Obsah (21)
§ 28Art. 133§ 4§ 410§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 7§ 33§ 35§ 44§ 49§ 59§ 113§ 1§ 68§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlL501 2245905-1 Spruch, L501 2245905-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid verpflichtete die belangten Behörde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“), Beitragskontonummer Wien XXXX , allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie Verzugszinsen für die Dienstnehmer im Prüfzeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 zu entrichten.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid verpflichtete die belangten Behörde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“), Beitragskontonummer Wien römisch 40 , allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie Verzugszinsen für die Dienstnehmer im Prüfzeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass eine im Betrieb der beschwerdeführenden Partei durchgeführte gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) ergeben habe, dass die Pizzazusteller entweder als freie Dienstnehmer
§ 4Abs.
4 ASVG oder als Neue Selbständige mit Gewerbeschein tätig seien. Da jedoch festgestellt worden sei, dass bei den Zustellern die Tätigkeitsmerkmale für eine Versicherungspflicht
§ 4Abs.
2 ASVG überwiegen würden, seien die Zusteller entsprechend nachgemeldet und nachverrechnet worden. Die betroffenen Dienstnehmer seien in der Bescheidbeilage mit dem entsprechenden Zeitraum angeführt. Mit der seitens der beschwerdeführenden Partei beantragten bescheidmäßigen Feststellung sei bis zum Ergebnis des in Oberösterreich in gleicher Sache anhängigen Verwaltungsverfahrens zugewartet worden. In diesem Verfahren sei für einen bei der beschwerdeführenden Partei in Oberösterreich beschäftigten Pizzazusteller bescheidmäßig die Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt worden. Die seitens der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, Zl. W228 2004888-1/56E, abgewiesen, die dagegen gerichtete außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2019, Ra 2019/08/0088, zurückgewiesen worden.Begründend wurde ausgeführt, dass eine im Betrieb der beschwerdeführenden Partei durchgeführte gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) ergeben habe, dass die Pizzazusteller entweder als freie Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG oder als Neue Selbständige mit Gewerbeschein tätig seien. Da jedoch festgestellt worden sei, dass bei den Zustellern die Tätigkeitsmerkmale für eine Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen würden, seien die Zusteller entsprechend nachgemeldet und nachverrechnet worden. Die betroffenen Dienstnehmer seien in der Bescheidbeilage mit dem entsprechenden Zeitraum angeführt. Mit der seitens der beschwerdeführenden Partei beantragten bescheidmäßigen Feststellung sei bis zum Ergebnis des in Oberösterreich in gleicher Sache anhängigen Verwaltungsverfahrens zugewartet worden. In diesem Verfahren sei für einen bei der beschwerdeführenden Partei in Oberösterreich beschäftigten Pizzazusteller bescheidmäßig die Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt worden. Die seitens der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2018, Zl. W228 2004888-1/56E, abgewiesen, die dagegen gerichtete außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2019, Ra 2019/08/0088, zurückgewiesen worden. Durch die Einbeziehung der vermeintlich selbstständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung bzw. durch die Ummeldung der freien Dienstnehmer sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird seitens der beschwerdeführenden Partei einerseits Verjährung geltend gemacht sowie andererseits das Vorliegen einer wirtschaftlichen und/oder persönlichen Abhängigkeit der Pizzazusteller von ihr in Abrede gestellt. Auch in einem Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.1998 an ihren damaligen Steuerberater sei festgehalten worden, dass Pizzazusteller nicht nach dem ASVG pflichtversichert seien und die generelle Vertretungsbefugnis, das Unternehmerrisiko und der Einsatz eines eigenen Pkws als wesentliches Betriebsmittel hervorgehoben worden. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid widerspreche sowohl den Sozialversicherungs-Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger als auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 18.10.2000, 99/09/0011) und des Obersten Gerichtshofes (vgl. z.B. OGH vom
