Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (BF) reiste 1993 mit seinen Eltern nach Österreich ein und stellte im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 23.03.1993, Zl. XXXX , wurde dem BF internationaler Schutz gewährt. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (BF) reiste 1993 mit seinen Eltern nach Österreich ein und stellte im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 23.03.1993, Zl. römisch 40 , wurde dem BF internationaler Schutz gewährt. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem BF mit Bescheid des Bundesasylamts vom 26.03.2012, Zl. XXXX , unter anderem der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt und seine Ausweisung nach Albanien verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20.02.2014 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem BF mit Bescheid des Bundesasylamts vom 26.03.2012, Zl. römisch 40 , unter anderem der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt und seine Ausweisung nach Albanien verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20.02.2014 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In weiterer Folge wurde dem BF mit Bescheid des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2016, Zl. XXXX , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 3 FPG erlassen,
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig ist, gegen ihn
Vm. Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.In weiterer Folge wurde dem BF mit Bescheid des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2016, Zl. römisch 40 , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist, gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach erfolgter Beschwerdeerhebung hob das BVwG den Bescheid mit Beschluss vom 29.07.2016, GZ. G308 1426123-1/4E, auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. XXXX , wurde dem BF erneut ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, gegen den BF
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen,
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Albanien zulässig sei, gegen den BF
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem BF erneut ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Albanien zulässig sei, gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2017, GZ. G306 1426123-3/6E, als unbegründet abgewiesen. In den folgenden Jahren bis XXXX .2021 befand sich der BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Strafhaft. In den folgenden Jahren bis römisch 40 .2021 befand sich der BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Strafhaft. Am XXXX .2022 wurde der BF nach Albanien abgeschoben und reiste im Juni 2022 erneut in das Bundesgebiet ein.Am römisch 40 .2022 wurde der BF nach Albanien abgeschoben und reiste im Juni 2022 erneut in das Bundesgebiet ein. Der BF wurde am 02.02.2023 einer Polizeikontrolle unterzogen, anlässlich derer festgestellt wurde, dass gegen den BF ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.02.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Am 02.02.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass er aufgrund von Blutrache in Albanien von Privatpersonen verfolgt werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2023 wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung
G (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde
Letzteres wurde damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung sei nicht zu erlassen, weil gegen ihn eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung aufrecht sei. Er sei daher weiterhin zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Ihm drohe bei der Rückkehr nach Albanien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihm zumutbar sei, den Ausgang des Asylverfahrens dort abzuwarten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2023 wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Letzteres wurde damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung sei nicht zu erlassen, weil gegen ihn eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung aufrecht sei. Er sei daher weiterhin zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Ihm drohe bei der Rückkehr nach Albanien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihm zumutbar sei, den Ausgang des Asylverfahrens dort abzuwarten. Zwischenzeitlich wurde mit mündlich verkündetem Urteil des BVwG vom 22.02.2023 die gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde des BF unter anderem als unbegründet abgewiesen und
Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.Zwischenzeitlich wurde mit mündlich verkündetem Urteil des BVwG vom 22.02.2023 die gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde des BF unter anderem als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. , Mit Schriftsatz vom 01.03.2023 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 09.02.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben. § 59 Abs 5 FPG sei nicht anzuwenden, weil neue Tatsachen vorliegen würden, da der BF in den Jahren 2017 und 2018, somit nach Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung neuerlich verurteilt worden sei.Mit Schriftsatz vom 01.03.2023 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 09.02.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben. Paragraph 59, Absatz 5, FPG sei nicht anzuwenden, weil neue Tatsachen vorliegen würden, da der BF in den Jahren 2017 und 2018, somit nach Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung neuerlich verurteilt worden sei. Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem BVwG vor. Feststellungen: Der BF kam 1993 nach Österreich, wo sich seine Kernfamilie aufhält. Seine Muttersprache ist Albanisch, er ist aber auch der deutschen Sprache mächtig. Er hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen, 2014 geborenen Sohn. Seine Familie, seine Lebensgefährtin und sein Sohn haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Beide leben in Österreich und war der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis zu seiner Abschiebung mit ihnen an der gleichen Wohnadresse gemeldet. Davor war er von XXXX .2015 bis XXXX .2021 in österreichischen Justizanstalten aufhältig.Der BF kam 1993 nach Österreich, wo sich seine Kernfamilie aufhält. Seine Muttersprache ist Albanisch, er ist aber auch der deutschen Sprache mächtig. Er hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen, 2014 geborenen Sohn. Seine Familie, seine Lebensgefährtin und sein Sohn haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Beide leben in Österreich und war der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis zu seiner Abschiebung mit ihnen an der gleichen Wohnadresse gemeldet. Davor war er von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2021 in österreichischen Justizanstalten aufhältig. Der BF weist im Bundesgebiet elf strafgerichtliche Verurteilungen auf. Aufgrund seiner Suchterkrankung steht er in therapeutischer Behandlung. Bis Mai 2022 hielt sich der BF in Albanien auf und reiste im Juni 2022 trotz aufrechtem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein. Die Sicherheitslage im gesamten Land ist ruhig. Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem gesamten Staatsgebiet. Im Berichtszeitraum wurde eine erfolgreiche Kampagne zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen informelle Gruppen durchgeführt, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, die nach wie vor eine wichtige, wenn auch informelle Quelle für die Missachtung der staatlichen Autorität darstellen. In Tirana kommt es immer wieder zu Kundgebungen, die teilweise von Ausschreitungen begleitet sind. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Ressourcen bisweilen, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeiten kann. Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal des Verfassungssystems. Auf informeller Ebene war die Unabhängigkeit jedoch schwer zu erreichen; Politische Verbindungen und die für das System charakteristische Korruption wurden im großen Stil verschleiert. Seit 2016 befindet sich das Land inmitten einer umfassenden Reform, die von der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen überwacht wird. Die EU-Führung stützt sich dabei auf die bestehende EU-Mission EURALIUS, die seit 2005 tätig ist und sich der "Entwicklung eines unabhängigeren, unparteiischen, effizienten, professionellen, transparenten und modernen Justizsystems" widmet. Das wichtigste Element der Reform ist die Überprüfung von 800 Mitgliedern des Justizwesens. Nur jene, die überprüft wurden, dürfen Teil der neuen Strukturen sein. Bis zum Jahr 2020 wurde weniger als die Hälfte der Richterschaft - 330 Mitglieder - in erster Instanz überprüft. Die überprüften Mitglieder halfen bei der Schaffung einiger der neuen Strukturen, wie etwa der Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK) - bestehend aus der Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und dem National Bureau of Investigations (NBI) - und den Gerichten für Korruptionsbekämpfung und organisierte Kriminalität. Ein neuer Generalstaatsanwalt und ein hoher Justizinspektor wurden ebenfalls ernannt. Einige der Schlüsselstrukturen des neuen Systems - das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof – sind noch nicht voll funktionsfähig. Die Ergebnisse der Reform sind daher, auch aufgrund der Überprüfung nur eines Teils der Richter, noch nicht vollständig absehbar. Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen vor. Angeklagte gelten bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie sind unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren, erforderlichenfalls mit entsprechender Verdolmetschung. Zudem haben sie das Recht auf anwaltliche Vertretung; bei Bedarf wird auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt. Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen und Beweise zu präsentieren sowie Berufung einzulegen. Im Allgemeinen wurden diese Rechte respektiert, auch wenn die Verfahren nicht immer öffentlich waren und sich der Zugang zu einem Anwalt bisweilen als problematisch erwiesen hat. Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch die Grenz- und Migrationspolizei zählen. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische Würdenträger und bestimmte Grundstücke im Staatsbesitz. Die Streitkräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, der Geheimdienst dem Premierminister. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach überein-stimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden.Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach überein-stimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden. Albanien hat bei der Korruptionsbekämpfung einen gewissen Vorbereitungsstand erreicht. Es hat einige Fortschritte bei der Verstärkung der Korruptionsbekämpfung gemacht. Laut EC-Bericht werden der Regierung bei der Umsetzung der sektorübergreifenden Strategie gegen Korruption Fortschritte attestiert. Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens ist zwar ein verwaltungstechnisches Verfahren, doch bringt es Ergebnisse bei der Korruptionsbekämpfung, da Richter und Staatsanwälte, die aufgrund der Überprüfung entlassen wurden, vor Gericht gestellt werden. Albanien hat weitere Anstrengungen unternommen, um eine solide Erfolgsbilanz bei der Korruptionsbekämpfung zu erzielen, auch wenn dies nach wie vor ein Ziel bleibt, das politischen Willen und weitere strukturierte und konsequente Maßnahmen erfordert. Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt. Die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen hat, hat zu einem gewissen Wiederaufleben der Blutrache geführt. Sie stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf klaren Regelungen des traditionellen albanischen Rechtsverständnisses (niedergeschrieben im „Kanun“ von Leke Dukagjin). Insbesondere in den ländlichen Gebieten des Nordens, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat der Kanun bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt. Obwohl die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, vom Kanun eng umgrenzt sind, ist seit den 90er Jahren eine Vermischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motiven festzustellen. Die sozialen Folgen dieses Phänomens sind für die Betroffenen beträchtlich. Betroffene isolieren sich, Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zur Schulausbildung. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen, aber auch einige, die daraus ein Geschäft entwickelt haben und Blutrachebescheinigungen verkaufen, die dann Asyl im Ausland ermöglichen sollen. Die albanische Regierung hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um das Problem der Blutrache anzugehen. Die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Staatsanwaltschaft, den Bildungsdirektionen und den Schulen wurde gestärkt, die Ermittlungen sowie Strafverfolgung und Aufklärung über Toleranz und Verbrechensprävention verbessert. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Vorentscheidungen des BFA und des BVwG über die Anträge des BF liegen vor. Die Strafurteile sind ebenso aktenkundig. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass der BF seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet vor der nunmehrigen Asylantragstellung irgendwelche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit begangen hätte. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Angaben beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage Albanien beruhen auf den entsprechenden Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat wie z.B. dem Albanien (§ 19 BFA-VG iVm § 1 Abs 1 Z 7 HStV) stammt (Z 1) oder wenn gegen ihn vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist (Z 6).
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat wie z.B. dem Albanien (Paragraph 19, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, HStV) stammt (Ziffer eins,) oder wenn gegen ihn vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist (Ziffer 6,).
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gegen den aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden BF war bereits vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Diese bleibt grundsätzlich so lange aufrecht wie das gleichzeitig erlassene Einreiseverbot (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG Anm 2).
Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise, also hier mit Ablauf des 20.01.2022. Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot ist demnach aufrecht.Gegen den aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden BF war bereits vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Diese bleibt grundsätzlich so lange aufrecht wie das gleichzeitig erlassene Einreiseverbot (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 59, FPG Anmerkung 2).
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise, also hier mit Ablauf des 20.01.2022. Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot ist demnach aufrecht. Der BF hat am 02.02.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Folgeantrag ist
G jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gerade bei Folgeanträgen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich
Abs 6 FPG vorübergehend undurchführbar, bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Der BF hat am 02.02.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Folgeantrag ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gerade bei Folgeanträgen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich
Paragraph 59, Absatz 6, FPG vorübergehend undurchführbar, bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wird. Da gegen den BF bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es
G keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Dies gilt nur dann nicht, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbots erfordern (siehe Erläuterungen zu BGBl I 2012/87, RV 1803 der Beilagen XXIV. GP). Da gegen den BF bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es
Paragraph 59, Absatz 5, FPG unter anderem bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Dies gilt nur dann nicht, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbots erfordern (siehe Erläuterungen zu BGBl römisch eins 2012/87, Regierungsvorlage 1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Der BF wurde nach Erlassung des Einreiseverbots nochmals verurteilt, davon einmal zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und zuletzt zu einem Monat unbedingter Freiheitsstrafe. In Anbetracht dessen, dass gegen den BF bereits ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen wurde und somit durch die neuerlichen Verurteilungen keine Neubemessung vorgenommen werden kann, nämlich weder zugunsten noch zum Nachteil des BF, da kein Sachverhalt nach § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG vorliegt, ist das BFA zurecht davon ausgegangen, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf.Der BF wurde nach Erlassung des Einreiseverbots nochmals verurteilt, davon einmal zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und zuletzt zu einem Monat unbedingter Freiheitsstrafe. In Anbetracht dessen, dass gegen den BF bereits ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen wurde und somit durch die neuerlichen Verurteilungen keine Neubemessung vorgenommen werden kann, nämlich weder zugunsten noch zum Nachteil des BF, da kein Sachverhalt nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG vorliegt, ist das BFA zurecht davon ausgegangen, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Mit dem Hinweis auf seine nunmehrige private und familiäre Situation hat der BF keine neuen Tatsachen
