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{'item': 'G305 2267330-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlG305 2267330-1 Spruch, , G305 2267330-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Nigeria, vertreten durch den Verein LEGAL FOCUS, Ottakringer Straße 54/4.2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX 2022, Zl. XXXX , über die Anordnung der Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Nigeria, vertreten durch den Verein LEGAL FOCUS, Ottakringer Straße 54/4.2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , über die Anordnung der Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 zu Recht erkannt: A) I. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe aufgehoben, als der Vollzug der Schubhaft ab dem XXXX 2022 für rechtswidrig erklärt wird.römisch eins. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe aufgehoben, als der Vollzug der Schubhaft ab dem römisch 40 2022 für rechtswidrig erklärt wird. II. Gemäß § 22a BFA-VG wird ausgesprochen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Schubhaft nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit dem XXXX 2022 unverhältnismäßig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG wird ausgesprochen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Schubhaft nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit dem römisch 40 2022 unverhältnismäßig ist. III. Der Antrag der belangten Behörde und des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde und des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2267330.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.