- Oktober 2003,8 OB A 45/03f). Da das wirkliche Tätigkeitsausmaß und das monatlich Entgelt einzelner Zusteller im Vorhinein nicht vorhersehbar gewesen sei, habe es sich nur um geringfügige Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG gehandelt. Eine einzelfallbezogene bescheidmäßige Erledigung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht der Pizzazusteller sei bislang zudem nicht ergangen.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird seitens der beschwerdeführenden Partei einerseits Verjährung geltend gemacht sowie andererseits das Vorliegen einer wirtschaftlichen und/oder persönlichen Abhängigkeit der Pizzazusteller von ihr in Abrede gestellt. Auch in einem Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.1998 an ihren damaligen Steuerberater sei festgehalten worden, dass Pizzazusteller nicht nach dem ASVG pflichtversichert seien und die generelle Vertretungsbefugnis, das Unternehmerrisiko und der Einsatz eines eigenen Pkws als wesentliches Betriebsmittel hervorgehoben worden. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid widerspreche sowohl den Sozialversicherungs-Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger als auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. Erkenntnis vom 18.10.2000, 99/09/0011) und des Obersten Gerichtshofes vergleiche z.B. OGH vom
- Oktober 2003,8 OB A 45/03f). Da das wirkliche Tätigkeitsausmaß und das monatlich Entgelt einzelner Zusteller im Vorhinein nicht vorhersehbar gewesen sei, habe es sich nur um geringfügige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gehandelt. Eine einzelfallbezogene bescheidmäßige Erledigung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht der Pizzazusteller sei bislang zudem nicht ergangen. Am 03.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei, Herr XXXX sowie deren rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der beschwerdeführenden Partei bestritten, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstgeberin der nachverrechneten Pizzazusteller gewesen zu sein, die Filialen in Wien seien von Franchisepartner geführt worden.Am 03.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei, Herr römisch 40 sowie deren rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der beschwerdeführenden Partei bestritten, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstgeberin der nachverrechneten Pizzazusteller gewesen zu sein, die Filialen in Wien seien von Franchisepartner geführt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Die Firma „ XXXX wurde per XXXX am Landesgericht Linz ersteingetragen. Per XXXX verlegte das Unternehmen den Sitz von XXXX (Oberösterreich) mit der Geschäftsanschrift XXXX . Per XXXX wurde der Name der Firma in XXXX geändert. Die bP wird von den Geschäftsführern XXXX , und XXXX , sowie den XXXX , geboren XXXX , jeweils selbständig vertreten.römisch zwei.1.
- Die Firma „ römisch 40 wurde per römisch 40 am Landesgericht Linz ersteingetragen. Per römisch 40 verlegte das Unternehmen den Sitz von römisch 40 (Oberösterreich) mit der Geschäftsanschrift römisch 40 . Per römisch 40 wurde der Name der Firma in römisch 40 geändert. Die bP wird von den Geschäftsführern römisch 40 , und römisch 40 , sowie den römisch 40 , geboren römisch 40 , jeweils selbständig vertreten. Die bP unterhält an verschiedenen Standorten in mehreren Bundesländern einen Speise- und Getränkezustelldienst, wobei die Filialen in der Regel von Franchisenehmer im Rahmen eines Franchisevertrages geführt werden. Diese Methode wird grundsätzlich auch in Wien angewandt; da sich allerdings für die zweite Jahreshälfte 2004 kein Franchisepartner fand, wurde der Betrieb im XXXX Wiener Gemeindebezirk von der bP kurzfristig selbst für den Zeitraum 01.06.2004 bis 31.12.2004 übernommen.Die bP unterhält an verschiedenen Standorten in mehreren Bundesländern einen Speise- und Getränkezustelldienst, wobei die Filialen in der Regel von Franchisenehmer im Rahmen eines Franchisevertrages geführt werden. Diese Methode wird grundsätzlich auch in Wien angewandt; da sich allerdings für die zweite Jahreshälfte 2004 kein Franchisepartner fand, wurde der Betrieb im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk von der bP kurzfristig selbst für den Zeitraum 01.06.2004 bis 31.12.2004 übernommen. II.1.
- Mit Beginn 15.01.2007 führte die damalige Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gemeinsam mit dem Finanzamt Linz im Betrieb der bP eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung) - GPLA - für den Prüfzeitraum von 1.Jänner 2003 bis 31.Dezember 2006 durch.römisch zwei.1.
- Mit Beginn 15.01.2007 führte die damalige Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gemeinsam mit dem Finanzamt Linz im Betrieb der bP eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung) - GPLA - für den Prüfzeitraum von 1.Jänner 2003 bis 31.Dezember 2006 durch. II.1.2.
- Mit Bescheid vom 05.03.2009 stellte die damalige Oberösterreichische Gebietskrankenkasse stellvertretend für die bei der bP beschäftigten Zusteller fest, dass Herr XXXX (in der Folge „Herr V.M.“), VSNR XXXX , aufgrund seiner für die bP ausgeübten Tätigkeit als Zusteller in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.01.2003 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 ASVG unterliegt. Der dagegen beim damals zuständigen Landeshauptmann erhobene Einspruch (Beschwerde) wurde letztendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. W228 2004888- 1/56E, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.1.2.
