seit 14.02.2023 ist der BF neuerlich in jenem Trockenbauunternehmen geringfügig angestellt. Zwischenzeitig bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Auch derzeit bezieht der BF Arbeitslosengeld. Darüber hinaus hat der BF keine weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und ist auch keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich, nachgegangen. Derzeit ist er weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Der BF hat österreichische Freunde im Bundesgebiet. Im Jahr 2008 hat der BF ehrenamtlich das Bundesasylamt unterstützt, indem er als Übersetzer für tschetschenische Familien fungiert hat. Derzeit macht der BF seinen Führerschein. Der BF hat von November 2019 bis März 2020 eine psychotherapeutische Kurzzeitbehandlung (2 Einheiten pro Woche) absolviert. Von März 2021 bis Juli 2021 hat der BF ein Antigewalttraining besucht. Der BF spricht sehr gut Deutsch, sowie Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und sehr gut Russisch. Der BF spricht mit seinen Eltern und Geschwistern Tschetschenisch, Russisch und Deutsch gemischt. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt, wovon es sich bei einer Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG XXXX vom 21.11.2013 RK 26.11.201301) LG römisch 40 vom 21.11.2013 RK 26.11.2013 § 107 (1 u 2) StGBParagraph 107, (1 u 2) StGB Datum der (letzten) Tat 12.10.2013 Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 26.11.2013 zu LG XXXX RK 26.11.2013zu LG römisch 40 RK 26.11.2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 26.11.2013 LG XXXX vom 12.12.2016LG römisch 40 vom 12.12.2016 02) LG XXXX vom 24.10.2017 RK 28.10.201702) LG römisch 40 vom 24.10.2017 RK 28.10.2017 § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB § 115
(1)
§ 117Abs. 2 StGBParagraph 115,
(1)in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 2, StGB Datum der (letzten) Tat 13.04.2017 Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 28.10.2017zu LG römisch 40 RK 28.10.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 25.06.2019LG römisch 40 vom 25.06.2019 03) BG XXXX vom 30.08.2018 RK 04.09.201803) BG römisch 40 vom 30.08.2018 RK 04.09.2018 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 08.05.2017 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 28.10.2017Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 28.10.2017 Vollzugsdatum 04.09.2018 04) LG XXXX vom 25.06.2019 RK 23.10.201904) LG römisch 40 vom 25.06.2019 RK 23.10.2019 § 84
(4)StGBParagraph 84,
(4)StGB § 91
(2)2. Fall StGBParagraph 91,
(2)2. Fall StGB § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 02.12.2018 Freiheitsstrafe 18 Monate Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 02.12.2018 einen Dritten durch das Versetzen von mehreren Schlägen ins Gesicht an Körper verletzt hat und dadurch eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des rechten Unterkiefers und eine Schädelprellung herbeigeführt hat. Außerdem hat der BF an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei dieser Angriff eine schwere Körperverletzung eines Dritten, nämlich eine Mittelgesichtsfraktur (Jochbein, Oberkiefer) links, einen Bruch eines Augenhöhlenbodens links, einen Bruch des Nasenbeins ohne Dislokation der Bruchenden, einen Bruch der Kieferhöhlenwand und ein Emphysem verursacht hat. Darüber hinaus hat der BF einen weiteren Dritten am 28.10.2018 durch das Versetzen eines Faustschlages vorsätzlich am Körper verletzt, indem dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und einen Mobilitätsgrad 1-2 der vier Schneidezähne erlitt. Der BF hat sich somit des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Raufhandles nach § 91 Abs. 2 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich somit des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des Raufhandles nach Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die beiden einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens, den raschen Rückfall nur rund 2 Monate nach erfolgter Verurteilung und innerhalb offener Probezeit, als mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich des nicht strafsatzbegründenden Schuldspruchs zum Raufhandel. Der vorletzten,
- Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 08.05.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 3 abgesondert Verfolgten einen Dritten durch das Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem dieser eine Gesichtsprellung rechts, eine Nasenprellung und eine Rissquetschwunde am rechten Nasenrücken erlitten hat. Der BF hat sich sohin des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.Der BF hat sich sohin des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorverurteilung, als mildernd hingegen den teilweisen Versuch und das zum Teil reumütige Geständnis. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 13.04.2017 einen Beamten einer Polizeiinspektion mit Gewalt an der Vornahme kriminalpolizeilicher Ermittlungen wegen des gegen den BF bestehenden Tatverdachts nach § 27 Abs. 1 SMG zu hindern versucht hat, indem der BF diesen im Bereich der Oberarme und der Schultern erfasste und durch die Anwendung von Körperkraft, sowie insbesondere durch das Versetzen von Stößen versuchte den Beamten zu Fall zu bringen. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 13.04.2017 einen Beamten einer Polizeiinspektion mit Gewalt an der Vornahme kriminalpolizeilicher Ermittlungen wegen des gegen den BF bestehenden Tatverdachts nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu hindern versucht hat, indem der BF diesen im Bereich der Oberarme und der Schultern erfasste und durch die Anwendung von Körperkraft, sowie insbesondere durch das Versetzen von Stößen versuchte den Beamten zu Fall zu bringen. Außerdem hat der BF ebendiesen Beamten und einen weiteren Beamten während der Ausübung ihres Dienstes öffentlich beschimpft, indem der BF sich lautstark ihnen gegenüber äußerte: „Ich ficke euch! Ich ficke eure Mütter! Ihr Arschlöcher, ich ficke euch!“. Der BF hat sich sohin des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1
§ 117Abs. 2 St
GB schuldig gemacht. Der BF hat sich sohin des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 2, StGB schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis betreffend der Beleidigung. Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Nacht zum 12.10.2013 einen Dritten dadurch, dass er eine Schusswaffe aus dem Hosenbund zog, diese repetierte und im Anschluss daran vor dem Dritten damit herumfuchtelte, gefährlich mit dem Tod bedroht hat. Der BF hat sich somit des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.Der BF hat sich somit des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die Verwendung einer Waffe, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2019 festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert. Der BF befand sich von diesem Zeitpunkt an bis zum 20.07.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2019 festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert. Der BF befand sich von diesem Zeitpunkt an bis zum 20.07.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines bisher im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Der BF war vor der Ausreise aus der Russischen Föderation keiner gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt, bei seiner Ausreise war der BF erst 11 Jahre alt. Der Vater des BF sei im Herkunftsstaat Ölhändler gewesen und zwei Mal von russischen Soldaten verhaftet, sowie von Verwandten wieder freigekauft worden. Russische Soldaten hätten immer wieder Kontrollen gemacht. Es habe Raketenangriffe gegeben, das Haus der Familie des BF sei zerstört und dessen Vater von einem Scharfschützen an der linken Schulter angeschossen worden. Es sei nicht nur die Familie des BF bedroht worden, sondern auch andere Familien. Die Gefährdungslage des BF und seiner Familie stand in der Vergangenheit mit dem zweiten Tschetschenienkrieg in Verbindung. Den Eltern des BF droht keine asylrelevante Verfolgungsgefahr mehr im Herkunftsstaat. Die Eltern und Geschwister des BF sind mittlerweile seit 2009 österreichische Staatsbürger. Der BF konnte nicht glaubwürdig dartun, dass ihm noch im gesamten Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, seitens der Behörden oder privater Personen, drohen würde. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: 1.3.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 03.02.2023, Version 11: „COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). […] Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0