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{'item': 'I415 1263200-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlI415 1263200-4 Spruch, I415 1263200-4/2E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „§ 22

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„§ 22
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ 3.
  1. Gemäß § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005 gehalten sei, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen (VfGH 10.10.2018, G186/2018). Dabei darf das Bundesverwaltungsgericht § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG nicht anwenden (§ 22 Abs. 1 BFA). Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein „Verhandlungsverbot“ (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs. 2 BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.3.
  2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 gehalten sei, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen (VfGH 10.10.2018, G186/2018). Dabei darf das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG nicht anwenden (Paragraph 22, Absatz eins, BFA). Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein „Verhandlungsverbot“ (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. 3.
  3. Zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind:3.
  4. Zur Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind: Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.09.2004 wurde mit Bescheid des BFA vom 29.10.2009 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 11.11.2011 in Rechtskraft. Beim Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.03.2023 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
  5. Es liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.09.2004 wurde mit Bescheid des BFA vom 29.10.2009 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 11.11.2011 in Rechtskraft. Beim Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.03.2023 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
  6. Es liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG
  7. Gegenständlich liegt aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2018 zur Zahl XXXX eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  8. Gegenständlich liegt aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2018 zur Zahl römisch 40 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  9. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit b der Verfahrensrichtlinie – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, und VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  10. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, und VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/
  11. Im hier vorliegenden Fall wäre der Antrag des BF vom 01.03.2023 in Bezug auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten voraussichtlich zurückzuweisen, da dem Fluchtvorbringen – wie beweiswürdigend ausgeführt – jeglicher glaubhafte Kern abzusprechen ist. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz umfasst aber auch die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 8 AsylG
  12. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Im ersten Asylverfahren wurde rechtskräftig entschieden, dass dem BF kein subsidiärer Schutz zukommt. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz umfasst aber auch die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz iSd Paragraph 8, AsylG 2005. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Im ersten Asylverfahren wurde rechtskräftig entschieden, dass dem BF kein subsidiärer Schutz zukommt. Den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen konnte nicht entnommen werden, ob im Vorverfahren relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF vorlagen. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018 zur Zahl XXXX wurde jedenfalls festgestellt, dass der BF nicht unter relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Der BF hat allerdings im Jahr 2020 einen Schlaganfall erlitten. Im mündlich verkündeten Bescheid vom 06.03.2023 hat die belangte Behörde festgestellt, dass eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle seiner Überstellung nach Tunesien nicht zu erwarten sei. Feststellungen zu den aktuellen Symptomen des BF, der notwendigen medizinischen Behandlung sowie allenfalls notwendigen Pflegemaßnahmen wurden nicht getroffen.Den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen konnte nicht entnommen werden, ob im Vorverfahren relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF vorlagen. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018 zur Zahl römisch 40 wurde jedenfalls festgestellt, dass der BF nicht unter relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Der BF hat allerdings im Jahr 2020 einen Schlaganfall erlitten. Im mündlich verkündeten Bescheid vom 06.03.2023 hat die belangte Behörde festgestellt, dass eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle seiner Überstellung nach Tunesien nicht zu erwarten sei. Feststellungen zu den aktuellen Symptomen des BF, der notwendigen medizinischen Behandlung sowie allenfalls notwendigen Pflegemaßnahmen wurden nicht getroffen. Im Lichte der obigen Ausführungen und im Hinblick auf das Vorbringen des BF, seinen Alltag aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht ohne Hilfe bewältigen zu können, wäre im Sinne einer individuellen Beurteilung des Einzelfalls zu klären gewesen, wie und ob medizinische und medikamentöse Behandlung sowie die Pflege des BF in Tunesien erfolgen kann, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 seiner Rechte bewirken könnte.Im Lichte der obigen Ausführungen und im Hinblick auf das Vorbringen des BF, seinen Alltag aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht ohne Hilfe bewältigen zu können, wäre im Sinne einer individuellen Beurteilung des Einzelfalls zu klären gewesen, wie und ob medizinische und medikamentöse Behandlung sowie die Pflege des BF in Tunesien erfolgen kann, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 seiner Rechte bewirken könnte. Dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall aber unterlassen. Vielmehr stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und seiner Situation im Falle seiner Rückkehr auf eine unzureichende Beweiswürdigung und pauschale Angaben zur Situation von Schlaganfallpatienten in Tunesien. Zusätzlich ist iSd § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG auch zu beurteilen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den BF die reale Gefahr einer Verletzung der nach Art. 8 EMRK zustehenden Rechte bedeuten würde. Zusätzlich ist iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auch zu beurteilen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den BF die reale Gefahr einer Verletzung der nach Artikel 8, EMRK zustehenden Rechte bedeuten würde. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können gesundheitlichen Problemen und den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch unter der Schwelle von § 50 FPG eine Bedeutung zukommen (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 14.04.2016, Zl. 2016/21/0033; VwGH 17.12.2003, Zl. Ra 2015/21/0119).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können gesundheitlichen Problemen und den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens im Rahmen einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch unter der Schwelle von Paragraph 50, FPG eine Bedeutung zukommen vergleiche dazu insbesondere VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 14.04.2016, Zl. 2016/21/0033; VwGH 17.12.2003, Zl. Ra 2015/21/0119). In diesem Zusammenhang ist auch auf den sehr langen Aufenthalt des BF in Österreich hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Aufenthaltsdauer – obwohl diese nicht allein maßgeblich ist - das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib in Österreich steigt. Dabei ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren oder besondere Umstände - das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften oder strafgerichtlichen Verurteilung - sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).In diesem Zusammenhang ist auch auf den sehr langen Aufenthalt des BF in Österreich hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Aufenthaltsdauer – obwohl diese nicht allein maßgeblich ist - das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib in Österreich steigt. Dabei ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren oder besondere Umstände - das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften oder strafgerichtlichen Verurteilung - sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der BF ist seit der Stellung seines ersten Asylantrages – somit seit über achtzehn Jahren – durchgängig in Österreich aufhältig und zudem lückenlos über diesen langen Zeitraum gemeldet. Das erste Asylverfahren des BF wurde erst mit 11.11.2011 abgeschlossen und der Aufenthalt des BF war nach den Angaben der belangten Behörde zumindest bis Februar 2016 amtswegig geduldet. Dem erkennenden Gericht sind anhand des Akteninhaltes auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche das öffentliche Interesse an der Ausreise des BF maßgeblich verstärken. Vielmehr war der Aufenthalt des BF zum überwiegenden Teil rechtmäßig und blieb der BF während der gesamten Aufenthaltsdauer strafrechtlich unbescholten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es im Entscheidungszeitpunkt innerhalb der kurzen Entscheidungsfrist nicht möglich abschließend beurteilen, ob die Abschiebung des BF keine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es im Entscheidungszeitpunkt innerhalb der kurzen Entscheidungsfrist nicht möglich abschließend beurteilen, ob die Abschiebung des BF keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Vollständigkeit halber muss auch darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, begründet und nachvollziehbar darzulegen, inwieweit der BF den gegenständlichen zweiten Asylantrag vom 01.03.2023 in klarer Missbrauchsabsicht gestellt hat. Angesichts dessen, dass der faktische Abschiebeschutz selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 keineswegs zwingend abzuerkennen ist, misst das Bundesverwaltungsgericht dem Vorliegen von Missbrauchsabsicht bei der Folgeantragstellung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde auch wesentliche Bedeutung bei. Dementsprechend ist es die Pflicht der belangten Behörde, in einem Bescheid, mit dem sie den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkennt, in einer die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ermöglichenden Weise, sohin begründet und nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Antragsteller habe den Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt, etwa um die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern oder zu verzögern.Angesichts dessen, dass der faktische Abschiebeschutz selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 keineswegs zwingend abzuerkennen ist, misst das Bundesverwaltungsgericht dem Vorliegen von Missbrauchsabsicht bei der Folgeantragstellung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde auch wesentliche Bedeutung bei. Dementsprechend ist es die Pflicht der belangten Behörde, in einem Bescheid, mit dem sie den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkennt, in einer die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ermöglichenden Weise, sohin begründet und nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Antragsteller habe den Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt, etwa um die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern oder zu verzögern. Im gegenständlichen Bescheid führte die belangte Behörde lediglich aus, dass aufgrund des Verhaltens im Vorverfahren und dem im Vergleich zu diesem im Grunde gleichlautenden Vorbringen davon auszugehen sei, dass es sich um eine missbräuchliche Asylantragstellung zur Verhinderung der drohenden Abschiebung handle. Im Hinblick darauf, dass der BF im Zuge der neuerlichen Asylantragstellung unter anderem auch auf den mittlerweile erlittenen Schlaganfall berief, vermag diese Argumentation eine Missbrauchsabsicht nicht darzulegen. Allein der Umstand, dass es sich um einen Folgeantrag handelt, der – aus Sicht der Behörde – voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, kann für sich genommen, ohne weitere Begründung, die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung keinesfalls rechtfertigen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit angesichts der Ermittlungsmängel und der nicht aussagekräftigen Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des BF und der medizinischen und medikamentösen Behandlung nicht rechtmäßig. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.1263200.4.00

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