- Mit Bescheid vom 05.03.2009 stellte die damalige Oberösterreichische Gebietskrankenkasse stellvertretend für die bei der bP beschäftigten Zusteller fest, dass Herr römisch 40 (in der Folge „Herr römisch fünf.M.“), VSNR römisch 40 , aufgrund seiner für die bP ausgeübten Tätigkeit als Zusteller in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.01.2003 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG unterliegt. Der dagegen beim damals zuständigen Landeshauptmann erhobene Einspruch (Beschwerde) wurde letztendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. W228 2004888- 1/56E, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die bP Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom
- Februar 2019, E 11/2019-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.März 2019 zur Entscheidung abtrat. Mit Beschluss vom
- Mai 2019, Ra 2019/08/0088, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision der bP zurück und hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen Herrn V.M., sechs Zusteller der bP sowie deren Prokuristen vernommen und die darauf gründenden Feststellungen auf Grund einer unbedenklichen Beweiswürdigung getroffen habe.Gegen dieses Erkenntnis erhob die bP Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom
- Februar 2019, E 11/2019-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.März 2019 zur Entscheidung abtrat. Mit Beschluss vom
- Mai 2019, Ra 2019/08/0088, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision der bP zurück und hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen Herrn römisch fünf.M., sechs Zusteller der bP sowie deren Prokuristen vernommen und die darauf gründenden Feststellungen auf Grund einer unbedenklichen Beweiswürdigung getroffen habe. II.1.2.
- Die Beschwerde gegen den auf der GPLA betreffend den Prüfzeitraum von 1.Jänner 2003 bis 31.Dezember 2006 basierenden Nachverrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 06.03.2009, Zl. VS/RS BG, hinsichtlich der in Oberösterreich für sie tätigen Zusteller zog die bP mit am 22.12.2022 eingebrachtem Schriftsatz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zurück (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2022, L521 2251610-1/11E).römisch zwei.1.2.
- Die Beschwerde gegen den auf der GPLA betreffend den Prüfzeitraum von 1.Jänner 2003 bis 31.Dezember 2006 basierenden Nachverrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 06.03.2009, Zl. VS/RS BG, hinsichtlich der in Oberösterreich für sie tätigen Zusteller zog die bP mit am 22.12.2022 eingebrachtem Schriftsatz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zurück vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2022, L521 2251610-1/11E). II.1.
- Aufgrund identer Steuernummern fand nicht nur eine GPLA betreffend die bei der damaligen Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse aufscheinenden Beitragskonten der bP statt, sondern auch hinsichtlich der bei der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse. Mit Schreiben der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes Linz vom 20.06.2007 wurde die Wiener Gebietskrankenkasse ersucht, den Versichertenkreis der Pizzazusteller in ihrem Bereich dahingehend zu überprüfen, ob, wie in der Datenbank der Wiener Gebietskrankenkasse gespeichert, freie Dienstverhältnisse bzw. Neue Selbstständige vorliegen oder ob nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorlägen (vgl. Verwaltungsakt).römisch zwei.1.
- Aufgrund identer Steuernummern fand nicht nur eine GPLA betreffend die bei der damaligen Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse aufscheinenden Beitragskonten der bP statt, sondern auch hinsichtlich der bei der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse. Mit Schreiben der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes Linz vom 20.06.2007 wurde die Wiener Gebietskrankenkasse ersucht, den Versichertenkreis der Pizzazusteller in ihrem Bereich dahingehend zu überprüfen, ob, wie in der Datenbank der Wiener Gebietskrankenkasse gespeichert, freie Dienstverhältnisse bzw. Neue Selbstständige vorliegen oder ob nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlägen vergleiche Verwaltungsakt). Im Zuge der folgenden Erhebungen der Wiener Gebietskrankenkasse wurden die bei ihr seitens der bP gemeldeten Personen XXXX (in der Folge „Herr D.“), VSNR XXXX , XXXX (in der Folge „Herr WD.“), VSNR XXXX , XXXX (in der Folge „Herr T.“), VSNR XXXX , sowie die mit Gewerbeschein (für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt) für die bP tätigen Herren XXXX (in der Folge „Herr K.“), VSNR XXXX und XXXX (in der Folge „Herr WJ.“), VSNR XXXX , niederschriftlich befragt (vgl. Verwaltungsakt: Erhebungsbericht OZ 8, niederschriftliche Einvernahmen OZ 6, 5, 4, 3, 7).Im Zuge der folgenden Erhebungen der Wiener Gebietskrankenkasse wurden die bei ihr seitens der bP gemeldeten Personen römisch 40 (in der Folge „Herr D.“), VSNR römisch 40 , römisch 40 (in der Folge „Herr WD.“), VSNR römisch 40 , römisch 40 (in der Folge „Herr T.“), VSNR römisch 40 , sowie die mit Gewerbeschein (für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt) für die bP tätigen Herren römisch 40 (in der Folge „Herr K.“), VSNR römisch 40 und römisch 40 (in der Folge „Herr WJ.“), VSNR römisch 40 , niederschriftlich befragt vergleiche Verwaltungsakt: Erhebungsbericht OZ 8, niederschriftliche Einvernahmen OZ 6, 5, 4, 3, 7). Die im abschließend seitens der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse erstellten Prüfbericht sowie der Beilage zum verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführten Personen waren in den darin genannten Zeiträumen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Speise- und Getränkezusteller für die bP in Wien tätig. Die Umstände und Bedingungen unter denen diese Personen ihre Tätigkeit für die bP in Wien ausübten, unterschieden sich nicht maßgeblich von jenen der im Zuge des Verfahrens W228 2004888-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen – für die bP in Oberösterreich – tätig gewesenen Personen. Die von der Nachverrechnung betroffenen Personen wurden der belangten Behörde von der bP nur als freie Dienstnehmer oder überhaupt nicht (zur Sozialversicherung) gemeldet und wurde ihr Entgelt nicht bzw. nicht in der korrekten Höhe dem Krankenversicherungsträger bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 18.03.2008 wurde seitens der bP zur Beitragskontonummer Wien XXXX der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides
§ 410Abs.
