RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlI408 2166424-1 SpruchI408 2166424-1/34E, I408 2166424-1/34E I408 2166427-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Ehemann (BF1) stellte am 13.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und seine Ehefrau (BF2), die zunächst in der Türkei zurückgeblieben und erst später nachgekommen ist, am 03.01.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.07.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.07.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die von beiden Beschwerdeführern eingebrachten Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnis vom 02.08.2021 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 13.06.2022, E 3535-3536/2021-13, behob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung des BVwG bis auf Spruchpunkt I. Im Wesentlichen wurde dabei die fehlende Auseinandersetzung mit dem besonderen Risikoprofil der Beschwerdeführer aufgrund ihrer sunnitisch-arabischen Identität bei einer Rückkehr in ein Gebiet, die von ISIS besetzt war, beanstandet.Mit Erkenntnis vom 13.06.2022, E 3535-3536/2021-13, behob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung des BVwG bis auf Spruchpunkt römisch eins. Im Wesentlichen wurde dabei die fehlende Auseinandersetzung mit dem besonderen Risikoprofil der Beschwerdeführer aufgrund ihrer sunnitisch-arabischen Identität bei einer Rückkehr in ein Gebiet, die von ISIS besetzt war, beanstandet. Nach Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region fand am 29.11.2022 eine mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen die Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung teil und thematisierten dabei vor allem ihre schlechte gesundheitliche Lage. Nach der mündlichen Verhandlung nahmen sie Kontakt mit der BBU-GmbH auf, die am 22.12.2022 als bevollmächtigte Vertreter eine ausführliche Stellungnahme zur Situation beider Beschwerdeführer einbrachte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf internationalen Schutz (§ 3 AsylG) ist rechtskräftig abgewiesen und damit auch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.Der Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph 3, AsylG) ist rechtskräftig abgewiesen und damit auch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsbürger, sunnitisch-arabischer Identität und halten sich seit Sommer 2015 bzw. Jänner 2016 in Österreich auf. Im Irak lebten die Beschwerdeführer in der Provinz Salah ad-Din in der Nähe von Samarra. Ihren Lebensunterhalt bestritten sie in der Landwirtschaft und dem Autohandel. Beide sind zwischenzeitlich über sechzig und haben keine eigenen Kinder. Im Irak leben noch mehrere Geschwister von beiden Beschwerdeführer. Ein Bruder von BF1, der ebenfalls den Irak verlassen hat, soll heute in Deutschland sein. In Österreich sind die Beschwerdeführer nach wie vor in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht. Aufgrund gesundheitlicher Probleme haben sie nur wenig Kontakte und finden in einer evangelischen Gemeinde etwas an Zuspruch. BF1 hat früher in einer Landwirtschaft in der Umgebung ihrer damaligen Unterkunft mitgearbeitet, diese Tätigkeit aber gesundheitsbedingt eingestellt. In den letzten Jahren hat sich vor allem sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Aktuell besteht bei ihm eine Niereninsuffizienz Stadium 4, d.h. die Nierenfunktion ist schon stark eingeschränkt. Im Dezember 2022 war er deshalb in stationärer Behandlung im LKH und es wurden dabei operativ die Voraussetzungen für den Anschluss an einer Dialyse geschaffen. Zudem hat er mit Blutdruckproblemen und einer Herzschwäche zu kämpfen. BF2 wird schon seit Beginn ihres Aufenthaltes wegen Depressionen mit assoziierten Kognitionsstörungen psychotherapeutisch (Diakonie) und psychiatrischer (aktuell im Klinikum Klagenfurt) behandelt. Im Tagesablauf ist sie von ihrem Ehemann (BF1) abhängig. Im Hinblick auf das Alter, ihrer arabisch-sunnitischen Identität, der aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Fehlens unmittelbarer Angehörigen (Eltern, eigene Kinder) sind beide Beschwerdeführer als vulnerabel einzustufen. Dazu werden zu den aktuellen Verhältnissen im Irak nachstehende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage in Salah ad-Din: Salah ad-Din zählt weiterhin zu den Schwerpunkten des IS (Wing 2.8.2021). Der IS hat durch Sprengungen von Strommasten zunehmend Angriffe auf das irakische Stromnetz ausgeführt (Wing 6.9.2021) Im Distrikt Samarra wurden im Jahr 2021 57 Vorfälle gezählt, darunter zwei friedliche Demonstrationen In elf Fällen waren Zivilisten durch direkte Angriffe oder durch IEDs betroffen. Darüber hinaus wurden 17 bewaffnete Auseinandersetzungen, überwiegend mit dem IS verzeichnet, sowie sechs IED-Angriffe, vier Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss und fünf Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Stellungen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 27 Vorfälle gezählt, wobei in zwei Fällen Zivilisten betroffen waren. Es wurden außerdem elf bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS, zwei IED-Angriffe und vier Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Stellungen registriert (ACLED 2022). Grundversorgung und Wirtschaft: Salah ad-Din ist eines der Gouvernements, in denen infolge des Konflikts mit dem sog. IS besonders hohe Schäden an der Infrastruktur entstanden sind, darunter in der Landwirtschaft, in der Wasserversorgung, sowie im Sanitär- und Hygienesektor. Der Wiederaufbau ging im Jahr 2019 nur langsam voran (EASO 1.2021). Die Erwerbsquote in Salah ad-Din ist von 10,8 % im Jahr 2016 auf 9,5 % im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 40,8 % im Jahr 2016 auf 38,2 % im Jahr 2017(CSO 2018c; vgl. ACCORD 10.9.2021). Einer Umfrage zufolge gingen 21 % der befragten Personen in Salah ad-Din einer formellen Beschäftigung nach, 36 % einer informellen und 49 % gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22 %) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Einer Umfrage im Distrikt Baiji vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittseinkommen für Fachkräfte bei 189 USD und reicht von 68 bis 282 USD (~ 99.380 bis 412.120 IQD). Für ungelernte Arbeiter liegt das Durchschnittsgehalt bei 115 USD (~ 168.060 IQD) (IOM 9.2021v).Die Erwerbsquote in Salah ad-Din ist von 10,8 % im Jahr 2016 auf 9,5 % im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 40,8 % im Jahr 2016 auf 38,2 % im Jahr 2017(CSO 2018c; vergleiche ACCORD 10.9.2021). Einer Umfrage zufolge gingen 21 % der befragten Personen in Salah ad-Din einer formellen Beschäftigung nach, 36 % einer informellen und 49 % gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22 %) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Einer Umfrage im Distrikt Baiji vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittseinkommen für Fachkräfte bei 189 USD und reicht von 68 bis 282 USD (~ 99.380 bis 412.120 IQD). Für ungelernte Arbeiter liegt das Durchschnittsgehalt bei 115 USD (~ 168.060 IQD) (IOM 9.2021v). Im Jahr 2018 waren etwa 0,27 % der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 2,58 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Salah ad-Din als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 1,85 % der Bevölkerung Salah ad-Dins (rund 26.200 Personen) sind unzureichende ernährt. Für rund 6,17 % (rund 87.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Salah ad-Din im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Salah ad-Din bei 63,2 % (CSO 2018o). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021). Medizinische Versorgung: Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 25.10.2021). Rückkehr: Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021). Vor allem soziale Netzwerke sind wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Sunnitische Araber: Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 25.10.2021). Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021).
