RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlI406 2265464-1 Spruch, I406 2265464-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 03.08.2022 im österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot als Fachkraft in einem Mangelberuf. Laut der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung soll die Beschwerdeführerin in einem Lokal als Küchenhilfe mit einer Bruttoentlohnung von EUR 2032,01 bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Oktober 2022, der Beschwerdeführerin nachweislich am 02.11.2022 zugestellt, wies das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG in Verbindung mit § 13 AuslBG ab; die angegebene berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe sei in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Oktober 2022, der Beschwerdeführerin nachweislich am 02.11.2022 zugestellt, wies das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG ab; die angegebene berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe sei in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 01.12.2022 per Email Beschwerde an das AMS.
- Mit Schreiben vom 04.03.2023 legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt sowie die Beschwerde vor und gab eine Stellungnahme ab.
- Mit Schreiben vom25.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Vertreterin der Beschwerdeführerin einen Verspätungsvorhalt.
- Mit Schreiben vom 07.02.2023 räumte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Verspätung ein und führte als Gründe an eine Türkeireise wegen eines Todesfalls in der Familie sowie weitere persönliche Belastungen, sie bitte, ihr „eine Chance zu geben“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Oktober 2022 wies das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot als Fachkraft in einem Mangelberuf ab. Der Bescheid des AMS, der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Arbeitsmarktservice Kitzbühel Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, wurde der Beschwerdeführerin am 02.11.2022 durch die Post zugestellt. Am 01.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin per Email an das AMS Beschwerde gegen den Bescheid vom
- Oktober
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des AMS, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung, in der das Datum der Zustellung des Bescheides dokumentiert wird, und aus der erhobenen Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben; wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben; wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG). Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG). Die Frist beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG). Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 02.11.2022 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde begann mit dem Tag der Zustellung zu laufen und endete mit Ablauf des 30.11.
- Die von der Beschwerdeführerin am 01.12.2022 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht und war zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2265464.1.00