1 Z 7 ASVG zur Beitragskontrollabrechnung vom 04.03.2008 gestellt sowie um Aussetzung der Einhebung der nachgeforderten Beträge ersucht.Mit Schreiben vom 18.03.2008 wurde seitens der bP zur Beitragskontonummer Wien römisch 40 der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zur Beitragskontrollabrechnung vom 04.03.2008 gestellt sowie um Aussetzung der Einhebung der nachgeforderten Beträge ersucht. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurden der bP Sozialversicherungsbeiträge (allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 20.632,85, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 3.209,68 sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 778,12) nachverrechnet, die sich aufgrund der Versicherungspflicht der in der Beilage zum Bescheid genannten Dienstnehmer für die darin jeweils angeführten Zeiträume ergeben; zudem wurden Verzugszinsen in Höhe von EUR 6.048,61 vorgeschrieben. Die für die Versicherung als freie Dienstnehmer bereits entrichteten Beiträge in Höhe von EUR 1.718,87 wurden bei der Feststellung des Nachverrechnungsbetrages bereits berücksichtigt und ergibt sich so ein Nachverrechnungsbetrag von insgesamt EUR 28.950,
- II.1.
- Bis dato ist es zu keiner Überweisung von Beiträgen der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die zu einer Minderung der von der bP geschuldeten Beträge führen würde, gekommen.römisch zwei.1.
- Bis dato ist es zu keiner Überweisung von Beiträgen der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die zu einer Minderung der von der bP geschuldeten Beträge führen würde, gekommen. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführten Verfahrens W228 2004888-1/56E samt dem hierzu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2019, Ra 2019/08/
- Verfahrensgegenständlich war als Vorfrage zu klären, ob es sich bei den in der Beilage zum gegenständlich angefochtenen Bescheid genannten Personen um Dienstnehmer der bP nach § 4 Abs. 2 ASVG handelt.Verfahrensgegenständlich war als Vorfrage zu klären, ob es sich bei den in der Beilage zum gegenständlich angefochtenen Bescheid genannten Personen um Dienstnehmer der bP nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Vertreters der bP, Herrn C.H., in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2023, wonach sich die Bedingungen bzw. Umstände der in Wien für die bP tätig gewesenen Zusteller nicht von den Bedingungen bzw. Umstände der in Linz für die bP tätig gewesenen Zusteller unterschieden haben, ist zunächst auf die gleichfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführte Rechtssache W228 2004888-1 zu verweisen, in dem die Versicherungspflicht von Herrn V.M. als Dienstnehmer aufgrund seiner Tätigkeit als Getränke- und Speisenzusteller für die bP in Oberösterreich festgestellt wurde. In diesen Verfahren wurden vom damals erkennenden Richter im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen Herr V.M., sechs in Oberösterreich tätige Zusteller der bP sowie deren Prokurist Herr C.H. u.a. zu den Umständen und Bedingungen befragt, unter denen die Zusteller ihre Tätigkeit für die bP ausübten. Basierend auf den Einvernahmen wurde im abweisenden Erkenntnis im Wesentlichen festgehalten, dass Herr V.M. mit seinem eigenen PKW und den von der bP zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln nach einem im Voraus erstellten Schichtplan als Zusteller tätig gewesen sei. Er habe sich am Beginn der Schicht anmelden und seine Fahrten im EDV-System der bP einspeichern müssen; diese sei stets darüber informiert gewesen, an welche Kunden und an welchen Orten er gerade zugestellt habe. Dadurch sei eine Kontrolle möglich gewesen, ob die Zustellungen auf direktem Weg bzw. in der vorgesehenen Zeit erledigt würden. Sie sei in die betriebliche Organisation der bP eingebunden gewesen. Im Fall der Verhinderung des Zustellers habe dieser selbst oder die Kassenkraft eine Vertretung ausschließlich aus dem internen Kreis der anderen Zusteller organisieren müssen.Im Hinblick auf die Ausführungen des Vertreters der bP, Herrn C.H., in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2023, wonach sich die Bedingungen bzw. Umstände der in Wien für die bP tätig gewesenen Zusteller nicht von den Bedingungen bzw. Umstände der in Linz für die bP tätig gewesenen Zusteller unterschieden haben, ist zunächst auf die gleichfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführte Rechtssache W228 2004888-1 zu verweisen, in dem die Versicherungspflicht von Herrn römisch fünf.M. als Dienstnehmer aufgrund seiner Tätigkeit als Getränke- und Speisenzusteller für die bP in Oberösterreich festgestellt wurde. In diesen Verfahren wurden vom damals erkennenden Richter im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen Herr römisch fünf.M., sechs in Oberösterreich tätige Zusteller der bP sowie deren Prokurist Herr C.H. u.a. zu den Umständen und Bedingungen befragt, unter