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den angeführten Entscheidungen, ho. Erkenntnis vom 02.08.2021 (OZ 11), VfGH Erkenntnis vom 13.06.2022, E 3535-3536/2021-13 (OZ 17), den von den Beschwerdeführern im Zuge des Verfahrens und der Verhandlung am 14.12.2022 vorgelegten Unterlagen (OZ 26, 29). Die angeführten OZen beziehen sich auf den Verfahrensakt von BF
- Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beider Beschwerdeführer beruhen auf den dazu vorgelegten fachärztlichen Befunden (OZ 26, 29), die in ihren Aussagen eindeutig waren und mit den Angaben der Beschwerdeführer übereinstimmen. Aus diesem Grund wurde von der Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens Abstand genommen. Die Feststellungen zu ihren Verhältnissen im Irak beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer in den zwei Verhandlungen vor dem BVwG (OZ 9, 29). Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak entsprechen den diesbezüglichen Ausführungen des LIB Irak (Version 6) und werden inhaltlich von der ergänzend eingeholten Anfragebeantwortung zur Rückkehr in die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer (OZ 22) bestätigt. All diese Umstände führen zur Feststellung, dass beide Beschwerdeführer als vulnerabel einzustufen sind und zudem in den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, ihre Deckung finden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten Gemäß §8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) und 3 (Verbot der Folter) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß §8 Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, (Recht auf Leben) und 3 (Verbot der Folter) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen, unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Artikel 3, EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen, unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, der Herkunftsstaat böte gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Der EGMR geht davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, der Herkunftsstaat böte gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (29.05.2018, Ra 2018/20/0224 mwH).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Artikel 3, EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (29.05.2018, Ra 2018/20/0224 mwH). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001) Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (02.08.2018, Ra 2017/19/0229; 29.05.2018, Ra 2018/20/0146; 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118) In diesen Fällen handelte es sich um alleinstehende Männer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung. Fallbezogen handelt es sich um ein Familienverfahren bestehend aus einem alleinstehenden Ehepaar, bei dem beide Partner bereits über sechzig Jahre alt sind und aktuell mehr als acht Jahre außerhalb ihres Herkunftsstaates leben. In ihrer Herkunftsregion leben zwar noch Geschwister mit ihren Familien, sie haben aber keine unmittelbaren Angehörigen (Eltern, eigene Kinder). Hinzu kommen die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zwar grundsätzlich auch im Irak behandelbar sind, und insbesondere BF1, auf dessen Erwerbsfähigkeit BF2 angewiesen ist, massiv beeinträchtigen. Von einer vorbehaltlosen Unterstützung der im Irak lebenden Geschwister ist nach der langen Zeit der Trennung nicht auszugehen, zumal auch diese von den dort festgestellten Versorgungsverhältnissen betroffen sind und selbst für ihre Familien zu sorgen haben. Aufgrund dieser Umstände handelt es sich bei den Beschwerdeführern um besonders vulnerable Personen, denen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dazu kommt generell, dass der Staat flächendeckend den Eintritt der von Art. 3 EMRK verpönten Beeinträchtigung nicht effektiv verhindern kann.Fallbezogen handelt es sich um ein Familienverfahren bestehend aus einem alleinstehenden Ehepaar, bei dem beide Partner bereits über sechzig Jahre alt sind und aktuell mehr als acht Jahre außerhalb ihres Herkunftsstaates leben. In ihrer Herkunftsregion leben zwar noch Geschwister mit ihren Familien, sie haben aber keine unmittelbaren Angehörigen (Eltern, eigene Kinder). Hinzu kommen die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zwar grundsätzlich auch im Irak behandelbar sind, und insbesondere BF1, auf dessen Erwerbsfähigkeit BF2 angewiesen ist, massiv beeinträchtigen. Von einer vorbehaltlosen Unterstützung der im Irak lebenden Geschwister ist nach der langen Zeit der Trennung nicht auszugehen, zumal auch diese von den dort festgestellten Versorgungsverhältnissen betroffen sind und selbst für ihre Familien zu sorgen haben. Aufgrund dieser Umstände handelt es sich bei den Beschwerdeführern um besonders vulnerable Personen, denen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dazu kommt generell, dass der Staat flächendeckend den Eintritt der von Artikel 3, EMRK verpönten Beeinträchtigung nicht effektiv verhindern kann. Den Beschwerden zu den Spruchpunkten II war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe beider Beschwerdeführer Folge zu geben, diese Spruchpunkte aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.Den Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch zwei war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe beider Beschwerdeführer Folge zu geben, diese Spruchpunkte aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen. 3.
- Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. 3.
- Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor. Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben. Damit entfällt auch die Basis für die auf der Pflicht zur Ausreise aufbauenden Aussprüche über die Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb auch die Spruchpunkte IV, aufzuheben waren.Damit entfällt auch die Basis für die auf der Pflicht zur Ausreise aufbauenden Aussprüche über die Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb auch die Spruchpunkte römisch vier, aufzuheben waren. 3.
- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I408.2166424.1.00