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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlW290 2216118-2 Spruch, W290 2216118-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügt seit Februar 2016 über den Status des subsidiär Schutzberechtigten.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügt seit Februar 2016 über den Status des subsidiär Schutzberechtigten.
  3. Am XXXX führte die Landespolizeidirektion Wien eine (Erst-) Befragung des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 in der Annahme durch, dass dieser zuvor einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt hatte. Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er zum Christentum konvertiert sei.
  4. Am römisch 40 führte die Landespolizeidirektion Wien eine (Erst-) Befragung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 in der Annahme durch, dass dieser zuvor einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt hatte. Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er zum Christentum konvertiert sei.
  5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer wiederholt zu Protokoll, dass er keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte; ihm gehe es um die Ausstellung eines neuen Fremdenpasses.
  6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer wiederholt zu Protokoll, dass er keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte; ihm gehe es um die Ausstellung eines neuen Fremdenpasses.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den vermeintlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers vom XXXX mangels Absicht zur Stellung eines solchen und mangels Vorliegens einer Konversion aus innerer Überzeugung ab.
  8. Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den vermeintlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 mangels Absicht zur Stellung eines solchen und mangels Vorliegens einer Konversion aus innerer Überzeugung ab.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellung: Der Beschwerdeführer stellte weder am XXXX noch im Verlauf des weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahrens einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stellte weder am römisch 40 noch im Verlauf des weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahrens einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
  12. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Einvernahmeprotokoll vom XXXX ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal darauf hinwies, dass es ihm nicht um die (erneute) Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, sondern um die Ausstellung eines neuen Fremdenpasses ging (vgl. S 4 f. des angefochtenen Bescheids):Die getroffene Feststellung ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal darauf hinwies, dass es ihm nicht um die (erneute) Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, sondern um die Ausstellung eines neuen Fremdenpasses ging vergleiche S 4 f. des angefochtenen Bescheids): „LA: Nennen Sie mir bitte alle ihre Fluchtgründe, die sie zur Stellung des Folgeantrags bewegt haben! VP: Im Mai wird mein Fremdenpass ablaufen. Ich will einen neuen bekommen. Ich kenne mich nicht wirklich aus. LA: Sie verfügen über den Status des subsidiär Schutzberechtigten und ihr Status wurde bis XXXX verlängert. Weshalb haben Sie nun einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt?LA: Sie verfügen über den Status des subsidiär Schutzberechtigten und ihr Status wurde bis römisch 40 verlängert. Weshalb haben Sie nun einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt? VP: Ich möchte einfach einen neuen Fremdenpass erhalten. Einen neuen Asylantrag möchte ich gar nicht stellen. Ich verstehe auch nicht, warum ich heute hier bin. Aber Sie können mir heute gerne Fragen stellen. […] LA: Möchten Sie weitere Fluchtgründe geltend machen? VP: Nein. Ich wollte keinen neuen Asylantrag stellen. Ich hatte nur Angst, dass ich keinen neuen Fremdenpass bekomme. LA: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 AsylG jedenfalls abgewiesen. Was sagen Sie dazu?LA: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 3, AsylG jedenfalls abgewiesen. Was sagen Sie dazu? VP: Ich wollte keinen Antrag stellen. Das ist in Ordnung für mich.“ Aufgrund dieser Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es bereits bei der Befragung durch die Landespolizeidirektion Wien am XXXX zu einem Missverständnis gekommen ist, indem die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion, die er offenbar ins Treffen führte, um nach seiner (irrtümlichen) Vorstellung die Ausstellung eines neuen Fremdenpasses zu begünstigen („Ich hatte nur Angst, dass ich keinen neuen Fremdenpass bekomme.“), fälschlicherweise als Grund für einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gewertet wurde. Im Verhalten des Beschwerdeführers ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen keine Zurückziehung eines ursprünglich (namentlich am XXXX ) gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein ursprüngliches Antragsinteresse des Beschwerdeführers zwischen dem XXXX und dem XXXX weggefallen sein könnte. Vielmehr „wollte“ der Beschwerdeführer von Anfang an „keinen neuen Asylantrag stellen“. So ist auch nachvollziehbar, dass er der Ankündigung der belangten Behörde, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, mit Gleichgültigkeit begegnete. Die rechtlichen Folgen einer inhaltlichen Entscheidung durch die belangte Behörde vermochte der Beschwerdeführer mangels entsprechender juristischer Kenntnisse freilich nicht abzuschätzen. Aufgrund dieser Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es bereits bei der Befragung durch die Landespolizeidirektion Wien am römisch 40 zu einem Missverständnis gekommen ist, indem die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion, die er offenbar ins Treffen führte, um nach seiner (irrtümlichen) Vorstellung die Ausstellung eines neuen Fremdenpasses zu begünstigen („Ich hatte nur Angst, dass ich keinen neuen Fremdenpass bekomme.“), fälschlicherweise als Grund für einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gewertet wurde. Im Verhalten des Beschwerdeführers ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen keine Zurückziehung eines ursprünglich (namentlich am römisch 40 ) gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein ursprüngliches Antragsinteresse des Beschwerdeführers zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 weggefallen sein könnte. Vielmehr „wollte“ der Beschwerdeführer von Anfang an „keinen neuen Asylantrag stellen“. So ist auch nachvollziehbar, dass er der Ankündigung der belangten Behörde, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, mit Gleichgültigkeit begegnete. Die rechtlichen Folgen einer inhaltlichen Entscheidung durch die belangte Behörde vermochte der Beschwerdeführer mangels entsprechender juristischer Kenntnisse freilich nicht abzuschätzen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH 14.12.1995, 95/07/0192 mwH). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt dem angefochtenen Bescheid, mit dem der (vermeintliche) erneute Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2021 abgewiesen wurde, tatsächlich kein solcher Antrag zugrunde, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid auch beschwert, da dieser der künftigen Geltendmachung eines Nachfluchtgrunds wegen behaupteter Konversion entgegenstehen könnte. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen. Bei diesem Ergebnis konnten auch die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen unterbleiben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Bei diesem Ergebnis konnten auch die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W290.2216118.2.00

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