denen die Zusteller ihre Tätigkeit für die bP ausübten. Basierend auf den Einvernahmen wurde im abweisenden Erkenntnis im Wesentlichen festgehalten, dass Herr römisch fünf.M. mit seinem eigenen PKW und den von der bP zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln nach einem im Voraus erstellten Schichtplan als Zusteller tätig gewesen sei. Er habe sich am Beginn der Schicht anmelden und seine Fahrten im EDV-System der bP einspeichern müssen; diese sei stets darüber informiert gewesen, an welche Kunden und an welchen Orten er gerade zugestellt habe. Dadurch sei eine Kontrolle möglich gewesen, ob die Zustellungen auf direktem Weg bzw. in der vorgesehenen Zeit erledigt würden. Sie sei in die betriebliche Organisation der bP eingebunden gewesen. Im Fall der Verhinderung des Zustellers habe dieser selbst oder die Kassenkraft eine Vertretung ausschließlich aus dem internen Kreis der anderen Zusteller organisieren müssen. Vergleicht man nun damit die im gegenständlichen Verwaltungsakt einliegenden, von der Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführten Einvernahmen der in Wien für die bP tätigen Zusteller Herr D., Herr WD., Herr T., Herr K. und Herr WJ. so stellt man fest, dass diese ihre Tätigkeit bzw. die Umstände und Bedingungen unter denen sie diese ausübten, in allen wesentlichen Bereichen übereinstimmend mit den oben angeführten Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG, W228 2004888-1/56E, schilderten. Es ist sohin dem Vertreter der bP, Herrn C.H., dahingehend zu folgen, dass diesbezüglich keine maßgeblichen Unterschiede vorlagen. Entscheidungsrelevante Unterschiede zwischen den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen lassen sich auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht ausmachen und unterblieb es im Beschwerdeverfahren seitens der bP gänzlich, noch allenfalls unberücksichtigt gebliebene Aspekte aufzuzeigen. Die von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.03.2023 geäußerte bloße Behauptung, der Überzeugung zu sein, dass es sich bei den Zustellern um Selbstständige handle, ist hierzu jedenfalls nicht geeignet. Es erschließt sich folglich auch nicht, inwiefern die von der bP in der Beschwerde beantragten Zeugen Aussagen tätigen könnten, die ein für sie ein günstigeres Ergebnis herbeiführen könnten. Stimmig in diesem Zusammenhang, dass seitens der bP die Beschwerde gegen den auf der GPLA betreffend den Prüfzeitraum von 1.Jänner 2003 bis 31.Dezember 2006 basierenden Nachverrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 06.03.2009, Zl. VS/RS BG, hinsichtlich der in Oberösterreich für sie tätigen Zusteller mit am 22.12.2022 eingebrachtem Schriftsatz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen wurde (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2022, L521 2251610-1/11E).Stimmig in diesem Zusammenhang, dass seitens der bP die Beschwerde gegen den auf der GPLA betreffend den Prüfzeitraum von 1.Jänner 2003 bis 31.Dezember 2006 basierenden Nachverrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 06.03.2009, Zl. VS/RS BG, hinsichtlich der in Oberösterreich für sie tätigen Zusteller mit am 22.12.2022 eingebrachtem Schriftsatz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen wurde vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2022, L521 2251610-1/11E). Abschließend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert, in der Begründung die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenfasst sowie die Berechnung der zu entrichtenden Beträge in der Beilage nachvollziehbar dargelegt wird. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid in Zusammenhalt mit dem Prüfbericht und der Beitragsnachverrechnung getroffenen Feststellungen aufkommen lassen würden. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.2. Auszug aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.2. Auszug aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften:
§ 4Abs.
1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Absatz 2, leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
§ 7
Z 3 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die
§ 5Abs.
1 Z 2 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
§ 33Abs.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 35Abs.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs.
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
§ 44Abs.
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,
§ 49ASVG Abs.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, ASVG Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 58Abs.
2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
§ 59Abs.
1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht
§ 113Abs.
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. II.3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: II.3.3.
- Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228).römisch zwei.3.3.
- Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind vergleiche VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG bildet vergleiche VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228). Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
- Mai 2019, Ra 2019/08/0088, die Beschwerde der bP gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. W228 2004888- 1/56E, mit dem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des bei der bP in Oberösterreich beschäftigt gewesenen Zustellers V.M festgestellt wurde, zurückgewiesen.Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
- Mai 2019, Ra 2019/08/0088, die Beschwerde der bP gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. W228 2004888- 1/56E, mit dem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des bei der bP in Oberösterreich beschäftigt gewesenen Zustellers römisch fünf.M festgestellt wurde, zurückgewiesen. Wie unter Punkt II. beweiswürdigend ausgeführt, sind zwischen den Beschäftigungsverhältnissen von V.M. bzw. der übrigen für die bP in Oberösterreich tätig gewesenen Zustellern und jenen der – mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid nachverrechneten - in Wien für die bP tätig gewesenen Zusteller keine wesentlichen Unterschiede zu erkennen. Die bP hat weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2023 auch nur ansatzweise dargelegt, inwiefern sich die Beschäftigungsverhältnisse tatsächlich voneinander unterschieden hätten und bei welchen der beschäftigten Zusteller aus welchen Gründen die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht gegeben gewesen seien. Vielmehr wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der bP sogar bestätigt, dass es hinsichtlich der Bedingungen und Umständen zwischen den für sie tätigen Zustellern keine Unterschiede gegeben habe, sie aber trotzdem überzeugt sei, es handle sich bei den Zustellern um Selbständige. Das bloße Behaupten einer Selbständigkeit vermag allerdings eine diesbezügliche Einschätzung jedenfalls nicht zu bewirken. Dem gestellten Antrag auf Einvernahme der in der Beschwerde angeführten Zusteller war daher nicht zu folgen.Wie unter Punkt römisch zwei. beweiswürdigend ausgeführt, sind zwischen den Beschäftigungsverhältnissen von römisch fünf.M. bzw. der übrigen für die bP in Oberösterreich tätig gewesenen Zustellern und jenen der – mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid nachverrechneten - in Wien für die bP tätig gewesenen Zusteller keine wesentlichen Unterschiede zu erkennen. Die bP hat weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2023 auch nur ansatzweise dargelegt, inwiefern sich die Beschäftigungsverhältnisse tatsächlich voneinander unterschieden hätten und bei welchen der beschäftigten Zusteller aus welchen Gründen die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht gegeben gewesen seien. Vielmehr wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der bP sogar bestätigt, dass es hinsichtlich der Bedingungen und Umständen zwischen den für sie tätigen Zustellern keine Unterschiede gegeben habe, sie aber trotzdem überzeugt sei, es handle sich bei den Zustellern um Selbständige. Das bloße Behaupten einer Selbständigkeit vermag allerdings eine diesbezügliche Einschätzung jedenfalls nicht zu bewirken. Dem gestellten Antrag auf Einvernahme der in der Beschwerde angeführten Zusteller war daher nicht zu folgen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt - zu ähnlichen Sachverhalten wie hier - ausgesprochen, dass bei der Tätigkeit eines „Pizzazustellers“, bei der es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit handelt, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist (VwGH 4.4.2016, Ra 2015/08/0195 ua, mit zahlreichen wN).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt - zu ähnlichen Sachverhalten wie hier - ausgesprochen, dass bei der Tätigkeit eines „Pizzazustellers“, bei der es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit handelt, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist (VwGH 4.4.2016, Ra 2015/08/0195 ua, mit zahlreichen wN). Soweit die bP auf verschiedene Entscheidungen (insbesondere des Obersten Gerichtshofes) zur Qualifikation der Tätigkeit von Zustellern verweist, ist ihr
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0069, entgegen zu halten, dass es sich jeweils um einzelfallbezogene Beurteilungen auf Grund der konkreten Merkmale der Tätigkeit gehandelt hat, die nicht ausschließen, dass in anderen, im Einzelnen unterschiedlich gelagerten Fällen abweichende Ergebnisse erzielt werden. Auch in der von der bP ins Treffen geführten Empfehlung des Hauptverbandes zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB), Punkt 004-ABC-Z-003 (betreffend "Zustelldienste - Pizza-Service"), kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Abgrenzung nach Ansicht des Hauptverbandes jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat: Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat demnach „immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen". Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne eine derartige Beurteilung sei - so die Empfehlung weiter - nicht möglich. Davon, dass Pizza-Zusteller nach dieser Empfehlung generell als „neue Selbständige" anzuerkennen wären, wie die bP meint, kann keine Rede sein. Der Hinweis auf das Schreiben der belangten Behörde vom 02.06.1998 verfängt einerseits im Hinblick auf die oben ausgeführte einzelfallbezogene Beurteilung nicht sowie andererseits insbesondere aufgrund der im Schreiben angenommenen – gegenständlich aber nicht vorliegenden - generellen Vertretungsbefugnis. Die in der Beilage zum gegenständlich angefochtenen Bescheid genannten Personen haben sohin ihre (entgeltliche) Tätigkeit als Zusteller in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der bP erbracht und sind damit als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen. Als Dienstnehmer unterlagen sie zu den in der Bescheidbeilage angeführten Zeiten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
§ 4Abs.