GH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214). Zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK steht dem BF der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies
GH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht
G 2005 entgegen (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).Mit dem Hinweis auf seine nunmehrige private und familiäre Situation hat der BF keine neuen Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG geltend gemacht (siehe dazu zuletzt etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214). Zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK steht dem BF der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das BFA einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag des BF vom 11.10.2022 die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, zumal neben der Voraussetzung des § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG auch die des § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG erfüllt ist. Es ist auch nicht korrekturbedürftig, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb, zumal das 2017 erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist und keine Tatsachen hervorgekommen sind, die die Neubemessung seiner Dauer erforderlich machen würden.Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das BFA einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag des BF vom 11.10.2022 die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, zumal neben der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG auch die des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG erfüllt ist. Es ist auch nicht korrekturbedürftig, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb, zumal das 2017 erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist und keine Tatsachen hervorgekommen sind, die die Neubemessung seiner Dauer erforderlich machen würden. Der BF hat in der Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, vorgebracht. Er ist erwachsen und grundsätzlich selbsterhaltungsfähig und lebt erst seit kurzem wieder mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt, wobei er vor seiner Abschiebung lange Zeit inhaftiert war und die Kontaktmöglichkeiten ohnehin eingeschränkt waren, sodass mit der Abschiebung nach Albanien keine konkrete Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Der BF hat in der Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, vorgebracht. Er ist erwachsen und grundsätzlich selbsterhaltungsfähig und lebt erst seit kurzem wieder mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt, wobei er vor seiner Abschiebung lange Zeit inhaftiert war und die Kontaktmöglichkeiten ohnehin eingeschränkt waren, sodass mit der Abschiebung nach Albanien keine konkrete Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Dem BF droht in Albanien auch keine Gefahr einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK, zumal in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen dort ein ausreichend funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr sowie Möglichkeiten, gegen allfälliges Fehlverhalten einzelner Organwalter vorzugehen, bestehen und von einer grundsätzlich vorhandenen staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden auszugehen ist. Bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten ist insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die festgestellten Unzulänglichkeiten bei Polizei und Justiz in Albanien stehen dem nicht entgegen, weil ein vollständiger Schutz vor der Verfolgung durch Privatpersonen nirgends gewährleistet werden kann und von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (siehe VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101). In Albanien ist die Todesstrafe verboten, sodass keine Verletzung der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht. Ebensowenig herrscht dort willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, die das Leben oder die Unversehrtheit des BF bedrohen könnte. Dem BF droht in Albanien auch keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK, zumal in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen dort ein ausreichend funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr sowie Möglichkeiten, gegen allfälliges Fehlverhalten einzelner Organwalter vorzugehen, bestehen und von einer grundsätzlich vorhandenen staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden auszugehen ist. Bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten ist insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die festgestellten Unzulänglichkeiten bei Polizei und Justiz in Albanien stehen dem nicht entgegen, weil ein vollständiger Schutz vor der Verfolgung durch Privatpersonen nirgends gewährleistet werden kann und von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (siehe VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101). In Albanien ist die Todesstrafe verboten, sodass keine Verletzung der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht. Ebensowenig herrscht dort willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, die das Leben oder die Unversehrtheit des BF bedrohen könnte. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt somit keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist somit rechtskonform.Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt somit keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist somit rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.1426123.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.