1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG bzw. – bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung – der Teilversicherung in der Unfallversicherung
§ 7
Z 3 ASVG.Die in der Beilage zum gegenständlich angefochtenen Bescheid genannten Personen haben sohin ihre (entgeltliche) Tätigkeit als Zusteller in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der bP erbracht und sind damit als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen. Als Dienstnehmer unterlagen sie zu den in der Bescheidbeilage angeführten Zeiten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bzw. – bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung – der Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG. Zur Dienstgebereigenschaft der bP ist auszuführen, dass
§ 35Abs.
1 ASVG als Dienstgeber derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die in der Beilage zum angefochtenen Bescheid genannten Dienstnehmer waren als Zusteller im Betrieb der bP beschäftigt, zumal die bP zu den gegenständlich konkret nachverrechneten Zeiten die Lokalität in Wien selber führte, es keinen Franchisenehmer gab, bzw. sie die Nachverrechnung hinsichtlich Zusteller mit etwas abweichenden Zeiten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich akzeptierte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Nachverrechnung aufgrund der von der bP im Rahmen der GPLA übermittelten Buchhaltungsunterlagen der bP samt den ihr seitens der Zusteller gestellten Rechnungen und Honorarnoten erfolgte.Zur Dienstgebereigenschaft der bP ist auszuführen, dass
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die in der Beilage zum angefochtenen Bescheid genannten Dienstnehmer waren als Zusteller im Betrieb der bP beschäftigt, zumal die bP zu den gegenständlich konkret nachverrechneten Zeiten die Lokalität in Wien selber führte, es keinen Franchisenehmer gab, bzw. sie die Nachverrechnung hinsichtlich Zusteller mit etwas abweichenden Zeiten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich akzeptierte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Nachverrechnung aufgrund der von der bP im Rahmen der GPLA übermittelten Buchhaltungsunterlagen der bP samt den ihr seitens der Zusteller gestellten Rechnungen und Honorarnoten erfolgte. Die bP ist sohin als Dienstgeberin anzusehen. Die im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage geltende Versicherungspflicht der beschäftigten Personen steht fest und sind die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung folglich dem Grunde nach als erfüllt anzusehen. II.3.3.
- Die bP wendet ohne Begründung eine Verjährung der „Forderungen“ ein.römisch zwei.3.3.
- Die bP wendet ohne Begründung eine Verjährung der „Forderungen“ ein. Die bP ist ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG nicht nachgekommen. Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG hängt vom Verschulden des Beschwerdeführers an dieser Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es ist daher jedenfalls vom Vorliegen eines schuldhaften Meldeverstoßes auszugehen, sodass sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert.Die bP ist ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht nachgekommen. Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG hängt vom Verschulden des Beschwerdeführers an dieser Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es ist daher jedenfalls vom Vorliegen eines schuldhaften Meldeverstoßes auszugehen, sodass sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert.
§ 68Abs.
1 vorletzter und letzter Satz ASVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Paragraph 68, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz ASVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt nicht erst die Erlassung des Bescheides des Versicherungsträgers, mit dem eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt wird, an den Beitragsschuldner, sondern schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers
§ 42
ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners) dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung genügt es, dass der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zweck bedarf es nicht.Eine solche Maßnahme stellt nicht erst die Erlassung des Bescheides des Versicherungsträgers, mit dem eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt wird, an den Beitragsschuldner, sondern schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers
Paragraph 42, ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners) dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung genügt es, dass der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zweck bedarf es nicht. Verfahrensgegenständlich fand die zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung führende Beitragsprüfung durch die zuständige Gebietskrankenkasse im Jahr 2007 statt, in deren Folge die bP nach Erhalt des abschließenden Prüfberichts der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 18.03.2008 zur Beitragskontonummer Wien XXXX per E-Mail den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides
§ 410Abs.
1 Z 7 ASVG zur Beitragskontrollabrechnung vom 04.03.2008 sowie um Aussetzung der Einhebung der nachgeforderten Beträge ersuchte. Ein Verfahren in Verwaltungssachen hinsichtlich der Frage der Beitragsnachverrechnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war folglich bereits zu diesem Zeitpunkt vor der belangten Behörde anhängig (vgl. dazu allg. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 4), was nach § 68 Abs. 1 letzter Satz die Hemmung der Verjährung bewirkte (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG, RZ 15, Stand 1.7.2020).Verfahrensgegenständlich fand die zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung führende Beitragsprüfung durch die zuständige Gebietskrankenkasse im Jahr 2007 statt, in deren Folge die bP nach Erhalt des abschließenden Prüfberichts der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 18.03.2008 zur Beitragskontonummer Wien römisch 40 per E-Mail den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zur Beitragskontrollabrechnung vom 04.03.2008 sowie um Aussetzung der Einhebung der nachgeforderten Beträge ersuchte. Ein Verfahren in Verwaltungssachen hinsichtlich der Frage der Beitragsnachverrechnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war folglich bereits zu diesem Zeitpunkt vor der belangten Behörde anhängig vergleiche dazu allg. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 4), was nach Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz die Hemmung der Verjährung bewirkte vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 68, ASVG, RZ 15, Stand 1.7.2020). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Streits über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen davon abhängt, dass er in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentiert wird; sobald aber ein Verwaltungsverfahren betreffend die strittigen Beiträge oder die Pflichtversicherung anhängig ist, wird die Verjährung – wie sich aus § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG ergibt – jedenfalls gehemmt (vgl. VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0287). Verfahrensgegenständlich konnte sohin aufgrund der durch die Einbringung des Antrages des bP vom 18.03.2008 bewirkten Hemmung keine Feststellungsverjährung eintreten.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Streits über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen davon abhängt, dass er in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentiert wird; sobald aber ein Verwaltungsverfahren betreffend die strittigen Beiträge oder die Pflichtversicherung anhängig ist, wird die Verjährung – wie sich aus Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG ergibt – jedenfalls gehemmt vergleiche VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0287). Verfahrensgegenständlich konnte sohin aufgrund der durch die Einbringung des Antrages des bP vom 18.03.2008 bewirkten Hemmung keine Feststellungsverjährung eintreten. Die Frist der Einhebungsverjährung kann nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung; sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt (vgl. VwGH vom 22.12.2004, 2004/08/0099). Einforderungsverjährung ist folglich verfahrensgegenständlich gleichfalls nicht eingetreten.Die Frist der Einhebungsverjährung kann nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung; sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt vergleiche VwGH vom 22.12.2004, 2004/08/0099). Einforderungsverjährung ist folglich verfahrensgegenständlich gleichfalls nicht eingetreten. II.3.3.
- Die Beschwerde wendet sich schließlich auch nicht substantiiert gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung und zeigt auch keine Fehler der belangten Behörde bei der Vorschreibung der Beiträge auf. Die Nachverrechnung der vorgeschriebenen allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind in der Beilage zum angefochtenen Bescheid unter Anführung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Objektive Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind weder aus dem Vorbringen der bP noch aus dem Akt ersichtlich.römisch zwei.3.3.
- Die Beschwerde wendet sich schließlich auch nicht substantiiert gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung und zeigt auch keine Fehler der belangten Behörde bei der Vorschreibung der Beiträge auf. Die Nachverrechnung der vorgeschriebenen allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind in der Beilage zum angefochtenen Bescheid unter Anführung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Objektive Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind weder aus dem Vorbringen der bP noch aus dem Akt ersichtlich. Wenn in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht wird, dass offenbar zu „Unrecht" Fahrtkosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden seien, so ist festzuhalten, dass sich hierfür im Akt keine Anhaltspunkte finden. Vollständigkeitshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch im Falle eines nicht im Vorhinein vorhersehbaren Tätigkeitsausmaßes eine Vollversicherungspflicht vorliegt, wenn das monatlich Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. II.3.3.
- Als Folge der Umqualifizierung von selbständigen in unselbständige Tätigkeiten wurden verfahrensgegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der SVS an die belangte Behörde überwiesen. Dies ist insofern von Bedeutung, als dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E 4911/2018-10, zufolge zwar allfällige Überweisungsbeträge seitens der SVS an die belangte Behörde im Sinne von § 41 Abs. 3 GSVG zu berücksichtigen sind, wobei dies aber seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 29.01.2020, Ra 2018/08/0245, dahingehend konkretisiert wurde, dass nur bereits erfolgte – und nicht etwa bloß hypothetische – Überweisungen bei der Beitragsnachverrechnung zu berücksichtigen sind (vgl. Rz 10 des erwähnten Beschlusses des VwGH).römisch zwei.3.3.
- Als Folge der Umqualifizierung von selbständigen in unselbständige Tätigkeiten wurden verfahrensgegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der SVS an die belangte Behörde überwiesen. Dies ist insofern von Bedeutung, als dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E 4911/2018-10, zufolge zwar allfällige Überweisungsbeträge seitens der SVS an die belangte Behörde im Sinne von Paragraph 41, Absatz 3, GSVG zu berücksichtigen sind, wobei dies aber seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 29.01.2020, Ra 2018/08/0245, dahingehend konkretisiert wurde, dass nur bereits erfolgte – und nicht etwa bloß hypothetische – Überweisungen bei der Beitragsnachverrechnung zu berücksichtigen sind vergleiche Rz 10 des erwähnten Beschlusses des VwGH). Da diese Voraussetzungen gegenständlich ebenso nicht gegeben sind, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2245905.1.00